Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins Changing Cities e.V. (Antwort zu Drs. 21/5149)
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Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins Changing Cities e.V. (Antwort zu Drs. 21/5149)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5420
21. Wahlperiode 15.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Grimm, Wolfgang Wiehle,
René Bochmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5149 –
Finanzierung, Ressourcenbasis und politische Einflussnahme des Vereins
Changing Cities e. V.
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Verein Changing Cities e. V. mit Sitz in Berlin ist seit seiner Gründung im
Jahr 2016 als „zivilgesellschaftlicher“ Akteur im Bereich der Verkehrs- und
Stadtentwicklungspolitik tätig. Der Verein ging aus der Initiative
„Volksentscheid Fahrrad Berlin“ hervor und hat maßgeblich zur Entstehung des Berliner
Mobilitätsgesetzes beigetragen. Changing Cities e. V. ist im Lobbyregister des
Deutschen Bundestages unter der Registernummer R002290 eingetragen und
betreibt Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung in den Bereichen Straßenverkehr, Verkehrsinfrastruktur und
Verkehrspolitik (www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002290/66564).
Aus dem Lobbyregister geht hervor, dass der Verein Mittel aus verschiedenen
öffentlichen und privaten Quellen erhält. Als wesentliche Geldgeber sind unter
anderem die European Climate Foundation (ECF), das damalige
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Konsortiums
„Tune Our Block“, das Umweltbundesamt (UBA) über die Verbändeförderung,
die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) sowie weitere Drittmittelgeber
benannt. Darüber hinaus geben Angaben auf der Transparenzseite des Vereins
Aufschluss über die Einnahmenstruktur: Im Jahr 2024 machte allein die
Förderung durch die European Climate Foundation in Höhe von insgesamt
310 001 Euro bis 320 000 Euro mehr als 10 Prozent des Jahresbudgets aus
(ebd.).
Der Verein koordiniert zudem das Bündnis Bundesrad, einen
Zusammenschluss der Fahrradentscheide Deutschlands, und vertritt in diesem Rahmen
die Interessen von Radfahrenden auf Bundesebene. Laut Lobbyregistereintrag
hat der Verein Gespräche mit den verkehrspolitischen Sprechern aller
Fraktionen – mit Ausnahme der AfD – geführt und sich an der öffentlichen
Diskussion um die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der
Straßenverkehrsordnung beteiligt.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und wegen der Förderung von
Bildung, des bürgerlichen Engagements und des demokratischen Staatswesens
von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Zugleich tritt der
Verein als politischer Kampagnenakteur auf, der aktiv Einfluss auf Gesetzge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bungsverfahren und kommunale Planungsprozesse nimmt (ebd.). Dieses
Spannungsfeld zwischen gemeinnütziger Steuerbefreiung und politischer
Interessenvertretung wirft bei den Fragestellern Fragen hinsichtlich der Transparenz
und Nachvollziehbarkeit der Finanzierung auf.
Die Fragesteller möchten daher Klarheit über die Herkunft, Struktur und
Zweckbindung der Mittel erlangen, die es dem Verein ermöglichen, in
erheblichem Umfang politische Kampagnenarbeit zu betreiben und Einfluss auf
verkehrspolitische Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene auszuüben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der
parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits
einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit
der Bundesregierung liegen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –,
BVerfGE 147, 50, 147 folgend). Danach sind nur die Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die aufgeführten Angaben entsprechen den
mit zumutbarem Aufwand im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen
Anfrage vorgesehenen kurzen Fristen ermittelbaren Informationen. Es wird
kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
1. Welche Zuwendungen, Zuschüsse oder sonstigen Fördermittel hat der
Changing Cities e. V. seit dem Jahr 2020 aus Mitteln des
Bundeshaushalts erhalten (bitte nach Haushaltsjahr, bewilligender Stelle,
Förderprogramm und Förderhöhe aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage verwiesen.*
2. In welcher Höhe und über welche Förderprogramme hat das damalige
BMBF den Changing Cities e. V. im Rahmen des
Forschungskonsortiums „Tune Our Block“ seit Projektbeginn gefördert, und welcher Anteil
der Gesamtfördersumme entfiel unmittelbar auf den Verein?
Die Bundesförderung an deutsche Verbundpartner des Projekts „TuneOur-
Block“ betrug 313 359,07 Euro. Der Anteil des Changing Cities e. V. (siehe
Anlage) betrug rund ein Viertel. Aufgrund der Beteiligung weiterer
europäischer Verbundpartner am Projekt liegt der Anteil von Changing Cities e. V. an
der Gesamtfördersumme in Höhe von 1 006 022 Euro bei insgesamt 7,9
Prozent.
