Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer (Antwort zu Drs. 21/3449)
Text
Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer (Antwort zu Drs. 21/3449)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3970
21. Wahlperiode 02.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter,
Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Robin Wagener, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3449 –
Schattenflotte, Sanktionsumgehung und Gefahren für europäische Gewässer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In internationalen und europäischen Seegebieten, insbesondere im
Ostseeraum, ist in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg des Einsatzes
technisch mangelhafter, unzureichend gewarteter oder personell unterbesetzter
Schiffe zu beobachten. Diese sogenannten Substandard Vessels bergen
aufgrund ihres schlechten technischen Zustands ein erhöhtes Risiko für
Kollisionen, Havarien und schwere Umweltunfälle. Schätzungen zufolge gehören
inzwischen rund 18 Prozent der weltweiten Öltankerflotte – etwa 2 300 Schiffe
– zu dieser Kategorie. Ein erheblicher Teil davon transportiert Rohöl und
Ölprodukte in großem Umfang: Allein aus russischen Häfen in der Ostsee und
im Schwarzen Meer verlassen monatlich nahezu 90 beladene Tanker, die
zusammen rund 60 Millionen Barrel Rohöl exportieren. Hunderttausende Barrel
passieren täglich die Gewässer der Ostsee- und Nordseeanrainerstaaten
(https://windward.ai/knowledge-base/illuminating-russias-shadow-fleet,
https://sanctions.kse.ua/wp-content/uploads/2025/09/ROT_AUG25.pdf,
https://sanctions.kse.ua/wp-content/uploads/2025/10/Chartbook_September20
25.pdf).
Viele dieser Schiffe operieren nicht nur unter technisch unzureichenden
Bedingungen, sondern sind auch Teil der sogenannten russischen Schattenflotte.
Diese besteht aus älteren, oftmals schlecht gewarteten Tankern, die gezielt zur
Umgehung internationaler Sanktionen eingesetzt werden und häufig durch
Flaggenwechsel, das Abschalten von AIS-Transpondern (AIS = Automatic
Identification System), gefälschte Versicherungsunterlagen oder die
Verschleierung tatsächlicher Eigentümerstrukturen auffallen. Die Schiffe sind im
Durchschnitt etwa 18 Jahre alt und oftmals nur unzureichend
haftpflichtversichert, was im Falle eines Unfalls zu erheblichen finanziellen und ökologischen
Folgen für die Anrainerstaaten führen kann (GIDSstatement2025_09_Brugma
nn_et_al251118n.pdf).
Besonders relevant ist, dass Russland einen erheblichen Teil seiner
Ölausfuhren über Ostseehäfen abwickelt: Im Dezember 2024 wurden über die Ostsee
rund 5,5 Millionen Tonnen Ölerzeugnisse exportiert – nahezu 50 Prozent der
gesamten russischen Ölexporte dieses Zeitraums (GIDSstatement2025_09_Br
ugmann_et_al251118n.pdf). Damit ist die Ostsee nicht nur Transitregion, son-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dern auch zentraler Umschlagpunkt für einen Kernbereich der russischen
Einnahmestruktur. Die Erlöse aus Rohöl‑ und Ölproduktverkäufen sind eine
wesentliche Finanzierungsquelle für den russischen Staatshaushalt, von dem
etwa 40 Prozent in militärische und sicherheitsrelevante Bereiche fließen.
Diese Einnahmen tragen damit maßgeblich zur Aufrechterhaltung des
völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine bei (www.spiegel.de/auslan
d/russland-wann-geht-wladimir-putin-das-geld-aus-interview-mit-alexandra-pr
okopenko-a-6746a1bd-f7d3-405f-9778-8a9a42b247b2).
