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Kommunen, Landschaft und Natur schützen - Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und Wasserstoffanlagen

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 21/3147 · Antrag · Original ↗

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Kommunen, Landschaft und Natur schützen - Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und Wasserstoffanlagen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3147 21. Wahlperiode 05.12.2025 Antrag der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Volker Scheurell, Olaf Hilmer, Rocco Kever, Hans-Jürgen Goßner, René Bochmann, Odo Theodor Hemmelgarn, Denis Pauli, Alexander Arpaschi, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD Kommunen, Landschaft und Natur schützen – Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und Wasserstoffanlagen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Seit 1999 verfolgen wechselnde Bundesregierungen (14. Wahlperiode – 1998–2002: erstes Kabinett Gerhard Schröder), erweitert seit 2011 (17. Wahlperiode – 2009–2013: zweites Kabinett Angela Merkel) und massiv verschärft seit der 20. WP (20. Wahlperiode – 2021–2025: Kabinett Olaf Scholz) das Ziel der „Transformation“ der deutschen Energiewirtschaft hin zu einer „treibhausgasneutralen“ Energie- und Stromerzeugung. Um das Ziel der Treibhausgasneutralität zum „Schutz des globalen Klimas“ zu erreichen, erarbeiteten wechselnde Bundesregierungen ein kompliziertes Geflecht gesetzlicher Regelungen. Zusätzlich wirken diverse Richtlinien der EU in bestimmender Weise auf die deutsche Gesetzgebung ein. Im Ergebnis erzeugt der rechtlich- regulatorische Rahmen ein rigides planwirtschaftliches Konstrukt, das auf empirisch ungesicherten Annahmen und Szenarien beruht. Die gesamte Energieproduktion Deutschlands soll planwirtschaftlich durch sogenannte erneuerbare Energien – insbesondere Wind- und Sonnenenergie – bewerkstelligt werden. Trotz der behaupteten positiven Auswirkungen der erneuerbaren Energien auf die CO2-Reduktion lässt sich bislang eine Wirksamkeit der bereits umgesetzten Maßnahmen – die bislang ca. 500 Milliarden Euro an staatlichen Subventionen verbrauchten – weder in Bezug auf die atmosphärische CO2-Konzentration noch auf die Entwicklung der globalen Durchschnittstemperatur nachweisen. Stattdessen ist eine zentrale Auswirkung der gesetzgeberischen Initiativen die umfassende Vernutzung und funktionale Enteignung der deutschen Landschaft, der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Wälder und sonstiger Freiflächen für Anlagen für Windenergie, für solare Strahlungsenergie und für die Herstellung von Wasserstoff. Das Landschaftsbild wird dauerhaft zerstört. Zusätzlich werden verfassungsrechtlich verbürgten Handlungsspielräume der kommunalen Selbstverwaltung sukzessive eingeschränkt. Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode zwischen CDU, CSU und SPD vom 09.04.2025 („Verantwortung für Deutschland“) verfolgt diese Ziele mit Vehemenz weiter. Zwar sollen die bereits von der Ampel erfolglos avisierten Gaskraftwerke auf den Weg gebracht werden. Der volkswirtschaftlich und umweltpolitisch zerstörerische Ausstieg aus der Kernenergie wird jedoch nicht gestoppt, sondern irreversibel vollendet. Folgende Gesetze sind aufgrund der festgesetzten quantitativen und qualitativen Regelungen für das Städtebaurecht von besonderer Bedeutung: (1) das Klimaschutzgesetz (KSG)1, (2) das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023)2 und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz)3, das (3) das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)4 enthält. (1) Zweck des Klimaschutzgesetzes (KSG) ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Das KSG beruht auf der Verpflichtung, nach dem Übereinkommen von Paris den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels sollen so gering wie möglich gehalten werden. Das KSG enthält deshalb in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Berücksichtigungsgebot der Belange des Klimaschutzes, das sich an die dem Bund nachgeordneten Ebenen der politischen Exekutive richtet: „Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.