Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung (Antwort zu Drs. 21/5890)
Text
Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung (Antwort zu Drs. 21/5890)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6097
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina
Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5890 –
Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit
der EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2023 wurde die Republik Serbien als offizielles Gastgeberland der
internationalen Fachausstellung EXPO 2027 vom Bureau International des
Expositions (BIE) gewählt. Seither werden in der serbischen Öffentlichkeit
und bei zivilgesellschaftlichen Organisationen schwere Bedenken bezüglich
der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Integrität der Vorbereitungen für die
EXPO vorgetragen.
Nach Analysen und Berichten, u. a. von Transparency Serbia (vgl. www.trans
parentnost.org.rs/en/) und der Europäischen Kommission (vgl. https://enlarge
ment.ec.europa.eu/document/download/6e68ce26-b95b-48e1-921a-c60c12da8
f00_en?filename=serbia-report-2025.pdf), schränken das Sondergesetz
(Službeni glasnik RS 92/2023) sowie begleitende Verordnungen Prozesse von
transparenter Vergabe und effektivem Rechtsschutz ein. Da die
Bundesrepublik Deutschland nach öffentlichen Vergabeveröffentlichungen und
Programminformationen an internationalen EXPO- bzw. Messeformaten
teilnimmt und zugleich Exportförder- und Absicherungsinstrumente an
Integritätskriterien knüpft, besteht ein legitimes Aufklärungsinteresse über
Kenntnisstand, Kontakte, Risikoprüfungen und Konditionalitäten der Bundesregierung
im Zusammenhang mit der EXPO 2027 Belgrad.
Zusätzlich wurde kurz vor Jahresende in einem beschleunigten Verfahren –
ohne breite öffentliche Debatte und ohne fachliche Stellungnahme – eine
Reform zentraler Justizgesetze verabschiedet, die sich u. a. auf zentrale Aspekte
der richterlichen und staatsanwaltlichen Unabhängigkeit bezieht. Mit Blick
auf Serbiens EU-Beitrittsweg ist von besonderem Interesse, wie die
Bundesregierung die Vorgänge bewertet und welche Konsequenzen sie daraus für ihre
bilateralen Beziehungen zu Serbien zieht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 20. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom „Formal Notice“ bzw.
vergleichbaren Eingaben serbischer zivilgesellschaftlicher Akteure an das BIE zur
EXPO 2027 Belgrad (vgl. https://betabriefing.com/news/politics/31784-c
itizens-ngos-launch-initiative-to-warn-bie-of-problems-related-to-expo-
2027), und wenn ja, welche (bitte das Datum des Eingangs, die
Empfänger innerhalb der Bundesregierung sowie die Weiterleitung zwischen den
Ressorts angeben)?
Mit Datum 5. Juli 2025 wurde dem BIE (Bureau International des Expositions
– deutsch: Internationales Büro für Ausstellungen) ein Dokument mit dem Titel
„Formal Notice Concerning Systemic Legal Violations, Corruption, and Safety
Risks Related to Expo 2027 Belgrade, Serbia“ übersandt. Das BIE stellte das
Dokument am 24. Oktober 2025 auf der den Mitgliedstaaten zugänglichen
internen Online-Plattform des BIE ein.
2. Hat die Bundesregierung (oder eine deutsche Delegation) das Thema in
BIE‑Gremien (General Assembly/Executive Committee/Arbeitsgruppen)
seit der Gastgeberwahl Serbiens am 21. Juni 2023 angesprochen (bitte
jeweils das Datum, das Forum, das deutsche Mandat und die wesentliche
Inhalte angeben)?
Das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Dokument wurde im
Exekutivausschuss des BIE am 23. September 2025 erörtert. Deutschland ist nicht im
Exekutivausschuss des BIE vertreten.
3. Welche Dokumente zur Governance von EXPO 2027 (insbesondere SEE
Agreement (Agreement on Privileges and Benefits Necessary for the
Participation in the EXPO 2027 Belgrade) zwischen BIE und Serbien)
liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus für die Integrität bzw. Compliance (bitte die Fundstellen bzw.
Vertragsbezeichnungen, soweit öffentlich, angeben)?
Der Bundesregierung liegen Dokumente vor, die die Umsetzung der jeweiligen
Präsentationen der Teilnehmer an der Weltausstellung 2027 im Belgrad regeln.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt das BIE technische Regularien für die
Durchführung einer Weltausstellung.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Inhalt und Anwendung
des serbischen Sondergesetzes zur EXPO 2027 und zu den darin
vorgesehenen Vergabeausnahmen?
5. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Artikel 14 des
Sondergesetzes EXPO‑bezogene Beschaffungen über „EXPO‑Unternehmen“
vom regulären Vergaberecht ausnimmt (vgl. www.transparentnost.org.rs/
images/dokumenti_uz_vesti/Special_Law_for_EXPO_and_its_Impleme
ntation.pdf), und wenn ja, welche Mindeststandards (Transparenz,
Wettbewerb, Rechtsschutz) gelten stattdessen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das serbische Gesetz über Sonderverfahren zur Durchführung der EXPO 2027
in Belgrad ist der Bundesregierung bekannt. Der Bundesregierung liegen keine
eigenen Erkenntnisse zu dessen Anwendung vor.
6. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Feststellungen der
Europäischen Kommission (vgl. https://enlargement.ec.europa.eu/document/do
wnload/6e68ce26-b95b-48e1-921a-c60c12da8f00_en?filename=serbia-re
port-2025.pdf), dass Serbien das Vergaberecht durch Sondergesetze
(inklusive EXPO 2027) umgeht und weiterhin Sorgen zu Rechtsschutz bzw.
Fristen bestehen (bitte konkrete Passagen benennen)?
Die Bundesregierung hat den im Kontext des Erweiterungspakets
veröffentlichten Länderbericht Serbien der Europäischen Kommission zur Kenntnis
genommen und teilt die Einschätzung der Europäischen Kommission im betroffenen
Abschnitt „Public Procurement“. Als EU-Beitrittskandidat ist Serbien dazu
aufgerufen, sicherzustellen, dass sein nationales Vergaberecht mit dem EU-
Besitzstand im Einklang steht und wirksam angewandt wird.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang bereits
vergebener EXPO‑bezogener Aufträge außerhalb des regulären Vergaberechts,
und aus welchen Quellen speist sich diese Erkenntnis?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Berichten, wonach
EXPO‑Unternehmen Verträge >330 Mio. Euro bei sehr geringer
Wettbewerbsintensität (u. a. 86 Prozent „single valid bid“) vergeben haben (vgl.
www.transparentnost.org.rs/en/ts-and-media/press-isues/12922-with-
theconstitutional-court-remaining-silent-expo-projects-continue-to-be-awar
ded-without-competition)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Unternehmen, die im Auftrag der
Bundesregierung oder anderer staatlicher Institutionen EXPO-bezogene
Geschäfte tätigen oder getätigt haben, und wenn ja, um welche
Unternehmen handelt es sich, und für welche staatlichen Stellen waren oder sind
sie jeweils tätig?
Die Bundesregierung hat Unternehmen beauftragt, die die deutsche
Präsentation auf der Weltausstellung 2027 realisieren sollen. Außerhalb dessen sind keine
von deutscher staatlicher Stelle beauftragte Unternehmen im Zusammenhang
mit der Weltausstellung 2027 tätig.
10. In welchem Umfang prüft die Bundesregierung, ob deutsche öffentliche
Mittel oder Haftungsrisiken (direkt oder indirekt) durch EXPO‑bezogene
Geschäfte deutscher Unternehmen berührt werden können (bitte
Instrumente und Prüfpunkte auflisten)?
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Korruptionsrisiken bei der Verwendung deutscher Mittel im Zusammenhang mit der
EXPO 2027 auszuschließen?
12. Welche Prüf- und Kontrollmechanismen sind vorgesehen, um die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicherzustellen?
13. Welche Vorgaben oder Empfehlungen gibt die Bundesregierung
deutschen Unternehmen im Hinblick auf Compliance, Korruptionsprävention
und rechtssichere Vergabeverfahren im Kontext der EXPO?
20. Welche konkreten umwelt-, bau- und arbeitsrechtlichen Standards legt
die Bundesregierung ihrer eigenen EXPO-Beteiligung zugrunde?
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Standards bei der
Umsetzung vor Ort eingehalten werden?
27. Welche Vergaben bzw. Beauftragungen im Zusammenhang mit der
deutschen EXPO‑Beteiligung wurden seitens der Bundesregierung bekannt
gemacht, und welche Antikorruptions‑ und Transparenzklauseln sind
hierfür Standard?
Die Fragen 10 bis 13, 20, 21 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen zur Umsetzung der
deutschen Präsentation auf der Weltausstellung 2027 werden in den jeweiligen
Verträgen auf die Pflicht zur Erfüllung und Berücksichtigung sämtlicher
gesetzlicher, behördlicher, sozialrechtlicher und berufsgenossenschaftlicher
Regelungen hingewiesen, d. h. z. B. Strafgesetzbuch, Gesetz zur Regelung eines
allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder Gesetz über zwingende
Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland
beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AentG). Die Prüfung der
Erbringung der Leistungen erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie oder durch entsprechend beauftragte Dritte, z. B. durch Einsicht in
Unterlagen oder örtliche Inaugenscheinnahmen.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von serbischen Regelungen nach
denen Bau‑ bzw. Nutzungs‑ und Sicherheitsanforderungen im
EXPO‑Kontext vereinfacht oder verschoben wurden oder werden sollen
(z. B. vorläufige Genehmigung, technische Kommission; Nutzung
provisorischer Bauten), und wie bewertet sie dies vor dem Hintergrund der
Besucher- bzw. Sicherheitsdimension?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsturz des
Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024 (16 Todesopfer) und zu
den daraus abgeleiteten Governance‑ und Korruptionsvorwürfen in
Serbien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für ihre Bewertung von
Governance-, Vergabe- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit
EXPO-bezogenen Projekten?
