Schriftliche Frage 28 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Welche Bereiche hat die Bundesregierung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 31. März 2023 als exekutive Kernbereiche definiert, die sowohl das…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 28 von Dr. Saskia Ludwig (CDU/CSU): Welche Bereiche hat die Bundesregierung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 31. März 2023 als exekutive Kernbereiche definiert, die sowohl das…
Frage 28 (Dr. Saskia Ludwig, CDU/CSU):
Welche Bereiche hat die Bundesregierung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis 31. März 2023 als exekutive Kernbereiche definiert, die sowohl das parlamentarische Informationsrecht ausschließen, als auch retrospektiv das verfassungsmäßig verbürgtes Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages in der 21. Wahlperiode einschränken, und inwiefern unterscheiden sich die hier dafür seitens der Bundesregierung angeführten Begründungen (beispielhaft Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/166) von der ähnlichen, aber vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Argumentation im Falle Murat Kurnaz (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 25. Juni 2025:
Die Bundesregierung definiert keine „Bereiche“ vorab als exekutiven Kernbereich. In Bezug auf das parlamentarische Fragerecht kann im Einzelfall eine Antwort aufgrund des Schutzes des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung verweigert werden. Dies erfolgt entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Abhängigkeit von der konkreten Fragestellung und unter Abwägung der jeweiligen Umstände (BVerfGE 124, 78, 120 ff.). Für welche konkreten parlamentarischen Fragen in dem erfragten Zeitraum dies erfolgte, kann über das Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Deutschen Bundestages (https://dip.bundestag.de/) recherchiert werden. Ob und ggf. welche parlamentarischen Fragen in der 21. Wahlperiode aufgrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung nicht beantwortet werden können, hängt von der konkreten Fragestellung ab und kann daher für die Zukunft nicht beantwortet werden. In Bezug auf die zweite Teilfrage weist die Bundesregierung darauf hin, dass bei den Antworten auf parlamentarische Fragen die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur exekutiven Eigenverantwortung gewahrt werden (BVerfGE 124, 78, 122 ff.).
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