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Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung (Antwort zu Drs. 21/5890)

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6097 · Antwort · Original ↗

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Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung (Antwort zu Drs. 21/5890) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6097 21. Wahlperiode 21.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5890 – Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2023 wurde die Republik Serbien als offizielles Gastgeberland der internationalen Fachausstellung EXPO 2027 vom Bureau International des Expositions (BIE) gewählt. Seither werden in der serbischen Öffentlichkeit und bei zivilgesellschaftlichen Organisationen schwere Bedenken bezüglich der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Integrität der Vorbereitungen für die EXPO vorgetragen. Nach Analysen und Berichten, u. a. von Transparency Serbia (vgl. www.trans parentnost.org.rs/en/) und der Europäischen Kommission (vgl. https://enlarge ment.ec.europa.eu/document/download/6e68ce26-b95b-48e1-921a-c60c12da8 f00_en?filename=serbia-report-2025.pdf), schränken das Sondergesetz (Službeni glasnik RS 92/2023) sowie begleitende Verordnungen Prozesse von transparenter Vergabe und effektivem Rechtsschutz ein. Da die Bundesrepublik Deutschland nach öffentlichen Vergabeveröffentlichungen und Programminformationen an internationalen EXPO- bzw. Messeformaten teilnimmt und zugleich Exportförder- und Absicherungsinstrumente an Integritätskriterien knüpft, besteht ein legitimes Aufklärungsinteresse über Kenntnisstand, Kontakte, Risikoprüfungen und Konditionalitäten der Bundesregierung im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad. Zusätzlich wurde kurz vor Jahresende in einem beschleunigten Verfahren – ohne breite öffentliche Debatte und ohne fachliche Stellungnahme – eine Reform zentraler Justizgesetze verabschiedet, die sich u. a. auf zentrale Aspekte der richterlichen und staatsanwaltlichen Unabhängigkeit bezieht. Mit Blick auf Serbiens EU-Beitrittsweg ist von besonderem Interesse, wie die Bundesregierung die Vorgänge bewertet und welche Konsequenzen sie daraus für ihre bilateralen Beziehungen zu Serbien zieht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom „Formal Notice“ bzw. vergleichbaren Eingaben serbischer zivilgesellschaftlicher Akteure an das BIE zur EXPO 2027 Belgrad (vgl. https://betabriefing.com/news/politics/31784-c itizens-ngos-launch-initiative-to-warn-bie-of-problems-related-to-expo- 2027), und wenn ja, welche (bitte das Datum des Eingangs, die Empfänger innerhalb der Bundesregierung sowie die Weiterleitung zwischen den Ressorts angeben)? Mit Datum 5. Juli 2025 wurde dem BIE (Bureau International des Expositions – deutsch: Internationales Büro für Ausstellungen) ein Dokument mit dem Titel „Formal Notice Concerning Systemic Legal Violations, Corruption, and Safety Risks Related to Expo 2027 Belgrade, Serbia“ übersandt. Das BIE stellte das Dokument am 24. Oktober 2025 auf der den Mitgliedstaaten zugänglichen internen Online-Plattform des BIE ein.  2. Hat die Bundesregierung (oder eine deutsche Delegation) das Thema in BIE‑Gremien (General Assembly/Executive Committee/Arbeitsgruppen) seit der Gastgeberwahl Serbiens am 21. Juni 2023 angesprochen (bitte jeweils das Datum, das Forum, das deutsche Mandat und die wesentliche Inhalte angeben)? Das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Dokument wurde im Exekutivausschuss des BIE am 23. September 2025 erörtert. Deutschland ist nicht im Exekutivausschuss des BIE vertreten.  3. Welche Dokumente zur Governance von EXPO 2027 (insbesondere SEE Agreement (Agreement on Privileges and Benefits Necessary for the Participation in the EXPO 2027 Belgrade) zwischen BIE und Serbien) liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Integrität bzw. Compliance (bitte die Fundstellen bzw. Vertragsbezeichnungen, soweit öffentlich, angeben)? Der Bundesregierung liegen Dokumente vor, die die Umsetzung der jeweiligen Präsentationen der Teilnehmer an der Weltausstellung 2027 im Belgrad regeln. Im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt das BIE technische Regularien für die Durchführung einer Weltausstellung.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Inhalt und Anwendung des serbischen Sondergesetzes zur EXPO 2027 und zu den darin vorgesehenen Vergabeausnahmen?  5. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Artikel 14 des Sondergesetzes EXPO‑bezogene Beschaffungen über „EXPO‑Unternehmen“ vom regulären Vergaberecht ausnimmt (vgl. www.transparentnost.org.rs/ images/dokumenti_uz_vesti/Special_Law_for_EXPO_and_its_Impleme ntation.pdf), und wenn ja, welche Mindeststandards (Transparenz, Wettbewerb, Rechtsschutz) gelten stattdessen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Das serbische Gesetz über Sonderverfahren zur Durchführung der EXPO 2027 in Belgrad ist der Bundesregierung bekannt. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu dessen Anwendung vor.  6. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Feststellungen der Europäischen Kommission (vgl. https://enlargement.ec.europa.eu/document/do wnload/6e68ce26-b95b-48e1-921a-c60c12da8f00_en?filename=serbia-re port-2025.pdf), dass Serbien das Vergaberecht durch Sondergesetze (inklusive EXPO 2027) umgeht und weiterhin Sorgen zu Rechtsschutz bzw. Fristen bestehen (bitte konkrete Passagen benennen)? Die Bundesregierung hat den im Kontext des Erweiterungspakets veröffentlichten Länderbericht Serbien der Europäischen Kommission zur Kenntnis genommen und teilt die Einschätzung der Europäischen Kommission im betroffenen Abschnitt „Public Procurement“. Als EU-Beitrittskandidat ist Serbien dazu aufgerufen, sicherzustellen, dass sein nationales Vergaberecht mit dem EU- Besitzstand im Einklang steht und wirksam angewandt wird.  7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang bereits vergebener EXPO‑bezogener Aufträge außerhalb des regulären Vergaberechts, und aus welchen Quellen speist sich diese Erkenntnis? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.  8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Berichten, wonach EXPO‑Unternehmen Verträge >330 Mio. Euro bei sehr geringer Wettbewerbsintensität (u. a. 86  Prozent „single valid bid“) vergeben haben (vgl. www.transparentnost.org.rs/en/ts-and-media/press-isues/12922-with- theconstitutional-court-remaining-silent-expo-projects-continue-to-be-awar ded-without-competition)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.  9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Unternehmen, die im Auftrag der Bundesregierung oder anderer staatlicher Institutionen EXPO-bezogene Geschäfte tätigen oder getätigt haben, und wenn ja, um welche Unternehmen handelt es sich, und für welche staatlichen Stellen waren oder sind sie jeweils tätig? Die Bundesregierung hat Unternehmen beauftragt, die die deutsche Präsentation auf der Weltausstellung 2027 realisieren sollen. Außerhalb dessen sind keine von deutscher staatlicher Stelle beauftragte Unternehmen im Zusammenhang mit der Weltausstellung 2027 tätig. 10. In welchem Umfang prüft die Bundesregierung, ob deutsche öffentliche Mittel oder Haftungsrisiken (direkt oder indirekt) durch EXPO‑bezogene Geschäfte deutscher Unternehmen berührt werden können (bitte Instrumente und Prüfpunkte auflisten)? 11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Korruptionsrisiken bei der Verwendung deutscher Mittel im Zusammenhang mit der EXPO 2027 auszuschließen? 12. Welche Prüf- und Kontrollmechanismen sind vorgesehen, um die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen? 13. Welche Vorgaben oder Empfehlungen gibt die Bundesregierung deutschen Unternehmen im Hinblick auf Compliance, Korruptionsprävention und rechtssichere Vergabeverfahren im Kontext der EXPO? 20. Welche konkreten umwelt-, bau- und arbeitsrechtlichen Standards legt die Bundesregierung ihrer eigenen EXPO-Beteiligung zugrunde? 21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Standards bei der Umsetzung vor Ort eingehalten werden? 27. Welche Vergaben bzw. Beauftragungen im Zusammenhang mit der deutschen EXPO‑Beteiligung wurden seitens der Bundesregierung bekannt gemacht, und welche Antikorruptions‑ und Transparenzklauseln sind hierfür Standard? Die Fragen 10 bis 13, 20, 21 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Die von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen zur Umsetzung der deutschen Präsentation auf der Weltausstellung 2027 werden in den jeweiligen Verträgen auf die Pflicht zur Erfüllung und Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher, sozialrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Regelungen hingewiesen, d. h. z. B. Strafgesetzbuch, Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AentG). Die Prüfung der Erbringung der Leistungen erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder durch entsprechend beauftragte Dritte, z. B. durch Einsicht in Unterlagen oder örtliche Inaugenscheinnahmen. 