Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7346
21. Wahlperiode 27.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi,
Thomas Fetsch, Knuth Meyer-Soltau, Peter Bohnhof, Ulrich von Zons, Joachim
Bloch, Christoph Grimm, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst,
Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Bernd
Schattner, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in
politischen Parteien
(DemWiG)
A. Problem
Politische Parteien nehmen aufgrund von Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) eine herausragende Rolle in der demokratischen Ordnung ein. Sie bilden
das Herzstück der demokratischen Willensbildung, deren innerparteiliche
Willensbildungsprozesse in jüngerer Zeit vermehrt erheblichen Störungen ausgesetzt
waren. Parteien sind nicht lediglich Vereinigungen politisch Gleichgesinnter,
sondern verfassungsrechtlich anerkannte und institutionell eingebundene Träger der
demokratischen Ordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Stellung in
seinem grundlegenden Beschluss vom 21. März 1961 (2 BvR 27/60)
hervorgehoben und das sogenannte Parteienprivileg entwickelt. Dieses stellt klar, dass
Parteien aufgrund ihrer Funktion für die Demokratie eines besonderen Schutzes
bedürfen und nicht den gleichen rechtlichen Strukturen unterliegen wie allgemeine
Vereinigungen.
Parteien erfüllen in einer repräsentativen Demokratie unersetzliche Funktionen.
Sie bündeln politische Interessen, generieren programmatische Alternativen,
ermöglichen personelle Auswahlprozesse und schaffen die organisatorischen
Voraussetzungen dafür, dass das Volk seine politische Willensbildung effektiv
ausüben kann. Parteitage und andere parteiinterne Veranstaltungen sind daher keine
beliebigen Versammlungen, sondern notwendige Funktionsakte zur Erfüllung
verfassungsrechtlich zugewiesener Aufgaben. Ohne funktionsfähige Parteien
kann die parlamentarische Demokratie nicht bestehen, und ohne funktionsfähige
parteiinterne Willensbildungsprozesse können Parteien ihre
verfassungsrechtliche Rolle nicht erfüllen.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen schützen diese Funktionsakte jedoch
nicht hinreichend vor erheblichen Störungen. In den vergangenen Jahren kam es
wiederholt zu Blockaden, erheblichen Störungen und teilweise gewaltsamen
Ausschreitungen im Umfeld von Parteitagen. Diese Vorfälle haben faktisch dazu
geführt, dass Parteitage nur eingeschränkt oder mit erheblichem Aufwand
durchgeführt werden konnten. Es kam auch vor, dass Veranstaltungen unterbrochen oder
erheblich verkürzt werden mussten, was den Parteien nicht nur finanzielle
Nachteile, sondern auch erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit
zufügte. Die tatsächliche Gefährdungslage ist damit keineswegs abstrakt, sondern
real und durch zahlreiche Vorfälle belegt.
Diese Entwicklungen berühren zugleich die Versammlungsfreiheit. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 1. Oktober 2025 (1 BvR 2428/20)
betont, dass der Staat verpflichtet ist, Versammlungen und Gegendemonstrationen
so zu koordinieren, dass beide Grundrechtspositionen wirksam bleiben. Das
Gericht hat zugleich hervorgehoben, dass Gegendemonstrationen nicht dazu führen
dürfen, eine Versammlung faktisch zu unterbinden oder den öffentlichen
Meinungskampf einseitig zu ersticken. In solchen Fällen liegt eine faktische
Beschränkung der Kommunikationsfreiheit vor, die nicht hinnehmbar ist. Für
parteiinterne Veranstaltungen wirkt dieser Grundsatz in gesteigerter Weise, da deren
Unterbindung nicht nur den Meinungskampf berührt, sondern die
verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit politischer Parteien unmittelbar trifft.
Das Spannungsverhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und dem Schutz
parteiinterner Willensbildung ist daher ein zentraler Aspekt der Problematik. Die
verfassungsrechtliche Figur der praktischen Konkordanz, die das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 (1 BvR 400/51 – Lüth)
herausgearbeitet hat, verlangt, kollidierende Verfassungsgüter so auszugleichen,
dass jedes von ihnen möglichst weitgehend verwirklicht wird. Diese Konkordanz
gelingt derzeit jedoch nicht. Die bisherige Rechtslage gewährleistet zwar die
Versammlungsfreiheit, bietet jedoch keinen hinreichenden Schutz für die
Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung. Während für Versammlungen
umfassende Schutzmechanismen bestehen, fehlt eine adäquate rechtliche Absicherung
für Parteitage, trotz deren verfassungsrechtlicher Notwendigkeit.
Damit tritt eine strukturelle Schutzlücke zutage. Weder das Versammlungsrecht
noch das Polizeirecht der Länder erfassen den spezifischen Schutzbedarf
parteiinterner Willensbildungsprozesses, da beide Rechtsbereiche auf allgemeine
Gefahrenabwehr und den Schutz öffentlicher Versammlungen ausgerichtet sind und
die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikels 21 GG nicht
berücksichtigen. Auch das Strafrecht enthält bislang keinen Tatbestand, der die
gezielte erhebliche Behinderung parteiinterner Willensbildung adäquat erfasst.
