Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 472/26
14.08.26 1BRFuss
Wi - R - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem
und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
A. Problem und Ziel
Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche Steigerung
des Bedarfs an gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im Stromsystem, um
zeitliche Ungleichgewichte zwischen Stromerzeugung und -verbrauch ausgleichen zu
können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene
Bericht „Energiewende. Effizient. Machen. Monitoringbericht zum Start der 21.
Legislaturperiode“ des energiewissenschaftlichen Instituts an der Universität Köln und der BET
Consulting GmbH (Monitoringbericht)2 von September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund
den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch
den Zubau von Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie in den Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht auf Ausschreibungen für
flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von Nachfrageflexibilität im
Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten
Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf 80 Prozent zu steigern, festgehalten.
Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden kann, ist
eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren essenziell. Der
vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden Infrastrukturbereiche fokussiert, bei denen zum
Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben werden können: Kraftwerke und
Stromspeicher, die nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und
zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-
Kapazitätengesetz – StromVKG) bezuschlagt werden sollen, Pumpspeicherkraftwerke
sowie die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in
Hafengebieten.
Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der
Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt
werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert insofern das StromVKG. Mit dem StromVKG
soll ein zunächst auf das Zieljahr 2031 beschränkter Kapazitätsmarkt als Investitionsrah-
1 Abrufbar unter der Internetseite
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/.
Fristablauf: 25.09.26
men geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung
ausreichender Stromerzeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen
Ausschreibungen sollen insbesondere Erzeugungsanlagen adressieren. Hierunter sollen zum
Beispiel Kraftwerke, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sind, sowie
Stromspeicheranlagen (Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und
Kohlenstoffdioxid-Batterien) fallen. Damit diese Vorhaben bereits im Jahr 2031 in Betrieb
genommen werden können, sind beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine zügige
Realisierung unerlässlich.
Mit der zweiten Säule sollen die sehr langwierigen Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt werden. Dies dient der Umsetzung des
Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059 f.: „Bestehende Potenziale […]
bei Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch vereinfachte und effizientere
Verfahren sollen erforderliche Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen sowie neue
Pumpspeicher-Projekte angereizt werden. Pumpspeicherkraftwerken kommt neben
Batteriegroßspeichern eine zentrale Funktion zur Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu,
da sie insbesondere kurzfristige Schwankungen der Stromerzeugung ausgleichen und
damit zur Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung
beitragen. Sie können überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb
übernehmen (bspw. Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung).
Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage
komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen. Aktuell sind in der Regel mehrere
unterschiedliche, zum Teil komplexe (Planfeststellungs-)Verfahren für einzelne
Pumpspeicher-Komponenten (Speicherbecken, Wasser- und Stromleitungen etc.) erforderlich.
Es fehlen dabei klare Vorgaben für den zeitlichen Ablauf und das Zusammenspiel der in
unterschiedlichen Fachgesetzen (Wasserhaushaltsgesetz,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren. Die Verfahrensdauer
betrug daher zum Teil deutlich über zehn Jahre, sodass die ursprünglich bei Antragstellung
erhobenen (Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren veraltet waren. Dies macht
erneute Umweltuntersuchungen erforderlich, was wiederum neuerliche Verzögerungen
bewirkt. Diese Hemmnisse führten bei einer Reihe von Projekten zum Stillstand bzw.
vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf). Neubauvorhaben wurden
vor diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff genommen (letzter Neubau
war das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003).
Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in Hafengebieten,
einschließlich des Gewässerausbaus, für die Herstellung und den Transport von
Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen, die einen
Ausbau von Offshore-Windenergieanlagen ermöglichen, zielgerichtet gestärkt und
beschleunigt werden. Die vorgesehene Regelung dient damit nicht allein industriepolitischen
Zielen, sondern ist auch unmittelbar für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2
Windenergie-auf-See-Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen
Deutschlands erforderlich. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Einstieg
deutscher Werften in die Produktion von Konverterplattformen zu unterstützen (Z. 250 f.
des Koalitionsvertrags). Bei der Fertigung von Konverterplattformen besteht aktuell ein
erheblicher Engpass, obwohl diese ein unerlässlicher Baustein und ein Nadelöhr für jeden
Offshore-Windpark sind. Die Herstellung und Fertigung von Konverterplattformen schaffen
erst die Voraussetzungen, um die Offshore-Windenergie später nutzen zu können. Die
Hafeninfrastruktur stellt zudem für die Europäische Union einen strategischen Sektor dar,
da diese Infrastruktur zur Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt.
In der Deutschen Stellungnahme für die EU-Hafenstrategie vom 19. März 2026 wurde
befürwortet, die notwendige Hafen- und Werftinfrastruktur für den beschleunigten Ausbau
der Offshore-Windenergie in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Dem Bau
und Ausbau von Werftinfrastruktur für den Bau von Offshore-Konverterplattformen,
kommen bei der Beschleunigung des Offshore-Ausbaus eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu vereinheitlichen.
Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099) wurden die
Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur beschleunigt und Vorgaben zur Digitalisierung im
Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese Regelungen sollten im Sinne einer
einheitlichen Beschleunigung auch auf Planfeststellungsverfahren nach dem
Energiewirtschaftsrecht übertragen werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und
trägt insbe-sondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16 bei, den Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige,
rechenschafts-pflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Beschleunigungsregelungen für die Zulassung von Kraftwerken und
Stromspeicheranlagen, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, und von baulichen Maßnahmen in
einem Hafen zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder
Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen werden in einem Stammgesetz
gebündelt. Entsprechend der zentralen Rolle von Kraftwerken für die Versorgungssicherheit
wird festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von nach StromVKG
bezuschlagten Kraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch diese
Regelung sollen diese Belange bei Abwägungsentscheidungen gegenüber anderen
Belangen (wie zum Beispiel dem Denkmalschutz) priorisiert werden. Ein überragendes
öffentliches Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes
verankert, weswegen es hier keiner zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere
Beschleunigungsmaßnahmen für Kraftwerke sind als Maßgaberegelungen für verschiedene
Fachgesetze ausgestaltet. Die wasserrechtlichen Verfahren für Kraftwerke werden außerdem
durch Fristenregelungen und durch Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen
Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
beschleunigt. Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht,
eine Verkürzung des Rechtswegs (erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte), und Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor. Hiervon profitieren neben
Kraftwerken auch Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden.
Bei der zweiten Säule soll im Hinblick auf die zielgerichtete Beschleunigung der Planungs-
und Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke die Komplexität des bisherigen
Zulassungsrechts deutlich reduziert werden. Der zentrale Ansatz des Gesetzentwurfs
beruht auf der Einführung eines eigenen Planfeststellungsverfahrens nach dem
Energiewirtschaftsgesetz für Pumpspeicherkraftwerke. Das Verfahren wird durch klare
Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl. der Aktualität von Umweltdaten und Vorgaben zur
Lenkung der behördlichen Prüfung und zur Reduzierung des Prüfumfangs beschleunigt.
Das Risiko, dass Umweltdaten während des Verfahrens mehrfach erhoben werden
müssen, kann so vermieden werden. Überdies gelten durch die Überführung des
Planfeststellungsverfahrens in das Energiewirtschaftsgesetz zahlreiche Beschleunigungsregelungen
künftig auch für Pumpspeicherkraftwerke. Aufgrund der Einführung eines umfassenden
Planfeststellungstatbestandes für Pumpspeicherkraftwerke entfallen die bisherigen
Planfeststellungserfordernisse nach anderen Fachgesetzen.
Bei der dritten Säule sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass bauliche Maßnahmen in
einem Hafengebiet, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum
Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen als zentraler Baustein für den Ausbau von Offshore-
Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies stärkt zusätzlich
den heimischen Ausbau von Konverter-, Sammel- sowie Umspannplattformen. So wird
auch dieser zentrale Baustein in der industriellen Vorkette für Offshore-Windenergie
erfasst. Dadurch soll vermieden werden, dass langwierige Genehmigungsverfahren für
bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore-
Windenergie werden. Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene
Rechtswegverkürzung und sowie die Erleichterungen bei Rechtsbehelfen anwendbar.
Zuletzt passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum Planfeststellungsverfahren
nach dem Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden Beschleunigungsansätze aus
dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das Energiewirtschaftsgesetz übertragen.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie aus dem
Deutschen Bundestag aufgegriffen und kodifiziert werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen
keine neuen Ausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung eines
beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist
von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635 Euro pro Jahr auszugehen. Diese
unterfällt der „One in, one out“ Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung
eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5
ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen.
Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den
sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind
keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs wird eine
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem
Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt
werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim
Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur
ein geringer Teil der einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren
zur Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund
ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden
und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten
werden.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen-
und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer
Verringerung der Justizkosten führen kann.
Bundesrat Drucksache 472/26
14.08.26 BRFuss
Wi - R - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem
und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
(Stromsystemflexibilitätsgesetz - StromFlexG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und
der Änderung folgender Anlagen, für die ein Zuschlag nach dem Strom-
Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils
geltenden Fassung besteht, einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Kraftwerke und
2. Stromspeicheranlagen.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf bauliche Maßnahmen in einem
Hafengebiet, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von
Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen.
§ 2
Überragendes öffentliches Interesse
Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Anlage nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie einer baulichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als
vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden. Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 sind die Sätze 1 und 2 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 anzuwenden.
Satz 2 ist nicht gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
anzuwenden.
§ 3
Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder
die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Genehmigung nicht die
Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49),
die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der
letzten Änderung] geändert worden ist, einschließt.
§ 4
Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 dem
Antrag ein früherer Genehmigungsbescheid sowie der entsprechende Antrag über eine
Anlage oder ein Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung beigefügt werden
kann, soweit der Träger des Vorhabens bereits ein anderes Verfahren über eine
entsprechende Anlage oder ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat.