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von serbischen Regelungen nach denen Bau‑ bzw. Nutzungs‑ und Sicherheitsanforderungen im EXPO‑Kontext vereinfacht oder verschoben wurden oder werden sollen (z. B. vorläufige Genehmigung, technische Kommission; Nutzung provisorischer Bauten), und wie bewertet sie dies vor dem Hintergrund der Besucher- bzw. Sicherheitsdimension? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsturz des Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024 (16 Todesopfer) und zu den daraus abgeleiteten Governance‑ und Korruptionsvorwürfen in Serbien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für ihre Bewertung von Governance-, Vergabe- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit EXPO-bezogenen Projekten? Das serbische Ermittlungsverfahren zu dem Einsturz des Bahnhofsvordachs in Novi Sad ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung beobachtet den Fortgang des Verfahrens und die Aufarbeitung der Vorwürfe genau. 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Unternehmen, die an der Renovierung des Bahnhofs in Novi Sad beteiligt waren, auch an Bauvorhaben der EXPO beteiligt sind? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Mitarbeiter staatlicher Behörden oder nachgeordneter Institutionen, die in die Renovierung des Bahnhofs in Novi Sad beteiligt waren, auch an Bauvorhaben der EXPO Funktionen innehaben (in Bezug auf Genehmigungen, Verfahrensfragen, Einhaltung von Vorschriften etc.)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die im Februar 2025 berichtete Warnung der Serbischen Akademie der Wissenschaften (SANU) zu Risiken „irreversibler Umweltschäden“ und zur gefährdeten Wasserversorgungsinfrastruktur Belgrads im Zusammenhang mit EXPO‑Planungen (vgl. https://radar.nova.rs/drustvo/expo-opasan-po-ziv otnu-sredinu/)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor. 19. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Strategischen Umweltprüfungen und wasserrechtlichen Prüfungen für das EXPO‑Areal (insbesondere Raum Belgrad/ Surčin) vor, und hat sie diese gegenüber serbischen Stellen oder im EU‑Kontext thematisiert? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu den genannten Prüfungen vor. 22. Falls für die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der deutschen Beteiligung serbische Rechtsnormen zum Tragen kommen, wie unterscheiden diese sich in den drei genannten Bereichen (Umwelt, Bau und Arbeitsrecht) von europäischen und deutschen Standards? Die Unternehmen, die mit der baulichen Umsetzung der deutschen Beteiligung beauftragt wurden, sind vertraglich verpflichtet für den Bereich Brandschutz und Statik die jeweils höherwertigeren Anforderungen umzusetzen. 23. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob und wie Serbien nationale Antikorruptionsinstitutionen bzw. unabhängige Kontrollen in die EXPO‑Governance eingebunden hat, und ob hier internationale Standards gemäß dem UNCAC (United Nations Convention against Corruption) erfüllt werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 24. Welche Maßstäbe verwendet die Bundesregierung zur Einordnung von „systemischen“ Korruptions- bzw. State‑Capture‑Risiken in Partnerstaaten bei der Außenwirtschaftsförderung und internationalen Großveranstaltungen, und wurden solche Maßstäbe auf die EXPO 2027 Belgrad angewandt? Die Bundesregierung verwendet unterschiedliche Quellen zur Bewertung von Korruptions-Risiken bei der Außenwirtschaftsförderung und internationalen Großveranstaltungen. Im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Förder- oder Beteiligungsentscheidungen können Empfehlungen und Bewertungen internationaler Organisationen (im Kontext von Weltausstellungen z. B. des BIE) ebenso eine Rolle spielen wie z. B. Lagebewertungen der Auslandsvertretungen. 25. Welche Rolle spielt die Berichterstattung der EU‑Kommission (Serbien‑Berichte) für die Risikoabwägung der Bundesregierung hinsichtlich der deutschen Teilnahme und Unterstützung an der EXPO 2027, und gibt es daraus abgeleitete Auflagen? Die Bundesregierung zieht bei ihrer Abwägung zur Entscheidung einer Teilnahme an einer Weltausstellung unterschiedliche Aspekte in Betracht, darunter auch Berichte der EU-Kommission. 