Das serbische Ermittlungsverfahren zu dem Einsturz des Bahnhofsvordachs in
Novi Sad ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung beobachtet den
Fortgang des Verfahrens und die Aufarbeitung der Vorwürfe genau.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob Unternehmen,
die an der Renovierung des Bahnhofs in Novi Sad beteiligt waren, auch
an Bauvorhaben der EXPO beteiligt sind?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Mitarbeiter
staatlicher Behörden oder nachgeordneter Institutionen, die in die
Renovierung des Bahnhofs in Novi Sad beteiligt waren, auch an Bauvorhaben
der EXPO Funktionen innehaben (in Bezug auf Genehmigungen,
Verfahrensfragen, Einhaltung von Vorschriften etc.)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die im Februar 2025
berichtete Warnung der Serbischen Akademie der Wissenschaften
(SANU) zu Risiken „irreversibler Umweltschäden“ und zur gefährdeten
Wasserversorgungsinfrastruktur Belgrads im Zusammenhang mit
EXPO‑Planungen (vgl. https://radar.nova.rs/drustvo/expo-opasan-po-ziv
otnu-sredinu/)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.
19. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu
Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Strategischen Umweltprüfungen und
wasserrechtlichen Prüfungen für das EXPO‑Areal (insbesondere Raum Belgrad/
Surčin) vor, und hat sie diese gegenüber serbischen Stellen oder im
EU‑Kontext thematisiert?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu den genannten
Prüfungen vor.
22. Falls für die baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der
deutschen Beteiligung serbische Rechtsnormen zum Tragen kommen, wie
unterscheiden diese sich in den drei genannten Bereichen (Umwelt, Bau
und Arbeitsrecht) von europäischen und deutschen Standards?
Die Unternehmen, die mit der baulichen Umsetzung der deutschen Beteiligung
beauftragt wurden, sind vertraglich verpflichtet für den Bereich Brandschutz
und Statik die jeweils höherwertigeren Anforderungen umzusetzen.
23. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob und wie Serbien nationale
Antikorruptionsinstitutionen bzw. unabhängige Kontrollen in die
EXPO‑Governance eingebunden hat, und ob hier internationale
Standards gemäß dem UNCAC (United Nations Convention against
Corruption) erfüllt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
24. Welche Maßstäbe verwendet die Bundesregierung zur Einordnung von
„systemischen“ Korruptions- bzw. State‑Capture‑Risiken in
Partnerstaaten bei der Außenwirtschaftsförderung und internationalen
Großveranstaltungen, und wurden solche Maßstäbe auf die EXPO 2027 Belgrad
angewandt?
Die Bundesregierung verwendet unterschiedliche Quellen zur Bewertung von
Korruptions-Risiken bei der Außenwirtschaftsförderung und internationalen
Großveranstaltungen. Im Rahmen der im Einzelfall zu treffenden Förder- oder
Beteiligungsentscheidungen können Empfehlungen und Bewertungen
internationaler Organisationen (im Kontext von Weltausstellungen z. B. des BIE)
ebenso eine Rolle spielen wie z. B. Lagebewertungen der Auslandsvertretungen.
25. Welche Rolle spielt die Berichterstattung der EU‑Kommission
(Serbien‑Berichte) für die Risikoabwägung der Bundesregierung hinsichtlich
der deutschen Teilnahme und Unterstützung an der EXPO 2027, und gibt
es daraus abgeleitete Auflagen?
Die Bundesregierung zieht bei ihrer Abwägung zur Entscheidung einer
Teilnahme an einer Weltausstellung unterschiedliche Aspekte in Betracht, darunter
auch Berichte der EU-Kommission.
26. Welche geplanten oder laufenden Leistungen deutscher Unternehmen
und Institutionen im Umfeld der EXPO‑Vorhaben sind der
Bundesregierung bekannt (z. B. Beratungs‑, Bau‑, Planungs‑, Technik‑,
Messeleistungen), und welche Due‑Diligence‑Anforderungen stellt sie an solche
Engagements?