Hinzu kommt, dass das geltende Recht keinerlei Mechanismen vorsieht, um
Parteien bei gravierenden Störungen, die zu erheblichen Mehrkosten führen,
finanziell zu entschädigen, obwohl sie gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte
Willensbildungsakte durchzuführen und die damit verbundenen organisatorischen und
finanziellen Lasten zu tragen.
Diese Schutzlücke ist mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und
die Sicherung der demokratischen Grundordnung nicht hinnehmbar. Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz parteiinterner
Willensbildungsprozesse sicherzustellen und effektive Mechanismen gegen
erhebliche Störungen zu schaffen.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems werden die erforderlichen Regelungen in das
Parteiengesetz (PartG) integriert. Hierzu wird ein neuer Abschnitt zur Sicherung der
parteiinternen Willensbildung eingefügt, der die Funktionsfähigkeit rechtmäßiger
parteiinterner Willensbildungsakte schützt und erheblichen Störungen wirksam
entgegenwirkt. Ergänzend wird das Strafgesetzbuch um einen besonderen
Straftatbestand zum Schutz der parteiinternen Willensbildung erweitert.
Die wesentlichen Elemente der vorgeschlagenen Änderungen sind:
1. Einführung einer ausdrücklichen gesetzlichen Absicherung des
verfassungsrechtlichen Schutzzwecks aus Artikel 21 GG durch einen neuen Abschnitt
im PartG, der die Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung als
tragenden Bestandteil der demokratischen Ordnung schützt.
2. Schaffung klarer und eng gefasster Begriffsbestimmungen zu parteiinternen
Willensbildungsakten sowie zu erheblichen Behinderungen und gezielten
Störungen, wobei die Definitionen an die Systematik des PartG und der
Wahlgesetze anknüpfen.
3. Konkretisierung der staatlichen Schutzverantwortung für parteiinterne
Willensbildungsakte unter Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung,
insbesondere durch eine klare Zuordnung der Gefahrenabwehr zu den
Ländern und eine begrenzte Mitwirkungsmöglichkeit des Bundes.
4. Ermöglichung organisatorischer und koordinierender
Unterstützungsleistungen des Bundes im Wege der Amtshilfe, soweit parteiinterne
Willensbildungsakte wegen ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Bedeutung eine
überregionale Relevanz aufweisen.
5. Einführung eines spezialgesetzlichen Entschädigungsmechanismus im
PartG, der bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung die
vollständige Erstattung gesetzlich definierter Mehrkosten vorsieht und
darüber hinaus eine ergänzende Erstattung weiterer notwendiger und
angemessener Mehrkosten im pflichtgemäßen Ermessen ermöglicht. weiterer
Mehrkosten im pflichtgemäßen Ermessen ermöglicht,
6. Ergänzung des Strafgesetzbuches um einen besonderen Straftatbestand
(§ 108g StGB), der die gezielte erhebliche Behinderung rechtmäßiger
parteiinterner Willensbildungsakte unter Strafe stellt und damit eine bislang
bestehende strafrechtliche Schutzlücke schließt.
Damit wird ein klarer, strukturierter und verlässlich anwendbarer Schutzrahmen
geschaffen, der die Funktionsfähigkeit parteiinterner Willensbildungsakte
materiell, organisatorisch und strafrechtlich absichert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz können Haushaltsausgaben bei Bund und Ländern entstehen,
insbesondere im Zusammenhang mit der in § 44 PartG n. F. vorgesehenen
Erstattung notwendiger und angemessener Mehrkosten bei qualifizierter Verletzung
staatlicher Schutzverantwortung.
Die verpflichtenden Leistungen betreffen ausschließlich klar definierte
Kostenpositionen, deren Anzahl und Höhe typischerweise begrenzt bleibt. Darüber hinaus
können im Einzelfall zusätzliche Erstattungen im Rahmen des pflichtgemäßen
Ermessens gewährt werden.
Aufgrund der engen tatbestandlichen Voraussetzungen sowie der geringen
erwarteten Fallzahlen ist insgesamt nicht mit einer strukturellen oder dauerhaften
Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte zu rechnen. Zusätzliche Haushaltsmittel
müssen nicht vorgehalten werden. Etwaige Leistungen sind von dem jeweils
zuständigen Träger staatlicher Schutzverantwortung aus den bestehenden
Haushaltsansätzen zu finanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
Der durch das Gesetz entstehende Erfüllungsaufwand ist insgesamt gering. Die
Regelungen begründen weder neue Informations- noch Mitwirkungspflichten für
Privatpersonen oder sonstige nichtstaatliche Stellen. Der wesentliche Aufwand
entsteht im Verwaltungsbereich und betrifft die Bearbeitung möglicher
Entschädigungsanträge sowie die erforderliche Abstimmung zwischen Bund und Ländern
im Rahmen der Schutzmaßnahmen. Da Entschädigungsfälle nur bei qualifizierten
Schutzpflichtverletzungen auftreten und besondere Gefährdungslagen selten sind,
bleibt der Aufwand überschaubar.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten für Unternehmen im
Sinne des Bürokratiekostenrechts.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein moderater zusätzlicher Aufwand, der sich im
Wesentlichen auf die Prüfung und Entscheidung möglicher Entschädigungsanträge
nach § 44 PartG n.F. sowie auf erforderliche Koordinierungs- und
Abstimmungsprozesse zwischen den zuständigen Behörden beschränkt. Da Entschädigungen
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei qualifizierten Verletzungen staatlicher
Schutzverantwortung gewährt werden, ist insgesamt von einer geringen Fallzahl
auszugehen. Der entstehende Mehraufwand kann innerhalb der bestehenden
Verwaltungsstrukturen von Bund und Ländern bewältigt werden. Neue Stellen oder
dauerhafte institutionelle Anpassungen sind nicht erforderlich.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen weder für Bürger noch für die Wirtschaft. Die
Vorschriften führen zu keinen Abgaben, Gebühren oder sonstigen finanziellen
Belastungen. Für die Länder können in eng begrenzten Ausnahmefällen Aufwendungen
im Zusammenhang mit Entschädigungsentscheidungen nach § 44 PartG n. F.
