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Schriftliche Frage 83 von Manuel Krauthausen (AfD): Nimmt die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich der Neufassung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) v…

dip / schriftliche_frage 06.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 83 von Manuel Krauthausen (AfD): Nimmt die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich der Neufassung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) v… Frage 83 (Manuel Krauthausen, AfD): Nimmt die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Bewertung hinsichtlich der Neufassung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte mit den Artikeln 14, 12, 2 Absatz 2, den Artikeln 3 sowie 28 Absatz 2 des Grundgesetzes, und wenn ja, wie kann aus ihrer Sicht eine verfassungskonforme Abwägung im Einzelfall sichergestellt werden? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 3. Februar 2026: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen der erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG – in der Fassung von 2023). Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist (§ 2 Satz 2 EEG 2023). Öffentliche Interessen können den erneuerbaren Energien nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a des Grundgesetzes vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Dazu zählen auch die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte. Diese können im Rahmen einer nach Fachrecht vorgesehenen Abwägungsentscheidung im (atypischen) Einzelfall stärker gewichtet werden. Grundsätzlich bleibt es jedoch bei einer vorrangigen Gewichtung der erneuerbaren Energien. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, die Gewichtung von öffentlichen Interessen festzulegen. Speziell in Bezug auf § 2 EEG 2023 ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Gesetzesbegründung zur EEG-Novelle 2023 explizit auf den konkreten Abwägungs- und Gewichtungsvorgang auch im Verhältnis zu den Grundrechten ausgeführt wurde (Bundestagdrucksache 20/1630, S. 159). Die seither ergangene Rechtsprechung zu § 2 EEG 2023 zeigt aus Sicht der Bundesregierung zudem, dass die gesetzgeberische Intention eines Gewichtungsvorrangs der erneuerbaren Energien in der behördlichen und gerichtlichen Anwendung der Norm wirkt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

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