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Entwicklungen beim Steuervollzug 2024 (Antwort zu Drs. 21/2001)

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2452 · Antwort · Original ↗

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Entwicklungen beim Steuervollzug 2024 (Antwort zu Drs. 21/2001) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2452 21. Wahlperiode 29.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2001 – Entwicklungen beim Steuervollzug 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund unterstützt die Länder bei dem Ziel der Sicherstellung eines gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u. a. die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten von länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen. Mit dem Instrument der Außenprüfung wird durch Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen die gesetzeskonforme Steuerfestsetzung gestärkt. In dem Zusammenhang ergeben sich Fragen zu neuen Entwicklungen im Steuervollzug (siehe auch die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7292 sowie 20/11267). Bei den folgenden Fragen 1 bis 10 ist eine Auskunft für die Jahre 2022 und 2023 verzichtbar, sofern gegenüber der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11267 keine Korrekturen der Zahlen vorgenommen wurden.  1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Finanzbehörden in Deutschland von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Finanzämter Weitere Bereiche der Steuerverwaltung (Länder) Gesamt Länder Bundessteuerverwaltung 2022 97 603,24 9 286,35 106 889,59 1 906,1 2023 97 349,83 10 104,47 107 454,30 1 957,4 2024 96 900,97 9 964,29 106 865,26 2 008,2 Zu den weiteren Bereichen der Steuerverwaltung der Länder zählen die Automationsbereiche, die Bildungseinrichtungen und die sonstigen Bereiche, die die Landesämter/Oberfinanzdirektionen und Landesfinanzministerien umfassen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.  2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Nicht besetzte Planstellen Finanzämter Nicht besetzte Planstellen Bundessteuerverwaltung 2022 6 956,11 360,4 2023 6 828,38 302,6 2024 6 869,04 225,3 Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.  3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der IT- Kräfte in der Steuerverwaltung sowie die Zahl der Mitarbeiter im Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in den Jahren von 2015 bis 2024 entwickelt? Die Zahl der IT-Kräfte in der Steuerverwaltung der Länder hat sich von 2015 bis 2024 wie folgt entwickelt. Jahr IT-Kräfte Steuerverwaltung der Länder (in VZÄ) 2015 3 400,29 2016 3 564,12 2017 3 844,81 2018 3 923,36 2019 4 040,53 2020 4 218,65 2021 4 317,11 2022 4 426,28 2023 4 866,78 2024 4 784,75 Im Hinblick auf das Personal der Bundessteuerverwaltung kann die Entwicklung den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Stammbeschäftigte IT-Kräfte Jahr BZSt ITZBund 2015 40 * 2016 41 1 764 2017 45 2 007 2018 45 2 103 2019 47 2 253 2020 60 2 478 2021 72 2 798 2022 80 2 915 Jahr BZSt ITZBund 2023 96 3 083 2024 101 3 216 *) Das ITZBund wurde im Jahr 2016 gegründet, daher ist eine Erhebung des Personalbestands erst ab 2016 möglich. Ausbildungszahlen Verwaltungsinformatiker (VIT) – Beginn ab 2018 Einstellungsjahr Ausbildungsplätze BZSt Ausbildungsplätze ITZ- Bund 2018 3 48 2019 3 50 2020 1 90 2021 6 90 2022 4 120 2023 6 120 2024 7 132 2025 6 83 Ausbildungszahlen Digital Administration and Cyber Security (DACS) – Beginn ab 2022 Einstellungsjahr Kontingent* BZSt Kontingent* ITZBund 2022 2 10 2023 9 6 2024 7 6 2024 6 6  4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Auszubildenden in der Finanzverwaltung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)? Die Angaben zu Auszubildenden in der Finanzverwaltung für den mittleren und gehobenen Dienst sowie vergleichbare laufbahnrechtliche Vorgaben nach Landesrecht, ohne Aufstiegsbeamtinnen und -beamten, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden. 2022 2023 2024 Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Mittler Dienst Gehobener dienst Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Bundesländer gesamt 2 776 3 731 3 003 3 565 3 143 3 701 Bundesebene 9 324 5 315 1 297 Summe 2 785 4 055 3 008 3 880 3 144 3 998  5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)? Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/11267) verwiesen. Für das Jahr 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor. Behörde Stand zum Vorhandene Prüferinnen und Prüfer in VZÄ Finanzämter 21.12.2023 12 359,56 BZSt 21.12.2023 414  6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Steuerfahndung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern aufschlüsseln)? Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen. Zum 31. Dezember 2024 waren bundesweit 2 529 Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer in Vollzeitäquivalenten vorhanden. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.  7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Betriebsprüfungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte entsprechend der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1438, S. 17, nach Jahren, Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutender Einkünfte, Bauherrengesellschaften [BHG] bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften [VZG] und sonstigen sowie Prüfquoten aufschlüsseln)? Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen. Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen im Jahr 2024 Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen nach § 193 der Abgabenordnung eine Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden Statistik. 2024 Geprüfte Betriebe Gesamtzahl der Betriebe Prüfquote in % Großbetriebe 31 210 105 605 29,6 Mittelbetriebe 31 300 169 330 18,5 Kleinbetriebe 28 501 1 075 070 2,7 Kleinstbetriebe 49 753 7 482 702 0,7 Verlustgesellschaften 159 9 746 1,6 Beteiligungsgesellschaften 31 3 364 0,9 Sonstige* 6 214 - - Summe 147 168 8 845 817 1,7 *) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die Prüfungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften)  8. Welches steuerliche Mehrergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 durch Betriebsprüfungen festgestellt (bitte nach Jahren und Steuerarten sowie Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutender Einkünfte, BHG bzw. VZG und sonstigen aufschlüsseln)? Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen. Für das Jahr 2024 sind die bundesweit durch die Betriebsprüfungen festgestellten Mehrsteuern, aufgegliedert nach Steuerarten und Betriebsgrößenklassen, der nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen (alle Beträge in Euro). Steuerart Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinst-betriebe Umsatzsteuer 838 190.500 203 198 644 150 342 777 202 923 527 Einkommensteuer 1 102 872 121 347 095 494 260 842 030 470 759 950 Körperschaftsteuer 2 496 435 842 158 823 650 77 052 774 174 410 480 Gewerbesteuer 2 497 024 995 260 272 819 144 400 467 194 615 712 Sonstiges 622 990 865 85 523 216 49 746 864 94 493 111 Summe 7 557 514 323 1 054 913 823 682 384 912 1 137 202 780 (Fortsetzung) Steuerart Verlustgesellschaften Beteiligungsgesellschaften Sonstige* Summe Umsatzsteuer 431 239 11 103 36 427 815 1 431 525 605 Einkommensteuer 1 062 191 810 932 182 122 820 2 365 565 538 Körperschaftsteuer 350 332 2 694 100 074 929 3 007 150 701 Gewerbesteuer 378 861 0 49 410 364 3 146 103 218 Sonstiges 128 110 248 75 210 784 928 093 198 Summe 2 350 733 824 977 443 246 712 10 878 438 260 *) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften).  9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 das festgestellte Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)? Die Steuereinnahmen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bei den Zahlen handelt es sich um Angaben in Millionen Euro. Jahr 2022 2023 2024 Steuern vom Umsatz 284 850 291 394 302 143 Umsatzsteuer 198 201 212 596 228 651 Einfuhrumsatzsteuer 86 649 78 798 73 493 Gewerbesteuer 70 244 75 122 75 294 Gewerbesteuer netto 63 896 68 775 68 646 Körperschaftsteuer 46 334 44 852 39 758 Körperschaftsteuer brutto 46 470 45 294 40 479 Zinsen nach § 233a AO -254 631 309 Zinsen nach § 233a AO – Erstattungszinsen 1 531 1 614 1 525 Zinsen nach § 233a AO – Nachzahlungszinsen 1 277 2 244 1 834 veranlagte Einkommensteuer 77 411 73 388 74 845 veranlagte Einkommensteuer brutto 88 998 85 316 86 453 10. Wie viele Lohnsteuer-Außenprüfungen, Lohnsteuer-Nachschauen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Umsatzsteuer-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 mit welchem Mehrergebnis durchgeführt (bitte nach Jahren und Prüfungsarten aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer- Sonderprüfungen wird für die Jahre 2022 und 2023 auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen. Die nachfolgende Tabelle enthält die angeforderten Angaben für das Jahr 2024 sowie zu den Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen der Jahre 2022 bis 2024 (Beträge in Euro). Für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen liegen keine Daten zu den Mehrergebnissen vor. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Nachschauen nicht auf die Erzielung von Mehrergebnissen abzielen, sondern der zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte dienen. Soweit sich aus einer Nachschau ein Anlass für eine Prüfung ergibt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen direkt von einer Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden oder eine Außenprüfung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Jahr Prüfungsart Anzahl Mehrergebnisse 2022 LSt-Nachschau 1 253 - USt-Nachschau 59 722 - 2023 LSt-Nachschau 1 634 - USt-Nachschau 59 812 - 2024 LSt-Nachschau 1 823 - USt-Nachschau 58 952 - LSt-Außenprüfung 69 199 826 915 732 USt-Sonderprüfung 63 733 1 628 942 702 11. Wie viele Kassen-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2018 bis 2024 mit welchem Mehrergebnis durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Daten zur Kassen-Nachschau werden von den Finanzbehörden der Länder erst seit dem 1. Januar 2019 statistisch erfasst, weshalb dem Bundesministerium der Finanzen hierzu erstmalig Daten für das Jahr 2019 vorliegen. Für die Jahre 2019 bis 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor. Jahr Zahl der Kassennachschauen 2019 11 741 2020 6 536 2021 7 471 2022 11 656 2023 15 366 2024 19 080 Angaben zu im Zusammenhang mit Kassen-Nachschauen erzielten Mehrsteuern liegen der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere werden bei Kassen- Nachschauen regelmäßig keine Mehrergebnisse aufgezeichnet, da in diesen Fällen zu einer Außenprüfung übergegangen wird. 12. Wie hat sich die Zahl der Betriebsprüfungen mit Beteiligung der Bundesbetriebsprüfung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und alleiniger Prüfung der Bundesbetriebsprüfung bzw. Prüfung gemeinsam mit Länderprüfung aufschlüsseln und das Mehrergebnis angeben)? Jahr 2022 2023 2024 Anzahl 1 137 1 259 1 164 Mehrgewinn (BMG) in 1 000 Euro 6 791 345 12 796 595 8 511 259 Davon 30 Prozent 2 037 404 3 838 979 2 553 378 Sonstige Steuern in 1 000 Euro 177 325 1 024 071 96 413 Lohnsteuer in 1 000 Euro 77 846 16 627 22 487 Mehrsteuern in 1 000 Euro 2 292 575 4 879 677 2 672 278 In der vorstehenden Tabelle sind die Fälle der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer nicht enthalten. Die Mitwirkungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes sind grundsätzlich in den Zahlen der Gesamtbundesstatistik (z. B. Mehrergebnisse und Anzahl der geprüften Betriebe) enthalten. 13. Welche Zielvereinbarungen bestehen momentan zwischen Bund und Ländern (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/1438, S. 23, samt Zielerreichungsgrad angeben)? Für das Jahr 2025 wurden zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und allen obersten Finanzbehörden der Länder Vollzugsziele nach § 21a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vereinbart. Insgesamt wurden mit den Ländern für acht Aufgabenbereiche 153 Zielwerte vereinbart. Zudem wurden 13 Zielwerte nachrichtlich vereinbart. Eine Tabelle, die diese Zielwerte aufgeschlüsselt nach Ländern wiedergibt, ist als Anlage 1 beigefügt.* Angaben zu den Zielerreichungsgraden liegen für 2025 noch nicht vor, da diese erst nach Ablauf des Jahres 2025 berechnet werden können. 14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Autofallquote in den Jahren von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Autofallquote für die Einkommensteuerveranlagung hat sich von 2022 bis 2024 wie folgt entwickelt. Jahr Autofallquote 2022 12,9 Prozent 2023 14,3 Prozent 2024 16,7 Prozent Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2452 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Quote der elektronisch eingereichten Steuererklärungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und ELSTER-Quote separat ausweisen)? Die ELSTER-Quoten haben sich von 2022 bis 2024 wie folgt entwickelt. Jahr Einkommensteuer Feststellungen Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer 2022 76,6 Prozent 96,0 Prozent 1) 97,9 Prozent 1) 94,7 Prozent 97,6 Prozent 1) 2023 78,8 Prozent 91,5 Prozent 98,2 Prozent 1) 94,6 Prozent 97,2 Prozent 2024 81,1 Prozent 92,5 Prozent 97,0 Prozent 94,7 Prozent 97,8 Prozent 1) Angaben ohne das Land Nordrhein-Westfalen. 16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtsteuerrückstände und das Volumen an Steuerstundungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)? Zur Entwicklung des Volumens der Steuerstundungen und der in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13523 verwiesen. Das Volumen der Steuerstundungen und in Vollstreckung befindlichen Gesamtsteuerrückstände 2024 (nach Steuerart aufgeschlüsselt) kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Dabei ist hinzuweisen, dass die Bundesregierung lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte veröffentlicht. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden. Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro) Lohnsteuer 1 064 Veranlagte Einkommensteuer 4 695 792 Veranlagte Körperschaftsteuer 75 785 Umsatzsteuer (ohne EUSt) 132 813 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 114 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 0 Grunderwerbsteuer 49 119 Erbschaftsteuer 246 196 Solidaritätszuschlag 255 367 Übrige Besitz- und Verkehrsteuern 390 Gesamt 5 456 640 In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro) Lohnsteuer 251 977 Veranlagte Einkommensteuer 1 873 096 Veranlagte Körperschaftsteuer 408 331 Umsatzsteuer (ohne EUSt) 3 148 554 Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 155 792 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 5 Grunderwerbsteuer 105 204 Erbschaftsteuer 164 086 Solidaritätszuschlag 117 629 In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro) Übrige Besitz- und Verkehrsteuern 18 601 Gesamt 6 243 275 17. In wie vielen Datensätzen und in welcher Höhe wurden für die Jahre von 2022 bis 2024 von Deutschland im Rahmen des Common-Reporting- Standard Austauschs Kontostände bzw. Erträge an andere Staaten übermittelt und von anderen Ländern empfangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Datenausgang (Übermittlungen in das Ausland) Meldezeitraum Datensätze Summe Kontensalden (in Euro) Summe Erträge (in Euro) 2022 12 391 218 243 929 722 941 81 624 273 571 2023 12 349 263 277 948 229 009 265 323 961 444 2024 15 580 457 1 048 980 124 245 322 291 159 375 Der signifikante Anstieg bei der Summe der Kontensalden für den Meldezeitraum 2024 ist auf eine geringe Anzahl miteinander zusammenhängender Meldungen zurückzuführen, welche außergewöhnlich hohe Salden aufweisen. Die betroffenen Meldungen werden derzeit durch das BZSt dahingehend analysiert, ob es sich möglicherweise um fehlerhafte Meldungen handelt. Dateneingang (Entgegennahmen aus dem Ausland) Meldezeitraum Datensätze Summe Kontensalden (in Euro) Summe Erträge (in Euro) 2022 12 311 624 705 635 919 265 498 179 705 358 2023 14 836 423 742 058 852 695 385 194 522 107 2024 14 459 790 833 751 271 647 426 593 760 004 Zur Einordnung der vorstehenden Zahlen wird darauf hingewiesen, dass der dem Austausch zugrundeliegende Gemeinsame Meldestandard (CRS) ausdrücklich vorschreibt, dass bei Gemeinschaftskonten zu allen Kontoinhabern separate Meldungen zu übermitteln sind, die jeweils den gesamten Kontosaldo bzw. die gesamte Summe der Erträge ausweisen. Es ist damit unvermeidbar, dass die statistischen Angaben Mehrfacherfassungen derselben Kontosalden und Erträge enthalten. 18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2017 bis 2024 die Anzahl mitteilungspflichtiger Rechtseinheiten entwickelt, und wie viele davon waren bzw. sind jeweils in das Transparenzregister eingetragen (bitte nach Jahren und Rechtsformen oder ersatzweise wie auf Bundestagsdrucksache 20/8480, S. 3, entsprechend der Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes aufschlüsseln)? Im Transparenzregister werden aufgrund der Übertragung der Indexdaten aus den Registern der Länder alle in Deutschland erfassten Rechtseinheiten geführt. Vor diesem Hintergrund wird die Frage 18 so verstanden, dass sie sich auf die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten und auf die Anzahl der Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister gemacht haben, bezieht. Sowohl die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten als auch die Anzahl der Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister gemacht haben, sind in dem erfragten Zeitraum stetig angestiegen. Die jeweilige Anzahl kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Stand: 31. Dezember 2017 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 624 1 144 Eingetragene Genossenschaft 8 502 30 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 290 0 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 180 393 21 074 Kommanditgesellschaft 254 132 7 352 Kommanditgesellschaft auf Aktien 269 43 Offene Handelsgesellschaft 21 252 223 Partnerschaftsgesellschaft 13 943 157 Europäische Genossenschaft 13 1 Societas Europaea 481 91 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 125 1 Trust 62 62 Stiftung 856 856 Sonstige (hier fallen auch Stiftungen drunter, die seinerzeit die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 9 185 9 044 Verein Vereinsregister noch nicht angeschlossen Ausländische Vereinigung Gesetzliche Grundlage noch nicht vorhanden Stand: 31. Dezember 2018 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 596 1 552 Eingetragene Genossenschaft 8 495 46 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 305 0 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 220 663 27 437 Kommanditgesellschaft 260 242 8 798 Kommanditgesellschaft auf Aktien 295 53 Offene Handelsgesellschaft 21 269 250 Partnerschaftsgesellschaft 14 825 196 Europäische Genossenschaft 15 1 Societas Europaea 530 118 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 125 2 Trust 208 203 Stiftung 1 066 1 066 