polradar

Jahresbericht 2024

dip / drucksache 03.09.2025 · WP 21 · 21/1530 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Jahresbericht 2024 [Unterrichtung durch die externe Meldestelle des Bundes Jahresbericht 2024 Inhal tsverzeichnis Seite I. Einleitung ........................................................................................... 2 II. Die Arbeit der externen Meldestelle des Bundes seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes ............................... 3 III. Bericht nach § 26 Absatz 2 HinSchG ............................................... 4 1. Anzahl der eingegangenen Meldungen (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 HinSchG) .................................................. 5 2. Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden (§ 26 Absatz 2 Nummer 2 HinSchG) .................................................. 5 3. Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 3 HinSchG) .................................................. 5 4. Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 4 HinSchG) ............. 5 IV. Weitere Tätigkeiten der externen Meldestelle des Bundes ............ 5 1. Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten (§ 24 Absatz 2 HinSchG) ................................................. 5 2. Grundsatz- und Aufbautätigkeiten ...................................................... 6 V. Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission ........................ 6 VI. Ausblick .............................................................................................. 6 Zugeleitet mit Schreiben der Externen Meldestelle des Bundes vom 3. September 2025 gemäß § 26 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes. Deutscher Bundestag Drucksache 21/1530 21. Wahlperiode 03.09.2025 I. Einleitung Das Jahr 2024 war wesentlich geprägt von einem hohen und auf hohem Niveau steigenden Meldungsaufkommen sowie von der Einführung des anonymen Kommunikationskanals zum 1. Juli 2024. Der anonyme Kommunikationskanal – ein besonderer Meilenstein in der Arbeit der externen Meldestelle des Bundes – hat erhebliche Erleichterungen in der anonymen Kommunikation zwischen der Meldestelle und den hinweisgebenden Personen mit sich gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten hinweisgebende Personen Meldungen zwar auch anonym abgeben, allerdings stand für die weitere Kommunikation keine Online-Plattform zur Verfügung. Der neue Meldekanal ermöglicht hingegen nicht nur die Entgegennahme von Hinweisen, sondern als „Rückkanal“ auch die weitere Kommunikation mit hinweisgebenden Personen – unabhängig davon, ob diese anonym bleiben möchten oder nicht. Damit wird es hinweisgebenden Personen erheblich erleichtert, in einen Austausch mit der externen Meldestelle des Bundes zu treten. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die Hemmschwelle für die Meldung von Missständen weiter zu senken und den Schutz von Whistleblowern sicherzustellen. Eine Neuerung, die sich bewährt hat: Über 90 Prozent der Meldungen gehen über den neuen Meldekanal ein. Auch die Zahl der eingegangenen Meldungen hat im Jahr 2024 deutlich zugenommen: Insgesamt erreichten die Meldestelle 1.802 Meldungen. Insbesondere seit September 2024 verzeichnete die externe Meldestelle des Bundes einen markanten Anstieg der Meldungen, was das wachsende Vertrauen in die Meldestelle und das zunehmende Bewusstsein für die Bedeutung des Hinweisgeberschutzes widerspiegelt. Parallel dazu nahmen auch die Beratungsvorgänge stark zu. Dies unterstreicht die immer wichtiger werdende Beratungsfunktion der Meldestelle für potenzielle hinweisgebende Personen. Bettina Häussermann Leiterin der externen Meldestelle des Bundes II. Die Arbeit der externen Meldestelle des Bundes seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt, nimmt ihre Aufgaben jedoch unabhängig von den sonstigen Aufgaben des BfJ wahr. Sie arbeitet auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und des in Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – Hin- SchG). Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 hat auch die externe Meldestelle des Bundes ihre Arbeit aufgenommen. 