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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 777/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG) [Bundesrat Drucksache 777/25 19.12.25 U - AV - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG) A. Problem und Ziel Die Weltmeere bedecken über 70 Prozent unseres Planeten und haben eine herausragende Bedeutung für das Leben auf der Erde. Gesunde Meere beherbergen verschiedenste Ökosysteme und sind Heimat einer immensen Zahl an Tier- und Pflanzenarten. Sie spielen als Nahrungsquelle eine wichtige Rolle für die Ernährungssicherung vieler Menschen. Die Meere haben zudem wichtige klimaregulierende Funktionen, indem sie Wärme und Kohlenstoffdioxid aufnehmen und speichern. Gleichzeitig wird ein Großteil des weltweiten Sauerstoffs im Meer erzeugt. Obwohl die Meere derart wichtige Funktionen übernehmen, werden sie aktuell mit umfassenden Herausforderungen konfrontiert. Klimawandel, Artensterben, Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie Versauerung, Überfischung und Unterwasserlärm setzen marine Ökosysteme zunehmend unter Druck. Diese Probleme beschränken sich nicht auf nationale Meeresgebiete, sondern betreffen auch die Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – die Hohe See und den Meeresboden jenseits der nationalen Festlandsockel. Gerade dort, wo internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, wird deutlich, wie dringend globale Lösungen für den Schutz der Meere entwickelt werden müssen. Hier setzt das 2023 verabschiedete Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (das sog. „VN-Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden: das Übereinkommen) an. Mit Regelungen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Hohen See schafft das Übereinkommen ein Instrumentarium zum Schutz der marinen Biodiversität. Für das im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegte Ziel, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meere zu schützen, ist die Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der Hohen See von besonderer Relevanz. Das Übereinkommen enthält zudem Vorgaben zu Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen (DSI) über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Durch Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und Berichtspflichten soll die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI sichergestellt werden, um so eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der daraus erwachsenen Vorteile zu ermöglichen. Im Hinblick auf neue und unregulierte Aktivitäten auf Hoher See sieht das Übereinkommen ein umfassendes Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen vor, das von Transparenz, Rechenschaftspflicht und einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit getragen wird. Damit sollen sich schädliche Auswirkungen auf marine Arten und Lebensräume frühzeitig erkennen und vermeiden lassen, um deren Erhaltung und Gesundheit langfristig zu sichern. Ein durch das Übereinkommen vorgesehener Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen die Teilnahme von Entwicklungsländern an dem Übereinkommen selbst und an dessen Umsetzung gewährleisten. B. Lösung Damit die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens werden kann, ist eine Ratifizierung des Übereinkommens notwendig. Die hierfür notwendige Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens in das nationale Recht erfolgt durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Parallel dazu wird ein Vertragsgesetz zur Ratifizierung des Übereinkommens vorgelegt. Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht besteht für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens: Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in nationales Recht stellt sicher, dass die notwendigen Informationen zu derartigen Tätigkeiten auf nationaler Ebene erhoben und in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden. Dies gewährleistet die durch das Übereinkommen intendierte wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie der Nutzung dieser und der davon abgeleiteten DSI. Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellen sicher, dass die durch die Vertragsparteienkonferenz beschlossenen gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Das Gleiche gilt für sogenannte Notfallmaßnahmen. Für den Vollzug der erlassenen Rechtsverordnungen können Kontrollen auch unter Einschränkung von Artikel 13 des Grundgesetzes insbesondere bei Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen durchgeführt werden. Des Weiteren legen die Regelungen bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. Dies betrifft unter anderem die Erstellung von Vorschlägen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See. Die Umsetzung der Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen regelt das Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten auf der Hohen See in einem mehrstufigen Verfahren. Es werden verschiedene Schwellenwerte eingeführt, die verschiedene Prüfpflichten auslösen. Der Anknüpfungspunkt für die Regelung von Tätigkeiten auf der Hohen See ist deutsche Hoheitsgewalt oder Kontrolle. Tätigkeiten, für die ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen können, unterfallen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unberührt. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten nach. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776 Euro. Davon entfallen etwa 1 239 002 Euro auf Personaleinzelkosten im eigentlichen Sinn und 395 773 Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die Gemeinkosten. Zudem entstehen einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten von 600 000 Euro. Der Personalmehrbedarf im Bundesamt für Naturschutz entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen auf den gehobenen Dienst und 1,56 Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 1 038 000 Euro. Zudem verursachen die Neuregelungen einen geringfügigen einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Da dieses Regelungsvorhaben das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Regelungsinhalten 1:1 umsetzt, unterliegt dieser Erfüllungsaufwand nicht der „One in, one out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 670 000 Euro. Zudem entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 600 000 Euro. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 777/25 19.12.25 U - AV - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ein schnellstmöglicher Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich ist, um an der ersten Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Vertragsstaatenkonferenz (COP), die bereits im August 2026 stattfinden könnte, stimmberechtigt teilnehmen zu können. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Ziel dieses Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes T e i l 2 M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n § 4 Anwendungsbereich dieses Teils § 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme § 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme § 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten § 8 Nutzung § 9 Verordnungsermächtigung T e i l 3 G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n § 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente § 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts § 12 Berichtspflicht T e i l 4 G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g § 13 Allgemeine Genehmigungspflicht § 14 Vorprüfung § 15 Umweltverträglichkeitsprüfung § 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung § 17 Zusammenfassende Darstellung § 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit § 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden § 21 Verordnungsermächtigung T e i l 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften § 24 Inkrafttreten T e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Ziel dieses Gesetzes Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit wird gleichzeitig die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 2. „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602), 3. „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des Seerechtsübereinkommens, 4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist, 5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens, 6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des Übereinkommens, 7. „Vermittlungsmechanismus“ der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens, 8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält, 10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können, 11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen zu verwirklichen, 12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist, 13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen, 14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von digitalen Sequenzinformationen, 15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Informationen vergeben wird, 16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7, 17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen. § 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet dieses Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen. T e i l 2 M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n § 4 Anwendungsbereich dieses Teils (1) Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit 1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und 2. digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen. Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. (2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf 1. Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind, 2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie 3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen. (3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen. § 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme (1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten: 1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird, 2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden, 3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen, 4. die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll, 5. eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen, 6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist, 7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen, 8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen, und 9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können. Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt. (2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen: 1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie 2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3. § 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme (1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme: 1. den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden, 2. die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird, 3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme, sowie, soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten, 4. alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden. (2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem Vermittlungsmechanismus. § 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten (1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind. (2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. § 8 Nutzung (1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen, Sammlung zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist. (2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist. (3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten: 1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung, 2. den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird, 3. Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren, 4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan, 5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und 6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen. (4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten: 1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung, 2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan, 3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und 4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen. (5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus. § 9 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln: 1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach § 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4, 2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1, 3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts, und 4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1. T e i l 3 G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n § 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente (1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. (2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist: 1. eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien, 2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien, 3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren mögliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt, 4. eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt, 5. eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen, 6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden, 7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll und die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen, 8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, 9. Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits umgesetzt werden, und 10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften. (3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich von Vorschlägen für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus. § 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere: 1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen, 2. die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln, 3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen, sowie 4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens treffen. (2) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 12 Berichtspflicht Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen. T e i l 4 G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g § 13 Allgemeine Genehmigungspflicht (1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können. (2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen. (3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen, 2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens genehmigt wurden, und 3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die a) eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, oder b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags 1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben, 2. die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und 3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen. Die Angaben sind zu begründen. (5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14, erforderlich ist. (6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2. (7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist, genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist. (8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden. (9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen. § 14 Vorprüfung (1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Erkenntnisse und berücksichtigt mindestens folgende Informationen: 1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll, 2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit, 3. den Ort der Tätigkeit, 4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts, einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit, 5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, und 7. andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien. (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen nach Absatz 1 Satz 2, über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese gegebenenfalls. (3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6. § 15 Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach diesem Teil. (3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest. (4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln, einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. Der Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens aufgenommen werden. (5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben: 1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit, einschließlich ihres Ortes, 2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens, 3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt, 4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen, einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, 5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4, 6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken, 7. Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation, 8. eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5, 9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen, einschließlich eines Umweltmanagementplans nach Absatz 4 Satz 6, und 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben. Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen. (6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht. § 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen: 1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit, 2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, 3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5, 4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen, 5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und 6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit. (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 zu beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen. (3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. (4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes. Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein. § 17 Zusammenfassende Darstellung Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung 1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit, 2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts, und 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert, oder bewältigt werden sollen. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. § 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit (1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen. (2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere: 1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat, 2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und 3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1. (3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. § 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen (1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. (2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Anforderungen. (3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde. (4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1. (5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus. (6) Die zuständige Behörde 1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, 2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen, 3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht bewältigt werden können, und 4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den Vermittlungsmechanismus. § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden (1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist. (2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über eine Genehmigungen und Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses Teils und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. (3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu übermittelnden Unterlagen insbesondere 1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie 2. gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 21 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere: 1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Maßgabe des Artikel 38 des Übereinkommens bestimmen, 2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und 3. nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in Kraft setzen. T e i l 5 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz. § 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Globalen Biodiversitätsrahmen haben sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, und damit auch die Bundesrepublik Deutschland, unter anderem dazu verpflichtet, die marine Biodiversität wirksam zu schützen und nachhaltig zu nutzen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Ziel, bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent der Meeresflächen unter Schutz zu stellen. Das mit diesem Gesetz umgesetzt Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (das sog. „VN- Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden: das Übereinkommen) flankiert mit seinen Vorgaben zur Einrichtung von Meeresschutzgebieten, zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie zu einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR) und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI) von Gebieten der Hohen See ergebenden Vorteile die Zielsetzung des Globalen Biodiversitätsrahmens sowie des VN-Nachhaltigkeitsziels 14 „Leben unter Wasser“. Um Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, muss die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen ratifizieren. Hierfür ist unter anderem die Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens in nationales Recht nötig. Dies erfolgt durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Der Gesetzentwurf legt Mitteilungspflichten fest, denen vor einer Entnahme von MGR nachzukommen ist. Sowohl der inhaltliche Umfang dieser Mitteilungen als auch entsprechende Fristen leiten sich direkt aus den Vorgaben des Übereinkommens ab. Das Bundesamt für Naturschutz ist als zuständige nationale Behörde die Schnittstelle zum Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens. Sie ist für die Weiterleitung entscheidender Informationen an den Vermittlungsmechanismus zuständig, etwa im Nachgang einer Entnahme oder in dem Fall, dass MGR und/oder DSI Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung werden. Von zentraler Bedeutung ist hier jeweils die Übermittlung der entsprechenden Chargenkennung. Diese Kennung markiert sowohl MGR als auch DSI als von Gebieten der Hohen See stammend und ist für das Transparenzsystem des Übereinkommens von zentraler Bedeutung. Die Festschreibung einer Mitteilungspflicht nach einer Entnahme gewährleistet die von dem Übereinkommen intendierte Rückverfolgbarkeit der MGR und DSI und wissenschaftliche Dokumentation. Vervollständigt wird dies durch die Pflicht für Sammlungen und Datenbanken, diese Ressourcen und Daten als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend zu kennzeichnen. Die Mitteilungspflicht zu einem im Zuge der Entnahme etwaig erfolgten Zugriff auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stellt sicher, dass der im Übereinkommen adressierten Berücksichtigung und Wahrung der Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften nachgekommen wird. Mit den Mitteilungspflichten bei der Nutzung von MGR und DSI werden ebenfalls die entsprechenden Vorgaben des Übereinkommens umgesetzt, die auf die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Nutzung dieser Ressourcen und Daten sowie der sich hieraus möglicherweise zukünftig ergebenden Vorteilsflüsse abzielen. Der Gesetzentwurf begrenzt die Mitteilungspflicht hierbei auf eine Nutzung von MGR und DSI, die zu bestimmten konkreten Nutzungsergebnissen geführt hat. Hiermit soll sichergestellt werden, dass nur die für einen Ausgleich relevanten, tatsächlich entstandenen Vorteile erfasst werden. Das Gesetz legt die Möglichkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für die Umsetzung von Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete auf der Hohen See fest. Des Weiteren werden Kontroll- und Prüfmöglichkeiten beschrieben, um die erlassenen Maßnahmen durchsetzbar zu machen. Das Bundesamt für Naturschutz bekommt eine Reihe von Aufgaben zugewiesen. Darunter fällt die Zuständigkeit für die Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete, die bei der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens eingebracht werden können. Des Weiteren ist das Bundesamt für Naturschutz für die Durchführung der wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete, die unter dem Übereinkommen eingebracht werden, zuständig. Schließlich wird das Bundesamt für Naturschutz für die Erfüllung von Berichtspflichten zur Umsetzung der gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten verpflichtet. Das Gesetz führt eine allgemeine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten in der Hohen See ein, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden und die deutscher Hoheitsgewalt und Kontrolle unterfallen. Das Gesetz legt verschiedene Schwellenwerte für Durchführung einer Vorprüfung und einer UVP fest, wobei die UVP nach diesem Gesetz keine UVP nach dem UVPG ist. Die Durchführung einer Vorprüfung ist erforderlich, wenn die Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen unbekannt oder nur unzureichend verstanden sind. Eine UVP ist durchzuführen, wenn für die Tätigkeit ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ist die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren, es sei denn für Tätigkeiten bestehen bereits Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden. Nicht genehmigungspflichtig ist eine Reihe von Tätigkeiten, die beispielsweise bereits nach anderen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich des Übereinkommens genehmigt wurden. Daneben wird die Konsultation mit Vertragsparteien und anderen Interessenträgern unter dem Übereinkommen und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt. Auch wird die Zusammenarbeit der Behörden untereinander näher festgelegt. Ebenso enthält das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnung zur weiteren Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das vorliegende Gesetz führt Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und daraus generierten DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – ein, um damit die entsprechenden Vorgaben aus dem Übereinkommen umzusetzen. Diese Regelungen betreffen Mitteilungspflichten im Vorfeld der Entnahme von MGR sowie im Anschluss an eine erfolgte Entnahme. Zudem enthält der Gesetzentwurf Kennzeichnungs- und Berichtspflichten hinsichtlich der Lagerung von MGR und DSI in Sammlungen bzw. Datenbanken sowie Mitteilungspflichten zu der Nutzung von MGR und DSI. Mit diesen Maßnahmen werden die vom Übereinkommen intendierte Transparenz und Rückverfolgbarkeit hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI gewährleistet. Grundlage ist hierbei das Verständnis des Übereinkommens, dass Tätigkeiten mit diesen Ressourcen und Daten im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit zu erfolgen haben. Das Bundesamt für Naturschutz fungiert als zuständige nationale Behörde für die Informationsübermittlung und als nationale Schnittstelle zum Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens. Das vorliegende Gesetz umfasst Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See, die perspektivisch durch die Vertragsparteienkonferenz unter dem Übereinkommen beschlossen werden. Das Bundesamt für Naturschutz ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Erarbeitung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente auf der Hohen See. Des Weiteren werden potentiell die Meeresumwelt schädigende Tätigkeiten auf der Hohen See unter deutscher Hoheitsgewalt oder Kontrolle durch die Regelungen dieses Gesetz UVP-pflichtig, wobei die UVP nach diesem Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG entspricht. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren unberührt, beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Zuletzt werden Bußgeldvorschriften wegen Verstößen gegen die Regelungen von Teil 2 festgeschrieben. III. Exekutiver Fußabdruck Bei der Erstellung eines ersten Entwurfs für die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens war das Ecologic Institut gemeinnützige GmbH als beauftragte Dritte in 2024 im Rahmen eines Projekts beteiligt. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und Nummer 13 (Förderung wissenschaftlicher Forschung) des Grundgesetzes (GG), jeweils i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG, und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 (Naturschutz) GG. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Beispielsweise könnte eine uneinheitliche Genehmigungspraxis der Länder für Tätigkeiten auf Hoher See nach Teil IV des Übereinkommens dazu führen, dass eine Genehmigung immer dort beantragt wird, wo eine solche mit dem geringsten Aufwand zu erlangen ist („race to the bottom“). Zudem ist es wichtig, etwa durch einen einheitlichen Vollzug der Pflichten in Teil II des Übereinkommens, umgesetzt in Teil 2 dieses Gesetzes, gleichwertige und damit faire Rahmenbedingungen für die gesamte Forschungslandschaft in Deutschland zu schaffen. Auch da die Tätigkeiten vor allem im geografischen Bereich der Hohen See durchgeführt werden, ergibt sich auch räumlich ein gesamtstaatliches Interesse an bundeseinheitlichen Vollzugspraktiken. Um dem hohen Umweltstandard des Übereinkommens gerecht zu werden, ist daher eine bundeseinheitliche Regelung notwendig. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Das Übereinkommen ist wiederum ein Durchführungsübereinkommen zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: das Seerechtsübereinkommen), welches den Rechtsrahmen für alle Tätigkeiten in den Ozeanen und Meeren abbildet. Das Übereinkommen stärkt und entwickelt die Regeln des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse weiter. Daneben bestehen Bezüge zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und zum Nagoya Protokoll. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens in Bezug auf die Aufteilung der Vorteile, die sich durch maringenetische Ressourcen und durch digitale Sequenzinformationen ergeben, gilt für genetische Ressourcen, die auf der Hochsee entnommen werden. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Nagoya Protokoll gelten hingegen für genetische Ressourcen innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Somit bestehen Bezüge, aber keine Überschneidungen der Regelungen. Daher gibt es auch keine Doppelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung der Vorschriften in der EU, die das Nagoya Protokoll umsetzt. Darüber hinaus werden die Vorgaben des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) und das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) gewahrt. Weitere völkerrechtliche Regelungen sowie das Recht der Europäischen Union sind nicht betroffen. Insbesondere werden die Vorgaben der UVP-Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung geachtet. Die Umsetzung der UVP-Vorschriften des Übereinkommens schaffen einen Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, wobei die UVP nach diesem Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG entspricht. Das Gesetz stellt außerdem in § 3 Absatz 3 Satz 4 deklaratorisch fest, dass Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen, nicht nach diesem Gesetz zu genehmigen sind. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Vereinfachung oder Aufhebung von Regelungen ist nicht vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 2 „Global Verantwortung übernehmen“, Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie insbesondere dem VN- Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“ und auch dem VN-Nachhaltigkeitsziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ im Einklang. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776 Euro. Davon entfallen etwa 1 239 002 Euro auf Personaleinzelkosten im eigentlichen Sinn und 395 773 Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die Gemeinkosten. Zudem entstehen einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten von 600 000 Euro. Der Personalmehrbedarf im Bundesamt für Naturschutz entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen auf den gehobenen Dienst und 1,56 Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 4.2. § 5; Mitteilungspflic hten vor der Entnahme maringenetisc her Ressourcen Ja „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 4.2. § 6 Abs. 1; Mitteilungspflic ht nach der Entnahme maringenetisc her Ressourcen (a*) Ja „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 4.2. § 7 Abs. 1; Kennzeichnun g von Proben maringenetisc Ja „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) her Ressourcen und von digitalen Sequenzinfor mationen 4.2. § 7 Abs. 2; Bericht über Zugriff auf maringenetisc he Ressourcen und auf digitale Sequenzinfor mationen (b*) Ja „geringfügi g" (geringe Fallzahl) 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 4.2. § 8 Abs. 1, 2; Hinterlegung maringenetisc her Ressourcen oder digitaler Sequenzinfor mationen und entsprechende Mitteilung Ja „geringfügi g" (geringe Fallzahl) 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 4.2. § 8 Abs. 3, 4; Mitteilung bei Nutzung maringenetisc her Ressourcen oder digitaler Sequenzinfor mationen (c*) Ja "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 4.2. §§ 13 Abs.6 i.V.m. § 14; Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugni sse (d*) Ja 40 15.941,8 Euro = (24.780 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) 0 Euro) 638 0 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 4.2. §§ 13 Abs. 7, 15, 16, 17; Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugni sse einschl. Umweltverträgl ichkeitsprüfun g (e*) Ja 3 133.281,8 Euro = (24.780 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) +117.340 Euro) 400 0 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h 0 Euro) 0,0 Summe (in Tsd. Euro) 1.038 geringfü gig davon aus Information spflichten (IP) 1.038 Lfd. Nr. 4.2.7 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; §§ 13, 14, 15 Gemäß den Neuregelungen müssen Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (sowie unter besonderen Voraussetzungen innerhalb nationaler Hoheitsgebiete) genehmigt werden. Die Beantragung von Genehmigungen kann nach § 13 Absatz 1 Tätigkeiten umfassen, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können Tätigkeiten ausdrücklich von einer Genehmigung ausgenommen werden. Der genaue Umfang der auf der Hohen See (sowie unter besonderen Voraussetzungen innerhalb nationaler Hoheitsgebiete) stattfindenden und zu genehmigenden Tätigkeiten kann daher derzeit nur abgeschätzt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass in verschiedenen, auch kommerziell ausgelegten Vorhaben unterschiedliche Arbeiten und Tätigkeiten bzw. der Einsatz unterschiedlicher Technologien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die biologische Diversität zu prüfen sind. Die Schätzung für die Fallzahlen ergibt sich daher zum einen aus der Erwägung, dass unter anderem die private, kommerziell ausgerichtete Forschung zu adressieren sein wird, sowie weitere Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz nach § 20 Absatz 1 Satz 1 fallen, nach den § 13 ff. zu prüfen sind (auch nach § 13 Absatz 1 Satz 2). Exemplarisch kann ausgehend von der derzeit bestehenden Schiffsflotte der drei größeren deutschen Forschungsschiffe, die in der Regel ca. 10 Ausfahrten pro Jahr haben und auf denen auch private und kommerzielle Forschungsinstitutionen grundsätzlich arbeiten können, eine Näherung an die Fallzahl stattfinden, da auch ein Großteil auf der Hohen See stattfinden wird. Somit wird von insgesamt 40 Anwendungsfällen pro Jahr ausgegangen, von denen sich allerdings voraussichtlich der überwiegende Teil auf die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 13 Absatz 6 beschränken wird. Es wird entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) ein Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten angenommen (s. Vorgabe 2006110710005211, Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis, Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8 Absatz 1 AntarktUmwSchProtAG, unter: https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe Einzelansicht.html?idVorgabe=125306). Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der _ Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen. Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufende Bürokratiekosten der Wirtschaft voraussichtlich um rund 638 000 Euro. Lfd. Nr. 4.2.8 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse einschl. Umweltverträglichkeitsprüfung; § 13 Absatz 7, §§15, 16, 17 Wenn ein begründeter Anlass zu der Annahme relevanter Umweltauswirkungen besteht, so ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird von drei Fällen im Jahr ausgegangen. Entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) werden ein Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten sowie Sachkosten pro Fall von 117.340 Euro angenommen (s. Vorgabe 2006110710005211, Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis, Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8 Absatz 1 AntarktUmwSchProtAG, unter: https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe Einzelansicht.html?idVorgabe=125306). Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der _ Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen. Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufenden Bürokratiekosten der Wirtschaft voraussichtlich um rund 400 000 Euro. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelu ngsent wurf; Norm (§§); Bezeic hnung der Vorgab e Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 4.3.1 § 6 Abs. 2; Prüfung und Übermittl ung der Informati onen nach der Entnahm e maringen etischer Ressourc en (a*) Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.2 § 7 Abs. 2; Übermittl ung des Berichts über Zugriff auf maringen etische Ressourc en oder digitale Sequenzi nformatio nen (b*) Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.3 § 8 Abs. 5; Prüfung und Übermittl ung der Informati onen bei Nutzung maringen etischer Ressourc en oder digitaler Sequenzi Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelu ngsent wurf; Norm (§§); Bezeic hnung der Vorgab e Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) nformatio nen (c*) 4.3.4 § 10 Abs. 1; Erstellun g von Vorschlä gen für gebietsb ezogene Manage mentinstr umente Bund 1 146 083 Euro = (26 400 / 60 * 59,28 Euro/h (14% mD; 14% gD; 73% hD) +120 000 Euro) 146 1 200 000 Euro = (0 +200 000 Euro) 4.3.5 § 10 Abs. 3; Wissensc haftliche Konsultat ionen und Beurteilu ngen von anderen Gebietsv orschläg en Bund 4 50 675 Euro = (21 600 / 60 * 57,43 Euro/h (17% mD; 17% gD; 67% hD) +30 000 Euro) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.6 § 12; Bericht über die Durchfüh rung der eingerich teten gebietsb ezogene n Manage mentinstr umente Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.7 §§ 13 Abs. 6, 14; Genehmi gungsver fahren mit Vorprüfu ng (d*) Bund 40 3 015,0 Euro = (2 940 / 60 * 61,53 Euro/h (16% mD; 2% gD; 82% hD) 0 Euro) 121 1 400.000 Euro = (0 +400.000 Euro) Drucksache 777/25- 29 - lfd. Nr. Artikel Regelu ngsent wurf; Norm (§§); Bezeic hnung der Vorgab e Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 4.3.8 §§ 13 Abs. 6, 14; i.V.m. § 20 Abs. 2; Genehmi gungsver fahren mit Vorprüfu ng im Einverne hmen (d*) Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.9 §§ 13, Abs. 7, 15, 16, 17; Genehmi gungsver fahren mit Umweltv erträglich keitsprüf ung (e*) Bund 2 99 772,3 Euro = (60 800 / 60 * 63,92 Euro/h (3% mD; 10% gD; 87% hD) +35 000 Euro) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.1 §§ 13, Abs. 7, 15, 16, 17; Genehmi gungsver fahren mit Umweltv erträglich keitsprüf ung im Einverne hmen (e*) Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.1 § 19 Abs. 2; Überwac hung Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelu ngsent wurf; Norm (§§); Bezeic hnung der Vorgab e Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 4.3.1 § 19 Abs. 3; Berichtsp flicht Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.1 § 19 Abs. 4; Überprüf ung Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.1 § 19 i.V.m. § 20 Abs. 2; Überprüf ung im Einverne hmen Bund "geringfügi g" (geringe Fallzahl) "geringfügi g" (geringe Fallzahl) 4.3.1. § 20 Abs. Bund „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) „geringfügi g“ (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) 600 davon Bund 600 davon Land (inklusi ve Kommu nen) 0 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Lfd. Nr. 4.3.4: Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente; § 10 Absatz 1 Gemäß § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung von Vorschlägen für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Hierdurch entsteht der Verwaltung des Bundes laufender und einmaliger Erfüllungsaufwand. Anhand von Erfahrungswerten, die in den letzten Jahren sowohl im Bereich der nationalen Schutzgebietsverwaltung als auch im internationalen Kontext der regionalen Meeresschutzübereinkommen gesammelt werden konnten, wird von einem einzigen Anwendungsfall im Jahr ausgegangen. Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro Fall von 19 200 Minuten im höheren, 3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im mittleren Dienst des Bundes angenommen. Zudem entstehen jährliche Sachkosten von rund 120 000 Euro sowie einmalige Sachkosten von rund 200 000 Euro infolge notwendiger fachlicher Beratung und Begutachtung. Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 146 000 Euro. Ferner entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand i.H.v. rund 200 000 Euro. Lfd. Nr. 4.3.5: Wissenschaftliche Konsultationen und Beurteilungen von anderen Gebietsvorschlägen; § 10 Absatz 3 Infolge der Konsultationen und der weiteren Beurteilungen gemäß § 10 Absatz 3 entsteht dem Bundesamt für Naturschutz laufender und einmaliger Erfüllungsaufwand. Es wird ergänzend zu den Ausführungen unter Vorgabe 3.4 von vier Anwendungsfällen im Jahr ausgegangen. Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 14 400 Minuten im höheren, 3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im mittleren Dienst des Bundes. Zudem entstehen Sachkosten pro Fall von rund 30 000 Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 203 000 Euro. Lfd. Nr. 4.3.7: Genehmigungsverfahren mit Vorprüfung; § 13 Absatz 6, § 14 Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.7 von jährlich 40 Genehmigungsanträgen ausgegangen. Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 2 400 Minuten im höheren, 60 Minuten im gehobenen und 480 Minuten im mittleren Dienst des Bundes. Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand i.H.v. rund 121 000 Euro. Für die Etablierung der Vorprüfung nach §§ 14 ff. beim Bundesamt für Naturschutz werden einmalige Sachkosten von 400 000 Euro benötigt, um die entsprechenden Bewertungsgrundlagen und -konzepte hinsichtlich der Umweltprüfungen in unterschiedlichen Meeresregionen zu erarbeiten. Lfd. Nr. 4.3.9: Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung; § 13 Absatz 7, §§ 15, 16, 17 Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.8 von jährlich drei Genehmigungsanträgen ausgegangen, bei welchen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein wird. Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro Fall von 53 000 Minuten im höheren, 6 000 Minuten im gehobenen und 1 800 Minuten im mittleren Dienst des Bundes angenommen. Zudem entstehen Sachkosten pro Fall von rund 35 000 Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 200 000 Euro. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis – zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob im Rahmen des Vollzugs insbesondere von Teil 3 und 4 Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden sollten, und bringt gegebenenfalls entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg. B. Besonderer Teil Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Ziel dieses Gesetzes) § 1 erläutert das Ziel dieses Gesetzes. Mit diesem Gesetz werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen umgesetzt. Dadurch werden die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Hohen See gestärkt. Die Zielsetzung ergibt sich aus Artikel 2 des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist ein Umsetzungsübereinkommen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Durch die Umsetzung des Übereinkommens werden somit auch die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen gestärkt. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen ) § 2 dient einer Reihe von Begriffsbestimmungen. Zur besseren Einordnung werden diese teilweise direkt aus dem Übereinkommen übernommen. Einige Definitionen werden durch dieses Gesetz neu eingeführt. Die internationalen Verhandlungen und fachlichen Diskussionen zur Definition des Begriffs der digitalen Sequenzinformationen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Vor dem Hintergrund dieser offenen internationalen Abstimmungsprozesse wird in dem vorliegenden Gesetz von einer eigenständigen Begriffsbestimmung abgesehen. Bei Weiterentwicklungen und Entscheidungen auf internationaler Ebene kann die Aufnahme einer entsprechenden Definition in das Gesetz erfolgen. In diesem Zusammenhang kann zugleich die Bewehrung der bereits im Gesetz vorgesehenen Pflichten im Hinblick auf digitale Sequenzinformationen durch entsprechende Sanktionen ergänzt werden. Zu § 3 (Anwendungsbereich dieses Gesetzes) § 3 regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Beschlüsse und Genehmigungen nach diesem Gesetz gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Etwaige Rechtbehelfe von Individualklägern und anerkannten Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen und Unterlassungen nach diesem Gesetz richten sich außerdem nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu. Zu Absatz 1 § 3 Absatz 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Er umfasst Tätigkeiten, die den deutschen Hoheitsbefugnissen oder der deutschen Kontrolle unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, etwa in § 4 Absatz 1. Der geographische Anwendungsbereich umfasst den Bereich der Hohen See, jenseits von Küstengewässern, Ausschließlicher Wirtschaftszone oder Festlandsockel, soweit nichts anderes bestimmt ist, etwa in § 13 Absatz 1 Satz 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen der Hohen See und des Gebiets im Sinne des Seerechtsübereinkommens. Der Geltungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 des Übereinkommens. Zu Absatz 2 § 3 Absatz 2 erläutert den Begriff der Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle und stellt in Satz 1 fest, dass dies bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der Fall ist. Bei natürlich Personen ist der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend, der sich nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Deutsche Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle nach Satz 1 bestehen demnach auch für Tätigkeiten ausgehend von diesem Personenkreis, wenn die Tätigkeit auf Schiffen unter fremder Flagge stattfinden. Ausnahmen davon sind in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 13 Absatz 3 Nummer 2 geregelt. Daneben gilt nach Satz 2 das Flaggenstaatprinzip für Schiffstätigkeiten unter deutscher Flagge, auch wenn die Person, von der eine Tätigkeit ausgeht, nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 1 fällt. Die Aufzählung in § 3 Absatz 2 ist nicht abschließend, sondern umfasst die genannten und gegebenenfalls weitere Tätigkeiten. Zu Absatz 3 § 3 Absatz 3 erklärt Ausnahmen für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen oder Flottenhilfsschiffen. Daneben wird eine Differenzierung im Anwendungsbereich für sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge getroffen, die dem Bund oder den Ländern gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Maßgeblich ist daher für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der sonstigen Schiffe oder Luftfahrzeuge neben der eigentumsrechtlichen Zuordnung, dass diese bei Ausübung der Tätigkeit selbst hoheitlich, d.h. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einschließlich zu Forschungszwecken oder zur Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung tätig sind und die Schiffe nicht für Handelszwecke genutzt werden. Für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge gilt nur Teil 2 dieses Gesetzes. Diese Ausnahme setzt Artikel 4 des Übereinkommens um. Das Gesetz und das Übereinkommen entsprechen insoweit Artikel 236 des Seerechtsübereinkommens. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen. Hier besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Die Regelung hat klarstellenden Charakter. Zu Teil 2 (Maringenetische Ressourcen) Zu § 4 (Anwendungsbereich dieses Teils) § 4 zeigt den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Teils II auf und setzt Artikel 10 des Übereinkommens in nationales Recht um. Zu Absatz 1 § 4 Absatz 1 bestimmt den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich dieses Teils. Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens in nationales Recht um. Erfasst werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI, sofern diese räumlich ihren Ursprung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben. Anschließende Tätigkeiten, auch wenn diese erst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, werden gemäß Satz 2 ebenfalls erfasst. Der zeitliche Anwendungsbereich wird auf MGR und DSI beschränkt, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland entnommen oder von diesen generiert werden. Damit werden Bestandssammlungen und die Nutzung von MGR und DSI, die vor Inkrafttreten entnommen oder generiert wurden, von den nachfolgenden Meldungspflichten ausgenommen. Insoweit wird von dem zeitlichen Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens zulässigerweise abgewichen. Die Bundesrepublik Deutschland intendiert zusammen mit der Ratifizierungsurkunde eine Ausnahmeerklärung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens abzugeben. Zu Absatz 2 § 4 Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass dieser Teil keine Anwendung findet, wenn die entsprechenden Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des zuständigen Flaggenstaates erfüllt werden. Mit der Kollisionsnorm soll eine Doppelregulierung vermieden und gewährleistet werden, dass bestehende nationale Vorschriften des jeweiligen Flaggenstaates Vorrang behalten, sofern sie die erforderlichen Standards bereits sicherstellen. Nummern 2 und 3 entsprechen Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens. Es werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei und sonstigen lebenden Meeresressourcen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Nummer 1 stellt klar, dass die Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, soweit sie durch einschlägiges Völkerrecht geregelt sind, nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzesteils unterfallen. Unter das einschlägige Völkerrecht fallen Fischereiregelungen nach dem Seerechtsübereinkommen und dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische. Nummer 2 flankiert dies, indem auch sonstige lebende Meeresressourcen ausgenommen sind. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Ressourcen nicht unter die in diesem Teil vorgesehenen Nutzungsregelungen fallen. Es wird klargestellt, dass Fische und sonstige lebende Meeresressourcen ebenfalls als MGR qualifiziert werden können. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der anschließenden Verwendung. Zu Absatz 3 Absatz 3 setzt Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens um, wonach eine Ausnahme des Anwendungsbereiches für militärische Handlungen vorgesehen wird. Die Norm ergänzt die grundsätzliche Ausnahme für Kriegsschiffe nach § 3 Absatz 2. Demnach finden die in diesem Teil enthaltenen Verpflichtungen keine Anwendung auf militärische Aktivitäten des Bundes in Gänze. Die Regelung dient der Wahrung der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen von der Bundesrepublik Deutschland und entspricht dem völkerrechtlich anerkannten Vorbehalt militärischer Aktivitäten im Seerecht. Zu § 5 (Mitteilungspflichten vor der Entnahme ) § 5 setzt Artikel 12 Absätze 1 bis 4 des Übereinkommens um, indem die Informationsmitteilungspflichten vor der Entnahme von MGR überführt werden. Dementsprechend werden die genauen Angaben und Informationen vor der Entnahme gelistet und sind dem Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Die Norm dient der Transparenz und Rückverfolgbarkeit im Sinne des Übereinkommens. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und daraus generierten DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit zu erfolgen haben (Artikel 11 Absatz 6 des Übereinkommens). Zu Absatz 1 Die Regelung in § 5 Absatz 1 verpflichtet die für die Entnahme verantwortliche Person zur Mitteilung der unter Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie Satz 3 aufgeführten Angaben und Informationen – teils soweit diese vorliegen und verfügbar sind – an den Vermittlungsmechanismus. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch den Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte Chargenkennung erstellt. Die Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus soll sechs Monate im Vorfeld oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme erfolgen. Die Frist von im Regelfall sechs Monaten entspricht dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum und soll sicherstellen, dass der Vermittlungsmechanismus, andere Vertragsparteien sowie gegebenenfalls interessierte wissenschaftliche Einrichtungen frühzeitig über die beabsichtigte Entnahmetätigkeit in Kenntnis gesetzt werden können. Der Normadressat ist „die für die Entnahme verantwortliche Person“. Diese Person muss nicht notwendigerweise die Entnahme selbst physisch vornehmen, sondern kann diese auch durch andere Personen (andere WissenschaftlerInnen, AssistentInnen oder wissenschaftlich-studentische Hilfskräfte) vornehmen lassen. Als Normadressat ist allerdings und bleibt die Person gemeint, die im Rahmen der wissenschaftlichen Meeresforschung für ein Forschungsprojekt (oder eine Arbeitsgruppe) zuständig ist und für dessen erfolgreiche Durchführung verantwortlich ist. Die Pflicht der Informationsmitteilung richtet sich insoweit an die Person, die Arbeitsprozesse anweist. Zugleich grenzt sich die für die Entnahme verantwortliche Person von der wissenschaftlichen Fahrtleitung ab, da auf konventionellen Forschungsexpeditionen auf Forschungsschiffen diverse Forschungsprojekte parallel stattfinden. Neben der grundsätzlichen zeitlichen Vorgabe der Mitteilung sechs Monate vor Beginn der Entnahme sieht Absatz 1 die Möglichkeit vor, davon abweichend die Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Dies steht im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens und trägt dem Umstand Rechnung, dass so auch bei kurzfristig angesetzten Forschungsexpeditionen (bzw. bei einer sich kurzfristig ergebenden personellen Teilnahme) Entnahmen von MGR durchgeführt werden können, ohne eine sechsmonatige Karenzzeit abwarten zu müssen. Selbiges soll für Entnahmen gelten, die außerhalb der konventionellen Entnahme ausgehend von Forschungsschiffen stattfinden. In Betracht kommen hier etwa von der Küste aus initiierten Geräten, beispielweise autonome Unterwasserfahrzeuge, die jedenfalls perspektivisch eine entsprechende Reichweite und Kapazität zur Entnahme (insbesondere von sogenannter Umwelt-DNA) haben dürften. Autonome Unterwasserfahrzeuge benötigen, anders als konventionelle Forschungsexpeditionen auf Forschungsschiffen, nur einen geringen zeitlichen und logistischen Vorlauf. Bei diesen Entnahmen ist eine sechsmonatige Karenzzeit nicht gerechtfertigt. Das Übereinkommen adressiert diese Form der Entnahme nicht explizit, belässt hier aber Flexibilität in der nationalen Umsetzung. Die in Nummern 1 bis 9 sowie in Satz 3 aufgelisteten Angaben entsprechen den Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis j des Übereinkommens. In der Gesamtschau der zu übermittelnden Informationen soll Transparenz hinsichtlich der geplanten Entnahme und der dafür verantwortlichen Personen und der sich beteiligenden Institutionen erreicht werden. Um dies sicherzustellen, sind Informationen hinsichtlich der Art der Entnahme, Ziele, Methodik und Mittel, geografischer Gebiete der Entnahme und insbesondere hinsichtlich der beteiligten Institutionen und betreffenden Personen mitzuteilen. Wesentlicher Bestandteil ist auch die Angabe, ob eine Teilnahmemöglichkeit für andere Wissenschaftler, insbesondere aus Entwicklungsstaaten, besteht (Nummer 8). Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass im Falle wesentlicher Veränderungen der mitgeteilten Informationen diese dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme mitzuteilen sind und bildet Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens ab. Hinsichtlich der Fristwahrung ist einschränkend die technische Umsetzbarkeit enthalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf Hoher See zu einer begrenzten Konnektivität mit dem Vermittlungsmechanismus kommen kann und somit etwa kurzfristige, wetterbedingte Abweichungen von geplanten Fahrtrouten nicht fristgerecht übermittelt werden können. Zu § 6 (Mitteilungspflicht nach der Entnahme ) § 6 dient der Umsetzung des Artikels 12 Absatz 5 des Übereinkommens. Die Regelung sieht die Mitteilung bestimmter Informationen nach Vornahme der Entnahme von MGR vor und konkretisiert damit die Pflicht zur Sicherstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entnahmen. Zu Absatz 1 Die Mitteilungspflicht ist an die für die Entnahme verantwortliche Person adressiert. Diese hat dem Bundesamt für Naturschutz – unter Angabe der vergebenen Chargenkennung – fünf zentrale Informationskategorien (Nummer 1 bis 5) zu übermitteln, sobald diese verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach Abschluss der Entnahme. Die Frist unterschreitet die in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitraum um einen Monat, um dem Bundesamt für Naturschutz als zuständiger Behörde für die Informationsübermittlung einen einmonatige Bearbeitungszeit einzuräumen. So soll eine zeitnahe Bereitstellung der relevanten Informationen gewährleistet werden. Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben entsprechen den Anforderungen des Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a bis d des Übereinkommens. Nummer 1 verpflichtet zur Angabe des physischen Ortes, an dem die entnommenen MGR aufbewahrt oder hinterlegt werden. Hierzu zählen z.B. biologische Probenbanken oder Sammlungen. Unter einer Sammlung wird hier ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen verstanden, wobei ein wesentliches Ziel die Einlagerung für primär eigene betriebliche oder institutionelle Zwecke oder die Bereithaltung und Weitergabe an Dritte sein kann. Die Angabe zum Ort der Aufbewahrung oder Hinterlegung dient der Rückverfolgbarkeit und dem Zugang zu den betreffenden Ressourcen im Sinne einer gerechten Teilhabe. Nummer 2 bezieht sich auf die digitale Ebene: Hier ist anzugeben, in welcher Datenbank etwaig generierte DSI zu den entnommenen MGR hinterlegt wurden oder werden. Dies betrifft insbesondere öffentlich zugängliche biologische oder genetische Datenbanken. Nummer 3 verlangt die Vorlage eines Berichts über das geographische Gebiet der Entnahmetätigkeiten. Dieser Bericht soll insbesondere die Koordinaten (Breiten- und Längengrade), die Tiefe sowie, soweit verfügbar, die Ergebnisse umfassen. Diese Daten sind erforderlich, um die wissenschaftliche Dokumentation zu vervollständigen. Nummer 4 sieht vor, dass gegebenenfalls notwendige Aktualisierungen des ursprünglich übermittelten Datenverwaltungsplans (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ebenfalls an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln sind. Nummer 5 setzt Artikel 13 des Übereinkommens in nationales Recht um und adressiert die Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften in Bezug auf traditionelles Wissen, das sich auf MGR in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht. Nach der Entnahme von MGR ist mitzuteilen, ob zusätzlich zu der Entnahme ein Zugriff auf traditionelles Wissen erfolgt ist oder nicht. Liegt ein solcher Zugriff vor, sind zusätzlich Angaben über das Einverständnis und die Beteiligung der Träger dieses Wissens zu machen. Damit wird der Zugriff auf entsprechendes traditionelles Wissen mit der Beachtung der Rechte der betroffenen indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften verknüpft. Diese Beachtung manifestiert sich im Einholen der freien, vorherigen und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent – FPIC) der betroffenen indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften sowie der Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen (Mutually Agreed Terms – MAT). Dies trägt der internationalen Rechtsentwicklung, insbesondere der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), Rechnung und wirkt darauf hin, dass der Zugriff und die Nutzung traditionellen Wissens nicht ohne Wissen, Willen oder Beteiligung der betreffenden Gemeinschaften erfolgt. Der Begriff des „traditionellen Wissens“ wird im Sinne der internationalen Umwelt- und Menschenrechtsabkommen weit verstanden und kann Wissen, Innovationen, Praktiken, Nutzungsmuster sowie Formen der Ressourcenbewirtschaftung umfassen, die sich auf marinen genetischen Ressourcen im Sinne des Übereinkommens beziehen. Der Begriff kann bei einer sich entwickelnden völkerrechtlichen Praxis entsprechend ausgelegt und angewendet werden. Nummer 5 bezieht sich ausschließlich auf traditionelles Wissen, das einen Bezug zu MGR außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse aufweist. Dieses Wissen flankiert die Nutzung von MGR, stellt jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der Entnahme von MGR im Sinne dieses Gesetzes dar. Zu Absatz 2 Das Bundesamt für Naturschutz prüft die Informationen und fordert im Bedarfsfall fehlende Informationen nach. Nach Erhalt der vollständigen Informationen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, übermittelt das Bundesamt für Naturschutz die vorliegenden Informationen an den Vermittlungsmechanismus. Diese Einbettung des Bundesamtes für Naturschutz in den Mitteilungsprozess nach der Entnahme gewährlistet einen effektiven Vollzug, auch der in nachgelagerten Paragraphen festgeschrieben Pflichten, im Hinblick auf den Umgang mit entnommenen MGR und generierten DSI. Zu § 7 (Kennzeichnungs- und Berichtspflichten) § 7 adressiert Betreiber von Sammlungen und Datenbanken und setzt Artikel 12 Absatz 6 und 7 des Übereinkommens um. § 7 trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels bei, durchgängige Transparenz hinsichtlich der Herkunft von MGR und DSI von Gebieten jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Die Norm ist damit ein wesentlicher Baustein für die Rückverfolgbarkeit, die ausgewogene und gerechte Nutzung sowie für die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens. Zu Absatz 1 § 7 Absatz 1 enthält eine Kennzeichnungspflicht für Proben von MGR, die von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen, sowie daraus generierten DSI. Die Regelung verpflichtet Betreiber von biologischen Sammlungen (z. B. Biobanken, Sammlungen öffentlicher Forschungseinrichtungen) und Betreiber von Datenbanken, in denen DSI gespeichert werden, zur Kennzeichnung entsprechender Proben und Daten mit der jeweiligen Chargenkennung, sofern diese vorhanden ist. So soll der Ursprung der Materialien aus dem Bereich außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse eindeutig erkennbar sein. Die Herkunftskennzeichnung ist von zentraler Bedeutung für die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI. Hier ist die Fortentwicklung unter dem Übereinkommen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Um weitere Konkretisierungen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien in nationales Recht umzusetzen, sieht § 9 Satz 2 Nummer 2 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung vor. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens um und verpflichtet Betreiber von Sammlungen und Datenbanken zur regelmäßigen Berichterstattung über den Zugriff auf MGR und DSI, die von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen. Gemäß Satz 1 erstellen die Betreiber ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle zwei Jahre jeweils für den Zeitraum der vorangegangenen 24 Monate einen zusammenfassenden Bericht über den Zugriff auf solchen Ressourcen und Informationen. Der erste Bericht ist somit für den Zeitraum von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Berichte dienen dazu, Transparenz über die Nutzung und Weiterverwendung von MGR und DSI zu gewährleisten und die Nachverfolgbarkeit von Nutzungspfaden zu ermöglichen. Die Chargenkennung stellt dabei das zentrale Zuordnungskriterium dar, um bestimmte Zugriffe auf konkrete Sammlungs- oder Datenvorhaben zurückführen zu können und die Herkunft als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu kennzeichnen. Die nähere Ausgestaltung der Berichtspflicht, insbesondere zu Format, Inhalt und Übermittlungsweise, erfolgt durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3. Zu den einzuhaltenden internationalen Standards sind weitere Konkretisierungen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien zu erwarten. Satz 2 regelt die Weiterleitung der national erhobenen Berichte durch das Bundesamt für Naturschutz an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Auf diese Weise wird die Verknüpfung der nationalen Umsetzung mit dem internationalen institutionellen Rechtsrahmen gewährleistet. Die nationalen Berichte bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und sollen so eine sachgerechte Bewertung ermöglichen. Zu § 8 (Nutzung) § 8 regelt die Ebene der Nutzung von MGR und/oder DSI Als die für die Nutzung verantwortliche Person wird dabei diejenige natürliche oder juristische Person verstanden, die eine maringenetische Ressource oder digitale Sequenzinformation nutzt, oder in deren Auftrag oder Verantwortungsbereich eine solche Nutzung erfolgt Zu Absatz 1 § 8 Absatz 1 setzt Artikel 14 Absatz 3 des Übereikommens um und verpflichtet die für die Nutzung verantwortliche Person zur Hinterlegung von noch nicht öffentlich zugänglichen MGR, die von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen und Gegenstand einer Nutzung geworden sind, in einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Die Maßnahme der Hinterlegung soll die Offenheit und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf die Herkunft und Nutzung dieser Ressourcen stärken. Die Regelung verpflichtet dabei auch zur Angabe der standardisierten Chargenkennung, was eine konsistente Verknüpfung mit bereits angezeigten oder dokumentierten Entnahmevorgängen ermöglicht. Die Hinterlegung soll innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Beginn der Nutzung erfolgen oder sobald entsprechende Informationen verfügbar sind, um einerseits ausreichend Zeit zur Durchführung der wissenschaftlichen oder kommerziellen Nutzung einzuräumen, andererseits jedoch eine übermäßige Verzögerung hinsichtlich der Transparenz zu vermeiden. Die Regelung berücksichtigt, dass bei der wissenschaftlichen Arbeit an und mit maringenetischen Ressourcen in bestimmten Fällen die Proben vollständig verbraucht werden können und enthält daher eine entsprechende Einschränkung. Zu Absatz 2 § 8 Absatz 2 enthält spiegelbildlich zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Hinterlegung von noch nicht öffentlich zugänglichen digitalen Sequenzinformationen in einer öffentlichen Datenbank, sollten diese Gegenstand einer Nutzung geworden sein. Zu Absatz 3 § 8 Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 8 des Übereinkommens im Hinblick auf maringenetische Ressourcen um. Demnach sind im Zuge der Nutzung von MGR, sofern diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat, dem Bundesamt für Naturschutz die in Nummer 1 bis 6 aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ziel der Regelung ist die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Nutzung von MGR und der sich hieraus möglicherweise in der Zukunft ergebenden Vorteilsflüsse. Zur Vermeidung von vorgelagerten Meldungen ohne konkrete Nutzungsergebnisse besteht die Meldepflicht zur Informationsübermittlung im Zuge der Nutzung von MGR nur dann, wenn die Nutzung zu einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat. Erfasst ist hiervon auch der Fall, dass die Nutzung von MGR im Einzelfall zu einem Schutzrecht (z.B. Patent) geführt hat. Im Sinne des Übereinkommens wird die kommerzielle Wertschöpfung der Nutzung von MGR explizit adressiert, was durch die Hervorhebung „einschließlich der Vermarktung“ und durch die Pflicht zur Übermittlung von Verkaufszahlen nach dem Inverkehrbringen eines Produktes (Satz 2 Nummer 6) klargestellt wird. Die Liste der zu übermittelnden Informationen entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 8 des Übereinkommens im Hinblick auf marinegenetische Ressourcen. Die Pflicht zur Angabe der genutzten MGR sowie der entsprechenden Chargenkennung (Nummer 1) gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Nutzung zu einer bestimmten Entnahme und schafft eine Verbindung zu den Mitteilungspflichten gemäß § 5 und § 6. Zu Absatz 4 § 8 Absatz 4 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 die Vorgaben im Zuge der Nutzung von digitalen Sequenzinformationen, sofern diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat. Die Zielsetzung und der Geltungsbereich sind hier deckungsgleich zu Absatz 3, jedoch mit der Bezugnahme auf die Nutzung digitaler Sequenzinformationen und einer entsprechenden Anpassung der mitzuteilenden Informationen. Diese basieren jedoch ebenfalls auf Artikel 12 Absatz 8 des Übereinkommens Zu Absatz 5 Das Bundesamt für Naturschutz prüft die gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten Informationen und fordert im Bedarfsfall fehlende Informationen nach. Nach Erhalt der vollständigen Informationen übermittelt das Bundesamt für Naturschutz diese an den Vermittlungsmechanismus. Dies stellt sicher, dass der internationale Transparenzmechanismus des Übereinkommens mit den auf nationaler Ebene erhobenen Informationen gespeist wird. Zu § 9 (Verordnungsermächtigung) § 9 sieht eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor. Satz 2 führt eine umfangreiche Liste von Punkten auf, die durch Rechtsverordnung weiter geregelt werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI, einschließlich der Entnahme von MGR bis hin zur anschließenden Nutzung, Hinterlegung und Berichterstattung, auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien weiter konkretisiert werden dürften. Die Ermächtigung ist insoweit notwendig, um mit Blick auf die Komplexität, den technischen Fortschritt in Wissenschaft, Datenmanagement und biologischer Entnahmepraxis ein flexibles und anpassungsfähiges Vollzugssystem zu schaffen. Zu Teil 3 (Gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten) Zu § 10 (Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente ) Zu Absatz 1 Nach § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung der Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Artikel 19 des Übereinkommens regelt das Verfahren für die Erstellung der Vorschläge. Die Erstellung der Vorschläge erfolgt hiernach auch unter Einbeziehung der einschlägigen Erkenntnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung. Absatz 1 legt die Zusammenarbeit des Bundesamts für Naturschutz mit den fachlich betroffenen Bundesministerien, deren Aufgabenbereich durch die Inhalte der Vorschläge betroffen sind, fest. Die tatsächliche Vorlage von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien an die Vertragsparteienkonferenz erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Zu Absatz 2 § 10 Absatz 2 schreibt fest, welche wesentlichen Elemente die nach Artikel 19 des Übereinkommens eingereichten Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete enthalten müssen. Die wesentlichen Elemente für die inhaltlichen Vorschläge ergeben sich aus Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens. Absatz 2 Nummer 8 soll derart ausgelegt werden, dass Meeresschutzgebietsvorschläge der Bundesregierung unbefristet eingereicht werden. National ist die Befristung von Meeresschutzgebieten bisher nicht vorgesehen. Zu Absatz 3 § 10 Absatz 3 legt die behördliche Zuständigkeit für die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilung der Vorschläge zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereikommens durch das Bundesamt für Naturschutz fest. Die Konsultationen und wissenschaftlichen Beurteilungen erfolgen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Konsultationen zu den Vorschlägen sind nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens inklusiv und transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträger, u.a. Staaten, offen. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens werden die Konsultationen durch das Sekretariat durchgeführt. Hiernach werden Staaten über die Vorschläge benachrichtigt und aufgefordert u.a. ihre Auffassung zur Substanz und zum geographischen Geltungsbereich des Vorschlags sowie sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge vorzulegen. Ebenso wird in Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ein Verfahren für Konsultationen mit zuständigen, weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen etabliert. Hierzu zählen z.B. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als sektorale Organisation oder regionale Fischereimanagementorganisation (engl. Abkürzung RFMOs). Zu § 11 (Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts) Zu Absatz 1 § 11 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Einzelheiten zur Anwendung des Teils III zu Maßnahmen wie gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten regeln. Der Erlass der Rechtsverordnungen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, aber des Benehmens der aufgezählten fachlich betroffenen Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen können insbesondere dazu dienen, die Beschlussfassung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens umzusetzen. Hiernach fasst die Konferenz der Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete. Daneben sind Umsetzungen der Beschlussfassung nach Artikel 24 Absatz des Übereinkommens besonders relevant. Diese betreffen sogenannte Notmaßnahmen in Reaktion auf Naturereignisse oder durch menschliches Handeln verursachte Katastrophen. Die Notmaßnahmen dienen der Eindämmung von Schäden der biologischen Vielfalt der Meere. Des Weiteren kann die Umsetzung der Durchführung und Überwachung der gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und der Notmaßnahmen näher ausgestaltet werden. Die völkerrechtlichen Anforderungen daran werden in Artikel 25 und Artikel 26 Übereinkommen beschrieben. Auch die in § 10 Absatz 2 aufgelisteten Kriterien der Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete können näher bestimmt werden. Die Aufzählung der Beispiele für den Erlass von Rechtsverordnungen ist nicht abschließend. Zu Absatz 2 Nach § 11 Absatz 2 dürfen zuständige Behörden und ihre Beauftragten insbesondere Wasserfahrzeuge und Seeanlagen sowie Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Hierbei müssen die Maßgaben des Seerechtsübereinkommens, beispielsweise Artikel 110, berücksichtigt werden. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume bedarf es der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor, wenn ein Zustand oder eine Handlung voraussichtlich zu einer Schädigung der Rechtsordnung, des Eigentums, der Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit führen wird. Die Betriebszeiten von Schiffen auf Hoher See richten sich nach den Vorgaben des Flaggenstaats, sowie internationalen Standards durch die IMO und müssen im Einzelfall festgestellt werden. Für Schiffe unter deutscher Flagge ist das Seearbeitsgesetz einschlägig. Absatz 2 enthält insoweit eine Grundrechtseinschränkung des in Artikel 13 GG verankerten Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Grundrechtseinschränkung des Artikel 13 GG dient dem Zweck der Durchsetzung der auf Grundlage von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen, die zur näheren Ausgestaltung der Regelungen zu gebietsbezogenen Schutzinstrumenten und Meeresschutzgebieten erlassen wurden. Das Recht aus Artikel 13 GG der Grundrechtsträger steht einer effizienten und notwendigen Kontrollmöglichkeit zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere gegenüber. Ohne Kontrollmöglichkeit können die nach Artikel 19 Übereinkommen festgelegten Maßnahmen ins Leere laufen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens selbst dafür verantwortlich, dass Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, im Einklang mit Teil III des Übereinkommens durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Vornahme von Kontrollen und Prüfungen trägt zur Zielerreichung bei und ist erforderlich und verhältnismäßig. Insbesondere wird eine Differenzierung nach Betriebs- und Geschäftszeiten sowie hinsichtlich Wohnräumen auf Wasserfahrzeugen, Seeanlagen und Transportmitteln vorgenommen. Diese unterliegen der Qualifizierungspflicht durch Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zu § 12 (Berichtspflicht ) § 12 legt die behördliche Zuständigkeit für die Erarbeitung des Berichts für die Durchführung nach Teil III des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und damit verbundenen Maßnahmen für das Bundesamt für Naturschutz fest. Damit dient § 12 der Umsetzung des Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens. Der Bericht kann einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien erfolgen. Anforderungen an den Inhalt des Berichts für die Durchführung ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens. Zu Teil 4 (Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung) Zu § 13 (Allgemeine Genehmigungspflicht ) § 13 regelt die Genehmigungspflicht von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 entfaltet keine Konzentrationswirkung, siehe auch § 23. Genehmigt ist eine Tätigkeit mit Blick auf (Umwelt-)Aspekte im Sinne dieses Teils sowie im Sinne von Teil IV des Übereinkommens. Andere bundesrechtliche Vorgaben oder Anforderungen werden von der Genehmigung nicht erfasst. Das gilt auch für Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Artikel 25 GG unmittelbare Pflichten erzeugt sowie für sonstiges, gemäß Artikel 59 GG ratifiziertes Völkerrecht. Zu Absatz 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 stellt eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1 auf, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, es sei denn dieses Gesetzes bestimmt etwas anderes. Der Begriff der Tätigkeit umfasst insbesondere die Durchführung von Baumaßnahmen, Installationen, Vorhaben oder anderen Eingriffen in die Meeresumwelt, einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen abzielen. Satz 2 setzt Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens um und gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Umsetzung erfasst Fälle, in denen Tätigkeiten unter deutscher Hoheitsgewalt oder Kontrolle in den Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse von Drittstaaten durchgeführt werden. Soweit der Drittstaat selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist und die Tätigkeit gegebenenfalls selbst genehmigt, greift die Ausnahme nach § 13 Absatz 3 Nummer 2. Da Meeresgebiete innerhalb deutscher Hoheitsbefugnisse nicht direkt an die Hohe See angrenzen, hat die Vorschrift für diese Meeresgebiete voraussichtlich nur in atypischen Fällen Relevanz. Zu Absatz 2 Für Tätigkeiten, die nicht mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und deren Auswirkungen weder unbekannt sind noch nur unzureichend verstanden werden, besteht gemäß § 13 Absatz 2 eine Anzeigeplicht bei der zuständigen Behörde. Dies stellt sicher, dass die zuständige Behörde rechtzeitig Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Tätigkeiten erlangt, um den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls passende Maßnahmen einzuleiten. Zu Absatz 3 § 13 Absatz 3 regelt Ausnahmen zur allgemeinen Genehmigungspflicht nach Absatz 1 und zur Anzeigeplicht nach Absatz 2. Hiernach ausgenommen sind bis auf Weiteres Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und bereits Vorschriften unter der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen (Nummer 1). Diese Bewertung gilt, solange sich keine entgegenstehende völkerrechtliche Praxis entwickelt und greift den Grundgedanken von Artikel 29 Absatz 4 b) ii) des Übereinkommens auf. Daneben sind Tätigkeiten ausgenommen, die bereits von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens genehmigt wurden (Nummer 2). Diese Differenzierung findet sich auch in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz. Zudem sind Tätigkeiten ausgenommen, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und in diesen Verfahren eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung zu erfolgen hat (Nummer 3 Buchstabe a). Diese Ausnahme entspricht Artikel 29 Absatz 4 b) i) des Übereinkommens. Dies wird für Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits festgestellt, da eine solche UVP dem Erfordernis der Gleichwertigkeit entspricht. Daneben kann die Ausnahmevorschrift auch für Fälle relevant sein, bei denen eine bergbauliche Tätigkeit nach dem Seerechtsübereinkommen genehmigt und vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach dem Meeresbodenbergbaugesetz befürwortet wird. Für diese Fälle des Seerechtsübereinkommens gibt es bereits Vorschriften für Aufsuchungen bergbaulicher Tätigkeiten. Für die Gewinnung von Bodenschätzen sind Regelungen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens geplant. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfung gilt § 20 Absatz 1 Satz 3. Daneben setzt Nummer 3 Buchstabe b die Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 4 b) ii) in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens um. Fehlt es an der Gleichwertigkeit im Sinne von Nummer 3, gilt § 20 Absatz 2. Die jeweils zuständige Behörde hat dann die §§ 14 Absatz 2, 16, 17,18 und 19 entsprechend anzuwenden und zu überprüfen, ob die nach anderen Vorschriften erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung den Maßstäben des §§ 14 Absatz 2, 16, 17, 18 und 19 entspricht. Zu Absatz 4 § 13 Absatz 4 regelt das Verfahren zur Antragsstellung der Genehmigung durch den Antragsteller. Es werden formale Anforderungen wie die Begründungspflicht aufgestellt. Der Umfang der Beschreibung der Tätigkeit und verwendeten technischen Geräten wird festgelegt, damit die Genehmigungsbehörden und später die Öffentlichkeit Art und Umfang der Tätigkeit nachvollziehen können. Die Begründung zu den Auswirkungen auf die Meeresumwelt ist notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit, Pflicht zur Vorprüfung und UVP-Pflicht einschätzen zu können. Zu Absatz 5 § 13 Absatz 5 regelt die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen durch die zuständige Behörde. Zu Absatz 6 § 13 Absatz 6 regelt die Genehmigung von Tätigkeiten ohne UVP-Pflicht. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 a) ii) des Übereinkommens genannten Frist für die Stellungnahme von einer Vertragspartei des Übereinkommens, umgesetzt in § 14 Absatz 2. Innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist kann sich das wissenschaftlich-technische Organ gemäß Artikel 31 Absatz 1 a) iv) des Übereinkommens einbringen. Zu Absatz 7 § 13 Absatz 7 regelt die Genehmigung von UVP-pflichtigen Tätigkeiten, siehe Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens. Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens gibt den materiell-rechtlichen Rahmen für diese Entscheidung vor. Zu Absatz 8 Die Genehmigung der Tätigkeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Absatz 4 ermöglicht Nebenbestimmungen für die Genehmigung nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 und 2 VwVfG. Ebenso ist die Möglichkeit der zeitlichen Befristung als Nebenbestimmung nach § 36 Absatz 2 Nummer1 VwVfG vorgesehen. Zu Absatz 9 § 13 Absatz 9 legt eine Transparenzpflicht für den Genehmigungsbescheid hinsichtlich Bedingungen bezüglich Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen fest. Der Absatz entspricht Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 des Übereinkommens. Diese Vorschrift soll einerseits dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit erleichtern, jedoch gleichzeitig durch Transparenz bezüglich notwendiger Verringerungs-, Vermeidungs- und Bewältigungsmaßnahmen dem Schutz der Meeresumwelt ausreichend Rechnung tragen. Außerdem wird in Anlehnung an § 26 Absatz 1 Nummer 2 UVPG vorgegeben, dass auch die Überwachungsmaßnahmen in dem Genehmigungsbescheid zu beschreiben sind. Zu § 14 (Vorprüfung) Zu Absatz 1 § 14 Absatz 1 legt fest, dass die zuständige Behörde zur Feststellung einer UVP-Pflicht eine Vorprüfung für die geplante genehmigungspflichtige Tätigkeit durchführen muss. Dies beinhaltet die Prüfung, ob möglicherweise die Geringfügigkeitsschwelle nach § 13 Absatz 1 und 2 überschritten ist. Absatz 1 listet die Informationen auf, die im Rahmen der Vorprüfung zu sammeln, zu untersuchen und zu prüfen sind. Diese Informationen werden in Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens für den Inhalt der Vorprüfung vorausgesetzt. Zugleich sind die Vorgaben in Artikel 30 Absatz 1 a) des Übereinkommens durch diese Liste abgedeckt. Zu Absatz 2 § 14 Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass kein begründeter Anlass zu der Annahme nach § 15 Absatz 1 besteht. Als Rechtfolge entsteht eine Veröffentlichungspflicht über den Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens, die sich aus Artikel 31 Absatz 1 a) i) des Übereinkommens ergibt. Satz 2 setzt die Anforderungen aus Artikel 31 Absatz 1 a) iii) und v) des Übereinkommens um. Das wissenschaftliche-technische Organ kann sich ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 13 Absatz 6 einbringen. Zu Absatz 3 § 14 Absatz 3 regelt Dokumentationspflichten für Tätigkeiten, für die kein begründeter Anlass zur Annahme der Überschreitung des Schwellenwerts aus § 15 Absatz 1 besteht. In der Folge findet § 13 Absatz 6 Anwendung. Zu § 15 (Umweltverträglichkeitsprüfung) § 15 legt die Einzelheiten des weiteren Vorgehens bei Vorliegen einer UVP-Pflicht fest. Es handelt sich bei der UVP nach dem Übereinkommen nicht um eine UVP nach dem UVPG. Einzelne Vorschriften des UVPG finden jedoch auf das Verfahren nach dem Übereinkommen Anwendung, um einen teilweisen Gleichlauf mit den bestehenden UVP- Verfahren nach dem UVPG herzustellen. Zu Absatz 1 § 15 Absatz 1 regelt den Fall, dass bei begründetem Anlass zu der Annahme, dass eine Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, eine UVP durchzuführen ist. Absatz 1 setzt die Pflicht zu Durchführung einer UVP nach Artikel 31 Absatz 1 c) des Übereinkommens um. Zu Absatz 2 § 15 Absatz 2 entspricht § 4 UVPG und dient lediglich der Klarstellung. Zu Absatz 3 § 15 Absatz 3 setzt die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 b) des Übereinkommens um. Zu Absatz 4 § 15 Absatz 4 legt die Pflicht zur Untersuchung, Ermittlung und Analyse der Auswirkungen der geplanten Tätigkeit für einen UVP-Bericht auf Grundlage des Untersuchungsrahmens nach Absatz 3 durch den Antragsteller fest. Satz 1 setzt insbesondere Artikel 31 Absatz 1 b) und c) des Übereinkommens um. Satz 2 dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 1 c) des Übereinkommens. Satz 3 regelt Fälle, in denen eine Strategische Umweltprüfung mit Relevanz für die geplante Tätigkeit vorliegt (Artikel 39 Absatz 3 des Übereinkommens). Satz 4 setzt Artikel 31 Absatz 1 d) i) des Übereinkommens um. Hiernach wird sichergestellt, dass der Antragsteller auch Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit untersucht, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Nach Satz 5 kann hierzu auch die Prüfung von Alternativen zur geplanten Tätigkeit gehören. Satz 6 setzt Artikel 31 Absatz 1 d) ii) des Übereinkommens um. Nähere Informationen zur Ausgestaltung des Umweltmanagementplans gibt das Übereinkommen nicht vor. Bei der Auslegung des Begriffs des Umweltmanagementplans wird eine sich gegebenenfalls entwickelnde völkerrechtliche Praxis zu berücksichtigen sein. Zu Absatz 5 § 15 Absatz 5 legt fest, welche Informationen in den UVP-Bericht auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens aufgenommen werden müssen. Diese Informationen für den UVP-Bericht werden in Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens vorgegeben. Den Bericht hat der Antragssteller der zuständigen Behörde vorzulegen. Zu Absatz 6 § 15 Absatz 6 entspricht § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG. Die Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist erforderliche Nachbesserungen am UVP-Bericht verlangen. Zu § 16 (Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) Zu Absatz 1 § 16 Absatz 1 regelt den Umfang der Informationen, die das Bundesamt für Naturschutz über den Vermittlungsmechanismus in eigener Zuständigkeit sowie nach der Übermittlung der zuständigen Behörden gemäß § 20 Absatz 3 bereitstellt und orientiert sich an § 19 UVPG. Zu Absatz 2 § 16 Absatz 2 setzt die Anforderungen der Artikel 32 und 33 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens um, wonach betroffene Staaten und Interessenträger im Rahmen einer Konsultation und öffentlichen Bekanntmachung zu beteiligen sind und daneben das wissenschaftlich-technische Organ den Vertragsparteien Stellungnahmen zum Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustellen kann, damit diese von der jeweils zuständigen Behörde geprüft werden. Für Staaten und Interessenträger hat die Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens auch über den Vermittlungsmechanismus zu geschehen. Die zuständige Behörde könnte zudem über eine Meldung auf ihrer Website oder durch eine Pressemitteilung informieren oder auf betroffene Staaten und Interessenträger unmittelbar zugehen, siehe Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens. Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens definiert die zu beteiligenden Interessenträger für die Konsultation. Diese schließen indigene Völker, ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein. Die Frist bemisst sich nach Absatz 4, um Stellungnahmen mit ausreichender Prüfungszeit zu ermöglich und den Genehmigungsprozess gleichzeitig nicht zu lange zu verzögern. Zu Absatz 3 § 16 Absatz 3 setzt ebenfalls die Anforderungen aus Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens um. Hiernach beteiligt die zuständige Behörde die nationale Öffentlichkeit, während Absätze 1 und 2 sich auf die internationale Öffentlichkeit konzentrieren. Neben der Veröffentlichung im Vermittlungsmechanismus durch das Bundesamt für Naturschutz wird daher auch die Veröffentlichung im zentralen UVP- Internetportal des Bundes durch die jeweils zuständige Behörde ergänzend festgeschrieben. Dieses UVP-Internetportal ist die gängige Informationsplattform für Vorhaben auf Bundesebene und ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Zu Absatz 4 § 16 Absatz 4 Satz 1 regelt ein grundsätzliches Äußerungsrecht der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Beteiligung. Die Äußerung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Satz 2 regelt die Äußerungsfrist sowohl für die Beteiligung über den Vermittlungsmechanismus als auch über das zentrale UVP-Portal des Bundes. Die Fristen betragen jeweils grundsätzlich zwei Monaten. Die Fristen für die Konsultationen nach dem Übereinkommen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 beginnen und laufen dabei unabhängig voneinander. In Fällen in denen eine Frist durch den Umfang der Unterlagen unverhältnismäßig kurz ist, kann die zuständige Behörde gemäß Satz 3 eine davon abweichende längere Äußerungsfrist festlegen. Zu Absatz 5 § 16 Absatz 5 stellt sicher, dass Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch die Tätigkeit berührt wird, unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere für den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes. Zu § 17 (Zusammenfassende Darstellung ) § 17 legt fest, dass die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung erarbeitet. Die Inhalte der zusammenfassenden Darstellung sind angelehnt an § 24 UVPG. Zu § 18 (Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit ) Zu Absatz 1 § 18 Absatz 1 setzt gemeinsam mit § 13 Absatz 7 den Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens um. Demnach sind Vertragsparteien des Abkommens dafür verantwortlich zu entscheiden, ob eine Tätigkeit durchgeführt werden darf. Absatz 1 legt fest, dass der nach § 15 Absatz 5 erstellte UVP-Bericht und die Ergebnisse der internationalen und nationalen Konsultation und Beteiligungen nach § 16 als Teil der zusammenfassenden Darstellung bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Zu Absatz 2 § 18 Absatz 2 ist angelehnt an § 26 UVPG und regelt verpflichtende Inhalte des Genehmigungsbescheids einer UVP-pflichtigen Tätigkeit. Damit soll die Transparenz des Verwaltungshandelns der zuständigen Behörde erhöht werden. Zu Absatz 3 § 18 Absatz 3 legt die Veröffentlichungspflicht für die Entscheidungsunterlagen fest, die sich aus Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens ergibt. Die Veröffentlichung erfolgt dementsprechend über den Vermittlungsmechanismus. Daneben werden die Unterlagen auch im zentralen UVP-Internetportal des Bundes bereitgestellt. Zu § 19 (Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen) § 19 legt die Überwachungs- und Überprüfungspflichten von genehmigten Tätigkeiten nach § 13 Absatz 3 Nummer 3, Absatz 6 und 7 fest und dient der Umsetzung der Artikel 35, 36 und 37 des Übereinkommens. Überwachen bezieht dabei sich auf den tatsächlichen Akt der Überwachung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit und Überprüfen auf die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit auf Grundlage dieser Überwachungsergebnisse Hierbei kommt es zu einem Abgleich, ob die Prognosen für die Umweltauswirkungen aus dem Genehmigungsbescheid zutreffen oder nicht. Zu Absatz 1 § 19 Absatz 1 enthält eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die Einhaltung der Vorschriften des Teils IV und der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und zu überprüfen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Klausel soll die Einhaltung der genannten Vorschriften durch Anordnungsbefugnisse sicherstellen. Zu Absatz 2 § 19 Absatz 2 setzt insbesondere Artikel 35 des Übereinkommens um. Es wird festgelegt, dass die zuständige Behörde die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die es genehmigt, zu überwachen hat, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dabei wird der dabei einzuhaltende Maßstab im Absatz 2 festgelegt. Zu Absatz 3 § 19 Absatz 3 legt fest, dass der für die Tätigkeit Verantwortliche die Auswirkungen der Tätigkeit zu dokumentieren und die dabei gewonnen Daten nachvollziehbar aufzubereiten und der zuständigen Behörde zu übermitteln hat. Die Behörde ihrerseits orientiert sich insbesondere auch an den Anforderungen nach § 13 Absatz 9. Zu Absatz 4 Gemäß § 19 Absatz 4 erstattet die zuständige Behörde auf Grundlage der von der verantwortlichen Person nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre, über den Vermittlungsmechanismus den Vertragsparteien Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens. Zu Absatz 5 Nach § 19 Absatz 5 hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit keine erheblichen nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben. Dabei sind auch Bedenken anderer Vertragsparteien gegenüber nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen. Zu Absatz 6 Werden solche erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 19 Absatz 5 festgestellt, hat die zuständige Behörde entsprechendem dem gestuften Vorgehen in Absatz 6 in den Nummern 1 bis 3 zu handeln und gegebenenfalls die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen. In seinem Anwendungsbereich geht Absatz 4 den Regeln zur Aufhebung von Verwaltungsakten im VwVfG vor. Zu § 20 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden) § 20 legt die behördlichen Zuständigkeiten für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils fest, regelt die Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden sowie die Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens. Zu Absatz 1 § 20 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesamt für Naturschutz die für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils sowie der auf Grund des § 21 erlassenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 bleiben insbesondere die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, aber auch anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse davon unberührt. Absatz 1 gewährleistet damit, dass behördliche Zuständigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bestehen bleiben und das Bundesamt für Naturschutz nur für die Tätigkeiten zuständig ist, die nicht bereits durch bestehende Gesetze wie beispielsweise dem Seeanlagengesetz, dem Windenergie-auf- See-Gesetz, dem Meeresbodenbergbaugesetz oder dem Hohe-See-Einbringungsgesetz geregelt werden. Satz 3

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