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Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/1924)

dip / drucksache 22.10.2025 · WP 21 · 21/2371 · Antwort · Original ↗

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Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/1924) Deutscher Bundestag Drucksache 21/2371 21. Wahlperiode 22.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1924 – Erhöhung des Etats und möglicher Personalaufwuchs des Bundesamtes für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben der Bundesregierung soll der Etat des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im Jahr 2026 bei 686,7 Mio. Euro liegen, nachdem er 2023 noch bei 468,7 Mio. Euro und 2024 bei 468,9 Mio. Euro lag (www.bundesta g.de/presse/hib/kurzmeldungen-1105670). Dies entspricht einer Steigerung um rund 46 Prozent binnen zweier Jahre, während die Gesamtausgaben des Bundeshaushalts im Zeitraum von 2025 zu 2026 lediglich um rund 3,5 Prozent wachsen sollen (ebd. sowie www.tichyseinblick.de/meinungen/etat- fuerbundesamt-fuer-verfassungsschutz-explodiert/). Auf Personalebene bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung: Im Bundesamt für Verfassungsschutz waren 2023 rund 4 200 Mitarbeiter tätig, 2024 bereits 4 549. Bis 2026 könnte die Zahl der Beschäftigten nach Presseberichten auf über 6 000 ansteigen (ebd.). Damit würde das BfV in nur drei Jahren um fast 40 Prozent wachsen. Noch deutlicher wird die Dimension der Entwicklung im Zusammenspiel mit dem Bundesnachrichtendienst (BND), dessen Etat 2026 auf rund 1,51 Mrd. Euro ansteigt. Gemeinsam mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz summieren sich die Ausgaben der Nachrichtendienste damit auf über 2,2 Mrd. Euro – Ausgaben, die zudem im Rahmen der sogenannten „Bereichsausnahme“ von der Schuldenbremse ausgenommen sind (www.welt.de/politik/deutsc hland/article6889cfd3eba40421e07de1e7/haushaltsentwurf-hunderte-millione n-zusaetzlich-fuer-innere-sicherheit-und-nachrichtendienste.html). Während die Öffentlichkeit über die konkrete Verwendung der zusätzlichen Haushaltsmittel kaum informiert wird, stellen sich in den Augen der Fragesteller Fragen hinsichtlich der politischen Prioritätensetzung, der sicherheitspolitischen Begründung sowie der Wahrung parlamentarischer Kontrolle. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Soll das Bundesamt für Verfassungsschutz bis einschließlich 2026 um zusätzliche Planstellen aufgestockt werden, wenn ja, um wie viele konkret, und in welchen Abteilungen oder Fachbereichen sollen diese Stellen entstehen? 2. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Erhöhung des BfV- Etats um rund 46 Prozent zwischen 2024 und 2026, während in anderen Bereichen des Bundeshaushalts deutliche Einsparungen vorgesehen sind? 3. Welche zusätzlichen Aufgaben oder sicherheitspolitischen Entwicklungen rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene Ausweitung des BfV-Etats um rund 108 Mio. Euro respektive um nochmals rund 110 Mio. Euro in den kommenden zwei Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils gegenüber dem Vorjahr? 4. Welche konkreten Gefahrenlagen (z. B. islamistischer Terrorismus, Spionageabwehr, Cyberabwehr) haben im Haushaltsentwurf maßgeblich zur Anhebung des BfV-Etats beigetragen? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Deutschland ist Ziel hybrider Attacken, Spionage, Sabotage, Desinformation und von Cyberangriffen. Eine auskömmliche finanzielle und personelle Ausstattung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist deshalb unerlässlich. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel wurden daher im Bundeshaushalt 2025 sowie dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026 berücksichtigt. Zudem spiegelt sich die neu gestaltete Schuldenbremse (Artikel 109, 115 des Grundgesetzes – GG) in Form technischer Änderungen in den Haushaltsplänen der Sicherheitsbehörden – also auch dem des BfV – wider. Durch die Änderung der Artikel 109, 115 GG ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln zur Verstärkung der Personal- und Versorgungsausgaben von Behörden, die den Bereichsausnahmen zugeordnet sind, nicht mehr gegeben. Daraus resultiert eine geänderte Veranschlagung von erforderlichen Personalmitteln ab dem Haushaltsjahr 2025. Eine sorgfältige Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine darüberhinausgehende Beantwortung der Fragen nach den konkreten Gründen für den Anstieg des Zuschussbetrages (Kapitel 0626, Titel 541 01) sowie einem möglichen Personalaufwuchs aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und strategischen Entwicklung des BfV stehen. Insbesondere durch die Auskunft über zusätzlich veranschlagte Ausgaben und Planstellen könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Schwerpunktsetzung des BfV gezogen werden. Der Wirtschaftsplan des BfV ist gemäß § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als „VS-Geheim“ eingestuft. Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sehr leicht Rückschlüsse auf die Schwerpunkte sowie die Fähigkeiten des BfV gezogen werden können. Der Zweck der Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen des parlamentarischen Informationsanspruchs Auskünfte zu einzelnen Positionen des Haushaltsplans in öffentlich zugänglicher Weise gegeben würden. Dies gilt auch für die erfragten Informationen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt des BfV ziehen. Eine Offenlegung der entsprechenden Information würde die Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was wiederum schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Insbesondere eine Verknüpfung mit weiteren Informationsfragmenten aus anderen Quellen könnte auch Rückschlüsse auf die Personalsituation und -entwicklung der Abteilungen und Fachbereiche sowie entsprechende Bedarfseinschätzungen zulassen. Insbesondere konkrete, offene verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Strukturdaten hinausgehen, sind daher aus Gründen der operativen Sicherheit nicht angezeigt. Angesichts der beschriebenen besonderen Sensibilität der erfragten Daten ist ausnahmsweise auch eine eingestufte Zugänglichmachung nicht möglich. Das, wenn auch geringfügige Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer eingestuften Beantwortung kann – auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Fragerechts – nicht hingenommen werden, sodass ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen muss. 5. Wie hoch war die prozentuale Steigerung des Etats des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den vergangenen zehn Jahren (von 2015 bis 2025) im Vergleich zur prozentualen Steigerung der Etats von Bundespolizei und Bundesjustizverwaltung? Auf beigefügte Anlage wird verwiesen.* 6. Wie viele zusätzliche Mittel sind im geplanten Etat des BfV konkret für den Bereich „Beobachtung politischer Bestrebungen“ vorgesehen, und wie haben sich die hierfür ausgewiesenen Ausgaben seit 2015 entwickelt? Die veranschlagten Haushaltsmittel für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 BVerfSchG werden im BfV nicht derartig kategorisiert erfasst. Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. Daher ist auch eine Rekonstruktion der Entwicklung seit 2015 nicht möglich. Unabhängig davon würde eine Darlegung im Sinne der Fragestellung Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Schwerpunktsetzung des BfV zulassen und könnte nicht erfolgen, selbst wenn diese Informationen im BfV vorlägen. 7. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung ggf. zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die parlamentarische Kontrolle des BfV trotz massiven Ausbaus von Budget und Personal nicht geschwächt wird? Die wirksame Aufstellung parlamentarischer Kontrolle liegt beim Parlament und liegt außerhalb der Regelungskompetenz der Bundesregierung. Das Parlament als Gesetzgeber hat hierfür zur Ermöglichung parlamentarischer Kontrolle in den hier betroffenen geheimhaltungsbedürftigen Bereichen eigens das Parlamentarische Kontrollgremium und das Vertrauensgremium geschaffen. Aus Sicht der Bundesregierung ist die parlamentarische Kontrolle hochwirksam aufgestellt und wird durch einen personellen und finanziellen Aufwuchs des BfV nicht geschwächt. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2371 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 8. Welche konkreten Summen des vorgesehenen Aufwuchses im BfV-Etat entfallen auf den Bereich Personal (Planstellen, Besoldung, Nachwuchsgewinnung) und welche auf den Bereich Sachmittel (IT, Infrastruktur, Immobilien)? Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. 