zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1. 6, 21/2641 - Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1. 6, 21/2641 - Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2642
21. Wahlperiode 05.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2146 Nr. 1.6, 21/2641 –
Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege
Bericht der Abgeordneten Peter Aumer, Dr. Michael Espendiller, Svenja
Stadler, Dr. Paula Piechotta und Tamara Mazzi
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu
erweitern und bürokratische Hürden abzubauen, um die pflegerische Versorgung zu
verbessern. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
− Pflegefachpersonen sollen für bestimmte Leistungen die Befugnis zur
eigenverantwortlichen Heilkundeausübung erhalten, sodass sie entsprechend ihrer
heilkundlichen Kompetenzen künftig bestimmte Aufgaben übernehmen können, die
bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Der Umfang der ärztlichen
Leistungen, der durch Pflegefachpersonen erbracht werden kann, soll in Verträgen
durch die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände
konkretisiert werden.
− Perspektivisch werden die Verträge der Selbstverwaltung überarbeitet, wenn ein
Muster „Scope of Practice“ vorliegt, dessen Erarbeitung ebenfalls im
Gesetzentwurf angelegt ist. Ein „Scope of Practice“ für die Pflege beschreibt die
beruflichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen, die Pflegefachpersonen
im Rahmen ihrer Qualifikation und gesetzlichen Vorgaben ausüben dürfen, um
eine sichere und qualitätsgesicherte Patientenversorgung zu gewährleisten.
− Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, erhalten einen
leichteren Zugang zu Präventionsleistungen.
− Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen
zu fördern, sollen neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht
sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen
werden.
− Die Kommunen erhalten künftig mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten
bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen. Der Ausbau der Förderung regionaler
Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.
− Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß
begrenzt. Dieses Prinzip wird nun für den Bereich der Qualitätsprüfung
ausdrücklich gesetzlich verankert.
− Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu
wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium
eingerichtet.
− Die Zahl der Pflichtberatungen von Pflegebedürftigen der Pflegestufen 4 und 5,
die zu Hause gepflegt werden, wird von zwei auf eine Beratung pro Halbjahr
reduziert.
− Um digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung zu bringen,
wird das Antrags- und Prüfverfahren vereinfacht.
− Es sind Regelungen im Pflegevergütungsrecht vorgesehen, um den
Vereinbarungspartnern schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse zu ermöglichen
und damit zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den
Pflegeeinrichtungen beizutragen.
− Beschleunigt werden sollen zudem die Verfahren bei eilbedürftigen
Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.
Daneben bestehen Regelungsbedarfe im Bereich des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) beispielsweise zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland beim
Kranken- und Mutterschaftsgeld, zur Fortschreibung der aktuell geltenden Dauer des
Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V für
das Jahr 2026 oder zur Stärkung des vertragsärztlichen Notdienstes. Zudem soll
die Förderdauer der Modellvorhaben zur Förderung von Leistungserbringern, die
Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln, um zwei Jahre verlängert
werden.
Darüber hinaus hat der Gesundheitsausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
− Im parlamentarischen Verfahren wurde die Möglichkeit eröffnet, dass
Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine
ärztliche Diagnose erbringen können, wenn sie den pflegerischen Bedarf im
Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben. Die Selbstverwaltung legt
dabei fest, welche Leistungen dies konkret betrifft, wobei auch abweichende
Vorgaben für einzelne Versorgungsbereiche getroffen werden können. Darüber
hinaus sollten ärztliche Leistungen durch Pflegefachpersonen schneller in die Fläche
kommen. Deshalb wurden die Fristen verkürzt, innerhalb derer die
Selbstverwaltung bestimmen muss, welche ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen
übertragen werden.
− Die in § 113c Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelte
Verpflichtung zur Durchführung von Personal- und
Organisationsentwicklungsmaßnahmen wird aufgehoben, nicht zuletzt, um Bürokratie abzubauen. Es wird
davon ausgegangen, dass Pflegeeinrichtungen im eigenen Interesse
entsprechende Maßnahmen ergreifen.
− Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird eine Frist zur Beantragung
der Kostenerstattung für die erbrachte Ersatzpflege eingeführt. Der
Kostenerstattungsantrag muss unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt, bei der Pflegekasse eingehen,
damit die Kostenübernahme für die Verhinderungspflege erfolgt. Werden
Anträge später gestellt, besteht der Anspruch nicht mehr.
