Entwicklungen beim Steuervollzug 2024 (Antwort zu Drs. 21/2001)
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Entwicklungen beim Steuervollzug 2024 (Antwort zu Drs. 21/2001)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2452
21. Wahlperiode 29.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2001 –
Entwicklungen beim Steuervollzug 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund unterstützt die Länder bei dem Ziel der Sicherstellung eines
gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs. Das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) hat u. a. die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der
Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten von länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen. Mit dem Instrument der
Außenprüfung wird durch Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen
und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen die gesetzeskonforme Steuerfestsetzung
gestärkt. In dem Zusammenhang ergeben sich Fragen zu neuen Entwicklungen
im Steuervollzug (siehe auch die Antworten der Bundesregierung auf die
Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7292 sowie 20/11267).
Bei den folgenden Fragen 1 bis 10 ist eine Auskunft für die Jahre 2022 und
2023 verzichtbar, sofern gegenüber der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/11267 keine Korrekturen der Zahlen vorgenommen wurden.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in
Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Finanzbehörden in
Deutschland von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie
Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Finanzämter Weitere Bereiche der
Steuerverwaltung
(Länder)
Gesamt Länder
Bundessteuerverwaltung
2022 97 603,24 9 286,35 106 889,59 1 906,1
2023 97 349,83 10 104,47 107 454,30 1 957,4
2024 96 900,97 9 964,29 106 865,26 2 008,2
Zu den weiteren Bereichen der Steuerverwaltung der Länder zählen die
Automationsbereiche, die Bildungseinrichtungen und die sonstigen Bereiche, die die
Landesämter/Oberfinanzdirektionen und Landesfinanzministerien umfassen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht
besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland von 2022 bis
2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und
Bundesebene aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Nicht besetzte Planstellen Finanzämter Nicht besetzte Planstellen Bundessteuerverwaltung
2022 6 956,11 360,4
2023 6 828,38 302,6
2024 6 869,04 225,3
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der IT-
Kräfte in der Steuerverwaltung sowie die Zahl der Mitarbeiter im
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in den Jahren von 2015 bis 2024
entwickelt?
Die Zahl der IT-Kräfte in der Steuerverwaltung der Länder hat sich von 2015
bis 2024 wie folgt entwickelt.
Jahr IT-Kräfte Steuerverwaltung der Länder (in VZÄ)
2015 3 400,29
2016 3 564,12
2017 3 844,81
2018 3 923,36
2019 4 040,53
2020 4 218,65
2021 4 317,11
2022 4 426,28
2023 4 866,78
2024 4 784,75
Im Hinblick auf das Personal der Bundessteuerverwaltung kann die
Entwicklung den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Stammbeschäftigte IT-Kräfte
Jahr BZSt ITZBund
2015 40 *
2016 41 1 764
2017 45 2 007
2018 45 2 103
2019 47 2 253
2020 60 2 478
2021 72 2 798
2022 80 2 915
Jahr BZSt ITZBund
2023 96 3 083
2024 101 3 216
*) Das ITZBund wurde im Jahr 2016 gegründet, daher ist eine Erhebung des Personalbestands erst
ab 2016 möglich.
Ausbildungszahlen Verwaltungsinformatiker (VIT) – Beginn ab 2018
Einstellungsjahr Ausbildungsplätze BZSt Ausbildungsplätze ITZ-
Bund
2018 3 48
2019 3 50
2020 1 90
2021 6 90
2022 4 120
2023 6 120
2024 7 132
2025 6 83
Ausbildungszahlen Digital Administration and Cyber Security (DACS) –
Beginn ab 2022
Einstellungsjahr Kontingent* BZSt Kontingent* ITZBund
2022 2 10
2023 9 6
2024 7 6
2024 6 6
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Auszubildenden in der Finanzverwaltung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte
nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?
Die Angaben zu Auszubildenden in der Finanzverwaltung für den mittleren
und gehobenen Dienst sowie vergleichbare laufbahnrechtliche Vorgaben nach
Landesrecht, ohne Aufstiegsbeamtinnen und -beamten, können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich
das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen
Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
2022 2023 2024
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Mittler
Dienst
Gehobener
dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Bundesländer gesamt 2 776 3 731 3 003 3 565 3 143 3 701
Bundesebene 9 324 5 315 1 297
Summe 2 785 4 055 3 008 3 880 3 144 3 998
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer von 2022 bis
2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und
Bundesebene aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 3 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke (Bundestagsdrucksache
20/11267) verwiesen.
Für das Jahr 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor.
Behörde Stand zum Vorhandene Prüferinnen und Prüfer in
VZÄ
Finanzämter 21.12.2023 12 359,56
BZSt 21.12.2023 414
6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in
Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Steuerfahndung von 2022 bis
2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11267 verwiesen.
Zum 31. Dezember 2024 waren bundesweit 2 529 Fahndungsprüferinnen und
Fahndungsprüfer in Vollzeitäquivalenten vorhanden.
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Betriebsprüfungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte entsprechend der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/1438, S. 17, nach Jahren, Betriebsgrößenklassen inklusive
bedeutender Einkünfte, Bauherrengesellschaften [BHG] bzw.
Verlustzuweisungsgesellschaften [VZG] und sonstigen sowie Prüfquoten aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11267 verwiesen.
Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen im Jahr 2024
Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der Betriebe und
sonstigen Fallarten, bei denen nach § 193 der Abgabenordnung eine
Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden Statistik.
2024 Geprüfte Betriebe Gesamtzahl der Betriebe Prüfquote in %
Großbetriebe 31 210 105 605 29,6
Mittelbetriebe 31 300 169 330 18,5
Kleinbetriebe 28 501 1 075 070 2,7
Kleinstbetriebe 49 753 7 482 702 0,7
Verlustgesellschaften 159 9 746 1,6
Beteiligungsgesellschaften 31 3 364 0,9
Sonstige* 6 214 - -
Summe 147 168 8 845 817 1,7
*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die Prüfungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei
Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften)
8. Welches steuerliche Mehrergebnis wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2022 bis 2024 durch Betriebsprüfungen festgestellt (bitte
nach Jahren und Steuerarten sowie Betriebsgrößenklassen inklusive
bedeutender Einkünfte, BHG bzw. VZG und sonstigen aufschlüsseln)?
Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/11267 verwiesen.
Für das Jahr 2024 sind die bundesweit durch die Betriebsprüfungen
festgestellten Mehrsteuern, aufgegliedert nach Steuerarten und Betriebsgrößenklassen,
der nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen (alle Beträge in Euro).
Steuerart Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinst-betriebe
Umsatzsteuer 838 190.500 203 198 644 150 342 777 202 923 527
Einkommensteuer 1 102 872 121 347 095 494 260 842 030 470 759 950
Körperschaftsteuer 2 496 435 842 158 823 650 77 052 774 174 410 480
Gewerbesteuer 2 497 024 995 260 272 819 144 400 467 194 615 712
Sonstiges 622 990 865 85 523 216 49 746 864 94 493 111
Summe 7 557 514 323 1 054 913 823 682 384 912 1 137 202 780
(Fortsetzung)
Steuerart Verlustgesellschaften Beteiligungsgesellschaften Sonstige* Summe
Umsatzsteuer 431 239 11 103 36 427 815 1 431 525 605
Einkommensteuer 1 062 191 810 932 182 122 820 2 365 565 538
Körperschaftsteuer 350 332 2 694 100 074 929 3 007 150 701
Gewerbesteuer 378 861 0 49 410 364 3 146 103 218
Sonstiges 128 110 248 75 210 784 928 093 198
Summe 2 350 733 824 977 443 246 712 10 878 438 260
*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der
Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder
Bauherrengemeinschaften).
9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 das
festgestellte Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen jeweils im
Vergleich zu den jeweiligen Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und
Steuerarten aufschlüsseln)?
Die Steuereinnahmen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bei den Zahlen handelt es sich um Angaben in Millionen Euro.
Jahr 2022 2023 2024
Steuern vom Umsatz 284 850 291 394 302 143
Umsatzsteuer 198 201 212 596 228 651
Einfuhrumsatzsteuer 86 649 78 798 73 493
Gewerbesteuer 70 244 75 122 75 294
Gewerbesteuer netto 63 896 68 775 68 646
Körperschaftsteuer 46 334 44 852 39 758
Körperschaftsteuer brutto 46 470 45 294 40 479
Zinsen nach § 233a AO -254 631 309
Zinsen nach § 233a AO – Erstattungszinsen 1 531 1 614 1 525
Zinsen nach § 233a AO – Nachzahlungszinsen 1 277 2 244 1 834
veranlagte Einkommensteuer 77 411 73 388 74 845
veranlagte Einkommensteuer brutto 88 998 85 316 86 453
10. Wie viele Lohnsteuer-Außenprüfungen, Lohnsteuer-Nachschauen,
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Umsatzsteuer-Nachschauen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 mit welchem
Mehrergebnis durchgeführt (bitte nach Jahren und Prüfungsarten
aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-
Sonderprüfungen wird für die Jahre 2022 und 2023 auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen.
Die nachfolgende Tabelle enthält die angeforderten Angaben für das Jahr 2024
sowie zu den Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen der Jahre 2022 bis
2024 (Beträge in Euro). Für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen
liegen keine Daten zu den Mehrergebnissen vor. Dies ist insbesondere darauf
zurückzuführen, dass Nachschauen nicht auf die Erzielung von
Mehrergebnissen abzielen, sondern der zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher
Sachverhalte dienen. Soweit sich aus einer Nachschau ein Anlass für eine
Prüfung ergibt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen direkt von einer
Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden oder eine
Außenprüfung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Jahr Prüfungsart Anzahl Mehrergebnisse
2022 LSt-Nachschau 1 253 -
USt-Nachschau 59 722 -
2023 LSt-Nachschau 1 634 -
USt-Nachschau 59 812 -
2024 LSt-Nachschau 1 823 -
USt-Nachschau 58 952 -
LSt-Außenprüfung 69 199 826 915 732
USt-Sonderprüfung 63 733 1 628 942 702
11. Wie viele Kassen-Nachschauen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2018 bis 2024 mit welchem Mehrergebnis durchgeführt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Daten zur Kassen-Nachschau werden von den Finanzbehörden der Länder erst
seit dem 1. Januar 2019 statistisch erfasst, weshalb dem Bundesministerium der
Finanzen hierzu erstmalig Daten für das Jahr 2019 vorliegen.
Für die Jahre 2019 bis 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor.
Jahr Zahl der Kassennachschauen
2019 11 741
2020 6 536
2021 7 471
2022 11 656
2023 15 366
2024 19 080
Angaben zu im Zusammenhang mit Kassen-Nachschauen erzielten
Mehrsteuern liegen der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere werden bei Kassen-
Nachschauen regelmäßig keine Mehrergebnisse aufgezeichnet, da in diesen
Fällen zu einer Außenprüfung übergegangen wird.
12. Wie hat sich die Zahl der Betriebsprüfungen mit Beteiligung der
Bundesbetriebsprüfung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und
alleiniger Prüfung der Bundesbetriebsprüfung bzw. Prüfung gemeinsam
mit Länderprüfung aufschlüsseln und das Mehrergebnis angeben)?
Jahr 2022 2023 2024
Anzahl 1 137 1 259 1 164
Mehrgewinn (BMG) in 1 000 Euro 6 791 345 12 796 595 8 511 259
Davon 30 Prozent 2 037 404 3 838 979 2 553 378
Sonstige Steuern in 1 000 Euro 177 325 1 024 071 96 413
Lohnsteuer in 1 000 Euro 77 846 16 627 22 487
Mehrsteuern in 1 000 Euro 2 292 575 4 879 677 2 672 278
In der vorstehenden Tabelle sind die Fälle der Versicherungsteuer und
Feuerschutzsteuer nicht enthalten. Die Mitwirkungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in
Verbindung mit § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes sind grundsätzlich in den
Zahlen der Gesamtbundesstatistik (z. B. Mehrergebnisse und Anzahl der
geprüften Betriebe) enthalten.
13. Welche Zielvereinbarungen bestehen momentan zwischen Bund und
Ländern (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/1438, S. 23, samt
Zielerreichungsgrad angeben)?
Für das Jahr 2025 wurden zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und
allen obersten Finanzbehörden der Länder Vollzugsziele nach § 21a Absatz 2
des Finanzverwaltungsgesetzes vereinbart. Insgesamt wurden mit den Ländern
für acht Aufgabenbereiche 153 Zielwerte vereinbart. Zudem wurden 13
Zielwerte nachrichtlich vereinbart. Eine Tabelle, die diese Zielwerte aufgeschlüsselt
nach Ländern wiedergibt, ist als Anlage 1 beigefügt.*
Angaben zu den Zielerreichungsgraden liegen für 2025 noch nicht vor, da diese
erst nach Ablauf des Jahres 2025 berechnet werden können.
14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Autofallquote in
den Jahren von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Autofallquote für die Einkommensteuerveranlagung hat sich von 2022 bis
2024 wie folgt entwickelt.
Jahr Autofallquote
2022 12,9 Prozent
2023 14,3 Prozent
2024 16,7 Prozent
Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder
bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne
Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/2452 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Quote der
elektronisch eingereichten Steuererklärungen von 2022 bis 2024 entwickelt
(bitte nach Jahren und ELSTER-Quote separat ausweisen)?
Die ELSTER-Quoten haben sich von 2022 bis 2024 wie folgt entwickelt.
Jahr
Einkommensteuer
Feststellungen Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer
2022 76,6 Prozent 96,0 Prozent 1) 97,9 Prozent 1) 94,7 Prozent 97,6 Prozent 1)
2023 78,8 Prozent 91,5 Prozent 98,2 Prozent 1) 94,6 Prozent 97,2 Prozent
2024 81,1 Prozent 92,5 Prozent 97,0 Prozent 94,7 Prozent 97,8 Prozent
1) Angaben ohne das Land Nordrhein-Westfalen.
16. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Gesamtsteuerrückstände und das Volumen an Steuerstundungen von 2022 bis 2024
entwickelt (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?
Zur Entwicklung des Volumens der Steuerstundungen und der in Vollstreckung
befindlichen Steuerrückstände für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 21 der Kleinen Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13523 verwiesen.
Das Volumen der Steuerstundungen und in Vollstreckung befindlichen
Gesamtsteuerrückstände 2024 (nach Steuerart aufgeschlüsselt) kann den
nachstehenden Tabellen entnommen werden. Dabei ist hinzuweisen, dass die
Bundesregierung lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte
veröffentlicht. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der
Länder veröffentlicht werden.
Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in
1 000 Euro)
Lohnsteuer 1 064
Veranlagte Einkommensteuer 4 695 792
Veranlagte Körperschaftsteuer 75 785
Umsatzsteuer (ohne EUSt) 132 813
Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 114
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 0
Grunderwerbsteuer 49 119
Erbschaftsteuer 246 196
Solidaritätszuschlag 255 367
Übrige Besitz- und Verkehrsteuern 390
Gesamt 5 456 640
In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern
zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro)
Lohnsteuer 251 977
Veranlagte Einkommensteuer 1 873 096
Veranlagte Körperschaftsteuer 408 331
Umsatzsteuer (ohne EUSt) 3 148 554
Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag 155 792
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 5
Grunderwerbsteuer 105 204
Erbschaftsteuer 164 086
Solidaritätszuschlag 117 629
In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern
zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro)
Übrige Besitz- und Verkehrsteuern 18 601
Gesamt 6 243 275
17. In wie vielen Datensätzen und in welcher Höhe wurden für die Jahre von
2022 bis 2024 von Deutschland im Rahmen des Common-Reporting-
Standard Austauschs Kontostände bzw. Erträge an andere Staaten
übermittelt und von anderen Ländern empfangen (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Datenausgang (Übermittlungen in das Ausland)
Meldezeitraum Datensätze Summe Kontensalden (in Euro) Summe Erträge (in Euro)
2022 12 391 218 243 929 722 941 81 624 273 571
2023 12 349 263 277 948 229 009 265 323 961 444
2024 15 580 457 1 048 980 124 245 322 291 159 375
Der signifikante Anstieg bei der Summe der Kontensalden für den
Meldezeitraum 2024 ist auf eine geringe Anzahl miteinander zusammenhängender
Meldungen zurückzuführen, welche außergewöhnlich hohe Salden aufweisen. Die
betroffenen Meldungen werden derzeit durch das BZSt dahingehend analysiert,
ob es sich möglicherweise um fehlerhafte Meldungen handelt.
Dateneingang (Entgegennahmen aus dem Ausland)
Meldezeitraum Datensätze Summe Kontensalden (in Euro) Summe Erträge (in Euro)
2022 12 311 624 705 635 919 265 498 179 705 358
2023 14 836 423 742 058 852 695 385 194 522 107
2024 14 459 790 833 751 271 647 426 593 760 004
Zur Einordnung der vorstehenden Zahlen wird darauf hingewiesen, dass der
dem Austausch zugrundeliegende Gemeinsame Meldestandard (CRS)
ausdrücklich vorschreibt, dass bei Gemeinschaftskonten zu allen Kontoinhabern
separate Meldungen zu übermitteln sind, die jeweils den gesamten Kontosaldo
bzw. die gesamte Summe der Erträge ausweisen. Es ist damit unvermeidbar,
dass die statistischen Angaben Mehrfacherfassungen derselben Kontosalden
und Erträge enthalten.
18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
von 2017 bis 2024 die Anzahl mitteilungspflichtiger Rechtseinheiten
entwickelt, und wie viele davon waren bzw. sind jeweils in das
Transparenzregister eingetragen (bitte nach Jahren und Rechtsformen oder
ersatzweise wie auf Bundestagsdrucksache 20/8480, S. 3, entsprechend der
Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes aufschlüsseln)?
Im Transparenzregister werden aufgrund der Übertragung der Indexdaten aus
den Registern der Länder alle in Deutschland erfassten Rechtseinheiten geführt.
Vor diesem Hintergrund wird die Frage 18 so verstanden, dass sie sich auf die
Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten und auf die Anzahl der
Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister gemacht haben,
bezieht. Sowohl die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten als auch
die Anzahl der Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister
gemacht haben, sind in dem erfragten Zeitraum stetig angestiegen. Die
jeweilige Anzahl kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Stand: 31. Dezember 2017
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung der
wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 624 1 144
Eingetragene Genossenschaft 8 502 30
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
290 0
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 180 393 21 074
Kommanditgesellschaft 254 132 7 352
Kommanditgesellschaft auf Aktien 269 43
Offene Handelsgesellschaft 21 252 223
Partnerschaftsgesellschaft 13 943 157
Europäische Genossenschaft 13 1
Societas Europaea 481 91
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 125 1
Trust 62 62
Stiftung 856 856
Sonstige (hier fallen auch Stiftungen drunter, die
seinerzeit die Rechtsform noch nicht konkret angegeben
haben)
9 185 9 044
Verein Vereinsregister noch nicht
angeschlossen
Ausländische Vereinigung Gesetzliche Grundlage
noch nicht vorhanden
Stand: 31. Dezember 2018
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 596 1 552
Eingetragene Genossenschaft 8 495 46
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
305 0
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 220 663 27 437
Kommanditgesellschaft 260 242 8 798
Kommanditgesellschaft auf Aktien 295 53
Offene Handelsgesellschaft 21 269 250
Partnerschaftsgesellschaft 14 825 196
Europäische Genossenschaft 15 1
Societas Europaea 530 118
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 125 2
Trust 208 203
Stiftung 1 066 1 066
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
11 002 10 906
Verein 607 119 498
Ausländische Vereinigung - -
Stand: 31. Dezember 2019
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 467 6 032
Eingetragene Genossenschaft 8 512 85
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
328 0
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 265 057 40 607
Kommanditgesellschaft 267 034 19 084
Kommanditgesellschaft auf Aktien 321 74
Offene Handelsgesellschaft 21 295 661
Partnerschaftsgesellschaft 15 674 360
Europäische Genossenschaft 16 3
Societas Europaea 599 169
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 127 12
Trust 225 220
Stiftung 1 296 1 296
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
12 005 11 841
Verein 610 621 632
Ausländische Vereinigung - -
Stand: 31. Dezember 2020
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 392 7 704
Eingetragene Genossenschaft 8 589 204
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
348 2
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 318 132 69 434
Kommanditgesellschaft 274 512 40 638
Kommanditgesellschaft auf Aktien 345 120
Offene Handelsgesellschaft 21 309 1 004
Partnerschaftsgesellschaft 16 312 563
Europäische Genossenschaft 20 5
Societas Europaea 671 256
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 135 21
Trust 273 265
Stiftung 2 382 2 382
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
13 979 13 737
Verein 613 399 1 212
Ausländische Vereinigung 571 557
Stand: 31. Dezember 2021
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 397 8 753
Eingetragene Genossenschaft 8 927 1 505
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
374 13
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 388 453 195 007
Kommanditgesellschaft 283 446 70 837
Kommanditgesellschaft auf Aktien 354 168
Offene Handelsgesellschaft 21 529 2 062
Partnerschaftsgesellschaft 16 876 1 800
Europäische Genossenschaft 22 6
Societas Europaea 772 455
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 160 42
Trust 316 306
Stiftung 3 400 3 400
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
15 564 15 224
Verein 615 323 3 536
Ausländische Vereinigung 1 075 1 049
Stand: 31. Dezember 2022
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 341 10 352
Eingetragene Genossenschaft 9 238 5 628
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
416 48
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 450 249 833 230
Kommanditgesellschaft 290 997 184 757
Kommanditgesellschaft auf Aktien 366 289
Offene Handelsgesellschaft 21 605 7 939
Partnerschaftsgesellschaft 17 311 7 611
Europäische Genossenschaft 23 13
Societas Europaea 870 745
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 165 79
Trust 357 345
Stiftung 4 643 4 643
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
17 956 17 603
Verein 618 284 507 430
Ausländische Vereinigung 1 675 1 644
Stand: 31. Dezember 2023
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 898 11 131
Eingetragene Genossenschaft 9 743 6 685
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
462 85
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 542 541 994 731
Kommanditgesellschaft 303 516 214 062
Kommanditgesellschaft auf Aktien 411 343
Offene Handelsgesellschaft 22 399 10 157
Partnerschaftsgesellschaft 17 773 9 251
Europäische Genossenschaft 27 16
Societas Europaea 1 049 937
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 169 110
Trust 395 379
Stiftung 5 332 5 332
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
21 552 21 128
Verein 622 004 548 106
Ausländische Vereinigung 3 002 2 960
Stand: 31. Dezember 2024
Rechtsform Anzahl der
Rechtseinheiten
Mit einer Mitteilung
der wirtschaftlich
Berechtigten
Aktiengesellschaft 12 510 11 000
eGbR 46 042 15 320
Eingetragene Genossenschaft 10 053 7 368
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
491 139
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 590 631 1 099 577
Kommanditgesellschaft 307 435 229 406
Kommanditgesellschaft auf Aktien 407 360
Offene Handelsgesellschaft 22 230 11 435
Partnerschaftsgesellschaft 18 070 10 417
Europäische Genossenschaft 27 20
Societas Europaea 1 123 1 036
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 166 81
Trust 420 409
Stiftung 5 892 5 892
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich
die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)
25 169 24 679
Verein 625 856 556 480
Ausländische Vereinigung 3 972 3 925
19. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren von 2022 bis 2024 zur
Einziehung von Vermögen (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage
aufschlüsseln und das Einziehungsvolumen angeben; wenn keine entsprechende
Statistik vorliegt, wie hat sich nach sonstiger Kenntnis der
Bundesregierung die Nutzung der Einziehung nach § 76a Absatz 4 des
Strafgesetzbuchs entwickelt, und wie bewertet sie diese Entwicklung)?
Im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung aus den statistischen
Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Angaben zu
von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter nach § 29a des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingezogenen Taterträgen vor.
Jahr Zahl der Bescheide Eingezogene Beträge (in Euro)
2022 42 2 301 089
2023 36 7 457 693
2024 55 2 907 402
20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee einer allgemeinen,
wissenschaftlichen Steuerlückenschätzung über die bestehenden Schätzungen
der Mehrwertsteuerlücke hinaus mit dem Ziel einer effektiveren
Fokussierung von Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung?
Der Nutzen von Steuerlückenschätzungen zur effektiveren Fokussierung von
Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung hängt stark vom
gewählten methodischen Ansatz ab. Grundsätzlich unterscheidet man hier
zwischen Top-Down Schätzungen, bei denen die potentielle Steuerbasis aus
aggregierten volkswirtschaftlichen Daten abgeleitet wird, und Bottom-Up
Schätzungen, bei denen die Schätzung der potentiellen Steuerbasis mit Hilfe von
Mikrodaten, wie z. B. Betriebsprüfungsdaten, erfolgt.
Für eine allgemeine und umfassende Steuerlückenschätzung, aus der
Maßnahmen für die staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung abgeleitet werden
könnten, müssten Top-Down und Bottom-Up Schätzungen kombiniert werden. Zum
einen bedarf es Mikrodaten (Bottom-Up Schätzung), die eine Segmentierung
der Ergebnisse zulassen und so zur Identifizierung von Ursachen der
Steuerlücken genutzt werden können.
Zum anderen bieten Top-Down Schätzungen eine breite wirtschaftliche
Abdeckung, können allerdings aufgrund der unterschiedlichen Datenstrukturen von
volkswirtschaftlichen (z. B. Daten der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen) und administrativen Daten in der Regel nicht disaggregiert werden. Die
Validität der Ergebnisse hängt maßgeblich von der Datenverfügbarkeit und
-qualität ab; mit den aktuell verfügbaren Datenquellen können keine
Steuerlückenschätzungen vorgenommen werden, die dem oben beschriebenen Ziel
dienen.
Eine umfassende Steuerlückenschätzung, die verschiedene bestehende
Methoden und Datenbasen kombiniert, wäre extrem kosten- und ressourcenintensiv
und Ergebnisse können oft nur mit einem langen Zeitverzug bereitgestellt
werden.
21. Wie viele Datensätze zu Konten deutscher Steuerpflichtiger erhielt
Deutschland von 2022 bis 2024 von den USA im Rahmen des Foreign
Account Tax Compliance Act-Abkommens, und wie hoch waren das
Volumen der Kontostände sowie die Zuordnungsquote (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Frage kann aufgrund entgegenstehender Vertraulichkeitsvorschriften in den
dem Austausch zugrundeliegenden zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen
(Artikel 3 Absatz 7 des sog. FATCA-Abkommens* in Verbindung mit Artikel 26
Absatz 1 Satz 3 und 4 des mit den USA geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens**) nicht beantwortet werden. Diese Vorschriften dienen neben dem
Schutz der berechtigten Interessen der von dem Informationsaustausch konkret
betroffenen Personen auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der
beteiligten Steuerverwaltungen. Demnach unterliegen auch Metadaten über den
Informationsaustausch, wie beispielsweise Angaben zur Quantität und
qualitativen Bewertung einzelner Austauschverhältnisse einschließlich dahingehender
aggregierter statistischer Daten, der Vertraulichkeit. Die Offenlegung dieser
geschützten Informationen dürfte nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde des
anderen Staates, der die zugrundeliegenden Daten übermittelt hat – hier der
USA – dem zustimmt. Ein derartiges Einvernehmen konnte in der Kürze der
Zeit nicht erzielt werden.
22. Wie viele Konten in Deutschland mit welchem Volumen in Euro können
ausländischen Inhabern zugeordnet werden (bitte die 25 größten Länder
nach Volumen, inklusive Angabe des länderspezifischen Volumens,
angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei die
Sortierung anhand der Volumina der Kontosalden erfolgt ist.
Ansässigkeitsstaat Kontoinhaber Datensätze Kontensaldo (in Euro) Erträge (in Euro)
Norwegen 50 612 500 321 275 977*** 148 480 278
Schweiz 1 067 960 166 570 901 165 7 161 126 586
Vereinigtes Königreich 381 964 140 752 701 056 3 144 586 445
Niederlande 1 887 741 39 717 498 081 265 312 804 250
USA 229 826**** 37 997 276 368 80 389 397 193
Luxemburg 160 026 35 130 707 522 4 283 923 418
Österreich 1 107 585 30 725 413 032 6 638 229 153
Spanien 2 469 524 18 244 932 657 5 074 831 875
Frankreich 2 882 811 15 271 610 617 5 535 088 636
Italien 1 669 656 13 311 836 169 3 454 031 912
Belgien 456 570 8 439 923 457 1 522 669 136
Irland 323 313 6 252 536 732 827 795 592
Griechenland 225 780 5 601 871 095 642 782 839
China 173 202 4 305 658 390 647 123 429
Zypern 19 617 4 029 940 779 552 263 361
Portugal 504 599 3 684 169 790 1 292 720 874
Türkei 82 202 3 441 857 454 472 212 819
Polen 247 195 3 155 245 357 430 464 958
Schweden 129 489 3 032 542 076 446 423 852
* Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen.
** Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern.
*** Auf den Hinweis in der Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Das BZSt analysiert derzeit, ob dieser Angabe teilweise fehlerhafte Meldungen zugrunde liegen.
****Es handelt sich um einen Näherungswert. Die tatsächliche Zahl kann abweichen, da Banken mehrere Reports pro Kontonummer verschicken können.
Ansässigkeitsstaat Kontoinhaber Datensätze Kontensaldo (in Euro) Erträge (in Euro)
Dänemark 106 921 3 007 168 673 6 500 536 020
Tschechien 234 172 2 936 573 622 309 558 047
Kanada 83 985 2 424 926 214 394 518 962
Australien 75 189 2 368 143 791 286 025 806
Südafrika 40 808 2 179 005 007 336 177 748
Liechtenstein 8 461 2 168 065 167 311 061 075
23. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass ausweislich auf
Bundestagsdrucksache 20/13523, S. 26, seit 2021 keine Gruppenersuchen der
deutschen Behörden initiiert bzw. mit Dateneingang beantwortet wurden, und
worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für den
Rückgang an beantworteten Anfragen?
Es ist nicht zutreffend, dass seit 2021 keine Gruppenersuchen durch deutsche
Behörden initiiert wurden. Die in Bezug genommene Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13523 gibt unter der Bezeichnung
„Dateneingang“ über die aus dem Ausland beim BZSt eingegangenen
Gruppenersuchen Auskunft. Unter „Datenausgang“ sind die Ersuchen zu verstehen, die das
BZSt an das Ausland gerichtet hat – das bedeutet Ersuchen, die durch das
Inland initiiert worden sind.
Die aktuellen Zahlen bis einschließlich 16. Oktober 2025 sind nachfolgend
aufgelistet.
Gruppenersuchen 2020 2021 2022 2023 2024 2025 (bis 16.10.)
Gruppenersuchen aus dem Ausland 3 0 0 0 3 3
Gruppenersuchen aus dem Inland an das
Ausland
2 3 3 1 3 4
24. Mit welcher Begründung will die Bundesregierung Daten aus
länderbezogener Berichterstattung nicht systematisch auswerten und in
Steuerprüfungen einfließen lassen (ausweislich des Berichts des
Bundesrechnungshofs „Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmenbasis“, S. 38 f.)?
Die länderbezogenen Daten werden zwischenzeitlich regelmäßig durch das
BZSt an die Länder übermittelt. Der Bericht ist insoweit überholt.
25. Welche Maßnahmen, die vom Bundesrechnungshof im oben genannten
Bericht empfohlen wurden, plant die Bundesregierung, in dieser
Legislaturperiode umzusetzen?
Das BMF wird erneut mit den für Betriebsprüfung zuständigen
Referatsleitungen erörtern, wie die Auswertungen noch weiter verbessert werden können.
26. In wie vielen Fällen seit 2015 hat das BZSt von seinem Initiativrecht bei
Betriebsprüfungen Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen ergingen
Weisungen oder hat das Bundesministerium der Finanzen von seiner
Letztentscheidungskompetenz Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Jahr § 19 IV FVG (Letztentscheidungs-
kompetenz)
§ 19 V FVG
(Initiativrecht)
2015 1 0
2016 1 0
2017 0 0
2018 1 1
2019 0 0
2020 1 2
2021 1 4
2022 0 0
2023 0 0
2024 2 1
27. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung strukturelle
Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, in denen es zu solchen Weisungen gekommen
ist, beispielsweise im Hinblick auf die Steuerart oder die Fallvolumina?
Grundsätzlich können keine Ähnlichkeiten in den Fällen festgestellt werden.
Auch lassen sich keine Abhängigkeiten zu einer bestimmten Steuerart oder der
Höhe der Feststellung erkennen.
28. In wie vielen Fällen hat das BZSt seit 2020 Vorfeldermittlungen im
Rahmen von § 208a der Abgabenordnung durchgeführt (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Das BZSt führt jährlich eine Vielzahl von Vorfeldermittlungen in
verschiedenen steuerlichen Bereichen seines Zuständigkeitsbereiches durch. Die Anzahl
wird jedoch nicht statistisch erfasst.
29. Wie viele Umsatzsteuer-Nachschauen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2015 bei im vorhergehenden Kalenderjahr neu
gegründeten Unternehmen durchgeführt, wie viele dieser Prüfungen wurden vor
Ort durchgeführt, und wie viele Scheinunternehmen wurden dabei
entdeckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach Artikel 108 des
Grundgesetzes die Länder zuständig. Entsprechende statistische Erhebungen
liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Zudem liegen der Bundesregierung
auch keine Informationen darüber vor, dass entsprechende statistische
Erhebungen in den Ländern geführt werden.
30. Welche Daten liegen der Bundesregierung vor, um die Effektivität von
Xpider zu bewerten, und ist die Bundesregierung zufrieden mit dem
aktuellen Stand des Instruments oder plant sie eine Weiterentwicklung
seiner Kapazitäten?
Der Einsatz und die Weiterentwicklung von Xpider erfolgten in Abstimmung
mit den Ländern. Hierzu steht das BMF im regelmäßigen Austausch mit den
Ländern.
31. In wie vielen Fällen haben die beim BZSt angesiedelten
Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015 an Außenprüfungen von Banken
und Unternehmen mitgewirkt, bei wie vielen Fällen sind die Verfahren
abgeschlossen, und welches Mehrergebnis bzw. welcher
Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellt keine
eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen
dar.
Die in § 3 FVG geregelte Leitungs- und Koordinationsbefugnis des
Bundesministeriums der Finanzen begründet keine operative Prüfungskompetenz. Die
Mitwirkung der beim BZSt angesiedelten Bundesbetriebsprüferinnen und -
prüfer erfolgt vielmehr ausschließlich auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Nummer 1
FVG in Verbindung mit § 19 FVG. Ein auf § 3 FVG gestütztes oder hiervon
abgeleitetes Mitwirkungsverfahren wird in der Bundesbetriebsprüfung nicht
praktiziert. Entsprechend liegen keine Fälle vor, in denen
Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfer nach § 3 FVG an Außenprüfungen mitgewirkt hätten.
32. In wie vielen Fällen hat das BZSt im Einvernehmen mit den Ländern
nach § 3 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 1
der Abgabenordnung und § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015
eigenständige Außenprüfungen von Banken und Unternehmen
durchgeführt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei wie
vielen Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, und welches
Mehrergebnis bzw. welcher Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Durchführung eigenständiger Außenprüfungen erfolgt ausschließlich nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 FVG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 FVG und im
Einvernehmen mit den Ländern. Es wurden keine „Auftragsprüfungen“ in
Sinne der Fragestellung veranlasst oder durchgeführt.
33. Plant die Bundesregierung zukünftig eine periodische Publikation zu
Entwicklungen beim Steuervollzug, angelehnt an die in der vorliegenden
Kleinen Anfrage erbetenen Zahlen und Einschätzungen?
Dies ist aktuell nicht geplant.
Aufgabe Teilaufgabe Unteraufgabe Zielkennzahl BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH
Durchlaufzeit Bj. in Tagen 52 65 48 54 55 49 47
Erledigungsquote Erklärungseingang VZ -1 in % 89 94
Erledigungsquote VZ -1 in % 55 62 68 64 59 70 62
Erledigungsquote VZ -2 in % 93 93 93 90 88 93 93 94 91 96 92 85 94 95 93 95
Durchlaufzeit Bj. in Tagen 44 46
Erledigungsquote Erklärungseingang VZ -1 in % 95
Pflichtveranlagungen Erledigungsquote VZ -1 in % 76
Durchlaufzeit Bj. in Tagen 61 61
Erledigungsquote VZ -1 in % 41 46 45
Erledigungsquote VZ -2 in % 92 85 95 92
Erledigungsquote VZ -1 in % 31 36
Erledigungsquote VZ -2 in % 82 85 87 74 82 83 88 78 82 84 76 87 91 89 84
Durchlaufzeit Bj. in Tagen 65 90 70 56 65 55
Erledigungsquote VZ -1 in % 33 31 35
Erledigungsquote VZ -2 in % 91 83 83 82 91 80 95 88 83 89 93 92 84
Feststellungen
Körperschaften
Steuerpflichtige
Körperschaften
Zielwerte 2025
Einkommensteuer
Arbeitnehmer
Sonstige natürliche Personen
Seite 1 von 2
Aufgabe Teilaufgabe Unteraufgabe Zielkennzahl BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH
Zielwerte 2025
Prüfungen je Prüfer 12,0 14,5 12,5 12,5 11,5 11,5 14,5 14 14,0
Null- und Bagatellfallquote in % 36 33 35 38 36 38 35
Großbetriebe Durchschnittlich zurückliegende Prüfungsjahre 3,60 3,80 4,30 3,80 3,50 4,50 3,60 3,80
Mittelbetriebe Prüfungsturnus in Jahren 10,0 10,0
Kleinbetriebe Prüfungsturnus in Jahren 30,0 37,0
Anteil der Prüfungen mit Mehrsteuern bis 499
€ (inkl. Nullfälle) in %
44 47 40
Prüfungen je Prüfer 44,0 41,0 44,0 44,0 39,0 52,0 34,0 38,0 39,0 43,0 38,0
Betriebe mit 500 und mehr
Arbeitnehmern
Prüfquote in % 25,0 24,0 15,0 25,0 25,0 22,0
Betriebe mit 100 bis 499
Arbeitnehmern
Prüfquote in % 19,0 16,0
Betriebe mit 20 bis 99
Arbeitnehmern
Prüfquote in % 8,0
Durchschnittlicher Prüfungszeitraum in
Monaten
14 11
Null- und Bagatellfallquote in % 30 36 34 33 30 31
Prüfquote in % 0,75 1,20 0,75 1,50 2,00 0,90
Prüfungen je Prüfer 38,0 43,0 42,0 44,0 42,0 40,0 45,0 41,0 45,0 38,0
Abarbeitungsquote 100
Altrückstandsquote < 1 Jahr in % 13 16 29 20 23 32
[Zahl ] nachrichtlicher Zielwert
Umsatzsteuer-
Sonderprüfung
Erhebung
Lohnsteuer-
Außenprüfung
Betriebsprüfung
Betriebsgrößenklassen
Seite 2 von 2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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