Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3543
21. Wahlperiode 12.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
A. Problem und Ziel
Die Weltmeere bedecken über 70 Prozent unseres Planeten und haben eine
herausragende Bedeutung für das Leben auf der Erde. Gesunde Meere beherbergen
verschiedenste Ökosysteme und sind Heimat einer immensen Zahl an Tier- und
Pflanzenarten. Sie spielen als Nahrungsquelle eine wichtige Rolle für die
Ernährungssicherung vieler Menschen. Die Meere haben zudem wichtige
klimaregulierende Funktionen, indem sie Wärme und Kohlenstoffdioxid aufnehmen und
speichern. Gleichzeitig wird ein Großteil des weltweiten Sauerstoffs im Meer erzeugt.
Obwohl die Meere derart wichtige Funktionen übernehmen, werden sie aktuell
mit umfassenden Herausforderungen konfrontiert. Klimawandel, Artensterben,
Verschmutzung durch Plastik und Chemikalien sowie Versauerung, Überfischung
und Unterwasserlärm setzen marine Ökosysteme zunehmend unter Druck. Diese
Probleme beschränken sich nicht auf nationale Meeresgebiete, sondern betreffen
auch die Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – die Hohe See und den
Meeresboden jenseits der nationalen Festlandsockel. Gerade dort, wo
internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, wird deutlich, wie dringend globale
Lösungen für den Schutz der Meere entwickelt werden müssen.
Hier setzt das 2023 verabschiedete Übereinkommen im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse (das sog. „VN-Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden:
das Übereinkommen) an. Mit Regelungen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Hohen See
schafft das Übereinkommen ein Instrumentarium zum Schutz der marinen
Biodiversität. Für das im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal
durch die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
festgelegte Ziel, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meere zu schützen, ist die
Einrichtung von Meeresschutzgebieten auf der Hohen See von besonderer Relevanz.
Das Übereinkommen enthält zudem Vorgaben zu Tätigkeiten im Zusammenhang
mit maringenetischen Ressourcen (MGR) und digitalen Sequenzinformationen
(DSI) über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse. Durch Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und Berichtspflichten soll
die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI
sichergestellt werden, um so eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der daraus
erwachsenen Vorteile zu ermöglichen. Im Hinblick auf neue und unregulierte
Aktivitäten auf Hoher See sieht das Übereinkommen ein umfassendes Verfahren für
Umweltverträglichkeitsprüfungen vor, das von Transparenz, Rechenschaftspflicht
und einer breiten Beteiligung der Öffentlichkeit getragen wird. Damit sollen sich
schädliche Auswirkungen auf marine Arten und Lebensräume frühzeitig erkennen
und vermeiden lassen, um deren Erhaltung und Gesundheit langfristig zu sichern.
Ein durch das Übereinkommen vorgesehener Kapazitätsaufbau und die
Weitergabe von Meerestechnologie sollen die Teilnahme von Entwicklungsländern an
dem Übereinkommen selbst und an dessen Umsetzung gewährleisten.
B. Lösung
Damit die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens
werden kann, ist eine Ratifizierung des Übereinkommens notwendig. Die hierfür
notwendige Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens in das nationale Recht
erfolgt durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Parallel dazu wird ein
Vertragsgesetz zur Ratifizierung des Übereinkommens vorgelegt.
Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht besteht für drei der vier Hauptteile
des Übereinkommens: Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und
Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die Umsetzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vorgaben
hinsichtlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in nationales Recht stellt sicher, dass die
notwendigen Informationen zu derartigen Tätigkeiten auf nationaler Ebene erhoben
und in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden. Dies gewährleistet die
durch das Übereinkommen intendierte wissenschaftliche Dokumentation und
Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie der Nutzung
dieser und der davon abgeleiteten DSI.
Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellen sicher,
dass die durch die Vertragsparteienkonferenz beschlossenen gebietsbezogenen
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten durch
Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Das Gleiche gilt für sogenannte
Notfallmaßnahmen. Für den Vollzug der erlassenen Rechtsverordnungen können
Kontrollen auch unter Einschränkung von Artikel 13 des Grundgesetzes insbesondere
bei Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen durchgeführt werden. Des Weiteren legen
die Regelungen bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz
fest. Dies betrifft unter anderem die Erstellung von Vorschlägen zu
gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See.
Die Umsetzung der Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen regelt das
Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten auf der Hohen See in einem
mehrstufigen Verfahren. Es werden verschiedene Schwellenwerte eingeführt, die
verschiedene Prüfpflichten auslösen. Der Anknüpfungspunkt für die Regelung von
Tätigkeiten auf der Hohen See ist deutsche Hoheitsgewalt oder Kontrolle. Tätigkeiten,
für die ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine
wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der
Meeresumwelt verursachen können, unterfallen der Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde für
das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für
bestimmte Tätigkeiten bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren
beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unberührt.
Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland den sich aus dem Übereinkommen
ergebenden Pflichten nach.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung
des Übereinkommens jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776
Euro. Davon entfallen etwa 1 239 002 Euro auf Personaleinzelkosten im
eigentlichen Sinn und 395 773 Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die
Gemeinkosten. Zudem entstehen einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten
von 600 000 Euro. Der Personalmehrbedarf im Bundesamt für Naturschutz
entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen
auf den gehobenen Dienst und 1,56 Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst.
Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 1 038 000 Euro.
Zudem verursachen die Neuregelungen einen geringfügigen einmaligen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Da dieses Regelungsvorhaben das
Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Regelungsinhalten 1:1 umsetzt, unterliegt
dieser Erfüllungsaufwand nicht der „One in, one out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand von rund 670 000 Euro. Zudem
entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 600 000
Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz –
HochseeSchG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 19. Dezember 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
(Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich dieses Gesetzes
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils
§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme
§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme
§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 8 Nutzung
§ 9 Verordnungsermächtigung
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r
A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente
§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
§ 12 Berichtspflicht
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13 Allgemeine Genehmigungspflicht
§ 14 Vorprüfung
§ 15 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 16 Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
§ 17 Zusammenfassende Darstellung
§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
§ 19 Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 21 Verordnungsermächtigung
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziel dieses Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (BGBl. [#Jahr] II Nr. … S. #Seite]). Damit wird gleichzeitig die wirksame
Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sichergestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse,
2. „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602),
3. „Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See im Sinne des Artikels 86 des
Seerechtsübereinkommens und das Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Seerechtsübereinkommens,
4. „Vertragspartei“ ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise
die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in
Kraft ist,
5. „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 47 des Übereinkommens,
6. „wissenschaftlich-technisches Organ“ das wissenschaftlich-technische Organ nach Artikel 49 des
Übereinkommens,
7. „Vermittlungsmechanismus“ der Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Übereinkommens,
8. „Entnahme“ die Probenahme maringenetischer Ressourcen in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse,
9. „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen
Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tatsächlichem oder potenziellem Wert enthält,
10. „Nutzung maringenetischer Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an
der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, wobei auch Verfahren
der Biotechnologie gemäß Artikel 1 des Übereinkommens Anwendung finden können,
11. „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschließlich eines Meeresschutzgebiets für ein
geographisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel
verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit dem
Übereinkommen zu verwirklichen,
12. „Meeresschutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung
bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der biologischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird
und gegebenenfalls eine nachhaltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,
13. „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem
Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial
erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
14. „Sammlung“ ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter und aufbewahrter Satz
von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen mit Ausnahme von
digitalen Sequenzinformationen,
15. „Chargenkennung“ die digitale Kennzeichnung einer Entnahme, die vom Vermittlungsmechanismus gemäß
Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens nach Eingang der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten
Informationen vergeben wird,
16. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der möglichen
Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Genehmigung nach § 13 Absatz 7,
17. „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Auswirkungen, die sich aus verschiedenen
Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren
Tätigkeiten, oder aus der Wiederholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des
Klimawandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen.
§ 3
Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle
unterstehen und die in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Tätigkeiten, die deutschen Hoheitsbefugnissen oder deutscher Kontrolle unterstehen, umfassen solche
von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und
von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet von Satz 1 findet dieses
Gesetz auch auf solche Tätigkeiten Anwendung, die von Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgehen, die berechtigt
sind, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen zu führen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tätigkeiten ausgehend von Kriegsschiffen,
Militärluftfahrzeugen und Flottenhilfsschiffen. Mit Ausnahme von Teil 2 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Tätigkeiten
ausgehend von sonstigen Schiffen und Luftfahrzeugen, die der Bundesrepublik Deutschland oder den Ländern
gehören oder von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für
andere als Handelszwecke genutzt werden. Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland oder
den Ländern gehören oder von ihnen betrieben werden, sind in einer Weise zu betreiben, die mit dem
Übereinkommen vereinbar ist, soweit die Maßnahmen zumutbar und durchführbar sind und den Einsatz oder die
Einsatzfähigkeit der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen. Abweichend von Absatz 1 findet dieses Gesetz
keine Anwendung auf Tätigkeiten, die der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen.
T e i l 2
M a r i n g e n e t i s c h e R e s s o u r c e n
§ 4
Anwendungsbereich dieses Teils
(1) Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
1. maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und
2. digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.
Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und
digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
1. Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder
Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen
Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,
2. die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie
3. Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen
der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in
diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen
Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.
§ 5
Mitteilungspflichten vor der Entnahme
(1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt
vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2
mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
1. die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger
nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,
2. den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder
entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden,
3. Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen
Forschungsprogrammen,
4. die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,
5. eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen,
einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen
Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen
Ressourcen,
6. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der
Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,
7. den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das
Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen,
8. Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten,
an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die
Ansprechpersonen und
9. den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe
benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem
Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können.
Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und
verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt.
(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem
Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen:
1. Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
2. Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3.
§ 6
Mitteilungspflicht nach der Entnahme
(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz
unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens
jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme:
1. den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind
oder werden,
2. die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen
jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,
3. einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen
wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie,
soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,
4. alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
5. die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen
wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der
Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich
festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf
Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme
verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der
Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem
Vermittlungsmechanismus.
§ 7
Kennzeichnungs- und Berichtspflichten
(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer
Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese
maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet
werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.
(2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum
erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf
digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer
Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht
ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln.
Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den
Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
§ 8
Nutzung
(1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese
maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter
Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich
zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen.
Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach
der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der
jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
(2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische
Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen
Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter
Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder
auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person
hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort
der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen,
soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.
(3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand
einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung
oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der
Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen
nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden,
enthalten:
1. die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist,
aufbewahrt wird,
3. Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf
die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,
4. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein
diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
5. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
6. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen
Verkaufszahlen.
(4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem
Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person
spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt
für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende
Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1. die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2. die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein
diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
3. den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
4. nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen
Verkaufszahlen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2
auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die
Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt
unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.
§ 9
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur
Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann
dabei insbesondere regeln:
1. die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach § 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 und 4,
2. die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen
Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,
3. die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2
einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und
4. die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
T e i l 3
G e b i e t s b e z o g e n e M a n a g e m e n t i n s t r u m e n t e e i n s c h l i e ß l i c h d e r
A u s w e i s u n g v o n M e e r e s s c h u t z g e b i e t e n
§ 10
Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente
(1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz
der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens
mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
(2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet
enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
1. eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in
Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien,
2. Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien,
3. Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige
Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die
biologische Vielfalt,
4. eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,
5. eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für
das Gebiet gelten sollen,
6. den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die
vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten
Ziele beschrieben werden,
7. gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die Dauer der
vorgeschlagenen Maßnahmen,
8. gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten
beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen,
9. Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den
zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits
umgesetzt werden, und
10. zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen
indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von
Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen für die
Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des
Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit aus.
§ 11
Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des
Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere
1. nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,
2. die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der
Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln,
3. zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen sowie
4. nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der
Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur
Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des
Übereinkommens treffen.
(2) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage
der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens
Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und
Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 12
Berichtspflicht
Das Bundesamt für Naturschutz erarbeitet den Bericht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens über
die nach diesem Teil des Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich der
Ausweisung von Meeresschutzgebieten und der damit verbundenen Maßnahmen.
