Schriftliche Frage 102 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Erwägungen zum Vertrauensschutz der Versicherten liegen der Entscheidung zugrunde, bei der Verhinderungspflege von der seit fast 50 J…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 102 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Erwägungen zum Vertrauensschutz der Versicherten liegen der Entscheidung zugrunde, bei der Verhinderungspflege von der seit fast 50 J…
Frage 102 (Evelyn Schötz, Die Linke):
Welche Erwägungen zum Vertrauensschutz der Versicherten liegen der Entscheidung zugrunde, bei der Verhinderungspflege von der seit fast 50 Jahren geltenden allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (§ 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) abzuweichen, und stellt die Bundesregierung dabei sicher, dass insbesondere vulnerable Gruppen wie kognitiv eingeschränkte oder überlastete pflegende Angehörige nicht aufgrund fehlender Übergangsfristen ihre Ansprüche verlieren, und wenn ja, wie?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 23. Januar 2026:
Die Pflegekasse übernimmt gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr, sofern eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) zum 1. Januar 2026 gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Hierbei hat der Gesetzgeber eine Empfehlung des Bundesrates aufgegriffen, um so Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere bei der Abrechnung von stundenweiser Verhinderungspflege durch privat organisierte Ersatzpflegepersonen, einzudämmen (Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Bundesratsdrucksache 365/25 (Beschluss)). Der Anspruch auf Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht zwischen der pflegebedürftigen Person und ihrer Pflegekasse. Die nunmehr geltende Frist zur Beantragung der Kostenerstattung wird auch den in Ihrer Frage angesprochenen vulnerablen Gruppen dennoch zukünftig ausreichend Zeit geben, um Ansprüche gegenüber der zuständigen Pflegekasse geltend machen zu können. Demnach haben pflegebedürftige Personen trotz der angepassten Erstattungsfrist mindestens innerhalb von zwölf Monaten die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI angefallenen Aufwendungen bei der zuständigen Pflegekasse nachträglich abzurechnen. Das Einholen einer Kostenübernahmeerklärung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ist vor Beginn der Verhinderungspflege weiterhin nicht notwendig, sodass eine niedrigschwellige Inanspruchnahme der Leistung möglich ist.
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