Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
[Bundesrat Drucksache 777/25
19.12.25
U - AV - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
A. Problem und Ziel
Die Weltmeere bedecken über 70 Prozent unseres Planeten und haben eine
herausragende Bedeutung für das Leben auf der Erde. Gesunde Meere beherbergen
verschiedenste Ökosysteme und sind Heimat einer immensen Zahl an Tier- und
Pflanzenarten. Sie spielen als Nahrungsquelle eine wichtige Rolle für die
Ernährungssicherung vieler Menschen. Die Meere haben zudem wichtige
klimaregulierende Funktionen, indem sie Wärme und Kohlenstoffdioxid aufnehmen und
speichern. Gleichzeitig wird ein Großteil des weltweiten Sauerstoffs im Meer erzeugt.
Obwohl die Meere derart wichtige Funktionen übernehmen, werden sie aktuell mit
umfassenden Herausforderungen konfrontiert. Klimawandel, Artensterben,
Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie Versauerung, Überfischung und
Unterwasserlärm setzen marine Ökosysteme zunehmend unter Druck. Diese Probleme
beschränken sich nicht auf nationale Meeresgebiete, sondern betreffen auch die Gebiete
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – die Hohe See und den Meeresboden jenseits
der nationalen Festlandsockel. Gerade dort, wo internationale Zusammenarbeit
erforderlich ist, wird deutlich, wie dringend globale Lösungen für den Schutz der Meere
entwickelt werden müssen.
Hier setzt das 2023 verabschiedete Übereinkommen im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (das sog. „VN-Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden: das
Übereinkommen) an. Mit Regelungen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Hohen See schafft
das Übereinkommen ein Instrumentarium zum Schutz der marinen Biodiversität. Für das
im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal durch die Vertragsstaaten des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegte Ziel, bis 2030 mindestens
30 Prozent der Meere zu schützen, ist die Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der
Hohen See von besonderer Relevanz. Das Übereinkommen enthält zudem Vorgaben zu
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen
Sequenzinformationen (DSI) über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse. Durch Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
soll die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI sichergestellt
werden, um so eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der daraus erwachsenen
Vorteile zu ermöglichen. Im Hinblick auf neue und unregulierte Aktivitäten auf Hoher See
sieht das Übereinkommen ein umfassendes Verfahren für
Umweltverträglichkeitsprüfungen vor, das von Transparenz, Rechenschaftspflicht und
einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit getragen wird. Damit sollen sich schädliche
Auswirkungen auf marine Arten und Lebensräume frühzeitig erkennen und vermeiden
lassen, um deren Erhaltung und Gesundheit langfristig zu sichern. Ein durch das
Übereinkommen vorgesehener Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von
Meerestechnologie sollen die Teilnahme von Entwicklungsländern an dem
Übereinkommen selbst und an dessen Umsetzung gewährleisten.
B. Lösung
Damit die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens werden
kann, ist eine Ratifizierung des Übereinkommens notwendig. Die hierfür notwendige
Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens in das nationale Recht erfolgt durch den
vorliegenden Gesetzentwurf. Parallel dazu wird ein Vertragsgesetz zur Ratifizierung des
Übereinkommens vorgelegt.
Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht besteht für drei der vier Hauptteile des
Übereinkommens: Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebiete und Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorgaben hinsichtlich der
Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse in nationales Recht stellt sicher, dass die notwendigen Informationen
zu derartigen Tätigkeiten auf nationaler Ebene erhoben und in den
Vermittlungsmechanismus eingespeist werden. Dies gewährleistet die durch das
Übereinkommen intendierte wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im
Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie der Nutzung dieser und der davon
abgeleiteten DSI.
Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellen sicher, dass die
durch die Vertragsparteienkonferenz beschlossenen gebietsbezogenen
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete durch Rechtsverordnungen
umgesetzt werden können. Das Gleiche gilt für sogenannte Notfallmaßnahmen. Für den
Vollzug der erlassenen Rechtsverordnungen können Kontrollen auch unter
Einschränkung von Artikel 13 des Grundgesetzes insbesondere bei Wasserfahrzeugen
oder Seeanlagen durchgeführt werden. Des Weiteren legen die Regelungen bestimmte
Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. Dies betrifft unter anderem die
Erstellung von Vorschlägen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der
Hohen See.
Die Umsetzung der Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen regelt das
Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten auf der Hohen See in einem mehrstufigen
Verfahren. Es werden verschiedene Schwellenwerte eingeführt, die verschiedene
Prüfpflichten auslösen. Der Anknüpfungspunkt für die Regelung von Tätigkeiten auf der
Hohen See ist deutsche Hoheitsgewalt oder Kontrolle. Tätigkeiten, für die ein begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder
beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen können,
unterfallen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für Naturschutz
wird die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen,
jedoch bleiben für bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in
Genehmigungsverfahren beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unberührt.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland den sich aus dem Übereinkommen
ergebenden Pflichten nach.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung des
Übereinkommens jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776 Euro. Davon
entfallen etwa 1 239 002 Euro auf Personaleinzelkosten im eigentlichen Sinn und
395 773 Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die Gemeinkosten. Zudem
entstehen einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten von 600 000 Euro. Der
Personalmehrbedarf im Bundesamt für Naturschutz entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf
den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen auf den gehobenen Dienst und
1,56 Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst.
Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 1 038 000 Euro. Zudem
verursachen die Neuregelungen einen geringfügigen einmaligen Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft. Da dieses Regelungsvorhaben das Übereinkommen in Übereinstimmung
mit dessen Regelungsinhalten 1:1 umsetzt, unterliegt dieser Erfüllungsaufwand nicht der
„One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 670 000 Euro. Zudem entsteht
dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 600 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 777/25
19.12.25
U - AV - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im
Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ein schnellstmöglicher
Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich ist, um an der ersten
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertragsstaatenkonferenz (COP), die bereits im August 2026 stattfinden könnte,
stimmberechtigt teilnehmen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der
Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils
§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme
§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme
§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 8 Nutzung
§ 9 Verordnungsermächtigung
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r
A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente
§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
§ 12 Berichtspflicht
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13 Allgemeine Genehmigungspflicht
§ 14 Vorprüfung
§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 17 Zusammenfassende Darstellung
§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
§ 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 21 Verordnungsermächtigung
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziel dieses Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit wird gleichzeitig die wirksame
Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens
sichergestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
2. „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602),
3. „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels
86 des Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens,
4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,
5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47
des Übereinkommens,
6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das wissenschaftlich-technische Organ nach
Artikel 49 des Übereinkommens,
7. „Vermittlungsmechanismus“ der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des
Übereinkommens,
8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse,
9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen,
mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem
oder potenziellem Wert enthält,
10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung
maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren der Biotechnologie gemäß
Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können,
11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines
Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder
mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen zu
verwirklichen,
12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf
die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt
ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung
zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,
13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer
Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen
Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen
heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und
aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und
dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von digitalen Sequenzinformationen,
15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom
Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach
Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Informationen vergeben wird,
16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der
möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach
§ 13 Absatz 7,
17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die
sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und
gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der
Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des
Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender
Auswirkungen.
§ 3
Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder
deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle
unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen
Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet
dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder
Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das
Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von
Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2
findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen
und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder
von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich
für andere als Handelszwecke genutzt werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der
Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden,
sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die
Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der
Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses
Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der
Europäischen Union unterfallen.
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4
Anwendungsbereich dieses Teils
(1) Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des
Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und
2. digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische
Ressourcen.
Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese
maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
1. Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer
Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen
ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale
Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,
2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen
Tätigkeiten, sowie
3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die
bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn,
diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil
aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf
militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich militärischer
Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als
Handelszwecken dienen.
§ 5
Mitteilungspflichten vor der Entnahme
(1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum
frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme
verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss
folgende Informationen enthalten:
1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der
Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren
Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,
2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen,
die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen
werden,
3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder
internationalen Forschungsprogrammen,
4. die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,
5. eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet
werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse
der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für
die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen,
6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der
Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies
datierbar ist,
7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für
das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das
Förderkennzeichen,
8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus
Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem
anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen, und
9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise
technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten,
voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen
können.
Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit
einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige
internationale Praxis berücksichtigt.
(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich
ist, dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende
wesentliche Änderungen mitzuteilen:
1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3.
§ 6
Mitteilungspflicht nach der Entnahme
(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem
Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen
mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach
der Entnahme:
1. den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt
oder aufbewahrt sind oder werden,
2. die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen
maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine
Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,
3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen
Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten-
und Längengrade und die Tiefe der Entnahme, sowie, soweit verfügbar, über die
Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,
4. alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1
Satz 3 und
5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses
Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage
gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und
einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und
dessen Nutzung vereinbart wurden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende
Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das
Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren
vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem
Vermittlungsmechanismus.
§ 7
Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben
maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und
digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen
Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.
(2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen zusammenfassenden Bericht
über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen
von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale
Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit
ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe
des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des
auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und
entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des
Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
§ 8
Nutzung
(1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die
Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen
verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer
Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer
öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene
unterhaltenen, Sammlung zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat
dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den
Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der
jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung
nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
(2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über
maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung
verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach
Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der
aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler
oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung
verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen
nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung
erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung
zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.
(3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat
diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat
die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der
Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für
Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss
folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen
Chargenkennung,
2. den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand
der Nutzung ist, aufbewahrt wird,
3. Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die
Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der
Nutzung waren,
4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen
Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres
Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung
einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer
Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche
Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen
des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes
2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen
Chargenkennung,
2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen
Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres
Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist
fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt
unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den
Vermittlungsmechanismus.
§ 9
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung
dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens
erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach § 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4,
2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer
Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,
3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und
Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts,
und
4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1.
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e
e i n s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g v o n
M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10
Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente
(1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten
einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender
Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für
Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens, mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat.
(2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das
identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
1. eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter
Bezugnahme auf die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt
dienenden Kriterien,
2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien,
3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und
ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen auf
die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt,
4. eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,
5. eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung
betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen,
6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen
aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und
Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden,
7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden
soll und die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen,
8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich
angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen weltweiten,
regionalen, subregionalen und sektoralen Organen,
9. Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen
Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten,
regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten
bereits umgesetzt werden, und
10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges
traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und
Beurteilungen von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich von Vorschlägen für die Ausweisung von
Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2
des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit aus.
§ 11
Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu
regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei
insbesondere:
1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,
2. die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen
zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22
Absatz 1 des Übereinkommens regeln,
3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24
Absatz 1 des Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen, sowie
4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit
zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der
Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur Umsetzung
der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel
24 Absatz 1 des Übereinkommens treffen.
(2) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug
der auf Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach
Maßgabe des Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und
Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne
Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese
Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 12
Berichtspflicht
Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des
Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten
Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und
der damit verbundenen Maßnahmen.
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t ,
U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13
Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder
vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren
Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, bedürfen der
Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für
Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt
werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche
Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
verursachen können.
(2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht
unter Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig
vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale
anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach
§ 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht
unter Absatz 1 Satz 1 fallen.
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII
Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,
2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften
des Übereinkommens genehmigt wurden, und
3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die
a) eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung
vorgeschrieben ist, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit
vermeidet, verringert oder bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche
Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der
Meeresumwelt verursachen können.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der
zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines
Genehmigungsantrags
1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im
Einzelnen beschreiben,
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt
angeben und
3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen
beifügen.
Die Angaben sind zu begründen.
(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere
Informationen des Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit,
insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14, erforderlich ist.
(6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1
durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach
Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2.