T e i l 4
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t , U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s p r ü f u n g
§ 13
Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1, die mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf
die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, bedürfen der Genehmigung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das gilt gleichermaßen für
Tätigkeiten, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden und die eine
wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen können.
(2) Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können und nicht unter Absatz 1 Satz 1
fallen, sind der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Behörde rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit mit
einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale anzuzeigen. Für Tätigkeiten nach Satz 1, die nicht in einer
Rechtsverordnung nach § 21 Satz 2 Nummer 1 aufgelistet sind, ist zu begründen, warum diese voraussichtlich nicht
unter Absatz 1 Satz 1 fallen.
(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 und keiner Anzeige nach Absatz 2 bedürfen
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen von Teil VII Abschnitt 1 des
Seerechtsübereinkommens erfolgen und Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation unterliegen,
2. Tätigkeiten, die von einer anderen zuständigen Vertragspartei nach den Vorschriften des Übereinkommens
genehmigt wurden, und
3. Tätigkeiten, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und für die
a) eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung vorgeschrieben ist,
insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
b) die Anwendung anderer Rechtsvorschriften mögliche Auswirkungen so weit vermeidet, verringert oder
bewältigt, dass die Tätigkeiten keine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche
Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Der Antragsteller muss zur Begründung seines Genehmigungsantrags
1. die geplanten Tätigkeiten sowie die Verwendung von technischen Geräten im Einzelnen beschreiben,
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Meeresumwelt angeben und
3. für eine Vorprüfung nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus notwendige Informationen beifügen.
Die Angaben sind zu begründen.
(5) Die zuständige Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen des
Antragstellers anfordern, soweit dies zur Beurteilung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Vorprüfung nach § 14,
erforderlich ist.
(6) Eine Tätigkeit, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2.
(7) Eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 15 Absatz 1 durchzuführen ist,
genehmigt die zuständige Behörde, wenn sie feststellt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen im Sinne von § 19 Absatz 6 Nummer 1 alle angemessenen Anstrengungen
unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit in einer Weise durchgeführt werden kann, die mit
der Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt vereinbar ist.
(8) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann befristet werden.
(9) Aus dem Genehmigungsbescheid müssen alle Anforderungen in Bezug auf Vermeidungs-,
Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen
gemäß § 19 Absatz 1 und 2 deutlich hervorgehen.
§ 14
Vorprüfung
(1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige
oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt
sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom
Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Erkenntnisse und
berücksichtigt mindestens folgende Informationen:
1. die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll,
2. den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,
3. den Ort der Tätigkeit,
4. die Merkmale und das Ökosystem des Standorts einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch
besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,
5. die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der
möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
6. die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden
werden, und
7. andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme
gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen einschließlich der Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens
innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen
Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen
des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese
gegebenenfalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der
Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die
Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.
§ 15
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche
Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach
diesem Teil.
(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten
verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen
traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest.
(4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer
geplanten Tätigkeit zu ermitteln einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten
innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und
einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. Der
Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung
gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer
Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den
Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens
aufgenommen werden.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in
einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
1. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Ortes,
2. eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens,
3. eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt,
4. eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen
und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
5. eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4,
6. eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken,
7. Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation,
8. eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5,
9. eine Beschreibung von Folgemaßnahmen einschließlich eines Umweltmanagementplans nach
Absatz 4 Satz 6 und
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.
Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen
Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht.
§ 16
Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen:
1. der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit,
2. die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
3. der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,
4. genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der
Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die
Einreichung von Anmerkungen oder Fragen,
5. die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und
6. Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an
den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit
erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam
vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 zu beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige
Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und
Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten
Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der
zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen
Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes.
Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige
Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch
eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde
holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein.
§ 17
Zusammenfassende Darstellung
Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
1. der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
2. der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und
3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder
bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2,
insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des
wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
§ 18
Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit
(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der
zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit
gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere:
1. Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich
einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
2. die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
3. die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den
Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
§ 19
Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen
(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der
in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im
Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker
und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder
nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit
verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden
Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der
Tätigkeit festgelegten Anforderungen.
(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen
der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei
gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig,
mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse
der Überwachung nach Absatz 1.
(5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen
regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien
gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ
ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in
dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung
der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der
Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus.
(6) Die zuständige Behörde
1. kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen
auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen,
2. kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger
Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen,
3. kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht
bewältigt werden können, und
4. bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und
unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den
Vermittlungsmechanismus.
§ 20
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
(1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamtes
für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach
§ 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und
Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses Teils
und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den
Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für
Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln
die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach
§ 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der
zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu
übermittelnden Unterlagen insbesondere
1. die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
2. gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 21
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des
Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere
1. Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Maßgabe
des Artikels 38 des Übereinkommens bestimmen,
2. Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und
3. nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des
Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige
Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in
Kraft setzen.
T e i l 5
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht
sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3,
einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf
maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 23
Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften
Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten
sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den
Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Globalen Biodiversitätsrahmen haben sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt, und damit auch die Bundesrepublik Deutschland, unter anderem dazu verpflichtet, die marine
Biodiversität wirksam zu schützen und nachhaltig zu nutzen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Ziel, bis zum Jahr
2030 mindestens 30 Prozent der Meeresflächen unter Schutz zu stellen. Das mit diesem Gesetz umgesetzte
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (das sog.
„VN-Hochseeschutz-Übereinkommen“, im Folgenden: das Übereinkommen) flankiert mit seinen Vorgaben zur
Einrichtung von Meeresschutzgebieten, zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie
zu einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR)
und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI) von Gebieten der Hohen See
ergebenden Vorteile die Zielsetzung des Globalen Biodiversitätsrahmens sowie des VN-Nachhaltigkeitsziels 14
„Leben unter Wasser“.
Um Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, muss die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen
ratifizieren. Hierfür ist unter anderem die Umsetzung der Vorgaben des Übereinkommens in nationales Recht nötig.
Dies erfolgt durch den vorliegenden Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf legt Mitteilungspflichten fest, denen vor einer Entnahme von MGR nachzukommen ist.
Sowohl der inhaltliche Umfang dieser Mitteilungen als auch entsprechende Fristen leiten sich direkt aus den
Vorgaben des Übereinkommens ab. Das Bundesamt für Naturschutz ist als zuständige nationale Behörde die
Schnittstelle zum Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens. Sie ist für die Weiterleitung entscheidender
Informationen an den Vermittlungsmechanismus zuständig, etwa im Nachgang einer Entnahme oder in dem Fall, dass
MGR und/oder DSI Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung werden. Von zentraler Bedeutung
ist hier jeweils die Übermittlung der entsprechenden Chargenkennung. Diese Kennung markiert sowohl MGR als
auch DSI als von Gebieten der Hohen See stammend und ist für das Transparenzsystem des Übereinkommens
von zentraler Bedeutung.
Die Festschreibung einer Mitteilungspflicht nach einer Entnahme gewährleistet die von dem Übereinkommen
intendierte Rückverfolgbarkeit der MGR und DSI und wissenschaftliche Dokumentation. Vervollständigt wird
dies durch die Pflicht für Sammlungen und Datenbanken, diese Ressourcen und Daten als von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse stammend zu kennzeichnen. Die Mitteilungspflicht zu einem im Zuge der Entnahme
etwaig erfolgten Zugriff auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften stellt
sicher, dass der im Übereinkommen adressierten Berücksichtigung und Wahrung der Rechte indigener Völker und
ortsansässiger Gemeinschaften nachgekommen wird.
Mit den Mitteilungspflichten bei der Nutzung von MGR und DSI werden ebenfalls die entsprechenden Vorgaben
des Übereinkommens umgesetzt, die auf die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Nutzung dieser
Ressourcen und Daten sowie der sich hieraus möglicherweise zukünftig ergebenden Vorteilsflüsse abzielen. Der
Gesetzentwurf begrenzt die Mitteilungspflicht hierbei auf eine Nutzung von MGR und DSI, die zu bestimmten konkreten
Nutzungsergebnissen geführt hat. Hiermit soll sichergestellt werden, dass nur die für einen Ausgleich relevanten,
tatsächlich entstandenen Vorteile erfasst werden.
Das Gesetz legt die Möglichkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für die Umsetzung von Maßnahmen wie
gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten auf der Hohen See fest. Des
Weiteren werden Kontroll- und Prüfmöglichkeiten beschrieben, um die erlassenen Maßnahmen durchsetzbar zu
machen. Das Bundesamt für Naturschutz bekommt eine Reihe von Aufgaben zugewiesen. Darunter fällt die
Zuständigkeit für die Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogenen Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebieten, die bei der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens eingebracht werden können. Des
Weiteren ist das Bundesamt für Naturschutz für die Durchführung der wissenschaftlichen Konsultationen und
Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten,
die unter dem Übereinkommen eingebracht werden, zuständig. Schließlich wird das Bundesamt für Naturschutz
für die Erfüllung von Berichtspflichten zur Umsetzung der gebietsbezogenen Managementinstrumente
einschließlich Meeresschutzgebieten verpflichtet.
Das Gesetz führt eine allgemeine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten in der Hohen See ein, die mehr als nur
geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen
unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden und die deutscher Hoheitsgewalt und Kontrolle
unterfallen. Das Gesetz legt verschiedene Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung und einer UVP fest,
wobei die UVP nach diesem Gesetz keine UVP nach dem UVPG ist. Die Durchführung einer Vorprüfung ist
erforderlich, wenn die Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die
Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen unbekannt oder nur unzureichend verstanden sind. Eine UVP ist
durchzuführen, wenn für die Tätigkeit ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese eine wesentliche
Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann. Das
Bundesamt für Naturschutz ist die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren, es sei denn für Tätigkeiten
bestehen bereits Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden. Nicht genehmigungspflichtig ist eine Reihe von
Tätigkeiten, die beispielsweise bereits nach anderen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich des Übereinkommens
genehmigt wurden. Daneben wird die Konsultation mit Vertragsparteien und anderen Interessenträgern unter dem
Übereinkommen und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt.
Auch wird die Zusammenarbeit der Behörden untereinander näher festgelegt. Ebenso enthält das Gesetz eine
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur weiteren Ausgestaltung des
Genehmigungsverfahrens.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz führt Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und daraus generierten
DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse – ein, um damit die entsprechenden Vorgaben aus
dem Übereinkommen umzusetzen. Diese Regelungen betreffen Mitteilungspflichten im Vorfeld der Entnahme
von MGR sowie im Anschluss an eine erfolgte Entnahme. Zudem enthält der Gesetzentwurf Kennzeichnungs-
und Berichtspflichten hinsichtlich der Lagerung von MGR und DSI in Sammlungen bzw. Datenbanken sowie
Mitteilungspflichten zu der Nutzung von MGR und DSI. Mit diesen Maßnahmen werden die vom
Übereinkommen intendierte Transparenz und Rückverfolgbarkeit hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und
DSI gewährleistet. Grundlage ist hierbei das Verständnis des Übereinkommens, dass Tätigkeiten mit diesen
Ressourcen und Daten im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit zu erfolgen haben. Das
Bundesamt für Naturschutz fungiert als zuständige nationale Behörde für die Informationsübermittlung und als
nationale Schnittstelle zum Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens.
Das vorliegende Gesetz umfasst Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten auf der Hohen See,
die perspektivisch durch die Vertragsparteienkonferenz unter dem Übereinkommen beschlossen werden. Das
Bundesamt für Naturschutz ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Erarbeitung von Vorschlägen für
gebietsbezogene Managementinstrumente auf der Hohen See.
Des Weiteren werden potenziell die Meeresumwelt schädigende Tätigkeiten auf der Hohen See unter deutscher
Hoheitsgewalt oder Kontrolle durch die Regelungen dieses Gesetzes UVP-pflichtig, wobei die UVP nach diesem
Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG entspricht. Das Bundesamt für Naturschutz wird die zuständige Behörde
für das Genehmigungsverfahren unter dem Übereinkommen, jedoch bleiben für bestimmte Tätigkeiten
bestehende Zuständigkeiten in Genehmigungsverfahren unberührt, beispielsweise durch das Umweltbundesamt oder
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Zuletzt werden Bußgeldvorschriften wegen Verstößen gegen die Regelungen von Teil 2 festgeschrieben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Bei der Erstellung eines ersten Entwurfs für die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens war das
Ecologic Institut gemeinnützige GmbH als beauftragte Dritte 2024 im Rahmen eines Projekts beteiligt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der
Wirtschaft) und Nummer 13 (Förderung wissenschaftlicher Forschung) des Grundgesetzes (GG), jeweils i. V. m.