“ Der sachliche Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG betrifft Planungen. Der Planungsbegriff umfasst sowohl Bebauungs- als auch Flächennutzungspläne nach § 10 Abs. 1 und § 5 BauGB. Zentral ist hier, dass das KSG den Klimaschutz auf der Ebene der Gleichrangigkeit mit anderen städtebaulichen Zielen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB und anderen städtebaurechtlich relevanten Belange belässt, wie sie § 1 Abs. 6 BauGB (in nicht abschließender Weise) auflistet. Das KSG regelt lediglich, dass der Belang „Klimaschutz“ in städtebaulichen Planverfahren zu bearbeiten ist. In der städtebaurechtlichen Abwägungsargumentation bleibt der „Klimaschutz“ jedoch stets durch andere Belange überwindbar (wie z. B. die Wohnbedürfnisse). Dennoch ist das KSG ersatzlos zu streichen, da es auf nicht empirisch gesicherten Annahmen beruht. (2) Das gesetzgeberisch festgelegte Hauptziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 (EEG 2023) ist die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1 EEG 2023). Um dieses Ziel zu erreichen, werden die erneuerbaren Energien seit 25 Jahren rechtlich und fiskalisch – durch immense staatliche Fördermittel – gegenüber konventionellen Energien privilegiert. Trotz Verausgabung von insgesamt mindestens 500 Milliarden Euro sind keine Auswirkungen auf den Verlauf des Klimawandels empirisch feststellbar. Das Ziel der treibhausgasneutralen Stromversorgung kann aus physikalischen und ökonomischen Gründen nicht erreicht werden. Das EEG als fiskalisches Umverteilungsinstrument ist daher abzuschaffen. Das Gesetz ist komplett zu streichen. 1 KSG – Stand: 15.07.2024 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 – Stand: 23.10.2024. 3 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353). Das Gesetz enthält des Weiteren einen Artikel 2 zur Änderung des BauGB, einen Artikel 3 zur Änderung des ROG und einen 4. Artikel zur Änderung des EEG. 4 Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. (3) Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)5 ist als Artikel 1 in dem Artikelgesetz „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“6 (Wind-an-Land-Gesetz) enthalten. Das WindBG ist ein zentraler Baustein der planwirtschaftlichen Durchsetzung der EEG-Vorgaben für erneuerbare Energien. Das WindBG verpflichtet die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung an Land und gibt dafür Flächenziele, sogenannte Flächenbeitragswerte vor, die zu bestimmten Stichtagen – Ende 2027 und Ende 2032 – zu erreichen sind (§ 3 Abs. 1 WindBG). Damit sollen die energiepolitischen Vorgaben durch planerische Vorgaben umsetzbar gemacht werden. Eine Anlage zum WindBG enthält die bundeslandspezifischen Flächenbeitragswerte. Bis Ende 2032 müssen die Flächenstaaten zwischen 1,8 und 2,2 Prozent ihrer Flächen für Zwecke der Windenergie in Raumordnungsplänen oder in kommunalen Flächennutzungsplänen bzw. Bebauungsplänen ausgewiesen haben. Sowohl die Landesparlamente als auch die Städte und Gemeinden werden hierdurch in ihren Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechten massiv eingeschränkt. Das Erreichen der Zielvorgaben bewirkt ein Aussetzen der Privilegierung durch § 249 Abs. 2 BauGB. Die immense Zahl von bisher genehmigten Vorhaben von Windenergieanlagen an Standorten außerhalb der beabsichtigten Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß WindBG zeigt die Aushebelung der Steuerungswirkung planungsrechtlicher Vorgaben deutlich. Dieser Sachverhalt verdeutlicht die vollständige Aushöhlung bisheriger Planungssystematik zugunsten einer ideologisch gestützten Energiewendepolitik. Die Privilegierungen im BauGB betreffen