Schriftliche Frage 13 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen können die Haushaltsanmeldungen der Bundesministerien nicht in einer geeigneten Forschungsumgebung, etwa einem Forschung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 13 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen können die Haushaltsanmeldungen der Bundesministerien nicht in einer geeigneten Forschungsumgebung, etwa einem Forschung…
Frage 13 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Aus welchen Gründen können die Haushaltsanmeldungen der Bundesministerien nicht in einer geeigneten Forschungsumgebung, etwa einem Forschungsdatenzentrum, der Wissenschaft zugänglich gemacht werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 17. Dezember 2025:
Gemäß § 27 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind die Voranschläge (Haushaltsanmeldungen) von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Unter einem Voranschlag sind die von einer oder einem Beauftragten für den Haushalt zu erstellenden Unterlagen zu verstehen, mit denen die Vorstellungen des jeweiligen Ressorts insbesondere über Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen beim Bundesministerium der Finanzen für das nächste Haushaltsjahr und die Finanzplanung angemeldet werden (§ 27 Absatz 1 BHO i. V. m. § 9 Absatz 2 BHO). Die für den Einzelplan zuständige Stelle hat die Voranschläge zugleich dem Bundesrechnungshof zu übersenden (§ 27 Absatz 2 BHO). Die Übersendung an den Bundesrechnungshof dient dessen frühzeitiger Information und Einbindung in den Haushaltsaufstellungsprozess. Eine darüber hinausgehende Zurverfügungstellung der Voranschläge an Dritte – etwa an Forschungsdatenzentren oder die Wissenschaft – ist nicht vorgesehen. Die Voranschläge sind Teil des regierungsinternen haushaltswirtschaftlichen Willensbildungsprozesses und bilden die Grundlage der internen Haushaltsverhandlungen zwischen den Fachministerien und dem Bundesministerium der Finanzen. Sie können im Verfahren gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 BHO verändert werden, wovon regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Die Voranschläge sind damit ausschließlich für den internen Gebrauch innerhalb der Bundesregierung bestimmt. Sie werden nicht veröffentlicht und auch dem Parlament nicht zur Verfügung gestellt; parlamentarischer Beratungs- und Entscheidungsgegenstand ist allein der von der Bundesregierung beschlossene Haushaltsentwurf (§ 29 Absatz 1 BHO). Bei dem Finanzplan des Bundes handelt es sich um ein rein regierungsinternes Planungsinstrument. Es entspricht daher der ständigen Praxis der Bundesregierung, über den Finanzplan in der (unter anderem auch als Bundestagsdrucksache) veröffentlichten Form hinaus keine weiter gehenden Detailangaben, insbesondere auch nicht auf der Ebene einzelner Titel zu veröffentlichen. Hiervon umfasst werden auch die Voranschläge, aus denen Rückschlüsse auf die der Finanzplanung zugrunde liegenden Zahlen gezogen werden können. Die Zurverfügungstellung der Voranschläge in einer Forschungsumgebung würde daher der Funktion der Voranschläge als regierungsinterne, noch veränderliche Arbeitsgrundlage widersprechen und ist daher nicht vorgesehen.
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