9. Welche personellen und finanziellen Ressourcen sind für Öffentlichkeitsarbeit, Personalmarketing und Nachwuchsrekrutierung des BfV vorgesehen, und wie haben sich diese Posten seit 2015 entwickelt? Eine sorgfältige Abwägung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Beantwortung der Frage zu den personellen und finanziellen Ressourcen nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig, da sie den Haushaltsplan und die Arbeitsweise des BfV betreffen. Der Wirtschaftsplan des BfV ist gemäß § 10a der BHO als „VS-Geheim“ nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft. Hintergrund ist, dass durch die Kenntnisnahme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sehr leicht Rückschlüsse auf die Schwerpunkte sowie die Fähigkeiten des BfV gezogen werden können. Der Zweck der Geheimhaltung würde umgangen, wenn im Rahmen des parlamentarischen Informationsanspruchs Auskünfte zu einzelnen Positionen des Haushaltsplans in öffentlich zugänglicher Weise gegeben würden. Dies gilt auch für die erfragten Informationen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Personalgewinnung des BfV ziehen. Eine Offenlegung der entsprechenden Information würde die Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was wiederum schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Insbesondere eine Verknüpfung mit weiteren Informationsfragmenten aus anderen Quellen könnte auch Rückschlüsse auf die Personalsituation und - entwicklung zulassen. Insbesondere konkrete, offene verwertbare Angaben zur Stellenverteilung, die über die im Verfassungsschutzbericht gemäß § 16 Absatz 2 BVerfSchG genannten Strukturdaten hinausgehen, sind aus Gründen der operativen Sicherheit nicht angezeigt. Angesichts der beschriebenen besonderen Sensibilität der erfragten Daten ist ausnahmsweise auch eine eingestufte Zugänglichmachung nicht möglich. Das, wenn auch geringfügige Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer eingestuften Beantwortung kann – auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen Fragerechts – nicht hingenommen werden, sodass ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen muss. 10. Welche Personal- und Ausgabenentwicklungen plant die Bundesregierung für das Bundesamt für Verfassungsschutz im Finanzplanungszeitraum von 2027 bis 2029? In dem Finanzplan des Bundes für die Jahre 2025 bis 2029 werden die geplanten Ausgaben der Bereichsausnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG in Tabelle 6 ausgewiesen. Die Ausgaben für die Nachrichtendienste werden für die Jahre 2027 bis 2029 kumuliert dargestellt. Eine weitergehende Darstellung der Ausgaben einzelner Nachrichtendienste erfolgt nicht. Beim Finanzplan des Bundes handelt es sich – anders als beim vom Haushaltsgesetzgeber zu beschließenden Bundeshaushalt – um ein regierungsinternes Planungsinstrument. Es entspricht daher der ständigen Praxis der Bundesregierung, über den Finanzplan in der (unter anderem auch als Bundestagsdrucksache) veröffentlichten Form hinaus keine weiter gehenden Detailangaben, insbesondere auch nicht auf der Ebene einzelner Titel, zu veröffentlichen. 11. Welche längerfristigen strategischen Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem Personalaufwuchs und der Etatsteigerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ende der 21. Legislaturperiode? Die Bundesregierung betreibt eine nachhaltige Sicherheitsoffensive, um ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Die Stärkung der operativen Fähigkeiten des BfV ist ein wichtiges Element. Dies bedingt eine aufgabenadäquate finanzielle und personelle Ausstattung des BfV, um den bereits dargestellten Herausforderungen – auch unter den allgemeinen Bedingungen digitaler Transformation der Lebenswirklichkeit und der Behördenarbeit – gerecht werden zu können. Seite 1 von 1 Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, BT-Drucksache 21/1924 Zu 5. Jahr Soll-Ansatz BfV in T€ Steigerung in % im Vergleich zum Vorjahr Soll-Ansatz BPolP in T€ Steigerung in % im Vergleich zum Vorjahr Soll-Ansatz Justizverwaltung* in T€ Steigerung in % im Vergleich zum Vorjahr 2015 230.768 - 2.606.580 - 57.003 - 2016 260.545 12,90% 2.951.467 13,23% 64.641 13,40% 2017 348.966 33,94% 3.288.565 11,42% 61.708 -4,54% 2018 390.810 11,99% 3.434.124 4,43% 92.294 49,57% 2019 421.964 7,97% 3.580.776 4,27% 101.406 9,87% 2020 467.190 10,72% 3.935.216 9,90% 95.175 -6,14% 2021 476.451 1,98% 4.729.436 20,18% 101.144 6,27% 2022 488.361 2,50% 4.583.674 -3,08% 99.116 -2,01% 2023 469.469 -3,87% 4.143.945 -9,59% 99.808 0,70% 2024 468.883 -0,12% 4.191.642 1,15% 99.391 -0,42% 2025 576.991 23,06% 4.940.742 17,87% 159.230 60,21% *Es handelt sich um die Soll-Ansätze der jeweiligen Haushaltsjahre für das Bundesamt für Justiz (BfJ), welches nach hiesiger Auffassung unter dem Begriff "Bundesjustizverwaltung" verstanden wird. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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