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 11 002 10 906 Verein 607 119 498 Ausländische Vereinigung - - Stand: 31. Dezember 2019 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 467 6 032 Eingetragene Genossenschaft 8 512 85 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 328 0 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 265 057 40 607 Kommanditgesellschaft 267 034 19 084 Kommanditgesellschaft auf Aktien 321 74 Offene Handelsgesellschaft 21 295 661 Partnerschaftsgesellschaft 15 674 360 Europäische Genossenschaft 16 3 Societas Europaea 599 169 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 127 12 Trust 225 220 Stiftung 1 296 1 296 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 12 005 11 841 Verein 610 621 632 Ausländische Vereinigung - - Stand: 31. Dezember 2020 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 392 7 704 Eingetragene Genossenschaft 8 589 204 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 348 2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 318 132 69 434 Kommanditgesellschaft 274 512 40 638 Kommanditgesellschaft auf Aktien 345 120 Offene Handelsgesellschaft 21 309 1 004 Partnerschaftsgesellschaft 16 312 563 Europäische Genossenschaft 20 5 Societas Europaea 671 256 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 135 21 Trust 273 265 Stiftung 2 382 2 382 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 13 979 13 737 Verein 613 399 1 212 Ausländische Vereinigung 571 557 Stand: 31. Dezember 2021 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 397 8 753 Eingetragene Genossenschaft 8 927 1 505 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 374 13 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 388 453 195 007 Kommanditgesellschaft 283 446 70 837 Kommanditgesellschaft auf Aktien 354 168 Offene Handelsgesellschaft 21 529 2 062 Partnerschaftsgesellschaft 16 876 1 800 Europäische Genossenschaft 22 6 Societas Europaea 772 455 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 160 42 Trust 316 306 Stiftung 3 400 3 400 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 15 564 15 224 Verein 615 323 3 536 Ausländische Vereinigung 1 075 1 049 Stand: 31. Dezember 2022 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 341 10 352 Eingetragene Genossenschaft 9 238 5 628 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 416 48 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 450 249 833 230 Kommanditgesellschaft 290 997 184 757 Kommanditgesellschaft auf Aktien 366 289 Offene Handelsgesellschaft 21 605 7 939 Partnerschaftsgesellschaft 17 311 7 611 Europäische Genossenschaft 23 13 Societas Europaea 870 745 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 165 79 Trust 357 345 Stiftung 4 643 4 643 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 17 956 17 603 Verein 618 284 507 430 Ausländische Vereinigung 1 675 1 644 Stand: 31. Dezember 2023 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 898 11 131 Eingetragene Genossenschaft 9 743 6 685 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 462 85 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 542 541 994 731 Kommanditgesellschaft 303 516 214 062 Kommanditgesellschaft auf Aktien 411 343 Offene Handelsgesellschaft 22 399 10 157 Partnerschaftsgesellschaft 17 773 9 251 Europäische Genossenschaft 27 16 Societas Europaea 1 049 937 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 169 110 Trust 395 379 Stiftung 5 332 5 332 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 21 552 21 128 Verein 622 004 548 106 Ausländische Vereinigung 3 002 2 960 Stand: 31. Dezember 2024 Rechtsform Anzahl der Rechtseinheiten Mit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten Aktiengesellschaft 12 510 11 000 eGbR 46 042 15 320 Eingetragene Genossenschaft 10 053 7 368 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 491 139 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 590 631 1 099 577 Kommanditgesellschaft 307 435 229 406 Kommanditgesellschaft auf Aktien 407 360 Offene Handelsgesellschaft 22 230 11 435 Partnerschaftsgesellschaft 18 070 10 417 Europäische Genossenschaft 27 20 Societas Europaea 1 123 1 036 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 166 81 Trust 420 409 Stiftung 5 892 5 892 Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben) 25 169 24 679 Verein 625 856 556 480 Ausländische Vereinigung 3 972 3 925 19. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren von 2022 bis 2024 zur Einziehung von Vermögen (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln und das Einziehungsvolumen angeben; wenn keine entsprechende Statistik vorliegt, wie hat sich nach sonstiger Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung der Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs entwickelt, und wie bewertet sie diese Entwicklung)? Im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung aus den statistischen Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Angaben zu von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter nach § 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingezogenen Taterträgen vor. Jahr Zahl der Bescheide Eingezogene Beträge (in Euro) 2022 42 2 301 089 2023 36 7 457 693 2024 55 2 907 402 20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee einer allgemeinen, wissenschaftlichen Steuerlückenschätzung über die bestehenden Schätzungen der Mehrwertsteuerlücke hinaus mit dem Ziel einer effektiveren Fokussierung von Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung? Der Nutzen von Steuerlückenschätzungen zur effektiveren Fokussierung von Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung hängt stark vom gewählten methodischen Ansatz ab. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen Top-Down Schätzungen, bei denen die potentielle Steuerbasis aus aggregierten volkswirtschaftlichen Daten abgeleitet wird, und Bottom-Up Schätzungen, bei denen die Schätzung der potentiellen Steuerbasis mit Hilfe von Mikrodaten, wie z. B. Betriebsprüfungsdaten, erfolgt. Für eine allgemeine und umfassende Steuerlückenschätzung, aus der Maßnahmen für die staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung abgeleitet werden könnten, müssten Top-Down und Bottom-Up Schätzungen kombiniert werden. Zum einen bedarf es Mikrodaten (Bottom-Up Schätzung), die eine Segmentierung der Ergebnisse zulassen und so zur Identifizierung von Ursachen der Steuerlücken genutzt werden können. Zum anderen bieten Top-Down Schätzungen eine breite wirtschaftliche Abdeckung, können allerdings aufgrund der unterschiedlichen Datenstrukturen von volkswirtschaftlichen (z. B. Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) und administrativen Daten in der Regel nicht disaggregiert werden. Die Validität der Ergebnisse hängt maßgeblich von der Datenverfügbarkeit und -qualität ab; mit den aktuell verfügbaren Datenquellen können keine Steuerlückenschätzungen vorgenommen werden, die dem oben beschriebenen Ziel dienen. Eine umfassende Steuerlückenschätzung, die verschiedene bestehende Methoden und Datenbasen kombiniert, wäre extrem kosten- und ressourcenintensiv und Ergebnisse können oft nur mit einem langen Zeitverzug bereitgestellt werden. 21. Wie viele Datensätze zu Konten deutscher Steuerpflichtiger erhielt Deutschland von 2022 bis 2024 von den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act-Abkommens, und wie hoch waren das Volumen der Kontostände sowie die Zuordnungsquote (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Frage kann aufgrund entgegenstehender Vertraulichkeitsvorschriften in den dem Austausch zugrundeliegenden zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen (Artikel 3 Absatz 7 des sog. FATCA-Abkommens* in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 des mit den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens**) nicht beantwortet werden. Diese Vorschriften dienen neben dem Schutz der berechtigten Interessen der von dem Informationsaustausch konkret betroffenen Personen auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der beteiligten Steuerverwaltungen. Demnach unterliegen auch Metadaten über den Informationsaustausch, wie beispielsweise Angaben zur Quantität und qualitativen Bewertung einzelner Austauschverhältnisse einschließlich dahingehender aggregierter statistischer Daten, der Vertraulichkeit. Die Offenlegung dieser geschützten Informationen dürfte nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde des anderen Staates, der die zugrundeliegenden Daten übermittelt hat – hier der USA – dem zustimmt. Ein derartiges Einvernehmen konnte in der Kürze der Zeit nicht erzielt werden. 22. Wie viele Konten in Deutschland mit welchem Volumen in Euro können ausländischen Inhabern zugeordnet werden (bitte die 25 größten Länder nach Volumen, inklusive Angabe des länderspezifischen Volumens, angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei die Sortierung anhand der Volumina der Kontosalden erfolgt ist. Ansässigkeitsstaat Kontoinhaber Datensätze Kontensaldo (in Euro) Erträge (in Euro) Norwegen 50 612 500 321 275 977*** 148 480 278 Schweiz 1 067 960 166 570 901 165 7 161 126 586 Vereinigtes Königreich 381 964 140 752 701 056 3 144 586 445 Niederlande 1 887 741 39 717 498 081 265 312 804 250 USA 229 826**** 37 997 276 368 80 389 397 193 Luxemburg 160 026 35 130 707 522 4 283 923 418 Österreich 1 107 585 30 725 413 032 6 638 229 153 Spanien 2 469 524 18 244 932 657 5 074 831 875 Frankreich 2 882 811 15 271 610 617 5 535 088 636 Italien 1 669 656 13 311 836 169 3 454 031 912 Belgien 456 570 8 439 923 457 1 522 669 136 Irland 323 313 6 252 536 732 827 795 592 Griechenland 225 780 5 601 871 095 642 782 839 China 173 202 4 305 658 390 647 123 429 Zypern 19 617 4 029 940 779 552 263 361 Portugal 504 599 3 684 169 790 1 292 720 874 Türkei 82 202 3 441 857 454 472 212 819 Polen 247 195 3 155 245 357 430 464 958 Schweden 129 489 3 032 542 076 446 423 852 * Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. ** Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern. *** Auf den Hinweis in der Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Das BZSt analysiert derzeit, ob dieser Angabe teilweise fehlerhafte Meldungen zugrunde liegen. ****Es handelt sich um einen Näherungswert. Die tatsächliche Zahl kann abweichen, da Banken mehrere Reports pro Kontonummer verschicken können. Ansässigkeitsstaat Kontoinhaber Datensätze Kontensaldo (in Euro) Erträge (in Euro) Dänemark 106 921 3 007 168 673 6 500 536 020 Tschechien 234 172 2 936 573 622 309 558 047 Kanada 83 985 2 424 926 214 394 518 962 Australien 75 189 2 368 143 791 286 025 806 Südafrika 40 808 2 179 005 007 336 177 748 Liechtenstein 8 461 2 168 065 167 311 061 075 23. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass ausweislich auf Bundestagsdrucksache 20/13523, S. 26, seit 2021 keine Gruppenersuchen der deutschen Behörden initiiert bzw. mit Dateneingang beantwortet wurden, und worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für den Rückgang an beantworteten Anfragen? Es ist nicht zutreffend, dass seit 2021 keine Gruppenersuchen durch deutsche Behörden initiiert wurden. Die in Bezug genommene Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13523 gibt unter der Bezeichnung „Dateneingang“ über die aus dem Ausland beim BZSt eingegangenen Gruppenersuchen Auskunft. Unter „Datenausgang“ sind die Ersuchen zu verstehen, die das BZSt an das Ausland gerichtet hat – das bedeutet Ersuchen, die durch das Inland initiiert worden sind. Die aktuellen Zahlen bis einschließlich 16. Oktober 2025 sind nachfolgend aufgelistet. Gruppenersuchen 2020 2021 2022 2023 2024 2025 (bis 16.10.) Gruppenersuchen aus dem Ausland 3 0 0 0 3 3 Gruppenersuchen aus dem Inland an das Ausland 2 3 3 1 3 4 24. Mit welcher Begründung will die Bundesregierung Daten aus länderbezogener Berichterstattung nicht systematisch auswerten und in Steuerprüfungen einfließen lassen (ausweislich des Berichts des Bundesrechnungshofs „Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmenbasis“, S. 38 f.)? Die länderbezogenen Daten werden zwischenzeitlich regelmäßig durch das BZSt an die Länder übermittelt. Der Bericht ist insoweit überholt. 25. Welche Maßnahmen, die vom Bundesrechnungshof im oben genannten Bericht empfohlen wurden, plant die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode umzusetzen? Das BMF wird erneut mit den für Betriebsprüfung zuständigen Referatsleitungen erörtern, wie die Auswertungen noch weiter verbessert werden können. 26. In wie vielen Fällen seit 2015 hat das BZSt von seinem Initiativrecht bei Betriebsprüfungen Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen ergingen Weisungen oder hat das Bundesministerium der Finanzen von seiner Letztentscheidungskompetenz Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Jahr § 19 IV FVG (Letztentscheidungs- kompetenz) § 19 V FVG (Initiativrecht) 2015 1 0 2016 1 0 2017 0 0 2018 1 1 2019 0 0 2020 1 2 2021 1 4 2022 0 0 2023 0 0 2024 2 1 27. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung strukturelle Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, in denen es zu solchen Weisungen gekommen ist, beispielsweise im Hinblick auf die Steuerart oder die Fallvolumina? Grundsätzlich können keine Ähnlichkeiten in den Fällen festgestellt werden. Auch lassen sich keine Abhängigkeiten zu einer bestimmten Steuerart oder der Höhe der Feststellung erkennen. 28. In wie vielen Fällen hat das BZSt seit 2020 Vorfeldermittlungen im Rahmen von § 208a der Abgabenordnung durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das BZSt führt jährlich eine Vielzahl von Vorfeldermittlungen in verschiedenen steuerlichen Bereichen seines Zuständigkeitsbereiches durch. Die Anzahl wird jedoch nicht statistisch erfasst. 29. Wie viele Umsatzsteuer-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 bei im vorhergehenden Kalenderjahr neu gegründeten Unternehmen durchgeführt, wie viele dieser Prüfungen wurden vor Ort durchgeführt, und wie viele Scheinunternehmen wurden dabei entdeckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach Artikel 108 des Grundgesetzes die Länder zuständig. Entsprechende statistische Erhebungen liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Zudem liegen der Bundesregierung auch keine Informationen darüber vor, dass entsprechende statistische Erhebungen in den Ländern geführt werden. 30. Welche Daten liegen der Bundesregierung vor, um die Effektivität von Xpider zu bewerten, und ist die Bundesregierung zufrieden mit dem aktuellen Stand des Instruments oder plant sie eine Weiterentwicklung seiner Kapazitäten? Der Einsatz und die Weiterentwicklung von Xpider erfolgten in Abstimmung mit den Ländern. Hierzu steht das BMF im regelmäßigen Austausch mit den Ländern. 31. In wie vielen Fällen haben die beim BZSt angesiedelten Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015 an Außenprüfungen von Banken und Unternehmen mitgewirkt, bei wie vielen Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, und welches Mehrergebnis bzw. welcher Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? § 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen dar. Die in § 3 FVG geregelte Leitungs- und Koordinationsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen begründet keine operative Prüfungskompetenz. Die Mitwirkung der beim BZSt angesiedelten Bundesbetriebsprüferinnen und - prüfer erfolgt vielmehr ausschließlich auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Nummer 1 FVG in Verbindung mit § 19 FVG. Ein auf § 3 FVG gestütztes oder hiervon abgeleitetes Mitwirkungsverfahren wird in der Bundesbetriebsprüfung nicht praktiziert. Entsprechend liegen keine Fälle vor, in denen Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfer nach § 3 FVG an Außenprüfungen mitgewirkt hätten. 32. In wie vielen Fällen hat das BZSt im Einvernehmen mit den Ländern nach § 3 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 1 der Abgabenordnung und § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015 eigenständige Außenprüfungen von Banken und Unternehmen durchgeführt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei wie vielen Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, und welches Mehrergebnis bzw. welcher Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Durchführung eigenständiger Außenprüfungen erfolgt ausschließlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 FVG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 FVG und im Einvernehmen mit den Ländern. Es wurden keine „Auftragsprüfungen“ in Sinne der Fragestellung veranlasst oder durchgeführt. 33. Plant die Bundesregierung zukünftig eine periodische Publikation zu Entwicklungen beim Steuervollzug, angelehnt an die in der vorliegenden Kleinen Anfrage erbetenen Zahlen und Einschätzungen? Dies ist aktuell nicht geplant. Aufgabe Teilaufgabe Unteraufgabe Zielkennzahl BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Durchlaufzeit Bj. in Tagen 52 65 48 54 55 49 47 Erledigungsquote Erklärungseingang VZ -1 in % 89 94 Erledigungsquote VZ -1 in % 55 62 68 64 59 70 62 Erledigungsquote VZ -2 in % 93 93 93 90 88 93 93 94 91 96 92 85 94 95 93 95 Durchlaufzeit Bj. in Tagen 44 46 Erledigungsquote Erklärungseingang VZ -1 in % 95 Pflichtveranlagungen Erledigungsquote VZ -1 in % 76 Durchlaufzeit Bj. in Tagen 61 61 Erledigungsquote VZ -1 in % 41 46 45 Erledigungsquote VZ -2 in % 92 85 95 92 Erledigungsquote VZ -1 in % 31 36 Erledigungsquote VZ -2 in % 82 85 87 74 82 83 88 78 82 84 76 87 91 89 84 Durchlaufzeit Bj. in Tagen 65 90 70 56 65 55 Erledigungsquote VZ -1 in % 33 31 35 Erledigungsquote VZ -2 in % 91 83 83 82 91 80 95 88 83 89 93 92 84 Feststellungen Körperschaften Steuerpflichtige Körperschaften Zielwerte 2025 Einkommensteuer Arbeitnehmer Sonstige natürliche Personen Seite 1 von 2 Aufgabe Teilaufgabe Unteraufgabe Zielkennzahl BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Zielwerte 2025 Prüfungen je Prüfer 12,0 14,5 12,5 12,5 11,5 11,5 14,5 14 14,0 Null- und Bagatellfallquote in % 36 33 35 38 36 38 35 Großbetriebe Durchschnittlich zurückliegende Prüfungsjahre 3,60 3,80 4,30 3,80 3,50 4,50 3,60 3,80 Mittelbetriebe Prüfungsturnus in Jahren 10,0 10,0 Kleinbetriebe Prüfungsturnus in Jahren 30,0 37,0 Anteil der Prüfungen mit Mehrsteuern bis 499 € (inkl. Nullfälle) in % 44 47 40 Prüfungen je Prüfer 44,0 41,0 44,0 44,0 39,0 52,0 34,0 38,0 39,0 43,0 38,0 Betriebe mit 500 und mehr Arbeitnehmern Prüfquote in % 25,0 24,0 15,0 25,0 25,0 22,0 Betriebe mit 100 bis 499 Arbeitnehmern Prüfquote in % 19,0 16,0 Betriebe mit 20 bis 99 Arbeitnehmern Prüfquote in % 8,0 Durchschnittlicher Prüfungszeitraum in Monaten 14 11 Null- und Bagatellfallquote in % 30 36 34 33 30 31 Prüfquote in % 0,75 1,20 0,75 1,50 2,00 0,90 Prüfungen je Prüfer 38,0 43,0 42,0 44,0 42,0 40,0 45,0 41,0 45,0 38,0 Abarbeitungsquote 100 Altrückstandsquote < 1 Jahr in % 13 16 29 20 23 32 [Zahl ] nachrichtlicher Zielwert Umsatzsteuer- Sonderprüfung Erhebung Lohnsteuer- Außenprüfung Betriebsprüfung Betriebsgrößenklassen Seite 2 von 2 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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