Schriftliche Frage 19 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Wurden von der Bundesregierung seit 2012 sogenannte Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben, und sind Hinweisgeberi…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 19 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Wurden von der Bundesregierung seit 2012 sogenannte Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben, und sind Hinweisgeberi…
Frage 19 (Isabelle Vandre, Die Linke):
Wurden von der Bundesregierung seit 2012 sogenannte Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben, und sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die der Steuerfahndung solche Datenträger aushändigen, nach Auffassung der Bundesregierung gemäß der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ (EU- Richtlinie 2019/1937) ausreichend geschützt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 19. Dezember 2025:
Der Erwerb von Daten gehört nicht zu den ministeriellen Aufgaben. Aufgrund dessen hat kein Bundesministerium entsprechende Daten erworben. Es fanden jedoch folgende Erwerbe durch nachgeordnete Behörden statt: 1. Erwerb der sog. Dubai-Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2021; 2. Erwerb der sog. Panama-Papers durch das Bundeskriminalamt im Jahr 2017. Die Länder sind nach dem Grundgesetz für den Steuervollzug und die Strafverfolgung zuständig. Dazu gehören auch Erwerbe steuererheblicher Daten. Das Bundesministerium der Finanzen unterstützt die Länder im gesetzlichen Rahmen mit allen hierfür erforderlichen Maßnahmen. Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2019/1937) wurde in Deutschland durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt. Zentraler Bestandteil ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das HinSchG kommt auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Dessen sachlicher Anwendungsbereich umfasst auch Steuerstraftaten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 HinSchG). Hinweisgebende Personen sind umfassend vor Repressalien geschützt, soweit auch der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 HinSchG eröffnet ist und die Meldung an eine der dort vorgesehenen internen oder externen Meldestellen erfolgt (§ 17 f. HinSchG, §§ 28 ff. HinSchG) oder ein Verstoß unter den Voraussetzungen von § 32 HinSchG offengelegt wird.
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