Die Bundesregierung hat Unternehmen beauftragt, die die deutsche
Präsentation auf der Weltausstellung 2027 realisieren sollen. Außerhalb dessen sind keine
von deutscher staatlicher Stelle beauftragte deutsche Unternehmen im
Zusammenhang mit der Weltausstellung 2027 tätig.
28. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Fall, dass sie nicht
sicherstellen kann, dass Mindeststandards an Transparenz,
Rechtsstaatlichkeit, Bausicherheit und Umweltschutz eingehalten werden (z. B.
Anpassung, Einschränkung oder Beendigung der Beteiligung)?
Die Bundesregierung beobachtet die örtliche Situation, den Projektfortschritt
und die Diskussionen in den relevanten internationalen Gremien laufend und
aufmerksam, um gegebenenfalls entsprechend agieren zu können.
29. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Hinweise von
Whistleblowern oder Unternehmen zu EXPO‑bezogenen Korruptions- oder
Compliance‑Risiken in Deutschland sicher aufzunehmen (interne
Meldestellen; externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz), und
wie wird der Schutz der Hinweisgebenden gewährleistet?
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ermöglicht allen Personen, die im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Rechtsverstößen erfahren haben
(§ 1 HinSchG), eine entsprechende Meldung an eine auf seiner Grundlage
eingerichtete interne Meldestelle beim betroffenen Unternehmen bzw. bei der
betroffenen Behörde oder eine externe Meldestelle, im Regelfall die zentrale
externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Gemeldet werden
können Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Vorschriften. Dazu
zählen insbesondere alle Verstöße, die strafbewehrt sind, also auch alle
Korruptionsstraftaten.
Die Bearbeitung von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfolgt
unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität insbesondere der
hinweisgebenden Person (§ 8 HinSchG). Darüber hinaus sehen die §§ 33 ff. HinSchG
Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor, insbesondere auch ein
bußgeldbewehrtes Verbot von Repressalien (§§ 36, 40 Absatz 2 Nummer 3
HinSchG).
30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Berichte der serbischen
Arbeitsinspektion über das Fehlen von Arbeitsgenehmigungen für
ausländische Arbeitskräfte sowie die Beschäftigung von serbischen
Arbeitskräften ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne
Arbeitsvertrag (www.cins.rs/en/illegal-works-on-the-expo-working-off-the-book
s-and-fleeing-from-construction-site/;https://forbes.n1info.rs/biznis/propi
si/otkrivamo-na-ekspo-dosad-otkriveno-56-neprijavljenih-radnika-i-tri-sl
ucaja-povreda-ovo-su-kompanije-i-preduzetnici-zateceni-u-prekrsaju/),
die auf dem EXPO-Gelände tätig waren bzw. sind, welche Kenntnisse
hat die Bundesregierung über Inhalt, Verfahren und Kritikpunkte am
serbischen Justizpaket (Mrdić‑Gesetze, angenommen am 28. Januar 2026)
einschließlich der EU‑Bewertung sowie der Befassung durch die
Venedig‑Kommission, und welche Dokumente liegen hierzu in der
Bundesregierung vor?
31. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung dazu vor, ob und wie
diese Justizreformen die effektive Korruptions- und Organisierte‑
Kriminalität‑Verfolgung (einschließlich der zuständigen
Sonderstaatsanwaltschaft) sowie internationale Rechtskooperation beeinflussen könnten,
und welche Konsequenzen hat dies für EXPO‑bezogene
Risikoabwägungen?
32. Welche bilateralen Kontakte deutscher Stellen gab es seit Einbringung
dieser Justizgesetze mit serbischen Institutionen (Regierung, Justiz,
Staatsanwaltschaft), und welche Position vertritt die Bundesregierung
hierzu (bitte wesentliche Gesprächsinhalte und Ergebnisse auflisten)?
Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Die Venedig-Kommission hat am 24. April 2026 zu den am 28. Januar 2026
verabschiedeten sogenannten „Mrdić-Gesetzen“, die zu Änderungen in der
serbischen Justizgesetzgebung geführt haben, umfassend Stellung genommen. Die
Umsetzung der Empfehlungen der Venedig-Kommission wird derzeit in
Serbien sowie zwischen der serbischen Regierung und der EU-Kommission und den
Mitgliedstaaten der EU beraten. Grundsätzlich ist Serbien als EU-
Beitrittskandidat dazu aufgerufen, sicherzustellen, dass seine nationale Justizgesetzgebung
mit dem EU-Besitzstand im Einklang steht. Über den Inhalt einzelner
politischer Gespräche mit ausländischen Entscheidungsträgern erteilt die
Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rechtsverletzungs-, Korruptions- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit EXPO 2027 Belgrad und Konsequenzen für die deutsche Beteiligung (Antwort)