(7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1
durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter
Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im
Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen unternommen
werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann,
die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt
vereinbar ist.
(8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann
befristet werden.
(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf
Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der
vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich
hervorgehen.
§ 14
Vorprüfung
(1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr
als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben
kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom
Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen
und Erkenntnisse und berücksichtigt mindestens folgende Informationen:
1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie
durchgeführt werden soll,
2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,
3. den Ort der Tätigkeit,
4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts, einschließlich der Gebiete von
ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,
5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen
Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse,
6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur
unzureichend verstanden werden, und
7. andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass
zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen,
einschließlich der Informationen nach Absatz 1 Satz 2, über den Vermittlungsmechanismus
veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab
der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen
der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige
Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene
Feststellung nach Satz 1 und ändert diese gegebenenfalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein
begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das
Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.
§ 15
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass
sie eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung
der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des
Genehmigungsverfahrens nach diesem Teil.
(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter
Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen
und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und
ortsansässiger Gemeinschaften fest.
(4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die
Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln, einschließlich der kumulativen
Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen
und einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften zu verwenden. Der Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse
einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des
Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger
Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit
gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den
Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des
Übereinkommens aufgenommen werden.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der
Antragsteller in einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens
folgende Angaben:
1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes,
2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des
Untersuchungsrahmens,
3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt,
4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschließlich der möglichen
kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse,
5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4,
6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken,
7. Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation,
8. eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5,
9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines
Umweltmanagementplans nach Absatz 4 Satz 6, und
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten
Angaben.
Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb
einer angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht.
§ 16
Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu
veröffentlichen:
1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit,
2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,
4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen
erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können,
sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen,
5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich
gemacht werden, und
6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle
Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie
Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über
den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 zu beteiligen. Die zuständige Behörde
prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie
Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach
Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
der geplanten Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal
des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder
elektronisch bei der zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils
frühestens zwei Monate nach der erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes. Bei einer
Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die
zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener
Aufgabenbereich durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen
den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten
Behörden ein.
§ 17
Zusammenfassende Darstellung
Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts, und
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden,
verringert, oder bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach
§ 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten,
der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der
Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen
Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
§ 18
Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf
Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu
begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu
berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine
Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,
die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören
insbesondere:
1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1
bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen
berücksichtigt hat,
2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt
entsprechend.
§ 19
Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer
Auswirkungen
(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften
dieses Teils und der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft
nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren
Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des
einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften
die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die
sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen
oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die
umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer
nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der
Tätigkeit festgelegten Anforderungen.
(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung
die Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese
nachvollziehbar und übermittelt die dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten
Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller
genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1.
(5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in
angemessenen regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige
vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz
genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ ausgestellten
Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der
Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden
oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten
Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der
Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den
Vermittlungsmechanismus.
(6) Die zuständige Behörde
1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher
nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die
Genehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen,
2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung
erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen,
3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die
Auswirkungen anders nicht bewältigt werden können, und
4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder
unternommenen Schritte und unterrichtet alle Staaten, insbesondere die
angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den
Vermittlungsmechanismus.
§ 20
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
(1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses
Teils und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften
zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die
Entscheidung, ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von
§ 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über
eine Genehmigungen und Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter
§ 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses
Teils und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2
zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über
beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln die zur
Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und
Informationen nach § 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung
der zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann,
umfassen die zu übermittelnden Unterlagen insbesondere
1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
2. gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25
Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 21
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem
Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur
Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere:
1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen
und Richtlinien nach Maßgabe des Artikel 38 des Übereinkommens bestimmen,
2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnissen und Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und
3. nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen
der Anlagen des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche,
technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen
der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in Kraft setzen.
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz
2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2
Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von
Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten
Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im
Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 23
Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über
behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Globalen Biodiversitätsrahmen haben sich die Vertragsstaaten des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt, und damit auch die Bundesrepublik
Deutschland, unter anderem dazu verpflichtet, die marine Biodiversität wirksam zu
schützen und nachhaltig zu nutzen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Ziel, bis zum
Jahr 2030 mindestens 30 Prozent der Meeresflächen unter Schutz zu stellen. Das mit
diesem Gesetz umgesetzt Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (das sog. „VN-
Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden: das Übereinkommen) flankiert mit seinen
Vorgaben zur Einrichtung von Meeresschutzgebieten, zur Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie zu einer ausgewogenen und gerechten
Aufteilung der sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR) und digitaler
Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI) von Gebieten der Hohen
See ergebenden Vorteile die Zielsetzung des Globalen Biodiversitätsrahmens sowie des
VN-Nachhaltigkeitsziels 14 „Leben unter Wasser“.
Um Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, muss die Bundesrepublik Deutschland
das Abkommen ratifizieren. Hierfür ist unter anderem die Umsetzung der Vorgaben des
Übereinkommens in nationales Recht nötig. Dies erfolgt durch den vorliegenden
Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf legt Mitteilungspflichten fest, denen vor einer Entnahme von MGR
nachzukommen ist. Sowohl der inhaltliche Umfang dieser Mitteilungen als auch
entsprechende Fristen leiten sich direkt aus den Vorgaben des Übereinkommens ab. Das
Bundesamt für Naturschutz ist als zuständige nationale Behörde die Schnittstelle zum
Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens. Sie ist für die Weiterleitung
entscheidender Informationen an den Vermittlungsmechanismus zuständig, etwa im
Nachgang einer Entnahme oder in dem Fall, dass MGR und/oder DSI Gegenstand einer
Nutzung einschließlich der Vermarktung werden. Von zentraler Bedeutung ist hier jeweils
die Übermittlung der entsprechenden Chargenkennung. Diese Kennung markiert sowohl
MGR als auch DSI als von Gebieten der Hohen See stammend und ist für das
Transparenzsystem des Übereinkommens von zentraler Bedeutung.
Die Festschreibung einer Mitteilungspflicht nach einer Entnahme gewährleistet die von dem
Übereinkommen intendierte Rückverfolgbarkeit der MGR und DSI und wissenschaftliche
Dokumentation. Vervollständigt wird dies durch die Pflicht für Sammlungen und
Datenbanken, diese Ressourcen und Daten als von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stammend zu kennzeichnen. Die Mitteilungspflicht zu einem im Zuge
der Entnahme etwaig erfolgten Zugriff auf traditionelles Wissen indigener Völker und
ortsansässiger Gemeinschaften stellt sicher, dass der im Übereinkommen adressierten
Berücksichtigung und Wahrung der Rechte indigener Völker und ortsansässiger
Gemeinschaften nachgekommen wird.
Mit den Mitteilungspflichten bei der Nutzung von MGR und DSI werden ebenfalls die
entsprechenden Vorgaben des Übereinkommens umgesetzt, die auf die Schaffung von
Transparenz hinsichtlich der Nutzung dieser Ressourcen und Daten sowie der sich hieraus
möglicherweise zukünftig ergebenden Vorteilsflüsse abzielen. Der Gesetzentwurf begrenzt
die Mitteilungspflicht hierbei auf eine Nutzung von MGR und DSI, die zu bestimmten
konkreten Nutzungsergebnissen geführt hat. Hiermit soll sichergestellt werden, dass nur
die für einen Ausgleich relevanten, tatsächlich entstandenen Vorteile erfasst werden.
Das Gesetz legt die Möglichkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für die Umsetzung
von Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebiete auf der Hohen See fest. Des Weiteren werden Kontroll- und
Prüfmöglichkeiten beschrieben, um die erlassenen Maßnahmen durchsetzbar zu machen.
Das Bundesamt für Naturschutz bekommt eine Reihe von Aufgaben zugewiesen. Darunter
fällt die Zuständigkeit für die Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogenen
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete, die bei der
Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens eingebracht werden können. Des
Weiteren ist das Bundesamt für Naturschutz für die Durchführung der wissenschaftlichen
Konsultationen und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete, die unter dem
Übereinkommen eingebracht werden, zuständig. Schließlich wird das Bundesamt für
Naturschutz für die Erfüllung von Berichtspflichten zur Umsetzung der gebietsbezogenen
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten verpflichtet.
Das Gesetz führt eine allgemeine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten in der Hohen See
ein, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur
unzureichend verstanden werden und die deutscher Hoheitsgewalt und Kontrolle
unterfallen. Das Gesetz legt verschiedene Schwellenwerte für Durchführung einer
Vorprüfung und einer UVP fest, wobei die UVP nach diesem Gesetz keine UVP nach dem
UVPG ist. Die Durchführung einer Vorprüfung ist erforderlich, wenn die Tätigkeit mehr als
nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann
oder deren Auswirkungen unbekannt oder nur unzureichend verstanden sind. Eine UVP ist
durchzuführen, wenn für die Tätigkeit ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht,
dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche
Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ist die
zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren, es sei denn für Tätigkeiten bestehen
bereits Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden. Nicht genehmigungspflichtig ist eine
Reihe von Tätigkeiten, die beispielsweise bereits nach anderen Rechtsvorschriften im
Geltungsbereich des Übereinkommens genehmigt wurden. Daneben wird die Konsultation
mit Vertragsparteien und anderen Interessenträgern unter dem Übereinkommen und eine
Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Auch
wird die Zusammenarbeit der Behörden untereinander näher festgelegt. Ebenso enthält das
Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnung zur weiteren
Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz führt Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und
daraus generierten DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – ein, um
damit die entsprechenden Vorgaben aus dem Übereinkommen umzusetzen. Diese
Regelungen betreffen Mitteilungspflichten im Vorfeld der Entnahme von MGR sowie im
Anschluss an eine erfolgte Entnahme. Zudem enthält der Gesetzentwurf Kennzeichnungs-
und Berichtspflichten hinsichtlich der Lagerung von MGR und DSI in Sammlungen bzw.
Datenbanken sowie Mitteilungspflichten zu der Nutzung von MGR und DSI. Mit diesen
Maßnahmen werden die vom Übereinkommen intendierte Transparenz und
Rückverfolgbarkeit hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI
gewährleistet. Grundlage ist hierbei das Verständnis des Übereinkommens, dass
Tätigkeiten mit diesen Ressourcen und Daten im Interesse aller Staaten und zum Nutzen
der gesamten Menschheit zu erfolgen haben. Das Bundesamt für Naturschutz fungiert als
zuständige nationale Behörde für die Informationsübermittlung und als nationale
Schnittstelle zum Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens.
Das vorliegende Gesetz umfasst Regelungen zu gebietsbezogenen
Managementinstrumenten auf der Hohen See, die perspektivisch durch die
Vertragsparteienkonferenz unter dem Übereinkommen beschlossen werden. Das
Bundesamt für Naturschutz ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Erarbeitung von
Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente auf der Hohen See.
Des Weiteren werden potentiell die Meeresumwelt schädigende Tätigkeiten auf der Hohen
See unter deutscher Hoheitsgewalt oder Kontrolle durch die Regelungen dieses Gesetz
UVP-pflichtig, wobei die UVP nach diesem Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG
entspricht. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde für das
Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für bestimmte
Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren unberührt,
beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.
Zuletzt werden Bußgeldvorschriften wegen Verstößen gegen die Regelungen von Teil 2
festgeschrieben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Bei der Erstellung eines ersten Entwurfs für die Regelungen zur Umsetzung des
Übereinkommens war das Ecologic Institut gemeinnützige GmbH als beauftragte Dritte in
2024 im Rahmen eines Projekts beteiligt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 74 Absatz 1
Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und Nummer 13 (Förderung wissenschaftlicher
Forschung) des Grundgesetzes (GG), jeweils i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG, und Artikel 74
Absatz 1 Nummer 29 (Naturschutz) GG.
Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich. Beispielsweise könnte eine uneinheitliche Genehmigungspraxis der
Länder für Tätigkeiten auf Hoher See nach Teil IV des Übereinkommens dazu führen, dass
eine Genehmigung immer dort beantragt wird, wo eine solche mit dem geringsten Aufwand
zu erlangen ist („race to the bottom“). Zudem ist es wichtig, etwa durch einen einheitlichen
Vollzug der Pflichten in Teil II des Übereinkommens, umgesetzt in Teil 2 dieses Gesetzes,
gleichwertige und damit faire Rahmenbedingungen für die gesamte Forschungslandschaft
in Deutschland zu schaffen. Auch da die Tätigkeiten vor allem im geografischen Bereich
der Hohen See durchgeführt werden, ergibt sich auch räumlich ein gesamtstaatliches
Interesse an bundeseinheitlichen Vollzugspraktiken. Um dem hohen Umweltstandard des
Übereinkommens gerecht zu werden, ist daher eine bundeseinheitliche Regelung
notwendig.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Übereinkommens im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse. Das Übereinkommen ist wiederum ein Durchführungsübereinkommen
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: das
Seerechtsübereinkommen), welches den Rechtsrahmen für alle Tätigkeiten in den
Ozeanen und Meeren abbildet. Das Übereinkommen stärkt und entwickelt die Regeln des
Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
weiter.
Daneben bestehen Bezüge zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und zum
Nagoya Protokoll. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens in Bezug auf die
Aufteilung der Vorteile, die sich durch maringenetische Ressourcen und durch digitale
Sequenzinformationen ergeben, gilt für genetische Ressourcen, die auf der Hochsee
entnommen werden. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Nagoya
Protokoll gelten hingegen für genetische Ressourcen innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse. Somit bestehen Bezüge, aber keine Überschneidungen der
Regelungen. Daher gibt es auch keine Doppelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
über Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung der Vorschriften in
der EU, die das Nagoya Protokoll umsetzt. Darüber hinaus werden die Vorgaben des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen (Übereinkommen von Espoo) und das Übereinkommen über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang
zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) gewahrt.
Weitere völkerrechtliche Regelungen sowie das Recht der Europäischen Union sind nicht
betroffen. Insbesondere werden die Vorgaben der UVP-Richtlinie 2011/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung geachtet. Die Umsetzung der UVP-Vorschriften des
Übereinkommens schaffen einen Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für
Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, wobei die UVP nach
diesem Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG entspricht. Das Gesetz stellt außerdem in
§ 3 Absatz 3 Satz 4 deklaratorisch fest, dass Tätigkeiten, die der Gemeinsamen
Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen, nicht nach diesem Gesetz zu
genehmigen sind.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Vereinfachung oder Aufhebung von Regelungen ist nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 2
„Global Verantwortung übernehmen“, Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und
Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie insbesondere dem VN-
Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“ und auch dem VN-Nachhaltigkeitsziel 13
„Maßnahmen zum Klimaschutz“ im Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht
festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung des
Übereinkommens jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776 Euro. Davon
entfallen etwa 1 239 002 Euro auf Personaleinzelkosten im eigentlichen Sinn und 395 773
Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die Gemeinkosten. Zudem entstehen
einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten von 600 000 Euro. Der
Personalmehrbedarf im Bundesamt für Naturschutz entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf
den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen auf den gehobenen Dienst und 1,56
Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst.
Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
4.2.
§ 5;
Mitteilungspflic
hten vor der
Entnahme
maringenetisc
her
Ressourcen
Ja
„geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.
§ 6 Abs. 1;
Mitteilungspflic
ht nach der
Entnahme
maringenetisc
her
Ressourcen
(a*)
Ja
„geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.
§ 7 Abs. 1;
Kennzeichnun
g von Proben
maringenetisc
Ja
„geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
her
Ressourcen
und von
digitalen
Sequenzinfor
mationen
4.2.
§ 7 Abs. 2;
Bericht über
Zugriff auf
maringenetisc
he
Ressourcen
und auf
digitale
Sequenzinfor
mationen (b*)
Ja
„geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.
§ 8 Abs. 1, 2;
Hinterlegung
maringenetisc
her
Ressourcen
oder digitaler
Sequenzinfor
mationen und
entsprechende
Mitteilung
Ja
„geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.
§ 8 Abs. 3, 4;
Mitteilung bei
Nutzung
maringenetisc
her
Ressourcen
oder digitaler
Sequenzinfor
mationen (c*)
Ja
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.
§§ 13 Abs.6
i.V.m. § 14;
Antrag auf
Genehmigung
zur
Durchführung
von
Tätigkeiten in
Gebieten
außerhalb
nationaler
Hoheitsbefugni
sse (d*)
Ja 40
15.941,8
Euro
= (24.780 /
60 * 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O) 0
Euro)
638 0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
4.2.
§§ 13 Abs. 7,
15, 16, 17;
Antrag auf
Genehmigung
zur
Durchführung
von
Tätigkeiten in
Gebieten
außerhalb
nationaler
Hoheitsbefugni
sse einschl.
Umweltverträgl
ichkeitsprüfun
g (e*)
Ja 3
133.281,8
Euro
= (24.780 /
60 * 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
+117.340
Euro)
400 0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00
Euro/h 0
Euro)
0,0
Summe (in
Tsd. Euro)
1.038
geringfü
gig
davon aus
Information
spflichten
(IP)
1.038
Lfd. Nr. 4.2.7 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von
Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; §§ 13, 14, 15
Gemäß den Neuregelungen müssen Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die
Meeresumwelt außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (sowie unter besonderen
Voraussetzungen innerhalb nationaler Hoheitsgebiete) genehmigt werden. Die
Beantragung von Genehmigungen kann nach § 13 Absatz 1 Tätigkeiten umfassen, die
mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt
haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können Tätigkeiten
ausdrücklich von einer Genehmigung ausgenommen werden. Der genaue Umfang der auf
der Hohen See (sowie unter besonderen Voraussetzungen innerhalb nationaler
Hoheitsgebiete) stattfindenden und zu genehmigenden Tätigkeiten kann daher derzeit nur
abgeschätzt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass in verschiedenen, auch
kommerziell ausgelegten Vorhaben unterschiedliche Arbeiten und Tätigkeiten bzw. der
Einsatz unterschiedlicher Technologien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die biologische
Diversität zu prüfen sind. Die Schätzung für die Fallzahlen ergibt sich daher zum einen aus
der Erwägung, dass unter anderem die private, kommerziell ausgerichtete Forschung zu
adressieren sein wird, sowie weitere Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Bundesamts
für Naturschutz nach § 20 Absatz 1 Satz 1 fallen, nach den § 13 ff. zu prüfen sind (auch
nach § 13 Absatz 1 Satz 2). Exemplarisch kann ausgehend von der derzeit bestehenden
Schiffsflotte der drei größeren deutschen Forschungsschiffe, die in der Regel ca. 10
Ausfahrten pro Jahr haben und auf denen auch private und kommerzielle
Forschungsinstitutionen grundsätzlich arbeiten können, eine Näherung an die Fallzahl
stattfinden, da auch ein Großteil auf der Hohen See stattfinden wird. Somit wird von
insgesamt 40 Anwendungsfällen pro Jahr ausgegangen, von denen sich allerdings
voraussichtlich der überwiegende Teil auf die Prüfung im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nach § 13 Absatz 6 beschränken wird.
Es wird entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des
Erfüllungsaufwands (OnDEA) ein Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten angenommen
(s. Vorgabe 2006110710005211, Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von
Tätigkeiten in der Antarktis, Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3
Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8 Absatz 1 AntarktUmwSchProtAG, unter:
https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe
Einzelansicht.html?idVorgabe=125306). Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der _
Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen.
Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufende Bürokratiekosten der
Wirtschaft voraussichtlich um rund 638 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.8 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von
Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschl. Umweltverträglichkeitsprüfung; §
13 Absatz 7, §§15, 16, 17
Wenn ein begründeter Anlass zu der Annahme relevanter Umweltauswirkungen besteht,
so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird von drei Fällen im Jahr
ausgegangen.
Entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des Erfüllungsaufwands
(OnDEA) werden ein Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten sowie Sachkosten pro Fall
von 117.340 Euro angenommen (s. Vorgabe 2006110710005211, Antrag auf
Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis, Erforderlichkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8
Absatz 1 AntarktUmwSchProtAG, unter:
https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe
Einzelansicht.html?idVorgabe=125306). Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der _
Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen.
Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufenden Bürokratiekosten der
Wirtschaft voraussichtlich um rund 400 000 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelu
ngsent
wurf;
Norm
(§§);
Bezeic
hnung
der
Vorgab
e
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
4.3.1
§ 6 Abs.
2;
Prüfung
und
Übermittl
ung der
Informati
onen
nach der
Entnahm
e
maringen
etischer
Ressourc
en (a*)
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.2
§ 7 Abs.
2;
Übermittl
ung des
Berichts
über
Zugriff
auf
maringen
etische
Ressourc
en oder
digitale
Sequenzi
nformatio
nen (b*)
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.3
§ 8 Abs.
5;
Prüfung
und
Übermittl
ung der
Informati
onen bei
Nutzung
maringen
etischer
Ressourc
en oder
digitaler
Sequenzi
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelu
ngsent
wurf;
Norm
(§§);
Bezeic
hnung
der
Vorgab
e
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
nformatio
nen (c*)
4.3.4
§ 10 Abs.
1;
Erstellun
g von
Vorschlä
gen für
gebietsb
ezogene
Manage
mentinstr
umente
Bund 1
146 083
Euro
= (26 400 /
60 * 59,28
Euro/h
(14% mD;
14% gD;
73% hD)
+120 000
Euro)
146 1
200 000
Euro
= (0
+200 000
Euro)
4.3.5
§ 10 Abs.
3;
Wissensc
haftliche
Konsultat
ionen
und
Beurteilu
ngen von
anderen
Gebietsv
orschläg
en
Bund 4
50 675
Euro
= (21 600 /
60 * 57,43
Euro/h
(17% mD;
17% gD;
67% hD)
+30 000
Euro)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.6
§ 12;
Bericht
über die
Durchfüh
rung der
eingerich
teten
gebietsb
ezogene
n
Manage
mentinstr
umente
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.7
§§ 13
Abs. 6,
14;
Genehmi
gungsver
fahren
mit
Vorprüfu
ng (d*)
Bund 40
3 015,0
Euro
= (2 940 /
60 * 61,53
Euro/h
(16% mD;
2% gD;
82% hD) 0
Euro)
121 1
400.000
Euro
= (0
+400.000
Euro)
Drucksache 777/25- 29 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelu
ngsent
wurf;
Norm
(§§);
Bezeic
hnung
der
Vorgab
e
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
4.3.8
§§ 13
Abs. 6,
14; i.V.m.
§ 20 Abs.
2;
Genehmi
gungsver
fahren
mit
Vorprüfu
ng im
Einverne
hmen
(d*)
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.9
§§ 13,
Abs. 7,
15, 16,
17;
Genehmi
gungsver
fahren
mit
Umweltv
erträglich
keitsprüf
ung (e*)
Bund 2
99 772,3
Euro
= (60 800 /
60 * 63,92
Euro/h (3%
mD; 10%
gD; 87%
hD)
+35 000
Euro)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.1
§§ 13,
Abs. 7,
15, 16,
17;
Genehmi
gungsver
fahren
mit
Umweltv
erträglich
keitsprüf
ung im
Einverne
hmen
(e*)
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.1
§ 19 Abs.
