Schriftliche Frage 85 von Manuel Krauthausen (AfD): Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Natur und Artenschutzbelange sowie gesundheitliche Schutzgüter weite…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 85 von Manuel Krauthausen (AfD): Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Natur und Artenschutzbelange sowie gesundheitliche Schutzgüter weite…
Frage 85 (Manuel Krauthausen, AfD):
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Natur und Artenschutzbelange sowie gesundheitliche Schutzgüter weiterhin gleichrangig berücksichtigt werden, und wie positioniert sie sich zu mir bekannter Kritik von Experten, wonach Artikel 20a des Grundgesetzes durch die aktuelle Auslegung des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes faktisch zurückgedrängt wird?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 3. Februar 2026:
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen der erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Satz 1 EEG 2023). Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist (§ 2 Satz 2 EEG 2023). Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Gewichtungsentscheidung, die die Wertungsspielräume der Behörden und Gerichte zugunsten der erneuerbaren Energien vorprägt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, die Gewichtung von öffentlichen Interessen gezielt festzulegen. Öffentliche Interessen können den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Das sind zum einen Grundrechte (u. a. auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit) und zum anderen andere Schutzgüter des Artikels 20a GG. Unter Artikel 20a GG fallen die Schutzgüter der natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere. Dazu zählen alle Umweltmedien, also neben dem Klima u. a. auch Luft, Wasser, Boden, Pflanzen, Tiere, Landschaft und biologische Vielfalt. Im Rahmen einer nach Fachrecht vorzunehmenden Abwägung sind all diese Belange zu betrachten und können im atypischen Einzelfall auch stärker gewichtet werden. Grundsätzlich bleibt es jedoch bei der Grundannahme einer vorrangigen Gewichtung der erneuerbaren Energien.
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