sowohl die grundlegenden Abwägungsregelungen in § 1, Regelungen zur Flächennutzungsplanung und zur Bebauungsplanung in den §§ 5 und 9, sowie weitere Regelungen in den §§ 11, 31, 34, 136, 171a. Zentral sind die Regelungen in § 35 i. V. m. den §§ 245e, 248 und 249, da durch sie die großflächige Inanspruchnahme des Freiraums durch privilegierte Großprojekte ermöglicht wird. Weitere die erneuerbaren Energien betreffenden Regelungen enthält die Baunutzungsverordnung in den §§ 8, 11, 14 und 19. Eine zentrale Folge der Klimaschutzgesetzgebung ist die permanente Verletzung und Beschneidung der in Artikel 28 Abs. 2 GG verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Die städtebaurechtliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden wird durch bundesrechtliche Maßnahmen fortlaufend ausgehöhlt. Die Rechtsposition der Kommunalparlamente wird abgewertet und somit nachrangig. Unabhängig davon besteht für die Fortführung der planungsrechtlichen Privilegierungspraxis keinerlei Notwendigkeit mehr. Für die brachiale Durchsetzung einer gänzlich fehlgeschlagenen „Energiewende“ wird der gesamte Außenbereich zu Lasten der kommunalen Selbstverwaltung „verstaatlicht“. Diese zerstörerische Praxis ist zu beenden. Die Energiewende ist gescheitert. Die Vorhabenträger, die erneuerbare Energien erzeugen wollen, müssen sich dem Wettbewerb mit anderen Technologien stellen. Es muss wie vor dem Jahr 2000 eine Gleichheit der städtebaulichen Belange der verschiedenen Möglichkeiten der Strom- und Energieerzeugung hergestellt werden. Nur eine solche Maßnahme gewährleistet, dass das Städtebaurecht marktwirtschaftliche Ansätze und marktwirtschaftlichen Wettbewerb abbildet und unterstützt. Daher sollen sie (wieder) nach den städtebaurechtlichen Regeln von vor dem Jahr 2000 behandelt werden. Das BauGB ist deshalb dementsprechend zu ändern. 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. 6 Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.Juli 2022 (BGBl. 2022 Teil I S. 1353). Das Gesetz enthält des Weiteren einen Artikel 2 zur Änderung des BauGB, einen Artikel 3 zur Änderung des ROG und einen 4. Artikel zur Änderung des EEG. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, 1. das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersatzlos zu streichen; 2. das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) ersatzlos zu streichen; 3. das Klimaschutzgesetz und sowie alle durch das KSG ermächtigten Verordnungen ersatzlos zu streichen; 4. in § 2 Abs. Nr. 6 ROG die Sätze 10 und 11 ersatzlos zu streichen; 5. in § 7 Abs. 3 ROG Satz 6 ersatzlos zu streichen; 6. in § 8 Abs. 5 ROG Satz 2 ersatzlos zu streichen; 7. in § 13 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe e ROG die Wörter „zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere“ zu streichen; 8. in § 27 ROG Abs. 4 ersatzlos zu streichen; 9. in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB den Halbsatz „ (…) sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten (…)“ ersatzlos zu streichen; 10. in § 1 Abs. 5 BauGB Satz 3 ersatzlos zu streichen; 11. in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in Buchstaben f den ersten Halbsatz „die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden,“ und das anschließende Wort „sowie“ ersatzlos zu streichen; 12. in § 1a BauGB Abs. 5 ersatzlos zu streichen; 13. in § 5 BauGB Abs. 2 Nr. 2b folgende Fassung zu geben: b) Mit Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, (…); 14. in § 5 BauGB Abs. 2b die Wörter „oder des § 249 Abs. 2“ ersatzlos zu streichen; 15. in § 9 BauGB Abs. 1 Nr. 12 die Wörter „aus erneuerbaren Energien oder“ zu streichen; 16. in § 9 BauGB Abs. 1 Nr. 23b die Wörter „aus erneuerbaren Energien oder“ zu streichen; 17. in § 9a BauGB Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen; 18. in § 11 BauGB Abs. 1 Nr. 4 die Wörter „aus erneuerbaren Energien oder“ zu streichen; 