entstehen. Lediglich in seltenen Fällen können gerichtliche Verfahren im
Zusammenhangmit solchen Entschädigungsentscheidungen anfallen. Diese punktuellen
Kosten haben keine nennenswerte haushaltsrechtliche Bedeutung und berühren
die finanzielle Gesamtwirkung der beabsichtigten Änderungen nicht.
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in
politischen Parteien
(DemWiG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 41 wird gestrichen.
2. Nach § 40 wird der folgende Achte Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Schutz der parteiinternen Willensbildung
§ 41
Schutz der parteiinternen Willensbildung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz der Funktionsfähigkeit der parteiinternen
Willensbildung gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes.
(2) Sie zielen darauf ab, den ungehinderten Ablauf rechtmäßiger parteiinterner Willensbildungsakte
zu sichern. Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Verantwortung
dafür, dass solche Akte ohne erhebliche Störungen oder Behinderungen durchgeführt werden können.
§ 42
Parteiinterne Willensbildungsakte
(1) Parteiinterne Willensbildungsakte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich durch Gesetz oder
Satzung vorgesehene Versammlungen und Beschlussfassungen politischer Parteien, die
1. der Beschlussfassung über Programm oder politische Grundsatzentscheidungen,
2. der Änderung oder Anwendung der Parteisatzung,
3. der Wahl, Abwahl oder Bestätigung von Parteiorganen oder Organmitgliedern oder
4. der Aufstellung oder Auswahl von Bewerbern für öffentliche Wahlen nach Maßgabe der Wahlgesetze
dienen.
(2) Erfasst sind insbesondere Parteitage, Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach § 9 sowie
sonstige durch Gesetz oder Satzung vorgesehene Versammlungen, denen eine verbindliche Beschluss- oder
Wahlfunktion im Sinne des Absatzes 1 zukommt.
§ 43
Schutzverantwortung und Zuständigkeiten
Die Verantwortung für den Schutz parteiinterner Willensbildungsakte obliegt den jeweils zuständigen
Behörden nach Maßgabe der geltenden Zuständigkeitsregelungen.
(2) Die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr richtet sich nach den hierfür bestehenden Zuständigkeiten
der Länder. Eine Mitwirkung des Bundes kommt nur in Betracht, soweit parteiinterne Willensbildungsakte
nach Art, Umfang oder Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausreichen und ihre
Durchführung für die bundesweite Funktionsfähigkeit politischer Parteien oder für bundesweite Wahl- oder
Entscheidungsprozesse von maßgeblicher Bedeutung ist. Die Wahrnehmung hoheitlicher Gefahrenabwehr
verbleibt auch in diesen Fällen bei den Ländern. Der Bund wird ausschließlich im Wege der Amtshilfe oder
durch koordinierende und unterstützende Maßnahmen tätig.
§ 44
Entschädigung bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung
(1) Entstehen einer politischen Partei infolge der wesentlichen Beeinträchtigung oder Verhinderung
eines rechtmäßigen parteiinternen Willensbildungsakts zusätzliche Aufwendungen (Mehrkosten), die über
die gewöhnlichen Kosten der planmäßigen Durchführung hinausgehen, und beruhen diese Mehrkosten auf
einer grob fehlerhaften oder evident unzureichenden Wahrnehmung staatlicher Schutzverantwortung, sind
ihr die notwendigen und angemessenen Mehrkosten von dem jeweils zuständigen Träger staatlicher
Schutzverantwortung zu erstatten, soweit sie den in Absatz 2 genannten Kostenpositionen zuzuordnen sind.
(2) Notwendige und angemessene Mehrkosten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Mietkosten für den Veranstaltungsort sowie für zusätzlich angemietete Flächen, die zur sicheren
Durchführung erforderlich sind, einschließlich Park- und Zufahrtsflächen,
2. Kosten technischer Infrastruktur, insbesondere für Bühnen-, Licht-, Ton- und Medientechnik,
3. Kosten für Sicherheits- und Ordnungspersonal, soweit deren Einsatz zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit des Willensbildungsakts erforderlich war,
4. Kosten einer erforderlichen Ersatzveranstaltung, einschließlich erneuter Raum- und Technikmieten
sowie notwendiger organisatorischer Vorbereitung,
5. weitere Kosten, die nach Art, Zweck und Funktion unmittelbar mit der ordnungsgemäßen Durchführung
des Willensbildungsakts verbunden sind.
(3) Wurde der parteiinterne Willensbildungsakt wesentlich beeinträchtigt oder verhindert so wird
vermutet, dass die Beeinträchtigung oder Verhinderung bei pflichtgemäßem Handeln vermeidbar gewesen wäre.
