Demokratie schützen - Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern
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Demokratie schützen - Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/584
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Helge Limburg, Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Agnieszka Brugger, Misbah Khan, Lukas Benner,
Dr. Till Steffen, Leon Eckert, Schahina Gambir, Dr. Lena Gumnior, Lamya
Kaddor, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Sara Nanni, Filiz Polat,
Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Demokratie schützen – Rechtsextremisten konsequent entwaffnen und
rechtsextremistische Netzwerke im Staatsdienst verhindern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung:
Rechtsextremisten müssen aus dem Staatsdienst entfernt werden
Unsere Demokratie muss sich davor schützen, dass sie und ihre staatlichen
Institutionen von Rechtsextremisten unterwandert werden. Eine übergroße Mehrheit der
Menschen im Staatsdienst tut ihren Dienst mit einer beeindruckenden Haltung und steht
dabei fest auf dem Boden unseres Grundgesetzes. Auch in ihrem Interesse darf es keine
Toleranz gegenüber denen geben, die sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung stellen. Beamtinnen und Beamte müssen ohne jeden Zweifel nach
Artikel 33 Absatz 5 GG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) mit ihrem gesamten Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung einstehen. Die Bundesregierung muss alles in ihrer Macht
Stehende dafür tun, diesen verfassungsrechtlich verbrieften Grundsatz zu schützen. Die
Verfassungstreue von Mitarbeitenden im Staatsdienst ist eine wesentliche Grundlage
für das Vertrauen darin, dass die staatlichen Institutionen ihrer Verpflichtung
nachkommen, die Menschenwürde und den demokratischen Rechtsstaat zu achten und zu
schützen (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 GG). Eine Mitgliedschaft
von Beamtinnen und Beamten in einer offen rechtsextremistisch agierenden Partei wie
der AfD (Alternative für Deutschland) – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen
Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – begründet hingegen
den Verdacht, dass die Beamtin oder der Beamte nicht für unsere Verfassung einsteht,
sondern vielmehr sogar dagegen agiert und möglicherweise für deren Beseitigung
eintritt. Besonders hoch ist das Sicherheitsrisiko, wenn Rechtsextremisten, darunter auch
AfD-Mitglieder, in Sicherheitsbehörden, bei den Nachrichtendiensten oder der
Bundeswehr Zugang zu sicherheitsrelevanten und geheimen Informationen, Waffen,
Munition und Sprengstoffen haben. Um einfacher und schneller gegen Verfassungsfeinde
im öffentlichen Dienst vorzugehen, wurden in der letzten Legislaturperiode die
Möglichkeiten im Bundesdisziplinargesetz sowie im Soldatengesetz in einem ersten Schritt
ausgeweitet. Die Bundesregierung ist aufgefordert, diese Maßnahmen konsequent
umzusetzen und wo nötig schnell zu erweitern.
Rechtsextremisten müssen konsequent entwaffnet werden
Wer Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen
als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – legal Zugang zu Waffen verschafft
oder tatenlos zusieht, wie sie weiter in den Händen von Extremisten sind, nimmt in
Kauf, dass sie mit Waffengewalt ihre rechtsextremistischen Vorstellungen umsetzen
können. Um auch Verfassungsfeinden den Zugang zu Waffen zu erschweren, wurde
in den letzten Jahren das Waffenrecht bereits verschärft. Auch wenn weitere
Verschärfungen nötig sind, um mehr Rechtssicherheit und Effektivität herzustellen, bestehen
schon heute gesetzliche Möglichkeiten, damit Waffenbehörden Rechtsextremisten wie
z. B. Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen
als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – aufgrund von Unzuverlässigkeit die
Waffenerlaubnis versagen oder widerrufen und deren Waffen einziehen können. Nach
§ 5 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Waffengesetzes (WaffG) ist in der Regel
eine Person unzuverlässig, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung war oder eine Vereinigung
unterstützt hat, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung
gerichtet sind. Einige Waffenbehörden und Gerichte haben auf dieser Grundlage bereits
in Einzelfällen entschieden, dass bei einer AfD-Mitgliedschaft die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2025, 1 A 149/23
MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 201/23 MD). Die Bundes- und Landesregierungen sollten
zur Ausschöpfung der bestehenden waffenrechtlichen Möglichkeiten zur Versagung
von Erlaubnissen für eine einheitliche und restriktive Behördenpraxis auf dieser Linie
in ganz Deutschland sorgen. Darüber hinaus müssen weitere waffenrechtliche Hürden
abgebaut werden, um Verfassungsfeinde zu entwaffnen, wie es auch die
Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart (S. 83) und die
Bundesländer immer wieder gefordert haben (www.baden-wuerttemberg.de/de/
service/presse/pressemitteilung/pid/strobl-blickt-auf-erfolgreiche-
innenministerkonferenz?highlight=innenministerkonferenz%20waffenrecht). Gleiches gilt für § 8a
Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Sprengstoffgesetzes (SprengG), der wortgleich zum
Waffenrecht geregelt ist. Waffen und Sprengstoff dürfen nicht in die Hände von
Rechtsextremisten fallen.
Nie wieder ist jetzt – Der Rechtsextremismus bedroht unsere Demokratie
Rechtsextremismus ist derzeit eine der größten Gefahren für unsere Demokratie und
eine konkrete Bedrohung für Menschen in unserem Land. Wer aufgrund eines
ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses die Menschenwürde verachtet und
demokratische Prozesse bewusst delegitimiert, greift gezielt unsere freiheitliche
demokratische Grundordnung an. Die AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen
Bestrebungen als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes
für Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – unterstützt und
verbreitet diese verfassungsfeindliche Ideologie. Die AfD trägt sie gezielt über ihre
Mandatsträger in Parlamente, politische Ämter und staatliche Institutionen – Orte, die
unsere freiheitliche demokratische Grundordnung repräsentieren und umsetzen. Es bleibt
ein großes Problem, dass zahlreiche Rechtsextremisten, darunter auch AfD-
Mitglieder, weiterhin legal Waffen besitzen. Dies ist eine konkrete Gefahr für die innere
Sicherheit in Deutschland. Das hohe Gefährdungspotential wird unter anderem dadurch
sichtbar, dass Abgeordnete der AfD oder ihre ehemaligen engen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, z. B. von Maximilian Krah, sowie Petr Bystron selbst mutmaßlich für
ausländische Mächte agieren. Hinzu kommen belegte Angriffspläne auf den Bundestag,
aufgrund derer die ehemalige Richterin und AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit
Malsack-Winkemann sich aktuell weiter in Untersuchungshaft befindet. Mehrere
Beteiligte hatten im Zuge der „Umsturzvorbereitungen“ legal hunderte Waffen und
Munition gehortet. An diesen exemplarischen Beispielen wird deutlich, in welchem Ausmaß
die AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen als Gesamtpartei
unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Mai
2025 zusammengetragen wurden – hier weiter macht und versucht, die demokratischen
Institutionen von Innen heraus verächtlich zu machen und zu destabilisieren.
Zahlreiche Mitglieder der AfD sind eng mit rechtsterroristischen Kreisen verbunden, wie
unter anderem die Ermittlungen gegen die AfD-Funktionäre bei den sogenannten
„Sächsischen Separatisten“ erneut gezeigt haben.
Von Mitgliedern der AfD – zu der Belege für ihre rechtsextremistischen Bestrebungen
als Gesamtpartei unter anderem in einem Gutachten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz im Mai 2025 zusammengetragen wurden – im Staatsdienst oder mit
waffenrechtlichen Erlaubnissen geht weiterhin eine erhebliche Gefahr für dieses Land aus. Es
ist zu befürchten, dass sie diese dafür einsetzen werden, der Demokratie und ihren
Einrichtungen zu schaden oder sie anzugreifen. Es ist die Aufgabe der
Bundesregierung, verschärfte Maßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Menschen und zur
Resilienz von Institutionen in diesem Land. Besondere Eile ist in Bereichen geboten, in
denen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Artikel 1, 20 GG) und der Schutz
des Lebens (Artikel 2 Absatz 2 GG) konkret bedroht sind. Dies gilt insbesondere für
beamtenrechtliche und waffenrechtliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene.
Es muss mit allen Mitteln verhindert werden, dass rechtsextreme AfD-Mitglieder ihre
Agenda mit Waffengewalt oder durch Anstellung bei staatlichen Institutionen
umsetzen können. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung
jenseits dieser ersten Maßnahmen auf einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz
setzt, der gezielt gegen Verfassungsfeinde vorgeht, politisch-historische Bildung
nachhaltig u. a. durch die Verabschiedung eines Demokratiefördergesetzes fördert,
unabhängigen Journalismus und die freie Berichterstattung stärkt, soziale Medien reguliert
und staatliche Institutionen resilienter macht.
Bei der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom
11. bis 13.06.2025 haben Bund und Länder völlig unzureichend auf die Gefahren der
AfD reagiert. Zwar wurde eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines einheitlichen
Umgangs mit AfD-Mitgliedern in den Bereichen des öffentlichen Dienstes,
Sicherheitsüberprüfungsrechts und Waffenrechts angekündigt. Über den Arbeitsstart dieser
Arbeitsgruppe besteht jedoch große Uneinigkeit. Jedenfalls gibt es schon heute
unabhängig von der Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz akuten
Handlungsbedarf und rechtliche Möglichkeiten hinsichtlich der Entwaffnung von AfD-
Mitgliedern und der Entfernung sowie Nichteinstellung von Verfassungsfeinden im
Staatsdienst.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. verfassungskonforme, rechtssichere und wirkungsvolle Verfahren zu entwickeln,
mit denen Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Mitglied der AfD sind,
hinsichtlich ihrer Verfassungstreue überprüft werden können, um gegebenenfalls
dienstrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen;
2. darauf hinzuwirken, dass bei einer bekannten oder vermuteten AfD-
Mitgliedschaft von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bei Vorliegen von konkreten
Verdachtsmomenten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens überprüft wird, ob
Zweifel an der Verfassungstreue der betreffenden Person bestehen;
3. darauf hinzuwirken, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß
§ 13 Absatz 1 BDG die aktive Unterstützung der AfD insbesondere von
Funktionärinnen und Funktionären berücksichtigt wird;
4. in der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)
dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Prüf- und Disziplinarverfahren auch
auf Landesebene konsequent durchgeführt werden;
5. darauf hinzuwirken, dass bei einer bekannten oder vermuteten AfD-
Mitgliedschaft von Soldatinnen und Soldaten bei Vorliegen von konkreten
Verdachtsmomenten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens überprüft wird, ob Zweifel an der
Verfassungstreue der betreffenden Person bestehen;
6. die Möglichkeiten zur Beschleunigung der Entfernung von
verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr konsequent zu nutzen;
7. bei einer bekannten Mitgliedschaft von Richterinnen und Richtern und
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in der AfD konsequent richterdienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen;
8. Sicherheitsüberprüfungen so auszugestalten, dass Personen mit AfD-
Mitgliedschaft keinen Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen und gemäß der
Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuften Informationen erhalten;
9. in Zusammenarbeit mit den Ländern sicherzustellen, dass Personen, die Mitglied
der AfD sind, keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erhalten oder behalten dürfen,
und hierfür entsprechende Überprüfungen gesetzlich und behördlich abzusichern;
10. einen Entwurf vorzulegen, der das Waffengesetz dahingehend ändert, dass die
Waffenbehörden zuverlässiger dafür sorgen können, dass Rechtsextremisten
nicht legal Waffen besitzen, indem
a. die Schwelle für den Nachweis einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
herabgesenkt wird, indem § 5 Absatz 2 Nr. 3 WaffG Vereinigungen erfasst,
bei denen hinreichende Verdachtsmomente für eine verfassungsfeindliche
Bestrebung gegeben sind, z. B. weil sie vom Bundesamt für
Verfassungsschutz als Verdachtsfall geführt werden;
b. die in § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 WaffG enthaltenen Regelungen als absolute
Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 1 WaffG ausgestaltet werden;
11. mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)
bereits vor der in Nummer 10 angestrebten Änderung des § 5 WaffG dafür zu
sorgen,
a. dass § 5 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c WaffG so angewendet wird, dass
die Mitgliedschaft oder Unterstützung der AfD im Regelfall zu der Annahme
waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit führt und die waffenrechtliche
Erlaubnis dementsprechend versagt oder gemäß § 45 Absatz 1 WaffG widerrufen
wird;
b. dass von den Möglichkeiten der vorläufigen Sicherstellung von Waffen nach
§ 46 Absatz 4 Satz 2 WaffG konsequent Gebrauch gemacht wird;
12. einen Entwurf vorzulegen, der das Sprengstoffgesetz dahingehend ändert, dass
die zuständigen Behörden zuverlässiger dafür sorgen können, dass
Rechtsextremisten nicht legal Sprengstoff besitzen, indem
a. in § 8a Absatz 2 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes „Tatsachen“ durch
„tatsächliche Anhaltspunkte“ ersetzt werden, um die Schwelle für den Nachweis einer
sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit herabzusenken;
b. die in § 8a Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Sprengstoffgesetzes enthaltenen
Regelungen als absolute Unzuverlässigkeitsgründe nach § 8a Absatz 1 des
Sprengstoffgesetzes ausgestaltet werden;
13. mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)
bereits vor der in Nummer 12 angestrebten Änderung des § 8a des
Sprengstoffgesetzes dafür zu sorgen,
a. dass § 8a Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Sprengstoffgesetzes so
angewendet werden, dass die Mitgliedschaft oder Unterstützung der AfD im
Regelfall zu der Annahme sprengstoffrechtlicher Unzuverlässigkeit führt und
die sprengstoffrechtliche Erlaubnis dementsprechend versagt oder gemäß
§ 34 Absatz 2 Sprengstoffgesetz widerrufen wird;
b. dass von den Möglichkeiten der Sicherstellung von Sprengstoffen nach § 32
Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes konsequent Gebrauch gemacht wird.
Berlin, den 24. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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