Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/1924)
Text
Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/1924)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2371
21. Wahlperiode 22.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1924 –
Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes
für Verfassungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben der Bundesregierung soll der Etat des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) im Jahr 2026 bei 686,7 Mio. Euro liegen, nachdem er 2023
noch bei 468,7 Mio. Euro und 2024 bei 468,9 Mio. Euro lag (www.bundesta
g.de/presse/hib/kurzmeldungen-1105670). Dies entspricht einer Steigerung
um rund 46 Prozent binnen zweier Jahre, während die Gesamtausgaben des
Bundeshaushalts im Zeitraum von 2025 zu 2026 lediglich um rund 3,5
Prozent wachsen sollen (ebd. sowie www.tichyseinblick.de/meinungen/etat-
fuerbundesamt-fuer-verfassungsschutz-explodiert/). Auf Personalebene bedeutet
dies eine erhebliche Ausweitung: Im Bundesamt für Verfassungsschutz waren
2023 rund 4 200 Mitarbeiter tätig, 2024 bereits 4 549. Bis 2026 könnte die
Zahl der Beschäftigten nach Presseberichten auf über 6 000 ansteigen (ebd.).
Damit würde das BfV in nur drei Jahren um fast 40 Prozent wachsen.
Noch deutlicher wird die Dimension der Entwicklung im Zusammenspiel mit
dem Bundesnachrichtendienst (BND), dessen Etat 2026 auf rund 1,51 Mrd.
Euro ansteigt. Gemeinsam mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz
summieren sich die Ausgaben der Nachrichtendienste damit auf über 2,2 Mrd.
Euro – Ausgaben, die zudem im Rahmen der sogenannten
„Bereichsausnahme“ von der Schuldenbremse ausgenommen sind (www.welt.de/politik/deutsc
hland/article6889cfd3eba40421e07de1e7/haushaltsentwurf-hunderte-millione
n-zusaetzlich-fuer-innere-sicherheit-und-nachrichtendienste.html). Während
die Öffentlichkeit über die konkrete Verwendung der zusätzlichen
Haushaltsmittel kaum informiert wird, stellen sich in den Augen der Fragesteller Fragen
hinsichtlich der politischen Prioritätensetzung, der sicherheitspolitischen
Begründung sowie der Wahrung parlamentarischer Kontrolle.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 22. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Soll das Bundesamt für Verfassungsschutz bis einschließlich 2026 um
zusätzliche Planstellen aufgestockt werden, wenn ja, um wie viele
konkret, und in welchen Abteilungen oder Fachbereichen sollen diese
Stellen entstehen?
2. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erhöhung des BfV-
Etats um rund 46 Prozent zwischen 2024 und 2026, während in anderen
Bereichen des Bundeshaushalts deutliche Einsparungen vorgesehen sind?
3. Welche zusätzlichen Aufgaben oder sicherheitspolitischen
Entwicklungen rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene
Ausweitung des BfV-Etats um rund 108 Mio. Euro respektive um
nochmals rund 110 Mio. Euro in den kommenden zwei Haushaltsjahren 2025
und 2026 jeweils gegenüber dem Vorjahr?
4. Welche konkreten Gefahrenlagen (z. B. islamistischer Terrorismus,
Spionageabwehr, Cyberabwehr) haben im Haushaltsentwurf maßgeblich zur
Anhebung des BfV-Etats beigetragen?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Deutschland ist Ziel hybrider Attacken, Spionage, Sabotage, Desinformation
und von Cyberangriffen. Eine auskömmliche finanzielle und personelle
Ausstattung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist deshalb unerlässlich.
Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel wurden daher im Bundeshaushalt
2025 sowie dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026 berücksichtigt.
Zudem spiegelt sich die neu gestaltete Schuldenbremse (Artikel 109, 115 des
Grundgesetzes – GG) in Form technischer Änderungen in den Haushaltsplänen
der Sicherheitsbehörden – also auch dem des BfV – wider. Durch die Änderung
der Artikel 109, 115 GG ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln
zur Verstärkung der Personal- und Versorgungsausgaben von Behörden, die den
Bereichsausnahmen zugeordnet sind, nicht mehr gegeben. Daraus resultiert
eine geänderte Veranschlagung von erforderlichen Personalmitteln ab dem
Haushaltsjahr 2025.