§ 5
Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
§ 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung,
den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei der
Einbeziehung der vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den
UVP-Bericht bezüglich Einzelheiten auf die entsprechenden Fundstellen verwiesen werden
kann.
§ 6
Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung
§ 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den
Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Frist in begründeten
Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden kann.
§ 7
Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes
(1) Für ein Verfahren nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit
§ 11 Absatz 2 oder § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind die
§§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 6
anzuwenden.
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 oder § 15 des
Wasserhaushaltsgesetzes, ist innerhalb einer Frist von höchstens sieben Monaten zu entscheiden, wobei diese
Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden kann, wenn dies wegen der
Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich
ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder
Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des
Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle
abgewickelt.
(4) Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sind elektronisch durchzuführen.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies
in den Fällen des Absatzes 3 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber
dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die
Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des
Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung
dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der
Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch
die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert
die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 3 über die einheitliche Stelle, den
Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen
innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit
der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert,
mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde den Träger des
Vorhabens nach Absatz 5 Satz 4 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat,
beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 2 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen
Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang
der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen
Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 3
der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
§ 8
Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist bei einer Anlage nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Behörde über einen Antrag
auf Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage unverzüglich, spätestens zwölf Wochen nach Eingang des
Antrags, auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu entscheiden hat.
§ 9
Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine
Anlage oder für eine bauliche Maßnahme nach § 1 sowie gegen die Entscheidung über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns im Zusammenhang mit einer Anlage oder einer
baulichen Maßnahme nach § 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder
der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen
eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder für eine bauliche Maßnahme nach
§ 1 oder gegen eine Entscheidung der Zulassung des vorzeitigen Beginns im
Zusammenhang mit einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 kann nur innerhalb eines
Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung
Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 10
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage oder über eine
bauliche Maßnahme nach § 1. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen oder baulichen Maßnahmen nach
Satz 1 beziehen.
§ 11
Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung der
Errichtung, des Betriebs oder Änderung einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach
§ 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7]
begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben werden.
(3) § 10 ist nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine
bauliche Maßnahme nach § 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der
Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] zugestellt
wird. Satz 1 gilt nicht für Klageverfahren, die bereits von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst sind. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder bauliche
Maßnahme nach § 1 bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 10 nur auf ein
Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben wird.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung
von in Anlage 1 Nummer 19.8 und 19.9 aufgeführten Vorhaben, für die eine Planfeststellung
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, nicht
der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 246b Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom-Versorgungsicherheits-und-
Kapazitätengesetz“.
2. § 246b wird durch den folgenden § 246b ersetzt:
„§ 246b
Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom-
Versorgungsicherheits-und-Kapazitätengesetz
§ 38 gilt entsprechend für Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von
Kraftwerken und Stromspeicheranlagen, sofern für die Anlage ein Zuschlag nach dem
Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung besteht und das Vorhaben auf einer in einem
Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegten oder nachrichtlich übernommenen Fläche
verwirklicht werden soll.“
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991, die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3d die folgende Nummer 3e eingefügt:
„3e. Verfahren nach § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes,“.
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43o durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur“.
2. Nach § 3 Nummer 86 wird die folgende Nummer 86a eingefügt:
„86a. Pumpspeicherkraftwerk
Energiespeicheranlage, in der die Höhendifferenz zwischen künstlichen oder
natürlichen Wasserspeichern zur Umwandlung, Speicherung und Rückumwandlung
elektrischer Energie genutzt wird, einschließlich aller für die Errichtung oder den Betrieb
erforderlichen ober- und unterirdischen Anlagen und Leitungen, insbesondere Umspann-
und Schaltanlagen, Stauanlagen, Dämme, Speicherbecken, Maßnahmen des
Gewässerausbaus, Rohrleitungsanlagen, Wasserkraftwerke, Pumpwerke, Wasserfassungen,
Kavernen, Stollen und Nebenanlagen,“
3. In § 12j Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern,
6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit
einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
7. Pumpspeicherkraftwerke.“
bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Änderungen von Pumpspeicherkraftwerken, für die nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen und für die kein Gewässerausbau nach § 67 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, sowie für den identischen oder
erweiterten Ersatzneubau von Komponenten eines Pumpspeicherkraftwerks ist Satz
1 Nummer 7 nicht anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder
mehr, die zu einem Pumpspeicherkraftwerk gehören und dieses an das
Elektrizitätsversorgungsnetz anbinden, in dem Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke zugelassen werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiespeicheranlagen
mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des
Bundesberggesetzes oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 unterfallen,“
c) In Absatz 3b Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3a“ die Angabe „sowie, im Falle
der Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke, nach § 11c“ eingefügt.
d) Nach Absatz 3c wird der folgende Absatz 3d eingefügt:
„(3d) Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 ist bei der Planfeststellung von
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend anzuwenden.“
5. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73“ durch die Angabe „die §§ 72a bis 73c“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb einer
von der Anhörungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch an die
Anhörungsbehörde. Die Frist darf drei Monate, im Fall von Pumpspeicherkraftwerken zehn
Monate, nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz
1 eingehen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde
die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder
sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen
können sie berücksichtigt werden. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes
Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem
Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mit.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt,
wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben
worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und
diese der Planfeststellungsbehörde elektronisch zuzuleiten.“
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung
abgesehen werden.“
6. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 bis 74a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 Satz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ durch
die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben,
indem er mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer
von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde öffentlich
bekannt gemacht wird.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst einen
Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 innerhalb von
höchstens 24 Monaten. Sie kann die Frist um bis zu zwölf Monate verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem
Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber
dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Auslegung der
Planunterlagen nach § 43a Absatz 3.“
7. § 43c wird durch den folgenden § 43c ersetzt:
„§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §
75 und § 75a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Maßgaben, dass
1. wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit begonnen wird, dieser Plan außer Kraft tritt, es sei denn, er
wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der
Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert,
2. vor der Entscheidung nach Nummer 1 eine auf den Antrag begrenzte Anhörung
nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen
Verfahren durchzuführen ist,
3. für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die
Verlängerung die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss
entsprechend anzuwenden sind und
4. wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 2
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich wird und diese
Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben werden, die
Durchführung des Vorhabens zulässig bleibt, soweit es von der Planergänzung
oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“
8. § 43d Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle
des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne
des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll.“
9. Nach § 43e Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn
verzögert, nur dann von der zuständigen Behörde oder dem Gericht ausgesetzt werden,
wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert.“
10. § 43o wird durch den folgenden § 43o ersetzt:
„§ 43o
Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur
(1) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau
oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der
Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im
Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer
Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die
Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
(2) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung eines Pumpspeicherkraftwerks
einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung
oder Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich mit der Bestandssituation
ergeben. Die Bestandssituation nach Satz 1 bezieht sich auf die tatsächlich
vorhandenen Anlagen, den bislang rechtlich zulässigen Betrieb und die bislang rechtlich
zulässigen Gewässerbenutzungen. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der
Bestandssituation abzustellen.“
11. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer
Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder
nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine
Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht,
dass die Realisierung des in diesen Flächen zu verwirklichenden Vorhabens
erheblich erschwert wird.“
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Allgemeinverfügung“ die Angabe „, die
öffentlich bekannt gegeben werden kann“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Hochspannungsleitungen“ die Angabe
„oder Pumpspeicherkraftwerken“ eingefügt.
12. § 44b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer
oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie
die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln,
Gasversorgungsleitungen oder Pumpspeicherkraftwerken nach § 43 benötigten
Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag
nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz
einzuweisen.“
13. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für
die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige
Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der
Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines
Vorhabens nach § 43 Absatz 1 und 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen
wird, wenn
1. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt und
2. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im
Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht
worden sind, und
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung
erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Satz 1 setzt bei einem
Pumpspeicherkraftwerk darüber hinaus voraus, dass unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Wasserbehörde bei einer überschlägigen Prüfung mit einer
Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des
Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Die Zulassung des vorzeitigen
Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs. § 44 bleibt unberührt.
(1a) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren
entscheidet die für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach Absatz 1 zuständige
Behörde auch über den vorzeitigen Beginn von Gewässerbenutzungen nach § 17
des Wasserhaushaltsgesetzes. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist
öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung gilt zwei Wochen nach der elektronischen
Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung
hinzuweisen. Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann
den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten auch zugestellt werden.“
14. Nach § 48a Satz 10 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 10 sind die Sätze 1 bis 8 auch für die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege anzuwenden, die keine Bundesfernstraßen sind und deren Sondernutzung
sich nach dem bürgerlichen Recht richtet. Die Sätze 1 bis 11 sind entsprechend
anzuwenden für den Transport von Bestandteilen oder Hilfsmitteln, die für die Errichtung,
die Instandhaltung oder den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind.“
Artikel 6
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in
besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Für die Bewilligung einer
Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk nach § 3 Nummer 86a des
Energiewirtschaftsgesetzes soll die Dauer der Befristung 30 Jahre überschreiten.“
2. § 68 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige
Behörde. Abweichend von Satz 1 bedarf ein Gewässerausbau, für den eine
Planfeststellung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich
ist, nicht der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche Steigerung
des Bedarfs an gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im Stromsystem, um
zeitliche Ungleichgewichte zwischen Stromerzeugung und -verbrauch ausgleichen zu
können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Bericht
zum Energiewende-Monitoring vom 15. September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund
den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch
den Zubau von Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie in den Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht auf Ausschreibungen für
flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von Nachfrageflexibilität im
Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten
Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf 80 Prozent zu steigern, festgehalten.
Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden kann, ist
eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren essenziell. Der
vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden Infrastrukturbereiche fokussiert, bei denen zum
Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben werden können: Kraftwerke und
Stromspeicher, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, Pumpspeicherkraftwerke
sowie die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in
Hafengebieten.
Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der Zulassungsverfahren
für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden. Der
vorliegende Gesetzentwurf flankiert insofern das StromVKG. Mit dem StromVKG soll ein
zunächst auf das Zieljahr 2031 beschränkter Kapazitätsmarkt als Investitionsrahmen
geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung
ausreichender Stromerzeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen Ausschreibungen
adressieren insbesondere sogenannte Erzeugungsanlagen. Hierunter fallen zum Beispiel
Kraftwerke, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sind, sowie Stromspeicher
(Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-
Batterien). Damit diese Vorhaben bereits im Jahr 2031 in Betrieb genommen werden
können, sind beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine zügige Realisierung
unerlässlich.
Mit der zweiten Säule werden die sehr langwierigen Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt. Dies dient der Umsetzung des
Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059 f.: „Bestehende Potenziale […] bei
Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch vereinfachte und effizientere Verfahren sollen
erforderliche Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen sowie neue Pumpspeicher-
Projekte angereizt werden. Pumpspeicherkraftwerken kommt neben Batteriegroßspeichern
eine zentrale Funktion zur Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu, da sie
insbesondere kurzfristige Schwankungen der Stromerzeugung ausgleichen und damit zur
Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung beitragen. Sie können
überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb übernehmen (bspw.
Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung).
Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage (auch
aufgrund der Komplexität der Bauten) komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren
durchlaufen. Aktuell sind in der Regel mehrere unterschiedliche, zum Teil komplexe
(Planfeststellungs-)Verfahren für einzelne Pumpspeicher-Komponenten (Speicherbecken,
Wasser- und Stromleitungen etc.) erforderlich. Aufgrund der Betroffenheit und des
Zusammenspiels verschiedenster Fachbereiche sowie der hohen technischen Anforderungen an die
komplexen Prüfungsinhalte dauerten einzelne Verfahren daher in der Vergangenheit zum
Teil über zehn Jahre. Nach jetziger Rechtslage fehlen Vorgaben für den zeitlichen Ablauf
und das Zusammenspiel der in unterschiedlichen Fachgesetzen (Wasserhaushaltsgesetz,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren.
Bei solch langen Zeiträumen veralten die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen
(Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren. Dies macht erneute Umweltuntersuchungen
erforderlich, was wiederum neuerliche Verzögerungen bewirkt (sog. „Endlosschleife“). Diese
Hemmnisse führten bei einer Reihe von gestarteten Projekten zum Stillstand bzw.
vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf). Neubauvorhaben wurden vor
diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff genommen (letzter Neubau war das
Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003).
Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in Hafengebieten,
einschließlich des Gewässerausbaus, die gerade einen Offshore-Ausbau erst ermöglichen,
zielgerichtet gestärkt und beschleunigt werden. Dies ist angelehnt an die
Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326. So soll die Ausgangslage
für die Herstellung von Offshore-Konverterplattformen in Hafengebieten verbessert werden.
Ausweislich des Koalitionsvertrages hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den
Einstieg deutscher Werften in die Produktion von Offshore-Konverterplattformen zu
unterstützen. Die vorgesehene Regelung dient damit nicht allein industriepolitischen Zielen,
sondern ist auch unmittelbar für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2
Windenergie-auf-See-Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen
Deutschlands erforderlich. Bei der Fertigung von Offshore-Konverterplattformen besteht aktuell ein
erheblicher Engpass. Auf den Konverterplattformen wird der Strom aus den
Windenergieanlagen gebündelt, in Gleichstrom konvertiert und so an Land weitergeleitet. Die
zugrundeliegenden Konverterplattformen sind damit ein unerlässlicher Baustein und ein Nadelöhr für
jeden Offshore-Windpark. Die baulichen Maßnahmen in Hafengebieten schaffen damit erst
die Voraussetzungen, um die Offshore-Windenergie später nutzen zu können. Die
Hafeninfrastruktur stellt zudem für die Europäische Union einen strategischen Sektor dar, da
diese Infrastruktur zur Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt (vgl.
Erwägungsgrund 6 der RL 2024/1252). In der Deutschen Stellungnahme für die EU-
Hafenstrategie vom 19.03.2026 wurde befürwortet, die notwendige Hafen- und
Werftinfrastruktur für den beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie in das überragende
öffentliche Interesse zu stellen. Dem Bau und Ausbau von Produktionsanlagen für
erneuerbare Energieanlagen in den Häfen, wie zum Beispiel der Ausbau von Werftinfrastruktur für
den Bau von Konverterplattformen, kommen bei der Beschleunigung des Offshore-
Ausbaus eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu vereinheitlichen.
Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099) wurden die
Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur beschleunigt und Vorgaben zur Digitalisierung im
Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese Regelungen sollten im Sinne einer
einheitlichen Beschleunigung auch in Planfeststellungsverfahren nach dem
Energiewirtschaftsrecht übertragen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Beschleunigungsregelungen für die erste und dritte Säule werden in einem Stammgesetz
gebündelt. Dies bedeutet für die erste Säule: Entsprechend der zentralen Rolle von
Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird festgelegt, dass nach dem StromVKG
bezuschlagte Kraftwerke im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ein überragendes
öffentliches Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c EnWG verankert, weswegen es
hier keiner zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere Beschleunigungsmaßnahmen für
Kraftwerke sind als Maßgaberegelungen für verschiedene Fachgesetze ausgestaltet. Auch die
wasserrechtlichen Verfahren für Kraftwerke werden durch Fristenregelungen und
Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage beschleunigt.
Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht, eine
Verkürzung des Rechtswegs (erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte), und
Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor. Hiervon profitieren neben Kraftwerken auch
Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden.
Zudem legt der Gesetzentwurf hinsichtlich der dritten Säule zur Stärkung des heimischen
Ausbaus von Konverterplattformen fest, dass bauliche Maßnahmen einschließlich des
Gewässerausbaus in einem Hafengebiet, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-
,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen im überragenden
öffentlichen Interesse liegen. Auf diese Weise wird auch dieser zentrale Baustein in der
industriellen Vorkette für Offshore-Windenergie erfasst. Durch diese Anpassung soll
vermieden werden, dass langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in
einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore-Windenergie werden.
Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene Rechtswegverkürzung und die
Erleichterung bei Rechtsbehelfen anwendbar.
Im Energiewirtschaftsgesetz werden spezifische Beschleunigungsmaßnahmen für
Pumpspeicherkraftwerke eingeführt. Ausgangspunkt dieser Maßnahmen ist die Einführung eines
obligatorischen Planfeststellungsverfahrens speziell für Pumpspeicherkraftwerke.
Wesentliche Beschleunigungsinstrumente sind eine umfassende Definition des Begriffs des
Pumpspeicherkraftwerks, klare Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl. der Aktualität
von Umweltdaten, Vorgaben zur Lenkung der behördlichen Prüfung und zur Reduzierung
des Prüfumfangs. Zusätzlich passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden
Beschleunigungsansätze aus dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das Energiewirtschaftsgesetz
übertragen.
Im Wasserhaushaltsgesetz entfällt, soweit es sich um Gewässerausbauten handelt, das
bisherige Planfeststellungserfordernis für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen
Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz. Zudem sollen Erlaubnisse für
Gewässerbenutzungen, die einem Pumpspeicherkraftwerk dienen, für eine Dauer von über
30 Jahre befristet werden.
Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen die bisherigen
Planfeststellungserfordernisse für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen
Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz.
Im Baugesetzbuch wird eine bauplanungsrechtliche Ausnahmeregelung geschaffen, um
die zügige Realisierung von nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken und
Stromspeichern zu erleichtern.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zu dem Gesetzentwurf wurden seitens der Fachebene des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie vereinzelt Fachgespräche mit Sachverständigen aus der
Anwendungspraxis und einschlägigen Verbänden durchgeführt. Dabei wurden die konzeptionellen
Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgestellt und diskutiert,
nicht aber der Gesetzentwurf.
IV. Alternativen
Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der
Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326 aufgegriffen und
kodifiziert werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das StromFlexG in Artikel 1 des Gesetzes
folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel
74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer
32 des Grundgesetzes (Wasserhaushalt), jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung für das StromFlexG (Artikel 1) ist im
Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das StromFlexG regelt den
bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Planung und Genehmigung für die von
Artikel 1 § 1 StromFlexG erfassten Anlagen und baulichen Maßnahmen. Die hierfür im Strom-
FlexG enthaltenen genehmigungsrechtlichen Instrumente sind bundeseinheitlich zu regeln.
Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde zu unterschiedlichen
genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der
Länder wäre und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung
darstellen würde.
Für Artikel 2 (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes
(Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung in Artikel 2 ist im Sinne des
Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Der im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung geregelte Entfall des bisherigen Planfeststellungserfordernisses für
Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz
ist bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene
würde zu unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im
Interesse des Bundes noch der Länder wäre und eine unzumutbare Behinderung für
Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde.
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 3 ist der Bund im Rahmen seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und
das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes) zuständig.
Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in Artikel 1 (§§ 9, 10 StromFlexG) und
Regelungen nach Artikel 4 (Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund aufgrund von Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren)
treffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt
aus Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel
72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des
Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse für das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt den
bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das
Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke ist bundeseinheitlich zu regeln.
Landesspezifische Regelungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 6 kann der Bund auf Grund von
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes treffen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie
des internationalen Rechts im Übrigen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung der Rechts- und
Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung der vom Gesetzentwurf erfassten
Infrastrukturvorhaben bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die
der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die beschleunigte Zulassung für die vom Gesetzentwurf erfasste
Energieinfrastruktur regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7
„Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe
16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es
die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die vom Gesetzentwurf erfasste
Energieinfrastruktur vereinfacht.
Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen,
und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich
der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der
Klimaauswirkungen zu verbessern. Der beschleunigte Zubau der vom Gesetzentwurf
erfassten Energieinfrastruktur soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien flankieren,
wodurch die nationalen und internationalen Klimaschutzziele erreicht werden sollen.
Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu
fördern und Innovationen zu unterstützen, bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er für eine zügige Realisierung der vom Gesetzentwurf erfassten
Infrastruktur sorgt.
Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b)
Global Verantwortung wahrnehmen“, „(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d)
Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung nutzen“)
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen
keine zusätzlichen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten
bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit
dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten gegenüber.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf beschleunigt die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Kraftwerke
und Stromspeicher, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, für
Pumpspeicherkraftwerke sowie für die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen
Maßnahmen in Hafengebieten. Hierdurch ist eine Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung zu
erwarten. Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf sind
insbesondere Entlastungen zu erwarten, die unterhalb der Schwelle der Geringfügigkeit
liegen. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635
Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten
Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5:
Fallzahl pro
Jahr
Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in
Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
2 7.040 59,40 2.500.000 836,35 5.000
Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 10 %
Reduktion des Erfüllungsaufwands)
583,63
Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung:
Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro
(„geringfügig“)
4.2.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes
öffentliches Interesse
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl und aufgrund
absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwandes
l
4.2.2 Art. 1 (§ 3 StromFlexG); Maßgabe für § 13 BIm-
SchG
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
hl
4.2.3 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs.
1 Satz 1 der 9. BImSchV
Voraussichtlich geringfügig
aufgrund absehbar geringer
Fallza
l
4.2.4 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs.
5 der 9. BImSchV
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
l
4.2.5 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15
WHG
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
4.2.6 Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
Art. 6 (§ 246b BauGB)
Der Anwendungsbereich in Artikel 1 § 1 StromFlexG erfasst Kraftwerke und Stromspeicher,
für die ein Zuschlag nach dem StromVKG besteht, sowie bauliche Maßnahmen in einem
Hafengebiet zur Herstellung oder zum Transport von Offshore-Konverterplattformen. Im
Hinblick auf die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Konverterplattformen ist
allenfalls von einer niedrigen einstelligen jährlichen Gesamtfallzahl auszugehen. Im Hinblick
auf die genannten Kraftwerke und Stromspeicher lässt sich eine jährliche Gesamtfallzahl
nicht abschließend abschätzen. Diese Fallzahlen hängen von den Ergebnissen der
Ausschreibungen nach dem neuen Förderinstrument des StromVKG ab. Diese Ergebnisse
hängen wiederum stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den
Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den
Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Hinsichtlich der Ausschreibung von
Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG wird von 40 Geboten ausgegangen (s. BT-Drs. 21/6279, S
87, lfd. Nr. 2.27). Es kann angenommen werden, dass etwa 20 dieser Gebote einen
Zuschlag erhalten, sodass von etwa 20 bezuschlagten Kraftwerken und Stromspeichern
auszugehen ist. Für einige dieser Anlagen dürften bereits Genehmigungen bestehen, sodass
die Anzahl der von Artikel 1 § 1 Absatz 1 StromFlexG erfassten Anlagen, die tatsächlich
von den Beschleunigungsregelungen des StromFlexG profitieren, noch geringer sein
dürfte.
Infolge der Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses in Artikel 1 § 2 Strom-
FlexG ist zu erwarten, dass sich Projekte weniger häufig verzögern und dass somit das
Risiko von Kostensteigerungen in geringfügiger, nicht näher zu quantifizierender Höhe
reduziert wird.
Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass
wasserrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht
von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei
Vorhabenträgern ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen verwendet werden.
Allerdings wird die Wirtschaft voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahrens nach § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet. Konkret kann pro Fall
aufgrund der Ersparnis von Druckkosten von Entlastungen von 2 000 Euro Sachkosten pro
ausgegangen werden (vgl. BT-Drs. 21/2506, S. 27). Im Übrigen wird für die Abschätzung
der personellen Entlastung auf eine Abschätzung zu einer vergleichbaren
Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 21/568, S. 21 f., Bezug genommen. Konkret wurde dort pro Fall ein
Lohnsatz von 31,60 Euro pro Stunde (Durchschnitt aus mittlerem und niedrigem
Qualifikationsniveau für die Wirtschaftsabschnitte A-S) und etwa eine zeitliche Entlastung der in On-
DEA erfassten Standardaktivitäten um 5 Minuten „Formulare ausfüllen, beschriften,
kennzeichnen“, 23 Minuten „Berechnungen durchführen“, 20 Minuten „Aufbereitung der Daten“
und 10 Minuten „Überprüfen der Daten und Eingaben“ angesetzt. Daraus ergibt sich pro
Fall eine Arbeitsentlastung von rund 30,54 Euro.
Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) samt
den flankierenden Regelungen in Artikel 5 Nummer 4 c) und d), 5 b), 6 c) und e), 10, 11 a)
und b), 12, 13 a) und 14 ist von einer deutlichen Entlastung der Vorhabenträger
auszugehen. Eine konkrete Minderung des Erfüllungsaufwands lässt sich jedoch nicht belastbar
beziffern. Dies beruht darauf, dass der Erfüllungsaufwand für ein Planfeststellungsverfah-
Artikel 1 (StromFlexG)
ren maßgeblich von der Art, Größe und Komplexität eines Projekts abhängt. Zudem wird
durch Artikel 5 erstmals ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für sämtliche
Pumpspeicher-Komponenten eingeführt. Nach bislang geltender Rechtslage mussten hingegen
unterschiedliche Komponenten in unterschiedlichen Verfahren nach WHG, EnWG oder
UVPG planfestgestellt werden. Damit bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für den
durchschnittlichen Erfüllungsaufwand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für
Pumpspeicherkraftwerke. Allenfalls näherungsweise können für die Abschätzung die
durchschnittlichen Kosten anderer Planfeststellungsverfahren herangezogen werden. Hier
wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein Speichervorhaben nach dem
KSpTG abgestellt, wonach Vorhabenträger für ein Planfeststellungsverfahren insgesamt
2.918.175 Euro zu tragen haben (418.176 Euro an Personalkosten und 2.500.000 Euro an
Sachkosten, einschließlich Kosten für Gutachterleistungen; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 28).
Stark vereinfacht kann angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand infolge der
Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens um 10 % reduziert wird. Damit
wird eine einmalige Entlastung von 291.817 Euro bewirkt.
Auch die Gesamtfallzahl lässt sich nicht belastbar abschätzen. Aktuell werden nach Jahren
des Stillstands wieder Pumpspeicher-Projekte verfolgt. Das Ausmaß dieser Dynamik in der
Branche und die konkrete Anzahl von Neubauprojekten beziehungsweise von
Erweiterungen und Modernisierungsvorhaben hängt von vielfältigen Faktoren und zukünftigen
Entwicklungen des Strommarkts ab, die nicht vollständig absehbar sind. Allenfalls
näherungsweise kann nach Rücksprache mit Branchenexperten von einem Potenzial von bis zu 20
Neubauprojekten in den nächsten Jahren ausgegangen werden. Stark vereinfacht wird hier
von einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann von einer einmaligen
Entlastung von insgesamt 585.635 Euro ausgegangen werden.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf
sind insbesondere Entlastungen für die Länderverwaltung zu erwarten, die unterhalb der
Schwelle der Geringfügigkeit liegen. Infolge der Einführung eines beschleunigten
Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen
Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one
out“ Regel. Der Arbeitsumfang der Vollzugsbehörden wird reduziert und die Komplexität
der Verfahren wird reduziert. An mehreren Stellen werden Arbeitsschritte beschleunigt,
vereinfacht und flexibler.
Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten
Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5:
Fallzahl
pro
Jahr
Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
2 72.000 65,2 9.388,80
Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 15 %
Res)
duktion des Erfüllungsaufwand
1.408,32
Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung:
Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro
(„geringfügig“)
4.3.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes
öffentliches Interesse
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl und aufgrund
absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwandes
4.3.2 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs.
1 Satz 1 der 9. BImSchV
Voraussichtlich geringfügig
aufgrund absehbar geringer
Fallzahl
4.3.3 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs.
5 der 9. BImSchV
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.4 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15
WHG
Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzahl
4.3.5
l
Art. 1 (§ 8 StromFlexG) Maßgabe für § 17 WHG Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
)
l
4.3.6 Art. 3 (§ 246b BauGB Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
)
l
4.3.7 Art. 5 Nr. 13 (§ 44c EnWG-E Geringfügig aufgrund absehbar
geringer Fallzah
Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel 1 (StromFlexG)
Mit der Regelung in Artikel 1 § 2 StromFlexG wird eine (inhaltliche) Gewichtungsvorgabe
für Zulassungsentscheidungen im Anwendungsbereich des StromFlexG getroffen. Damit
dürften sich einzelne entgegenstehende Belange zwar leichter überwinden lassen. Es
erscheint jedoch nicht zwingend, dass sich der hierdurch anfallende Verfahrens- und
Begründungsaufwand in Zulassungsentscheidungen über einen geringen Minderaufwand hinaus
reduziert (vgl. Begründung in BT-Drs. 780/25, S. 75 f.).
Infolge der Regelung in Artikel 1 § 4 StromFlexG ist eine Entlastung der
Genehmigungsbehörden im Genehmigungsverfahren zu erwarten. Eine konkrete Entlastung dieser neuen
Maßnahme lässt sich noch nicht näher beziffern, da erst die Anwendung in der Praxis
Anhaltspunkte für ihre Minderungswirkung geben wird.
Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass
wasserrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht
von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur
vollständig elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt zwar
grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes
Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichtet bereits das geltende
Wasserhaushaltsgesetz die Genehmigungsbehörden dazu, eine vollständig elektronische
Durchführung der Genehmigungsverfahren für bestimmte Infrastrukturvorhaben zu
gewährleisten (vgl. § 11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des Erfüllungsaufwands bewirkt
wird. Ferner ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörden durch die
Digitalisierungsvorgabe in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet werden. Mit der
elektronischen Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch
ausgelegt werden. Ebenso läuft das behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die
Abschätzung einer möglichen Entlastung kann dabei auf eine vergleichbare Schätzung in der
BT-Drs. 21/2506, S. 29, Bezug genommen werden. Dort wurde für die elektronische
Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen pro Fall eine Entlastung, d. h. pro
Genehmigungsverfahren, von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier
angenommen werden.
Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in
Artikel 2 (§ 65 Absatz 4 UVPG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da die Planfeststellung
für Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im beschleunigten Verfahren nach §§ 43 ff. EnWG
erfolgt (s. Erläuterung zum neuen Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke
Artikel 5 in Abschnitt 4.3).
Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Durch die Einführung eines neuen Planfeststellungserfordernisses für
Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) entsteht kein
einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da zugleich die bisherigen
Planfeststellungserfordernisse für Pumpspeicherkraftwerke nach § 68 Absatz 1 WHG und § 65 Absatz
1 UVPG gestrichen werden (Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 2). Zudem besteht bereits nach
bisher geltender Rechtslage die Möglichkeit, ein fakultatives Planfeststellungsverfahren für
ein Pumpspeicherkraftwerk als Energiespeicheranlage nach § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer
8 EnWG durchzuführen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörden durch das beschleunigte Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu einschließlich der flankierenden Ausweitung der
Verfahrensregelungen des EnWG auf Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 c) und d), 5 b),
6 c) und e), 10, 11 a) und b), 12, 13 a) und 14 jährlich entlastet werden. Eine konkrete
Entlastung lässt sich im Hinblick auf Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke jedoch allenfalls näherungsweise beziffern (s. Begründung zu Artikel 5 in Abschnitt
4.2). Hierzu wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein
Speichervorhaben nach dem KSpTG abgestellt, wonach für die Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von
insgesamt 4.694.400 Euro entsteht (Personalkosten pro Fall; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 30).
Stark vereinfacht kann angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand infolge der
Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens um 15 % reduziert wird. Damit
wird eine einmalige Entlastung von 704.160 Euro bewirkt. Stark vereinfacht wird hier von
einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann von einer einmaligen
Entlastung von insgesamt 1.408.320 Euro ausgegangen werden.
Hinsichtlich der in Artikel 5 Nummer 5 b) (§ 43a Absatz 5 EnWG-neu) enthaltenen Vorgabe
zur elektronischen Übermittlung der Stellungnahme durch beteiligte Behörden, ist nicht von
einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur
vollständig elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt zwar
grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes
Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichten bereits geltende
Fachgesetze die Behörden dazu, eine vollständig elektronische Durchführung der
Genehmigungsverfahren zu gewährleisten (vgl. bspw. § 11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des
Erfüllungsaufwands bewirkt wird.
Infolge der Regelung in Artikel 5 Nummer 13 a) (§ 44c Absatz 1 EnWG-neu) entfällt die
Voraussetzung einer positiven Prognose hinsichtlich einer Entscheidung zugunsten des
Vorhabenträgers (in Bezug auf Pumpspeicherkraftwerke gilt eine Ausnahmeregelung). Hier
wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf die Abschätzung zu einer
vergleichbaren Regelung in der BT-Drs. 780/25, S. 84 f., Bezug genommen. Dort wurde eine
zeitliche Entlastung von durchschnittlich 3 Stunden angenommen. Bei einem
durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro ergibt sich eine
Arbeitsentlastung pro Fall von 140,10 Euro. Eine jährliche Gesamtfallzahl für die von dieser
Regelung betroffenen Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a. geschätzt (vgl. BT-Drs.
21/2506). Diese Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen
nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort
erhobenen Fallzahlen werden als unteres Szenario für das EnWG herangezogen (rund 50 p.
a.). Mit der Betroffenheit auch für die Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern
oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer Szenariorahmen (rund 100
p. a.) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Wird zugrunde
gelegt, dass in 2/3 dieser Fälle ein sofortiger Baubeginn nach § 44c Absatz 1 EnWG-neu
zugelassen wird, ergibt sich eine Arbeitsentlastung von 7 005 Euro p. a.
Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in
Artikel 6 Nummer 2 (§ 68 Absatz 1 Satz 2 WHG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da
die Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im beschleunigten Verfahren
nach §§ 43 ff. EnWG erfolgt (s. Erläuterung zum neuen Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke Artikel 5 in Abschnitt 4.3).
5. Weitere Kosten
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den
sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind
keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs werden auch
Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich
daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die
Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der
einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt
werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund ihrer Größe und ihrer
Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und
Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die
Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS, Statistischer Bericht –
Verwaltungsgericht - 2023 leicht divergierende Daten je nach Land aus, für technische
Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16).
Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte
Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig
und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem
Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden
(drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter
am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die
Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert.
Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und
Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer
Verringerung der Justizkosten führen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die
Beschleunigung der Zulassungsverfahren für die vom Gesetzentwurf erfassten
Infrastrukturvorhaben wird die Versorgungssicherheit in der deutschen Energieversorgung gestärkt.
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich
sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen.
Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung
der Versorgungssicherheit)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst in Absatz 1 die Zulassung der Errichtung,
des Betriebs und der Änderung von Kraftwerken und Stromspeichern, für die ein wirksamer
Zuschlag nach dem StromVKG besteht. Unter dem Begriff eines Kraftwerks sind solche
Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG zu verstehen, in denen elektrische
Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger erzeugt wird.
Hierunter sind insbesondere Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und
Biogasanlagen zu verstehen. Unter den Begriff einer Stromspeicheranlage fallen nach § 2
Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher,
Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen sind
ebenfalls erfasst.
Durch die Regelung in Absatz 2 gilt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ebenso für
bauliche Maßnahmen, einschließlich des Gewässerausbaus, in einem Hafengebiet zur
Herstellung oder zum Transport von Konverter-,Sammel- oder Umspannplattformen für
Offshore-Anbindungsleitungen.
Der Ausdruck „Hafengebiet“ erfasst Hafengebiete im Sinne des § 11 Absatz 2 BauNVO.
Die klare Definition und Abgrenzbarkeit eines „Hafengebiets“ nach der BauNVO gegenüber
anderen Gebieten erleichtert den Vollzug der Regelung. Der Begriff „Hafengebiet“ umfasst
primär die durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Hafen (SO Hafen).
Darüber hinaus fallen unter den Begriff auch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile rund
um den Hafen gemäß § 34 Absatz 1 BauGB. Damit wird sichergestellt, dass auch
unbeplante Innenbereichsflächen, die das Hafenareal prägen und funktional mit ihm verflochten
sind, lückenlos vom Regelungsgehalt erfasst werden Das Sondergebiet „Hafengebiet“
erfasst damit genau das für die Herstellung und Transport von Offshore- Konverterplattformen
erforderliche Gebiet.
Die erforderlichen baulichen Maßnahmen, einschließlich des Gewässerausbaus dienen der
Ertüchtigung des Hafens für die Herstellung oder den Transport von Konverter-,
Sammeloder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen. Konkrete bauliche
Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung der Kaikante, die Vertiefung des Hafenbeckens
und die Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens.
Zu § 2 (Überragendes öffentliches Interesse)
Der Ausbau einer resilienten und jederzeit gesicherten Stromversorgung ist für die
Wirtschaftskraft, die Versorgung und die Sicherheit in der Bundesrepublik von hoher
Bedeutung. Die Bereitstellung von Strom stellt eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge dar.
Da die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien jahreszeitlichen und wetterbedingten
Schwankungen unterliegt, ist der ergänzende Neu- und Ausbau von Kraftwerken
unerlässlich, um Lücken in der Stromversorgung zu vermeiden, die aufgrund der Abschaltung von
fossilen Kraftwerken entstehen. Damit erfolgt eine systemdienliche Einspeisung von Strom
in das Netz zu Zeiten, in denen Erneuerbare Energien aufgrund von Wetterereignissen
keinen ausreichenden Beitrag leisten können. Diese Kraftwerke dienen somit grundlegenden
Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Satz 3 bestimmt,
dass das überragende öffentliche Interesse für diese Kraftwerke bis zum Ende des Jahres
2031 befristet gilt. Stromspeicher nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden hingegen nicht von
§ 2 erfasst, da diese bereits nach § 11c EnWG unbefristet im überragenden öffentlichen
Interesse liegen.
Mit der Regelung werden zudem bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich
des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder
Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen in ein überragendes öffentliches
Interesse gestellt. Bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, die überhaupt erst die
Voraussetzungen schaffen, um Windenergie-Anlagen auf See errichten und betreiben zu können,
indem sie der Herstellung von Konverterplattformen dienen, werden anders als die
eigentlichen Windenergie-Anlagen selbst nicht vom überragenden öffentlichen Interesse nach §
1 Absatz 3 WindSeeG erfasst. Die zügige Errichtung und Inbetriebnahme von geeigneten
Fertigungsanlagen als Teil der Vorkette zum letztendlichen Offshore Ausbau ist gleichwohl
essentiell. Konkrete bauliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung der
Kaikante, Vertiefung des Hafenbeckens und Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens.
Gegenwärtig bestehen hier massive Engpässe. Deutschland baut gegenwärtig eigene
Kapazitäten auf, war bislang jedoch in erheblichem Umfang auf ausländische Werften
angewiesen. Die neue Regelung dient insofern der Diversifizierung und Stärkung der Resilienz
der Energieversorgung und stärkt zugleich die deutsche Produktion und Wirtschaft.