− Zur Entbürokratisierung des Verfahrens für die Berechnung und Zahlung der
Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI soll die Abrechnung der
Leistungszuschläge nicht mehr durch Rechnungsstellung der Pflegeeinrichtungen erfolgen,
sondern durch ein bundesweit einheitliches und automatisiertes Verfahren ersetzt
werden.
− In § 76 Absatz 2 SGB XI wird die Option zur Reduzierung der Besetzung der
Schiedsstellen eingeführt.
− In § 118a Absatz 1 SGB XI sieht die Änderung vor, dass die maßgeblichen
Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben die
berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene und
weitere Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene
vertreten, beteiligen müssen. Unter berufsständischen Körperschaften des
öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten,
fallen die Landespflegekammern und vergleichbare Organisationen. Unter
weitere Organisationen, die die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene
vertreten, fallen auch für Pflegeberufe tarifzuständige repräsentative
Gewerkschaften.
− Konkretisierungen im Vergütungsrecht der Pflegeversicherung sollen den
ergänzenden Einbezug von An- und Zugehörigen sowie ehrenamtlich Helfenden in der
stationären Pflege erleichtern. Zudem werden in der Modellerprobung in § 125d
SGB XI die Ziele im Hinblick darauf konkretisiert, wie zum einen ein
verlässlicher und konstanter Beitrag von An- und Zugehörigen in der vollstationären
Pflege und auch zum anderen, wie die Öffnung stationärer Pflegeeinrichtungen
ins Quartier gelingen kann.
− Das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ wird auf die Anwerbung
von auszubildenden Personen nach dem Pflegeberufegesetz und dem
Pflegefachassistenzgesetz ausgedehnt.
− Um einen Anstieg des durchschnittlichen ausgabendeckenden GKV-
Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2026 über das aktuell von den Krankenkassen erhobene
durchschnittliche Niveau von rund 2,9 Prozent hinaus zu vermeiden, wird
kurzfristig eine Finanzierungslücke durch Einsparungen von bis zu 2 Mrd. Euro
geschlossen. Mit den Ergänzungen soll der Ausgabenanstieg im Jahr 2026 bei den
Verwaltungskosten der Krankenkassen im Bereich der sächlichen
Verwaltungsausgaben begrenzt werden. Außerdem ist eine einmalige Senkung der
Fördersumme des Innovationsfonds von 200 Mio. Euro auf 100 Mio. Euro im Jahr 2026
zur Begrenzung des Ausgabenanstiegs der gesetzlichen Krankenkassen
vorgesehen. Zudem wird im Krankenhausbereich der Veränderungswert als Obergrenze
für den Anstieg des Landesbasisfallwerts und der Budgets von psychiatrischen
und psychosomatischen Krankenhäusern für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Orientierungswerts festgelegt. Damit
werden die tatsächlichen Kostensteigerungen der Krankenhäuser in der
Vergangenheit, welche sich in dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
Orientierungswert widerspiegeln, auch weiterhin refinanziert.
− Die Einwilligung des Versicherten zur direkt vom Leistungserbringer bei der
Krankenkasse angeforderten elektronischen Ersatzbescheinigung wird im
Primärsystem der Leistungserbringer protokolliert. Die Krankenkasse
benachrichtigt die Versicherten über die Ausstellung der elektronischen
Ersatzbescheinigung.
− Für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, von
Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
Soziotherapie sowie spezialisierter ambulanter Palliativversorgung dürfen nur solche
elektronischen Programme genutzt werden, die von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind.
− Es wird eine gesetzliche Befugnis für die Krankenkassen zum Auslesen und zur
Verwendung der für die Nutzung des Videoident-Verfahrens erforderlichen
Daten des Passes bzw. des Personalausweises geschaffen.
− Es werden Regelungen zur Beleihung der gematik mit bestimmten Aufgaben und
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Entscheidungen getroffen.
− Die Zugriffsmöglichkeit auf in der elektronischen Patientenakte gespeicherte
Abrechnungsdaten der Krankenkassen wird eingeschränkt.
− Verschiedene Regelungslücken beim Ausschluss über-55-jähriger PKV-
Versicherter aus der GKV werden geschlossen.