Der zuständige Träger staatlicher Schutzverantwortung kann diese Vermutung widerlegen.
(4) Über die Erstattung entscheidet die jeweils zuständige Behörde durch Verwaltungsakt. Für die in
Absatz 2 genannten Kostenpositionen ist die Erstattung in voller Höhe zu gewähren. Im Übrigen erfolgt die
Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 45
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die Vorschriften des Versammlungsrechts und des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts der Länder
bleiben anwendbar, soweit sie der Sicherung der Funktionsfähigkeit parteiinterner Willensbildungsakte nicht
entgegenstehen oder diese nicht faktisch vereiteln.”
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108f die folgende Angabe eingefügt:
„§ 108g Behinderung parteiinterner Willensbildung“.
2. Nach § 108f wird der folgende § 108g eingefügt:
„§ 108g
Behinderung parteiinterner Willensbildung
(1) Wer eine rechtmäßige parteiinterne Veranstaltung, die der Willensbildung einer Partei dient,
verhindert, erheblich beeinträchtigt oder dies zu verhindern versucht, in der Absicht, die Durchführung dieser
Veranstaltung zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Tat öffentlich, in
einer Menschenmenge, aus einer Gruppe heraus begeht oder den Zugang zu der Veranstaltung blockiert,
jeweils in der Absicht, ihre Durchführung zu vereiteln.
(3) Handlungen bleiben straflos, wenn sie ausschließlich der friedlichen Meinungsäußerung dienen
und nach den Umständen des Einzelfalls nicht objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung
einer parteiinternen Veranstaltung oder die Teilnahme daran erheblich zu beeinträchtigen oder zu verhindern.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der parteiinternen
Willensbildung als zentraler Bestandteil der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung. Artikel 21 Absatz 1
GG weist den politischen Parteien die Aufgabe zu, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Parteitage und vergleichbare parteiinterne Willensbildungsakte bilden das Herzstück dieser demokratischen
Willensbildung. Sie sind notwendige Funktionsakte, durch die Parteien ihre programmatische Ausrichtung
bestimmen, personelle Entscheidungen treffen und ihren verfassungsrechtlichen Auftrag erfüllen. Es handelt sich dabei
nicht um beliebige Versammlungen, sondern um verfassungsrechtlich vorausgesetzte Organisationshandlungen,
ohne deren ordnungsgemäße Durchführung die parlamentarische Demokratie nicht wirksam funktionieren kann.
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass diese parteiinternen Willensbildungsprozesse zunehmend
erheblichen Störungen ausgesetzt sind. Blockaden, koordinierte Störaktionen und teilweise auch gewalttätige
Ausschreitungen haben dazu geführt, dass Parteitage nur unter erheblichen Beeinträchtigungen oder mit deutlichen
Verzögerungen stattfinden konnten. Dies hat nicht nur zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Folgen
für die betroffenen Parteien geführt, sondern beeinträchtigt unmittelbar die verfassungsrechtlich garantierte
Funktionsfähigkeit politischer Parteien.
Die bestehende Rechtslage bietet keinen hinreichenden Schutz gegen solche gezielten Störungen. Weder das
Versammlungsrecht noch das allgemeine Gefahrenabwehrrecht der Länder tragen der besonderen
verfassungsrechtlichen Stellung der parteiinternen Willensbildung ausreichend Rechnung. Beide Regelungsbereiche sind primär
auf allgemeine öffentliche Sicherheitsinteressen oder auf den Schutz öffentlicher Versammlungen ausgerichtet,
ohne den spezifischen Funktionsauftrag politischer Parteien gemäß Artikel 21 GG eigenständig abzusichern.
Auch strafrechtlich besteht eine erhebliche Schutzlücke. Allgemeine Straftatbestände erfassen zwar bestimmte
Begleitdelikte, jedoch nicht den gezielten Angriff auf die Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung
als solche. Dies gilt insbesondere für den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Dieser schützt seinem
Wortlaut und seiner Schutzrichtung nach ausschließlich die individuelle Handlungsfreiheit eines „Menschen“.
Politische Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen sowie der Parteitag als kollektiv verfasster
Willensbildungsakt können daher nicht Tatobjekt der Norm sein. Strafrechtlich geschützt wären allenfalls einzelne Delegierte,
nicht aber der Parteitag als verfassungsrechtlich gebotener Funktionsakt.
Hinzu kommt, dass die Sitzblockaden-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v.
7.3.2011 – 1 BvR 388/05) die Anwendung des § 240 StGB auf Versammlungssituationen maßgeblich vom
Kriterium der „Verwerflichkeit“ abhängig macht. Auch wenn Sitzblockaden im Rechtssinn als Gewalt eingestuft
werden können, hängt die Strafbarkeit von einer wertenden Gesamtbetrachtung ab, in der die Versammlungs- und
Meinungsfreiheit der Protestierer der individuellen Handlungsfreiheit der betroffenen Personen gegenübergestellt
wird. Die Funktionsfähigkeit politischer Parteien aus Artikel 21 GG ist in dieser Prüfung jedoch nicht als
eigenständiges Schutzgut des § 240 StGB abgebildet. Dadurch besteht das strukturelle Risiko, dass selbst erhebliche
Blockaden eines Parteitags mangels Verwerflichkeit oder mangels hinreichend individualisierbarer
Nötigungsopfer straflos bleiben. Der bestehende Straftatenkatalog schützt somit weder das demokratische Funktionsgut der
parteiinternen Willensbildung selbst noch den Parteitag als verfassungsrechtlich notwendige
Organisationshandlung. Die gezielte Lahmlegung eines Parteitags richtet sich regelmäßig nicht primär gegen einzelne Personen,
sondern gegen den gesamten Willensbildungsprozess. Diese institutionelle Störung ist vom geltenden Strafrecht
nicht erfasst. Das Fehlen eines spezifischen Straftatbestandes nimmt solchen Eingriffen ihre notwendige
repressiv-rechtliche Antwort und schwächt die Abschreckungswirkung des Strafrechts in einem Bereich, in dem
Eingriffe nicht lediglich politische Meinungsäußerungen darstellen, sondern die Funktionsfähigkeit des
demokratischen Systems unmittelbar berühren.
Zugleich sind Parteien gesetzlich verpflichtet, bestimmte Willensbildungsakte in festgelegten Zeiträumen oder zu
bestimmten Anlässen durchzuführen. Führt eine erhebliche Störung dazu, dass ein Parteitag abgebrochen,
verschoben oder wiederholt werden muss, entstehen regelmäßig erhebliche zusätzliche Aufwendungen. Die
geltenden Rechtsinstrumente bieten hierfür keinen effektiven Ausgleich, insbesondere nicht in Fällen gravierender
staatlicher Schutzpflichtverletzungen. Ein rein deklaratorischer Rechtsschutz ist hier unzureichend. Ein materieller
Anspruch ist erforderlich, der die Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung zu sichern und strukturelle
Nachteile zu verhindern.
Das Gesetz ist daher erforderlich, um die bestehende Schutzlücke zu schließen, die Funktionsfähigkeit politischer
Parteien wirksam abzusichern und den demokratischen Prozess in seiner integralen Struktur zu stärken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Integration eines eigenständigen Schutzkonzepts zur Sicherung der
parteiinternen Willensbildung in das Parteiengesetz. Der Entwurf definiert die maßgeblichen parteiinternen
Willensbildungsakte, konkretisiert die staatliche Schutzverantwortung unter Wahrung der föderalen Kompetenzordnung,
regelt einen spezialgesetzlichen Entschädigungsmechanismus bei qualifizierten Schutzpflichtverletzungen und
ergänzt das Strafgesetzbuch um einen besonderen Straftatbestand zum Schutz der Funktionsfähigkeit
parteiinterner Willensbildungsprozesse.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die strafrechtlichen Regelungen folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG in Verbindung mit Artikel 72 GG. Die Änderungen des Parteiengesetzes stützen sich auf die dem Bund
aus Artikel 21 GG folgende Befugnis, die Rechtsstellung politischer Parteien auszugestalten und die
Funktionsfähigkeit ihrer verfassungsrechtlich vorausgesetzten Willensbildungsprozesse zu sichern.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetz führt zu einer deutlichen Erhöhung der Normklarheit, da es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
für den Schutz parteiinterner Willensbildungsprozesse schafft und bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der
staatlichen Schutzpflichten beseitigt. Durch die präzisen Begriffsbestimmungen sowie die Konkretisierung der
staatlichen Schutzverantwortung entsteht ein klar strukturierter spezialgesetzlicher Funktionsschutz, der eine
einheitliche und verlässliche Rechtsanwendung ermöglicht. Mit der Einführung eines besonderen Straftatbestandes
und eines Entschädigungsmechanismus werden gezielte erhebliche Störungen parteiinterner Veranstaltungen
erstmals rechtlich wirksam sanktioniert und kompensatorisch abgefedert, was die Durchsetzbarkeit des Schutzes
wesentlich stärkt. Zugleich erhöht das Gesetz den Vertrauensschutz der Parteien in die Verlässlichkeit staatlicher
Schutzgewährleistungen, da die Durchführung gesetzlich notwendiger Willensbildungsakte nicht länger von
unzureichenden Schutzstandards abhängig ist. Insgesamt stärkt die Regelung die demokratische Ordnung, indem sie
die Funktionsfähigkeit der Parteien absichert und damit einen wesentlichen Baustein der repräsentativen
Demokratie stabilisiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)
Zu § 41 (Schutz der parteiinternen Willensbildung):
§ 41 bestimmt den Schutzzweck des neu eingefügten Achten Abschnitts des Parteiengesetzes. Die Vorschrift
knüpft unmittelbar an Artikel 21 Absatz 1 GG an, der den politischen Parteien die Mitwirkung an der politischen
Willensbildung des Volkes zuweist und ihnen damit eine verfassungsrechtlich notwendige Funktion im
demokratischen System überträgt.
Absatz 1 stellt klar, dass die Regelungen dieses Abschnitts nicht individualrechtlichen Interessen dienen, sondern
dem institutionellen Schutz der Funktionsfähigkeit parteiinterner Willensbildung. Geschützt wird damit ein
demokratisches Funktionsgut, das für die Legitimation staatlicher Entscheidungen unverzichtbar ist.
Absatz 2 konkretisiert diesen Schutzzweck. Die Vorschrift zielt auf die Sicherung des ungehinderten Ablaufs
rechtmäßiger parteiinterner Willensbildungsakte. Die Verantwortung hierfür wird ausdrücklich den jeweils
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugewiesen. Damit wird klargestellt, dass das Gesetz keine
neuen Zuständigkeiten begründet, sondern bestehende Schutzpflichten funktional bündelt und normativ
verdeutlicht.
Zu § 42 (Parteiinterne Willensbildungsakte):
§ 42 definiert abschließend, welche Vorgänge als parteiinterne Willensbildungsakte im Sinne dieses Gesetzes
geschützt sind. Die Definition ist eng, funktionsbezogen und normativ begrenzt, um eine Überdehnung des
Schutzbereichs zu vermeiden.
Absatz 1 stellt klar, dass ausschließlich solche Versammlungen und Beschlussfassungen erfasst sind, die durch
Gesetz oder Satzung vorgesehen sind und verbindliche Entscheidungen der Partei betreffen. Geschützt werden
nur solche Akte, die für die demokratische Funktion der Partei konstitutiv sind. Dies sind insbesondere
programmatische Grundsatzentscheidungen, satzungsrechtliche Entscheidungen, personelle Entscheidungen über
Parteiorgane sowie die Aufstellung oder Auswahl von Wahlbewerbern nach Maßgabe der Wahlgesetze.
Absatz 2 konkretisiert diese abstrakte Definition anhand typischer Beispiele, insbesondere Parteitage sowie
Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach § 9 PartG. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Versammlung,
sondern ihre verbindliche Beschluss- oder Wahlfunktion.
Nicht erfasst sind rein informatorische, vorbereitende oder kommunikative Zusammenkünfte ohne eigene
Entscheidungswirkung. Der Schutzbereich ist damit bewusst auf das demokratische Kernhandeln der Parteien
begrenzt.
Zu § 43 (Schutzverantwortung und Zuständigkeiten):
§ 43 stellt die föderale Einbettung der Schutzverantwortung klar und vermeidet jede Kompetenzverschiebung.
Absatz 1 stellt klar, dass sich die Schutzverantwortung nach den jeweils geltenden Zuständigkeitsregelungen
richtet und keine eigenständigen oder neuen Gefahrenabwehrbefugnisse begründet.
Absatz 2 stellt klar, dass die Gefahrenabwehr grundsätzlich Sache der Länder bleibt. Eine Mitwirkung des Bundes
kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn ein Bundesparteitag stattfindet, parteiinterne
Willensbildungsakte nach Art, Umfang oder Auswirkungen über ein einzelnes Land hinausreichen oder bundesweite
Wahloder Entscheidungsprozesse betroffen sind.
Auch in diesen Fällen verbleibt die hoheitliche Gefahrenabwehr bei den Ländern. Der Bund wird ausschließlich
im Wege der Amtshilfe oder durch koordinierende und unterstützende Maßnahmen tätig. Damit wird das
Föderalismusprinzip gewahrt.
Beispielhaft bedeutet dies: Landesparteitage fallen in die originäre Zuständigkeit der Länder, Bundesparteitage
können eine koordinierende Unterstützung des Bundes rechtfertigen, kommunale oder regionale
Parteiveranstaltungen verbleiben vollständig in der Verantwortung der Länder und Kommunen.
Zu § 44 (Entschädigung bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung):
§ 44 schafft eine eigenständige spezialgesetzliche Entschädigungsregelung zum Schutz der Funktionsfähigkeit
parteiinterner Willensbildungsakte. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die verfassungsrechtliche Stellung der
politischen Parteien nach Artikel 21 GG an und dient dem Ausgleich struktureller Beeinträchtigungen, die
Parteien bei der Wahrnehmung ihrer demokratisch notwendigen Aufgaben treffen können. Es handelt sich dabei nicht
um eine Regelung der Amtshaftung, sondern um eine eigenständige spezialgesetzliche öffentlich-rechtliche
Entschädigungsregelung mit institutionsbezogenem Charakter, die an die staatliche Schutzverantwortung aus
Artikel 21 GG anknüpft.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs. Erforderlich ist, dass einer politischen Partei
infolge der wesentlichen Beeinträchtigung oder Verhinderung eines rechtmäßigen parteiinternen
Willensbildungsakts zusätzliche Aufwendungen entstehen, die über die gewöhnlichen Kosten der planmäßigen
Durchführung hinausgehen. Der Anspruch setzt weiter voraus, dass diese Mehrkosten auf einer grob fehlerhaften oder
evident unzureichenden Wahrnehmung staatlicher Schutzverantwortung beruhen. Durch diese qualifizierte
Anforderung wird sichergestellt, dass nicht jede Fehleinschätzung des zuständigen Trägers staatlicher
Schutzverantwortung zu einer Entschädigungspflicht führt, sondern nur solche Fälle erfasst werden, in denen die
verfassungsrechtlich gebotene Schutzverantwortung in schwerwiegender Weise verfehlt wurde. Der Anspruch ist dabei nicht
individualrechtlich ausgestaltet, sondern dient dem Schutz der Partei als Trägerin eines verfassungsrechtlich
notwendigen Funktionsauftrags.
Absatz 2 konkretisiert, welche Mehrkosten als notwendig und angemessen im Sinne des Absatzes 1 gelten. Die
Aufzählung ist nicht abschließend, benennt aber typische Kostenpositionen, die bei erheblichen Störungen
parteiinterner Willensbildungsakte regelmäßig entstehen können, etwa Mietkosten für Veranstaltungsorte und
notwendige Zusatzflächen, technische Infrastruktur, Sicherheits- und Ordnungspersonal oder Kosten einer
erforderlichen Ersatzveranstaltung. Maßgeblich ist stets der funktionale Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen
Durchführung des Willensbildungsakts. Durch diese Konkretisierung wird der Verwaltung eine klare
Orientierung für die Anspruchsprüfung gegeben, ohne den Anwendungsbereich der Norm unangemessen zu verengen.
Absatz 3 enthält eine Beweisvermutung zugunsten der betroffenen Partei. Wurde ein parteiinterner
Willensbildungsakt wesentlich beeinträchtigt oder verhindert wird vermutet, dass die Beeinträchtigung bei pflichtgemäßem
Handeln vermeidbar gewesen wäre. Diese Beweisregelung trägt der besonderen strukturellen Beweisnot
Rechnung, in der sich Parteien regelmäßig befinden. Sie haben keinen Zugang zu internen Einsatzplanungen,
Gefährdungsbewertungen oder behördlichen Koordinationsentscheidungen. Die Vermutung ist dogmatisch an
zivilrechtliche Beweiserleichterungen angelehnt, wie sie etwa in § 280 Absatz 2 BGB vorgesehen sind und stellt kein
atypisches Instrument dar. Dem zuständigen Träger staatlicher Schutzverantwortung bleibt es unbenommen, die
Vermutung zu widerlegen, etwa durch den Nachweis, dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder
die Beeinträchtigung auch bei pflichtgemäßem Handeln unvermeidbar gewesen wäre.
Absatz 4 regelt das Verfahren der Entschädigungsentscheidung. Zuständig ist die jeweils verantwortliche
Behörde, die über die Erstattung durch Verwaltungsakt entscheidet. Damit wird klargestellt, dass es sich um eine
hoheitliche Entscheidung handelt und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Für die in Absatz 2 genannten Kostenpositionen ist eine Erstattung in voller Höhe vorgesehen. Dies trägt dem
Umstand Rechnung, dass es sich bei diesen Kosten um typische und unmittelbar funktionsrelevante
Aufwendungen handelt, deren Ersatz bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen keiner weiteren wertenden Entscheidung
bedarf. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dadurch wird sichergestellt, dass
über weitere, nicht ausdrücklich normierte Mehrkosten einzelfallbezogen und verhältnismäßig entschieden
werden kann, ohne den gebundenen Kern des Entschädigungsanspruchs zu relativieren.
Artikel 34 GG steht der Einführung einer eigenständigen spezialgesetzlichen Entschädigungsregelung nicht
entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Artikel 34 GG keine Ausschließlichkeitsregelung
zugunsten der klassischen Amtshaftung enthält, sondern lediglich die Zurechnung individueller
Amtspflichtverletzungen ordnet (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81). Er will den durch staatliches Fehlverhalten
Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen eigener Fehler abschirmen (s.o.).
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, Artikel 34 GG wolle die bestehende Haftungskonstruktion nicht „versteinern“
und gebe einer weitergehenden gesetzlich ausgestalteten Haftung zwar keine verfassungsrechtliche Grundlage,
stehe ihr aber auch nicht entgegen (s.o.). Eine Ausgestaltung von Entschädigungsansprüchen durch den
Gesetzgeber ist daher verfassungsrechtlich zulässig, solange eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz besteht.
§ 44 knüpft hieran an, ohne die bestehende Haftungsordnung zu verdrängen oder zu ersetzen. Die Vorschrift
begründet keine Amtshaftung im Sinne des § 839 BGB und Artikel 34 GG, sondern schafft einen eigenständigen
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch mit institutionsbezogenem Charakter. Anknüpfungspunkt ist
nicht die Verletzung individueller Amtspflichten gegenüber einzelnen Parteimitgliedern, sondern die qualifizierte
Verletzung staatlicher Schutzverantwortung gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit
parteiinterner Willensbildungsakte aus Artikel 21 GG. Die Regelung ergänzt damit die bestehende
Haftungsordnung, ohne sie zu verdrängen.
Sie begründet daher keine Privilegierung politischer Parteien, sondern stellt einen sachgerechten Ausgleich dar.
Der Staat verpflichtet Parteien zur Durchführung bestimmter Willensbildungsakte und darf sie bei der Erfüllung
dieser Pflicht nicht schutzlos stellen. Die Entschädigungsregelung bildet dieses Verantwortungskorrelat
konsequent ab und sichert die Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems insgesamt.
Zu § 45 (Verhältnis zu anderen Vorschriften):
§ 45 stellt klar, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nicht in Konkurrenz zu bestehenden Rechtsgebieten treten.
Das Versammlungsrecht und das allgemeine Gefahrenabwehrrecht der Länder bleiben uneingeschränkt
anwendbar, soweit ihre Anwendung die Sicherung der Funktionsfähigkeit parteiinterner Willensbildungsakte nicht
faktisch vereitelt oder leerlaufen lässt.
Die Vorschrift dient der Normklarheit und der praktischen Konkordanz kollidierender Rechtspositionen. Sie trägt
dem Umstand Rechnung, dass parteiinterne Willensbildungsakte regelmäßig in einem Umfeld stattfinden, in dem
zugleich Versammlungsfreiheit Dritter und gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen relevant sind. § 45
verdeutlicht, dass diese Rechtsmaterien nebeneinander gelten und im Einzelfall so anzuwenden sind, dass weder die
Versammlungsfreiheit noch die verfassungsrechtlich geschützte Funktionsfähigkeit politischer Parteien aus
Artikel 21 GG faktisch entwertet wird.
Die Vorschrift verhindert damit Fehlinterpretationen über einen generellen Vorrang oder eine Verdrängung
anderer Rechtsmaterien, ohne neue Zuständigkeiten oder Eingriffsbefugnisse zu begründen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
§ 108g stellt einen eigenständigen Straftatbestand zum Schutz der Funktionsfähigkeit parteiinterner
Willensbildungsprozesse bereit. Geschützt wird der innere demokratische Entscheidungsprozess politischer Parteien, der als
verfassungsrechtlich gebotener Funktionsakt integraler Bestandteil des politischen Systems ist. Die Norm ergänzt
damit die bestehenden Vorschriften des vierten Abschnitts des Strafgesetzbuches um den spezifischen Schutz
dieser vorgelagerten innerparteilichen Entscheidungsabläufe.
Absatz 1 enthält den Grundtatbestand. Erfasst sind rechtmäßige parteiinterne Veranstaltungen, die der
innerparteilichen Willensbildung dienen. Der Tatbestand setzt eine Verhinderung, eine erhebliche Beeinträchtigung oder
einen entsprechenden Versuch voraus, jeweils verbunden mit der Absicht, die Durchführung der Veranstaltung
gezielt zu stören. Damit ist klargestellt, dass nicht jede Störung strafbar ist, sondern nur Eingriffe, die nach
Intensität und Zielrichtung geeignet sind, den verfassungsrechtlich geschützten Entscheidungsprozess ernsthaft zu
beeinträchtigen. Das geschützte Rechtsgut ist die Funktionsfähigkeit der innerparteilichen Willensbildung.
Absatz 2 enthält die Qualifikation. Der Strafrahmen erhöht sich bei Begehungsformen, die erfahrungsgemäß eine
gesteigerte Gefährlichkeit aufweisen, insbesondere in der Öffentlichkeit, in einer Menschenmenge, aus einer
Gruppe heraus oder durch Blockade des Zugangs. Solche Konstellationen sind typischerweise mit erhöhter
Dynamik, größerem Einschüchterungspotential und einem erhöhten Risiko der faktischen Vereitelung der
Veranstaltung verbunden. Die Qualifikation trägt dem gesteigerten Unrechtsgehalt dieser Vorgehensweisen Rechnung.
Absatz 3 stellt klar, dass die Norm nicht legitimen Protest unter Strafe stellt. Straflos bleiben Handlungen, die
ausschließlich der friedlichen Meinungsäußerung dienen und nach den Umständen des Einzelfalls objektiv nicht
geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung einer parteiinternen Veranstaltung oder die Teilnahme daran
erheblich zu beeinträchtigen oder zu verhindern. Die Vorschrift gewährleistet die notwendige Abgrenzung
zwischen zulässiger politischer Kommunikation und strafbarer gezielter Behinderung. Sie verhindert zugleich, dass
vorgeschobene Themen oder formal „andere“ Versammlungen als Vorwand genutzt werden können, um eine
faktische Blockade eines Parteitags als friedliche Meinungsäußerung zu deklarieren.
Absatz 4 erklärt den Versuch für strafbar. Dies trägt dem besonderen Gewicht des geschützten Rechtsguts
Rechnung, da bereits das zielgerichtete Ansetzen zur Verhinderung eines Parteitags geeignet sein kann, Delegierte
abzuschrecken oder den Ablauf nachhaltig zu gefährden.
Der Tatbestand ergänzt bestehende Vorschriften, ohne deren Anwendungsbereich zu verdrängen. Allgemeine
Delikte wie Nötigung (§ 240 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder
Sachbeschädigung erfassen zwar einzelne Begleitdelikte, jedoch nicht den spezifischen Angriff auf die
Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung. Sie schützen individuelle Rechtsgüter oder die öffentliche Sicherheit,
nicht jedoch den verfassungsrechtlich vorgegebenen innerparteilichen Entscheidungsprozess. § 108g schließt
diese Lücke, indem er das besondere institutionelle Unrecht der gezielten Lahmlegung eines Funktionsakts
demokratischer Legitimation ausdrücklich unter Strafe stellt.
Der Tatbestand wahrt den Grundsatz, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel - ultima ratio - eingesetzt werden
darf. Die Norm ist eng gefasst, erfasst ausschließlich erhebliche und zielgerichtete Beeinträchtigungen und setzt
einen qualifizierten Vorsatz voraus. Mildere Mittel wie versammlungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen
reichen in den erfassten Fallgruppen regelmäßig nicht aus, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der
innerparteilichen Willensbildung sicherzustellen. Die Anwendung des Strafrechts ist daher erforderlich und
angemessen, um die Funktionsfähigkeit eines zentralen Elements der demokratischen Legitimationskette wirksam zu
schützen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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