2024 ist das erste vollständige Kalenderjahr der Tätigkeit der externen Meldestelle des Bundes. Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes Die externe Meldestelle des Bundes bearbeitet Meldungen hinweisgebender Personen und berät und informiert Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten. Hinweisgebende Personen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, sogenannte Whistleblower, sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese den Meldestellen melden. Verstöße aus dem privaten Umfeld, vermeintliche Fehlurteile von Gerichten, als ungerecht wahrgenommene Entscheidungen von Behörden oder bereits öffentlich bekannte Sachverhalte werden vom Hinweisgeberschutzgesetz nicht umfasst und gehören deshalb auch nicht in den Aufgabenbereich der externen Meldestelle des Bundes. Gemeldet werden können insbesondere Informationen über alle Straftaten, Verstöße gegen arbeitnehmerschützende Bußgeldtatbestände oder Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der Europäischen Union. Zur Abgabe von Meldungen hat die externe Meldestelle des Bundes verschiedene Meldewege eröffnet: Meldungen können – auch anonym – per Brief, während eines Telefonats, im Rahmen eines persönlichen Treffens, per E-Mail oder über das Online-Formular auf der Webseite der externen Meldestelle des Bundes abgegeben werden. Was passiert nach einer Meldung? Der Eingang der Meldung wird umgehend, spätestens sieben Tage nach Eingang der Meldung, bestätigt. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Person ausdrücklich darauf verzichtet oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. Nach § 28 Absatz 4 HinSchG erhält die hinweisgebende Person auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die externe Meldestelle des Bundes überprüft die eingegangene Meldung daraufhin, ob der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 HinSchG eröffnet ist und ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt. Ist der Anwendungsbereich eröffnet und greifen keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 5 HinSchG, so prüft die externe Meldestelle des Bundes, ob die Meldung stichhaltig ist, d. h. ob sie ausreichend Anhaltspunkte und Möglichkeiten für Untersuchungen bietet. Anschließend ergreift sie angemessene Maßnahmen nach § 29 HinSchG, sogenannte Folgemaßnahmen. Eine mögliche Folgemaßnahme ist die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde. So können Informationen über Missstände – zum Schutz der Identität der betroffenen Personen in der Regel zunächst in anonymisierter Form – an diese Behörden übermittelt werden, damit diese in eigener Zuständigkeit Verstöße untersuchen und verfolgen können. Bei Hinweisen auf eine Straftat kommt z. B. die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Staatsanwaltschaft in Betracht; bei Arbeitsschutzverstößen die Abgabe an eine Arbeitsschutzbehörde. Eine weitere mögliche Folgemaßnahme ist die Kontaktaufnahme mit dem von der Meldung betroffenen Unternehmen oder mit der von der Meldung betroffenen Behörde. Welche Informationen in welcher Weise an welche Stelle abgegeben werden, wird in der Regel im Rahmen der Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 Satz 1 HinSchG mit den hinweisgebenden Personen abgestimmt. Mitunter wird auch parallel oder gestaffelt an mehrere Stellen abgegeben, etwa, weil mehrere Verstöße gemeldet werden. Auch im weiteren Verfahren findet ein engmaschiger Austausch statt, sofern dies von der hinweisgebenden Person gewünscht und ermöglicht wird und dies im konkreten Einzelfall sinnvoll und erforderlich ist: Rückfragen der untersuchenden Behörde werden an die hinweisgebende Person weitergegeben und diese wird bei der Beantwortung beraten und unterstützt. Eine große Herausforderung ist der Umgang mit Meldungen, wenn hinweisgebende Personen zwar eine Meldung abgeben, dann aber keine weitere Kommunikation ermöglichen oder die erhaltenen Informationen im elektronischen Kommunikationskanal nicht abrufen. In diesen Fällen können Informationen, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Identität