19. in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Wörter „und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien,“ zu streichen; 20. in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im ersten Halbsatz die Wörter „ (…) nach Maßgabe des § 249“ ersatzlos zu streichen; 21. in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB den zweiten Halbsatz „mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ ersatzlos zu streichen; 22. in § 35 Abs. 1 BauGB die Nr. 8 b und die Nr. 9 ersatzlos zu streichen; 23. in § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Wörter „auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung“ ersatzlos zu streichen; 24. in § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe h BauGB die Wörter „unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ ersatzlos zu streichen; 25. in § 136 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Wörter „nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie“ ersatzlos zu streichen; 26. in § 171a Abs. 2 Satz 2 BauGB die Wörter „oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden(.)“ ersatzlos zu streichen; 27. in § 171a Abs. 3 Nr. 1 BauGB die Wörter „sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ ersatzlos zu streichen; 28. in § 171a Abs. 3 Nr. 6 BauGB die Wörter „insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden“ ersatzlos zu streichen; 29. in § 245a Abs. 1 BauGB in Satz 1 die Wörter „( … ) sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ( … ) zu streichen; 30. § 245e BauGB ersatzlos zu streichen; 31. in § 248 BauGB Satz 2 ersatzlos zu streichen, Satz 3 ist redaktionell an die Streichung von Satz 2 anzupassen; 32. § 249 BauBG ersatzlos zu streichen; 33. § 249a BauBG ersatzlos zu streichen; 34. § 249b BauBG ersatzlos zu streichen; 35. in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Wörter „einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie“ zu streichen; 36. in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Wörter „einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie“ zu streichen; 37. in § 11 Abs. 2 BauNVO den (abschließenden) Teilsatz „Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen(.)“ durch die Formulierung „Gebiete für Anlagen, die der Erforschung und Entwicklung nicht-nuklearer und nuklearer Energietechnologien dienen(.)“ zu ersetzen; 38. in § 14 Abs. 1 BauNVO Satz 3 ersatzlos zu streichen; 39. in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Wörter „sowie Anlagen für erneuerbare Energien“ ersatzlos zu streichen; 40. in § 14 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind die Wörter „baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder“ ersatzlos zu streichen; 41. in § 14 Abs. 3 BauNVO ist Satz 3 ersatzlos zu streichen; 42. in § 14 BauNVO ist Abs. 4 ersatzlos zu streichen; 43. in § 19 BauNVO ist Abs. 5 ersatzlos zu streichen. Berlin, den 2. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung II/1.: Das EEG ist mit seinen wettbewerbsverzerrenden Subventionen zugunsten einer wenig effizienten Stromproduktion im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung systemfremd. Das EEG ist zur Gänze zu streichen, da seine Wirksamkeit in Bezug auf eine Beeinflussung des Entwicklung des globalen Klimas in keiner Weise empirisch nachweisbar ist. Durch die Streichung entfällt auch die in § 2 EEG 2023 eingeführte Rechtsfigur des sogenannten „überragenden öffentlichen Interesses“, das die erneuerbaren Energien genießen sollen. Durch das „überragende öffentliche Interesse“ erhalten sie in allen regionalplanerischen, städtebaulichen, und fachplanerischen Abwägungsprozessen im Vergleich zu den anderen zu berücksichtigenden Belangen ein überragendes Gewicht. Nach dem bisherigen Willen des Bundesgesetzgebers sollen sich alle anderen Belange in Planungs- und Zulassungsverfahren für Anlagen der erneuerbaren Energien nur im Ausnahmefall durchsetzen können. Mit der Aufhebung des EEG entfällt diese