Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026 (Antwort zu Drs. 21/5907)
Text
Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026 (Antwort zu Drs. 21/5907)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6308
21. Wahlperiode 04.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5907 –
Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde mit
Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben. Sie erlaubt die Ausfuhr und
Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Bahrain,
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate
sowie in die Ukraine und in das Zollgebiet der Europäischen Union zu
Verteidigungszwecken. Zugleich sieht sie vor, dass die auf ihrer Grundlage
getätigten Ausfuhren oder Verbringungen monatlich an das BAFA zu melden sind.
Damit müssten dem BAFA bereits Meldungen für den Zeitraum bis zum
31. März 2026 vorliegen.
1. Wie viele Unternehmen haben sich bis zum Zeitpunkt der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage beim BAFA zur Inanspruchnahme der
Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 registrieren lassen, und wie viele von ihnen
haben bereits Meldungen nach Nummer 6.2 abgegeben?
Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die
Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive
Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch von weitergehenden Auskünften
ab.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
3. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr
wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum
31. März 2026 auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an
das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich diese nach
Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders:
Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart
(vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware bzw.
Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive
Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie nach der Art der Endverwendung?
3. Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 vorgenommenen und gemeldeten
Ausfuhren und Verbringungen?
4. Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr
wurden seit Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026
bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage auf ihrer
Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und
wie verteilen sich diese nach Endverwenderland, Informationen zum
Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen
und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder
endgültig), Güterart (Ware bzw. Verwendungstechnologie oder Bestandteil),
Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der
Ausfuhr sowie nach der Art der Endverwendung?
5. Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Neufassung der AGG
Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren
und Verbringungen?
6. Welche der bisher auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48
vorgenommenen Ausfuhren oder Verbringungen betrafen Kriegswaffen
im Sinne der Kriegswaffenliste, und welche Nummern der
Kriegswaffenliste wurden dabei jeweils angegeben?
7. Welche Re-Exporte wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 auf ihrer Grundlage vorgenommen oder angezeigt, an
welche Bestimmungsziele erfolgten diese, und in welchen Fällen gab es
eine bzw. keine vorherige Zustimmung des BAFA?
8. Wie viele Meldungen nach Nummer 6.2 der Allgemeinen Genehmigung
Nr. 48 gingen bis zum 31. März 2026 ohne Angaben zur
Kriegswaffenliste ein, obwohl es sich um entsprechende Güter handelte?
Die Fragen 2 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Lieferungen von Rüstungsgütern können auf Grundlage unterschiedlicher
Genehmigungsarten, darunter Einzelausfuhrgenehmigungen oder Allgemeine
Genehmigungen, erfolgen. Angaben zu Lieferungen auf Grundlage Allgemeiner
Genehmigungen werden nachträglich erhoben. Für die Allgemeine
Genehmigung Nr. 48 wurden bisher keine Meldungen betreffend Ausfuhren bzw.
Verbringungen oder Re-Exporte für die Monate März und April 2026 eingereicht.
Nachmeldungen sind noch möglich; die Meldefrist für die Nutzung der AGG
Nr. 48 für den Monat Mai läuft bis zum 30. Juni 2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass die alleinige Betrachtung von Meldewerten
einer Allgemeinen Genehmigung das Genehmigungsgeschehen nicht
vollständig abbildet.
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 im Hinblick auf
Transparenz, parlamentarische Kontrolle und die Vereinbarkeit der
Genehmigungspraxis mit den Zielen der deutschen Rüstungsexportkontrolle?
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen
und im Einklang mit den politischen Vorgaben mit der AGG Nr. 48 die
Rahmenbedingungen für bestimmte Ausfuhren geschaffen.
Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) unterrichtet die
Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive
Genehmigungsentscheidungen, sieht jedoch von weitergehenden Auskünften
ab.
10. Trifft es zu, dass für die Ausfuhr bzw. Verbringung von Kriegswaffen an
ein Unternehmen im Zollgebiet der EU keine Genehmigung für die
Beförderung der Kriegswaffen nach § 3 Absatz 3 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) notwendig ist, weil durch die Allgemeine
Genehmigung Nr. 48 der § 3 Absatz 4 Satz 6 KrwaffKontrG erfüllt ist?
Dies trifft nicht zu. § 3 Absatz 4 KrWaffKontrG enthält
Ermächtigungsgrundlagen für Allgemeine Genehmigungen in Form von Rechtsverordnungen der
Bundesregierung nach dem KrWaffKontrG, welche Einzelgenehmigungen nach
dem KrWaffKontrG ersetzen können. Bei der Allgemeinen Genehmigung
Nr. 48 handelt es sich jedoch nicht um eine Allgemeine Genehmigung auf
Grundlage des KrWaffKontrG, sondern nach § 1 Absatz 2 AWV. Es besteht
daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 und § 3 Absatz 4 Satz 6 KrWaffKontrG.
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 ausgeführten sonstigen Rüstungsgüter und
Kriegswaffen nur zu den erlaubten Zwecken „Luftverteidigung“ und
„Marineverteidigung“ gemäß Nummer 4.1 eingesetzt werden?
Im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden Genehmigungen
für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn Endverbleib und
Verwendungszweck dieser Güter im Empfängerland sichergestellt sind. Nutzer der
AGG Nr. 48 sind verpflichtet, die üblichen Endverbleibsdokumente des
Empfängers gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einzuholen und
vorzuhalten.
12. Welche Gründe veranlassten die Neufassung der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026, und welche Erkenntnisse
aus der bisherigen Praxis lagen der Erweiterung der Meldepflicht in
Nummer 6.2 zugrunde?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 75 des
Abgeordneten Torben Braga auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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