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Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins Changing Cities e.V. (Antwort zu Drs. 21/5149)

dip / drucksache 15.04.2026 · WP 21 · 21/5420 · Antwort · Original ↗

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Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins Changing Cities e.V. (Antwort zu Drs. 21/5149) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5420 21. Wahlperiode 15.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Grimm, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5149 – Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins Changing Cities e. V. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Verein Changing Cities e. V. mit Sitz in Berlin ist seit seiner Gründung im Jahr 2016 als „zivilgesellschaftlicher“ Akteur im Bereich der Verkehrs- und Stadtentwicklungspolitik tätig. Der Verein ging aus der Initiative „Volksentscheid Fahrrad Berlin“ hervor und hat maßgeblich zur Entstehung des Berliner Mobilitätsgesetzes beigetragen. Changing Cities e. V. ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Registernummer R002290 eingetragen und betreibt Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung in den Bereichen Straßenverkehr, Verkehrsinfrastruktur und Verkehrspolitik (www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002290/66564). Aus dem Lobbyregister geht hervor, dass der Verein Mittel aus verschiedenen öffentlichen und privaten Quellen erhält. Als wesentliche Geldgeber sind unter anderem die European Climate Foundation (ECF), das damalige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Konsortiums „Tune Our Block“, das Umweltbundesamt (UBA) über die Verbändeförderung, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) sowie weitere Drittmittelgeber benannt. Darüber hinaus geben Angaben auf der Transparenzseite des Vereins Aufschluss über die Einnahmenstruktur: Im Jahr 2024 machte allein die Förderung durch die European Climate Foundation in Höhe von insgesamt 310 001 Euro bis 320 000 Euro mehr als 10 Prozent des Jahresbudgets aus (ebd.). Der Verein koordiniert zudem das Bündnis Bundesrad, einen Zusammenschluss der Fahrradentscheide Deutschlands, und vertritt in diesem Rahmen die Interessen von Radfahrenden auf Bundesebene. Laut Lobbyregistereintrag hat der Verein Gespräche mit den verkehrspolitischen Sprechern aller Fraktionen – mit Ausnahme der AfD – geführt und sich an der öffentlichen Diskussion um die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung beteiligt. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und wegen der Förderung von Bildung, des bürgerlichen Engagements und des demokratischen Staatswesens von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Zugleich tritt der Verein als politischer Kampagnenakteur auf, der aktiv Einfluss auf Gesetzge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bungsverfahren und kommunale Planungsprozesse nimmt (ebd.). Dieses Spannungsfeld zwischen gemeinnütziger Steuerbefreiung und politischer Interessenvertretung wirft bei den Fragestellern Fragen hinsichtlich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzierung auf. Die Fragesteller möchten daher Klarheit über die Herkunft, Struktur und Zweckbindung der Mittel erlangen, die es dem Verein ermöglichen, in erheblichem Umfang politische Kampagnenarbeit zu betreiben und Einfluss auf verkehrspolitische Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene auszuüben. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 folgend). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die aufgeführten Angaben entsprechen den mit zumutbarem Aufwand im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen kurzen Fristen ermittelbaren Informationen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.  1. Welche Zuwendungen, Zuschüsse oder sonstigen Fördermittel hat der Changing Cities e. V. seit dem Jahr 2020 aus Mitteln des Bundeshaushalts erhalten (bitte nach Haushaltsjahr, bewilligender Stelle, Förderprogramm und Förderhöhe aufschlüsseln)? Es wird auf die Anlage verwiesen.*  2. In welcher Höhe und über welche Förderprogramme hat das damalige BMBF den Changing Cities e. V. im Rahmen des Forschungskonsortiums „Tune Our Block“ seit Projektbeginn gefördert, und welcher Anteil der Gesamtfördersumme entfiel unmittelbar auf den Verein? Die Bundesförderung an deutsche Verbundpartner des Projekts „TuneOur- Block“ betrug 313 359,07 Euro. Der Anteil des Changing Cities e. V. (siehe Anlage) betrug rund ein Viertel. Aufgrund der Beteiligung weiterer europäischer Verbundpartner am Projekt liegt der Anteil von Changing Cities e. V. an der Gesamtfördersumme in Höhe von 1 006 022 Euro bei insgesamt 7,9 Prozent.  