Schriftliche Frage 149 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie schätzt die Bundesregierung den bürokratischen Mehraufwand und die dadurch entstehenden Mehrkosten ein, die für die Rehakliniken für Kin…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 149 von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie schätzt die Bundesregierung den bürokratischen Mehraufwand und die dadurch entstehenden Mehrkosten ein, die für die Rehakliniken für Kin…
Frage 149 (Johannes Wagner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie schätzt die Bundesregierung den bürokratischen Mehraufwand und die dadurch entstehenden Mehrkosten ein, die für die Rehakliniken für Kinder- und Jugendliche entstehen, weil sie die unterschiedlichen Vorgaben und Nachweise sowohl der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als auch der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllen müssen, insbesondere infolge der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- IPReG), und beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen zu treffen, um diese Doppelbelastung der Rehakliniken aufzulösen, etwa indem nur die Vorgaben eines der beiden Versicherungsträger erfüllt werden müssen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 26. Januar 2026:
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Regelungen des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV- IPReG) für den Bereich der medizinischen Rehabilitation – unabhängig von der Zuständigkeit der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung – sowohl für die Betroffenen als auch für die Rehabilitationskliniken zu einem bürokratischen Mehraufwand geführt haben. Mit dem am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen GKV-IPReG wurde die Mindestwartezeit von vier Jahren für eine erneute Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen gestrichen, um den besonderen gesundheitlichen Bedingungen des Kindes- und Jugendalters Rechnung zu tragen und einen Gleichklang mit den für den Bereich der Rentenversicherung geltenden Regelungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) herzustellen, zum Vorteil der Betroffenengruppe und der Rehabilitationskliniken. Darüber hinaus gab es für die gesetzliche Krankenversicherung keine einheitlichen Grundsätze für Versorgungs- und Vergütungsverträge über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – dies wurde mit dem IPReG geändert. Außerdem wurden die Vorgaben zu Vergütungsvereinbarungen flexibilisiert. Es sind insofern keine Maßnahmen der Bundesregierung geplant.
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