Die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses führt zu einer prioritären
Gewichtung in allen behördlichen Abwägungsentscheidungen sowie gerichtlichen Verfahren.
Ermessensentscheidungen im Fachrecht werden damit vorgeprägt. Das überragende
öffentliche Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die
durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund des überragenden
öffentlichen Interesses an Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sollen diese nach
Satz 2 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
eingebracht werden. Das überragende öffentliche Interesse aus Satz 1 wird in
Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich hier um eine
Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und
Begründungslast.
Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Stromversorgung für die öffentliche
Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Eine inländische
Erzeugungskapazität, unabhängig von der Versorgung durch Drittstaaten und unabhängig
von Wettereignissen, gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist insoweit dringend
erforderlich.
Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden
öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine
Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen
von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen
ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im
Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 sind diese Belange umfassend
zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist
eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen
Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung
müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden.
Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einem
Vorhaben nach § 1 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes-
und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970
festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung
ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen
sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben.
Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den
Ausbau der Vorhaben nach § 1 sein.
Zu § 3 (Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die Regelung normiert eine Besonderheit für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
hinsichtlich der Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung. Die
Regelung stellt sicher, dass das Erlaubnisverfahren nach § 18 der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die
Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eingeschlossen ist. Der Antrag nach § 18 BetrSichV
kann daher bis zu Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass bei Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren der nach § 18 BetrSichV erforderliche Detailgrad häufig noch nicht vorliegt. Durch die
zeitliche Entkopplung der Einreichung wird verhindert, dass das Verfahren nach § 18
BetrSichV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufhält. Die inhaltlichen
Anforderungen nach § 18 BetrSichV werden dadurch nicht verändert. Nur der Zeitpunkt des
Nachweises wird vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entkoppelt.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine
Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht.
Zu § 4 (Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach
dem BImSchG. Die Regelung gibt dem Vorhabenträger die Möglichkeit, einen früheren
Genehmigungsbescheid und den entsprechenden Antrag über eine Anlage oder ein
Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung den Antragsunterlagen beizufügen, soweit
der Vorhabenträger bereits ein anderes Verfahren über eine entsprechende Anlage oder
ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat. Hierdurch sollen aktuelle Unterlagen,
Gutachten und Herstellernachweise zu serienidentischen, technischen Anlagen oder Anlagenteilen
nicht immer wieder neu erhoben werden. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde kann sich
somit vielmehr auf die konkreten standortspezifischen Abweichungen und ggf.
Besonderheiten vor Ort fokussieren, was der Verfahrensbeschleunigung dient.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine
Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht.
Zu § 5 (Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach
dem BImSchG. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der UVP-Bericht bei Anlagen
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf die Einzelheiten der Ergebnisse anderer Fachgutachten
verweisen kann. Hierfür soll lediglich auf die entsprechenden Fundstellen verwiesen
werden. Eine Wiederholung oder Einordnung von Textpassagen soll dadurch vermieden
werden. Gleichzeitig muss der UVP-Bericht in sich schlüssig sein. Die Regelung dient dazu,
aufwändige Mehrfachprüfungen oder das Übertragen von Textpassagen zu vermeiden und
den bürokratischen Aufwand so schlank wie möglich zu halten.
§ 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine
Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht.
Zu § 6 (Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung)
Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach
dem BImSchG. Die Frist kann in begründeten Fällen durch die zuständige Behörde um
höchstens drei Monate verlängert werden.
Zu § 7 (Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Vorhaben
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die nachfolgenden Absätze als Maßgabe zu den
entsprechenden Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz gelten.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden Fristen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8,
auch in Verbindung mit § 11 oder § 15 WHG, für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
eingeführt. Die Ausgangsfrist beträgt sieben Monate. Mit dieser Frist soll insbesondere ein
Gleichlauf zur geltenden Frist für Kraftwerke im Immissionsschutzrecht hergestellt werden,
da diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und insoweit das
immissionsschutzrechtliche Verfahren innerhalb von sieben Monaten durchlaufen (siehe § 10
Absatz 6a BImSchG). Die Frist kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Auch dies
stellt einen Gleichlauf mit dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 normiert die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle auf Antrag des
Vorhabenträgers. Die Regelung orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 2 WHG.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die vollständig elektronische Durchführung der Zulassungsverfahren. Dies
betrifft insbesondere die Einreichung der Unterlagen, die Kommunikation zwischen den
Behörden und mit dem Vorhabenträger, die Stellungnahmen und die Bekanntgabe der
Entscheidung.
Zu Absatz 5
Die Regelung stellt Voraussetzungen für die Vollständigkeit von Antragsunterlagen auf. Sie
orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 5 WHG.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt den Fristbeginn der Frist in Absatz 2. Er orientiert sich am geltenden § 11a
Absatz 6 WHG.
Zu § 8 (Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Regelung enthält für Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Maßgabe für § 17 Absatz 1 WHG. Die
Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der
Gewässerbenutzung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Wochen nach
Eingang des Antrags getroffen werden. Grundlage für die behördliche Entscheidung ist eine
lediglich überschlägige Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 17 Absatz 1
Nummer 1 WHG zu treffende Prognose. Damit soll vermieden werden, dass die zuständige
Behörde eine vollumfängliche Prüfung durchführt und dadurch eine Verzögerung der
Entscheidung bewirkt. Ziel der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens und damit eine
zügige Genehmigung und Realisierung von Kraftwerken.
Zu § 9 (Rechtsbehelfe)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung für Anlagen und bauliche Maßnahmen nach § 1
gesetzlich angeordnet. Es handelt sich um alle Entscheidungen im Zusammenhang einer
Anlage einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Außerdem handelt es sich
auch um alle Entscheidungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Die zeitnahe
Realisierung ist für die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und gemäß § 2 sowie
bei Stromspeicheranlagen nach § 11c EnWG aus Gründen eines überragenden öffentlichen
Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an
Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen.
Zu Absatz 2
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der
Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung oder gegen eine Entscheidung der
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nach Absatz 2
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und
begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den
Fristbeginn und die entsprechende Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend anzuwenden. Wenn
später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen
Kenntnis erlangt. Die Regelung dient der Beschleunigung der Verfahren, damit
schnellstmöglich die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der entsprechenden Anlagen
sichergestellt werden können.
Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte)
Die Regelung schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten
Rechtszug für Vorhaben nach § 1, soweit die Vorhaben nicht bereits in der erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts liegen gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
VwGO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise beim
Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante
Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige
Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für die
rasche Realisierung der Kraftwerke und Stromspeicher und damit die Sicherstellung der
nationalen Versorgung, unabhängig von Temperatur und Wetter ist dies von besonderer
Bedeutung. Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte entfällt hier die Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen. Die
Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Entscheidungen,
insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige Anzeigeverfahren
(Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden Vorhaben die
erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere
Verzögerungspotenziale ausgeräumt.
Zu § 11 (Übergangsregelungen)
Zu Absatz 1
Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage
einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 1 mit Hilfe der in diesem Gesetz
geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Bereits begonnene
Verfahrensschritte sollen nach altem Recht weitergeführt und zunächst abgeschlossen
werden.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 9 Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes Anwendung findet.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des
Inkrafttretens des Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt
des Verwaltungsgerichts kann das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein.
In diesen Fällen soll vermieden werden, dass eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte
Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 nicht anwendbar ist
auf Verfahren, die bereits von der geltenden Regelung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 VwGO erfasst sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Regelung nimmt Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, die für die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlich sind,
von dem Planfeststellungserfordernis nach 65 Absatz 1 UVPG aus. Diese
Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren Planfeststellungserfordernisses für
Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG (neu), das bereits
Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher umfasst. Sie dient der
Verfahrensvereinfachung und vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger
Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem EnWG als auch nach UVPG und ggf. dem WHG entstehen
würden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeanpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2
Kraftwerkstandorte sollen im Zuge der Umsetzung der Kraftwerkstrategie der
Bundesregierung für die Errichtung Kraftwerke und Stromspeicher so schnell wie möglich verfügbar sein.
Die Regelung erfasst daher Standorte, die in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke
festgelegt oder nachrichtlich übernommen wurden. Dabei werden auch Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzung mit einer Zweckbindung für Kraftwerke erfasst. Unter dem
Begriff eines Kraftwerks sind solche Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG
zu verstehen, in denen elektrische Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als
Hauptenergieträger erzeugt wird. Hierunter sind insbesondere Gas- und
Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und Biogasanlagen zu fassen. Unter den Begriff einer
Stromspeicheranlage fallen nach § 2 Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher, Pumpspeicher,
Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Da bereits eine Planung
für Kraftwerke (in der Regel Kohlekraftwerke) stattgefunden hat, soll vermieden werden,
dass ein neuer Bebauungsplan ausgewiesen wird.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die mit § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes geschaffene erstinstanzliche
Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird deklaratorisch in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO
aufgenommen. Soweit diese Verfahren nicht bereits unter § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO
fallen, werden sie von der neu geschaffenen Nummer 3e erfasst.
Zu Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Durch die Einführung der neuen Nummer 86a in § 3 EnWG wird der Begriff
„Pumpspeicherkraftwerke“ definiert. Die Begriffsbestimmung dient zum einen der Klarstellung, dass
Pumpspeicherkraftwerke Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 EnWG sind und
damit im überragenden öffentlichen Interesse nach § 11c EnWG liegen. Zum anderen wird
klargestellt, dass die zahlreichen unterschiedlichen Komponenten eines
Pumpspeicherkraftwerks unter den hier eingeführten Oberbegriff fallen. Die in Nummer 86a enthaltene
Aufzählung ist nicht abschließend. Zu weiteren für die Errichtung oder den Betrieb eines
Pumpspeicherkraftwerks erforderlichen Anlagen und Leitungen zählen unter anderem auch
Wasserleitungen (als Teil einer Rohrleitungsanlage oder eigenständig), Betriebsgebäude,
Betriebsstraßen, Abgrabungen und Aufschüttungen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche
Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die neuen Nummern 5 und 6 entsprechen deckungsgleich den bisherigen Nummern 5 und
6. Sie werden nur aus rechtsförmlichen Gründen aufgenommen. Durch die Einführung der
neuen Nummer 7 in § 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG wird ein eigenständiges, obligatorisches
Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Pumpspeicherkraftwerken angeordnet. Pumpspeicherkraftwerke unterfallen demnach aus
systematischen Gründen nicht mehr dem fakultativen Planfeststellungsverfahren nach § 43
Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG.