26. Welche geplanten oder laufenden Leistungen deutscher Unternehmen und Institutionen im Umfeld der EXPO‑Vorhaben sind der Bundesregierung bekannt (z. B. Beratungs‑, Bau‑, Planungs‑, Technik‑, Messeleistungen), und welche Due‑Diligence‑Anforderungen stellt sie an solche Engagements? Die Bundesregierung hat Unternehmen beauftragt, die die deutsche Präsentation auf der Weltausstellung 2027 realisieren sollen. Außerhalb dessen sind keine von deutscher staatlicher Stelle beauftragte deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Weltausstellung 2027 tätig. 28. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Fall, dass sie nicht sicherstellen kann, dass Mindeststandards an Transparenz, Rechtsstaatlichkeit, Bausicherheit und Umweltschutz eingehalten werden (z. B. Anpassung, Einschränkung oder Beendigung der Beteiligung)? Die Bundesregierung beobachtet die örtliche Situation, den Projektfortschritt und die Diskussionen in den relevanten internationalen Gremien laufend und aufmerksam, um gegebenenfalls entsprechend agieren zu können. 29. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Hinweise von Whistleblowern oder Unternehmen zu EXPO‑bezogenen Korruptions- oder Compliance‑Risiken in Deutschland sicher aufzunehmen (interne Meldestellen; externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz), und wie wird der Schutz der Hinweisgebenden gewährleistet? Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ermöglicht allen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Rechtsverstößen erfahren haben (§ 1 HinSchG), eine entsprechende Meldung an eine auf seiner Grundlage eingerichtete interne Meldestelle beim betroffenen Unternehmen bzw. bei der betroffenen Behörde oder eine externe Meldestelle, im Regelfall die zentrale externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Gemeldet werden können Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Vorschriften. Dazu zählen insbesondere alle Verstöße, die strafbewehrt sind, also auch alle Korruptionsstraftaten. Die Bearbeitung von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität insbesondere der hinweisgebenden Person (§ 8 HinSchG). Darüber hinaus sehen die §§ 33 ff. HinSchG Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor, insbesondere auch ein bußgeldbewehrtes Verbot von Repressalien (§§ 36, 40 Absatz 2 Nummer 3 HinSchG). 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Berichte der serbischen Arbeitsinspektion über das Fehlen von Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitskräfte sowie die Beschäftigung von serbischen Arbeitskräften ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne Arbeitsvertrag (www.cins.rs/en/illegal-works-on-the-expo-working-off-the-book s-and-fleeing-from-construction-site/;https://forbes.n1info.rs/biznis/propi si/otkrivamo-na-ekspo-dosad-otkriveno-56-neprijavljenih-radnika-i-tri-sl ucaja-povreda-ovo-su-kompanije-i-preduzetnici-zateceni-u-prekrsaju/), die auf dem EXPO-Gelände tätig waren bzw. sind, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Inhalt, Verfahren und Kritikpunkte am serbischen Justizpaket (Mrdić‑Gesetze, angenommen am 28. Januar 2026) einschließlich der EU‑Bewertung sowie der Befassung durch die Venedig‑Kommission, und welche Dokumente liegen hierzu in der Bundesregierung vor? 31. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung dazu vor, ob und wie diese Justizreformen die effektive Korruptions- und Organisierte‑ Kriminalität‑Verfolgung (einschließlich der zuständigen Sonderstaatsanwaltschaft) sowie internationale Rechtskooperation beeinflussen könnten, und welche Konsequenzen hat dies für EXPO‑bezogene Risikoabwägungen? 32. Welche bilateralen Kontakte deutscher Stellen gab es seit Einbringung dieser Justizgesetze mit serbischen Institutionen (Regierung, Justiz, Staatsanwaltschaft), und welche Position vertritt die Bundesregierung hierzu (bitte wesentliche Gesprächsinhalte und Ergebnisse auflisten)? Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Venedig-Kommission hat am 24. April 2026 zu den am 28. Januar 2026 verabschiedeten sogenannten „Mrdić-Gesetzen“, die zu Änderungen in der serbischen Justizgesetzgebung geführt haben, umfassend Stellung genommen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Venedig-Kommission wird derzeit in Serbien sowie zwischen der serbischen Regierung und der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten der EU beraten. Grundsätzlich ist Serbien als EU- Beitrittskandidat dazu aufgerufen, sicherzustellen, dass seine nationale Justizgesetzgebung mit dem EU-Besitzstand im Einklang steht. Über den Inhalt einzelner politischer Gespräche mit ausländischen Entscheidungsträgern erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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