Artikel 72 Absatz 2 GG, und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 (Naturschutz) GG.
Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Beispielsweise könnte eine
uneinheitliche Genehmigungspraxis der Länder für Tätigkeiten auf Hoher See nach Teil IV des Übereinkommens dazu
führen, dass eine Genehmigung immer dort beantragt wird, wo eine solche mit dem geringsten Aufwand zu
erlangen ist („race to the bottom“). Zudem ist es wichtig, etwa durch einen einheitlichen Vollzug der Pflichten in
Teil II des Übereinkommens, umgesetzt in Teil 2 dieses Gesetzes, gleichwertige und damit faire
Rahmenbedingungen für die gesamte Forschungslandschaft in Deutschland zu schaffen. Auch da die Tätigkeiten vor allem im
geografischen Bereich der Hohen See durchgeführt werden, ergibt sich auch räumlich ein gesamtstaatliches
Interesse an bundeseinheitlichen Vollzugspraktiken. Um dem hohen Umweltstandard des Übereinkommens gerecht
zu werden, ist daher eine bundeseinheitliche Regelung notwendig.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Das Übereinkommen ist wiederum ein Durchführungsübereinkommen
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: das Seerechtsübereinkommen), welches
den Rechtsrahmen für alle Tätigkeiten in den Ozeanen und Meeren abbildet. Das Übereinkommen stärkt und
entwickelt die Regeln des Seerechtsübereinkommens im Hinblick auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung
der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse weiter.
Daneben bestehen Bezüge zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und zum Nagoya-Protokoll. Der
Anwendungsbereich des Übereinkommens in Bezug auf die Aufteilung der Vorteile, die sich durch
maringenetische Ressourcen und durch digitale Sequenzinformationen ergeben, gilt für genetische Ressourcen, die auf der
Hochsee entnommen werden. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Nagoya-Protokoll gelten
hingegen für genetische Ressourcen innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Somit bestehen Bezüge, aber keine
Überschneidungen der Regelungen. Daher gibt es auch keine Doppelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
über Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung der Vorschriften in der EU, die das
Nagoya-Protokoll umsetzt. Darüber hinaus werden die Vorgaben des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) und das Übereinkommen über
den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) gewahrt.
Weitere völkerrechtliche Regelungen sowie das Recht der Europäischen Union sind nicht betroffen. Insbesondere
werden die Vorgaben der UVP-Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung geachtet. Die Umsetzung der UVP-Vorschriften des
Übereinkommens schaffen einen Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse, wobei die UVP nach diesem Gesetz nicht einer UVP nach dem UVPG entspricht.
Das Gesetz stellt außerdem in § 3 Absatz 3 Satz 4 deklaratorisch fest, dass Tätigkeiten, die der Gemeinsamen
Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen, nicht nach diesem Gesetz zu genehmigen sind.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Vereinfachung oder Aufhebung von Regelungen ist nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 2 „Global Verantwortung übernehmen“, Nummer 3 „Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft
und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie insbesondere dem VN-
Nachhaltigkeitsziel 14 „Leben unter Wasser“ und auch dem VN-Nachhaltigkeitsziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ im
Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesamt für Naturschutz entstehen durch die Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens jährliche
Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 1 634 776 Euro. Davon entfallen etwa 1 239 002 Euro auf
Personaleinzelkosten im eigentlichen Sinn und 395 773 Euro auf Sachkosten. Eingeschlossen sind jeweils die Gemeinkosten.
Zudem entstehen einmalige Mehrausgaben im Bereich Sachkosten von 600 000 Euro. Der Personalmehrbedarf
im Bundesamt für Naturschutz entfällt mit 5,8 Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, 1,57 Planstellen/Stellen
auf den gehobenen Dienst und 1,56 Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst.
Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16
auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5;
Mitteilungspflichten vor der
Entnahme
maringenetischer
Ressourcen
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.2
§ 6 Abs. 1;
Mitteilungspflicht
nach der
Entnahme
maringenetischer
Ressourcen (a*)
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.3
§ 7 Abs. 1;
Kennzeichnung von
Proben
maringenetischer
Ressourcen und von
digitalen
Sequenzinformationen
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.2.4
§ 7 Abs. 2;
Bericht über Zugriff
auf
maringenetische Ressourcen
und auf digitale
Sequenzinformationen (b*)
Ja
„geringfügig" (geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.5
§ 8 Abs. 1, 2;
Hinterlegung
maringenetischer
Ressourcen oder
digitaler
Sequenzinformationen und
entsprechende
Mitteilung
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.6
§ 8 Abs. 3, 4;
Mitteilung bei
Nutzung
maringenetischer
Ressourcen oder
digitaler
Sequenzinformationen
(c*)
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.7
§§ 13 Abs.6
i. V. m. § 14;
Antrag auf
Genehmigung zur
Durchführung
von Tätigkeiten
in Gebieten
außerhalb
nationaler
Hoheitsbefugnisse (d*)
Ja 40
15.941,8
Euro
= (24.780 /
60 * 38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne O)
0 Euro)
638 0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
4.2.8
§§ 13 Abs. 7, 15,
16, 17; Antrag
auf
Genehmigung zur
Durchführung von
Tätigkeiten in
Gebieten außerhalb
nationaler
Hoheitsbefugnisse
einschl.
Umweltverträglichkeitsprüfung (e*)
Ja 3
133.281,8
Euro
= (24.780 /
60 * 38,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne O)
+117.340
Euro)
400 0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h 0
Euro)
0,0
Summe (in
Tsd. Euro) 1.038 geringfügig
davon aus
Informationspflichten (IP)
1.038
Lfd. Nr. 4.2.7 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten mit
bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse; §§ 13,
14, 15
Gemäß den Neuregelungen müssen Tätigkeiten mit bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse (sowie unter besonderen Voraussetzungen innerhalb nationaler Hoheitsgebiete)
genehmigt werden. Die Beantragung von Genehmigungen kann nach § 13 Absatz 1 Tätigkeiten umfassen, die mehr
als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren
Auswirkungen unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden. In einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 können Tätigkeiten ausdrücklich von einer Genehmigung ausgenommen werden. Der
genaue Umfang der auf der Hohen See (sowie unter besonderen Voraussetzungen innerhalb nationaler
Hoheitsgebiete) stattfindenden und zu genehmigenden Tätigkeiten kann daher derzeit nur abgeschätzt werden. Dabei ist
davon auszugehen, dass in verschiedenen, auch kommerziell ausgelegten Vorhaben unterschiedliche Arbeiten und
Tätigkeiten bzw. der Einsatz unterschiedlicher Technologien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die biologische
Diversität zu prüfen sind. Die Schätzung für die Fallzahlen ergibt sich daher zum einen aus der Erwägung, dass
unter anderem die private, kommerziell ausgerichtete Forschung zu adressieren sein wird, sowie weitere
Vorhaben, die in die Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz nach § 20 Absatz 1 Satz 1 fallen, nach den § 13 ff.
zu prüfen sind (auch nach § 13 Absatz 1 Satz 2). Exemplarisch kann ausgehend von der derzeit bestehenden
Schiffsflotte der drei größeren deutschen Forschungsschiffe, die in der Regel ca. 10 Ausfahrten pro Jahr haben
und auf denen auch private und kommerzielle Forschungsinstitutionen grundsätzlich arbeiten können, eine
Näherung an die Fallzahl stattfinden, da auch ein Großteil auf der Hohen See stattfinden wird. Somit wird von
insgesamt 40 Anwendungsfällen pro Jahr ausgegangen, von denen sich allerdings voraussichtlich der überwiegende
Teil auf die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 13 Absatz 6 beschränken wird.
Es wird entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) ein
Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten angenommen (s. Vorgabe 2006110710005211, Antrag auf
Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis, Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach § 3 Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8 Absatz 1 AntarktUmwSchProtAG, unter: www.on-
dea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe_Einzelansicht.html?idVorgabe=125306).
Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen.
Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufende Bürokratiekosten der Wirtschaft
voraussichtlich um rund 638 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.8 (Informationspflicht): Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten mit
bestimmten Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
einschl. Umweltverträglichkeitsprüfung; § 13 Absatz 7, §§ 15, 16, 17
Wenn ein begründeter Anlass zu der Annahme relevanter Umweltauswirkungen besteht, so ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird von drei Fällen im Jahr ausgegangen.
Entsprechend vergleichbarer Vorgaben in der Online Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) werden ein
Zeitaufwand pro Fall von 24 780 Minuten sowie Sachkosten pro Fall von 117.340 Euro angenommen (s. Vorgabe
2006110710005211, Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten in der Antarktis,
Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 i. V. m. §§ 4 Absatz 3 Nummer 3 und 8 Absatz 1
AntarktUmwSchProtAG, unter: https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelan-
sicht/Vorgabe_Einzelansicht.html?idVorgabe=125306). Ferner wird der durchschnittliche Lohnsatz der
Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60 Euro/Std. herangezogen.
Aufgrund der oben aufgeführten Erwägungen steigen die laufenden Bürokratiekosten der Wirtschaft
voraussichtlich um rund 400 000 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1
§ 6 Abs. 2;
Prüfung
und
Übermittlung
der
Informationen
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
nach der
Entnahme
maringenetischer
Ressourcen
(a*)
4.3.2
§ 7 Abs. 2;
Übermittlung des
Berichts
über
Zugriff auf
maringenetische
Ressourcen
oder
digitale
Sequenzin
formationen (b*)
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.3
§ 8 Abs. 5;
Prüfung
und
Übermittlung
der
Informationen
bei
Nutzung
maringenetischer
Ressourcen
oder
digitaler
Sequenzin
formationen (c*)
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.4
§ 10
Abs. 1;
Erstellung
von
Vorschlägen
für
gebietsbezogene
Managementinstrumente
Bund 1
146 083 Euro
= (26 400 /
60 * 59,28
Euro/h (14 %
mD; 14 %
gD; 73 %
hD)
+120 000
Euro)
146 1
200 000 Euro
= (0
+200 000
Euro)
200
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.5
§ 10
Abs. 3;
Wissenschaftliche
Konsultationen und
Beurteilungen von
anderen
Gebietsvorschlägen
Bund 4
50 675 Euro
= (21 600 /
60 * 57,43
Euro/h (17 %
mD; 17 %
gD; 67 %
hD) +30 000
Euro)
203
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.6
§ 12;
Bericht über
die
Durchführung
der
eingerichteten
gebietsbezogenen
Managementinstrumente
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.7
§§ 13
Abs. 6, 14;
Genehmigungsverfahren mit
Vorprüfung (d*)
Bund 40
3 015,0 Euro
= (2 940 / 60
* 61,53
Euro/h (16 %
mD; 2 % gD;
82 % hD) 0
Euro)
121 1
400.000
Euro
= (0
+400.000
Euro)
400
4.3.8
§§ 13
Abs. 6, 14;
i. V. m.
§ 20
Abs. 2;
Genehmi
gungsverfahren mit
Vorprüfung im
Einvernehmen (d*)
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.9
§§ 13,
Abs. 7, 15,
16, 17;
Genehmi
gungsverfahren mit
Umweltverträg
lichkeitsprüfung
(e*)
Bund 2
99 772,3
Euro
= (60 800 /
60 * 63,92
Euro/h (3 %
mD; 10 %
gD; 87 %
hD) +35 000
Euro)
200
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.10
§§ 13,
Abs. 7, 15,
16, 17;
Genehmi
gungsverfahren mit
Umweltverträg
lichkeitsprüfung im
Einvernehmen (e*)
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.11
§ 19
Abs. 2;
Überwachung
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.12
§ 19
Abs. 3;
Berichtspflicht
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.13
§ 19
Abs. 4;
Überprüfung
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
4.3.14
§ 19 i.V.m.