Zweck dieser Änderung ist es, einen einheitlichen Planfeststellungstatbestand speziell für
Pumpspeicherkraftwerke zu schaffen. Durch das Zusammenspiel dieser Änderung mit der
Ausnahme von Pumpspeichern aus den Planfeststellungserfordernissen nach § 68 WHG
(Artikel 6) und § 65 UVPG (Artikel 2) wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen
Planfeststellungsverfahren nach anderen Fachgesetzen für einzelne Komponenten von
Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind (Vermeidung von Doppelverfahren). Dies betrifft
insbesondere Planfeststellungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche
Wasserspeicher nach § 65 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum
UVPG sowie für einen Gewässerausbau nach § 68 Absatz 1 WHG. Mithin gewährleistet die
Änderung des § 43 Absatz 1 EnWG, dass das Verfahren in der Zuständigkeit einer einzigen
Planfeststellungsbehörde im Sinne eines „One-Stop-Shop“ liegt. Ferner werden auch
notwendige Folgemaßnahmen eines Pumpspeicherkraftwerks nach § 75 Absatz 1 VwVfG in
einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren gemeinsam mit dem
Pumpspeicherkraftwerk zugelassen. Dies betrifft insbesondere vorhabenakzessorische Deponien, sofern
diese nicht bereits Bestandteil des Pumpspeicherkraftwerks selbst sind.
Vorhabenakzessorische Deponien dienen ausschließlich dem Zweck der Ablagerung von Aushub, der infolge
der Errichtung oder Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks entsteht.
Infolge der Änderung unterfallen Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO i.V.m. § 43 Absatz
1 Satz 1 Nummer 7 EnWG der erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Regelung in Satz 5 werden zwei Ausnahmen von dem neuen
Planfeststellungstatbestand für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG eingeführt.
Zum einen ist keine Planfeststellung für diejenigen Änderungsvorhaben erforderlich, für die
keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz
2 WHG erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere
Änderungsvorhaben, die nach bisher geltender Rechtslage keiner Planfeststellung bedürfen, nicht nach §
43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG planfestgestellt werden müssen. Für diese
Änderungsvorhaben bleibt jedoch eine Planfeststellung auf Antrag des Vorhabenträgers nach §
43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG möglich. Gleichzeitig müssen diejenigen Änderungen
eines Pumpspeicherkraftwerks, die auch nach bisheriger Rechtslage einer Planfeststellung
nach § 65 Absatz 1 UVPG oder § 68 Absatz 1 WHG bedürfen (Änderungen von
Wasserfernleitungen und künstlichen Wasserspeichern sowie Gewässerausbaumaßnahmen), als
Änderungsvorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein
Planfeststellungsverfahren durchlaufen.
Zum anderen greift das Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
EnWG nicht für den identischen oder erweiterten Ersatzneubau einer Komponente eines
Pumpspeicherkraftwerks. Von einem erweiterten Ersatzneubau im Sinne der Regelung in
Satz 5 ist auszugehen, wenn die neue Anlage oder Leitung am bisherigen Standort oder in
dessen unmittelbarer Nähe errichtet wird und im Vergleich zur Bestandsanlage oder -leitung
nur unwesentliche Änderungen aufweist. Unwesentliche Änderungen liegen insbesondere
dann vor, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 20 Prozent gesteigert wird oder
wenn der Ersatzneubau im Wesentlichen einer Anpassung an den Stand der Technik dient.
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Ersatzneubaumaßnahmen, in denen
eine bisherige Anlage oder Leitung durch den Neubau einer identischen oder erweiterten
Anlage oder Leitung ersetzt wird, keine erneute Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Planfeststellung erforderlich macht.
Statt durch Planfeststellungsbeschluss erfolgt die Zulassung nach dem einschlägigen
Fachrecht, etwa durch eine Genehmigung im Bauordnungsrecht. Die Änderung dient der
Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke. Mit dieser
Regelung wird die Maßnahme 92 der Föderalen Modernisierungsagenda speziell für
Pumpspeicherkraftwerke umgesetzt. Danach sollen Erleichterungen bei Ersatzneubauten geschaffen
werden, indem bestimmte Ersatzneubauten von der Planfeststellungspflicht befreit werden.
Mit der Regelung in Satz 6 wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für
Pumpspeicherkraftwerke und Anbindungsleitungen, die zu dem Pumpspeicherkraftwerk gehören, auf
Antrag des Vorhabenträgers ermöglicht. Auf diese Weise sollen gegebenenfalls
erforderliche parallele Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG vermieden werden. Die Freistellung von
Hochspannungsfreileitungen vom Planfeststellungserfordernis in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b bleibt unberührt. Mit der Eingrenzung der Regelung auf
Hochspannungsfreileitungen ab 110 Kilovolt, die zu einem Pumpspeicherkraftwerk gehören, wird klargestellt,
dass Netzausbauvorhaben von Übertragungs- oder Verteilnetzbetreibern nicht erfasst
werden.
Zu Buchstabe b
Mit der neuen Nummer 8 wird der Begriff der „Großspeicheranlage“ durch den Begriff der
„Energiespeicheranlage“ ersetzt. Hierdurch wird die Regelung an den im EnWG
gebräuchlichen Begriff einer Energiespeicheranlage angepasst. Eine inhaltliche Änderung erfolgt
hierdurch nicht, da die Schwelle einer Nennleistung ab 50 Megawatt unberührt bleibt. Die
Änderung stellt klar, dass Pumpspeicherkraftwerke, soweit diese unter das neu eingeführte
Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen,
ausgenommen sind. Pumpspeicherkraftwerke nach § 3 Nummer 86a EnWG, die nicht unter § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen, sind hingegen als Energiespeicheranlagen von §
43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG erfasst. Somit können kleinere Änderungsvorhaben
sowie Ersatzneubauten im Sinne des neuen § 43 Absatz 1 Satz 5 EnWG im fakultativen
Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG zugelassen
werden.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird das überragende öffentliche Interesse an Pumpspeicherkraftwerken
als Energiespeicheranlagen im Sinne des § 11c EnWG als abwägungsrelevanter Belang in
den Maßstab des § 43 Absatz 3b EnWG hinsichtlich der Entscheidung über die
Durchführung einer detaillierten Alternativenprüfung aufgenommen.
Zu Buchstabe d
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3d wird § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3
EnWG bei der Planfeststellung von Pumpspeicherkraftwerken nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 EnWG entsprechend anwendbar erklärt. Damit gelten die darin normierten
Optimierungsgebote, um eine möglichst zügige Planung, Genehmigung und Realisierung von
Pumpspeicherprojekten zu erreichen. Den Zielvorgaben der frühzeitigen Inbetriebnahme (§
43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 EnWG) und Wirtschaftlichkeit (§ 43 Absatz 3c Satz 1
Nummer 3 EnWG) von Pumpspeicherkraftwerken kommt damit in der planerischen Abwägung
ein besonderes Gewicht zu. Die Vorhabenträger haben bei der Erstellung der Unterlagen
das Planungszielsystem und seine Anwendung auf die Alternativenprüfung abzubilden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche
Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage in Absatz 5 beziehen sich auf die
Frist zur Abgabe der Stellungnahmen von Behörden sowie Trägern öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Neu ist die Vorgabe, dass die
Frist zur Abgabe der Stellungnahmen drei Monate nicht überschreiten darf. Für die
Verfahren für Pumpspeicherkraftwerke im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf die Frist
hingegen zehn Monate nicht überschreiten.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Satz 1 dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche
Änderung wird nicht bewirkt. Die Änderung in Satz 2 erfolgt, da infolge des Entfalls von §
43 Absatz 9 VwVfG im Zuge der Änderung des VwVfG durch das InfZuG auch der Verweis
auf diese Regelung in Satz 2 entfällt.
Zu Buchstabe d
Mit der Regelung soll die Anhörungsbehörde, außer in atypischen Ausnahmefällen, auf die
Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, wenn ein ausgelegter Plan geändert
werden soll.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche
Änderung wird nicht bewirkt.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderung ist die in § 43b Absatz 4 EnWG normierte Vermutungsregelung
bezüglich der Aktualität der Antragsunterlagen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch
auf Pumpspeicherkraftwerke anwendbar. Die Änderung dient der Beschleunigung der
Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderung wird die öffentliche Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen
gestrichen. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens sowie der Angleichung an die
neuen Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, die mit dem Infrastruktur-
Zukunftsgesetz eingeführt werden. Die Regelung der öffentlichen Bekanntmachung orientiert sich an
§ 27a VwVfG.
Zu Buchstabe e
Die Regelung ergänzt den bestehenden § 43b Absatz 7 EnWG um eine Frist für
Pumpspeicherkraftwerke. Satz 1 führt diese Frist für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses
im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz
1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein. Die Frist beträgt 24 Monate. Sie kann nach Satz 2 einmalig
um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung
oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung ist nach Satz 3 gegenüber dem Vorhabenträger zu begründen. Satz 4 regelt, dass
die Frist für den Planfeststellungsbeschluss mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a
Absatz 3 EnWG zu laufen beginnt.
