Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der außerklinischen Intensivpflege (Antwort zu Drs. 21/4479)
Text
Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der außerklinischen Intensivpflege (Antwort zu Drs. 21/4479)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4896
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Fischer, Corinna
Rüffer, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4479 –
Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der außerklinischen Intensivpflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
wurde im Jahr 2020 ein umfassender Reformprozess der außerklinischen
Intensivpflege eingeleitet. Ziel war es, Fehlanreize in der Beatmungsversorgung
zu beseitigen, Qualitätsstandards zu erhöhen und Patientinnen und Patienten
vor vermeidbarer Langzeitbeatmung zu schützen.
Seit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Oktober 2023 und der ausschließlichen
Geltung der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer
Intensivpflege (AKI-Richtlinie) haben sich jedoch erhebliche Herausforderungen in der
Versorgung schwer kranker Kinder und Jugendlicher sowie bei den
außerklinischen Kinderkrankenpflegediensten gezeigt.
Verschiedene Pflegedienste berichten von wirtschaftlichen Schieflagen,
Insolvenzen, ausbleibenden Vergütungsvereinbarungen, unsicheren
Rechtsgrundlagen sowie drohenden Versorgungsabbrüchen, die unmittelbare
Auswirkungen auf betroffene Kinder und ihre Familien haben (Medienberichte, u. a.:
Lukas Sander, „Wenn Kinder aus der Versorgung fallen“, Häusliche‑Pfle-
ge.net, 23. November 2025, abgerufen am 9. Februar 2026, www.haeusliche-p
flege.net/wenn-kinder-aus-der-versorgung-fallen/). Betroffene Familien sehen
sich zunehmend gezwungen, ihre Leistungsansprüche im Wege von
Widerspruchs- und Klageverfahren durchzusetzen. Darüber hinaus ist die
Refinanzierung international rekrutierter Pflegefachkräfte unklar, was die
Bewältigung des Fachkräftemangels erschwert.
1. Kennt und wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche
Situation außerklinischer Kinderkrankenpflegedienste seit Inkrafttreten des
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV‑IPReG), und
welche Veränderungen haben sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur
AKI-Richtlinie am 31. Oktober 2023 ergeben?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern
wirtschaftliche Schieflagen, Insolvenzen, Geschäftsaufgaben oder
Einschränkungen des Leistungsangebots in der außerklinischen
Kinderkrankenpflege zu Versorgungsengpässen oder drohenden
Versorgungsabbrüchen für betroffene Kinder und ihre Familien geführt haben?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung zur wirtschaftlichen
Situation außerklinischer Kinderkrankenpflegedienste vor. Der
Bundesregierung sind keine versorgungsrelevanten Engpässe aufgrund der wirtschaftlichen
Situation außerklinischer Kinderkrankenpflegedienste bekannt.
3. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, in wie vielen Fällen
seit November 2023 Vergütungsverhandlungen zwischen außerklinischen
Intensivpflegediensten und Krankenkassen gescheitert sind, sich
erheblich verzögert haben oder in Schiedsstellenverfahren mündeten, und
welche Auswirkungen sieht sie hierdurch auf die Versorgungssicherheit,
insbesondere von Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien?
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die vom Bundesministerium
für Gesundheit im Jahr 2024 den Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung zugesagte Aufrechterhaltung bestehender
Versorgungsstrukturen in der außerklinischen Intensivpflege umgesetzt wird, und
anhand welcher Kriterien wird die Einhaltung überprüft?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt die besonderen Bedarfe schwerstkranker
Patientinnen und Patienten sehr ernst und beobachtet die Versorgungssituation bei
außerklinischer Intensivpflege (AKI) genau. Ziel muss es sein, eine
qualitätsgesicherte und gleichzeitig wirtschaftliche Versorgung nach dem aktuellsten Stand
medizinischer und pflegerischer Standards zu gewährleisten und dabei auch
Fehlanreize und Missbrauchspotenzial zu beseitigen. Um dies sicherzustellen,
gab und gibt es verschiedene Beobachtungsinstrumente. So war bis zum 30.