§ 20
Abs. 2;
Überprüfung im
Einvernehmen
Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/L
and
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1.5 § 20 Abs. 3 Bund
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl)
Summe
(in Tsd.
Euro)
670
600
davon
Bund
670 600
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
0
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 4.3.4: Erstellung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente; § 10 Absatz 1
Gemäß § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung von Vorschlägen für die Einrichtung
von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und damit
zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Hierdurch entsteht der Verwaltung des Bundes laufender und einmaliger
Erfüllungsaufwand.
Anhand von Erfahrungswerten, die in den letzten Jahren sowohl im Bereich der nationalen
Schutzgebietsverwaltung als auch im internationalen Kontext der regionalen Meeresschutzübereinkommen gesammelt werden
konnten, wird von einem einzigen Anwendungsfall im Jahr ausgegangen.
Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro Fall von 19 200
Minuten im höheren, 3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im mittleren Dienst des Bundes angenommen.
Zudem entstehen jährliche Sachkosten von rund 120 000 Euro sowie einmalige Sachkosten von rund 200 000
Euro infolge notwendiger fachlicher Beratung und Begutachtung.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 146 000 Euro. Ferner entsteht dem
Bund einmaliger Erfüllungsaufwand i. H. v. rund 200 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.3.5: Wissenschaftliche Konsultationen und Beurteilungen von anderen Gebietsvorschlägen; § 10
Absatz 3
Infolge der Konsultationen und der weiteren Beurteilungen gemäß § 10 Absatz 3 entsteht dem Bundesamt für
Naturschutz laufender und einmaliger Erfüllungsaufwand. Es wird ergänzend zu den Ausführungen unter Vorgabe
3.4 von vier Anwendungsfällen im Jahr ausgegangen.
Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 14 400 Minuten im höheren,
3 600 Minuten im gehobenen und 3 600 Minuten im mittleren Dienst des Bundes. Zudem entstehen Sachkosten
pro Fall von rund 30 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 203 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.3.7: Genehmigungsverfahren mit Vorprüfung; § 13 Absatz 6, § 14
Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.7 von jährlich 40 Genehmigungsanträgen ausgegangen.
Die künftig zuständige Behörde schätzt einen zeitlichen Mehraufwand pro Fall von 2 400 Minuten im höheren,
60 Minuten im gehobenen und 480 Minuten im mittleren Dienst des Bundes.
Dem Bund entsteht laufender Erfüllungsaufwand i. H v. rund 121 000 Euro.
Für die Etablierung der Vorprüfung nach §§ 14 ff. beim Bundesamt für Naturschutz werden einmalige Sachkosten
von 400 000 Euro benötigt, um die entsprechenden Bewertungsgrundlagen und -konzepte hinsichtlich der
Umweltprüfungen in unterschiedlichen Meeresregionen zu erarbeiten.
Lfd. Nr. 4.3.9: Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung; § 13 Absatz 7, §§ 15, 16, 17
Es wird spiegelbildlich zu Vorgabe 4.2.8 von jährlich drei Genehmigungsanträgen ausgegangen, bei welchen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein wird.
Entsprechend Einschätzungen der künftig zuständigen Behörde wird ein Zeitaufwand pro Fall von 53 000
Minuten im höheren, 6 000 Minuten im gehobenen und 1 800 Minuten im mittleren Dienst des Bundes angenommen.
Zudem entstehen Sachkosten pro Fall von rund 35 000 Euro.
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes steigt voraussichtlich um rund 200 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur,
Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis – zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob im Rahmen des
Vollzugs insbesondere von Teil 3 und 4 Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden sollten, und bringt
gegebenenfalls entsprechende Gesetzesänderungen auf den Weg.
B. Besonderer Teil
Zu Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Ziel dieses Gesetzes)
§ 1 erläutert das Ziel dieses Gesetzes. Mit diesem Gesetz werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen umgesetzt. Dadurch werden die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zur
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Hohen See gestärkt. Die Zielsetzung ergibt sich aus
Artikel 2 des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist ein Umsetzungsübereinkommen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Durch die Umsetzung des Übereinkommens werden somit auch die
entsprechenden Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen gestärkt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 dient einer Reihe von Begriffsbestimmungen. Zur besseren Einordnung werden diese teilweise direkt aus dem
Übereinkommen übernommen. Einige Definitionen werden durch dieses Gesetz neu eingeführt.
Die internationalen Verhandlungen und fachlichen Diskussionen zur Definition des Begriffs der digitalen
Sequenzinformationen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Vor dem Hintergrund dieser offenen internationalen
Abstimmungsprozesse wird in dem vorliegenden Gesetz von einer eigenständigen Begriffsbestimmung
abgesehen. Bei Weiterentwicklungen und Entscheidungen auf internationaler Ebene kann die Aufnahme einer
entsprechenden Definition in das Gesetz erfolgen. In diesem Zusammenhang kann zugleich die Bewehrung der bereits
im Gesetz vorgesehenen Pflichten im Hinblick auf digitale Sequenzinformationen durch entsprechende
Sanktionen ergänzt werden.
Zu § 3 (Anwendungsbereich dieses Gesetzes)
§ 3 regelt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Für Beschlüsse und Genehmigungen nach diesem Gesetz gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Etwaige
Rechtbehelfe von Individualklägern und anerkannten Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen und Unterlassungen
nach diesem Gesetz richten sich außerdem nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs dazu.
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Er umfasst Tätigkeiten, die den deutschen
Hoheitsbefugnissen oder der deutschen Kontrolle unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, etwa in § 4 Absatz 1.
Der geographische Anwendungsbereich umfasst den Bereich der Hohen See, jenseits von Küstengewässern,
Ausschließlicher Wirtschaftszone oder Festlandsockel, soweit nichts anderes bestimmt ist, etwa in § 13 Absatz 1
Satz 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen der Hohen See und des Gebiets im Sinne des
Seerechtsübereinkommens. Der Geltungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 des Übereinkommens.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 erläutert den Begriff der Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle und stellt in Satz 1 fest, dass dies bei
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich der Fall ist. Bei natürlichen Personen ist der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend,
der sich nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Deutsche Hoheitsbefugnisse oder Kontrolle nach Satz 1
bestehen demnach auch für Tätigkeiten ausgehend von diesem Personenkreis, wenn die Tätigkeit auf Schiffen
unter fremder Flagge stattfinden. Ausnahmen davon sind in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 13 Absatz 3
Nummer 2 geregelt.
Daneben gilt nach Satz 2 das Flaggenstaatprinzip für Schiffstätigkeiten unter deutscher Flagge, auch wenn die
Person, von der eine Tätigkeit ausgeht, nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 1 fällt.
Die Aufzählung in § 3 Absatz 2 ist nicht abschließend, sondern umfasst die genannten und gegebenenfalls weitere
Tätigkeiten.
Zu Absatz 3
§ 3 Absatz 3 erklärt Ausnahmen für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Tätigkeiten ausgehend von
Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen oder Flottenhilfsschiffen. Daneben wird eine Differenzierung im
Anwendungsbereich für sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge getroffen, die dem Bund oder den Ländern gehören oder
von ihnen eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als
Handelszwecke genutzt werden. Maßgeblich ist daher für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der sonstigen
Schiffe oder Luftfahrzeuge neben der eigentumsrechtlichen Zuordnung, dass diese bei Ausübung der Tätigkeit
selbst hoheitlich, d. h. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einschließlich zu Forschungszwecken oder zur
Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung tätig sind und die Schiffe nicht für Handelszwecke genutzt werden. Für
diese Schiffe oder Luftfahrzeuge gilt nur Teil 2 dieses Gesetzes. Diese Ausnahme setzt Artikel 4 des
Übereinkommens um. Das Gesetz und das Übereinkommen entsprechen insoweit Artikel 236 des Seerechtsübereinkommens.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten, die der Gemeinsamen
Fischereipolitik der Europäischen Union unterfallen. Hier besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen
Union (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV). Die Regelung hat klarstellenden Charakter.
Zu Teil 2 (Maringenetische Ressourcen)
Zu § 4 (Anwendungsbereich dieses Teils)
§ 4 zeigt den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Teils II auf und setzt Artikel 10 des
Übereinkommens in nationales Recht um.
Zu Absatz 1
§ 4 Absatz 1 bestimmt den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich dieses Teils. Die Regelung setzt
Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens in nationales Recht um. Erfasst werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit
MGR und DSI, sofern diese räumlich ihren Ursprung in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben.
Anschließende Tätigkeiten, auch wenn diese erst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, werden
gemäß Satz 2 ebenfalls erfasst.
Der zeitliche Anwendungsbereich wird auf MGR und DSI beschränkt, die nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland entnommen oder von diesen generiert werden. Damit werden
Bestandssammlungen und die Nutzung von MGR und DSI, die vor Inkrafttreten entnommen oder generiert wurden,
von den nachfolgenden Meldungspflichten ausgenommen. Insoweit wird von dem zeitlichen Anwendungsbereich
des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens zulässigerweise abgewichen. Die Bundesrepublik
Deutschland intendiert zusammen mit der Ratifizierungsurkunde eine Ausnahmeerklärung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2
des Übereinkommens abzugeben.
Zu Absatz 2
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass dieser Teil keine Anwendung findet, wenn die entsprechenden Pflichten
bereits durch die nationale Gesetzgebung des zuständigen Flaggenstaates erfüllt werden. Mit der Kollisionsnorm
soll eine Doppelregulierung vermieden und gewährleistet werden, dass bestehende nationale Vorschriften des
jeweiligen Flaggenstaates Vorrang behalten, sofern sie die erforderlichen Standards bereits sicherstellen.
Nummern 2 und 3 entsprechen Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens. Es werden Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Fischerei und sonstigen lebenden Meeresressourcen ausdrücklich vom Anwendungsbereich
ausgenommen. Nummer 1 stellt klar, dass die Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, soweit sie durch
einschlägiges Völkerrecht geregelt sind, nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzesteils unterfallen. Unter das
einschlägige Völkerrecht fallen Fischereiregelungen nach dem Seerechtsübereinkommen und dem Übereinkommen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit
wandernder Fische. Nummer 2 flankiert dies, indem auch sonstige lebende Meeresressourcen ausgenommen sind. Dies
gilt allerdings nur, wenn diese Ressourcen nicht unter die in diesem Teil vorgesehenen Nutzungsregelungen fallen.
Es wird klargestellt, dass Fische und sonstige lebende Meeresressourcen ebenfalls als MGR qualifiziert werden
können. Maßgeblich ist insoweit der Zweck der anschließenden Verwendung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens um, wonach eine Ausnahme des Anwendungsbereiches
für militärische Handlungen vorgesehen wird. Die Norm ergänzt die grundsätzliche Ausnahme für Kriegsschiffe
nach § 3 Absatz 2. Demnach finden die in diesem Teil enthaltenen Verpflichtungen keine Anwendung auf
militärische Aktivitäten des Bundes in Gänze. Die Regelung dient der Wahrung der Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen von der Bundesrepublik Deutschland und entspricht dem völkerrechtlich anerkannten Vorbehalt
militärischer Aktivitäten im Seerecht.
Zu § 5 (Mitteilungspflichten vor der Entnahme)
§ 5 setzt Artikel 12 Absätze 1 bis 4 des Übereinkommens um, indem die Informationsmitteilungspflichten vor der
Entnahme von MGR überführt werden. Dementsprechend werden die genauen Angaben und Informationen vor
der Entnahme gelistet und sind dem Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Die Norm dient der Transparenz und
Rückverfolgbarkeit im Sinne des Übereinkommens. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass Tätigkeiten im
Zusammenhang mit MGR und daraus generierten DSI – von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse –
im Interesse aller Staaten und zum Nutzen der gesamten Menschheit zu erfolgen haben (Artikel 11 Absatz 6 des
Übereinkommens).