Eine sorgfältige Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine
darüberhinausgehende Beantwortung der Fragen nach den konkreten Gründen für den
Anstieg des Zuschussbetrages (Kapitel 0626, Titel 541 01) sowie einem
möglichen Personalaufwuchs aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Die
erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und strategischen
Entwicklung des BfV stehen. Insbesondere durch die Auskunft über zusätzlich
veranschlagte Ausgaben und Planstellen könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise
und Schwerpunktsetzung des BfV gezogen werden. Der Wirtschaftsplan des
BfV ist gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als „VS-Geheim“
eingestuft. Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel sehr leicht Rückschlüsse auf die Schwerpunkte
sowie die Fähigkeiten des BfV gezogen werden können. Der Zweck der
Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen des parlamentarischen
Informationsanspruchs Auskünfte zu einzelnen Positionen des Haushaltsplans in
öffentlich zugänglicher Weise gegeben würden. Dies gilt auch für die erfragten
Informationen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt des BfV ziehen. Eine
Offenlegung der entsprechenden Information würde die Aufgabenerfüllung des BfV
beeinträchtigen, was wiederum schädlich für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland wäre. Insbesondere eine Verknüpfung mit weiteren
Informationsfragmenten aus anderen Quellen könnte auch Rückschlüsse auf die
Personalsituation und -entwicklung der Abteilungen und Fachbereiche sowie
entsprechende Bedarfseinschätzungen zulassen. Insbesondere konkrete, offene
verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im
Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
genannten Strukturdaten hinausgehen, sind daher aus Gründen der operativen
Sicherheit nicht angezeigt. Angesichts der beschriebenen besonderen
Sensibilität der erfragten Daten ist ausnahmsweise auch eine eingestufte
Zugänglichmachung nicht möglich. Das, wenn auch geringfügige Risiko des Bekanntwerdens
im Falle einer eingestuften Beantwortung kann – auch unter Berücksichtigung
des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Fragerechts – nicht
hingenommen werden, sodass ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen muss.
5. Wie hoch war die prozentuale Steigerung des Etats des Bundesamtes für
Verfassungsschutz in den vergangenen zehn Jahren (von 2015 bis 2025)
im Vergleich zur prozentualen Steigerung der Etats von Bundespolizei
und Bundesjustizverwaltung?
Auf beigefügte Anlage wird verwiesen.*
6. Wie viele zusätzliche Mittel sind im geplanten Etat des BfV konkret für
den Bereich „Beobachtung politischer Bestrebungen“ vorgesehen, und
wie haben sich die hierfür ausgewiesenen Ausgaben seit 2015
entwickelt?
Die veranschlagten Haushaltsmittel für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3
Absatz 1 BVerfSchG werden im BfV nicht derartig kategorisiert erfasst. Eine
Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. Daher ist
auch eine Rekonstruktion der Entwicklung seit 2015 nicht möglich.
Unabhängig davon würde eine Darlegung im Sinne der Fragestellung Rückschlüsse auf
die Arbeitsweise und Schwerpunktsetzung des BfV zulassen und könnte nicht
erfolgen, selbst wenn diese Informationen im BfV vorlägen.
7. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung ggf. zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass die parlamentarische Kontrolle des BfV trotz
massiven Ausbaus von Budget und Personal nicht geschwächt wird?
Die wirksame Aufstellung parlamentarischer Kontrolle liegt beim Parlament
und liegt außerhalb der Regelungskompetenz der Bundesregierung. Das
Parlament als Gesetzgeber hat hierfür zur Ermöglichung parlamentarischer Kontrolle
in den hier betroffenen geheimhaltungsbedürftigen Bereichen eigens das
Parlamentarische Kontrollgremium und das Vertrauensgremium geschaffen. Aus
Sicht der Bundesregierung ist die parlamentarische Kontrolle hochwirksam
aufgestellt und wird durch einen personellen und finanziellen Aufwuchs des
BfV nicht geschwächt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2371 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
8. Welche konkreten Summen des vorgesehenen Aufwuchses im BfV-Etat
entfallen auf den Bereich Personal (Planstellen, Besoldung,
Nachwuchsgewinnung) und welche auf den Bereich Sachmittel (IT, Infrastruktur,
Immobilien)?
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
9. Welche personellen und finanziellen Ressourcen sind für
Öffentlichkeitsarbeit, Personalmarketing und Nachwuchsrekrutierung des BfV
vorgesehen, und wie haben sich diese Posten seit 2015 entwickelt?