Privilegierung. II/2.: Der in Natur und Landschaft und im Landschaftsbild durch Windkraftanlagen und Photovoltaik-Anlagen angerichtete physische und ästhetische Schaden ist monetär nur überschlägig quantifizierbar. Er beläuft sich bereits jetzt mit Sicherheit auf hunderte von Milliarden Euro. Dazu kommt der volkswirtschaftliche Schaden, den die Verteuerung der Stromproduktion im bestehenden volkswirtschaftlichen (industriellen und gewerblichen) Kapitalstock anrichtet. Hier sind mindestens weitere 500 bis 1.000 Milliarden Euro zusätzlich an Kosten für möglicherweise irreparablen Schäden aufzusummieren. Das WindBG ist das zentrale Rechtsdokument, das (mindestens) 2 Prozent der Fläche Deutschlands qua Bundesrecht enteignet und in den Dienst einer völlig verfehlten und ineffizienten „Energiewende“ stellt. Die Aufhebung des WindBG ist somit eine zwingende Voraussetzung, um die nachfolgend in weiteren Bundesgesetzen umzusetzende Entprivilegierung der Anlagen für erneuerbare Energien zu ermöglichen. II/3.: Das KSG ist mit seinen planwirtschaftlichen Festlegungen zur Reduktion des CO2 Ausstoß im Kontext einer freien und wettbewerbsorientierten marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung systemfremd. Es beruht darüber hinaus auf Szenario-basierten Annahmen, die empirisch nicht validiert sind. Deshalb ist es ersatzlos zu streichen. II/4.: Das Bundesraumordnungsgesetz gibt den bundesrechtlichen Orientierungsrahmen Rahmen für die Landes- und Regionalplanung der Bundesländer vor. Um das Ziel der Entprivilegierung umfassend zu sichern, sind die Verweise auf den räumlichen Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Bezugnahmen auf den Klimaschutz und den Klimawandel zu streichen. II/5. Bei Aufhebung des WindBG wird die Streichung aus Gründen der Gesetzeslogik notwendig. II/6. Bei Aufhebung des WindBG wird die Streichung aus Gründen der Gesetzeslogik notwendig. II/7. Im Zuge der Entprivilegierung der erneuerbaren Energien sind gesonderte Verweise auf Klimaschutz und Klimaanpassung nicht mehr erforderlich. Diese Aspekte können ggf. im Rahmen der planerischen Bearbeitung der Belange des Naturschutzes erörtert werden. II/8. Bei Aufhebung des WindBG wird die Streichung aus Gründen der Gesetzeslogik notwendig. II/9. Im Kontext der Entprivilegierung der Zulassung von Anlagen für erneuerbaren Energien sind die Verweise auf Klimathemen nicht erforderlich. Sollten meteorologische Aspekte in Planungs- bzw. Zulassungsverfahren von Belang sein, steht das BauGB in bereinigter Fassung dem nicht entgegen. II/10. Die Verankerung des Leitbilds der (nahezu ausschließlichen) „Innenentwicklung“ im BauGB ist aufzuheben. Die Flächenbedarfe für den Wohnungsneubau für deutsche Staatsbürger können auch durch die großflächige Inanspruchnahme bisheriger Freiflächen im Außenbereich gedeckt werden. Im Rahmen der Bereinigung des BauGB ist daher der Vorrang der Innenentwicklung zu streichen. II/11. Im Rahmen der Entprivilegierung der erneuerbaren Energien ist in der (nicht abschließenden Auflistung) der städtebaulichen Belange in § 1 Abs. 6 BauGB von der gesonderten Erwähnung der erneuerbaren Energien abzusehen. II/12. bis II/19. (einschließlich) Im Kontext der Entprivilegierung der Zulassung von Anlagen für erneuerbaren Energien sind die Verweise auf Klimathemen nicht erforderlich. Sollten meteorologische Aspekte in Planungs- bzw. Zulassungsverfahren von Belang sein, steht das BauGB in bereinigter Fassung dem nicht entgegen. II/20. Der Verweis auf § 249 BauGB hat zu entfallen, da § 249 BauGB zur Gänze gestrichen wird. Die Streichung des § 249 BauGB wird erforderlich, da der Paragraph im BauGB das entscheidende Bindeglied zum WindBG darstellt. II/21. Die Streichung dient der städtebaurechtlichen Wiedereinführung der Zulässigkeit von neuen AKWs im Außenbereich. II/22. Die in Rede stehenden Paragraphen ermöglichen die Zulässigkeit von Photovoltaik-Vorhaben in Dimensionen, die