2;
Überwac
hung
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelu
ngsent
wurf;
Norm
(§§);
Bezeic
hnung
der
Vorgab
e
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
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Lohnkost
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Stunde
(Hierarch
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+
Sachkost
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Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
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Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
4.3.1
§ 19 Abs.
3;
Berichtsp
flicht
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.1
§ 19 Abs.
4;
Überprüf
ung
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.1
§ 19
i.V.m. §
20 Abs.
2;
Überprüf
ung im
Einverne
hmen
Bund
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
"geringfügi
g" (geringe
Fallzahl)
4.3.1.
§ 20 Abs.
Bund „geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügi
g“ (geringe
Fallzahl)
Summe
(in Tsd.
Euro)
600
davon
Bund
600
davon
Land
(inklusi
ve
Kommu
nen)
0
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 4.3.4: Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente; § 10 Absatz 1
Gemäß § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung von Vorschlägen
für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich
Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Hierdurch
entsteht der Verwaltung des Bundes laufender und einmaliger Erfüllungsaufwand.
Anhand von Erfahrungswerten, die in den letzten Jahren sowohl im Bereich der nationalen
Schutzgebietsverwaltung als auch im internationalen Kontext der regionalen
Meeresschutzübereinkommen gesammelt werden konnten, wird von einem einzigen
Anwendungsfall im Jahr ausgegangen.
Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro
Fall von 19 200 Minuten im höheren, 3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im
mittleren Dienst des Bundes angenommen. Zudem entstehen jährliche Sachkosten von
rund 120 000 Euro sowie einmalige Sachkosten von rund 200 000 Euro infolge notwendiger
fachlicher Beratung und Begutachtung.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 146 000 Euro.
Ferner entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand i.H.v. rund 200 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.3.5: Wissenschaftliche Konsultationen und Beurteilungen von anderen
Gebietsvorschlägen; § 10 Absatz 3
Infolge der Konsultationen und der weiteren Beurteilungen gemäß § 10 Absatz 3 entsteht
dem Bundesamt für Naturschutz laufender und einmaliger Erfüllungsaufwand. Es wird
ergänzend zu den Ausführungen unter Vorgabe 3.4 von vier Anwendungsfällen im Jahr
ausgegangen.
Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 14 400
Minuten im höheren, 3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im mittleren Dienst
des Bundes. Zudem entstehen Sachkosten pro Fall von rund 30 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 203 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.3.7: Genehmigungsverfahren mit Vorprüfung; § 13 Absatz 6, § 14
Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.7 von jährlich 40 Genehmigungsanträgen
ausgegangen.
Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 2 400
Minuten im höheren, 60 Minuten im gehobenen und 480 Minuten im mittleren Dienst des
Bundes.
Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand i.H.v. rund 121 000 Euro.
Für die Etablierung der Vorprüfung nach §§ 14 ff. beim Bundesamt für Naturschutz werden
einmalige Sachkosten von 400 000 Euro benötigt, um die entsprechenden
Bewertungsgrundlagen und -konzepte hinsichtlich der Umweltprüfungen in
unterschiedlichen Meeresregionen zu erarbeiten.
Lfd. Nr. 4.3.9: Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung; § 13
Absatz 7, §§ 15, 16, 17
Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.8 von jährlich drei Genehmigungsanträgen
ausgegangen, bei welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein wird.
Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro
Fall von 53 000 Minuten im höheren, 6 000 Minuten im gehobenen und 1 800 Minuten im
mittleren Dienst des Bundes angenommen. Zudem entstehen Sachkosten pro Fall von rund
35 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 200 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die
Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung
oder das Generationenverhältnis – zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig,
ob im Rahmen des Vollzugs insbesondere von Teil 3 und 4 Ordnungswidrigkeiten
eingeführt werden sollten, und bringt gegebenenfalls entsprechende Gesetzesänderungen
auf den Weg.
B. Besonderer Teil
Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Ziel dieses Gesetzes)
§ 1 erläutert das Ziel dieses Gesetzes. Mit diesem Gesetz werden die völkerrechtlichen
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen umgesetzt. Dadurch werden die internationale
Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der
biologischen Vielfalt der Hohen See gestärkt. Die Zielsetzung ergibt sich aus Artikel 2 des
Übereinkommens. Das Übereinkommen ist ein Umsetzungsübereinkommen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Durch die Umsetzung des
Übereinkommens werden somit auch die entsprechenden Verpflichtungen aus dem
Seerechtsübereinkommen gestärkt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen )
§ 2 dient einer Reihe von Begriffsbestimmungen. Zur besseren Einordnung werden diese
teilweise direkt aus dem Übereinkommen übernommen. Einige Definitionen werden durch
dieses Gesetz neu eingeführt.
Die internationalen Verhandlungen und fachlichen Diskussionen zur Definition des Begriffs
der digitalen Sequenzinformationen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Vor dem
Hintergrund dieser offenen internationalen Abstimmungsprozesse wird in dem vorliegenden
Gesetz von einer eigenständigen Begriffsbestimmung abgesehen. Bei
Weiterentwicklungen und Entscheidungen auf internationaler Ebene kann die Aufnahme
einer entsprechenden Definition in das Gesetz erfolgen. In diesem Zusammenhang kann
zugleich die Bewehrung der bereits im Gesetz vorgesehenen Pflichten im Hinblick auf
digitale Sequenzinformationen durch entsprechende Sanktionen ergänzt werden.
Zu § 3 (Anwendungsbereich dieses Gesetzes)
§ 3 regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Für Beschlüsse und Genehmigungen nach diesem Gesetz gilt das
Verwaltungsverfahrensgesetz. Etwaige Rechtbehelfe von Individualklägern und
anerkannten Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen und Unterlassungen nach
diesem Gesetz richten sich außerdem nach den allgemeinen Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie der
entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu.
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Er umfasst Tätigkeiten, die den
deutschen Hoheitsbefugnissen oder der deutschen Kontrolle unterstehen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, etwa in § 4 Absatz 1.
Der geographische Anwendungsbereich umfasst den Bereich der Hohen See, jenseits von
Küstengewässern, Ausschließlicher Wirtschaftszone oder Festlandsockel, soweit nichts
anderes bestimmt ist, etwa in § 13 Absatz 1 Satz 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen
der Hohen See und des Gebiets im Sinne des Seerechtsübereinkommens. Der
Geltungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 des Übereinkommens.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 erläutert den Begriff der Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle und stellt in Satz 1
fest, dass dies bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Fall ist. Bei natürlich Personen ist der
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend, der sich nach § 7 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Deutsche Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle nach Satz 1
bestehen demnach auch für Tätigkeiten ausgehend von diesem Personenkreis, wenn die
Tätigkeit auf Schiffen unter fremder Flagge stattfinden. Ausnahmen davon sind in
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 13 Absatz 3 Nummer 2 geregelt.
Daneben gilt nach Satz 2 das Flaggenstaatprinzip für Schiffstätigkeiten unter deutscher
Flagge, auch wenn die Person, von der eine Tätigkeit ausgeht, nicht unter
§ 3 Absatz 2 Satz 1 fällt.
Die Aufzählung in § 3 Absatz 2 ist nicht abschließend, sondern umfasst die genannten und
gegebenenfalls weitere Tätigkeiten.
Zu Absatz 3
§ 3 Absatz 3 erklärt Ausnahmen für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes für
Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen oder Flottenhilfsschiffen.
Daneben wird eine Differenzierung im Anwendungsbereich für sonstige Schiffe oder
Luftfahrzeuge getroffen, die dem Bund oder den Ländern gehören oder von ihnen
eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere
als Handelszwecke genutzt werden. Maßgeblich ist daher für die Ausnahme vom
Anwendungsbereich der sonstigen Schiffe oder Luftfahrzeuge neben der
eigentumsrechtlichen Zuordnung, dass diese bei Ausübung der Tätigkeit selbst hoheitlich,
d.h. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einschließlich zu Forschungszwecken oder zur
Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung tätig sind und die Schiffe nicht für
Handelszwecke genutzt werden. Für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge gilt nur Teil 2 dieses
Gesetzes. Diese Ausnahme setzt Artikel 4 des Übereinkommens um. Das Gesetz und das
Übereinkommen entsprechen insoweit Artikel 236 des Seerechtsübereinkommens.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten, die der
Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen. Hier besteht eine
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
AEUV). Die Regelung hat klarstellenden Charakter.
Zu Teil 2 (Maringenetische Ressourcen)
Zu § 4 (Anwendungsbereich dieses Teils)
§ 4 zeigt den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Teils II auf
und setzt Artikel 10 des Übereinkommens in nationales Recht um.
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 bestimmt den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich dieses Teils.
Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens in nationales Recht um.
Erfasst werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI, sofern diese räumlich
ihren Ursprung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben. Anschließende
Tätigkeiten, auch wenn diese erst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden,
werden gemäß Satz 2 ebenfalls erfasst.
Der zeitliche Anwendungsbereich wird auf MGR und DSI beschränkt, die nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland entnommen oder
von diesen generiert werden. Damit werden Bestandssammlungen und die Nutzung von
MGR und DSI, die vor Inkrafttreten entnommen oder generiert wurden, von den
nachfolgenden Meldungspflichten ausgenommen. Insoweit wird von dem zeitlichen
Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens zulässigerweise
abgewichen. Die Bundesrepublik Deutschland intendiert zusammen mit der
Ratifizierungsurkunde eine Ausnahmeerklärung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des
Übereinkommens abzugeben.
Zu Absatz 2
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass dieser Teil keine Anwendung findet, wenn die
entsprechenden Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des zuständigen
Flaggenstaates erfüllt werden. Mit der Kollisionsnorm soll eine Doppelregulierung
vermieden und gewährleistet werden, dass bestehende nationale Vorschriften des
jeweiligen Flaggenstaates Vorrang behalten, sofern sie die erforderlichen Standards bereits
sicherstellen.
Nummern 2 und 3 entsprechen Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens. Es werden
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei und sonstigen lebenden
Meeresressourcen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Nummer 1 stellt
klar, dass die Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, soweit sie durch einschlägiges
Völkerrecht geregelt sind, nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzesteils unterfallen.
Unter das einschlägige Völkerrecht fallen Fischereiregelungen nach dem
Seerechtsübereinkommen und dem Übereinkommen über die Erhaltung und
Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit
wandernder Fische. Nummer 2 flankiert dies, indem auch sonstige lebende
Meeresressourcen ausgenommen sind. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Ressourcen
nicht unter die in diesem Teil vorgesehenen Nutzungsregelungen fallen. Es wird klargestellt,
dass Fische und sonstige lebende Meeresressourcen ebenfalls als MGR qualifiziert werden
können. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der anschließenden Verwendung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens um, wonach eine Ausnahme des
Anwendungsbereiches für militärische Handlungen vorgesehen wird. Die Norm ergänzt die
grundsätzliche Ausnahme für Kriegsschiffe nach § 3 Absatz 2. Demnach finden die in
diesem Teil enthaltenen Verpflichtungen keine Anwendung auf militärische Aktivitäten des
Bundes in Gänze. Die Regelung dient der Wahrung der Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen von der Bundesrepublik Deutschland und entspricht dem
völkerrechtlich anerkannten Vorbehalt militärischer Aktivitäten im Seerecht.