Eine sorgfältige Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine
Beantwortung der Frage zu den personellen und finanziellen Ressourcen nicht erfolgen
kann. Die erbetenen Auskünfte sind aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig, da sie den Haushaltsplan und die Arbeitsweise des BfV
betreffen. Der Wirtschaftsplan des BfV ist gemäß § 10a der BHO als „VS-Geheim“
nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verschlusssachenanweisung (VSA)
eingestuft. Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel sehr leicht Rückschlüsse auf die Schwerpunkte sowie
die Fähigkeiten des BfV gezogen werden können. Der Zweck der
Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen des parlamentarischen
Informationsanspruchs Auskünfte zu einzelnen Positionen des Haushaltsplans in öffentlich
zugänglicher Weise gegeben würden. Dies gilt auch für die erfragten
Informationen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt, die Öffentlichkeitsarbeit
sowie die Personalgewinnung des BfV ziehen. Eine Offenlegung der
entsprechenden Information würde die Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was
wiederum schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre.
Insbesondere eine Verknüpfung mit weiteren Informationsfragmenten aus
anderen Quellen könnte auch Rückschlüsse auf die Personalsituation und -
entwicklung zulassen. Insbesondere konkrete, offene verwertbare Angaben zur
Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2
BVerfSchG genannten Strukturdaten hinausgehen, sind aus Gründen der
operativen Sicherheit nicht angezeigt. Angesichts der beschriebenen besonderen
Sensibilität der erfragten Daten ist ausnahmsweise auch eine eingestufte
Zugänglichmachung nicht möglich. Das, wenn auch geringfügige Risiko des
Bekanntwerdens im Falle einer eingestuften Beantwortung kann – auch unter
Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Fragerechts – nicht
hingenommen werden, sodass ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen muss.
10. Welche Personal- und Ausgabenentwicklungen plant die
Bundesregierung für das Bundesamt für Verfassungsschutz im
Finanzplanungszeitraum von 2027 bis 2029?
In dem Finanzplan des Bundes für die Jahre 2025 bis 2029 werden die
geplanten Ausgaben der Bereichsausnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG in
Tabelle 6 ausgewiesen. Die Ausgaben für die Nachrichtendienste werden für
die Jahre 2027 bis 2029 kumuliert dargestellt. Eine weitergehende Darstellung
der Ausgaben einzelner Nachrichtendienste erfolgt nicht. Beim Finanzplan des
Bundes handelt es sich – anders als beim vom Haushaltsgesetzgeber zu
beschließenden Bundeshaushalt – um ein regierungsinternes Planungsinstrument.
Es entspricht daher der ständigen Praxis der Bundesregierung, über den
Finanzplan in der (unter anderem auch als Bundestagsdrucksache) veröffentlichten
Form hinaus keine weiter gehenden Detailangaben, insbesondere auch nicht auf
der Ebene einzelner Titel, zu veröffentlichen.
11. Welche längerfristigen strategischen Ziele verfolgt die Bundesregierung
mit dem Personalaufwuchs und der Etatsteigerung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz bis zum Ende der 21. Legislaturperiode?
Die Bundesregierung betreibt eine nachhaltige Sicherheitsoffensive, um ein
Höchstmaß an Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Die
Stärkung der operativen Fähigkeiten des BfV ist ein wichtiges Element. Dies
bedingt eine aufgabenadäquate finanzielle und personelle Ausstattung des BfV,
um den bereits dargestellten Herausforderungen – auch unter den allgemeinen
Bedingungen digitaler Transformation der Lebenswirklichkeit und der
Behördenarbeit – gerecht werden zu können.
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Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, BT-Drucksache 21/1924
Zu 5.
Jahr
Soll-Ansatz
BfV
in T€
Steigerung in %
im Vergleich zum
Vorjahr
Soll-Ansatz
BPolP
in T€
Steigerung in %
im Vergleich zum
Vorjahr
Soll-Ansatz
Justizverwaltung*
in T€
Steigerung in %
im Vergleich zum
Vorjahr
2015 230.768 - 2.606.580 - 57.003 -
2016 260.545 12,90% 2.951.467 13,23% 64.641 13,40%
2017 348.966 33,94% 3.288.565 11,42% 61.708 -4,54%
2018 390.810 11,99% 3.434.124 4,43% 92.294 49,57%
2019 421.964 7,97% 3.580.776 4,27% 101.406 9,87%
2020 467.190 10,72% 3.935.216 9,90% 95.175 -6,14%
2021 476.451 1,98% 4.729.436 20,18% 101.144 6,27%
2022 488.361 2,50% 4.583.674 -3,08% 99.116 -2,01%
2023 469.469 -3,87% 4.143.945 -9,59% 99.808 0,70%
2024 468.883 -0,12% 4.191.642 1,15% 99.391 -0,42%
2025 576.991 23,06% 4.940.742 17,87% 159.230 60,21%
*Es handelt sich um die Soll-Ansätze der jeweiligen Haushaltsjahre für das Bundesamt für Justiz (BfJ), welches nach hiesiger Auffassung unter dem
Begriff "Bundesjustizverwaltung" verstanden wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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