3. In welcher Höhe hat das Umweltbundesamt dem Changing Cities e. V. im Rahmen der Verbändeförderung seit 2020 Mittel zur Verfügung gestellt, und welche konkreten Projekte oder Maßnahmen wurden damit gefördert? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5420 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  4. Welche weiteren Bundesbehörden, Bundesstiftungen oder sonstigen Einrichtungen des Bundes haben dem Verein seit 2020 Zuwendungen gewährt (bitte nach Einrichtung, Zweck und Betragshöhe aufschlüsseln)? Zu Förderungen durch Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) hat das Projekt „Planetary Health – Transdisziplinäre Evaluation von Kiezblocks als städtebauliches Konzept zur kommunalen Gesundheitsförderung und Nachhaltigkeitstransformation“ von Changing Cities e. V. in Höhe von 31 097 Euro gefördert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie darauf hingewiesen, dass eine zentrale Erfassung von Fördermaßnahmen durch Bundesstiftungen oder sonstige Einrichtungen des Bundes nicht erfolgt.  5. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe der Changing Cities e. V. seit 2020 Mittel von der European Climate Foundation erhalten hat, und hat sie sich eine eigene Auffassung gebildet zu der Abhängigkeit einer gemeinnützigen Organisation von einem einzelnen privaten Geldgeber, der ausweislich der Transparenzseite des Vereins mehr als 10 Prozent des Jahresbudgets beisteuert, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung?  6. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit der Changing Cities e. V. Mittel von ausländischen Akteuren (Privatpersonen, Stiftungen, Konzerne, staatliche Organisationen) erhält, und in welcher Höhe?  7. Sind der Bundesregierung sonstige wesentliche Finanzierungsquellen des Vereins bekannt, insbesondere aus EU-Mitteln, landesstaatlichen Zuwendungen, Kommunalhaushalten oder Unternehmensspenden, und wenn ja, welche? Die Fragen 5 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten, gleichviel ob sie eine Förderung aus Bundesmitteln erhalten oder keine solche Förderung erhalten.  8. Welche inhaltlichen und vertraglichen Zweckbindungen bestehen bei den dem Changing Cities e. V. gewährten Bundesmitteln, und inwieweit wird sichergestellt, dass diese Mittel nicht unmittelbar für politische Kampagnenarbeit oder Lobbyaktivitäten verwendet werden? Sofern Förderungen im Rahmen des Zuwendungsrechts gewährt werden und entsprechende Bescheide Bestandskraft erlangt haben, gelten für sie die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben. Nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sind im Rahmen von Zuwendungen u. a. Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen vorgesehen. Die Zuwendungsempfangenden werden mit der Zuwendungsbewilligung dementsprechend u. a. zur Berichterstattung bzw. Nachweiserbringung verpflichtet, hierzu enthalten die VV-BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern Vorgaben zu machen im Hinblick auf die Ausübung der vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte wie etwa dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden hat (Artikel 1 Absatz 3 GG). Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang der Verein die ihm gewährten Fördermittel für Personalkosten, Projektarbeit, Kampagnen oder sonstige Zwecke verwendet, und wenn ja, wie stellt sich die Aufteilung dar? Bei Projektförderungen ist nach den VV-BHO ein Finanzierungsplan vorzulegen, der eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben enthält. 10. In welcher Weise überwachen die zuwendungsgebenden Stellen des Bundes die zweckentsprechende Verwendung der an den Changing Cities e. V. ausgereichten Fördermittel, und welche Prüf- und Berichtspflichten bestehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1367 verwiesen. 11. Sind im Rahmen von Verwendungsnachweisprüfungen seit 2020 Beanstandungen gegenüber dem Changing Cities e. V. erfolgt, und wenn ja, welcher Art waren diese? Es gab im genannten Zeitraum zu den Projekten des Changing Cities e. V. keine Beanstandungen im Rahmen von Verwendungsnachweisprüfungen. 12. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der Vereinbarkeit der Gemeinnützigkeit des Changing Cities e. V. mit dessen umfangreicher politischer Kampagnentätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Koordination von Radentscheiden, die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren und die Ausübung von Interessenvertretung gemäß dem Lobbyregistergesetz, und wenn ja, welche? 