Zu Absatz 1
Die Regelung in § 5 Absatz 1 verpflichtet die für die Entnahme verantwortliche Person zur Mitteilung der unter
Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie Satz 3 aufgeführten Angaben und Informationen – teils soweit diese vorliegen und
verfügbar sind – an den Vermittlungsmechanismus. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch
den Vermittlungsmechanismus automatisch eine standardisierte Chargenkennung erstellt. Die Mitteilung an den
Vermittlungsmechanismus soll sechs Monate im Vorfeld oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn
der Entnahme erfolgen. Die Frist von im Regelfall sechs Monaten entspricht dem in Artikel 12 Absatz 2
vorgesehenen Zeitraum und soll sicherstellen, dass der Vermittlungsmechanismus, andere Vertragsparteien sowie
gegebenenfalls interessierte wissenschaftliche Einrichtungen frühzeitig über die beabsichtigte Entnahmetätigkeit in
Kenntnis gesetzt werden können.
Der Normadressat ist „die für die Entnahme verantwortliche Person“. Diese Person muss nicht notwendigerweise
die Entnahme selbst physisch vornehmen, sondern kann diese auch durch andere Personen (andere
WissenschaftlerInnen, AssistentInnen oder wissenschaftlich-studentische Hilfskräfte) vornehmen lassen. Als Normadressat ist
allerdings und bleibt die Person gemeint, die im Rahmen der wissenschaftlichen Meeresforschung für ein
Forschungsprojekt (oder eine Arbeitsgruppe) zuständig ist und für dessen erfolgreiche Durchführung verantwortlich
ist. Die Pflicht der Informationsmitteilung richtet sich insoweit an die Person, die Arbeitsprozesse anweist.
Zugleich grenzt sich die für die Entnahme verantwortliche Person von der wissenschaftlichen Fahrtleitung ab, da auf
konventionellen Forschungsexpeditionen auf Forschungsschiffen diverse Forschungsprojekte parallel stattfinden.
Neben der grundsätzlichen zeitlichen Vorgabe der Mitteilung sechs Monate vor Beginn der Entnahme sieht
Absatz 1 die Möglichkeit vor, davon abweichend die Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem
Vermittlungsmechanismus mitzuteilen. Dies steht im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens und trägt
dem Umstand Rechnung, dass so auch bei kurzfristig angesetzten Forschungsexpeditionen (bzw. bei einer sich
kurzfristig ergebenden personellen Teilnahme) Entnahmen von MGR durchgeführt werden können, ohne eine
sechsmonatige Karenzzeit abwarten zu müssen.
Selbiges soll für Entnahmen gelten, die außerhalb der konventionellen Entnahme ausgehend von
Forschungsschiffen stattfinden. In Betracht kommen hier etwa von der Küste aus initiierte Geräte, beispielweise autonome
Unterwasserfahrzeuge, die jedenfalls perspektivisch eine entsprechende Reichweite und Kapazität zur Entnahme
(insbesondere von sogenannter Umwelt-DNA) haben dürften. Autonome Unterwasserfahrzeuge benötigen, anders
als konventionelle Forschungsexpeditionen auf Forschungsschiffen, nur einen geringen zeitlichen und
logistischen Vorlauf. Bei diesen Entnahmen ist eine sechsmonatige Karenzzeit nicht gerechtfertigt. Das Übereinkommen
adressiert diese Form der Entnahme nicht explizit, belässt hier aber Flexibilität in der nationalen Umsetzung.
Die in Nummern 1 bis 9 sowie in Satz 3 aufgelisteten Angaben entsprechen den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 1
Buchstaben a bis j des Übereinkommens. In der Gesamtschau der zu übermittelnden Informationen soll
Transparenz hinsichtlich der geplanten Entnahme und der dafür verantwortlichen Personen und der sich beteiligenden
Institutionen erreicht werden. Um dies sicherzustellen, sind Informationen hinsichtlich der Art der Entnahme,
Ziele, Methodik und Mittel, geografischer Gebiete der Entnahme und insbesondere hinsichtlich der beteiligten
Institutionen und betreffenden Personen mitzuteilen. Wesentlicher Bestandteil ist auch die Angabe, ob eine
Teilnahmemöglichkeit für andere Wissenschaftler, insbesondere aus Entwicklungsstaaten, besteht (Nummer 8).
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass im Falle wesentlicher Veränderungen der mitgeteilten Informationen diese dem
Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme mitzuteilen sind und bildet Artikel 12 Absatz 4 des
Übereinkommens ab. Hinsichtlich der Fristwahrung ist einschränkend die technische Umsetzbarkeit enthalten.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf Hoher See zu einer begrenzten Konnektivität mit dem
Vermittlungsmechanismus kommen kann und somit etwa kurzfristige, wetterbedingte Abweichungen von geplanten
Fahrtrouten nicht fristgerecht übermittelt werden können.
Zu § 6 (Mitteilungspflicht nach der Entnahme)
§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 12 Absatz 5 des Übereinkommens. Die Regelung sieht die Mitteilung
bestimmter Informationen nach Vornahme der Entnahme von MGR vor und konkretisiert damit die Pflicht zur
Sicherstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entnahmen.
Zu Absatz 1
Die Mitteilungspflicht ist an die für die Entnahme verantwortliche Person adressiert. Diese hat dem Bundesamt
für Naturschutz – unter Angabe der vergebenen Chargenkennung – fünf zentrale Informationskategorien
(Nummer 1 bis 5) zu übermitteln, sobald diese verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach
Abschluss der Entnahme. Die Frist unterschreitet die in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitraum um einen
Monat, um dem Bundesamt für Naturschutz als zuständiger Behörde für die Informationsübermittlung einen
einmonatige Bearbeitungszeit einzuräumen. So soll eine zeitnahe Bereitstellung der relevanten Informationen
gewährleistet werden.
Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben entsprechen den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 5
Buchstaben a bis d des Übereinkommens. Nummer 1 verpflichtet zur Angabe des physischen Ortes, an dem die
entnommenen MGR aufbewahrt oder hinterlegt werden. Hierzu zählen z. B. biologische Probenbanken oder
Sammlungen. Unter einer Sammlung wird hier ein in öffentlichem oder privatem Besitz befindlicher, angesammelter
und aufbewahrter Satz von gesammelten Proben genetischer Ressourcen und dazugehörigen Informationen
verstanden, wobei ein wesentliches Ziel die Einlagerung für primär eigene betriebliche oder institutionelle Zwecke
oder die Bereithaltung und Weitergabe an Dritte sein kann. Die Angabe zum Ort der Aufbewahrung oder
Hinterlegung dient der Rückverfolgbarkeit und dem Zugang zu den betreffenden Ressourcen im Sinne einer gerechten
Teilhabe. Nummer 2 bezieht sich auf die digitale Ebene: Hier ist anzugeben, in welcher Datenbank etwaig
generierte DSI zu den entnommenen MGR hinterlegt wurden oder werden. Dies betrifft insbesondere öffentlich
zugängliche biologische oder genetische Datenbanken. Nummer 3 verlangt die Vorlage eines Berichts über das
geographische Gebiet der Entnahmetätigkeiten. Dieser Bericht soll insbesondere die Koordinaten (Breiten- und
Längengrade), die Tiefe sowie, soweit verfügbar, die Ergebnisse umfassen. Diese Daten sind erforderlich, um die
wissenschaftliche Dokumentation zu vervollständigen. Nummer 4 sieht vor, dass gegebenenfalls notwendige
Aktualisierungen des ursprünglich übermittelten Datenverwaltungsplans (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ebenfalls an das
Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln sind.
Nummer 5 setzt Artikel 13 des Übereinkommens in nationales Recht um und adressiert die Rechte indigener
Völker und ortsansässiger Gemeinschaften in Bezug auf traditionelles Wissen, das sich auf MGR in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht.
Nach der Entnahme von MGR ist mitzuteilen, ob zusätzlich zu der Entnahme ein Zugriff auf traditionelles Wissen
erfolgt ist oder nicht. Liegt ein solcher Zugriff vor, sind zusätzlich Angaben über das Einverständnis und die
Beteiligung der Träger dieses Wissens zu machen. Damit wird der Zugriff auf entsprechendes traditionelles
Wissen mit der Beachtung der Rechte der betroffenen indigenen Völker und ortsansässigen Gemeinschaften
verknüpft. Diese Beachtung manifestiert sich im Einholen der freien, vorherigen und auf Kenntnis der Sachlage
gegründete Zustimmung (Free, Prior and Informed Consent – FPIC) der betroffenen indigenen Völker und
ortsansässigen Gemeinschaften sowie der Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen (Mutually Agreed
Terms – MAT). Dies trägt der internationalen Rechtsentwicklung, insbesondere der Erklärung der Vereinten
Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), Rechnung und wirkt darauf hin, dass der Zugriff und die
Nutzung traditionellen Wissens nicht ohne Wissen, Willen oder Beteiligung der betreffenden Gemeinschaften
erfolgt.
Der Begriff des „traditionellen Wissens“ wird im Sinne der internationalen Umwelt- und
Menschenrechtsabkommen weit verstanden und kann Wissen, Innovationen, Praktiken, Nutzungsmuster sowie Formen der
Ressourcenbewirtschaftung umfassen, die sich auf marinen genetischen Ressourcen im Sinne des Übereinkommens beziehen.
Der Begriff kann bei einer sich entwickelnden völkerrechtlichen Praxis entsprechend ausgelegt und angewendet
werden.
Nummer 5 bezieht sich ausschließlich auf traditionelles Wissen, das einen Bezug zu MGR außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse aufweist. Dieses Wissen flankiert die Nutzung von MGR, stellt jedoch keine Einschränkung
hinsichtlich der Entnahme von MGR im Sinne dieses Gesetzes dar.
Zu Absatz 2
Das Bundesamt für Naturschutz prüft die Informationen und fordert im Bedarfsfall fehlende Informationen nach.
Nach Erhalt der vollständigen Informationen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, übermittelt das
Bundesamt für Naturschutz die vorliegenden Informationen an den Vermittlungsmechanismus. Diese Einbettung des
Bundesamtes für Naturschutz in den Mitteilungsprozess nach der Entnahme gewährlistet einen effektiven Vollzug,
auch der in nachgelagerten Paragraphen festgeschriebenen Pflichten, im Hinblick auf den Umgang mit
entnommenen MGR und generierten DSI.
Zu § 7 (Kennzeichnungs- und Berichtspflichten)
§ 7 adressiert Betreiber von Sammlungen und Datenbanken und setzt Artikel 12 Absatz 6 und 7 des
Übereinkommens um. § 7 trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels bei, durchgängige Transparenz hinsichtlich der
Herkunft von MGR und DSI von Gebieten jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Die Norm ist damit ein
wesentlicher Baustein für die Rückverfolgbarkeit, die ausgewogene und gerechte Nutzung sowie für die
wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens.
Zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 enthält eine Kennzeichnungspflicht für Proben von MGR, die von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stammen, sowie daraus generierten DSI. Die Regelung verpflichtet Betreiber von biologischen
Sammlungen (z. B. Biobanken, Sammlungen öffentlicher Forschungseinrichtungen) und Betreiber von
Datenbanken, in denen DSI gespeichert werden, zur Kennzeichnung entsprechender Proben und Daten mit der jeweiligen
Chargenkennung, sofern diese vorhanden ist. So soll der Ursprung der Materialien aus dem Bereich außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse eindeutig erkennbar sein. Die Herkunftskennzeichnung ist von zentraler Bedeutung
für die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Nutzung von MGR und DSI.
Hier ist die Fortentwicklung unter dem Übereinkommen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien zu
berücksichtigen. Um weitere Konkretisierungen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien in nationales Recht
umzusetzen, sieht § 9 Satz 2 Nummer 2 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung vor.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens um und verpflichtet Betreiber von Sammlungen und
Datenbanken zur regelmäßigen Berichterstattung über den Zugriff auf MGR und DSI, die von Gebieten außerhalb
nationaler Hoheitsbefugnisse stammen.
