Schriftliche Frage 84 von Manuel Krauthausen (AfD): Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass trotz der Einstufung erneuerbarer Energien als „überragendes öffentliches…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 84 von Manuel Krauthausen (AfD): Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass trotz der Einstufung erneuerbarer Energien als „überragendes öffentliches…
Frage 84 (Manuel Krauthausen, AfD):
Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass trotz der Einstufung erneuerbarer Energien als „überragendes öffentliches Interesse“ weiterhin eine vollständige, einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Schutzgüter erfolgt, und wie positioniert sie sich zur mir bekannter Kritik von Experten, wonach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung faktisch einschränkt?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 3. Februar 2026:
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen der erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG – auf dem Stand von 2023). Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist (§ 2 Satz 2 EEG 2023). Öffentliche Interessen können den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a des Grundgesetzes vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Wertungs- und Gewichtungsentscheidung, die Behörden und Gerichte bei der Ausfüllung ihrer Wertungsspielräume bindet. Das betrifft insbesondere Abwägungs-, Ermessens- und Planungsentscheidungen. Die Wertungsspielräume der Behörden sind also zugunsten der erneuerbaren Energien vorgeprägt, aber nicht beseitigt. Fachgesetzlich vorgesehene Abwägungsentscheidungen sind weiterhin durchzuführen und können nach wie vor im Einzelfall auch zugunsten eines anderen Schutzgutes ausfallen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung von seinem weiten – in der Rechtsprechung unstrittigen – Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, die Gewichtung von öffentlichen Interessen festzulegen, ohne die Abwägungsentscheidung im Einzelfall auszuhöhlen.
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