Die Kombination aus schlechten technischen Zuständen, intransparenten
Strukturen, gezielter Umgehung internationaler Regeln und der ökologischen
Fragilität der Ostsee schafft eine kritische Risikolage: Die Durchfahrt
unzureichend gewarteter Tanker durch ein geopolitisch sensitives, infrastrukturell
verdichtetes und ökologisch belastetes Binnenmeer erhöht die Wahrscheinlichkeit
schwerer Umweltunfälle, behindert staatliche Kontroll‑ und
Interventionsmöglichkeiten und unterminiert zugleich die Wirksamkeit europäischer und
internationaler Sanktionsregime. Das Fortbestehen und die weitgehende Duldung
dieser Praxis gefährden nicht nur die europäische Friedensordnung, sie haben
auch gravierende Folgen für die Umweltsicherheit und den Schutz
europäischer Gewässer und werfen zugleich ernsthafte Fragen nach der Wirksamkeit
und Entschlossenheit der europäischen und internationalen Sanktionspolitik
auf.
1. Wie viele Tanker der russischen Schattenflotte haben seit Dezember
2022 (Beginn der Ölsanktionen der EU und price cap) die
ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschlands
durchquert?
2. In wie vielen Fällen wurden seit Dezember 2022 Tanker der russischen
Schattenflotte im Zusammenhang mit illegalen Öltransporten
identifiziert, und welche rechtlichen Konsequenzen folgten daraus?
3. Wie viele Transporte russischen Öls konnten seit Dezember 2022
identifiziert werden, bei denen gegen die G7-Preisobergrenzenregelungen
verstoßen wurde?
4. Welche politischen oder rechtlichen Maßnahmen hat die
Bundesregierung seit Dezember 2022 als Reaktion auf identifizierte Verstöße gegen
Ölpreisobergrenzen und mutmaßlich illegale Öltransporte durch Tanker
der russischen Schattenflotte ergriffen?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung agiert hinsichtlich des Ölpreisdeckels gemeinsam mit den
Partnern der internationalen Ölpreisdeckelkoalition sowie der EU.
Entsprechend der Funktionsweise des Ölpreisdeckels ist der Transport russischen Öls
in Drittstaaten nicht illegal, solange der Preis des gehandelten Öls unterhalb
einer bestimmten Grenze liegt.
Es obliegt den Unternehmen, die durch die Sanktionsverordnung gebunden
sind, sorgfältig zu prüfen, ob das durchzuführende Geschäft sich auf Öl zu
einem Preis unterhalb des Preisdeckels bezieht. Dafür können sie auf
umfangreiche Hinweise der EU („FAQs“) sowie ein Attestierungssystem
zurückgreifen. Die Attestierung wurde im Februar 2024 deutlich verschärft:
Attestierungen müssen seitdem für jede Fahrt erfolgen, außerdem müssen alle Kosten für
Exportlizenzen, Produktinspektionen, Ladegebühren etc. zusätzlich aufgelistet
werden. Die EU sanktioniert zudem Schiffe und Entitäten, die den
Ölpreisdeckel gezielt umgehen.
Die Behörden der deutschen Zollverwaltung überwachen die Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs
über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. In einem Fall hat die
Zollverwaltung konkrete zollrechtliche Maßnahmen gegen ein Schiff der
russischen Schattenflotte ergriffen. Die Bundespolizei überwacht im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung den Schiffsverkehr auf Nord- und Ostsee.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 50 der Abgeordneten Donata Vogtschmidt auf Bundestagsdrucksache
21/1089 verwiesen.
5. Welcher Anteil der seit Dezember 2022 die ausschließliche
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland durchquerten Schiffe, die als
Substandard Vessels oder Teil sogenannter Schattenflotten eingestuft
wurden, ist nach Kenntnis der Bundesregierung der russischen Schattenflotte
zuzuordnen, und welchen Staaten oder Akteursgruppen werden die
übrigen Anteile zugeordnet (bitte differenziert nach Anzahl und Herkunft
aufschlüsseln)?
Gegenständliche Schiffe meiden Häfen mit international anerkannten
Hafenstaatkontrollen. Daher ist der Anteil etwaiger „Substandard-Vessels“ an der
Schattenflotte nicht ermittelbar.
6. Über welche aktuellen Bewertungen verfügt die Bundesregierung zu den
Umwelt- und Sicherheitsrisiken, die von Tankern der russischen
Schattenflotte ausgehen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und die möglichen Folgen eines Tankerunfalls in europäischen
Gewässern (bitte die zugrunde liegenden Analysen oder Berichte angeben)?
