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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 472/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 472/26 14.08.26 1BRFuss Wi - R - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit A. Problem und Ziel Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche Steigerung des Bedarfs an gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im Stromsystem, um zeitliche Ungleichgewichte zwischen Stromerzeugung und -verbrauch ausgleichen zu können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Bericht „Energiewende. Effizient. Machen. Monitoringbericht zum Start der 21. Legislaturperiode“ des energiewissenschaftlichen Instituts an der Universität Köln und der BET Consulting GmbH (Monitoringbericht)2 von September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch den Zubau von Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht auf Ausschreibungen für flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von Nachfrageflexibilität im Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf 80 Prozent zu steigern, festgehalten. Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden kann, ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren essenziell. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden Infrastrukturbereiche fokussiert, bei denen zum Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben werden können: Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und- Kapazitätengesetz – StromVKG) bezuschlagt werden sollen, Pumpspeicherkraftwerke sowie die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten. Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert insofern das StromVKG. Mit dem StromVKG soll ein zunächst auf das Zieljahr 2031 beschränkter Kapazitätsmarkt als Investitionsrah- 1 Abrufbar unter der Internetseite https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/. Fristablauf: 25.09.26 men geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung ausreichender Stromerzeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen Ausschreibungen sollen insbesondere Erzeugungsanlagen adressieren. Hierunter sollen zum Beispiel Kraftwerke, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sind, sowie Stromspeicheranlagen (Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien) fallen. Damit diese Vorhaben bereits im Jahr 2031 in Betrieb genommen werden können, sind beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine zügige Realisierung unerlässlich. Mit der zweiten Säule sollen die sehr langwierigen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt werden. Dies dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059 f.: „Bestehende Potenziale […] bei Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch vereinfachte und effizientere Verfahren sollen erforderliche Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen sowie neue Pumpspeicher-Projekte angereizt werden. Pumpspeicherkraftwerken kommt neben Batteriegroßspeichern eine zentrale Funktion zur Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu, da sie insbesondere kurzfristige Schwankungen der Stromerzeugung ausgleichen und damit zur Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung beitragen. Sie können überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb übernehmen (bspw. Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung). Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen. Aktuell sind in der Regel mehrere unterschiedliche, zum Teil komplexe (Planfeststellungs-)Verfahren für einzelne Pumpspeicher-Komponenten (Speicherbecken, Wasser- und Stromleitungen etc.) erforderlich. Es fehlen dabei klare Vorgaben für den zeitlichen Ablauf und das Zusammenspiel der in unterschiedlichen Fachgesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren. Die Verfahrensdauer betrug daher zum Teil deutlich über zehn Jahre, sodass die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen (Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren veraltet waren. Dies macht erneute Umweltuntersuchungen erforderlich, was wiederum neuerliche Verzögerungen bewirkt. Diese Hemmnisse führten bei einer Reihe von Projekten zum Stillstand bzw. vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf). Neubauvorhaben wurden vor diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff genommen (letzter Neubau war das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003). Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich des Gewässerausbaus, für die Herstellung und den Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen, die einen Ausbau von Offshore-Windenergieanlagen ermöglichen, zielgerichtet gestärkt und beschleunigt werden. Die vorgesehene Regelung dient damit nicht allein industriepolitischen Zielen, sondern ist auch unmittelbar für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands erforderlich. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Einstieg deutscher Werften in die Produktion von Konverterplattformen zu unterstützen (Z. 250 f. des Koalitionsvertrags). Bei der Fertigung von Konverterplattformen besteht aktuell ein erheblicher Engpass, obwohl diese ein unerlässlicher Baustein und ein Nadelöhr für jeden Offshore-Windpark sind. Die Herstellung und Fertigung von Konverterplattformen schaffen erst die Voraussetzungen, um die Offshore-Windenergie später nutzen zu können. Die Hafeninfrastruktur stellt zudem für die Europäische Union einen strategischen Sektor dar, da diese Infrastruktur zur Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt. In der Deutschen Stellungnahme für die EU-Hafenstrategie vom 19. März 2026 wurde befürwortet, die notwendige Hafen- und Werftinfrastruktur für den beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Dem Bau und Ausbau von Werftinfrastruktur für den Bau von Offshore-Konverterplattformen, kommen bei der Beschleunigung des Offshore-Ausbaus eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu vereinheitlichen. Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099) wurden die Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur beschleunigt und Vorgaben zur Digitalisierung im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese Regelungen sollten im Sinne einer einheitlichen Beschleunigung auch auf Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsrecht übertragen werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbe-sondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher und moderner Energie für alle zu sichern und leistungsfähige, rechenschafts-pflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Beschleunigungsregelungen für die Zulassung von Kraftwerken und Stromspeicheranlagen, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, und von baulichen Maßnahmen in einem Hafen zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen werden in einem Stammgesetz gebündelt. Entsprechend der zentralen Rolle von Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von nach StromVKG bezuschlagten Kraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch diese Regelung sollen diese Belange bei Abwägungsentscheidungen gegenüber anderen Belangen (wie zum Beispiel dem Denkmalschutz) priorisiert werden. Ein überragendes öffentliches Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes verankert, weswegen es hier keiner zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere Beschleunigungsmaßnahmen für Kraftwerke sind als Maßgaberegelungen für verschiedene Fachgesetze ausgestaltet. Die wasserrechtlichen Verfahren für Kraftwerke werden außerdem durch Fristenregelungen und durch Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage beschleunigt. Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht, eine Verkürzung des Rechtswegs (erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte), und Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor. Hiervon profitieren neben Kraftwerken auch Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden. Bei der zweiten Säule soll im Hinblick auf die zielgerichtete Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke die Komplexität des bisherigen Zulassungsrechts deutlich reduziert werden. Der zentrale Ansatz des Gesetzentwurfs beruht auf der Einführung eines eigenen Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz für Pumpspeicherkraftwerke. Das Verfahren wird durch klare Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl. der Aktualität von Umweltdaten und Vorgaben zur Lenkung der behördlichen Prüfung und zur Reduzierung des Prüfumfangs beschleunigt. Das Risiko, dass Umweltdaten während des Verfahrens mehrfach erhoben werden müssen, kann so vermieden werden. Überdies gelten durch die Überführung des Planfeststellungsverfahrens in das Energiewirtschaftsgesetz zahlreiche Beschleunigungsregelungen künftig auch für Pumpspeicherkraftwerke. Aufgrund der Einführung eines umfassenden Planfeststellungstatbestandes für Pumpspeicherkraftwerke entfallen die bisherigen Planfeststellungserfordernisse nach anderen Fachgesetzen. Bei der dritten Säule sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore- Anbindungsleitungen als zentraler Baustein für den Ausbau von Offshore- Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies stärkt zusätzlich den heimischen Ausbau von Konverter-, Sammel- sowie Umspannplattformen. So wird auch dieser zentrale Baustein in der industriellen Vorkette für Offshore-Windenergie erfasst. Dadurch soll vermieden werden, dass langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore- Windenergie werden. Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene Rechtswegverkürzung und sowie die Erleichterungen bei Rechtsbehelfen anwendbar. Zuletzt passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden Beschleunigungsansätze aus dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das Energiewirtschaftsgesetz übertragen. C. Alternativen Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie aus dem Deutschen Bundestag aufgegriffen und kodifiziert werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben. E. Erfüllungsaufwand Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. F. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Bundesrat Drucksache 472/26 14.08.26 BRFuss Wi - R - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Stromsystemflexibilitätsgesetz - StromFlexG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen, für die ein Zuschlag nach dem Strom- Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung besteht, einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen: 1. Kraftwerke und 2. Stromspeicheranlagen. (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen. § 2 Überragendes öffentliches Interesse Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie einer baulichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind die Sätze 1 und 2 nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 anzuwenden. Satz 2 ist nicht gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. § 3 Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Genehmigung nicht die Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, einschließt. § 4 Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 dem Antrag ein früherer Genehmigungsbescheid sowie der entsprechende Antrag über eine Anlage oder ein Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung beigefügt werden kann, soweit der Träger des Vorhabens bereits ein anderes Verfahren über eine entsprechende Anlage oder ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat. § 5 Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bei der Einbeziehung der vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht bezüglich Einzelheiten auf die entsprechenden Fundstellen verwiesen werden kann. § 6 Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Frist in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert werden kann. § 7 Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (1) Für ein Verfahren nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 oder § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes, im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 anzuwenden. (2) Über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 oder § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes, ist innerhalb einer Frist von höchstens sieben Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (4) Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sind elektronisch durchzuführen. (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 3 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 3 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. (6) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens nach Absatz 5 Satz 4 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 2 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 3 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. § 8 Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist bei einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Behörde über einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage unverzüglich, spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Antrags, auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu entscheiden hat. § 9 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder für eine bauliche Maßnahme nach § 1 sowie gegen die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns im Zusammenhang mit einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder für eine bauliche Maßnahme nach § 1 oder gegen eine Entscheidung der Zulassung des vorzeitigen Beginns im Zusammenhang mit einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage oder über eine bauliche Maßnahme nach § 1. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen oder baulichen Maßnahmen nach Satz 1 beziehen. § 11 Übergangsregelungen (1) Dieses Gesetz ist auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder Änderung einer Anlage oder einer baulichen Maßnahme nach § 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. (2) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben werden. (3) § 10 ist nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine bauliche Maßnahme nach § 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] zugestellt wird. Satz 1 gilt nicht für Klageverfahren, die bereits von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst sind. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder bauliche Maßnahme nach § 1 bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 10 nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7] bekanntgegeben wird. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von in Anlage 1 Nummer 19.8 und 19.9 aufgeführten Vorhaben, für die eine Planfeststellung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, nicht der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“ Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246b durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 246b Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom-Versorgungsicherheits-und- Kapazitätengesetz“. 2. § 246b wird durch den folgenden § 246b ersetzt: „§ 246b Sonderregelung für Kraftwerke und Stromspeicheranlagen nach dem Strom- Versorgungsicherheits-und-Kapazitätengesetz § 38 gilt entsprechend für Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Kraftwerken und Stromspeicheranlagen, sofern für die Anlage ein Zuschlag nach dem Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung besteht und das Vorhaben auf einer in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegten oder nachrichtlich übernommenen Fläche verwirklicht werden soll.“ Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 3d die folgende Nummer 3e eingefügt: „3e. Verfahren nach § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes,“. Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43o durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur“. 2. Nach § 3 Nummer 86 wird die folgende Nummer 86a eingefügt: „86a. Pumpspeicherkraftwerk Energiespeicheranlage, in der die Höhendifferenz zwischen künstlichen oder natürlichen Wasserspeichern zur Umwandlung, Speicherung und Rückumwandlung elektrischer Energie genutzt wird, einschließlich aller für die Errichtung oder den Betrieb erforderlichen ober- und unterirdischen Anlagen und Leitungen, insbesondere Umspann- und Schaltanlagen, Stauanlagen, Dämme, Speicherbecken, Maßnahmen des Gewässerausbaus, Rohrleitungsanlagen, Wasserkraftwerke, Pumpwerke, Wasserfassungen, Kavernen, Stollen und Nebenanlagen,“ 3. In § 12j Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: 5. „ Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, 6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und 7. Pumpspeicherkraftwerke.“ bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Auf Änderungen von Pumpspeicherkraftwerken, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und für die kein Gewässerausbau nach § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, sowie für den identischen oder erweiterten Ersatzneubau von Komponenten eines Pumpspeicherkraftwerks ist Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, die zu einem Pumpspeicherkraftwerk gehören und dieses an das Elektrizitätsversorgungsnetz anbinden, in dem Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke zugelassen werden.“ b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiespeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 unterfallen,“ c) In Absatz 3b Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3a“ die Angabe „sowie, im Falle der Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke, nach § 11c“ eingefügt. d) Nach Absatz 3c wird der folgende Absatz 3d eingefügt: „(3d) Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 ist bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend anzuwenden.“ 5. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73“ durch die Angabe „die §§ 72a bis 73c“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch an die Anhörungsbehörde. Die Frist darf drei Monate, im Fall von Pumpspeicherkraftwerken zehn Monate, nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.“ c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde elektronisch zuzuleiten.“ d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: (10) „ Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung abgesehen werden.“ 6. § 43b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 bis 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 Satz 5“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7“ ersetzt. d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde öffentlich bekannt gemacht wird.“ e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 innerhalb von höchstens 24 Monaten. Sie kann die Frist um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3.“ 7. § 43c wird durch den folgenden § 43c ersetzt: „§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die § 75 und § 75a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Maßgaben, dass 1. wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, dieser Plan außer Kraft tritt, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert, 2. vor der Entscheidung nach Nummer 1 eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen ist, 3. für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden sind und 4. wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich wird und diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben werden, die Durchführung des Vorhabens zulässig bleibt, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.“ 8. § 43d Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt: „Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll.“ 9. Nach § 43e Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der zuständigen Behörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert.“ 10. § 43o wird durch den folgenden § 43o ersetzt: „§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur (1) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen. (2) Unterliegt die Änderung oder Erweiterung eines Pumpspeicherkraftwerks einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich mit der Bestandssituation ergeben. Die Bestandssituation nach Satz 1 bezieht sich auf die tatsächlich vorhandenen Anlagen, den bislang rechtlich zulässigen Betrieb und die bislang rechtlich zulässigen Gewässerbenutzungen. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“ 11. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Realisierung des in diesen Flächen zu verwirklichenden Vorhabens erheblich erschwert wird.“ bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Allgemeinverfügung“ die Angabe „, die öffentlich bekannt gegeben werden kann“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Hochspannungsleitungen“ die Angabe „oder Pumpspeicherkraftwerken“ eingefügt. 12. § 44b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln, Gasversorgungsleitungen oder Pumpspeicherkraftwerken nach § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.“ 13. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 43 Absatz 1 und 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn 1. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt und 2. der Vorhabenträger sich verpflichtet, a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Satz 1 setzt bei einem Pumpspeicherkraftwerk darüber hinaus voraus, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Wasserbehörde bei einer überschlägigen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt unberührt. (1a) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren entscheidet die für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach Absatz 1 zuständige Behörde auch über den vorzeitigen Beginn von Gewässerbenutzungen nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung gilt zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten auch zugestellt werden.“ 14. Nach § 48a Satz 10 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 10 sind die Sätze 1 bis 8 auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege anzuwenden, die keine Bundesfernstraßen sind und deren Sondernutzung sich nach dem bürgerlichen Recht richtet. Die Sätze 1 bis 11 sind entsprechend anzuwenden für den Transport von Bestandteilen oder Hilfsmitteln, die für die Errichtung, die Instandhaltung oder den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind.“ Artikel 6 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Für die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk nach § 3 Nummer 86a des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Dauer der Befristung 30 Jahre überschreiten.“ 2. § 68 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 bedarf ein Gewässerausbau, für den eine Planfeststellung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, nicht der Planfeststellung nach diesem Gesetz.“ Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der zunehmende Ausbau der Erneuerbaren Energien bewirkt eine erhebliche Steigerung des Bedarfs an gesicherter Leistung sowie an Flexibilitätsoptionen im Stromsystem, um zeitliche Ungleichgewichte zwischen Stromerzeugung und -verbrauch ausgleichen zu können. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Bericht zum Energiewende-Monitoring vom 15. September 2025 empfiehlt vor diesem Hintergrund den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch den Zubau von Stromspeichern. Entsprechend setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht auf Ausschreibungen für flexible Grundlastkraftwerke und auf die Erhöhung von Nachfrageflexibilität im Stromsystem. Gleichzeitig wird an dem Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch 2030 auf 80 Prozent zu steigern, festgehalten. Damit die erforderliche Energieinfrastruktur schnell auf- und ausgebaut werden kann, ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren essenziell. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auf die folgenden Infrastrukturbereiche fokussiert, bei denen zum Teil erhebliche Beschleunigungspotenziale gehoben werden können: Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, Pumpspeicherkraftwerke sowie die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten. Die erste Säule des Gesetzentwurfs zielt auf die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf flankiert insofern das StromVKG. Mit dem StromVKG soll ein zunächst auf das Zieljahr 2031 beschränkter Kapazitätsmarkt als Investitionsrahmen geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung ausreichender Stromerzeugungskapazitäten anzureizen. Die vorgesehenen Ausschreibungen adressieren insbesondere sogenannte Erzeugungsanlagen. Hierunter fallen zum Beispiel Kraftwerke, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sind, sowie Stromspeicher (Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid- Batterien). Damit diese Vorhaben bereits im Jahr 2031 in Betrieb genommen werden können, sind beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine zügige Realisierung unerlässlich. Mit der zweiten Säule werden die sehr langwierigen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke beschleunigt. Dies dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 1059 f.: „Bestehende Potenziale […] bei Pumpspeicherkraftwerken werden wir heben.“). Durch vereinfachte und effizientere Verfahren sollen erforderliche Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen sowie neue Pumpspeicher- Projekte angereizt werden. Pumpspeicherkraftwerken kommt neben Batteriegroßspeichern eine zentrale Funktion zur Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem zu, da sie insbesondere kurzfristige Schwankungen der Stromerzeugung ausgleichen und damit zur Integration von Erneuerbaren Energien und zur Frequenzstabilisierung beitragen. Sie können überdies Systemdienstleistungen für einen stabilen Netzbetrieb übernehmen (bspw. Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit, Sekundärleistung). Allerdings müssen Pumpspeicherkraftwerke nach bisher geltender Rechtslage (auch aufgrund der Komplexität der Bauten) komplizierte und langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen. Aktuell sind in der Regel mehrere unterschiedliche, zum Teil komplexe (Planfeststellungs-)Verfahren für einzelne Pumpspeicher-Komponenten (Speicherbecken, Wasser- und Stromleitungen etc.) erforderlich. Aufgrund der Betroffenheit und des Zusammenspiels verschiedenster Fachbereiche sowie der hohen technischen Anforderungen an die komplexen Prüfungsinhalte dauerten einzelne Verfahren daher in der Vergangenheit zum Teil über zehn Jahre. Nach jetziger Rechtslage fehlen Vorgaben für den zeitlichen Ablauf und das Zusammenspiel der in unterschiedlichen Fachgesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz) geregelten Verfahren. Bei solch langen Zeiträumen veralten die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen (Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren. Dies macht erneute Umweltuntersuchungen erforderlich, was wiederum neuerliche Verzögerungen bewirkt (sog. „Endlosschleife“). Diese Hemmnisse führten bei einer Reihe von gestarteten Projekten zum Stillstand bzw. vollständigen Abbruch (Beispiel: Pumpspeicherkraftwerk Atdorf). Neubauvorhaben wurden vor diesem Hintergrund seit Jahrzehnten nicht mehr in Angriff genommen (letzter Neubau war das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal in 2003). Mit der dritten Säule des Gesetzentwurfs sollen bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich des Gewässerausbaus, die gerade einen Offshore-Ausbau erst ermöglichen, zielgerichtet gestärkt und beschleunigt werden. Dies ist angelehnt an die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326. So soll die Ausgangslage für die Herstellung von Offshore-Konverterplattformen in Hafengebieten verbessert werden. Ausweislich des Koalitionsvertrages hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, den Einstieg deutscher Werften in die Produktion von Offshore-Konverterplattformen zu unterstützen. Die vorgesehene Regelung dient damit nicht allein industriepolitischen Zielen, sondern ist auch unmittelbar für die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Windenergie-auf-See-Gesetz und damit der energie- und klimapolitischen Zielsetzungen Deutschlands erforderlich. Bei der Fertigung von Offshore-Konverterplattformen besteht aktuell ein erheblicher Engpass. Auf den Konverterplattformen wird der Strom aus den Windenergieanlagen gebündelt, in Gleichstrom konvertiert und so an Land weitergeleitet. Die zugrundeliegenden Konverterplattformen sind damit ein unerlässlicher Baustein und ein Nadelöhr für jeden Offshore-Windpark. Die baulichen Maßnahmen in Hafengebieten schaffen damit erst die Voraussetzungen, um die Offshore-Windenergie später nutzen zu können. Die Hafeninfrastruktur stellt zudem für die Europäische Union einen strategischen Sektor dar, da diese Infrastruktur zur Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Resilienz beiträgt (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2024/1252). In der Deutschen Stellungnahme für die EU- Hafenstrategie vom 19.03.2026 wurde befürwortet, die notwendige Hafen- und Werftinfrastruktur für den beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie in das überragende öffentliche Interesse zu stellen. Dem Bau und Ausbau von Produktionsanlagen für erneuerbare Energieanlagen in den Häfen, wie zum Beispiel der Ausbau von Werftinfrastruktur für den Bau von Konverterplattformen, kommen bei der Beschleunigung des Offshore- Ausbaus eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus gilt es, das Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben zu vereinheitlichen. Im Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (BT-Drs. 21/4099) wurden die Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur beschleunigt und Vorgaben zur Digitalisierung im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Diese Regelungen sollten im Sinne einer einheitlichen Beschleunigung auch in Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsrecht übertragen werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Beschleunigungsregelungen für die erste und dritte Säule werden in einem Stammgesetz gebündelt. Dies bedeutet für die erste Säule: Entsprechend der zentralen Rolle von Kraftwerken für die Versorgungssicherheit wird festgelegt, dass nach dem StromVKG bezuschlagte Kraftwerke im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Ein überragendes öffentliches Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c EnWG verankert, weswegen es hier keiner zusätzlichen Aufnahme bedarf. Weitere Beschleunigungsmaßnahmen für Kraftwerke sind als Maßgaberegelungen für verschiedene Fachgesetze ausgestaltet. Auch die wasserrechtlichen Verfahren für Kraftwerke werden durch Fristenregelungen und Erleichterungen bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage beschleunigt. Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Beschleunigung im Bauplanungsrecht, eine Verkürzung des Rechtswegs (erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte), und Erleichterungen bei Rechtsbehelfen vor. Hiervon profitieren neben Kraftwerken auch Stromspeicher, sofern sie nach dem StromVKG bezuschlagt werden. Zudem legt der Gesetzentwurf hinsichtlich der dritten Säule zur Stärkung des heimischen Ausbaus von Konverterplattformen fest, dass bauliche Maßnahmen einschließlich des Gewässerausbaus in einem Hafengebiet, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter- ,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Auf diese Weise wird auch dieser zentrale Baustein in der industriellen Vorkette für Offshore-Windenergie erfasst. Durch diese Anpassung soll vermieden werden, dass langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore-Windenergie werden. Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene Rechtswegverkürzung und die Erleichterung bei Rechtsbehelfen anwendbar. Im Energiewirtschaftsgesetz werden spezifische Beschleunigungsmaßnahmen für Pumpspeicherkraftwerke eingeführt. Ausgangspunkt dieser Maßnahmen ist die Einführung eines obligatorischen Planfeststellungsverfahrens speziell für Pumpspeicherkraftwerke. Wesentliche Beschleunigungsinstrumente sind eine umfassende Definition des Begriffs des Pumpspeicherkraftwerks, klare Fristenregelungen, Vermutungsregelungen bzgl. der Aktualität von Umweltdaten, Vorgaben zur Lenkung der behördlichen Prüfung und zur Reduzierung des Prüfumfangs. Zusätzlich passt der Gesetzentwurf allgemeine Regelungen zum Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz an. Konkret werden Beschleunigungsansätze aus dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz in das Energiewirtschaftsgesetz übertragen. Im Wasserhaushaltsgesetz entfällt, soweit es sich um Gewässerausbauten handelt, das bisherige Planfeststellungserfordernis für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz. Zudem sollen Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen, die einem Pumpspeicherkraftwerk dienen, für eine Dauer von über 30 Jahre befristet werden. Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen die bisherigen Planfeststellungserfordernisse für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz. Im Baugesetzbuch wird eine bauplanungsrechtliche Ausnahmeregelung geschaffen, um die zügige Realisierung von nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerken und Stromspeichern zu erleichtern. III. Exekutiver Fußabdruck Zu dem Gesetzentwurf wurden seitens der Fachebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vereinzelt Fachgespräche mit Sachverständigen aus der Anwendungspraxis und einschlägigen Verbänden durchgeführt. Dabei wurden die konzeptionellen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgestellt und diskutiert, nicht aber der Gesetzentwurf. IV. Alternativen Keine. Mit dem Entwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestages zur Drucksache 21/4326 aufgegriffen und kodifiziert werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das StromFlexG in Artikel 1 des Gesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes (Wasserhaushalt), jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung für das StromFlexG (Artikel 1) ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das StromFlexG regelt den bundeseinheitlichen Rahmen für die beschleunigte Planung und Genehmigung für die von Artikel 1 § 1 StromFlexG erfassten Anlagen und baulichen Maßnahmen. Die hierfür im Strom- FlexG enthaltenen genehmigungsrechtlichen Instrumente sind bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde zu unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder wäre und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde. Für Artikel 2 (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung in Artikel 2 ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Der im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelte Entfall des bisherigen Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke als Folge des neuen Planfeststellungstatbestandes im Energiewirtschaftsgesetz ist bundeseinheitlich zu regeln. Eine divergierende Regelung auf Bundes- und Länderebene würde zu unterschiedlichen genehmigungsrechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder wäre und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen und die Verwaltung darstellen würde. Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 3 ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes) zuständig. Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in Artikel 1 (§§ 9, 10 StromFlexG) und Regelungen nach Artikel 4 (Verwaltungsgerichtsordnung) kann der Bund aufgrund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren) treffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 (Energiewirtschaftsgesetz) folgt aus Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse für das EnWG erforderlich. Das EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland. Das Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke ist bundeseinheitlich zu regeln. Landesspezifische Regelungen würden zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Regelungen zum Wasserhaushaltsgesetz nach Artikel 6 kann der Bund auf Grund von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes treffen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie des internationalen Rechts im Übrigen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Regelungen tragen zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung der vom Gesetzentwurf erfassten Infrastrukturvorhaben bei. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf die beschleunigte Zulassung für die vom Gesetzentwurf erfasste Energieinfrastruktur regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die vom Gesetzentwurf erfasste Energieinfrastruktur vereinfacht. Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Der beschleunigte Zubau der vom Gesetzentwurf erfassten Energieinfrastruktur soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien flankieren, wodurch die nationalen und internationalen Klimaschutzziele erreicht werden sollen. Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen, bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er für eine zügige Realisierung der vom Gesetzentwurf erfassten Infrastruktur sorgt. Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“) 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten gegenüber. 4. Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf beschleunigt die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem StromVKG bezuschlagt werden, für Pumpspeicherkraftwerke sowie für die zum Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten baulichen Maßnahmen in Hafengebieten. Hierdurch ist eine Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung zu erwarten. Es besteht kein Erfüllungsaufwand aus unionsrechtlichen Vorgaben. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Die Vorgaben richten sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf sind insbesondere Entlastungen zu erwarten, die unterhalb der Schwelle der Geringfügigkeit liegen. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 585.635 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5: Fallzahl pro Jahr Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 7.040 59,40 2.500.000 836,35 5.000 Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 10 % Reduktion des Erfüllungsaufwands) 583,63 Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung: Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro („geringfügig“) 4.2.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes öffentliches Interesse Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl und aufgrund absehbar geringen Zeit- und Sachaufwandes l 4.2.2 Art. 1 (§ 3 StromFlexG); Maßgabe für § 13 BIm- SchG Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah hl 4.2.3 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV Voraussichtlich geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallza l 4.2.4 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs. 5 der 9. BImSchV Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah l 4.2.5 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15 WHG Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah 4.2.6 Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl Art. 6 (§ 246b BauGB) Der Anwendungsbereich in Artikel 1 § 1 StromFlexG erfasst Kraftwerke und Stromspeicher, für die ein Zuschlag nach dem StromVKG besteht, sowie bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zur Herstellung oder zum Transport von Offshore-Konverterplattformen. Im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Konverterplattformen ist allenfalls von einer niedrigen einstelligen jährlichen Gesamtfallzahl auszugehen. Im Hinblick auf die genannten Kraftwerke und Stromspeicher lässt sich eine jährliche Gesamtfallzahl nicht abschließend abschätzen. Diese Fallzahlen hängen von den Ergebnissen der Ausschreibungen nach dem neuen Förderinstrument des StromVKG ab. Diese Ergebnisse hängen wiederum stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Hinsichtlich der Ausschreibung von Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG wird von 40 Geboten ausgegangen (s. BT-Drs. 21/6279, S 87, lfd. Nr. 2.27). Es kann angenommen werden, dass etwa 20 dieser Gebote einen Zuschlag erhalten, sodass von etwa 20 bezuschlagten Kraftwerken und Stromspeichern auszugehen ist. Für einige dieser Anlagen dürften bereits Genehmigungen bestehen, sodass die Anzahl der von Artikel 1 § 1 Absatz 1 StromFlexG erfassten Anlagen, die tatsächlich von den Beschleunigungsregelungen des StromFlexG profitieren, noch geringer sein dürfte. Infolge der Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses in Artikel 1 § 2 Strom- FlexG ist zu erwarten, dass sich Projekte weniger häufig verzögern und dass somit das Risiko von Kostensteigerungen in geringfügiger, nicht näher zu quantifizierender Höhe reduziert wird. Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass wasserrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei Vorhabenträgern ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen verwendet werden. Allerdings wird die Wirtschaft voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet. Konkret kann pro Fall aufgrund der Ersparnis von Druckkosten von Entlastungen von 2 000 Euro Sachkosten pro ausgegangen werden (vgl. BT-Drs. 21/2506, S. 27). Im Übrigen wird für die Abschätzung der personellen Entlastung auf eine Abschätzung zu einer vergleichbaren Digitalisierungsvorgabe in der BT-Drs. 21/568, S. 21 f., Bezug genommen. Konkret wurde dort pro Fall ein Lohnsatz von 31,60 Euro pro Stunde (Durchschnitt aus mittlerem und niedrigem Qualifikationsniveau für die Wirtschaftsabschnitte A-S) und etwa eine zeitliche Entlastung der in On- DEA erfassten Standardaktivitäten um 5 Minuten „Formulare ausfüllen, beschriften, kennzeichnen“, 23 Minuten „Berechnungen durchführen“, 20 Minuten „Aufbereitung der Daten“ und 10 Minuten „Überprüfen der Daten und Eingaben“ angesetzt. Daraus ergibt sich pro Fall eine Arbeitsentlastung von rund 30,54 Euro. Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) samt den flankierenden Regelungen in Artikel 5 Nummer 4 c) und d), 5 b), 6 c) und e), 10, 11 a) und b), 12, 13 a) und 14 ist von einer deutlichen Entlastung der Vorhabenträger auszugehen. Eine konkrete Minderung des Erfüllungsaufwands lässt sich jedoch nicht belastbar beziffern. Dies beruht darauf, dass der Erfüllungsaufwand für ein Planfeststellungsverfah- Artikel 1 (StromFlexG) ren maßgeblich von der Art, Größe und Komplexität eines Projekts abhängt. Zudem wird durch Artikel 5 erstmals ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für sämtliche Pumpspeicher-Komponenten eingeführt. Nach bislang geltender Rechtslage mussten hingegen unterschiedliche Komponenten in unterschiedlichen Verfahren nach WHG, EnWG oder UVPG planfestgestellt werden. Damit bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Erfüllungsaufwand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke. Allenfalls näherungsweise können für die Abschätzung die durchschnittlichen Kosten anderer Planfeststellungsverfahren herangezogen werden. Hier wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein Speichervorhaben nach dem KSpTG abgestellt, wonach Vorhabenträger für ein Planfeststellungsverfahren insgesamt 2.918.175 Euro zu tragen haben (418.176 Euro an Personalkosten und 2.500.000 Euro an Sachkosten, einschließlich Kosten für Gutachterleistungen; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 28). Stark vereinfacht kann angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens um 10 % reduziert wird. Damit wird eine einmalige Entlastung von 291.817 Euro bewirkt. Auch die Gesamtfallzahl lässt sich nicht belastbar abschätzen. Aktuell werden nach Jahren des Stillstands wieder Pumpspeicher-Projekte verfolgt. Das Ausmaß dieser Dynamik in der Branche und die konkrete Anzahl von Neubauprojekten beziehungsweise von Erweiterungen und Modernisierungsvorhaben hängt von vielfältigen Faktoren und zukünftigen Entwicklungen des Strommarkts ab, die nicht vollständig absehbar sind. Allenfalls näherungsweise kann nach Rücksprache mit Branchenexperten von einem Potenzial von bis zu 20 Neubauprojekten in den nächsten Jahren ausgegangen werden. Stark vereinfacht wird hier von einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann von einer einmaligen Entlastung von insgesamt 585.635 Euro ausgegangen werden. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch den Gesetzentwurf sind insbesondere Entlastungen für die Länderverwaltung zu erwarten, die unterhalb der Schwelle der Geringfügigkeit liegen. Infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 ist von einer einmaligen Entlastung in Höhe von 1.408.320 Euro pro Jahr auszugehen. Diese unterfällt der „One in, one out“ Regel. Der Arbeitsumfang der Vollzugsbehörden wird reduziert und die Komplexität der Verfahren wird reduziert. An mehreren Stellen werden Arbeitsschritte beschleunigt, vereinfacht und flexibler. Einmalige Entlastung infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5: Fallzahl pro Jahr Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 72.000 65,2 9.388,80 Entlastung (aufgrund einer Abschätzung von 15 % Res) duktion des Erfüllungsaufwand 1.408,32 Übersicht der Regelungen mit geringfügiger Entlastung: Nr. Norm; Bezeichnung Entlastung bis zu 100.000 Euro („geringfügig“) 4.3.1 Art. 1 (§ 2 StromFlexG); Überragendes öffentliches Interesse Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl und aufgrund absehbar geringen Zeit- und Sachaufwandes 4.3.2 Art. 1 (§ 4 StromFlexG); Maßgabe für § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV Voraussichtlich geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl 4.3.3 Art. 1 (§ 5 StromFlexG); Maßgabe für § 4e Abs. 5 der 9. BImSchV Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl 4.3.4 Art. 1 (§ 7 StromFlexG); Maßgaben für §§ 8, 15 WHG Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzahl 4.3.5 l Art. 1 (§ 8 StromFlexG) Maßgabe für § 17 WHG Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah ) l 4.3.6 Art. 3 (§ 246b BauGB Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah ) l 4.3.7 Art. 5 Nr. 13 (§ 44c EnWG-E Geringfügig aufgrund absehbar geringer Fallzah Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel 1 (StromFlexG) Mit der Regelung in Artikel 1 § 2 StromFlexG wird eine (inhaltliche) Gewichtungsvorgabe für Zulassungsentscheidungen im Anwendungsbereich des StromFlexG getroffen. Damit dürften sich einzelne entgegenstehende Belange zwar leichter überwinden lassen. Es erscheint jedoch nicht zwingend, dass sich der hierdurch anfallende Verfahrens- und Begründungsaufwand in Zulassungsentscheidungen über einen geringen Minderaufwand hinaus reduziert (vgl. Begründung in BT-Drs. 780/25, S. 75 f.). Infolge der Regelung in Artikel 1 § 4 StromFlexG ist eine Entlastung der Genehmigungsbehörden im Genehmigungsverfahren zu erwarten. Eine konkrete Entlastung dieser neuen Maßnahme lässt sich noch nicht näher beziffern, da erst die Anwendung in der Praxis Anhaltspunkte für ihre Minderungswirkung geben wird. Hinsichtlich der in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG enthaltenen Vorgabe, dass wasserrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichtet bereits das geltende Wasserhaushaltsgesetz die Genehmigungsbehörden dazu, eine vollständig elektronische Durchführung der Genehmigungsverfahren für bestimmte Infrastrukturvorhaben zu gewährleisten (vgl. § 11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des Erfüllungsaufwands bewirkt wird. Ferner ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörden durch die Digitalisierungsvorgabe in Artikel 1 § 7 Absatz 4 StromFlexG jährlich entlastet werden. Mit der elektronischen Einreichung der Genehmigungsunterlagen können diese auch elektronisch ausgelegt werden. Ebenso läuft das behördliche Beteiligungsverfahren digital ab. Für die Abschätzung einer möglichen Entlastung kann dabei auf eine vergleichbare Schätzung in der BT-Drs. 21/2506, S. 29, Bezug genommen werden. Dort wurde für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen pro Fall eine Entlastung, d. h. pro Genehmigungsverfahren, von 1.500 Euro geschätzt. Diese Entlastung kann auch hier angenommen werden. Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 2 (§ 65 Absatz 4 UVPG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da die Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im beschleunigten Verfahren nach §§ 43 ff. EnWG erfolgt (s. Erläuterung zum neuen Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke Artikel 5 in Abschnitt 4.3). Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Durch die Einführung eines neuen Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 a) (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu) entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da zugleich die bisherigen Planfeststellungserfordernisse für Pumpspeicherkraftwerke nach § 68 Absatz 1 WHG und § 65 Absatz 1 UVPG gestrichen werden (Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 2). Zudem besteht bereits nach bisher geltender Rechtslage die Möglichkeit, ein fakultatives Planfeststellungsverfahren für ein Pumpspeicherkraftwerk als Energiespeicheranlage nach § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 EnWG durchzuführen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörden durch das beschleunigte Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG-neu einschließlich der flankierenden Ausweitung der Verfahrensregelungen des EnWG auf Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 5 Nummer 4 c) und d), 5 b), 6 c) und e), 10, 11 a) und b), 12, 13 a) und 14 jährlich entlastet werden. Eine konkrete Entlastung lässt sich im Hinblick auf Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke jedoch allenfalls näherungsweise beziffern (s. Begründung zu Artikel 5 in Abschnitt 4.2). Hierzu wird auf die Kosten eines Planfeststellungsverfahrens für ein Speichervorhaben nach dem KSpTG abgestellt, wonach für die Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von insgesamt 4.694.400 Euro entsteht (Personalkosten pro Fall; vgl. BT-Drs. 20/11900, S. 30). Stark vereinfacht kann angenommen werden, dass der Erfüllungsaufwand infolge der Einführung eines beschleunigten Planfeststellungsverfahrens um 15 % reduziert wird. Damit wird eine einmalige Entlastung von 704.160 Euro bewirkt. Stark vereinfacht wird hier von einer durchschnittlichen Fallzahl von zwei Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke pro Jahr ausgegangen. Für diese zwei Verfahren kann von einer einmaligen Entlastung von insgesamt 1.408.320 Euro ausgegangen werden. Hinsichtlich der in Artikel 5 Nummer 5 b) (§ 43a Absatz 5 EnWG-neu) enthaltenen Vorgabe zur elektronischen Übermittlung der Stellungnahme durch beteiligte Behörden, ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält (vgl. BT-Drs. 21/568, S. 24). Allerdings verpflichten bereits geltende Fachgesetze die Behörden dazu, eine vollständig elektronische Durchführung der Genehmigungsverfahren zu gewährleisten (vgl. bspw. § 11a Absatz 4 WHG), sodass keine Änderung des Erfüllungsaufwands bewirkt wird. Infolge der Regelung in Artikel 5 Nummer 13 a) (§ 44c Absatz 1 EnWG-neu) entfällt die Voraussetzung einer positiven Prognose hinsichtlich einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers (in Bezug auf Pumpspeicherkraftwerke gilt eine Ausnahmeregelung). Hier wird für die Abschätzung einer möglichen Entlastung auf die Abschätzung zu einer vergleichbaren Regelung in der BT-Drs. 780/25, S. 84 f., Bezug genommen. Dort wurde eine zeitliche Entlastung von durchschnittlich 3 Stunden angenommen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Verwaltung auf Landesebene von 46,70 Euro ergibt sich eine Arbeitsentlastung pro Fall von 140,10 Euro. Eine jährliche Gesamtfallzahl für die von dieser Regelung betroffenen Netzinfrastrukturvorhaben wird mit etwa 75 p. a. geschätzt (vgl. BT-Drs. 21/2506). Diese Zahl resultiert aus einer Datenerhebung der BNetzA für Antragszahlen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG). Die dort erhobenen Fallzahlen werden als unteres Szenario für das EnWG herangezogen (rund 50 p. a.). Mit der Betroffenheit auch für die Hochspannungsebene bei Verteilernetzbetreibern oder bei Wasserstoff- und Gasnetzbetreibern ist auch ein oberer Szenariorahmen (rund 100 p. a.) anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 75 Fallzahlen. Wird zugrunde gelegt, dass in 2/3 dieser Fälle ein sofortiger Baubeginn nach § 44c Absatz 1 EnWG-neu zugelassen wird, ergibt sich eine Arbeitsentlastung von 7 005 Euro p. a. Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Durch die Streichung des Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in Artikel 6 Nummer 2 (§ 68 Absatz 1 Satz 2 WHG-neu) ist eine Entlastung zu erwarten, da die Planfeststellung für Pumpspeicherkraftwerke nunmehr im beschleunigten Verfahren nach §§ 43 ff. EnWG erfolgt (s. Erläuterung zum neuen Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke Artikel 5 in Abschnitt 4.3). 5. Weitere Kosten Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch Artikel 1 § 10 des Gesetzentwurfs werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der einschlägigen Verfahren in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da insbesondere die erfassten Kraftwerke aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht - 2023 leicht divergierende Daten je nach Land aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das SG Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtwegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung der Zulassungsverfahren für die vom Gesetzentwurf erfassten Infrastrukturvorhaben wird die Versorgungssicherheit in der deutschen Energieversorgung gestärkt. Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher Weise betroffen. Auch demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst in Absatz 1 die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Kraftwerken und Stromspeichern, für die ein wirksamer Zuschlag nach dem StromVKG besteht. Unter dem Begriff eines Kraftwerks sind solche Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG zu verstehen, in denen elektrische Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger erzeugt wird. Hierunter sind insbesondere Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und Biogasanlagen zu verstehen. Unter den Begriff einer Stromspeicheranlage fallen nach § 2 Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Die jeweils dazugehörigen Nebenanlagen sind ebenfalls erfasst. Durch die Regelung in Absatz 2 gilt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ebenso für bauliche Maßnahmen, einschließlich des Gewässerausbaus, in einem Hafengebiet zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-,Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen. Der Ausdruck „Hafengebiet“ erfasst Hafengebiete im Sinne des § 11 Absatz 2 BauNVO. Die klare Definition und Abgrenzbarkeit eines „Hafengebiets“ nach der BauNVO gegenüber anderen Gebieten erleichtert den Vollzug der Regelung. Der Begriff „Hafengebiet“ umfasst primär die durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Hafen (SO Hafen). Darüber hinaus fallen unter den Begriff auch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile rund um den Hafen gemäß § 34 Absatz 1 BauGB. Damit wird sichergestellt, dass auch unbeplante Innenbereichsflächen, die das Hafenareal prägen und funktional mit ihm verflochten sind, lückenlos vom Regelungsgehalt erfasst werden Das Sondergebiet „Hafengebiet“ erfasst damit genau das für die Herstellung und Transport von Offshore- Konverterplattformen erforderliche Gebiet. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen, einschließlich des Gewässerausbaus dienen der Ertüchtigung des Hafens für die Herstellung oder den Transport von Konverter-, Sammeloder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen. Konkrete bauliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung der Kaikante, die Vertiefung des Hafenbeckens und die Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens. Zu § 2 (Überragendes öffentliches Interesse) Der Ausbau einer resilienten und jederzeit gesicherten Stromversorgung ist für die Wirtschaftskraft, die Versorgung und die Sicherheit in der Bundesrepublik von hoher Bedeutung. Die Bereitstellung von Strom stellt eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Da die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien jahreszeitlichen und wetterbedingten Schwankungen unterliegt, ist der ergänzende Neu- und Ausbau von Kraftwerken unerlässlich, um Lücken in der Stromversorgung zu vermeiden, die aufgrund der Abschaltung von fossilen Kraftwerken entstehen. Damit erfolgt eine systemdienliche Einspeisung von Strom in das Netz zu Zeiten, in denen Erneuerbare Energien aufgrund von Wetterereignissen keinen ausreichenden Beitrag leisten können. Diese Kraftwerke dienen somit grundlegenden Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Satz 3 bestimmt, dass das überragende öffentliche Interesse für diese Kraftwerke bis zum Ende des Jahres 2031 befristet gilt. Stromspeicher nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden hingegen nicht von § 2 erfasst, da diese bereits nach § 11c EnWG unbefristet im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Mit der Regelung werden zudem bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, einschließlich des Gewässerausbaus, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt. Bauliche Maßnahmen in Hafengebieten, die überhaupt erst die Voraussetzungen schaffen, um Windenergie-Anlagen auf See errichten und betreiben zu können, indem sie der Herstellung von Konverterplattformen dienen, werden anders als die eigentlichen Windenergie-Anlagen selbst nicht vom überragenden öffentlichen Interesse nach § 1 Absatz 3 WindSeeG erfasst. Die zügige Errichtung und Inbetriebnahme von geeigneten Fertigungsanlagen als Teil der Vorkette zum letztendlichen Offshore Ausbau ist gleichwohl essentiell. Konkrete bauliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verstärkung der Kaikante, Vertiefung des Hafenbeckens und Herstellung der Schwerlastfähigkeit des Hafens. Gegenwärtig bestehen hier massive Engpässe. Deutschland baut gegenwärtig eigene Kapazitäten auf, war bislang jedoch in erheblichem Umfang auf ausländische Werften angewiesen. Die neue Regelung dient insofern der Diversifizierung und Stärkung der Resilienz der Energieversorgung und stärkt zugleich die deutsche Produktion und Wirtschaft. Die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses führt zu einer prioritären Gewichtung in allen behördlichen Abwägungsentscheidungen sowie gerichtlichen Verfahren. Ermessensentscheidungen im Fachrecht werden damit vorgeprägt. Das überragende öffentliche Interesse ist von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sollen diese nach Satz 2 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Das überragende öffentliche Interesse aus Satz 1 wird in Übereinstimmung mit § 2 Satz 2 EEG konkretisiert. Wie auch im EEG handelt es sich hier um eine Gewichtungsvorgabe und eine diesbezügliche Erleichterung der Darlegungs- und Begründungslast. Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Stromversorgung für die öffentliche Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Eine inländische Erzeugungskapazität, unabhängig von der Versorgung durch Drittstaaten und unabhängig von Wettereignissen, gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist insoweit dringend erforderlich. Aus den Festlegungen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, ergeben sich keine Nachteile für die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung, insbesondere im Rahmen von Abwägungsentscheidungen. Die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung liegen ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 1 sind diese Belange umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Europa ist eine effektive Verteidigungsfähigkeit Grundlage für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung nach außen und damit von hohem Gewicht. Im Falle einer Einzelabwägung müssen militärische Belange eine diesem Gewicht angemessene Berücksichtigung finden. Dies kann dazu führen, dass sich das überragende öffentliche Interesse an einem Vorhaben nach § 1 nicht regelmäßig durchsetzt, sondern hinter die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung zurücktritt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1970 festgestellt, dass sich aus Artikel 87a des Grundgesetzes die grundsätzliche Verpflichtung ergibt, dass die Bundeswehr funktionsfähig und ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss. Diese Wertigkeit muss sich auch aus dem einfachen Gesetz ergeben. Militärische Belange müssen deshalb zumindest gleichrangig mit den Interessen für den Ausbau der Vorhaben nach § 1 sein. Zu § 3 (Maßgabe für § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Die Regelung normiert eine Besonderheit für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung. Die Regelung stellt sicher, dass das Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eingeschlossen ist. Der Antrag nach § 18 BetrSichV kann daher bis zu Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der nach § 18 BetrSichV erforderliche Detailgrad häufig noch nicht vorliegt. Durch die zeitliche Entkopplung der Einreichung wird verhindert, dass das Verfahren nach § 18 BetrSichV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufhält. Die inhaltlichen Anforderungen nach § 18 BetrSichV werden dadurch nicht verändert. Nur der Zeitpunkt des Nachweises wird vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entkoppelt. § 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht. Zu § 4 (Maßgabe für § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Die Regelung gibt dem Vorhabenträger die Möglichkeit, einen früheren Genehmigungsbescheid und den entsprechenden Antrag über eine Anlage oder ein Anlagenteil mit serienidentischer technischer Ausführung den Antragsunterlagen beizufügen, soweit der Vorhabenträger bereits ein anderes Verfahren über eine entsprechende Anlage oder ein entsprechendes Anlagenteil geführt hat. Hierdurch sollen aktuelle Unterlagen, Gutachten und Herstellernachweise zu serienidentischen, technischen Anlagen oder Anlagenteilen nicht immer wieder neu erhoben werden. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde kann sich somit vielmehr auf die konkreten standortspezifischen Abweichungen und ggf. Besonderheiten vor Ort fokussieren, was der Verfahrensbeschleunigung dient. § 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht. Zu § 5 (Maßgabe für § 4e Absatz 5 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der UVP-Bericht bei Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf die Einzelheiten der Ergebnisse anderer Fachgutachten verweisen kann. Hierfür soll lediglich auf die entsprechenden Fundstellen verwiesen werden. Eine Wiederholung oder Einordnung von Textpassagen soll dadurch vermieden werden. Gleichzeitig muss der UVP-Bericht in sich schlüssig sein. Die Regelung dient dazu, aufwändige Mehrfachprüfungen oder das Übertragen von Textpassagen zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand so schlank wie möglich zu halten. § 73 BImSchG findet auf die vorliegende Maßgabe keine Anwendung, sodass eine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht. Zu § 6 (Maßgabe für § 18 Absatz 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung) Die Regelung flankiert die in § 3 StromFlexG geregelte Verfahrensbeschleunigung nach dem BImSchG. Die Frist kann in begründeten Fällen durch die zuständige Behörde um höchstens drei Monate verlängert werden. Zu § 7 (Maßgabe für die §§ 8 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Absatz 1 Die Regelung stellt klar, dass für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die nachfolgenden Absätze als Maßgabe zu den entsprechenden Vorschriften im Wasserhaushaltsgesetz gelten. Zu Absatz 2 In Absatz 2 werden Fristen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8, auch in Verbindung mit § 11 oder § 15 WHG, für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eingeführt. Die Ausgangsfrist beträgt sieben Monate. Mit dieser Frist soll insbesondere ein Gleichlauf zur geltenden Frist für Kraftwerke im Immissionsschutzrecht hergestellt werden, da diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und insoweit das immissionsschutzrechtliche Verfahren innerhalb von sieben Monaten durchlaufen (siehe § 10 Absatz 6a BImSchG). Die Frist kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Auch dies stellt einen Gleichlauf mit dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren dar. Zu Absatz 3 Absatz 3 normiert die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle auf Antrag des Vorhabenträgers. Die Regelung orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 2 WHG. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die vollständig elektronische Durchführung der Zulassungsverfahren. Dies betrifft insbesondere die Einreichung der Unterlagen, die Kommunikation zwischen den Behörden und mit dem Vorhabenträger, die Stellungnahmen und die Bekanntgabe der Entscheidung. Zu Absatz 5 Die Regelung stellt Voraussetzungen für die Vollständigkeit von Antragsunterlagen auf. Sie orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 5 WHG. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt den Fristbeginn der Frist in Absatz 2. Er orientiert sich am geltenden § 11a Absatz 6 WHG. Zu § 8 (Maßgabe für § 17 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Regelung enthält für Gewässerbenutzungen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Maßgabe für § 17 Absatz 1 WHG. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden. Grundlage für die behördliche Entscheidung ist eine lediglich überschlägige Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 WHG zu treffende Prognose. Damit soll vermieden werden, dass die zuständige Behörde eine vollumfängliche Prüfung durchführt und dadurch eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt. Ziel der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens und damit eine zügige Genehmigung und Realisierung von Kraftwerken. Zu § 9 (Rechtsbehelfe) Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird die sofortige Vollziehung für Anlagen und bauliche Maßnahmen nach § 1 gesetzlich angeordnet. Es handelt sich um alle Entscheidungen im Zusammenhang einer Anlage einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen. Außerdem handelt es sich auch um alle Entscheidungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen. Die zeitnahe Realisierung ist für die Versorgungssicherheit von großer Bedeutung und gemäß § 2 sowie bei Stromspeicheranlagen nach § 11c EnWG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen. Zu Absatz 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung oder gegen eine Entscheidung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nach Absatz 2 nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Für den Fristbeginn und die entsprechende Belehrung ist § 58 VwGO entsprechend anzuwenden. Wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Regelung dient der Beschleunigung der Verfahren, damit schnellstmöglich die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der entsprechenden Anlagen sichergestellt werden können. Zu § 10 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte) Die Regelung schafft eine neue Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für Vorhaben nach § 1, soweit die Vorhaben nicht bereits in der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts liegen gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nur ausnahmsweise beim Oberverwaltungsgericht. Die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich dadurch, dass mit ihr eine signifikante Beschleunigung der betreffenden gerichtlichen Verfahren zu erwarten ist. Eine derartige Straffung des gerichtlichen Verfahrens schafft zügig Rechts- und Investitionssicherheit. Für die rasche Realisierung der Kraftwerke und Stromspeicher und damit die Sicherstellung der nationalen Versorgung, unabhängig von Temperatur und Wetter ist dies von besonderer Bedeutung. Im Vergleich zum Regelfall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt hier die Berufungsinstanz. Stattdessen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Gerichtsverfahren hat daher maximal zwei Instanzen. Die Zuständigkeit betrifft auch alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Entscheidungen, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie etwaige Anzeigeverfahren (Satz 2). Dadurch wird vermieden, dass bei im Zusammenhang stehenden Vorhaben die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Damit werden weitere Verzögerungspotenziale ausgeräumt. Zu § 11 (Übergangsregelungen) Zu Absatz 1 Mit der Regelung sollen bereits begonnene Zulassungsverfahren einer Anlage einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen nach § 1 mit Hilfe der in diesem Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können. Bereits begonnene Verfahrensschritte sollen nach altem Recht weitergeführt und zunächst abgeschlossen werden. Zu Absatz 2 Mit der Regelung wird festgelegt, dass § 9 Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Anwendung findet. Zu Absatz 3 Die Vorschrift geht darauf ein, dass sich während einer laufenden Klagefrist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ändern kann. Anstatt des Verwaltungsgerichts kann das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein. In diesen Fällen soll vermieden werden, dass eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wird. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 nicht anwendbar ist auf Verfahren, die bereits von der geltenden Regelung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO erfasst sind. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Regelung nimmt Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlich sind, von dem Planfeststellungserfordernis nach 65 Absatz 1 UVPG aus. Diese Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG (neu), das bereits Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher umfasst. Sie dient der Verfahrensvereinfachung und vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem EnWG als auch nach UVPG und ggf. dem WHG entstehen würden. Zu Artikel 3 (Änderung des Baugesetzbuchs) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeanpassung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 Kraftwerkstandorte sollen im Zuge der Umsetzung der Kraftwerkstrategie der Bundesregierung für die Errichtung Kraftwerke und Stromspeicher so schnell wie möglich verfügbar sein. Die Regelung erfasst daher Standorte, die in einem Raumordnungsplan für Kraftwerke festgelegt oder nachrichtlich übernommen wurden. Dabei werden auch Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung mit einer Zweckbindung für Kraftwerke erfasst. Unter dem Begriff eines Kraftwerks sind solche Kraftwerke im Sinne des § 2 Nummer 27 StromVKG zu verstehen, in denen elektrische Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger erzeugt wird. Hierunter sind insbesondere Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie Biomethan- und Biogasanlagen zu fassen. Unter den Begriff einer Stromspeicheranlage fallen nach § 2 Nummer 36 StromVKG Batteriespeicher, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Flüssigluftspeicher und Kohlenstoffdioxid-Batterien. Da bereits eine Planung für Kraftwerke (in der Regel Kohlekraftwerke) stattgefunden hat, soll vermieden werden, dass ein neuer Bebauungsplan ausgewiesen wird. Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Die mit § 10 des Stromsystemflexibilitätsgesetzes geschaffene erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird deklaratorisch in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwGO aufgenommen. Soweit diese Verfahren nicht bereits unter § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VwGO fallen, werden sie von der neu geschaffenen Nummer 3e erfasst. Zu Artikel 5 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Durch die Einführung der neuen Nummer 86a in § 3 EnWG wird der Begriff „Pumpspeicherkraftwerke“ definiert. Die Begriffsbestimmung dient zum einen der Klarstellung, dass Pumpspeicherkraftwerke Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 EnWG sind und damit im überragenden öffentlichen Interesse nach § 11c EnWG liegen. Zum anderen wird klargestellt, dass die zahlreichen unterschiedlichen Komponenten eines Pumpspeicherkraftwerks unter den hier eingeführten Oberbegriff fallen. Die in Nummer 86a enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Zu weiteren für die Errichtung oder den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlichen Anlagen und Leitungen zählen unter anderem auch Wasserleitungen (als Teil einer Rohrleitungsanlage oder eigenständig), Betriebsgebäude, Betriebsstraßen, Abgrabungen und Aufschüttungen. Zu Nummer 3 Die Änderung dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die neuen Nummern 5 und 6 entsprechen deckungsgleich den bisherigen Nummern 5 und 6. Sie werden nur aus rechtsförmlichen Gründen aufgenommen. Durch die Einführung der neuen Nummer 7 in § 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG wird ein eigenständiges, obligatorisches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Pumpspeicherkraftwerken angeordnet. Pumpspeicherkraftwerke unterfallen demnach aus systematischen Gründen nicht mehr dem fakultativen Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG. Zweck dieser Änderung ist es, einen einheitlichen Planfeststellungstatbestand speziell für Pumpspeicherkraftwerke zu schaffen. Durch das Zusammenspiel dieser Änderung mit der Ausnahme von Pumpspeichern aus den Planfeststellungserfordernissen nach § 68 WHG (Artikel 6) und § 65 UVPG (Artikel 2) wird sichergestellt, dass keine zusätzlichen Planfeststellungsverfahren nach anderen Fachgesetzen für einzelne Komponenten von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind (Vermeidung von Doppelverfahren). Dies betrifft insbesondere Planfeststellungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 65 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG sowie für einen Gewässerausbau nach § 68 Absatz 1 WHG. Mithin gewährleistet die Änderung des § 43 Absatz 1 EnWG, dass das Verfahren in der Zuständigkeit einer einzigen Planfeststellungsbehörde im Sinne eines „One-Stop-Shop“ liegt. Ferner werden auch notwendige Folgemaßnahmen eines Pumpspeicherkraftwerks nach § 75 Absatz 1 VwVfG in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren gemeinsam mit dem Pumpspeicherkraftwerk zugelassen. Dies betrifft insbesondere vorhabenakzessorische Deponien, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Pumpspeicherkraftwerks selbst sind. Vorhabenakzessorische Deponien dienen ausschließlich dem Zweck der Ablagerung von Aushub, der infolge der Errichtung oder Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks entsteht. Infolge der Änderung unterfallen Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Regelung in Satz 5 werden zwei Ausnahmen von dem neuen Planfeststellungstatbestand für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG eingeführt. Zum einen ist keine Planfeststellung für diejenigen Änderungsvorhaben erforderlich, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Änderungsvorhaben, die nach bisher geltender Rechtslage keiner Planfeststellung bedürfen, nicht nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG planfestgestellt werden müssen. Für diese Änderungsvorhaben bleibt jedoch eine Planfeststellung auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG möglich. Gleichzeitig müssen diejenigen Änderungen eines Pumpspeicherkraftwerks, die auch nach bisheriger Rechtslage einer Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 UVPG oder § 68 Absatz 1 WHG bedürfen (Änderungen von Wasserfernleitungen und künstlichen Wasserspeichern sowie Gewässerausbaumaßnahmen), als Änderungsvorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Zum anderen greift das Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG nicht für den identischen oder erweiterten Ersatzneubau einer Komponente eines Pumpspeicherkraftwerks. Von einem erweiterten Ersatzneubau im Sinne der Regelung in Satz 5 ist auszugehen, wenn die neue Anlage oder Leitung am bisherigen Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe errichtet wird und im Vergleich zur Bestandsanlage oder -leitung nur unwesentliche Änderungen aufweist. Unwesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 20 Prozent gesteigert wird oder wenn der Ersatzneubau im Wesentlichen einer Anpassung an den Stand der Technik dient. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Ersatzneubaumaßnahmen, in denen eine bisherige Anlage oder Leitung durch den Neubau einer identischen oder erweiterten Anlage oder Leitung ersetzt wird, keine erneute Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Planfeststellung erforderlich macht. Statt durch Planfeststellungsbeschluss erfolgt die Zulassung nach dem einschlägigen Fachrecht, etwa durch eine Genehmigung im Bauordnungsrecht. Die Änderung dient der Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke. Mit dieser Regelung wird die Maßnahme 92 der Föderalen Modernisierungsagenda speziell für Pumpspeicherkraftwerke umgesetzt. Danach sollen Erleichterungen bei Ersatzneubauten geschaffen werden, indem bestimmte Ersatzneubauten von der Planfeststellungspflicht befreit werden. Mit der Regelung in Satz 6 wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke und Anbindungsleitungen, die zu dem Pumpspeicherkraftwerk gehören, auf Antrag des Vorhabenträgers ermöglicht. Auf diese Weise sollen gegebenenfalls erforderliche parallele Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG vermieden werden. Die Freistellung von Hochspannungsfreileitungen vom Planfeststellungserfordernis in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Mit der Eingrenzung der Regelung auf Hochspannungsfreileitungen ab 110 Kilovolt, die zu einem Pumpspeicherkraftwerk gehören, wird klargestellt, dass Netzausbauvorhaben von Übertragungs- oder Verteilnetzbetreibern nicht erfasst werden. Zu Buchstabe b Mit der neuen Nummer 8 wird der Begriff der „Großspeicheranlage“ durch den Begriff der „Energiespeicheranlage“ ersetzt. Hierdurch wird die Regelung an den im EnWG gebräuchlichen Begriff einer Energiespeicheranlage angepasst. Eine inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht, da die Schwelle einer Nennleistung ab 50 Megawatt unberührt bleibt. Die Änderung stellt klar, dass Pumpspeicherkraftwerke, soweit diese unter das neu eingeführte Planfeststellungserfordernis nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen, ausgenommen sind. Pumpspeicherkraftwerke nach § 3 Nummer 86a EnWG, die nicht unter § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG fallen, sind hingegen als Energiespeicheranlagen von § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG erfasst. Somit können kleinere Änderungsvorhaben sowie Ersatzneubauten im Sinne des neuen § 43 Absatz 1 Satz 5 EnWG im fakultativen Planfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 EnWG zugelassen werden. Zu Buchstabe c Mit der Änderung wird das überragende öffentliche Interesse an Pumpspeicherkraftwerken als Energiespeicheranlagen im Sinne des § 11c EnWG als abwägungsrelevanter Belang in den Maßstab des § 43 Absatz 3b EnWG hinsichtlich der Entscheidung über die Durchführung einer detaillierten Alternativenprüfung aufgenommen. Zu Buchstabe d Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3d wird § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 EnWG bei der Planfeststellung von Pumpspeicherkraftwerken nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG entsprechend anwendbar erklärt. Damit gelten die darin normierten Optimierungsgebote, um eine möglichst zügige Planung, Genehmigung und Realisierung von Pumpspeicherprojekten zu erreichen. Den Zielvorgaben der frühzeitigen Inbetriebnahme (§ 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 EnWG) und Wirtschaftlichkeit (§ 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 3 EnWG) von Pumpspeicherkraftwerken kommt damit in der planerischen Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Die Vorhabenträger haben bei der Erstellung der Unterlagen das Planungszielsystem und seine Anwendung auf die Alternativenprüfung abzubilden. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt. Zu Buchstabe b Die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage in Absatz 5 beziehen sich auf die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen von Behörden sowie Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Neu ist die Vorgabe, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen drei Monate nicht überschreiten darf. Für die Verfahren für Pumpspeicherkraftwerke im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf die Frist hingegen zehn Monate nicht überschreiten. Zu Buchstabe c Die Änderung in Satz 1 dient der Anpassung des Verweises auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt. Die Änderung in Satz 2 erfolgt, da infolge des Entfalls von § 43 Absatz 9 VwVfG im Zuge der Änderung des VwVfG durch das InfZuG auch der Verweis auf diese Regelung in Satz 2 entfällt. Zu Buchstabe d Mit der Regelung soll die Anhörungsbehörde, außer in atypischen Ausnahmefällen, auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt. Zu Buchstabe c Durch die Änderung ist die in § 43b Absatz 4 EnWG normierte Vermutungsregelung bezüglich der Aktualität der Antragsunterlagen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung auch auf Pumpspeicherkraftwerke anwendbar. Die Änderung dient der Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke. Zu Buchstabe d Durch die Änderung wird die öffentliche Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen gestrichen. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens sowie der Angleichung an die neuen Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, die mit dem Infrastruktur- Zukunftsgesetz eingeführt werden. Die Regelung der öffentlichen Bekanntmachung orientiert sich an § 27a VwVfG. Zu Buchstabe e Die Regelung ergänzt den bestehenden § 43b Absatz 7 EnWG um eine Frist für Pumpspeicherkraftwerke. Satz 1 führt diese Frist für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG ein. Die Frist beträgt 24 Monate. Sie kann nach Satz 2 einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist nach Satz 3 gegenüber dem Vorhabenträger zu begründen. Satz 4 regelt, dass die Frist für den Planfeststellungsbeschluss mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3 EnWG zu laufen beginnt. Zu Nummer 7 Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt Zu Nummer 8 Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren im VwVfG, die durch das InfZuG geändert wurden. Die Änderung erfolgt ferner aus Gründen der Rechtsförmlichkeit. Eine inhaltliche Änderung wird nicht bewirkt Zu Nummer 9 Die neuen Sätze in § 43e Absatz 2 EnWG konkretisieren, wann eine zuständige Behörde oder ein Gericht von der gesetzlichen Grundentscheidung des Sofortvollzugs abweichen kann. Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Zu Nummer 10 Die Änderung der Paragraphenüberschrift ist eine Folgeänderung der Einfügung eines neuen Absatzes 2. Durch die Neufassung des § 43o wird ein neuer Absatz 2 für Pumpspeicherkraftwerke eingefügt. Die bisherige Regelung des § 43o a.F. wird unverändert in Absatz 1 überführt. Durch den neuen Absatz 2 wird die in Absatz 1 enthaltene Deltaprüfung mit spezifischen Modifikationen auch für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht und für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf Pumpspeicherkraftwerke eingeführt. Nach Absatz 2 Satz 1 ist hierbei nur auf die möglichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung eines Pumpspeicherkraftwerks im Vergleich zu der Bestandssituation abzustellen. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, worin bei Pumpspeicherkraftwerken die Bestandssituation zu sehen ist: die tatsächlich vorhandenen Anlagen, der bislang rechtlich zulässige Betrieb und die bislang rechtlich zulässigen Gewässerbenutzungen. Diese Klarstellung dient der Rechtssicherheit, da auf die rechtlich zulässige Bewirtschaftung (d.h. maximal zulässiges Stauziel und maximal zulässiges Absenkziel) und nicht auf die tatsächlichen, bei Pumpspeicherkraftwerken fluktuierenden, Füllstände der Speicherbecken abzustellen ist. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird die in § 44a Absatz 1 Satz 2 EnWG enthaltene Regelung auf alle Vorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG ausgeweitet, wovon konkret auch Pumpspeicherkraftwerke profitieren. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Regelung kann eine Allgemeinverfügung hinsichtlich einer Veränderungssperre im Sinne von § 41 Absatz 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Hierdurch entfällt die Voraussetzung nach § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG, wonach eine öffentliche Bekanntgabe nur dann erfolgen darf, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Veränderungssperre regelmäßig auf eine Vielzahl potenziell betroffener Grundstücke erstreckt und sich die Eigentumsverhältnisse im frühen Verfahrensstadium häufig nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand vollständig ermitteln lassen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung energiewirtschaftlicher Infrastrukturvorhaben. Die Möglichkeit einer individuellen Bekanntgabe bleibt unberührt. Zu Buchstabe b Durch die Änderung werden Pumpspeicherkraftwerke im Hinblick auf den Fristenlauf für Entschädigungsansprüche in § 44a Absatz 2 Satz 1 EnWG den Hochspannungsleitungen gleichgestellt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Pumpspeicherkraftwerke eine den Hochspannungsleitungen vergleichbar hohe Bedeutung für das Stromsystem haben und eine vergleichbar hohe Komplexität aufweisen, weshalb sie ebenfalls privilegiert werden. Zu Nummer 12 Durch die Änderung ist die in § 44b EnWG normierte Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung auch für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG anwendbar. Die Änderung dient der schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Durch die Erweiterung des Verweises in Satz 1 auf § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist die in § 44c Absatz 1 Satz 1 normierte Soll-Regelung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns auch für Pumpspeicherkraftwerke nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 anwendbar. Die Änderung dient der schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken. Darüber hinaus dienen die Änderungen des Absatzes 1 der Umsetzung der im Koalitionsvertrag 2025 vereinbarten Maßnahmen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Bereich der Wasserstoffwirtschaft und Stromnetze. Ziel ist es, den vorzeitigen Baubeginn als Instrument zur frühzeitigen Umsetzung vorbereitender Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau wieder zu stärken sowie rechtssicher auszugestalten. Die bisherige Voraussetzung, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabens gerechnet werden kann (§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG-alt), wird für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 EnWG gestrichen. Diese Prognose war in der Praxis erst in einer späten Phase möglich und dabei schwer operationalisierbar. Sie führte zu Unsicherheiten bei der Anwendung. Ferner hat sich die bisherige Einschränkung auf reversible Maßnahmen (§ 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnWG-alt in der Praxis nicht bewährt. Sie führte zu Unsicherheit bei Vorhabenträgern und dazu, dass das Instrument des vorzeitigen Baubeginns nur selten genutzt wurde. Dies widerspricht dem Ziel der Planungsbeschleunigung. Einige Maßnahmen benötigen eine gewisse Flexibilität und können nicht immer vollständig reversibel gestaltet werden. Der vorzeitige Baubeginn bleibt dabei ein fakultatives Instrument, das nur dann beantragt wird, wenn es für den Träger des Vorhabens einen praktischen Vorteil bietet. Der neue Satz 2 regelt, dass nur bei Pumpspeicherkraftwerken zusätzlich eine überschlägige positive Prognoseentscheidung erforderlich ist. Diese Sonderregelung beruht auf der Eingriffsintensität von Pumpspeicherkraftwerken und der neuen Einführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem EnWG. Bei der Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die auf Grundlage einer rein überschlägigen Prüfung zu erfolgen hat, ist die Stellungnahme der Wasserbehörde zu berücksichtigen. Die Neuregelung in Absatz 1a Satz 1 stellt sicher, dass die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 WHG, die einem Pumpspeicherkraftwerk dient, durch dieselbe Behörde erfolgt wie die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG. Die Neuregelung entspricht – bezogen auf den vorzeitigen Beginn – der bestehenden Rechtslage für die Hauptentscheidung nach § 19 Absatz 1 WHG. Dementsprechend ist auch die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung nach Absatz 1a Satz 1 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 WHG). Mit Satz 2 wird geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben. Dies dient der Verfahrenserleichterung für Pumpspeicherkraftwerke. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Anpassung des Absatzes 1 erforderlich ist. Zu Buchstabe c Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns vorsieht. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt nach § 27a VwVfG. Damit wird eine zeitgemäße und effiziente Form der Bekanntgabe geschaffen, die den Anforderungen digitalisierter Verwaltungsverfahren Rechnung trägt. Für den Fall der elektronischen Veröffentlichung sieht die Regelung eine gesetzliche Bekanntgabefiktion vor: Zwei Wochen nach der Veröffentlichung gilt die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns als bekannt gegeben. Diese Frist orientiert sich an § 41 Absatz 4 VwVfG und gewährleistet Rechtssicherheit. Mit Ablauf der Frist beginnt regelmäßig auch die Rechtsbehelfsfrist. Der Hinweis auf diese Rechtsfolge bei der Veröffentlichung stellt sicher, dass die Betroffenen über Beginn und Dauer der Frist informiert sind und ihre Rechte sachgerecht wahr-nehmen können. Zusätzlich ist es der zuständigen Behörde freigestellt, die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zusätzlich zuzustellen. Zu Nummer 14 Der neue Satz 11 trägt dem Umstand Rechnung, dass es in einigen Ländern straßenrechtliche Regelungen gibt, wonach eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nur auf größere Straßenkategorien beschränkt ist. In diesen Fällen richtet sich die Sondernutzung öffentlicher Straßen in der geringsten Straßenkategorie (bspw. kleine Gemeindestraßen) nach dem Zivilrecht. Dies hat zur Wirkung, dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht in die Planfeststellung einkonzentriert wird. Die neue Regelung stellt daher einen öffentlichen Eigentümer einer solchen Straße einem sonstigen Eigentümer gleich, weshalb die Duldungspflicht von Transporten nach § 48a EnWG in diesem speziellen Fall abweichend von § 48a Satz 10 EnWG Anwendung findet. Auf Bundesfernstraßen ist die Regelung nicht anwendbar. Durch die Einfügung eines neuen Satzes 11 sind die in § 48a Satz 1 bis 10 EnWG enthaltenen Bestimmungen zur Duldungspflicht bei Transporten von Bestandteilen, die für die Errichtung, die Instandhaltung oder den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken erforderlich sind, entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der schnellen Realisierung von Pumpspeicherkraftwerken. Zu Artikel 6 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 führt die bestehende Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 1 WHG unverändert fort. Die neue Regelung in Satz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Bewilligung einer Gewässerbenutzung durch ein Pumpspeicherkraftwerk für eine Dauer von mehr als 30 Jahren erteilen soll. Damit soll ein positiver Anreiz für den Aus- und Zubau von Pumpspeicherkraftwerken gesetzt werden. Zu Nummer 2 § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bestehende Regelung in § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG unverändert fort. Die neue Regelung in Satz 2 nimmt den Gewässerausbau, der für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Pumpspeicherkraftwerks erforderlich ist, von dem Planfeststellungserfordernis nach § 68 Absatz 1 Satz 1 WHG aus. Diese Ausnahmeregelung folgt aus der Aufnahme eines neuen, spezielleren Planfeststellungserfordernisses für Pumpspeicherkraftwerke in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EnWG. Sie dient der Verfahrensvereinfachung und vermeidet Rechtsunsicherheiten, die infolge einschlägiger Planfeststellungserfordernisse sowohl nach dem EnWG als auch nach dem WHG und ggf. dem UVPG entstehen würden. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Dies ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für die von diesem Gesetz adressierten Infrastrukturvorhaben notwendig, um die Flexibilität im Stromsystem zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Drucksache 472/26 - 36 -

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