Zu § 5 (Mitteilungspflichten vor der Entnahme )
§ 5 setzt Artikel 12 Absätze 1 bis 4 des Übereinkommens um, indem die
Informationsmitteilungspflichten vor der Entnahme von MGR überführt werden.
Dementsprechend werden die genauen Angaben und Informationen vor der Entnahme
gelistet und sind dem Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Die Norm dient der
Transparenz und Rückverfolgbarkeit im Sinne des Übereinkommens. Dem liegt das
Verständnis zugrunde, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und daraus
generierten DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – im Interesse
aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit zu erfolgen haben (Artikel 11
Absatz 6 des Übereinkommens).
Zu Absatz 1
Die Regelung in § 5 Absatz 1 verpflichtet die für die Entnahme verantwortliche Person zur
Mitteilung der unter Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie Satz 3 aufgeführten Angaben und
Informationen – teils soweit diese vorliegen und verfügbar sind – an den
Vermittlungsmechanismus. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch
den Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte Chargenkennung erstellt.
Die Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus soll sechs Monate im Vorfeld oder zum
frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme erfolgen. Die Frist von im
Regelfall sechs Monaten entspricht dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum und
soll sicherstellen, dass der Vermittlungsmechanismus, andere Vertragsparteien sowie
gegebenenfalls interessierte wissenschaftliche Einrichtungen frühzeitig über die
beabsichtigte Entnahmetätigkeit in Kenntnis gesetzt werden können.
Der Normadressat ist „die für die Entnahme verantwortliche Person“. Diese Person muss
nicht notwendigerweise die Entnahme selbst physisch vornehmen, sondern kann diese
auch durch andere Personen (andere WissenschaftlerInnen, AssistentInnen oder
wissenschaftlich-studentische Hilfskräfte) vornehmen lassen. Als Normadressat ist
allerdings und bleibt die Person gemeint, die im Rahmen der wissenschaftlichen
Meeresforschung für ein Forschungsprojekt (oder eine Arbeitsgruppe) zuständig ist und für
dessen erfolgreiche Durchführung verantwortlich ist. Die Pflicht der Informationsmitteilung
richtet sich insoweit an die Person, die Arbeitsprozesse anweist. Zugleich grenzt sich die
für die Entnahme verantwortliche Person von der wissenschaftlichen Fahrtleitung ab, da
auf konventionellen Forschungsexpeditionen auf Forschungsschiffen diverse
Forschungsprojekte parallel stattfinden.
Neben der grundsätzlichen zeitlichen Vorgabe der Mitteilung sechs Monate vor Beginn der
Entnahme sieht Absatz 1 die Möglichkeit vor, davon abweichend die Informationen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt dem Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Dies steht im
Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens und trägt dem Umstand Rechnung,
dass so auch bei kurzfristig angesetzten Forschungsexpeditionen (bzw. bei einer sich
kurzfristig ergebenden personellen Teilnahme) Entnahmen von MGR durchgeführt werden
können, ohne eine sechsmonatige Karenzzeit abwarten zu müssen.
Selbiges soll für Entnahmen gelten, die außerhalb der konventionellen Entnahme
ausgehend von Forschungsschiffen stattfinden. In Betracht kommen hier etwa von der
Küste aus initiierten Geräten, beispielweise autonome Unterwasserfahrzeuge, die
jedenfalls perspektivisch eine entsprechende Reichweite und Kapazität zur Entnahme
(insbesondere von sogenannter Umwelt-DNA) haben dürften. Autonome
Unterwasserfahrzeuge benötigen, anders als konventionelle Forschungsexpeditionen auf
Forschungsschiffen, nur einen geringen zeitlichen und logistischen Vorlauf. Bei diesen
Entnahmen ist eine sechsmonatige Karenzzeit nicht gerechtfertigt. Das Übereinkommen
adressiert diese Form der Entnahme nicht explizit, belässt hier aber Flexibilität in der
nationalen Umsetzung.
Die in Nummern 1 bis 9 sowie in Satz 3 aufgelisteten Angaben entsprechen den Vorgaben
des Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis j des Übereinkommens. In der Gesamtschau der
zu übermittelnden Informationen soll Transparenz hinsichtlich der geplanten Entnahme und
der dafür verantwortlichen Personen und der sich beteiligenden Institutionen erreicht
werden. Um dies sicherzustellen, sind Informationen hinsichtlich der Art der Entnahme,
Ziele, Methodik und Mittel, geografischer Gebiete der Entnahme und insbesondere
hinsichtlich der beteiligten Institutionen und betreffenden Personen mitzuteilen.
Wesentlicher Bestandteil ist auch die Angabe, ob eine Teilnahmemöglichkeit für andere
Wissenschaftler, insbesondere aus Entwicklungsstaaten, besteht (Nummer 8).
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass im Falle wesentlicher Veränderungen der mitgeteilten
Informationen diese dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der
Entnahme mitzuteilen sind und bildet Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens ab.
Hinsichtlich der Fristwahrung ist einschränkend die technische Umsetzbarkeit enthalten.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf Hoher See zu einer begrenzten
Konnektivität mit dem Vermittlungsmechanismus kommen kann und somit etwa kurzfristige,
wetterbedingte Abweichungen von geplanten Fahrtrouten nicht fristgerecht übermittelt
werden können.
Zu § 6 (Mitteilungspflicht nach der Entnahme )
§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 12 Absatz 5 des Übereinkommens. Die Regelung
sieht die Mitteilung bestimmter Informationen nach Vornahme der Entnahme von MGR vor
und konkretisiert damit die Pflicht zur Sicherstellung der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit von Entnahmen.
Zu Absatz 1
Die Mitteilungspflicht ist an die für die Entnahme verantwortliche Person adressiert. Diese
hat dem Bundesamt für Naturschutz – unter Angabe der vergebenen Chargenkennung –
fünf zentrale Informationskategorien (Nummer 1 bis 5) zu übermitteln, sobald diese
verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach Abschluss der
Entnahme. Die Frist unterschreitet die in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitraum um
einen Monat, um dem Bundesamt für Naturschutz als zuständiger Behörde für die
Informationsübermittlung einen einmonatige Bearbeitungszeit einzuräumen. So soll eine
zeitnahe Bereitstellung der relevanten Informationen gewährleistet werden.
Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben entsprechen den Anforderungen des
Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a bis d des Übereinkommens. Nummer 1 verpflichtet zur
Angabe des physischen Ortes, an dem die entnommenen MGR aufbewahrt oder hinterlegt
werden. Hierzu zählen z.B. biologische Probenbanken oder Sammlungen. Unter einer
Sammlung wird hier ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter
und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und
dazugehörigen Informationen verstanden, wobei ein wesentliches Ziel die Einlagerung für
primär eigene betriebliche oder institutionelle Zwecke oder die Bereithaltung und
Weitergabe an Dritte sein kann. Die Angabe zum Ort der Aufbewahrung oder Hinterlegung
dient der Rückverfolgbarkeit und dem Zugang zu den betreffenden Ressourcen im Sinne
einer gerechten Teilhabe. Nummer 2 bezieht sich auf die digitale Ebene: Hier ist
anzugeben, in welcher Datenbank etwaig generierte DSI zu den entnommenen MGR
hinterlegt wurden oder werden. Dies betrifft insbesondere öffentlich zugängliche
biologische oder genetische Datenbanken. Nummer 3 verlangt die Vorlage eines Berichts
über das geographische Gebiet der Entnahmetätigkeiten. Dieser Bericht soll insbesondere
die Koordinaten (Breiten- und Längengrade), die Tiefe sowie, soweit verfügbar, die
Ergebnisse umfassen. Diese Daten sind erforderlich, um die wissenschaftliche
Dokumentation zu vervollständigen. Nummer 4 sieht vor, dass gegebenenfalls notwendige
Aktualisierungen des ursprünglich übermittelten Datenverwaltungsplans (§ 5 Absatz 1 Satz
3) ebenfalls an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln sind.
Nummer 5 setzt Artikel 13 des Übereinkommens in nationales Recht um und adressiert die
Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften in Bezug auf traditionelles
Wissen, das sich auf MGR in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht.
Nach der Entnahme von MGR ist mitzuteilen, ob zusätzlich zu der Entnahme ein Zugriff auf
traditionelles Wissen erfolgt ist oder nicht. Liegt ein solcher Zugriff vor, sind zusätzlich
Angaben über das Einverständnis und die Beteiligung der Träger dieses Wissens zu
machen. Damit wird der Zugriff auf entsprechendes traditionelles Wissen mit der Beachtung
der Rechte der betroffenen indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften
verknüpft. Diese Beachtung manifestiert sich im Einholen der freien, vorherigen und auf
Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent – FPIC)
der betroffenen indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften sowie der
Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen (Mutually Agreed Terms – MAT).
Dies trägt der internationalen Rechtsentwicklung, insbesondere der Erklärung der
Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), Rechnung und wirkt darauf
hin, dass der Zugriff und die Nutzung traditionellen Wissens nicht ohne Wissen, Willen oder
Beteiligung der betreffenden Gemeinschaften erfolgt.
Der Begriff des „traditionellen Wissens“ wird im Sinne der internationalen Umwelt- und
Menschenrechtsabkommen weit verstanden und kann Wissen, Innovationen, Praktiken,
Nutzungsmuster sowie Formen der Ressourcenbewirtschaftung umfassen, die sich auf
marinen genetischen Ressourcen im Sinne des Übereinkommens beziehen. Der Begriff
kann bei einer sich entwickelnden völkerrechtlichen Praxis entsprechend ausgelegt und
angewendet werden.
Nummer 5 bezieht sich ausschließlich auf traditionelles Wissen, das einen Bezug zu MGR
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse aufweist. Dieses Wissen flankiert die Nutzung von
MGR, stellt jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Entnahme von MGR im Sinne
dieses Gesetzes dar.
Zu Absatz 2
Das Bundesamt für Naturschutz prüft die Informationen und fordert im Bedarfsfall fehlende
Informationen nach. Nach Erhalt der vollständigen Informationen, spätestens jedoch ein
Jahr nach der Entnahme, übermittelt das Bundesamt für Naturschutz die vorliegenden
Informationen an den Vermittlungsmechanismus. Diese Einbettung des Bundesamtes für
Naturschutz in den Mitteilungsprozess nach der Entnahme gewährlistet einen effektiven
Vollzug, auch der in nachgelagerten Paragraphen festgeschrieben Pflichten, im Hinblick auf
den Umgang mit entnommenen MGR und generierten DSI.
Zu § 7 (Kennzeichnungs- und Berichtspflichten)
§ 7 adressiert Betreiber von Sammlungen und Datenbanken und setzt Artikel 12 Absatz 6
und 7 des Übereinkommens um. § 7 trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels bei,
durchgängige Transparenz hinsichtlich der Herkunft von MGR und DSI von Gebieten
jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Die Norm ist damit ein wesentlicher
Baustein für die Rückverfolgbarkeit, die ausgewogene und gerechte Nutzung sowie für die
wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens.
Zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 enthält eine Kennzeichnungspflicht für Proben von MGR, die von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen, sowie daraus generierten DSI. Die
Regelung verpflichtet Betreiber von biologischen Sammlungen (z. B. Biobanken,
Sammlungen öffentlicher Forschungseinrichtungen) und Betreiber von Datenbanken, in
denen DSI gespeichert werden, zur Kennzeichnung entsprechender Proben und Daten mit
der jeweiligen Chargenkennung, sofern diese vorhanden ist. So soll der Ursprung der
Materialien aus dem Bereich außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eindeutig erkennbar
sein. Die Herkunftskennzeichnung ist von zentraler Bedeutung für die Transparenz und
Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI.