Gemäß Satz 1 erstellen die Betreiber ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle zwei Jahre jeweils für den Zeitraum
der vorangegangenen 24 Monate einen zusammenfassenden Bericht über den Zugriff auf solchen Ressourcen und
Informationen. Der erste Bericht ist somit für den Zeitraum von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu erstellen. Die Berichte dienen dazu, Transparenz über die Nutzung und Weiterverwendung von MGR und
DSI zu gewährleisten und die Nachverfolgbarkeit von Nutzungspfaden zu ermöglichen. Die Chargenkennung
stellt dabei das zentrale Zuordnungskriterium dar, um bestimmte Zugriffe auf konkrete Sammlungs- oder
Datenvorhaben zurückführen zu können und die Herkunft als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu
kennzeichnen. Die nähere Ausgestaltung der Berichtspflicht, insbesondere zu Format, Inhalt und
Übermittlungsweise, erfolgt durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3. Zu den einzuhaltenden internationalen
Standards sind weitere Konkretisierungen auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien zu erwarten.
Satz 2 regelt die Weiterleitung der national erhobenen Berichte durch das Bundesamt für Naturschutz an den nach
Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Auf
diese Weise wird die Verknüpfung der nationalen Umsetzung mit dem internationalen institutionellen
Rechtsrahmen gewährleistet. Die nationalen Berichte bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Ausschusses für
den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und sollen so eine sachgerechte Bewertung ermöglichen.
Zu § 8 (Nutzung)
§ 8 regelt die Ebene der Nutzung von MGR und/oder DSI. Als die für die Nutzung verantwortliche Person wird
dabei diejenige natürliche oder juristische Person verstanden, die eine maringenetische Ressource oder digitale
Sequenzinformation nutzt, oder in deren Auftrag oder Verantwortungsbereich eine solche Nutzung erfolgt
Zu Absatz 1
§ 8 Absatz 1 setzt Artikel 14 Absatz 3 des Übereikommens um und verpflichtet die für die Nutzung
verantwortliche Person zur Hinterlegung von noch nicht öffentlich zugänglichen MGR, die von Gebieten außerhalb nationaler
Hoheitsbefugnisse stammen und Gegenstand einer Nutzung geworden sind, in einer öffentlich zugänglichen
Sammlung. Die Maßnahme der Hinterlegung soll die Offenheit und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf die Herkunft
und Nutzung dieser Ressourcen stärken. Die Regelung verpflichtet dabei auch zur Angabe der standardisierten
Chargenkennung, was eine konsistente Verknüpfung mit bereits angezeigten oder dokumentierten
Entnahmevorgängen ermöglicht. Die Hinterlegung soll innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Beginn der Nutzung erfolgen
oder sobald entsprechende Informationen verfügbar sind, um einerseits ausreichend Zeit zur Durchführung der
wissenschaftlichen oder kommerziellen Nutzung einzuräumen, andererseits jedoch eine übermäßige Verzögerung
hinsichtlich der Transparenz zu vermeiden. Die Regelung berücksichtigt, dass bei der wissenschaftlichen Arbeit
an und mit maringenetischen Ressourcen in bestimmten Fällen die Proben vollständig verbraucht werden können
und enthält daher eine entsprechende Einschränkung.
Zu Absatz 2
§ 8 Absatz 2 enthält spiegelbildlich zu Absatz 1 die Verpflichtung zur Hinterlegung von noch nicht öffentlich
zugänglichen digitalen Sequenzinformationen in einer öffentlichen Datenbank, sollten diese Gegenstand einer
Nutzung geworden sein.
Zu Absatz 3
§ 8 Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 8 des Übereinkommens im Hinblick auf maringenetische Ressourcen um.
Demnach sind im Zuge der Nutzung von MGR, sofern diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung
oder einem Produkt geführt hat, dem Bundesamt für Naturschutz die in Nummer 1 bis 6 aufgeführten
Informationen zu übermitteln. Ziel der Regelung ist die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Nutzung von MGR
und der sich hieraus möglicherweise in der Zukunft ergebenden Vorteilsflüsse. Zur Vermeidung von vorgelagerten
Meldungen ohne konkrete Nutzungsergebnisse besteht die Meldepflicht zur Informationsübermittlung im Zuge
der Nutzung von MGR nur dann, wenn die Nutzung zu einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat.
Erfasst ist hiervon auch der Fall, dass die Nutzung von MGR im Einzelfall zu einem Schutzrecht (z. B. Patent)
geführt hat.
Im Sinne des Übereinkommens wird die kommerzielle Wertschöpfung der Nutzung von MGR explizit adressiert,
was durch die Hervorhebung „einschließlich der Vermarktung“ und durch die Pflicht zur Übermittlung von
Verkaufszahlen nach dem Inverkehrbringen eines Produktes (Satz 2 Nummer 6) klargestellt wird.
Die Liste der zu übermittelnden Informationen entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 8 des
Übereinkommens im Hinblick auf marinegenetische Ressourcen. Die Pflicht zur Angabe der genutzten MGR sowie der
entsprechenden Chargenkennung (Nummer 1) gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Nutzung zu einer
bestimmten Entnahme und schafft eine Verbindung zu den Mitteilungspflichten gemäß § 5 und § 6.
Zu Absatz 4
§ 8 Absatz 4 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 die Vorgaben im Zuge der Nutzung von digitalen
Sequenzinformationen, sofern diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt hat. Die
Zielsetzung und der Geltungsbereich sind hier deckungsgleich zu Absatz 3, jedoch mit der Bezugnahme auf die
Nutzung digitaler Sequenzinformationen und einer entsprechenden Anpassung der mitzuteilenden Informationen.
Diese basieren jedoch ebenfalls auf Artikel 12 Absatz 8 des Übereinkommens.
Zu Absatz 5
Das Bundesamt für Naturschutz prüft die gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten Informationen und fordert im
Bedarfsfall fehlende Informationen nach. Nach Erhalt der vollständigen Informationen übermittelt das Bundesamt
für Naturschutz diese an den Vermittlungsmechanismus. Dies stellt sicher, dass der internationale
Transparenzmechanismus des Übereinkommens mit den auf nationaler Ebene erhobenen Informationen gespeist wird.
Zu § 9 (Verordnungsermächtigung)
§ 9 sieht eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor. Satz 2 führt eine umfangreiche Liste von Punkten auf, die
durch Rechtsverordnung weiter geregelt werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sämtliche
Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI einschließlich der Entnahme von MGR bis hin zur anschließenden
Nutzung, Hinterlegung und Berichterstattung auf Ebene der Konferenz der Vertragsparteien weiter konkretisiert
werden dürften. Die Ermächtigung ist insoweit notwendig, um mit Blick auf die Komplexität, den technischen
Fortschritt in Wissenschaft, Datenmanagement und biologischer Entnahmepraxis ein flexibles und
anpassungsfähiges Vollzugssystem zu schaffen.
Zu Teil 3 (Gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich der Ausweisung von
Meeresschutzgebieten)
Zu § 10 (Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene
Managementinstrumente)
Zu Absatz 1
Nach § 10 Absatz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz für die Erstellung der Vorschläge für die Einrichtung von
gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten und damit
zusammenhängender Maßnahmen zuständig. Artikel 19 des Übereinkommens regelt das Verfahren für die Erstellung der
Vorschläge. Die Erstellung der Vorschläge erfolgt hiernach auch unter Einbeziehung der einschlägigen Erkenntnisse
der wissenschaftlichen Meeresforschung. Absatz 1 legt die Zusammenarbeit des Bundesamts für Naturschutz mit
den fachlich betroffenen Bundesministerien, deren Aufgabenbereich durch die Inhalte der Vorschläge betroffen
sind, fest. Die tatsächliche Vorlage von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien an die
Vertragsparteienkonferenz erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Zu Absatz 2
§ 10 Absatz 2 schreibt fest, welche wesentlichen Elemente die nach Artikel 19 des Übereinkommens
eingereichten Vorschläge für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich
Meeresschutzgebieten enthalten müssen. Die wesentlichen Elemente für die inhaltlichen Vorschläge ergeben sich aus Artikel 19
Absatz 4 des Übereinkommens. Absatz 2 Nummer 8 soll derart ausgelegt werden, dass
Meeresschutzgebietsvorschläge der Bundesregierung unbefristet eingereicht werden. National ist die Befristung von
Meeresschutzgebieten bisher nicht vorgesehen.
Zu Absatz 3
§ 10 Absatz 3 legt die behördliche Zuständigkeit für die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilung der
Vorschläge zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten
anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereikommens durch das Bundesamt für
Naturschutz fest. Die Konsultationen und wissenschaftlichen Beurteilungen erfolgen mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die Konsultationen zu den Vorschlägen sind nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens inklusiv und
transparent und stehen allen maßgeblichen Interessenträger, u. a. Staaten, offen. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des
Übereinkommens werden die Konsultationen durch das Sekretariat durchgeführt. Hiernach werden Staaten über die
Vorschläge benachrichtigt und aufgefordert u. a. ihre Auffassung zur Substanz und zum geographischen
Geltungsbereich des Vorschlags sowie sonstige zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge vorzulegen. Ebenso wird in
Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ein Verfahren für Konsultationen mit zuständigen, weltweiten,
regionalen, subregionalen und sektoralen Organen etabliert. Hierzu zählen z. B. die Internationale Seeschifffahrts-
Organisation (IMO) als sektorale Organisation oder regionale Fischereimanagementorganisation (engl. Abkürzung
RFMOs).
Zu § 11 (Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts)
Zu Absatz 1
§ 11 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Einzelheiten zur Anwendung des Teils III zu Maßnahmen wie
gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich Meeresschutzgebieten regeln. Der Erlass der
Rechtsverordnungen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats, aber des Benehmens der aufgezählten fachlich betroffenen
Bundesministerien.
Die Rechtsverordnungen können insbesondere dazu dienen, die Beschlussfassung der Konferenz der
Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens umzusetzen. Hiernach fasst die Konferenz der
Vertragsparteien Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete.
Daneben sind Umsetzungen der Beschlussfassung nach Artikel 24 Absatz des Übereinkommens besonders
relevant. Diese betreffen sogenannte Notmaßnahmen in Reaktion auf Naturereignisse oder durch menschliches
Handeln verursachte Katastrophen. Die Notmaßnahmen dienen der Eindämmung von Schäden der biologischen
Vielfalt der Meere. Des Weiteren kann die Umsetzung der Durchführung und Überwachung der gebietsbezogenen
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und der Notmaßnahmen näher ausgestaltet
werden. Die völkerrechtlichen Anforderungen daran werden in Artikel 25 und Artikel 26 Übereinkommen
beschrieben. Auch die in § 10 Absatz 2 aufgelisteten Kriterien der Vorschläge für gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten können näher bestimmt werden.
Die Aufzählung der Beispiele für den Erlass von Rechtsverordnungen ist nicht abschließend.
