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Schriftliche Frage 15 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 Schiffe der sogenannten Schattenflotte von deutschen Behörden festgesetzt, und welche Maßnahmen ged…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 15 von Dr. Anton Hofreiter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 Schiffe der sogenannten Schattenflotte von deutschen Behörden festgesetzt, und welche Maßnahmen ged… Frage 15 (Dr. Anton Hofreiter, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 Schiffe der sogenannten Schattenflotte von deutschen Behörden festgesetzt, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung in Fällen zu ergreifen, in denen – wie in der von Deutschland mitgetragenen Erklärung der Europäischen Union vom 15. Dezember 2025 dargelegt (https://data.consili um.europa.eu/doc/document/ST-16829-2025-INI T/de/pdf) – Schiffe aufgrund falscher oder fehlender Flaggenzugehörigkeit als ohne Staatszugehörigkeit gelten und damit im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgesetzt werden können? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. Januar 2026: Es existiert keine einheitliche bzw. statistisch validierbare Definition des Begriffes „Schattenflotte“. Die Behörden der deutschen Zollverwaltung überwachen die Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. Im Sinne der Fragestellung hat die Zollverwaltung in einem Fall konkrete zollrechtliche Maßnahmen gegen ein Schiff der sogenannten „Schattenflotte“ ergriffen. Demselben Schiff wurde nach einem technischen Fehler durch die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) ein vorläufiges Weiterfahrverbot erteilt, das nach Freigabe durch die Klassifikationsgesellschaft und Flaggenstaat wieder aufgehoben wurde. Schiffe ohne Staatszugehörigkeit unterstehen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) nicht der Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats. Sie sind weder Träger der Freiheit der Hohen See, einschließlich der Freiheit der Schifffahrt, noch der Rechte wie der friedlichen Durchfahrt oder der Transitdurchfahrt, da diese Freiheiten und Rechte nach dem Seerecht ausschließlich Staaten gewährt werden. Auf Hoher See unterstehen diese Schiffe nicht der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Staates, im Küstenmeer gilt für sie die uneingeschränkte und ausschließliche Hoheitsgewalt des Küstenstaats. Wenn auf Hoher See begründeter Anlass für den Verdacht besteht, dass ein Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt, kann jeder Staat ein Betretungsrecht nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe d SRÜ ausüben. Sofern sich nach Ausübung eines solchen Betretungsrechts der Verdacht fehlender Staatszugehörigkeit bestätigt, kann die Bundesregierung ggf. nach nationalen Vorschriften zulässige und im Einklang mit dem Völkerrecht stehende Maßnahmen ergreifen. Diese hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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