Hier ist die Fortentwicklung unter dem Übereinkommen auf Ebene der Konferenz der
Vertragsparteien zu berücksichtigen. Um weitere Konkretisierungen auf Ebene der
Konferenz der Vertragsparteien in nationales Recht umzusetzen, sieht § 9 Satz 2 Nummer
2 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung vor.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens um und verpflichtet Betreiber von
Sammlungen und Datenbanken zur regelmäßigen Berichterstattung über den Zugriff auf
MGR und DSI, die von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen.
Gemäß Satz 1 erstellen die Betreiber ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle zwei Jahre
jeweils für den Zeitraum der vorangegangenen 24 Monate einen zusammenfassenden
Bericht über den Zugriff auf solchen Ressourcen und Informationen. Der erste Bericht ist
somit für den Zeitraum von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erstellen. Die Berichte dienen dazu, Transparenz über die Nutzung und Weiterverwendung
von MGR und DSI zu gewährleisten und die Nachverfolgbarkeit von Nutzungspfaden zu
ermöglichen. Die Chargenkennung stellt dabei das zentrale Zuordnungskriterium dar, um
bestimmte Zugriffe auf konkrete Sammlungs- oder Datenvorhaben zurückführen zu können
und die Herkunft als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu
kennzeichnen. Die nähere Ausgestaltung der Berichtspflicht, insbesondere zu Format,
Inhalt und Übermittlungsweise, erfolgt durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2
Nummer 3. Zu den einzuhaltenden internationalen Standards sind weitere
Konkretisierungen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien zu erwarten.
Satz 2 regelt die Weiterleitung der national erhobenen Berichte durch das Bundesamt für
Naturschutz an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den
Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Auf diese Weise wird die Verknüpfung der
nationalen Umsetzung mit dem internationalen institutionellen Rechtsrahmen
gewährleistet. Die nationalen Berichte bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des
Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und sollen so eine
sachgerechte Bewertung ermöglichen.
Zu § 8 (Nutzung)
§ 8 regelt die Ebene der Nutzung von MGR und/oder DSI Als die für die Nutzung
verantwortliche Person wird dabei diejenige natürliche oder juristische Person verstanden,
die eine maringenetische Ressource oder digitale Sequenzinformation nutzt, oder in deren
Auftrag oder Verantwortungsbereich eine solche Nutzung erfolgt
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 setzt Artikel 14 Absatz 3 des Übereikommens um und verpflichtet die für die
Nutzung verantwortliche Person zur Hinterlegung von noch nicht öffentlich zugänglichen
MGR, die von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen und Gegenstand
einer Nutzung geworden sind, in einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Die Maßnahme
der Hinterlegung soll die Offenheit und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf die Herkunft und
Nutzung dieser Ressourcen stärken. Die Regelung verpflichtet dabei auch zur Angabe der
standardisierten Chargenkennung, was eine konsistente Verknüpfung mit bereits
angezeigten oder dokumentierten Entnahmevorgängen ermöglicht. Die Hinterlegung soll
innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Beginn der Nutzung erfolgen oder sobald
entsprechende Informationen verfügbar sind, um einerseits ausreichend Zeit zur
Durchführung der wissenschaftlichen oder kommerziellen Nutzung einzuräumen,
andererseits jedoch eine übermäßige Verzögerung hinsichtlich der Transparenz zu
vermeiden. Die Regelung berücksichtigt, dass bei der wissenschaftlichen Arbeit an und mit
maringenetischen Ressourcen in bestimmten Fällen die Proben vollständig verbraucht
werden können und enthält daher eine entsprechende Einschränkung.
Zu Absatz 2
§ 8 Absatz 2 enthält spiegelbildlich zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Hinterlegung von noch
nicht öffentlich zugänglichen digitalen Sequenzinformationen in einer öffentlichen
Datenbank, sollten diese Gegenstand einer Nutzung geworden sein.
Zu Absatz 3
§ 8 Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 8 des Übereinkommens im Hinblick auf
maringenetische Ressourcen um. Demnach sind im Zuge der Nutzung von MGR, sofern
diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat,
dem Bundesamt für Naturschutz die in Nummer 1 bis 6 aufgeführten Informationen zu
übermitteln. Ziel der Regelung ist die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Nutzung
von MGR und der sich hieraus möglicherweise in der Zukunft ergebenden Vorteilsflüsse.
Zur Vermeidung von vorgelagerten Meldungen ohne konkrete Nutzungsergebnisse besteht
die Meldepflicht zur Informationsübermittlung im Zuge der Nutzung von MGR nur dann,
wenn die Nutzung zu einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat. Erfasst ist
hiervon auch der Fall, dass die Nutzung von MGR im Einzelfall zu einem Schutzrecht (z.B.
Patent) geführt hat.
Im Sinne des Übereinkommens wird die kommerzielle Wertschöpfung der Nutzung von
MGR explizit adressiert, was durch die Hervorhebung „einschließlich der Vermarktung“ und
durch die Pflicht zur Übermittlung von Verkaufszahlen nach dem Inverkehrbringen eines
Produktes (Satz 2 Nummer 6) klargestellt wird.
Die Liste der zu übermittelnden Informationen entspricht den Vorgaben des Artikels 12
Absatz 8 des Übereinkommens im Hinblick auf marinegenetische Ressourcen. Die Pflicht
zur Angabe der genutzten MGR sowie der entsprechenden Chargenkennung (Nummer 1)
gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Nutzung zu einer bestimmten Entnahme und
schafft eine Verbindung zu den Mitteilungspflichten gemäß § 5 und § 6.
Zu Absatz 4
§ 8 Absatz 4 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 die Vorgaben im Zuge der Nutzung von
digitalen Sequenzinformationen, sofern diese Nutzung zu dem Ergebnis einer
Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat. Die Zielsetzung und der Geltungsbereich
sind hier deckungsgleich zu Absatz 3, jedoch mit der Bezugnahme auf die Nutzung digitaler
Sequenzinformationen und einer entsprechenden Anpassung der mitzuteilenden
Informationen. Diese basieren jedoch ebenfalls auf Artikel 12 Absatz 8 des
Übereinkommens
Zu Absatz 5
Das Bundesamt für Naturschutz prüft die gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten
Informationen und fordert im Bedarfsfall fehlende Informationen nach. Nach Erhalt der
vollständigen Informationen übermittelt das Bundesamt für Naturschutz diese an den
Vermittlungsmechanismus. Dies stellt sicher, dass der internationale
Transparenzmechanismus des Übereinkommens mit den auf nationaler Ebene erhobenen
Informationen gespeist wird.
Zu § 9 (Verordnungsermächtigung)
§ 9 sieht eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor. Satz
2 führt eine umfangreiche Liste von Punkten auf, die durch Rechtsverordnung weiter
geregelt werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sämtliche Tätigkeiten
im Zusammenhang mit MGR und DSI, einschließlich der Entnahme von MGR bis hin zur
anschließenden Nutzung, Hinterlegung und Berichterstattung, auf Ebene der Konferenz der
Vertragsparteien weiter konkretisiert werden dürften. Die Ermächtigung ist insoweit
notwendig, um mit Blick auf die Komplexität, den technischen Fortschritt in Wissenschaft,
Datenmanagement und biologischer Entnahmepraxis ein flexibles und anpassungsfähiges
Vollzugssystem zu schaffen.
Zu Teil 3 (Gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten)
Zu § 10 (Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für
gebietsbezogene Managementinstrumente )
Zu Absatz 1
Nach § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung der Vorschläge
für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich
Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Artikel 19
des Übereinkommens regelt das Verfahren für die Erstellung der Vorschläge. Die Erstellung
der Vorschläge erfolgt hiernach auch unter Einbeziehung der einschlägigen Erkenntnisse
der wissenschaftlichen Meeresforschung. Absatz 1 legt die Zusammenarbeit des
Bundesamts für Naturschutz mit den fachlich betroffenen Bundesministerien, deren
Aufgabenbereich durch die Inhalte der Vorschläge betroffen sind, fest. Die tatsächliche
Vorlage von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebiete einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien
an die Vertragsparteienkonferenz erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Zu Absatz 2
§ 10 Absatz 2 schreibt fest, welche wesentlichen Elemente die nach Artikel 19 des
Übereinkommens eingereichten Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete enthalten müssen. Die
wesentlichen Elemente für die inhaltlichen Vorschläge ergeben sich aus Artikel 19 Absatz
4 des Übereinkommens. Absatz 2 Nummer 8 soll derart ausgelegt werden, dass
Meeresschutzgebietsvorschläge der Bundesregierung unbefristet eingereicht werden.
National ist die Befristung von Meeresschutzgebieten bisher nicht vorgesehen.
Zu Absatz 3
§ 10 Absatz 3 legt die behördliche Zuständigkeit für die wissenschaftlichen Konsultationen
und Beurteilung der Vorschläge zur Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete anderer Vertragsparteien
nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereikommens durch das Bundesamt für
Naturschutz fest. Die Konsultationen und wissenschaftlichen Beurteilungen erfolgen mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Die Konsultationen zu den Vorschlägen sind nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens
inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträger, u.a. Staaten,
offen. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens werden die Konsultationen durch
das Sekretariat durchgeführt. Hiernach werden Staaten über die Vorschläge benachrichtigt
und aufgefordert u.a. ihre Auffassung zur Substanz und zum geographischen
Geltungsbereich des Vorschlags sowie sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge
vorzulegen. Ebenso wird in Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ein Verfahren für
Konsultationen mit zuständigen, weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen
Organen etabliert. Hierzu zählen z.B. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
als sektorale Organisation oder regionale Fischereimanagementorganisation (engl.
Abkürzung RFMOs).
Zu § 11 (Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines
Grundrechts)
Zu Absatz 1
§ 11 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Einzelheiten zur
Anwendung des Teils III zu Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten
einschließlich Meeresschutzgebieten regeln. Der Erlass der Rechtsverordnungen bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrats, aber des Benehmens der aufgezählten fachlich
betroffenen Bundesministerien.
Die Rechtsverordnungen können insbesondere dazu dienen, die Beschlussfassung der
Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens
umzusetzen. Hiernach fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung
gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete. Daneben
sind Umsetzungen der Beschlussfassung nach Artikel 24 Absatz des Übereinkommens
besonders relevant. Diese betreffen sogenannte Notmaßnahmen in Reaktion auf
Naturereignisse oder durch menschliches Handeln verursachte Katastrophen. Die
Notmaßnahmen dienen der Eindämmung von Schäden der biologischen Vielfalt der Meere.
Des Weiteren kann die Umsetzung der Durchführung und Überwachung der
gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und der
Notmaßnahmen näher ausgestaltet werden. Die völkerrechtlichen Anforderungen daran
werden in Artikel 25 und Artikel 26 Übereinkommen beschrieben. Auch die in § 10 Absatz 2
aufgelisteten Kriterien der Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebiete können näher bestimmt werden.
Die Aufzählung der Beispiele für den Erlass von Rechtsverordnungen ist nicht
abschließend.