Die durch die Bundesregierung mit Aufgaben der maritimen Sicherheit
betrauten Behörden und Einrichtungen beobachten und bewerten im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und mit der bei ihnen vorhandenen Expertise permanent auch
die mit der Schattenflotte allgemein verbundenen Risiken.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in wie vielen
Fällen Schiffe der russischen Schattenflotte seit 2022 gegen die
Vorschriften der International Convention for the Prevention of Pollution
from Ships (MARPOL) verstoßen haben?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in wie vielen
Fällen Schiffe der russischen Schattenflotte seit 2022 gegen die
International Convention for the Safety of Life at Sea (SOLAS) verstoßen
haben?
Die Fragen 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der bei Hafenstaatkontrollen festgestellten Verstöße wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 4, 5 und 6 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu
keine Erkenntnisse vor.
8. Welche rechtliche Bewertung nimmt die Bundesregierung zu der
Frage vor, ob Ship-to-Ship-Transfers von Rohöl in internationalen oder
europäischen Gewässern mit den Bestimmungen der MARPOL-
Konvention vereinbar sind, und in wie vielen Fällen seit 2022 wurden solche
Transfers von Schiffen der russischen Schattenflotte festgestellt?
Ship-to-Ship-Transfers sind nach den Regeln von MARPOL Anlage I möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
10. Welche Bundes- oder Landesbehörden sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell für die Durchführung von Kontrollen und möglichen
Festsetzungen von Schiffen in der Ostsee zuständig, und wie erfolgt die
Koordination dieser Behörden untereinander sowie mit der
Bundesregierung?
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die
Wasserschutzpolizeien der Küstenländer sowie die Bundespolizei und die Zollverwaltung
treffen im Rahmen Ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen
Maßnahmen. Im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ist die Dienststelle
Schiffsicherheit zuständig. Diese Behörden kooperieren im Netzwerk des Maritimen
Sicherheitszentrums.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen
seit 2022 zuständige deutsche Behörden in der Ostsee Schiffe aufgrund
konkreten Verdachts der Nichteinhaltung von MARPOL- oder SOLAS-
Standards angehalten, kontrolliert, die Weiterfahrt untersagt oder
Reparaturen angeordnet haben (bitte mit Datum, Ort, Anlass und Ergebnis
aufschlüsseln)?
Schiffe unter fremder Flagge werden in deutschen Häfen im Rahmen von
Hafenstaatkontrollen gemäß Richtlinie 2009/16/EG und der Pariser Vereinbarung
über die Hafenstaatkontrolle von der Dienststelle Schiffssicherheit der
Berufsgenossenschaft für Verkehr auf die Einhaltung der einschlägigen
Übereinkommen hin kontrolliert. Seit dem Jahr 2022 wurden hierbei folgende Fälle
festgestellt.
Datum Ort Anlass(*) Ergebnis
06.05.2022 Kiel OF Festhaltung
27.05.2022 Lübeck UF Festhaltung
02.08.2022 Wismar UF Festhaltung
29.11.2022 Rostock TW Festhaltung
27.01.2023 Mukran TW Festhaltung
31.03.2023 Mukran TW Festhaltung
09.06.2023 Kiel OF Festhaltung
20.07.2023 Rostock TW Festhaltung
21.09.2023 Kiel UF Festhaltung
21.01.2024 Wolgast OF Festhaltung
10.02.2024 Kiel UF Festhaltung
12.02.2024 Kiel OF Festhaltung
27.02.2024 Kiel UF Festhaltung
28.02.2024 Kiel UF Festhaltung
10.05.2024 Mukran TW Festhaltung
09.10.2024 Lubmin UF Festhaltung
28.01.2025 Kiel OF Festhaltung
Datum Ort Anlass(*) Ergebnis
10.03.2025 Rostock UF Festhaltung
06.10.2025 Lübeck TW Festhaltung
* gemäß Richtlinie 2009/16/EG: OF = overriding factor; UF = unexpected factor; TW = time
window
12. Hat die Bundesregierung technische Untersuchungen oder
Risikoanalysen zu Schiffen der russischen Schattenflotte durchgeführt oder in
Auftrag gegeben, um deren Einhaltung der MARPOL- und SOLAS-
Vorgaben zu überprüfen?
