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Demokratie schützen - Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/584 · Antrag · Original ↗

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Demokratie schützen - Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern [Deutscher Bundestag Drucksache 21/584 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antrag der Abgeordneten Marcel Emmerich, Helge Limburg, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Agnieszka Brugger, Misbah Khan, Lukas Benner, Dr. Till Steffen, Leon Eckert, Schahina Gambir, Dr. Lena Gumnior, Lamya Kaddor, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Sara Nanni, Filiz Polat, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Demokratie schützen – Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung: Rechtsextremisten müssen aus dem Staatsdienst entfernt werden Unsere Demokratie muss sich davor schützen, dass sie und ihre staatlichen Institutionen von Rechtsextremisten unterwandert werden. Eine übergroße Mehrheit der Menschen im Staatsdienst tut ihren Dienst mit einer beeindruckenden Haltung und steht dabei fest auf dem Boden unseres Grundgesetzes. Auch in ihrem Interesse darf es keine Toleranz gegenüber denen geben, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellen. Beamtinnen und Beamte müssen ohne jeden Zweifel nach Artikel 33 Absatz 5 GG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit ihrem gesamten Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einstehen. Die Bundesregierung muss alles in ihrer Macht Stehende dafür tun, diesen verfassungsrechtlich verbrieften Grundsatz zu schützen. Die Verfassungstreue von Mitarbeitenden im Staatsdienst ist eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen darin, dass die staatlichen Institutionen ihrer Verpflichtung nachkommen, die Menschenwürde und den demokratischen Rechtsstaat zu achten und zu schützen (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 GG). Eine Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten in einer offen rechtsextremistisch agierenden Partei wie der AfD (Alternative für Deutschland) – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – begründet hingegen den Verdacht, dass die Beamtin oder der Beamte nicht für unsere Verfassung einsteht, sondern vielmehr sogar dagegen agiert und möglicherweise für deren Beseitigung eintritt. Besonders hoch ist das Sicherheitsrisiko, wenn Rechtsextremisten, darunter auch AfD-Mitglieder, in Sicherheitsbehörden, bei den Nachrichtendiensten oder der Bundeswehr Zugang zu sicherheitsrelevanten und geheimen Informationen, Waffen, Munition und Sprengstoffen haben. Um einfacher und schneller gegen Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst vorzugehen, wurden in der letzten Legislaturperiode die Möglichkeiten im Bundesdisziplinargesetz sowie im Soldatengesetz in einem ersten Schritt ausgeweitet. Die Bundesregierung ist aufgefordert, diese Maßnahmen konsequent umzusetzen und wo nötig schnell zu erweitern. Rechtsextremisten müssen konsequent entwaffnet werden Wer Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – legal Zugang zu Waffen verschafft oder tatenlos zusieht, wie sie weiter in den Händen von Extremisten sind, nimmt in Kauf, dass sie mit Waffengewalt ihre rechtsextremistischen Vorstellungen umsetzen können. Um auch Verfassungsfeinden den Zugang zu Waffen zu erschweren, wurde in den letzten Jahren das Waffenrecht bereits verschärft. Auch wenn weitere Verschärfungen nötig sind, um mehr Rechtssicherheit und Effektivität herzustellen, bestehen schon heute gesetzliche Möglichkeiten, damit Waffenbehörden Rechtsextremisten wie z. B. Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – aufgrund von Unzuverlässigkeit die Waffenerlaubnis versagen oder widerrufen und deren Waffen einziehen können. Nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Waffengesetzes (WaffG) ist in der Regel eine Person unzuverlässig, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung war oder eine Vereinigung unterstützt hat, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Einige Waffenbehörden und Gerichte haben auf dieser Grundlage bereits in Einzelfällen entschieden, dass bei einer AfD-Mitgliedschaft die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2025, 1 A 149/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 201/23 MD). Die Bundes- und Landesregierungen sollten zur Ausschöpfung der bestehenden waffenrechtlichen Möglichkeiten zur Versagung von Erlaubnissen für eine einheitliche und restriktive Behördenpraxis auf dieser Linie in ganz Deutschland sorgen. Darüber hinaus müssen weitere waffenrechtliche Hürden abgebaut werden, um Verfassungsfeinde zu entwaffnen, wie es auch die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart (S. 83) und die Bundesländer immer wieder gefordert haben (www.baden-wuerttemberg.de/de/ service/presse/pressemitteilung/pid/strobl-blickt-auf-erfolgreiche- innenministerkonferenz?highlight=innenministerkonferenz%20waffenrecht). Gleiches gilt für § 8a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Sprengstoffgesetzes (SprengG), der wortgleich zum Waffenrecht geregelt ist. Waffen und Sprengstoff dürfen nicht in die Hände von Rechtsextremisten fallen. Nie wieder ist jetzt – Der Rechtsextremismus bedroht unsere Demokratie Rechtsextremismus ist derzeit eine der größten Gefahren für unsere Demokratie und eine konkrete Bedrohung für Menschen in unserem Land. Wer aufgrund eines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses die Menschenwürde verachtet und demokratische Prozesse bewusst delegitimiert, greift gezielt unsere freiheitliche demokratische Grundordnung an. Die AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – unterstützt und verbreitet diese verfassungsfeindliche Ideologie. Die AfD trägt sie gezielt über ihre Mandatsträger in Parlamente, politische Ämter und staatliche Institutionen – Orte, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung repräsentieren und umsetzen. Es bleibt ein großes Problem, dass zahlreiche Rechtsextremisten, darunter auch AfD- Mitglieder, weiterhin legal Waffen besitzen. Dies ist eine konkrete Gefahr für die innere Sicherheit in Deutschland. Das hohe Gefährdungspotential wird unter anderem dadurch sichtbar, dass Abgeordnete der AfD oder ihre ehemaligen engen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z. B. von Maximilian Krah, sowie Petr Bystron selbst mutmaßlich für ausländische Mächte agieren. Hinzu kommen belegte Angriffspläne auf den Bundestag, aufgrund derer die ehemalige Richterin und AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann sich aktuell weiter in Untersuchungshaft befindet. Mehrere Beteiligte hatten im Zuge der „Umsturzvorbereitungen“ legal hunderte Waffen und Munition gehortet. An diesen exemplarischen Beispielen wird deutlich, in welchem Ausmaß die AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – hier weiter macht und versucht, die demokratischen Institutionen von Innen heraus verächtlich zu machen und zu destabilisieren. Zahlreiche Mitglieder der AfD sind eng mit rechtsterroristischen Kreisen verbunden, wie unter anderem die Ermittlungen gegen die AfD-Funktionäre bei den sogenannten „Sächsischen Separatisten“ erneut gezeigt haben. Von Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – im Staatsdienst oder mit waffenrechtlichen Erlaubnissen geht weiterhin eine erhebliche Gefahr für dieses Land aus. Es ist zu befürchten, dass sie diese dafür einsetzen werden, der Demokratie und ihren Einrichtungen zu schaden oder sie anzugreifen. Es ist die Aufgabe der Bundesregierung, verschärfte Maßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Menschen und zur Resilienz von Institutionen in diesem Land. Besondere Eile ist in Bereichen geboten, in denen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Artikel 1, 20 GG) und der Schutz des Lebens (Artikel 2 Absatz 2 GG) konkret bedroht sind. Dies gilt insbesondere für beamtenrechtliche und waffenrechtliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene. Es muss mit allen Mitteln verhindert werden, dass rechtsextreme AfD-Mitglieder ihre Agenda mit Waffengewalt oder durch Anstellung bei staatlichen Institutionen umsetzen können. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung jenseits dieser ersten Maßnahmen auf einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz setzt, der gezielt gegen Verfassungsfeinde vorgeht, politisch-historische Bildung nachhaltig u. a. durch die Verabschiedung eines Demokratiefördergesetzes fördert, unabhängigen Journalismus und die freie Berichterstattung stärkt, soziale Medien reguliert und staatliche Institutionen resilienter macht. Bei der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 11. bis 13.06.2025 haben Bund und Länder völlig unzureichend auf die Gefahren der AfD reagiert. Zwar wurde eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines einheitlichen Umgangs mit AfD-Mitgliedern in den Bereichen des öffentlichen Dienstes, Sicherheitsüberprüfungsrechts und Waffenrechts angekündigt. Über den Arbeitsstart dieser Arbeitsgruppe besteht jedoch große Uneinigkeit. Jedenfalls gibt es schon heute unabhängig von der Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz akuten Handlungsbedarf und rechtliche Möglichkeiten hinsichtlich der Entwaffnung von AfD- Mitgliedern und der Entfernung sowie Nichteinstellung von Verfassungsfeinden im Staatsdienst. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. verfassungskonforme, rechtssichere und wirkungsvolle Verfahren zu entwickeln, mit denen Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Mitglied der AfD sind, hinsichtlich ihrer Verfassungstreue überprüft werden können, um gegebenenfalls dienstrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen; 2. darauf hinzuwirken, dass bei einer bekannten oder vermuteten AfD- Mitgliedschaft von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens überprüft wird, ob Zweifel an der Verfassungstreue der betreffenden Person bestehen; 3. darauf hinzuwirken, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Absatz 1 BDG die aktive Unterstützung der AfD insbesondere von Funktionärinnen und Funktionären berücksichtigt wird; 4. in der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Prüf- und Disziplinarverfahren auch auf Landesebene konsequent durchgeführt werden; 5. darauf hinzuwirken, dass bei einer bekannten oder vermuteten AfD- Mitgliedschaft von Soldatinnen und Soldaten bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens überprüft wird, ob Zweifel an der Verfassungstreue der betreffenden Person bestehen; 6. die Möglichkeiten zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr konsequent zu nutzen; 7. bei einer bekannten Mitgliedschaft von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in der AfD konsequent richterdienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen; 8. Sicherheitsüberprüfungen so auszugestalten, dass Personen mit AfD- Mitgliedschaft keinen Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen und gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuften Informationen erhalten; 9. in Zusammenarbeit mit den Ländern sicherzustellen, dass Personen, die Mitglied der AfD sind, keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erhalten oder behalten dürfen, und hierfür entsprechende Überprüfungen gesetzlich und behördlich abzusichern; 10. einen Entwurf vorzulegen, der das Waffengesetz dahingehend ändert, dass die Waffenbehörden zuverlässiger dafür sorgen können, dass Rechtsextremisten nicht legal Waffen besitzen, indem a. die Schwelle für den Nachweis einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herabgesenkt wird, indem § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG Vereinigungen erfasst, bei denen hinreichende Verdachtsmomente für eine verfassungsfeindliche Bestrebung gegeben sind, z. B. weil sie vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall geführt werden; b. die in § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 WaffG enthaltenen Regelungen als absolute Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 1 WaffG ausgestaltet werden; 11. mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) bereits vor der in Nummer 10 angestrebten Änderung des § 5 WaffG dafür zu sorgen, a. dass § 5 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG so angewendet wird, dass die Mitgliedschaft oder Unterstützung der AfD im Regelfall zu der Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit führt und die waffenrechtliche Erlaubnis dementsprechend versagt oder gemäß § 45 Absatz 1 WaffG widerrufen wird; b. dass von den Möglichkeiten der vorläufigen Sicherstellung von Waffen nach § 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG konsequent Gebrauch gemacht wird; 12. einen Entwurf vorzulegen, der das Sprengstoffgesetz dahingehend ändert, dass die zuständigen Behörden zuverlässiger dafür sorgen können, dass Rechtsextremisten nicht legal Sprengstoff besitzen, indem a. in § 8a Absatz 2 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes „Tatsachen“ durch „tatsächliche Anhaltspunkte“ ersetzt werden, um die Schwelle für den Nachweis einer sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit herabzusenken; b. die in § 8a Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Sprengstoffgesetzes enthaltenen Regelungen als absolute Unzuverlässigkeitsgründe nach § 8a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes ausgestaltet werden; 13. mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) bereits vor der in Nummer 12 angestrebten Änderung des § 8a des Sprengstoffgesetzes dafür zu sorgen, a. dass § 8a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Sprengstoffgesetzes so angewendet werden, dass die Mitgliedschaft oder Unterstützung der AfD im Regelfall zu der Annahme sprengstoffrechtlicher Unzuverlässigkeit führt und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis dementsprechend versagt oder gemäß § 34 Absatz 2 Sprengstoffgesetz widerrufen wird; b. dass von den Möglichkeiten der Sicherstellung von Sprengstoffen nach § 32 Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes konsequent Gebrauch gemacht wird. Berlin, den 24. Juni 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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