Juni 2025 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
mit einem quartalsweisen Monitoring zur Potenzialerhebung beauftragt. Mit
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 18. Juni 2025
wurde eine wesentliche Weichenstellung für die zukünftige Durchführung von
Potenzialerhebungen vorgenommen. Im Nichtbeanstandungsschreiben wurde der
G-BA mit einem Monitoring der Auswirkungen der Regelung in der AKI-
Richtlinie im Rahmen seiner Beobachtungspflicht beauftragt und wird dem
Bundesministerium für Gesundheit darüber innerhalb eines Jahres berichten.
Damit gewinnt das Bundesministerium für Gesundheit auch weiterhin einen
Überblick über die Entwicklungen der Versorgungssituation und bei der
Potenzialerhebungen in der AKI und kann überprüfen, ob die Neuregelungen des
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz zum Tragen kommen.
Insgesamt liegen dem Bundesministerium für Gesundheit keine Hinweise über
versorgungsrelevante Engpässe vor.
5. Welche Initiativen verfolgt die Bundesregierung aktuell, um die
Rahmenbedingungen der außerklinischen Kinderkrankenpflege zu
verbessern und dem Fachkräftemangel in diesem Bereich entgegenzuwirken?
Die Personalsituation in der Pflege stellt das Gesundheits- und Pflegesystem
insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels vor große
Herausforderungen. Die Bundesregierung ist sich dessen bewusst und stärkt mit
verschiedenen bereits erfolgten und aktuell laufenden Maßnahmen die
Attraktivität dieses Berufsfelds. Bereits in den vergangenen Legislaturperioden wurden
Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den Pflegeberuf attraktiver zu machen,
unter anderem Maßnahmen zur Reduzierung von Leiharbeit, Förderung der
Digitalisierung und Maßnahmen, die die Rückkehr in den Beruf erleichtern und
den Verbleib fördern. Die Bundesregierung plant auch in dieser
Legislaturperiode, die Attraktivität der Ausbildung weiter zu erhöhen und klare,
durchlässige Karrierewege zwischen den verschiedenen Ausbildungsniveaus und
erweiterte Kompetenzen zu schaffen. Entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD sind kurzfristig das Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I,
Nr. 371) und das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I, Nr. 259) auf
den Weg gebracht worden und am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Zudem
wird eine Gesetzesinitiative zur Einführung des neuen Berufsbildes der
sogenannten „Advanced Practice Nurse“ vorbereitet. Es ist davon auszugehen, dass
von diesen Maßnahmen alle Pflegeberufe – auch die AKI – profitieren werden.
6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Fälle vor, in denen
Versicherte, insbesondere Kinder und Jugendliche, die in ihrem Haushalt,
in ihrer Familie oder an sonstigen geeigneten Orten (z. B. betreute
Wohnformen, Schulen und Kindergärten) leben und sich aufhalten, trotz
fortbestehender lebensbedrohlicher Risiken keinen Anspruch auf
Leistungen nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben
und zugleich Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2
SGB V abgelehnt, eingeschränkt oder beendet werden?
7. Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zur Klarstellung der Abgrenzung zwischen § 37
Absatz 2 und § 37c SGB V, um Versorgungslücken zu vermeiden, wenn ja,
wie plant die Bundesregierung diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen
(bitte mit Zeitrahmen angeben), und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind die besonderen Versorgungskonstellationen an der
Schnittstelle zwischen außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und häuslicher Krankenpflege nach § 37
SGB V bewusst. Das Bundesministerium für Gesundheit steht hierzu im
Austausch mit den Selbstverwaltungspartnern, anderen Ressorts sowie den
Ländern. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Versorgungskonstellationen
um einen heterogenen Personenkreis mit unterschiedlichen Bedarfen handelt.
Die Bundesregierung prüft zurzeit mögliche Handlungsoptionen. In diesem
Kontext spielen auch Abgrenzungsfragen in der Finanzierungsverantwortung
mehrerer Akteure eine zentrale Rolle.
8. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass im
Gemeinsamen Bundesausschuss eine Überprüfung der Richtlinie über die
Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP‑RL) im Hinblick auf
mögliche fachliche Anpassungen und Regelungsbedarfe bei besonderen
Versorgungssituationen oder bestimmten Versichertengruppen beraten
wurde, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Krankenbeobachtung
bei Versicherten, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 37c SGB V
haben?
Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt die Rechtsaufsicht über den G-
BA als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. In diesem
Rahmen werden die Beschlüsse des G-BA auf Rechtmäßigkeit geprüft. Darüber
hinaus ist das Bundesministerium für Gesundheit über die laufenden
Beratungen im G-BA in den einzelnen Gremien (Arbeitsgruppen, Unterausschuss,
Plenum) informiert.
9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Praxis der
Krankenkassen vor, Leistungen abzulehnen oder bestehende
Einzelvereinbarungen zu kündigen, und wie bewertet sie die Auswirkungen dieser
Praxis auf die Versorgungssicherheit im Bereich der außerklinischen
Intensivpflege?
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Regelungen zum
Persönlichen Budget gemäß § 37c Absatz 4 SGB V in der Verwaltungspraxis
der Krankenkassen bundesweit einheitlich angewendet werden und
Menschen mit intensivpflegerischem Bedarf als Assistenznehmerinnen und
Assistenznehmer nicht durch eine restriktive Auslegung oder
Fehlanwendung der AKI-(außerklinische Intensivpflege-)
Qualifikationsanforderungen und faktisch vom Persönlichen Budget ausgeschlossen werden?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Verwaltungshandeln der Krankenkassen unterliegt der staatlichen
Rechtsaufsicht. Die bundesunmittelbaren Krankenkassen fallen unter die Aufsicht des
Bundesamtes für Soziale Sicherung, während für landesunmittelbare
Krankenkassen die Rechtsaufsicht von den jeweils zuständigen obersten
Landesbehörden ausgeführt wird. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise über eine
unrechtmäßige Verwaltungspraxis einzelner Krankenkassen vor.
11. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
insbesondere Dienste der außerklinischen Intensivpflege bei der Refinanzierung
der Kosten zu unterstützen, die im Zusammenhang mit der Anwerbung,
Anerkennung, Qualifizierung und Integration internationaler
Pflegefachkräfte entstehen, und welchen Beitrag leisten diese Maßnahmen nach
Auffassung der Bundesregierung zur Stabilisierung der Versorgung?
Die Anwerbung von Pflegefachkräften aus dem Ausland ist als mögliche
Ergänzung zu den inländischen Maßnahmen zu sehen. Die Bundesregierung hat
die Zuwanderung von Pflegekräften aus dem Ausland durch eine Reihe
gesetzliche Maßnahmen grundsätzlich erleichtert und bürokratische Hürden abgebaut.
Außerdem wurden insbesondere für Pflegekräfte die Anerkennungsverfahren
verschlankt und vereinfacht. Davon profitieren alle Pflege- und
Gesundheitsberufe.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen gesetzlichen
Maßnahmen zur Vereinfachung der Anerkennung ausländischer
Pflegequalifikationen im Hinblick auf die außerklinische Kinderkrankenpflege, und
welche weiteren Schritte plant sie, um die Anerkennungsverfahren zu
beschleunigen, Rechtssicherheit zu erhöhen und die Einwanderung
internationaler Pflegekräfte zu erleichtern?
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege erfolgt
nach den Regelungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Weiterbildungen, die eine Spezialisierung in
bestimmten Versorgungsbereichen ermöglichen, können ebenfalls durch die
zuständigen Behörden der Länder anerkannt werden.