− Der Bewertungsausschuss wird dazu verpflichtet, den einheitlichen
Bewertungsmaßstab regelmäßig dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls
punktsummenneutral anzupassen, um den besonderen Bedürfnissen in der Versorgung von
behinderten Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
− Die Finanzierung der Weiterbildung der Psychotherapeuten in
Weiterbildungsambulanzen wird neugeregelt.
− Wundauflagen, die bislang erstattet wurden, sind aufgrund der Verlängerung
einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin erstattungsfähig.
− Eine Waisenrente oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen
werden auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes beitragsfrei
gestellt.
− Private Solidargemeinschaften, die bereits am 20. Januar 2021 bestanden haben,
sollen einen erstmaligen Antrag auf Bestandschutz nur bis spätestens 30. Juni
2026 stellen können.
− Darüber hinaus werden verschiedene rechtliche Klarstellungen,
Rechtsbereinigungen, Fristanpassungen sowie redaktionelle Korrekturen umgesetzt.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Gesundheitsausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
Für den Bund entstehen einmalige Kosten in Höhe von rund 110.000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15
dauerhaft und vollständig auszugleichen.
Für die Träger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt
mittelfristig Minderausgaben in Höhe von rund 11,5 Mio. Euro jährlich.
Beim Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht durch die Erweiterung der Prüfungen
ein Mehraufwand in Höhe von einer Stelle im gehobenen Dienst und jährlichen
Personalkosten in Höhe von 180.000 Euro. Die Stelle wird gemäß § 46 Absatz 6 Satz 7
SGB XI (für den Bereich der Pflegekassen) bzw. § 274 Absatz 2 SGB V (für den
Bereich der Krankenkassen) durch die Krankenkassen refinanziert.
2. Soziale Pflegeversicherung
Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich mittelfristig insgesamt
Minderausgaben von rund 328 Mio. Euro jährlich.
Darüber hinaus werden durch die Einführung einer (anspruchsausschließenden)
Antragsfrist für die Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege im Vergleich zum
Status quo weitere (nicht bezifferbare) Einsparungen erwartet, da die Überprüfung durch
die Pflegekasse in der Folge zeitnäher und dadurch ggf. im Hinblick auf die
Begrenzung etwaiger Schadenssumme pro Fall erfolgreicher erfolgen soll.
3. Gesetzliche Krankenversicherung
Um einen Anstieg des durchschnittlichen ausgabendeckenden GKV-
Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2026 über das aktuell von den Krankenkassen erhobene
durchschnittliche Niveau von rund 2,9 Prozent hinaus zu vermeiden, wird kurzfristig eine
Finanzierungslücke durch Einsparungen von bis zu 2 Mrd. Euro geschlossen:
− Einsparung von ca. 100 Mio. Euro durch Begrenzung des Ausgabenanstiegs im
Jahr 2026 bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen im Bereich der
sächlichen Verwaltungsausgaben.
− Einmalige Senkung der Fördersumme des Innovationsfonds von 200 Mio. Euro
auf 100 Mio. Euro im Jahr 2026.
− Einsparungen im Krankenhausbereich von bis zu 1,8 Mrd. Euro durch Festlegung
des Veränderungswerts als Obergrenze für den Anstieg des Landesbasisfallwerts
und der Budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern
für das Jahr 2026 auf die Höhe des veröffentlichten Orientierungswerts.
Das Modellprojekt zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen
wird pro Kalenderjahr mit 5 Mio. Euro gefördert. Es entstehen deshalb einmalige
Kosten für die GKV in Höhe von jeweils 5 Mio. Euro im Jahr 2026 und im Jahr 2027.
Durch die Streichung des Erfordernisses eines elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises als Zugriffsvoraussetzung für Hilfsmittelerbringer und für die übrigen
Zugriffsberechtigten auf das E-Rezept kommt es bei den gesetzlichen
Krankenversicherungen zu Einsparungen von ca. 18 Mio. Euro alle fünf Jahre.
Die Fortschreibung der Anzahl der Kindkranktage nach § 45 Absatz 2a SGB V auch
für das Jahr 2026 führt zu Mehrkosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe
eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages für das Jahr 2026 gegenüber einem
ersatzlosen Wegfall der Regelung.