3. In welcher Höhe hat das Umweltbundesamt dem Changing Cities e. V.
im Rahmen der Verbändeförderung seit 2020 Mittel zur Verfügung
gestellt, und welche konkreten Projekte oder Maßnahmen wurden damit
gefördert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5420 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. Welche weiteren Bundesbehörden, Bundesstiftungen oder sonstigen
Einrichtungen des Bundes haben dem Verein seit 2020 Zuwendungen
gewährt (bitte nach Einrichtung, Zweck und Betragshöhe aufschlüsseln)?
Zu Förderungen durch Bundesbehörden wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Deutsche
Bundesstiftung Umwelt (DBU) hat das Projekt „Planetary Health – Transdisziplinäre
Evaluation von Kiezblocks als städtebauliches Konzept zur kommunalen
Gesundheitsförderung und Nachhaltigkeitstransformation“ von Changing Cities
e. V. in Höhe von 31 097 Euro gefördert.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie darauf
hingewiesen, dass eine zentrale Erfassung von Fördermaßnahmen durch
Bundesstiftungen oder sonstige Einrichtungen des Bundes nicht erfolgt.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe der Changing Cities
e. V. seit 2020 Mittel von der European Climate Foundation erhalten hat,
und hat sie sich eine eigene Auffassung gebildet zu der Abhängigkeit
einer gemeinnützigen Organisation von einem einzelnen privaten
Geldgeber, der ausweislich der Transparenzseite des Vereins mehr als 10
Prozent des Jahresbudgets beisteuert, und wenn ja, wie lautet diese
Auffassung?
6. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit der Changing Cities e. V.
Mittel von ausländischen Akteuren (Privatpersonen, Stiftungen,
Konzerne, staatliche Organisationen) erhält, und in welcher Höhe?
7. Sind der Bundesregierung sonstige wesentliche Finanzierungsquellen des
Vereins bekannt, insbesondere aus EU-Mitteln, landesstaatlichen
Zuwendungen, Kommunalhaushalten oder Unternehmensspenden, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 5 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist,
allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu
sammeln, zu überwachen oder zu bewerten, gleichviel ob sie eine Förderung
aus Bundesmitteln erhalten oder keine solche Förderung erhalten.
8. Welche inhaltlichen und vertraglichen Zweckbindungen bestehen bei den
dem Changing Cities e. V. gewährten Bundesmitteln, und inwieweit wird
sichergestellt, dass diese Mittel nicht unmittelbar für politische
Kampagnenarbeit oder Lobbyaktivitäten verwendet werden?
Sofern Förderungen im Rahmen des Zuwendungsrechts gewährt werden und
entsprechende Bescheide Bestandskraft erlangt haben, gelten für sie die
entsprechenden zuwendungsrechtlichen Vorgaben. Nach den Vorgaben der
Bundeshaushaltsordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sind im Rahmen von Zuwendungen u. a.
Verwendungsnachweisprüfungen und Erfolgskontrollen vorgesehen. Die
Zuwendungsempfangenden werden mit der Zuwendungsbewilligung
dementsprechend u. a. zur Berichterstattung bzw. Nachweiserbringung verpflichtet, hierzu
enthalten die VV-BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P).
Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern Vorgaben zu
machen im Hinblick auf die Ausübung der vom Grundgesetz garantierten
Freiheitsrechte wie etwa dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, sofern diese
nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten
staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer
Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden hat
(Artikel 1 Absatz 3 GG). Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt
von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles
Zusammenleben.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang der Verein die ihm gewährten Fördermittel für Personalkosten,
Projektarbeit, Kampagnen oder sonstige Zwecke verwendet, und wenn ja,
wie stellt sich die Aufteilung dar?
Bei Projektförderungen ist nach den VV-BHO ein Finanzierungsplan
vorzulegen, der eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Ausgaben enthält.
10. In welcher Weise überwachen die zuwendungsgebenden Stellen des
Bundes die zweckentsprechende Verwendung der an den Changing Cities
e. V. ausgereichten Fördermittel, und welche Prüf- und Berichtspflichten
bestehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 sowie auf die ausführliche Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/1367 verwiesen.
11. Sind im Rahmen von Verwendungsnachweisprüfungen seit 2020
Beanstandungen gegenüber dem Changing Cities e. V. erfolgt, und wenn ja,
welcher Art waren diese?
Es gab im genannten Zeitraum zu den Projekten des Changing Cities e. V.
keine Beanstandungen im Rahmen von Verwendungsnachweisprüfungen.
12. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu der
Vereinbarkeit der Gemeinnützigkeit des Changing Cities e. V. mit dessen
umfangreicher politischer Kampagnentätigkeit, insbesondere im
Hinblick auf die Koordination von Radentscheiden, die Beteiligung an
Gesetzgebungsverfahren und die Ausübung von Interessenvertretung gemäß
dem Lobbyregistergesetz, und wenn ja, welche?
13. Welche generellen Maßstäbe legt die Bundesregierung ggf. an die
Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Tätigkeit und politischer
Interessenvertretung bei Vereinen an, die – wie der Changing Cities e. V. – zugleich
im Lobbyregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sind?
Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher
Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und ggf. in welchem Umfang der
Changing Cities e. V. Mitglied in der Allianz „Rechtssicherheit für
politische Willensbildung“ e. V. ist, und welche Bedeutung misst sie ggf. den
Zielen dieser Allianz hinsichtlich einer Erweiterung des
Gemeinnützigkeitsrechts bei?
Der Bundesregierung liegen keine, über die öffentlich bekannten Informationen
hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner
Körperschaften vor.
15. Sind die im Lobbyregister des Deutschen Bundestages hinterlegten
Angaben des Changing Cities e. V. zu den jährlichen finanziellen
Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung nach Kenntnis der
Bundesregierung vollständig und aktuell, und wenn nein, welche Konsequenzen
ergeben sich ggf. daraus?
16. Liegen der Bundesregierung Informationen vor zur Vollständigkeit der
Angaben des Vereins im Lobbyregister hinsichtlich der Schenkungen
Dritter, insbesondere vor dem Hintergrund der seit März 2024 geltenden
erweiterten Offenlegungspflichten nach dem reformierten
Lobbyregistergesetz, und wenn ja, welche?
17. In welcher Weise überprüft die registerführende Stelle nach Kenntnis der
Bundesregierung die Richtigkeit der vom Changing Cities e. V. im
Lobbyregister gemachten Angaben, und hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung diesbezüglich Beanstandungen oder Prüfverfahren gegeben?
Die Fragen 15 bis 17 werden – unter Verweis auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung – im Zusammenhang beantwortet.
Das Lobbyregister ist beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt.
18. An welchen konkreten Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben des
Bundes hat der Changing Cities e. V. seit 2020 mitgewirkt oder sich
beteiligt, insbesondere an der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes
und der Straßenverkehrsordnung?
Nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien erfolgt
bei Rechtssetzungsvorhaben – sowie nach Bedarf auch bei anderen politischen
Vorhaben und Strategien – eine Beteiligung von Ländern, kommunalen
Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Welche Verbände bei solchen
Vorhaben einzubeziehen sind, ist jeweils nach der inhaltlichen Betroffenheit
festzulegen. Eine zentrale Erfassung der Beteiligungsverfahren erfolgt nicht.
19. Wurden Vertreter des Changing Cities e. V. seit 2020 zu Anhörungen,
Fachgesprächen oder Konsultationen durch Bundesministerien oder
Bundestagsausschüsse eingeladen, und wenn ja, zu welchen Anlässen?
Eine zentrale Erfassung der Beteiligungsverfahren erfolgt nicht. Im Übrigen
wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
hingewiesen, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt
der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –,
BVerfGE 147, 50, 147 folgend). Danach sind nur die Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welchem Umfang
hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins zuvor in Bundesministerien,
Bundesbehörden oder Fraktionen des Deutschen Bundestages tätig waren (sog.
Drehtür-Effekt), und wenn ja, welche konkreten Personalwechsel sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist,
allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu
sammeln, zu überwachen oder zu bewerten. Dies gilt umso mehr für den
Umgang mit personenbezogenen Daten.
21. Hat sich die Bundesregierung generell eine eigene Auffassung gebildet
zur Rolle von kampagnenorientierten gemeinnützigen Vereinen, die
sowohl öffentliche Fördermittel erhalten als auch systematisch politische
Interessenvertretung betreiben, im Hinblick auf die Transparenz und
demokratische Legitimation von Willensbildungsprozessen, und wenn ja,
welche?
Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von
zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und
dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die
Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den
Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl.
BVerfGE 162, 207 <Rn. 116>). Hierzu zählt auch die aktive und passive
Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder
durch Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
und/oder durch Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordnung
(AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen). Daher hat die
Bundesregierung in den letzten Jahrzehnten – in einem parteiübergreifenden Konsens –
zivilgesellschaftliches Engagement unterstützt und gefördert, um
zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und demokratisches Miteinander
und die Arbeit gegen Radikalisierungen und Polarisierungen in der Gesellschaft
zu stärken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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