Die Anerkennungsregelungen sind bereits durch das
Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 359) vereinfacht und
verschlankt worden. Die Verfahrensdauern sind vom Bundesinstitut für
Berufsbildung (BIBB) im sogenannten Anerkennungsmonitoring für das Jahr 2024
analysiert worden. Danach liegen in den reglementierten Berufen im Durchschnitt
70 Tage zwischen der Vollständigkeit der Unterlagen und der Entscheidung.
Der Median liegt bei 27 Tagen. Im Vergleich zum Jahr 2023 zeigt sich, dass die
Dauer der administrativen Verfahren im Durchschnitt um neun Tage verkürzt
werden konnte. Die erfolgreiche Verkürzung der administrativen Verfahren ist
vor dem Hintergrund von rund 33 400 laufenden Anerkennungsverfahren für
Pflegefachkräfte aus Drittstaaten im Jahr 2024 und rund 28 700 im Jahr 2023
zu sehen.
Es ist weiterhin das Ziel der Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern die
Anerkennungsverfahren unter Wahrung der Qualität und der Sicherheit zu
vereinfachen und zu digitalisieren (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6
der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Anwerbung und Tätigkeit von
Migranten im Gesundheitswesen“, Bundestagsdrucksache 21/455).
Fachkräftegewinnung ist ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen
Erfolg Deutschlands und die Sicherung des Wohlstands. Qualifizierte
Einwanderung leistet dazu einen unverzichtbaren Beitrag. Damit sie besser gelingt, soll
die Work-and-Stay-Agentur den Weg in den deutschen Arbeitsmarkt für
internationale Fachkräfte zukünftig deutlich vereinfachen. Fachkräfte, die zum
Arbeiten nach Deutschland kommen möchten, sollen künftig eine zentrale IT-
Plattform nutzen können. Informationen und Unterlagen sollen bei der
Verwaltung nur noch einmal eingereicht werden müssen, alle beteiligten Behörden
greifen anschließend darauf zu.
Es ist davon auszugehen, dass von diesen Maßnahmen alle Pflegeberufe – auch
die AKI – profitieren werden.
13. Welche Schritte plant die Bundesregierung zur Umsetzung einer
Lohnersatzleistung für pflegende An- und Zugehörige, und welche Bedeutung
misst sie dieser Leistung für Familien bei, die infolge von
Versorgungsengpässen zusätzliche Pflegeleistungen übernehmen müssen?
Die finanzielle Unterstützung von informell pflegenden Beschäftigten ist ein
wichtiges Vorhaben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht
eine Prüfung dazu vor, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt
werden kann. Derzeit wird geprüft, wann und in welcher Form ein Konzept für
eine solche finanzielle Leistung vorgelegt werden kann. Hier sind die zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Haushalt berücksichtigen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verfügbarkeit
pädiatrisch qualifizierter Pflegefachpersonen in der außerklinischen
Intensivpflege vor, und wie bewertet sie die Auswirkungen eines Mangels
auf die Versorgungssicherheit von Kindern und Jugendlichen?
Zur Verfügbarkeit von speziell pädiatrisch qualifizierten Pflegefachpersonen in
der außerklinischen Intensivpflege liegen der Bundesregierung keine
detaillierten Analysen vor. Zuletzt wurde allerdings ein allgemeiner Zuwachs für
Beschäftigte im Gesundheitswesen verzeichnet. Dies gilt auch für den ambulanten
Sektor. Im Vergleich zum Vorjahr ergab sich für das Jahr 2024 ein Plus von
32 000 Beschäftigen (oder + 1,3 Prozent). Engpässe ergeben sich vor allem
deshalb, weil auch der Bedarf an Pflege stark ansteigt.
Um Passungsprobleme im Hinblick auf Angebot und Nachfrage von
Gesundheitsberufen frühzeitig identifizieren und politische Handlungsoptionen
ableiten zu können, startete im November 2024 das Pilotvorhaben
„Implementierung und Durchführung eines BMG-Fachkräftemonitorings“, welches
federführend vom Projektnehmer, dem BIBB, umgesetzt wird. Im Zentrum des
Projekts steht der Aufbau einer detaillierten Datenbasis zur Fachkräftesituation im
Gesundheitswesen und der künftig prognostizierte Fachkräftebedarf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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