13. Welche generellen Maßstäbe legt die Bundesregierung ggf. an die Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Tätigkeit und politischer Interessenvertretung bei Vereinen an, die – wie der Changing Cities e. V. – zugleich im Lobbyregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sind? Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und ggf. in welchem Umfang der Changing Cities e. V. Mitglied in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e. V. ist, und welche Bedeutung misst sie ggf. den Zielen dieser Allianz hinsichtlich einer Erweiterung des Gemeinnützigkeitsrechts bei? Der Bundesregierung liegen keine, über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vor. 15. Sind die im Lobbyregister des Deutschen Bundestages hinterlegten Angaben des Changing Cities e. V. zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung nach Kenntnis der Bundesregierung vollständig und aktuell, und wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich ggf. daraus? 16. Liegen der Bundesregierung Informationen vor zur Vollständigkeit der Angaben des Vereins im Lobbyregister hinsichtlich der Schenkungen Dritter, insbesondere vor dem Hintergrund der seit März 2024 geltenden erweiterten Offenlegungspflichten nach dem reformierten Lobbyregistergesetz, und wenn ja, welche? 17. In welcher Weise überprüft die registerführende Stelle nach Kenntnis der Bundesregierung die Richtigkeit der vom Changing Cities e. V. im Lobbyregister gemachten Angaben, und hat es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich Beanstandungen oder Prüfverfahren gegeben? Die Fragen 15 bis 17 werden – unter Verweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung – im Zusammenhang beantwortet. Das Lobbyregister ist beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt. 18. An welchen konkreten Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben des Bundes hat der Changing Cities e. V. seit 2020 mitgewirkt oder sich beteiligt, insbesondere an der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung? Nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien erfolgt bei Rechtssetzungsvorhaben – sowie nach Bedarf auch bei anderen politischen Vorhaben und Strategien – eine Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Welche Verbände bei solchen Vorhaben einzubeziehen sind, ist jeweils nach der inhaltlichen Betroffenheit festzulegen. Eine zentrale Erfassung der Beteiligungsverfahren erfolgt nicht. 19. Wurden Vertreter des Changing Cities e. V. seit 2020 zu Anhörungen, Fachgesprächen oder Konsultationen durch Bundesministerien oder Bundestagsausschüsse eingeladen, und wenn ja, zu welchen Anlässen? Eine zentrale Erfassung der Beteiligungsverfahren erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hingewiesen, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 folgend). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. 20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welchem Umfang hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins zuvor in Bundesministerien, Bundesbehörden oder Fraktionen des Deutschen Bundestages tätig waren (sog. Drehtür-Effekt), und wenn ja, welche konkreten Personalwechsel sind der Bundesregierung bekannt? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten. Dies gilt umso mehr für den Umgang mit personenbezogenen Daten. 21. Hat sich die Bundesregierung generell eine eigene Auffassung gebildet zur Rolle von kampagnenorientierten gemeinnützigen Vereinen, die sowohl öffentliche Fördermittel erhalten als auch systematisch politische Interessenvertretung betreiben, im Hinblick auf die Transparenz und demokratische Legitimation von Willensbildungsprozessen, und wenn ja, welche? Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>). Hierzu zählt auch die aktive und passive Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder durch Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und/oder durch Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen). Daher hat die Bundesregierung in den letzten Jahrzehnten – in einem parteiübergreifenden Konsens – zivilgesellschaftliches Engagement unterstützt und gefördert, um zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und demokratisches Miteinander und die Arbeit gegen Radikalisierungen und Polarisierungen in der Gesellschaft zu stärken. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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