Zu Absatz 2
Nach § 11 Absatz 2 dürfen zuständige Behörden und ihre Beauftragten insbesondere Wasserfahrzeuge und
Seeanlagen sowie Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs, Geschäfts- und Wohnräume ohne
Einwilligung des Inhabers betreten sowie Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Hierbei müssen die Maßgaben des
Seerechtsübereinkommens, beispielsweise Artikel 110, berücksichtigt werden. Außerhalb der Betriebs- und
Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume bedarf es der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor, wenn ein Zustand oder eine Handlung voraussichtlich zu einer
Schädigung der Rechtsordnung, des Eigentums, der Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit
führen wird. Die Betriebszeiten von Schiffen auf Hoher See richten sich nach den Vorgaben des Flaggenstaats,
sowie internationalen Standards durch die IMO und müssen im Einzelfall festgestellt werden. Für Schiffe unter
deutscher Flagge ist das Seearbeitsgesetz einschlägig. Absatz 2 enthält insoweit eine Grundrechtseinschränkung
des in Artikel 13 GG verankerten Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die
Grundrechtseinschränkung des Artikels 13 GG dient dem Zweck der Durchsetzung der auf Grundlage von Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnungen, die zur näheren Ausgestaltung der Regelungen zu gebietsbezogenen Schutzinstrumenten und
Meeresschutzgebieten erlassen wurden. Das Recht aus Artikel 13 GG der Grundrechtsträger steht einer effizienten
und notwendigen Kontrollmöglichkeit zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere gegenüber. Ohne
Kontrollmöglichkeit können die nach Artikel 19 Übereinkommen festgelegten Maßnahmen ins Leere laufen. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens sind nach Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens selbst dafür
verantwortlich, dass Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, im Einklang mit Teil III des
Übereinkommens durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Vornahme von Kontrollen und Prüfungen trägt zur
Zielerreichung bei und ist erforderlich und verhältnismäßig. Insbesondere wird eine Differenzierung nach
Betriebs- und Geschäftszeiten sowie hinsichtlich Wohnräumen auf Wasserfahrzeugen, Seeanlagen und
Transportmitteln vorgenommen. Diese unterliegen der Qualifizierungspflicht durch Vorliegen einer dringenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Zu § 12 (Berichtspflicht)
§ 12 legt die behördliche Zuständigkeit für die Erarbeitung des Berichts für die Durchführung nach Teil III des
Übereinkommens eingerichteten Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit
verbundenen Maßnahmen für das Bundesamt für Naturschutz fest. Damit dient § 12 der Umsetzung des Artikels 26
Absatz 1 des Übereinkommens. Der Bericht kann einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien
gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien erfolgen. Anforderungen an den Inhalt des Berichts für die Durchführung
ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens.
Zu Teil 4 (Genehmigungspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung)
Zu § 13 (Allgemeine Genehmigungspflicht)
§ 13 regelt die Genehmigungspflicht von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 entfaltet keine Konzentrationswirkung, siehe auch § 23. Genehmigt
ist eine Tätigkeit mit Blick auf (Umwelt-)Aspekte im Sinne dieses Teils sowie im Sinne von Teil IV des
Übereinkommens. Andere bundesrechtliche Vorgaben oder Anforderungen werden von der Genehmigung nicht erfasst.
Das gilt auch für Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Artikel 25 GG unmittelbare Pflichten erzeugt sowie für
sonstiges, gemäß Artikel 59 GG ratifiziertes Völkerrecht.
Zu Absatz 1
§ 13 Absatz 1 Satz 1 stellt eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten gemäß § 3 Absatz 1 auf, die mehr als nur
geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können oder deren Auswirkungen
unbekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, es sei denn dieses Gesetzes bestimmt etwas anderes.
Der Begriff der Tätigkeit umfasst insbesondere die Durchführung von Baumaßnahmen, Installationen, Vorhaben
oder anderen Eingriffen in die Meeresumwelt einschließlich regelmäßiger Tätigkeiten, die auf die Nutzung
natürlicher Ressourcen abzielen.
Satz 2 setzt Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens um und gilt nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die
Umsetzung erfasst Fälle, in denen Tätigkeiten unter deutscher Hoheitsgewalt oder Kontrolle in den
Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse von Drittstaaten durchgeführt werden. Soweit der Drittstaat selbst
Vertragspartei des Übereinkommens ist und die Tätigkeit gegebenenfalls selbst genehmigt, greift die Ausnahme
nach § 13 Absatz 3 Nummer 2. Da Meeresgebiete innerhalb deutscher Hoheitsbefugnisse nicht direkt an die Hohe
See angrenzen, hat die Vorschrift für diese Meeresgebiete voraussichtlich nur in atypischen Fällen Relevanz.
Zu Absatz 2
Für Tätigkeiten, die nicht mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt
haben können und deren Auswirkungen weder unbekannt sind noch nur unzureichend verstanden werden, besteht
gemäß § 13 Absatz 2 eine Anzeigeplicht bei der zuständigen Behörde. Dies stellt sicher, dass die zuständige
Behörde rechtzeitig Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Tätigkeiten erlangt, um den Sachverhalt zu
prüfen und gegebenenfalls passende Maßnahmen einzuleiten.
Zu Absatz 3
§ 13 Absatz 3 regelt Ausnahmen zur allgemeinen Genehmigungspflicht nach Absatz 1 und zur Anzeigeplicht nach
Absatz 2.
Hiernach ausgenommen sind bis auf Weiteres Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt, die im Rahmen
von Teil VII Abschnitt 1 des Seerechtsübereinkommens erfolgen und bereits Vorschriften unter der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation unterliegen (Nummer 1). Diese Bewertung gilt, solange sich keine entgegenstehende
völkerrechtliche Praxis entwickelt und greift den Grundgedanken von Artikel 29 Absatz 4 b) ii) des
Übereinkommens auf.
Daneben sind Tätigkeiten ausgenommen, die bereits von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens
genehmigt wurden (Nummer 2). Diese Differenzierung findet sich auch in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz.
Zudem sind Tätigkeiten ausgenommen, die nach anderen Rechtsvorschriften zu genehmigen sind und in diesen
Verfahren eine mit den Anforderungen nach diesem Gesetz gleichwertige Prüfung zu erfolgen hat (Nummer 3
Buchstabe a). Diese Ausnahme entspricht Artikel 29 Absatz 4 b) i) des Übereinkommens. Dies wird für
Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits festgestellt, da eine
solche UVP dem Erfordernis der Gleichwertigkeit entspricht. Daneben kann die Ausnahmevorschrift auch für
Fälle relevant sein, bei denen eine bergbauliche Tätigkeit nach dem Seerechtsübereinkommen genehmigt und vom
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach dem Meeresbodenbergbaugesetz befürwortet wird. Für diese
Fälle des Seerechtsübereinkommens gibt es bereits Vorschriften für Aufsuchungen bergbaulicher Tätigkeiten. Für
die Gewinnung von Bodenschätzen sind Regelungen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens geplant. Für die
Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfung gilt § 20 Absatz 1 Satz 3.
Daneben setzt Nummer 3 Buchstabe b die Ausnahme nach Artikel 29 Absatz 4 b) ii) in Verbindung mit Artikel 30
Absatz 1 des Übereinkommens um.
Fehlt es an der Gleichwertigkeit im Sinne von Nummer 3, gilt § 20 Absatz 2. Die jeweils zuständige Behörde hat
dann die §§ 14 Absatz 2, 16, 17,18 und 19 entsprechend anzuwenden und zu überprüfen, ob die nach anderen
Vorschriften erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung den Maßstäben des §§ 14 Absatz 2, 16, 17, 18 und 19
entspricht.
Zu Absatz 4
§ 13 Absatz 4 regelt das Verfahren zur Antragsstellung der Genehmigung durch den Antragsteller. Es werden
formale Anforderungen wie die Begründungspflicht aufgestellt. Der Umfang der Beschreibung der Tätigkeit und
verwendeten technischen Geräten wird festgelegt, damit die Genehmigungsbehörden und später die Öffentlichkeit
Art und Umfang der Tätigkeit nachvollziehen können. Die Begründung zu den Auswirkungen auf die
Meeresumwelt ist notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit, Pflicht zur Vorprüfung und UVP-Pflicht einschätzen zu
können.
Zu Absatz 5
§ 13 Absatz 5 regelt die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen durch die zuständige Behörde.
Zu Absatz 6
§ 13 Absatz 6 regelt die Genehmigung von Tätigkeiten ohne UVP-Pflicht. Die zuständige Behörde erteilt die
Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in Artikel 31 Absatz 1 a) ii) des Übereinkommens
genannten Frist für die Stellungnahme von einer Vertragspartei des Übereinkommens, umgesetzt in § 14 Absatz 2.
Innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist kann sich das wissenschaftlich-technische Organ gemäß
Artikel 31 Absatz 1 a) iv) des Übereinkommens einbringen.
Zu Absatz 7
§ 13 Absatz 7 regelt die Genehmigung von UVP-pflichtigen Tätigkeiten, siehe Artikel 34 Absatz 1 des
Übereinkommens. Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens gibt den materiell-rechtlichen Rahmen für diese
Entscheidung vor.
Zu Absatz 8
Die Genehmigung der Tätigkeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Absatz 4 ermöglicht
Nebenbestimmungen für die Genehmigung nach § 36 Absatz 2 Nummer 4 und 2 VwVfG. Ebenso ist die Möglichkeit
der zeitlichen Befristung als Nebenbestimmung nach § 36 Absatz 2 Nummer1 VwVfG vorgesehen.
Zu Absatz 9
§ 13 Absatz 9 legt eine Transparenzpflicht für den Genehmigungsbescheid hinsichtlich Bedingungen bezüglich
Vermeidungs-, Verringerungs- und Bewältigungsmaßnahmen fest. Der Absatz entspricht Artikel 34 Absatz 3
Satz 1 des Übereinkommens. Diese Vorschrift soll einerseits dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit
erleichtern, jedoch gleichzeitig durch Transparenz bezüglich notwendiger Verringerungs-, Vermeidungs- und
Bewältigungsmaßnahmen dem Schutz der Meeresumwelt ausreichend Rechnung tragen. Außerdem wird in
Anlehnung an § 26 Absatz 1 Nummer 2 UVPG vorgegeben, dass auch die Überwachungsmaßnahmen in dem
Genehmigungsbescheid zu beschreiben sind.
Zu § 14 (Vorprüfung)
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 legt fest, dass die zuständige Behörde zur Feststellung einer UVP-Pflicht eine Vorprüfung für die
geplante genehmigungspflichtige Tätigkeit durchführen muss. Dies beinhaltet die Prüfung, ob möglicherweise die
Geringfügigkeitsschwelle nach § 13 Absatz 1 und 2 überschritten ist.
Absatz 1 listet die Informationen auf, die im Rahmen der Vorprüfung zu sammeln, zu untersuchen und zu prüfen
sind. Diese Informationen werden in Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens für den Inhalt der Vorprüfung
vorausgesetzt. Zugleich sind die Vorgaben in Artikel 30 Absatz 1 a) des Übereinkommens durch diese Liste
abgedeckt.
Zu Absatz 2
§ 14 Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass kein begründeter Anlass zu der
Annahme nach § 15 Absatz 1 besteht. Als Rechtfolge entsteht eine Veröffentlichungspflicht über den
Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens, die sich aus Artikel 31 Absatz 1 a) i) des Übereinkommens ergibt.
Satz 2 setzt die Anforderungen aus Artikel 31 Absatz 1 a) iii) und v) des Übereinkommens um. Das
wissenschaftliche-technische Organ kann sich ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 13 Absatz 6
einbringen.
Zu Absatz 3
§ 14 Absatz 3 regelt Dokumentationspflichten für Tätigkeiten, für die kein begründeter Anlass zur Annahme der
Überschreitung des Schwellenwerts aus § 15 Absatz 1 besteht. In der Folge findet § 13 Absatz 6 Anwendung.
Zu § 15 (Umweltverträglichkeitsprüfung)
§ 15 legt die Einzelheiten des weiteren Vorgehens bei Vorliegen einer UVP-Pflicht fest. Es handelt sich bei der
UVP nach dem Übereinkommen nicht um eine UVP nach dem UVPG. Einzelne Vorschriften des UVPG finden
jedoch auf das Verfahren nach dem Übereinkommen Anwendung, um einen teilweisen Gleichlauf mit den
bestehenden UVP-Verfahren nach dem UVPG herzustellen.
Zu Absatz 1
§ 15 Absatz 1 regelt den Fall, dass bei begründetem Anlass zu der Annahme, dass eine Tätigkeit eine wesentliche
Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, eine UVP
durchzuführen ist. Absatz 1 setzt die Pflicht zu Durchführung einer UVP nach Artikel 31 Absatz 1 c) des
Übereinkommens um.
Zu Absatz 2
§ 15 Absatz 2 entspricht § 4 UVPG und dient lediglich der Klarstellung.
Zu Absatz 3
§ 15 Absatz 3 setzt die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach Artikel 31 Absatz 1 b) des Übereinkommens
um.