der hinweisgebenden Person zulassen, nicht identifiziert und das weitere Vorgehen nicht abgestimmt werden. Derartige Meldungen können aufgrund des Vertraulichkeitsschutzes häufig nicht an andere Stellen abgegeben werden. Ein an eine andere Stelle abgegebenes Verfahren wird in der externen Meldestelle des Bundes erst dann abgeschlossen (§ 31 HinSchG), wenn die Untersuchungen bei der zuständigen Stelle beendet sind, keine weitere Folgemaßnahme in Frage kommt und der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen mitgeteilt wurde, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. Vertraulichkeit schützen Der Schutz der Vertraulichkeit ist ein wichtiges Anliegen der Hinweisgeberschutzgesetzgebung, daher wurde der externen Meldestelle des Bundes mittels Rechtsverordnung aufgegeben, bis zum 1. Juli 2024 einen sogenannten anonymen Rückkanal zu schaffen. Dieser ermöglicht hinweisgebenden Personen nicht nur, dass sie ihre Meldung anonym abgeben können, sondern auch, dass die weiterführende Kommunikation in einem geschützten Raum durchgeführt werden kann. Für diesen neuen Melde- und Kommunikationskanal setzt die externe Meldestelle des Bundes die Software GlobaLeaks ein, eine Open-Source- und Freeware, die in Europa speziell für Hinweisgebersysteme entwickelt wurde. Die technische Ausgestaltung des neuen Melde- und Kommunikationskanals berücksichtigt die besonderen Anforderungen im Bereich des Hinweisgeberschutzes an Vertraulichkeit und Sicherheit. Auch vor Juli 2024 konnten hinweisgebende Personen anonym Meldungen abgeben. Sie mussten dann aber von sich aus eine Möglichkeit für die weitere Kommunikation schaffen, z. B. über die Einrichtung einer neutralen E- Mailadresse, wenn sie eine Rückmeldung erhalten oder Rückfragen ermöglichen wollten. GlobaLeaks ist seither der am häufigsten genutzte Meldekanal der externen Meldestelle des Bundes: Der Großteil der abgegebenen Meldungen geht über GlobaLeaks ein, häufig ohne Angabe eines Namens, teilweise wird aber auch bei Meldungen über diesen Kanal ein Name angegeben. Veränderungen unterstützen In Reaktion auf Abgabeschreiben der externen Meldestelle des Bundes haben Behörden in Bereichen wie Arbeits- , Umwelt-, Brandschutz und Lebensmittelhygiene reagiert und sich vor Ort ein Bild von der Situation gemacht. Festgestellte Verstöße konnten abgestellt und in geeigneten Fällen konnten auch Maßnahmen getroffen werden, um diese für die Zukunft zu verhindern. Auch in der direkten Kontaktaufnahme mit Unternehmen und Behörden konnten, vor allem wenn es um die Einrichtung interner Meldestellen ging, Verstöße abgestellt und Verbesserungen für die Zukunft erreicht werden. In zahlreichen Telefongesprächen über die Hotline der externen Meldestelle des Bundes wurden hinweisgebende Personen oder potentielle hinweisgebende Personen über den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, mögliche Folgemaßnahmen, die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und verfügbare Abhilfemöglichkeiten beraten. III. Bericht nach § 26 Absatz 2 HinSchG Die externe Meldestelle des Bundes ist nach § 26 HinSchG verpflichtet, jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen zu berichten. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen und muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Jahresbericht wird darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung übermittelt. Die Europäische Kommission wird gesondert informiert (siehe Abschnitt V.) Neben der Anzahl der eingegangenen Meldungen ist über die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden, die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und über die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten, zu berichten. 1. Anzahl der eingegangenen Meldungen (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 HinSchG) Im Laufe des Jahres 2024 sind insgesamt 1.802 Meldungen eingegangen. Mit 94 Meldungen war der April der Monat mit den niedrigsten Eingangszahlen im Jahr 2024, der November mit 237 Meldungen der Monat mit den höchsten Eingangszahlen. Abbildung 1: Meldungsaufkommen im Jahr 2024 2. Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden (§ 26 Absatz 2 Nummer 2 HinSchG) In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 wurden in 23 Verfahren interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet. 3. Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 3 HinSchG) Im Betrachtungszeitraum wurden 71 Verfahren nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 HinSchG an Staatsanwaltschaften abgegeben. In 33 Verfahren hat die externe Meldestelle des Bundes die Mitteilung erhalten, dass im Jahr 2024 Ermittlungen eingeleitet worden seien. Mitteilungen über Gerichtsverfahren im Anschluss an seitens der externen Meldestelle des Bundes ergriffene Folgemaßnahmen sind in diesem Zeitraum nicht eingegangen. 4. Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 4 HinSchG) Im Jahr 2024 wurden 143 Verfahren an eine sonstige zuständige Behörde, wie zum Beispiel Arbeitsschutz-, Datenschutz-, Steuer-, Aufsichts-, Zoll- und Umweltbehörden, abgegeben. IV. Weitere Tätigkeiten der externen Meldestelle des Bundes 1. Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten (§ 24 Absatz 2 HinSchG) Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten oder sonstige Fragen zur Arbeit der externen Meldestelle des Bundes haben, können sich per Post, per E-Mail, über das Online-Formular und telefonisch über die Hotline an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Für telefonische Beratungen potenzieller hinweisgebender Personen bietet die externe Meldestelle des Bundes von Montag bis Freitag eine telefonische Hotline an, welche rege in Anspruch genommen wird. Insgesamt sind im Jahr 2024 814 Beratungsanfragen eingegangen. 0 50 100 150 200 250 Abbildung 2: Beratungsaufkommen im Jahr 2024 2. Grundsatz- und Aufbautätigkeiten Die externe Meldestelle des Bundes arbeitet auf nationaler Ebene eng mit den beiden anderen externen Meldestellen des Bundeskartellamts (BKartA) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammen und ist auf europäischer Ebene Mitglied des Netzwerks der europäischen Whistleblowerschutzbehörden (NEIWA). Hier beteiligt sich die externe Meldestelle des Bundes insbesondere an den Arbeiten zur Zusammenstellung der unterschiedlichen Praktiken der einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Ziel, daraus Impulse für Best Practices zu entwickeln. Die externe Meldestelle des Bundes wird auch weiterhin für Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen angefragt. Auch aus dem wissenschaftlichen Raum gehen zahlreiche Anfragen ein. V. Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission Nach § 26 Absatz 3 HinSchG besteht auch im Jahr 2024 für die externe Meldestelle des Bundes die Verpflichtung, der Europäischen Kommission die konsolidierten Zahlen der drei externen Meldestellen (des Bundes, der BaFin, des BKartA) zu übermitteln. Wie bereits im Jahr 2023 hat die Kommission auch für diesen Berichtszeitraum deutlich gemacht, dass sie nur die Mitteilung solcher Meldungen wünscht, bei denen sich im Rahmen der Prüfung der Meldung herausgestellt hat, dass der persönliche Anwendungsbereich der Hinweisgeberschutz-Richtlinie eröffnet ist. VI. Ausblick Vom ersten Tag der Tätigkeitsaufnahme im Jahr 2023 an haben hinweisgebende Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Missstände aus dem beruflichen Zusammenhang bei der externen Meldestelle des Bundes zu melden. Das hohe und auf hohem Niveau weiter steigende Meldungsaufkommen – von 410 im zweiten Halbjahr 2023 über 1.802 im Jahr 2024 – hat sich auch im Jahr 2025 fortgesetzt: Im ersten Halbjahr 2025 wurden der externen Meldestelle des Bundes über 1.400 Meldungen übermittelt. Außerdem hat die externe Meldestelle des Bundes in diesem Zeitraum mehr als 1.000 Beratungsanfragen erhalten. 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Justiz Externe Meldestelle des Bundes 53094 Bonn www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html Gestaltung: Referat L 2 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; Interne Kommunikation; Veranstaltungsmanagement Redaktion: Bundesamt für Justiz Externe Meldestelle des Bundes Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen