Schriftliche Frage 36 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung in gegenwärtigen Blockaden bzw. anderen auf die Störung von Versammlungen von Parteien und deren Teilorganisatione…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 36 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Sieht die Bundesregierung in gegenwärtigen Blockaden bzw. anderen auf die Störung von Versammlungen von Parteien und deren Teilorganisatione…
Frage 36 (Tobias Matthias Peterka, AfD):
Sieht die Bundesregierung in gegenwärtigen Blockaden bzw. anderen auf die Störung von Versammlungen von Parteien und deren Teilorganisationen gerichteten Maßnahmen eine besondere Bedrohung unserer Demokratie, die gesetzgeberischen Handlungsbedarf hervorruft (wenn ja, bitte konkrete Pläne darlegen, vgl. www.bild.de/news/i nland/der-live-ticker-zum-gruendungskongress-de r-afd-jugend-erste-zusammenstoesse-zwischen-po lizei-und-demonstranten-69296fa4c25edce70ee7 21d9, abgerufen am 12. Dezember 2025)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 17. Dezember 2025:
Die in Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Versammlungsfreiheit ist elementarer Bestandteil unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und unverzichtbare Rahmenbedingung für den politischen Meinungskampf. Dabei betont die Bundesregierung, dass Gewalt unabhängig von ihrem konkreten Angriffsziel und ihrer Motivation als Mittel der politischen Auseinandersetzung völlig inakzeptabel ist. In diesem Zusammenhang schützen die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nicht nur die Ausübung der Versammlungsfreiheit, sondern wirken auch von gewalttätigen Versammlungen ausgehenden Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung konsequent entgegen. Zudem kann nach Artikel 8 Absatz 2 GG eine Versammlung unter freiem Himmel bereits im Vorfeld durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich in den Versammlungsgesetzen der Länder, die ebenso für die Durchsetzung der Versammlungsgesetze zuständig sind. Versammlungsrechtliche Maßnahmen und damit Beschränkungen des Versammlungsrechts sind insbesondere möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Demonstration primär den Zweck der Einschüchterung Dritter verfolgt. Für Parteiversammlungen gilt zusätzlich die Parteienfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 GG. Daraus folgt eine gesteigerte Pflicht, die friedliche Versammlung einer Partei vor rechtswidrigen Blockaden, Behinderungen oder Angriffen durch Gegendemonstranten zu schützen und ihre Versammlungsfreiheit möglichst durchzusetzen. Die entsprechende Entscheidung kann jedoch stets nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Abwägung der Rechte aller Betroffenen sowie der Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten getroffen und ausschließlich von den zuständigen Versammlungsbehörden der Länder beurteilt werden. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
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