Zu Nummer 7
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt
ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt
Zu Nummer 8
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum
Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt
ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt
Zu Nummer 9
Die neuen Sätze in § 43e Absatz 2 EnWG konkretisieren, wann eine zuständige Behörde
oder ein Gericht von der gesetzlichen Grundentscheidung des Sofortvollzugs abweichen
kann. Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn
verzögert, nur dann ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier
Jahre verzögert.
Zu Nummer 10
Die Änderung der Paragraphenüberschrift ist eine Folgeänderung der Einfügung eines
neuen Absatzes 2.
Durch die Neufassung des § 43o wird ein neuer Absatz 2 für Pumpspeicherkraftwerke
eingefügt. Die bisherige Regelung des § 43o a.F. wird unverändert in Absatz 1 überführt. Durch
den neuen Absatz 2 wird die in Absatz 1 enthaltene Deltaprüfung mit spezifischen
Modifikationen auch für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht und für die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Pumpspeicherkraftwerke eingeführt. Nach Absatz 2
Satz 1 ist hierbei nur auf die möglichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung eines
Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich zu der Bestandssituation abzustellen. Absatz 2 Satz
2 stellt klar, worin bei Pumpspeicherkraftwerken die Bestandssituation zu sehen ist: die
tatsächlich vorhandenen Anlagen, der bislang rechtlich zulässige Betrieb und die bislang
rechtlich zulässigen Gewässerbenutzungen. Diese Klarstellung dient der Rechtssicherheit,
da auf die rechtlich zulässige Bewirtschaftung (d.h. maximal zulässiges Stauziel und
maximal zulässiges Absenkziel) und nicht auf die tatsächlichen, bei Pumpspeicherkraftwerken
fluktuierenden, Füllstände der Speicherbecken abzustellen ist.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird die in § 44a Absatz 1 Satz 2 EnWG enthaltene Regelung auf alle
Vorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG ausgeweitet, wovon konkret auch
Pumpspeicherkraftwerke profitieren.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Regelung kann eine Allgemeinverfügung hinsichtlich einer Veränderungssperre
im Sinne von § 41 Absatz 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Hierdurch
entfällt die Voraussetzung nach § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG, wonach eine öffentliche
Bekanntgabe nur dann erfolgen darf, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Veränderungssperre
regelmäßig auf eine Vielzahl potenziell betroffener Grundstücke erstreckt und sich die
Eigentumsverhältnisse im frühen Verfahrensstadium häufig nur mit erheblichem
Verwaltungsaufwand vollständig ermitteln lassen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung
energiewirtschaftlicher Infrastrukturvorhaben. Die Möglichkeit einer individuellen Bekanntgabe bleibt
unberührt.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung werden Pumpspeicherkraftwerke im Hinblick auf den Fristenlauf für
Entschädigungsansprüche in § 44a Absatz 2 Satz 1 EnWG den Hochspannungsleitungen
gleichgestellt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Pumpspeicherkraftwerke eine den
Hochspannungsleitungen vergleichbar hohe Bedeutung für das Stromsystem haben und
eine vergleichbar hohe Komplexität aufweisen, weshalb sie ebenfalls privilegiert werden.
Zu Nummer 12
Durch die Änderung ist die in § 44b EnWG normierte Möglichkeit der vorzeitigen
Besitzeinweisung auch für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG
anwendbar. Die Änderung dient der schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Durch die Erweiterung des Verweises in Satz 1 auf § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die
in § 44c Absatz 1 Satz 1 normierte Soll-Regelung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns
auch für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 anwendbar. Die
Änderung dient der schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken. Darüber hinaus
dienen die Änderungen des Absatzes 1 der Umsetzung der im Koalitionsvertrag 2025
vereinbarten Maßnahmen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Bereich der
Wasserstoffwirtschaft und Stromnetze. Ziel ist es, den vorzeitigen Baubeginn als Instrument
zur frühzeitigen Umsetzung vorbereitender Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau
oder Neubau wieder zu stärken sowie rechtssicher auszugestalten.
Die bisherige Voraussetzung, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabens
gerechnet werden kann (§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG-alt), wird für Vorhaben nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 EnWG gestrichen. Diese Prognose war
in der Praxis erst in einer späten Phase möglich und dabei schwer operationalisierbar. Sie
führte zu Unsicherheiten bei der Anwendung.
Ferner hat sich die bisherige Einschränkung auf reversible Maßnahmen (§ 44c Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 EnWG-alt in der Praxis nicht bewährt. Sie führte zu Unsicherheit bei
Vorhabenträgern und dazu, dass das Instrument des vorzeitigen Baubeginns nur selten
genutzt wurde. Dies widerspricht dem Ziel der Planungsbeschleunigung. Einige
Maßnahmen benötigen eine gewisse Flexibilität und können nicht immer vollständig reversibel
gestaltet werden. Der vorzeitige Baubeginn bleibt dabei ein fakultatives Instrument, das nur
dann beantragt wird, wenn es für den Träger des Vorhabens einen praktischen Vorteil
bietet.
Der neue Satz 2 regelt, dass nur bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich eine
überschlägige positive Prognoseentscheidung erforderlich ist. Diese Sonderregelung beruht auf der
Eingriffsintensität von Pumpspeicherkraftwerken und der neuen Einführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach dem EnWG. Bei der Entscheidung über die Zulassung des
vorzeitigen Beginns, die auf Grundlage einer rein überschlägigen Prüfung zu erfolgen hat, ist
die Stellungnahme der Wasserbehörde zu berücksichtigen.
Die Neuregelung in Absatz 1a Satz 1 stellt sicher, dass die Zulassung des vorzeitigen
Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 WHG, die einem Pumpspeicherkraftwerk dient,
durch dieselbe Behörde erfolgt wie die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c
EnWG. Die Neuregelung entspricht – bezogen auf den vorzeitigen Beginn – der
bestehenden Rechtslage für die Hauptentscheidung nach § 19 Absatz 1 WHG. Dementsprechend
ist auch die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung nach
Absatz 1a Satz 1 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen (§ 19 Absatz
3 Satz 1 WHG). Mit Satz 2 wird geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen die Zulassung des
vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung einschließlich damit verbundener
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine aufschiebende
Wirkung haben. Dies dient der Verfahrenserleichterung für Pumpspeicherkraftwerke.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Anpassung des Absatzes 1
erforderlich ist.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, indem sie eine
öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns
vorsieht. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt nach § 27a VwVfG. Damit wird eine zeitgemäße
und effiziente Form der Bekanntgabe geschaffen, die den Anforderungen digitalisierter
Verwaltungsverfahren Rechnung trägt. Für den Fall der elektronischen Veröffentlichung sieht
die Regelung eine gesetzliche Bekanntgabefiktion vor: Zwei Wochen nach der
Veröffentlichung gilt die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns als bekannt
gegeben. Diese Frist orientiert sich an § 41 Absatz 4 VwVfG und gewährleistet
Rechtssicherheit. Mit Ablauf der Frist beginnt regelmäßig auch die Rechtsbehelfsfrist. Der Hinweis
auf diese Rechtsfolge bei der Veröffentlichung stellt sicher, dass die Betroffenen über
Beginn und Dauer der Frist informiert sind und ihre Rechte sachgerecht wahr-nehmen können.
Zusätzlich ist es der zuständigen Behörde freigestellt, die Entscheidung über die Zulassung
des vorzeitigen Baubeginns den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zusätzlich
zuzustellen.
Zu Nummer 14
Der neue Satz 11 trägt dem Umstand Rechnung, dass es in einigen Ländern
straßenrechtliche Regelungen gibt, wonach eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nur auf größere
Straßenkategorien beschränkt ist. In diesen Fällen richtet sich die Sondernutzung
öffentlicher Straßen in der geringsten Straßenkategorie (bspw. kleine Gemeindestraßen) nach
dem Zivilrecht. Dies hat zur Wirkung, dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht
in die Planfeststellung einkonzentriert wird. Die neue Regelung stellt daher einen
öffentlichen Eigentümer einer solchen Straße einem sonstigen Eigentümer gleich, weshalb die
Duldungspflicht von Transporten nach § 48a EnWG in diesem speziellen Fall abweichend
von § 48a Satz 10 EnWG Anwendung findet. Auf Bundesfernstraßen ist die Regelung nicht
anwendbar.
Durch die Einfügung eines neuen Satzes 11 sind die in § 48a Satz 1 bis 10 EnWG
enthaltenen Bestimmungen zur Duldungspflicht bei Transporten von Bestandteilen, die für die
Errichtung, die Instandhaltung oder den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich
sind, entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der schnellen Realisierung von
Pumpspeicherkraftwerken.
Zu Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 14 Absatz 2 Satz 1 führt die bestehende Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 WHG
unverändert fort. Die neue Regelung in Satz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde die
Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk für eine Dauer von
mehr als 30 Jahren erteilen soll. Damit soll ein positiver Anreiz für den Aus- und Zubau von
Pumpspeicherkraftwerken gesetzt werden.
Zu Nummer 2
§ 68 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bestehende Regelung in § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG
unverändert fort. Die neue Regelung in Satz 2 nimmt den Gewässerausbau, der für die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlich ist,
von dem Planfeststellungserfordernis nach § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG aus. Diese
Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren
Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG. Sie dient der
Verfahrensvereinfachung und vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger
Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem EnWG als auch nach dem WHG und ggf.
dem UVPG entstehen würden.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Dies ist vor dem Hintergrund der
Bedeutung der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für die von
diesem Gesetz adressierten Infrastrukturvorhaben notwendig, um die Flexibilität im
Stromsystem zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Drucksache 472/26 - 36 -
Relationen
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