beträchtliche Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Landschaftsbild haben. Ihre planungsrechtliche Zulässigkeit ist daher aufzuheben. II/23. bis II/28. (einschließlich) Im Kontext der Entprivilegierung von erneuerbaren Energien sind auch im Rahmen der Stadterneuerung bzw. im Rahmen informeller Planverfahren Verweise auf Klimaaspekte nicht erforderlich. Sollten meteorologische Belange in Plan- bzw. Zulassungsverfahren von Belang sein, steht das BauGB in bereinigter Fassung dem nicht entgegen. II/29. Die grundlegende Systematik von BauGB und BauNVO sieht vor, dass Vorhaben stets nur entsprechend der Regelungen der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans gültigen BauNVO zulässig sind. In alten Bebauungsplänen sind bei Zulassungsentscheidungen also die Fassungen der damals jeweils gültigen BauNVO anzuwenden. Der in Rede stehende Paragraph enthält eine umfassende Rückwirkungsklausel zu Gunsten der Zulässigkeit von Vorhaben der solaren Strahlungsenergie im gesamten in Deutschland bestehenden Bebauungsplanbestand seit 1962. Im Rahmen der Entprivilegierung der erneuerbaren Energien ist diese Rückwirkungsklausel zu streichen. II/30. Die in § 245e BauGB enthaltenen Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land sind aufgrund der Streichung des WindBG ebenfalls zu streichen. II/31. Die Aufhebung in Satz 2 und die redaktionelle Modifikation in Satz 3 beendet die Privilegierung der Anlagen für solare Strahlungsenergie bei der Überschreitung festgesetzter Nutzungsmaße in Bebauungsplänen und in den nach § 34 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. II/32. Der Paragraph enthält umfangreiche Sonderregelungen zur städtebaurechtlichen Begünstigung der Windenergie, die mit der Aufhebung des WindBG entfallen. Er ist daher ersatzlos zu streichen. II/33. Die Sonderregelungen für Vorhaben zur (energetisch höchst ineffizienten) Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien hängen von der Privilegierung von Windenergie und Solarenergie ab. Wird diese aufgehoben, entfallen jegliche Erfordernisse zur städtebaulichen Privilegierung von Wasserstoffprojekten im Außenbereich. Der Paragraph ist deshalb zu streichen. II/34. Die Abbau- und Rekultivierungsflächen für Braunkohle sind für ihre ungehinderten Nutzung, Entwicklung und Rekultivierung von Anlagen der erneuerbaren Energien freizuhalten. Der Paragraph ist deshalb zu streichen. II/35. und II/36. Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie sind Vorhaben, die unter dem Oberbegriff „Gewerbebetrieb“ subsumiert werden können. Zusätzliche Erwähnungen sind redundant und können daher entfallen. II/37. Diese textliche Änderung führt die Gleichstellung der Nutzung der Atomenergie mit anderen Energiegewinnungsformen wieder ein. II/38. bis II/42. In einem der Regelung baulicher Nebenanlagen gewidmeten Paragraphen führen die jetzigen sich auf erneuerbare Energien beziehenden Formulierungen den Begriff „‚Anlagen‘ für erneuerbare Energien“ ein. Dies hat zur Folge, dass im Prinzip in allen Baugebieten – wenn auch nur als Ausnahme – zugunsten der Anlagen für erneuerbare Energien von den räumlichen Begrenzungen der „Nebenanlage“ (von der Rechtsprechung klar und eindeutig definiert) abgewichen werden kann. Diese Privilegierung der erneuerbaren Energien in der BauNVO ist aufzuheben. Dies ist besonders bedeutsam, da über § 245a BauGB die derzeitige Fassung der BauNVO in Bezug auf erneuerbare Energien rückwirkend in allen rechtswirksamen (Alt-)Bebauungsplänen Anwendung findet. II/43. Durch die Regelung kann die bisher aus Gründen des Bodenschutzes und der Regenversickerung auf 80 Prozent begrenzte Versiegelung der Grundfläche zugunsten von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie auf 100 Prozent erhöht werden. Diese Überschreitungsmöglichkeit ist zu streichen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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