Hinsichtlich fremdflaggiger Schiffe, die in einen Hafen der europäischen Union
einlaufen, wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 11 verwiesen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
13. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Schiffe der
russischen Schattenflotte in deutschen Küstengewässern oder der
deutschen AWZ bei Verdacht auf Verstöße gegen MARPOL oder SOLAS
anzuhalten, zu kontrollieren und ggf. festzusetzen?
Die schifffahrtspolizeilichen Eingriffsbefugnisse richten sich nach § 3 Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Nummer 2 und 3 des Seeaufgabengesetzes. Hinsichtlich
des Vorgehens bei Hafenstaatkontrollen wird auf die Antworten zu den
Fragen 7, 11 und 12 verwiesen.
14. Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass zuständige deutsche
Behörden die besonderen Regelungen für „Particularly Sensitive Sea
Areas“ (PSSA) in der Ostsee bereits als Grundlage für verstärkte
Kontrollen oder Festsetzungen von Schiffen nutzen, und in welchen Fällen
wurden diese seit 2022 angewendet?
Die Bundesregierung berücksichtigt die besonderen Regelungen für die von der
IMO festgelegte „Particularly Sensitive Sea Area“ (PSSA) in der Ostsee im
Rahmen der Rechtsanwendung und -durchsetzung.
15. Welche Kooperationsformen bestehen zwischen der Bundesregierung
und den zuständigen Behörden anderer Ostseeanrainerstaaten, um
Verstöße gegen MARPOL- und SOLAS-Standards durch die russische
Schattenflotte gemeinschaftlich zu verfolgen?
Im Jahr 2025 wurde gemeinsam mit dänischen Behörden und dem RPAS-
Service der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
sechs Monate lang die Einhaltung der MARPOL-Regelungen im Bereich
Fehmarnbelt bis Kadetrinne überwacht. Das landbasierte Schiffsabgasmessnetz
kontrolliert rund um die Uhr automatisiert Schiffsemissionen und meldet
Überschreitungen in der THETIS-EU-Datenbank, um Hafeninspektionen zu
veranlassen. Alle EU- und EWG-Mitgliedstaaten tauschen sich eng über MARPOL-
Verstöße aus, insbesondere über OSPAR, HELCOM und das North-Sea-
Network for Prosecutors, das künftig auch Umweltverstöße in der Ostsee
behandelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
16. Auf welche konkreten Daten und Informationsquellen stützt sich die
Bundesregierung bei der Bewertung umweltbezogener Risiken, die von
Tankern der russischen Schattenflotte in der Nord- und Ostsee ausgehen
(bitte nach Quelle, Herkunft und Art der Daten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung stützt sich bei der Bewertung umweltbezogener Risiken
auf die Erkenntnisse deutscher und europäischer Fachbehörden sowie auf
öffentliche Quellen und Analysen.
17. Über welche konkreten technischen oder rechtlichen Möglichkeiten
verfügt die Bundesregierung, um Informationen zu Schiffen der russischen
Schattenflotte aus internationalen Datenbanken (International Maritime
Organization [IMO], Memorandum of Understanding [MoU], P&I-Clubs
[P&I = Protection and Indemnity]) zu verifizieren oder zu ergänzen?
Sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene stehen den
zuständigen Bundesbehörden Datenbanken und Verkehrsüberwachungssysteme wie
das Global Integrated Shipping Information System der IMO und das Safe Sea
Net der EU sowie bei Bedarf weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmittel zur
Verfügung.
18. Welche wesentlichen Lücken in der Datenlage zur russischen
Schattenflotte hat die Bundesregierung identifiziert, und welche Maßnahmen
werden zur Schließung dieser Lücken verfolgt?
19. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang keine
Maßnahmen zur Schließung identifizierter Datenlücken ergriffen, sofern dies der
Fall ist?
Die Frage 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine wesentlichen Lücken identifiziert.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung derzeit, um bestehende
Kooperationsdefizite innerhalb der EU im Hinblick auf die
Überwachung von Substandard Shipping und Schattenflotten zu adressieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Kooperationsdefiziten vor.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass zur
effektiveren Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen ein zentrales
europäisches Information Fusion Center (IFC) zur Datenbündelung und
Lagebilderstellung erforderlich ist (bitte begründen)?
22. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf europäischer oder
internationaler Ebene bereits für die Schaffung eines solchen IFC ein oder plant,
dies künftig zu tun?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemeinsam mit ihren Partnern prüft die Bundesregierung fortlaufend die
Effektivität und Durchsetzung der EU-Sanktionen. Hierzu gehören auch
Umgehungsfragen sowie Fragen des Datenmanagements. Im Bereich der maritimen
Sanktionen führt die EMSA diverse Daten zusammen. Die Bündelung von
Daten und Lagebildern auf internationaler Ebene wird von der Bundesregierung
unterstützt.
23. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das gezielte
Abschalten von AIS-Transpondern durch Schiffe der russischen
Schattenflotte zu verhindern oder zu erschweren, insbesondere im Hinblick auf
die Ost- und Nordsee?
Durch die Überwachung mittels Radar, Satelliten und Schiffen werden die Fälle
von AIS-Abschaltungen registriert und die Gefahren für die Ost- und Nordsee
minimiert.
24. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen müssen aus Sicht
der Bundesregierung vorliegen, damit eine Durchfahrt nicht mehr als
„friedlich“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 des
Seerechtsübereinkommens (SRÜ) gilt und ein Einschreiten des Küstenstaates gemäß
Artikel 25 Absatz 1 SRÜ rechtmäßig ist?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass eine systematische
Nichtanwendung bestehender völkerrechtlicher Handlungsspielräume –
insbesondere nach Artikel 25 SRÜ gegenüber Schiffen mit erkennbaren
Verstößen gegen Umweltstandards, Registrierungspflichten oder
Sanktionsregime – zu einer faktischen Erosion der Geltung internationalen
Seerechts führt und dadurch ein Präzedenzfall geschaffen wird, der die
Nichteinhaltung solcher Standards folgenlos normalisiert?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Durchfahrt eines Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der
Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine
der in Artikel 19 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen genannten Tätigkeiten vornimmt.
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung keine Rechtsberatung zur Auslegung
und Anwendung von Rechtsnormen vor.
26. In welchem Umfang und mit welchen konkreten Initiativen setzt sich die
Bundesregierung seit 2022 auf Ebene der Europäischen Union für ein
koordiniertes Vorgehen gegen Versicherungsunternehmen,
Hafenbetreiber und Reedereien ein, die nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Schiffen der russischen Schattenflotte kooperieren (bitte einzelne
Maßnahmen, beteiligte EU-Gremien und Ergebnisse benennen)?
Die Bundesregierung bringt sich im Rahmen der EU-Sanktionspolitik für
Maßnahmen gegen das sogenannte Ökosystem der russischen Schattenflotte ein.
Hierzu zählen u. a. auch Versicherungsunternehmen, Hafenbetreiber und
Reedereien.
27. Gab oder gibt es politische Konsultationen der Bundesregierung mit den
Regierungen der größten Flaggenstaaten, um gegen die russische
Schattenflotte vorzugehen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Regierungen sogenannter
Flaggenregisterstaaten aus, um auf die Gefahren und Risiken hinzuweisen, die
von der russische Schattenflotte ausgehen.
28. Welche Gespräche oder formellen Auseinandersetzungen hat die
Bundesregierung seit 2022 mit den Regierungen von Griechenland, Malta
oder Zypern geführt, deren Reedereien nach Kenntnis der
Bundesregierung maßgeblich am Betrieb der russischen Schattenflotte beteiligt sind
(bitte Datum, Gesprächsanlass und Ergebnisse darlegen)?
Die Überwachung der Wahrung des Unionsrechts – und damit auch des EU-
Sanktionsrechts – in anderen EU-Mitgliedstaaten obliegt der Europäischen
Kommission.
29. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass
deutsche oder europäische Hafen-, Umschlags- und Lotsendienste nicht
mittelbar oder unmittelbar zur Unterstützung von Transporten der russischen
Schattenflotte beitragen (bitte für jede Maßnahme den Zeitpunkt der
Einführung, die Rechtsgrundlage und die verantwortliche Stelle angeben)?
Um Wirtschaftsteilnehmern die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu
erleichtern, stellt die Bundesregierung sowie die EU-Kommission
Informationsangebote bereit. Verstöße gegen EU-Sanktionsvorschriften werden gemäß den
Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet.
30. Gibt es erste Ergebnisse zu den strukturierten Befragungen über den
Versicherungsschutz gegen Ölverschmutzungsschäden (Bundesregierung
erhöht Wachsamkeit in der Ostsee – Auswärtiges Amt; www.auswaertiges-
amt.de/de/newsroom/2725414-2725414), und wenn ja, welche
wesentlichen Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen ergeben sich
daraus (bitte den Bearbeitungsstand und ggf. geplante Folgemaßnahmen
nennen)?
Die Abfrage verschafft der Bundesregierung ein maritimes
Versicherungslagebild, ermöglicht die Steuerung von Outreach-Bemühungen mit Flaggenstaaten
und trägt zum „whole-of-route“-Ansatz bei der Überwachung des
Versicherungsschutzes in nordeuropäischen Gewässern bei.
31. Wer trägt im Schadensfall die finanziellen Lasten, wenn kein Versicherer
oder Flaggenstaat haftbar gemacht werden kann?
Geschädigte in Vertragsstaaten der Internationalen Ölschadenshaftungsfonds
(IOPC Funds), einem Haftungs- und Entschädigungsregime für Schäden, die
aufgrund von Unfällen von Öl auf See verursacht werden, können von den
IOPC-Funds nach Maßgabe der betreffenden Abkommen für solche Schäden
im Hoheitsgebiet oder den Hoheitsgewässern des Vertragsstaates entschädigt
werden. Deutschland ist Vertragsstaat der die IOPC-Funds begründenden
Abkommen.
32. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen, die den Erwerb von alten und
unsicheren Tankern auf dem Weltmarkt einschränken bzw. verteuern
könnten?
Der Artikel 3q Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet die
Ausfuhr von Tankschiffen aus der EU nach Russland oder zur Verwendung in
Russland. Ferner ist jede Form der Eigentumsübertragung an einem Tankschiff
in einen Drittstaat den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats zu
melden. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung fortlaufend mit ihren
internationalen Partnern die Effektivität und mögliche Anpassungen einzelner
Sanktionsvorschriften.
33. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen
„hybriden Aktivitäten“ von Schiffen der russischen Schattenflotte in der Ostsee
vor, wie Sabotage, Ausspähung oder Kartografierung maritimer
Kritischer Infrastrukturen (bitte mit Datum und Art des Vorfalls angeben)?
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Schiffen der
russischen Schattenflotte als Startplattform unbemannter Luftfahrzeuge
vor, die in den Luftraum von EU- und NATO-Staaten im Ost- und
Nordseeraum eingedrungen sind?
b) Inwiefern haben sich seit 2022 Erkenntnisse der Bundesregierung zu
sicherheitsrelevanten Risiken für die Unterwasserinfrastruktur (z. B.
Datenkabel, Pipelines) durch die russische Schattenflotte
konkretisiert?
Die Fragen 33 bis 33b werden gemeinsam beantwortet.
Konkrete Belege, dass Drohnenüberflüge und/oder Sabotagemaßnahmen zum
Nachteil der Unterwasserinfrastruktur gezielt von diesen Schiffen ausgehen,
liegen der Bundesregierung nicht vor.
34. Welche deutschen oder europäischen Stellen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Überwachung und Analyse potenziell hybrider
Aktivitäten von Schiffen der russischen Schattenflotte zuständig, und wie
ist die operative und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen deutschen Stellen und europäischen Partnern strukturiert
und geregelt?
Im Rahmen der föderalen sicherheitsbehördlichen Zusammenarbeit besteht
zwischen Bund und Ländern eine enge operative und strategische
Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien. Auf internationaler Ebene findet eine
Zusammenarbeit in bi- und multilateralen Formaten statt.
35. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich bewaffnete
Einheiten der russischen Streitkräfte (mit oder ohne Hoheitsabzeichen) auf
den Schiffen der Schattenflotte befinden?
Die Antwort zu Frage 35 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung
auf diese Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und
Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann
für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
* Das Bundesministerium für Verkehr hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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