Zu Absatz 2
Nach § 11 Absatz 2 dürfen zuständige Behörden und ihre Beauftragten insbesondere
Wasserfahrzeuge und Seeanlagen sowie Transportmittel und die auf ihnen befindlichen
Betriebs, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie
Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Hierbei müssen die Maßgaben des
Seerechtsübereinkommens, beispielsweise Artikel 110, berücksichtigt werden. Außerhalb
der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume bedarf es der
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor,
wenn ein Zustand oder eine Handlung voraussichtlich zu einer Schädigung der
Rechtsordnung, des Eigentums, der Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter der
Allgemeinheit führen wird. Die Betriebszeiten von Schiffen auf Hoher See richten sich nach
den Vorgaben des Flaggenstaats, sowie internationalen Standards durch die IMO und
müssen im Einzelfall festgestellt werden. Für Schiffe unter deutscher Flagge ist das
Seearbeitsgesetz einschlägig. Absatz 2 enthält insoweit eine Grundrechtseinschränkung
des in Artikel 13 GG verankerten Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die
Grundrechtseinschränkung des Artikel 13 GG dient dem Zweck der Durchsetzung der auf
Grundlage von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen, die zur näheren Ausgestaltung
der Regelungen zu gebietsbezogenen Schutzinstrumenten und Meeresschutzgebieten
erlassen wurden. Das Recht aus Artikel 13 GG der Grundrechtsträger steht einer effizienten
und notwendigen Kontrollmöglichkeit zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere
gegenüber. Ohne Kontrollmöglichkeit können die nach Artikel 19 Übereinkommen
festgelegten Maßnahmen ins Leere laufen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens
sind nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens selbst dafür verantwortlich, dass
Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, im Einklang mit
Teil III des Übereinkommens durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Vornahme von
Kontrollen und Prüfungen trägt zur Zielerreichung bei und ist erforderlich und
verhältnismäßig. Insbesondere wird eine Differenzierung nach Betriebs- und
Geschäftszeiten sowie hinsichtlich Wohnräumen auf Wasserfahrzeugen, Seeanlagen und
Transportmitteln vorgenommen. Diese unterliegen der Qualifizierungspflicht durch
Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Zu § 12 (Berichtspflicht )
§ 12 legt die behördliche Zuständigkeit für die Erarbeitung des Berichts für die
Durchführung nach Teil III des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebiete und damit verbundenen Maßnahmen für das
Bundesamt für Naturschutz fest. Damit dient § 12 der Umsetzung des Artikel 26 Absatz 1
des Übereinkommens. Der Bericht kann einzeln oder gemeinsam mit anderen
Vertragsparteien gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien erfolgen. Anforderungen
an den Inhalt des Berichts für die Durchführung ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 und 3
des Übereinkommens.
Zu Teil 4 (Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
Zu § 13 (Allgemeine Genehmigungspflicht )
§ 13 regelt die Genehmigungspflicht von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse.
Eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 entfaltet keine Konzentrationswirkung, siehe
auch § 23. Genehmigt ist eine Tätigkeit mit Blick auf (Umwelt-)Aspekte im Sinne dieses
Teils sowie im Sinne von Teil IV des Übereinkommens. Andere bundesrechtliche Vorgaben
oder Anforderungen werden von der Genehmigung nicht erfasst. Das gilt auch für
Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Artikel 25 GG unmittelbare Pflichten erzeugt sowie für
sonstiges, gemäß Artikel 59 GG ratifiziertes Völkerrecht.
Zu Absatz 1
§ 13 Absatz 1 Satz 1 stellt eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1
auf, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur
unzureichend verstanden werden, es sei denn dieses Gesetzes bestimmt etwas anderes.
Der Begriff der Tätigkeit umfasst insbesondere die Durchführung von Baumaßnahmen,
Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen in die Meeresumwelt, einschließlich
regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen.
Satz 2 setzt Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens um und gilt nur, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Die Umsetzung erfasst Fälle, in denen Tätigkeiten unter deutscher
Hoheitsgewalt oder Kontrolle in den Meeresgebieten innerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse von Drittstaaten durchgeführt werden. Soweit der Drittstaat selbst
Vertragspartei des Übereinkommens ist und die Tätigkeit gegebenenfalls selbst genehmigt,
greift die Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2. Da Meeresgebiete innerhalb deutscher
Hoheitsbefugnisse nicht direkt an die Hohe See angrenzen, hat die Vorschrift für diese
Meeresgebiete voraussichtlich nur in atypischen Fällen Relevanz.
Zu Absatz 2
Für Tätigkeiten, die nicht mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen
auf die Meeresumwelt haben können und deren Auswirkungen weder unbekannt sind noch
nur unzureichend verstanden werden, besteht gemäß § 13 Absatz 2 eine Anzeigeplicht bei
der zuständigen Behörde. Dies stellt sicher, dass die zuständige Behörde rechtzeitig
Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Tätigkeiten erlangt, um den Sachverhalt zu
prüfen und gegebenenfalls passende Maßnahmen einzuleiten.
Zu Absatz 3
§ 13 Absatz 3 regelt Ausnahmen zur allgemeinen Genehmigungspflicht nach Absatz 1 und
zur Anzeigeplicht nach Absatz 2.
Hiernach ausgenommen sind bis auf Weiteres Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen
und bereits Vorschriften unter der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen
(Nummer 1). Diese Bewertung gilt, solange sich keine entgegenstehende völkerrechtliche
Praxis entwickelt und greift den Grundgedanken von Artikel 29 Absatz 4 b) ii) des
Übereinkommens auf.
Daneben sind Tätigkeiten ausgenommen, die bereits von einer anderen Vertragspartei des
Übereinkommens genehmigt wurden (Nummer 2). Diese Differenzierung findet sich auch
in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz.
Zudem sind Tätigkeiten ausgenommen, die nach anderen Rechtsvorschriften zu
genehmigen sind und in diesen Verfahren eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz
gleichwertige Prüfung zu erfolgen hat (Nummer 3 Buchstabe a). Diese Ausnahme
entspricht Artikel 29 Absatz 4 b) i) des Übereinkommens. Dies wird für
Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bereits festgestellt, da eine solche UVP dem Erfordernis der Gleichwertigkeit entspricht.
Daneben kann die Ausnahmevorschrift auch für Fälle relevant sein, bei denen eine
bergbauliche Tätigkeit nach dem Seerechtsübereinkommen genehmigt und vom
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach dem Meeresbodenbergbaugesetz
befürwortet wird. Für diese Fälle des Seerechtsübereinkommens gibt es bereits
Vorschriften für Aufsuchungen bergbaulicher Tätigkeiten. Für die Gewinnung von
Bodenschätzen sind Regelungen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens geplant. Für
die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfung gilt § 20 Absatz 1 Satz 3.
Daneben setzt Nummer 3 Buchstabe b die Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 4 b) ii) in
Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens um.
Fehlt es an der Gleichwertigkeit im Sinne von Nummer 3, gilt § 20 Absatz 2. Die jeweils
zuständige Behörde hat dann die §§ 14 Absatz 2, 16, 17,18 und 19 entsprechend
anzuwenden und zu überprüfen, ob die nach anderen Vorschriften erfolgte
Umweltverträglichkeitsprüfung den Maßstäben des §§ 14 Absatz 2, 16, 17, 18 und 19
entspricht.
Zu Absatz 4
§ 13 Absatz 4 regelt das Verfahren zur Antragsstellung der Genehmigung durch den
Antragsteller. Es werden formale Anforderungen wie die Begründungspflicht aufgestellt.
Der Umfang der Beschreibung der Tätigkeit und verwendeten technischen Geräten wird
festgelegt, damit die Genehmigungsbehörden und später die Öffentlichkeit Art und Umfang
der Tätigkeit nachvollziehen können. Die Begründung zu den Auswirkungen auf die
Meeresumwelt ist notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit, Pflicht zur Vorprüfung und
UVP-Pflicht einschätzen zu können.
Zu Absatz 5
§ 13 Absatz 5 regelt die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen durch die
zuständige Behörde.
Zu Absatz 6
§ 13 Absatz 6 regelt die Genehmigung von Tätigkeiten ohne UVP-Pflicht. Die zuständige
Behörde erteilt die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Artikel
31 Absatz 1 a) ii) des Übereinkommens genannten Frist für die Stellungnahme von einer
Vertragspartei des Übereinkommens, umgesetzt in § 14 Absatz 2. Innerhalb der
sechswöchigen Entscheidungsfrist kann sich das wissenschaftlich-technische Organ
gemäß Artikel 31 Absatz 1 a) iv) des Übereinkommens einbringen.
Zu Absatz 7
§ 13 Absatz 7 regelt die Genehmigung von UVP-pflichtigen Tätigkeiten, siehe Artikel 34
Absatz 1 des Übereinkommens. Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens gibt den
materiell-rechtlichen Rahmen für diese Entscheidung vor.
Zu Absatz 8
Die Genehmigung der Tätigkeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Absatz 4
ermöglicht Nebenbestimmungen für die Genehmigung nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 und
2 VwVfG. Ebenso ist die Möglichkeit der zeitlichen Befristung als Nebenbestimmung nach
§ 36 Absatz 2 Nummer1 VwVfG vorgesehen.
Zu Absatz 9
§ 13 Absatz 9 legt eine Transparenzpflicht für den Genehmigungsbescheid hinsichtlich
Bedingungen bezüglich Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen fest.
Der Absatz entspricht Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 des Übereinkommens. Diese Vorschrift
soll einerseits dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit erleichtern, jedoch gleichzeitig
durch Transparenz bezüglich notwendiger Verringerungs-, Vermeidungs- und
Bewältigungsmaßnahmen dem Schutz der Meeresumwelt ausreichend Rechnung tragen.
Außerdem wird in Anlehnung an § 26 Absatz 1 Nummer 2 UVPG vorgegeben, dass auch
die Überwachungsmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid zu beschreiben sind.
Zu § 14 (Vorprüfung)
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 legt fest, dass die zuständige Behörde zur Feststellung einer UVP-Pflicht
eine Vorprüfung für die geplante genehmigungspflichtige Tätigkeit durchführen muss. Dies
beinhaltet die Prüfung, ob möglicherweise die Geringfügigkeitsschwelle nach
§ 13 Absatz 1 und 2 überschritten ist.
Absatz 1 listet die Informationen auf, die im Rahmen der Vorprüfung zu sammeln, zu
untersuchen und zu prüfen sind. Diese Informationen werden in Artikel 30 Absatz 2 des
Übereinkommens für den Inhalt der Vorprüfung vorausgesetzt. Zugleich sind die Vorgaben
in Artikel 30 Absatz 1 a) des Übereinkommens durch diese Liste abgedeckt.
Zu Absatz 2
§ 14 Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass kein
begründeter Anlass zu der Annahme nach § 15 Absatz 1 besteht. Als Rechtfolge entsteht
eine Veröffentlichungspflicht über den Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens,
die sich aus Artikel 31 Absatz 1 a) i) des Übereinkommens ergibt.
Satz 2 setzt die Anforderungen aus Artikel 31 Absatz 1 a) iii) und v) des Übereinkommens
um. Das wissenschaftliche-technische Organ kann sich ebenfalls innerhalb der
sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 13 Absatz 6 einbringen.
Zu Absatz 3
§ 14 Absatz 3 regelt Dokumentationspflichten für Tätigkeiten, für die kein begründeter
Anlass zur Annahme der Überschreitung des Schwellenwerts aus § 15 Absatz 1 besteht.
In der Folge findet § 13 Absatz 6 Anwendung.
Zu § 15 (Umweltverträglichkeitsprüfung)
§ 15 legt die Einzelheiten des weiteren Vorgehens bei Vorliegen einer UVP-Pflicht fest. Es
handelt sich bei der UVP nach dem Übereinkommen nicht um eine UVP nach dem UVPG.