Zu Absatz 4
§ 15 Absatz 4 legt die Pflicht zur Untersuchung, Ermittlung und Analyse der Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit für einen UVP-Bericht auf Grundlage des Untersuchungsrahmens nach Absatz 3 durch den Antragsteller fest.
Satz 1 setzt insbesondere Artikel 31 Absatz 1 b) und c) des Übereinkommens um. Satz 2 dient ebenfalls der
Umsetzung von Artikel 31 Absatz 1 c) des Übereinkommens. Satz 3 regelt Fälle, in denen eine Strategische
Umweltprüfung mit Relevanz für die geplante Tätigkeit vorliegt (Artikel 39 Absatz 3 des Übereinkommens). Satz 4 setzt
Artikel 31 Absatz 1 d) i) des Übereinkommens um. Hiernach wird sichergestellt, dass der Antragsteller auch
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten
Tätigkeit untersucht, um erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden. Nach Satz 5 kann hierzu auch die
Prüfung von Alternativen zur geplanten Tätigkeit gehören. Satz 6 setzt Artikel 31 Absatz 1 d) ii) des
Übereinkommens um. Nähere Informationen zur Ausgestaltung des Umweltmanagementplans gibt das Übereinkommen nicht
vor. Bei der Auslegung des Begriffs des Umweltmanagementplans wird eine sich gegebenenfalls entwickelnde
völkerrechtliche Praxis zu berücksichtigen sein.
Zu Absatz 5
§ 15 Absatz 5 legt fest, welche Informationen in den UVP-Bericht auf Grundlage des festgelegten
Untersuchungsrahmens aufgenommen werden müssen. Diese Informationen für den UVP-Bericht werden in Artikel 33 Absatz 2
des Übereinkommens vorgegeben. Den Bericht hat der Antragssteller der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zu Absatz 6
§ 15 Absatz 6 entspricht § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG. Die Behörde kann innerhalb einer angemessenen Frist
erforderliche Nachbesserungen am UVP-Bericht verlangen.
Zu § 16 (Konsultationen, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
Zu Absatz 1
§ 16 Absatz 1 regelt den Umfang der Informationen, die das Bundesamt für Naturschutz über den
Vermittlungsmechanismus in eigener Zuständigkeit sowie nach der Übermittlung der zuständigen Behörden gemäß
§ 20 Absatz 3 bereitstellt und orientiert sich an § 19 UVPG.
Zu Absatz 2
§ 16 Absatz 2 setzt die Anforderungen der Artikel 32 und 33 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens um, wonach
betroffene Staaten und Interessenträger im Rahmen einer Konsultation und öffentlichen Bekanntmachung zu
beteiligen sind und daneben das wissenschaftlich-technische Organ den Vertragsparteien Stellungnahmen zum
Entwurf des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung zustellen kann, damit diese von der jeweils zuständigen
Behörde geprüft werden. Für Staaten und Interessenträger hat die Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 des
Übereinkommens auch über den Vermittlungsmechanismus zu geschehen. Die zuständige Behörde könnte zudem
über eine Meldung auf ihrer Website oder durch eine Pressemitteilung informieren oder auf betroffene Staaten
und Interessenträger unmittelbar zugehen, siehe Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens.
Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens definiert die zu beteiligenden Interessenträger für die Konsultation.
Diese schließen indigene Völker, ortsansässige Gemeinschaften mit einschlägigem traditionellem Wissen, die
zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe, die Zivilgesellschaft, die
Wissenschaftsgemeinschaft und die Öffentlichkeit ein.
Die Frist bemisst sich nach Absatz 4, um Stellungnahmen mit ausreichender Prüfungszeit zu ermöglichen und den
Genehmigungsprozess gleichzeitig nicht zu lange zu verzögern.
Zu Absatz 3
§ 16 Absatz 3 setzt ebenfalls die Anforderungen aus Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens um. Hiernach
beteiligt die zuständige Behörde die nationale Öffentlichkeit, während Absätze 1 und 2 sich auf die internationale
Öffentlichkeit konzentrieren. Neben der Veröffentlichung im Vermittlungsmechanismus durch das Bundesamt für
Naturschutz wird daher auch die Veröffentlichung im zentralen UVP-Internetportal des Bundes durch die jeweils
zuständige Behörde ergänzend festgeschrieben. Dieses UVP-Internetportal ist die gängige Informationsplattform
für Vorhaben auf Bundesebene und ergibt sich aus der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Durchführung
von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Zu Absatz 4
§ 16 Absatz 4 Satz 1 regelt ein grundsätzliches Äußerungsrecht der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer
Beteiligung. Die Äußerung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Satz 2 regelt die Äußerungsfrist sowohl
für die Beteiligung über den Vermittlungsmechanismus als auch über das zentrale UVP-Portal des Bundes. Die
Fristen betragen jeweils grundsätzlich zwei Monaten. Die Fristen für die Konsultationen nach dem
Übereinkommen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 beginnen und laufen dabei unabhängig voneinander. In
Fällen in denen eine Frist durch den Umfang der Unterlagen unverhältnismäßig kurz ist, kann die zuständige
Behörde gemäß Satz 3 eine davon abweichende längere Äußerungsfrist festlegen.
Zu Absatz 5
§ 16 Absatz 5 stellt sicher, dass Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch die Tätigkeit berührt
wird, unterrichtet werden. Dies gilt insbesondere für den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes.
Zu § 17 (Zusammenfassende Darstellung)
§ 17 legt fest, dass die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung erarbeitet. Die Inhalte der
zusammenfassenden Darstellung sind angelehnt an § 24 UVPG.
Zu § 18 (Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit)
Zu Absatz 1
§ 18 Absatz 1 setzt gemeinsam mit § 13 Absatz 7 den Artikel 34 Absatz 1 des Übereinkommens um. Demnach
sind Vertragsparteien des Abkommens dafür verantwortlich zu entscheiden, ob eine Tätigkeit durchgeführt
werden darf. Absatz 1 legt fest, dass der nach § 15 Absatz 5 erstellte UVP-Bericht und die Ergebnisse der
internationalen und nationalen Konsultation und Beteiligungen nach § 16 als Teil der zusammenfassenden Darstellung bei
der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 2
§ 18 Absatz 2 ist angelehnt an § 26 UVPG und regelt verpflichtende Inhalte des Genehmigungsbescheids einer
UVP-pflichtigen Tätigkeit. Damit soll die Transparenz des Verwaltungshandelns der zuständigen Behörde erhöht
werden.
Zu Absatz 3
§ 18 Absatz 3 legt die Veröffentlichungspflicht für die Entscheidungsunterlagen fest, die sich aus Artikel 34
Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens ergibt. Die Veröffentlichung erfolgt dementsprechend über den
Vermittlungsmechanismus. Daneben werden die Unterlagen auch im zentralen UVP-Internetportal des Bundes bereitgestellt.
Zu § 19 (Überwachung, Berichtspflicht und Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer
Auswirkungen)
§ 19 legt die Überwachungs- und Überprüfungspflichten von genehmigten Tätigkeiten nach § 13 Absatz 3
Nummer 3, Absatz 6 und 7 fest und dient der Umsetzung der Artikel 35, 36 und 37 des Übereinkommens.
Überwachen bezieht dabei sich auf den tatsächlichen Akt der Überwachung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit
und Überprüfen auf die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Tätigkeit auf Grundlage dieser
Überwachungsergebnisse Hierbei kommt es zu einem Abgleich, ob die Prognosen für die Umweltauswirkungen aus dem
Genehmigungsbescheid zutreffen oder nicht.
Zu Absatz 1
§ 19 Absatz 1 enthält eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm für die zuständige Behörde, die
Einhaltung der Vorschriften des Teils IV und der aufgrund des § 21 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und
zu überprüfen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Klausel soll die Einhaltung der
genannten Vorschriften durch Anordnungsbefugnisse sicherstellen.
Zu Absatz 2
§ 19 Absatz 2 setzt insbesondere Artikel 35 des Übereinkommens um. Es wird festgelegt, dass die zuständige
Behörde die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die es
genehmigt, zu überwachen hat, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige
Auswirkungen auf sie haben können. Dabei wird der dabei einzuhaltende Maßstab im Absatz 2 festgelegt.
Zu Absatz 3
§ 19 Absatz 3 legt fest, dass der für die Tätigkeit Verantwortliche die Auswirkungen der Tätigkeit zu
dokumentieren und die dabei gewonnen Daten nachvollziehbar aufzubereiten und der zuständigen Behörde zu übermitteln
hat. Die Behörde ihrerseits orientiert sich insbesondere auch an den Anforderungen nach § 13 Absatz 9.
Zu Absatz 4
Gemäß § 19 Absatz 4 erstattet die zuständige Behörde auf Grundlage der von der verantwortlichen Person nach
Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre, über den Vermittlungsmechanismus
den Vertragsparteien Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der
Überwachung nach Absatz 1. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 des Übereinkommens.
Zu Absatz 5
Nach § 19 Absatz 5 hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen
regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit keine erheblichen nachteilige
Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht
vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten
Bedingungen ergeben.
Dabei sind auch Bedenken anderer Vertragsparteien gegenüber nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten
sowie alle ausgestellten Benachrichtigungen und etwaige vom wissenschaftlich-technischen Organ abgegebenen
Empfehlungen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 6
Werden solche erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 19 Absatz 5 festgestellt, hat die zuständige
Behörde entsprechendem dem gestuften Vorgehen in Absatz 6 in den Nummern 1 bis 3 zu handeln und
gegebenenfalls die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen. In seinem Anwendungsbereich geht Absatz 4 den Regeln zur
Aufhebung von Verwaltungsakten im VwVfG vor.
Zu § 20 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden)
§ 20 legt die behördlichen Zuständigkeiten für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils fest, regelt die
Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden sowie die Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz für die
Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des
Übereinkommens.
Zu Absatz 1
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesamt für Naturschutz die für die Durchführung der Vorschriften
dieses Teils sowie der aufgrund des § 21 erlassenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde ist, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 bleiben insbesondere die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, aber auch
anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse davon unberührt. Absatz 1 gewährleistet damit,
dass behördliche Zuständigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bestehen bleiben und das
Bundesamt für Naturschutz nur für die Tätigkeiten zuständig ist, die nicht bereits durch bestehende Gesetze wie
beispielsweise dem Seeanlagengesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz, dem Meeresbodenbergbaugesetz oder
dem Hohe-See-Einbringungsgesetz geregelt werden. Satz 3 legt fest, dass eine entsprechende Genehmigung im
Zuständigkeitsbereich der genannten Behörden eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 ersetzen kann,
wenn die Prüfung der jeweils zuständigen Behörde ergibt, dass die Voraussetzungen von § 13 Absatz 3 Nummer 3
erfüllt sind.
Zu Absatz 2
§ 20 Absatz 2 regelt das Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz für Tätigkeiten, die nicht unter
§ 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, aber trotzdem aufgrund eines anderen Fachgesetzes einer Genehmigungspflicht
unterliegen. In diesen Fällen ist eine Tätigkeit durch die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständigen Behörde
unter ergänzender Berücksichtigung der Vorschriften des Teils 4, aber nach dem jeweiligen Fachgesetz zu
bescheiden. Das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz stellt in diesen Fällen einen einheitlichen
Vollzug sicher. Weil der Vollzug aufgrund der bereits bestehenden behördlichen Zuständigkeiten in Gebieten
außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch verschiedene Vollzugsbehörden erfolgt, ist für Tätigkeiten eine
einheitliche Vollzugsanwendung erforderlich, die durch das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
sichergestellt wird.
Zu Absatz 3
Nach § 20 Absatz 3 Satz 1 ist das Bundesamt für Naturschutz die für die Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus nach Artikel 51 des Abkommens zuständige Behörde. Gemäß Satz 2 wird
festgelegt, dass bei Genehmigung durch eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde in den Fällen des
§ 13 Absatz 3 Nummer 3 das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über bei diesen Behörden beantragte
Tätigkeiten zu informieren ist. Die zuständigen Behörden haben stets die zur Weiterleitung an den
Vermittlungsme
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nut (Gesetzentwurf)