Durch die Regelungen zur elektronischen Ersatzbescheinigung kommt es zu
Einsparungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3 Mio. Euro jährlich.
Durch die eingefügte Änderung zur Information über die Ausstellung einer
elektronischen Ersatzbescheinigung an die Versicherten durch die Krankenkasse reduziert sich
die Ersparnis auf 2,7 Mio. Euro jährlich.
Durch eine Verweiskorrektur im Hinblick auf die zur Finanzierung der
Rechnungszuschläge für die Soforttransformationskosten der Krankenhäuser bereitgestellten
ergänzenden Mittel des Bundes (aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität) in den Jahren 2025 und 2026 gemäß § 221 SGB V und die Übertragung von
gegebenenfalls nicht an die Krankenhäuser ausgezahlten Restmitteln an den
Krankenhaustransformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden
GKV-Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen
Millionenbetrages im Jahr 2028 vermieden.
Durch die Schließung von Regelungslücken beim Ausschluss über-55-jähriger PKV-
Versicherter aus der GKV werden Mehrausgaben für die GKV in nicht
quantifizierbarer Höhe vermieden.
Durch die Neuregelung zur Finanzierung der Weiterbildung der Psychotherapeuten
können Anpassungen der Leistungsvergütungen abhängig von den Verhandlungen
zwischen den Weiterbildungsambulanzen und den gesetzlichen Krankenkassen in
nicht quantifizierbarer Höhe entstehen.
Durch die Verlängerung der Übergangsfrist zur weiteren Verordnungsfähigkeit von
sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 31. Dezember 2026 entstehen den
gesetzlichen Krankenkassen keine Mehrkosten, weil die Produkte bislang auch zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Auswirkungen der
Verlängerung der Frist auf zukünftig zu erwartende Einsparungen sind nicht
quantifizierbar. Ob ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung auch nach der aktuell
auslaufenden Frist verordnungsfähig ist, hängt davon ab, ob der Hersteller in Studien den Nutzen
für Patientinnen und Patienten nachweisen kann.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt etwa 53.000
Euro. Demgegenüber entstehen jährliche Entlastungen in Höhe von rund 680.000
Stunden und ca. 1,5 Mio. Euro. Dazu kommen durch mehrere Regelungen zusätzliche
Entlastungswirkungen, die aktuell noch nicht beziffert werden können.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 246.000 Euro, der
einmalige Erfüllungsaufwand etwa 176.000 Euro. Dem stehen jährliche Entlastungen in
Höhe von etwa 98,3 Mio. Euro gegenüber, sodass rund 98,1 Mio. Euro als Entlastung
im Sinne der „One in, one out“-Regel zu berücksichtigen sind.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Von den oben genannten Einsparungen des jährlichen Erfüllungsaufwands der
Wirtschaft gehen ungefähr 58 Mio. Euro auf Einsparungen bei Bürokratiekosten durch
vereinfachte oder wegfallende Informationspflichten zurück.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Für den Bund entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen des Bundes werden jährlich um rund 325.000 Euro entlastet.
2. Länder und Kommunen
Ländern und Kommunen entsteht kein signifikanter Erfüllungsaufwand. Die
Beihilfefestsetzungsstellen der Länder werden jährlich um rund 488.000 Euro entlastet.
3. Sozialversicherung
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherung beträgt etwa 1,1 Mio.
Euro, der einmalige Erfüllungsaufwand etwa 0,24 Mio. Euro. Dem stehen zu
erwartende jährliche Entlastungen in Höhe von rund 40,65 Mio. Euro gegenüber.
Weitere Kosten
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an
der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen von rund 7 Prozent unter Berücksichtigung des
Anteils der Beihilfeberechtigten mittelfristig Minderausgaben von rund 11,5 Mio.
Euro jährlich.
Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere aber auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Gesundheitsausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 5. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Peter Aumer
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Svenja Stadler
Berichterstatterin
Dr. Paula Piechotta
Berichterstatterin
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Michael Espendiller (Berichterstattung)
- authored ← Paula Piechotta (Berichterstattung)
- authored ← Peter Aumer (Berichterstattung)
- authored ← Svenja Stadler (Berichterstattung)
- authored ← Tamara Mazzi (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT)