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Schriftliche Frage 97 von Maren Kaminski (DIE LINKE): Welche Informationen hat die Bundesregierung nach den Dokumentations- und Kontrollpflichten des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 97 von Maren Kaminski (DIE LINKE): Welche Informationen hat die Bundesregierung nach den Dokumentations- und Kontrollpflichten des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen… Frage 97 (Maren Kaminski, Die Linke): Welche Informationen hat die Bundesregierung nach den Dokumentations- und Kontrollpflichten des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) sowie des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) über die im Jahr 2025 registrierten Ausfuhrvorgänge deutscher Kriegswaffen oder Rüstungsgüter in die Vereinigten Arabischen Emirate (bitte tabellarisch für die Güterkategorien A0001 und A0003 nach Anlage 1, Teil 1 der AWV oder Teil B, Abschnitt V und VIII KrWaffKontrG, sofern diese im jeweiligen Ausfuhrvorgang enthalten sind, nach Menge dieser Güter in dem jeweiligen Ausfuhrvorgang, Wert der Güter im jeweiligen Ausfuhrvorgang, Betitelung der erteilten Ausfuhrgenehmigung des jeweiligen Ausfuhrvorgangs, jeweils dokumentierte Endverbleibszusage des Empfängerstaates aufschlüsseln), und welche für das Jahr 2025 vorliegenden dokumentierten Vorgänge zu diesen Ausfuhren enthalten Angaben darüber, ob bei den jeweils erteilten Ausfuhrgenehmigungen insbesondere ihre Endverbleibsauflagen eingehalten wurden (bitte tabellarisch nach Betitelung der erteilten Ausfuhrgenehmigung, Art der Endverbleibsauflage je Ausfuhr, vorliegende Nachweise und Rückmeldungen oder fehlende Nachweise und Rückmeldungen zur Endverbleibsauflage, dokumentierte Abweichungen vom genehmigten Endverbleib aufschlüsseln)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 11. Dezember 2025: Die Bundesregierung unterrichtet entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) in ihren Antworten auf Parlamentarische Fragen über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen für Rüstungsexporte, sieht jedoch von weitergehenden Auskünften ab. Im Jahr 2025 wurden neun Ausfuhrgenehmigungen der Ausfuhrlistenposition A0001 im Gesamtwert von 242.184 Euro und sieben Ausfuhrgenehmigungen der Ausfuhrlistenposition A0003 im Gesamtwert von 582.244 Euro für die Vereinigten Arabischen Emirate erteilt. Es wurden 2025 keine Ausfuhrgenehmigungen in die Vereinigten Arabischen Emirate betreffend Kriegswaffen der Abschnitte V und VIII der Kriegswaffenliste erteilt. Im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Informationen, insbesondere hinsichtlich eines gesicherten Endverbleibs, umfassend geprüft und bewertet. Dazu gehört auch die Prüfung des Risikos einer Umleitung im Käuferland. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in der EU üblichen System und ist als wirksames Kontrollinstrument anerkannt.

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