Einzelne Vorschriften des UVPG finden jedoch auf das Verfahren nach dem
Übereinkommen Anwendung, um einen teilweisen Gleichlauf mit den bestehenden UVP-
Verfahren nach dem UVPG herzustellen.
Zu Absatz 1
§ 15 Absatz 1 regelt den Fall, dass bei begründetem Anlass zu der Annahme, dass eine
Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung
der Meeresumwelt verursachen kann, eine UVP durchzuführen ist. Absatz 1 setzt die Pflicht
zu Durchführung einer UVP nach Artikel 31 Absatz 1 c) des Übereinkommens um.
Zu Absatz 2
§ 15 Absatz 2 entspricht § 4 UVPG und dient lediglich der Klarstellung.
Zu Absatz 3
§ 15 Absatz 3 setzt die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 b)
des Übereinkommens um.
Zu Absatz 4
§ 15 Absatz 4 legt die Pflicht zur Untersuchung, Ermittlung und Analyse der Auswirkungen
der geplanten Tätigkeit für einen UVP-Bericht auf Grundlage des Untersuchungsrahmens
nach Absatz 3 durch den Antragsteller fest. Satz 1 setzt insbesondere Artikel 31 Absatz 1
b) und c) des Übereinkommens um. Satz 2 dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 31
Absatz 1 c) des Übereinkommens. Satz 3 regelt Fälle, in denen eine Strategische
Umweltprüfung mit Relevanz für die geplante Tätigkeit vorliegt (Artikel 39 Absatz 3 des
Übereinkommens). Satz 4 setzt Artikel 31 Absatz 1 d) i) des Übereinkommens um. Hiernach
wird sichergestellt, dass der Antragsteller auch Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit untersucht,
um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Nach Satz 5 kann hierzu auch die
Prüfung von Alternativen zur geplanten Tätigkeit gehören. Satz 6 setzt Artikel 31 Absatz 1
d) ii) des Übereinkommens um. Nähere Informationen zur Ausgestaltung des
Umweltmanagementplans gibt das Übereinkommen nicht vor. Bei der Auslegung des
Begriffs des Umweltmanagementplans wird eine sich gegebenenfalls entwickelnde
völkerrechtliche Praxis zu berücksichtigen sein.
Zu Absatz 5
§ 15 Absatz 5 legt fest, welche Informationen in den UVP-Bericht auf Grundlage des
festgelegten Untersuchungsrahmens aufgenommen werden müssen. Diese Informationen
für den UVP-Bericht werden in Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vorgegeben. Den
Bericht hat der Antragssteller der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zu Absatz 6
§ 15 Absatz 6 entspricht § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG. Die Behörde kann innerhalb einer
angemessenen Frist erforderliche Nachbesserungen am UVP-Bericht verlangen.
Zu § 16 (Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
Zu Absatz 1
§ 16 Absatz 1 regelt den Umfang der Informationen, die das Bundesamt für Naturschutz
über den Vermittlungsmechanismus in eigener Zuständigkeit sowie nach der Übermittlung
der zuständigen Behörden gemäß § 20 Absatz 3 bereitstellt und orientiert sich an § 19
UVPG.
Zu Absatz 2
§ 16 Absatz 2 setzt die Anforderungen der Artikel 32 und 33 Absatz 3 und 4 des
Übereinkommens um, wonach betroffene Staaten und Interessenträger im Rahmen einer
Konsultation und öffentlichen Bekanntmachung zu beteiligen sind und daneben das
wissenschaftlich-technische Organ den Vertragsparteien Stellungnahmen zum Entwurf des
Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustellen kann, damit diese von der jeweils
zuständigen Behörde geprüft werden. Für Staaten und Interessenträger hat die
Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens auch über den
Vermittlungsmechanismus zu geschehen. Die zuständige Behörde könnte zudem über eine
Meldung auf ihrer Website oder durch eine Pressemitteilung informieren oder auf betroffene
Staaten und Interessenträger unmittelbar zugehen, siehe Artikel 32 Absatz 4 des
Übereinkommens.
Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens definiert die zu beteiligenden Interessenträger für
die Konsultation. Diese schließen indigene Völker, ortsansässige Gemeinschaften mit
einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen weltweiten, regionalen,
subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die
Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
Die Frist bemisst sich nach Absatz 4, um Stellungnahmen mit ausreichender Prüfungszeit
zu ermöglich und den Genehmigungsprozess gleichzeitig nicht zu lange zu verzögern.
Zu Absatz 3
§ 16 Absatz 3 setzt ebenfalls die Anforderungen aus Artikel 32 Absatz 1 des
Übereinkommens um. Hiernach beteiligt die zuständige Behörde die nationale
Öffentlichkeit, während Absätze 1 und 2 sich auf die internationale Öffentlichkeit
konzentrieren. Neben der Veröffentlichung im Vermittlungsmechanismus durch das
Bundesamt für Naturschutz wird daher auch die Veröffentlichung im zentralen UVP-
Internetportal des Bundes durch die jeweils zuständige Behörde ergänzend
festgeschrieben. Dieses UVP-Internetportal ist die gängige Informationsplattform für
Vorhaben auf Bundesebene und ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen
Vorgaben zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Zu Absatz 4
§ 16 Absatz 4 Satz 1 regelt ein grundsätzliches Äußerungsrecht der betroffenen
Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Beteiligung. Die Äußerung kann schriftlich oder elektronisch
erfolgen. Satz 2 regelt die Äußerungsfrist sowohl für die Beteiligung über den
Vermittlungsmechanismus als auch über das zentrale UVP-Portal des Bundes. Die Fristen
betragen jeweils grundsätzlich zwei Monaten. Die Fristen für die Konsultationen nach dem
Übereinkommen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 beginnen und laufen
dabei unabhängig voneinander. In Fällen in denen eine Frist durch den Umfang der
Unterlagen unverhältnismäßig kurz ist, kann die zuständige Behörde gemäß Satz 3 eine
davon abweichende längere Äußerungsfrist festlegen.
Zu Absatz 5
§ 16 Absatz 5 stellt sicher, dass Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch
die Tätigkeit berührt wird, unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere für den
Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes.
Zu § 17 (Zusammenfassende Darstellung )
§ 17 legt fest, dass die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung erarbeitet.
Die Inhalte der zusammenfassenden Darstellung sind angelehnt an § 24 UVPG.
Zu § 18 (Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit )
Zu Absatz 1
§ 18 Absatz 1 setzt gemeinsam mit § 13 Absatz 7 den Artikel 34 Absatz 1 des
Übereinkommens um. Demnach sind Vertragsparteien des Abkommens dafür
verantwortlich zu entscheiden, ob eine Tätigkeit durchgeführt werden darf. Absatz 1 legt
fest, dass der nach § 15 Absatz 5 erstellte UVP-Bericht und die Ergebnisse der
internationalen und nationalen Konsultation und Beteiligungen nach § 16 als Teil der
zusammenfassenden Darstellung bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 2
§ 18 Absatz 2 ist angelehnt an § 26 UVPG und regelt verpflichtende Inhalte des
Genehmigungsbescheids einer UVP-pflichtigen Tätigkeit. Damit soll die Transparenz des
Verwaltungshandelns der zuständigen Behörde erhöht werden.
Zu Absatz 3
§ 18 Absatz 3 legt die Veröffentlichungspflicht für die Entscheidungsunterlagen fest, die
sich aus Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens ergibt. Die Veröffentlichung erfolgt
dementsprechend über den Vermittlungsmechanismus. Daneben werden die Unterlagen
auch im zentralen UVP-Internetportal des Bundes bereitgestellt.
Zu § 19 (Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten
und ihrer Auswirkungen)
§ 19 legt die Überwachungs- und Überprüfungspflichten von genehmigten Tätigkeiten nach
§ 13 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 6 und 7 fest und dient der Umsetzung der Artikel 35, 36
und 37 des Übereinkommens. Überwachen bezieht dabei sich auf den tatsächlichen Akt
der Überwachung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit und Überprüfen auf die
Bewertung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit auf Grundlage dieser
Überwachungsergebnisse Hierbei kommt es zu einem Abgleich, ob die Prognosen für die
Umweltauswirkungen aus dem Genehmigungsbescheid zutreffen oder nicht.
Zu Absatz 1
§ 19 Absatz 1 enthält eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm für die
zuständige Behörde, die Einhaltung der Vorschriften des Teils IV und der auf Grund des
§ 21 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und zu überprüfen und die im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Klausel soll die Einhaltung der genannten
Vorschriften durch Anordnungsbefugnisse sicherstellen.
Zu Absatz 2
§ 19 Absatz 2 setzt insbesondere Artikel 35 des Übereinkommens um. Es wird festgelegt,
dass die zuständige Behörde die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse, die es genehmigt, zu überwachen hat, um festzustellen, ob
diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie
haben können. Dabei wird der dabei einzuhaltende Maßstab im Absatz 2 festgelegt.
Zu Absatz 3
§ 19 Absatz 3 legt fest, dass der für die Tätigkeit Verantwortliche die Auswirkungen der
Tätigkeit zu dokumentieren und die dabei gewonnen Daten nachvollziehbar aufzubereiten
und der zuständigen Behörde zu übermitteln hat. Die Behörde ihrerseits orientiert sich
insbesondere auch an den Anforderungen nach § 13 Absatz 9.
Zu Absatz 4
Gemäß § 19 Absatz 4 erstattet die zuständige Behörde auf Grundlage der von der
verantwortlichen Person nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber
alle sechs Jahre, über den Vermittlungsmechanismus den Vertragsparteien Bericht über
die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung
nach Absatz 1. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 des
Übereinkommens.
Zu Absatz 5
Nach § 19 Absatz 5 hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der genehmigten
Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um sicherzustellen,
dass die Tätigkeit keine erheblichen nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat,
die in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen
wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit
festgelegten Bedingungen ergeben.
Dabei sind auch Bedenken anderer Vertragsparteien gegenüber nach diesem Gesetz
genehmigten Tätigkeiten sowie alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom
wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 6
Werden solche erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 19 Absatz 5 festgestellt, hat
die zuständige Behörde entsprechendem dem gestuften Vorgehen in Absatz 6 in den
Nummern 1 bis 3 zu handeln und gegebenenfalls die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen.
In seinem Anwendungsbereich geht Absatz 4 den Regeln zur Aufhebung von
Verwaltungsakten im VwVfG vor.
Zu § 20 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden)
§ 20 legt die behördlichen Zuständigkeiten für die Durchführung der Vorschriften dieses
Teils fest, regelt die Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden sowie die Zuständigkeit
des Bundesamtes für Naturschutz für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an
den Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens.
Zu Absatz 1
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesamt für Naturschutz die für die
Durchführung der Vorschriften dieses Teils sowie der auf Grund des § 21 erlassenden
Rechtsvorschriften zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz
2 bleiben insbesondere die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie, aber auch anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse davon unberührt. Absatz 1 gewährleistet damit, dass behördliche
Zuständigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bestehen bleiben und
das Bundesamt für Naturschutz nur für die Tätigkeiten zuständig ist, die nicht bereits durch
bestehende Gesetze wie beispielsweise dem Seeanlagengesetz, dem Windenergie-auf-
See-Gesetz, dem Meeresbodenbergbaugesetz oder dem Hohe-See-Einbringungsgesetz
geregelt werden. Satz 3
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nut (Gesetzentwurf)