Schriftliche Frage 10 von Adam Balten (AfD): Wie viele in Deutschland ansässige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) werden bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Klei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 10 von Adam Balten (AfD): Wie viele in Deutschland ansässige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) werden bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Klei…
Frage 10 (Adam Balten, AfD):
Wie viele in Deutschland ansässige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) werden bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/8838, laut der im Haushalt 2024 530 NGOs finanziell vom Bund unterstützt wurden, analog mit dem Haushalt 2025 und 2026 direkt sowie mittelbar finanziell unterstützt, und wie wird die zweckdienliche Verwendung der finanziellen Förderung der unterstützten NGOs sichergestellt, auch im Hinblick auf etwaige Mitteltransfers ins Ausland (bitte die 14 kostenintensivsten Projekte und die jeweilige Förderhöhe auflisten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 9. Januar 2026:
Obgleich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Nichtregierungsorganisation (NGO) insbesondere für Organisationen, Vereine und Gruppen geläufig ist, gibt es keine eindeutige Definition des Begriffes. Dementsprechend werden Ausgaben des Bundes nicht auf dieser begrifflichen Grundlage erfasst und abgegrenzt. Eine sachgerechte Beantwortung mit Angabe einer konkreten Anzahl von „NGO“ als Zuwendungsempfänger ist somit nicht möglich. Nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO und den jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und ist dieser Verwendungsnachweis durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Soweit die im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Zweckbestimmungen und Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden, ist der Bescheid regelmäßig (ggf. anteilig) zu widerrufen und die Zuwendung entsprechend zurück zu fordern (vgl. §§ 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. Verwaltungsvorschrift [VV] Nr. 8.2 zu § 44 BHO). Darüber hinaus besteht nach § 7 Absatz 2 BHO und der VV Nr. 11a zu § 44 BHO die Pflicht zur Durchführung von Erfolgskontrollen in Bezug auf alle Zuwendungen. Hierüber wird die zweckdienliche Verwendung der Förderungen in allen Fällen sichergestellt. Mangels einer klaren Begriffsabgrenzung für NGO ist vorliegend keine konkrete Auflistung der 14 „kostenintensivsten“ Projekte inkl. jeweiliger Förderhöhe möglich.
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