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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 (Rüstungsexportbericht 2024)

dip / drucksache 02.09.2025 · WP 21 · 21/1450 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 (Rüstungsexportbericht 2024) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1450 21. Wahlperiode 02.09.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 (Rüstungsexportbericht 2024) Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. August 2025 gemäß den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in der Fassung vom 19. Januar 2000 i. V. m. Beschluss vom 8. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1334). Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 Rüstungsexportbericht 2024 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 3 – 4 Inhalt Einleitung ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6 I. Zum deutschen Exportkontroll system für Rüstungsgüter ......................................................................................11 1. Deutsches Exportkontrollsystem ................................................................................................................................................................................................................ 11 2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten .................................................................................................................... 13 3. Kleinwaffengrundsätze ......................................................................................................................................................................................................................................................... 14 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen .....................................................................17 1. Abrüstungsvereinbarungen ........................................................................................................................................................................................................................................ 17 2. Waffenembargos................................................................................................................................................................................................................................................................................... 17 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU ...................................................................................................................................17 4. Wassenaar Arrangement ................................................................................................................................................................................................................................................... 18 5. VN-Waffenregister ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 19 6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen .............................................. 20 7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT) ............................................................................................ 22 8. Outreach-Aktivitäten ................................................................................................................................................................................................................................................................. 23 III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................24 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) ..................................................................................................................................................................................................................................................... 24 a) Einzelgenehmigungen ........................................................................................................................................................................................................................................... 25 b) Sammelausfuhrgenehmigungen.................................................................................................................................................................................................. 27 c) Abgelehnte Ausfuhranträge .................................................................................................................................................................................................................... 28 d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen .......................... 29 e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2014 bis 2024 .......................................................................................................... 30 f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2024 ................................................................................................... 32 g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2024 ........................................................................... 33 h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2024 .................................................................. 39 i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2024 .......... 41 j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen 2024................................................................................................................................ 42 2. Ausfuhr von Kriegswaffen ........................................................................................................................................................................................................................................... 44 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2024 ............................................................................................................................................ 44 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2014 bis 2024 .............................................................................................................. 45 3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich .......................................................................................................... 45 Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 – INHALT 5 Anlagen Anlage 1a: Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ............................................................................................................................................ 46 Anlage 1b: Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer .................................................................................................. 52 Anlage 1c: Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten .............................................................................................................................................................................................. 54 Anlage 2: Gemeinsamer Standpunkt der EU ........................................................................................................................................................................................... 56 Anlage 3: Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) .................................................................................. 63 Anlage 4: Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung ....................................................................................................................................... 75 Anlage 5: Kriegswaffenliste ................................................................................................................................................................................................................................................................ 76 Anlage 6: Waffenembargos im Jahr 2024 ........................................................................................................................................................................................................ 79 Anlage 7: Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten 2024 .............................................. 80 Anlage 8: Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2024...................... 83 Anlage 8a: Nachträgliche Änderungen an den im REB 2023 verwendeten Daten ...................................108 Anlage 9: Sammelausfuhrgenehmigungen im Jahr 2024 ....................................................................................................................................109 Anlage 9a: Einzelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen im Jahr 2024 ............................................................................................................................................................................................................................................................................... 117 Anlage 10: Brokering – Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2024 ........................................................... 119 Anlage 11: Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen an das VN-Waffenregister im Jahr 2024.............................................................................................................................................................. 120 Anlage 12: Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern im Jahr 2024 ............................................................... 123 Anlage 13: Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete ....................................................................................................................................................................................... 124 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 5 – 6 Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung gibt dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik – auch im internationalen Rahmen – und informiert über die erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen im zurückliegenden Berichtsjahr. Mit den periodisch veröffentlichten Rüstungsexportberichten leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag für eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte. 1. Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung Der vorliegende Bericht bezieht sich auf Genehmigungsentscheidungen im Jahr 2024 und unterrichtet infolgedessen über Genehmigungsentscheidungen der vorherigen Bundesregierung. Im Jahr 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund 12,83 Mrd. € erteilt. Der Schwerpunkt der Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr 2024 lag dabei auf der Unterstützung der Ukraine bei ihrer Selbstverteidigung gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg. So steht die Ukraine auf Platz 1 aller Empfängerländer und mit 8,15 Mrd. € entfiel der höchste Wert aller erteilten Einzelgenehmigungen im Berichtszeitraum auf die Ukraine. Der überwiegende Teil des Gesamtwertes entfiel im Berichtszeitraum auf EU­, NATO­ und NATOgleichgestellte Länder1, die Ukraine, die Republik Korea und Singapur, die zusammen 10,98 Mrd. € und damit rund 86 % des Gesamtwerts aller erteilten Einzelgenehmigungen ausmachten. Auf die sonstigen Drittländer2 entfielen rund 1,85 Mrd. € des Gesamtgenehmigungswertes. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte hat die Bundesregierung im Berichtszeitraum im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen­ und sicherheitspolitischer Erwägungen entschieden. Grundlage hierfür waren die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)3, des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)4, der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)5, des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“)6 und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im Folgenden: „ATT“)7 sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom 26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische Grundsätze“)8. Zugleich wurden die Festlegungen der im Juni 2023 beschlossenen Nationalen Sicherheitsstrategie berücksichtigt. Einleitung 1 Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz. 2 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder dem Kreis der NATO-gleichgestellten Länder angehören. 3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47). 4 Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71). 5 Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411). 6 Siehe Anlage 2 (in der aktuellen Fassung). 7 Siehe Anlage 3. 8 Siehe Anlage 1a. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 – EINLEITUNG 7 Angesichts zahlreicher internationaler Krisen und terroristischer Bedrohungen sahen sich Deutschland und seine Verbündeten im Berichtszeitraum mit großen sicherheitspolitischen Herausforderungen konfrontiert. Bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Ausübung der Exportkontrollpolitik stand die Bundesregierung zu ihren Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für die europäische und internationale Sicherheit. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit Bündnispartnern oder deren Ausstattung dienten, erfolgten auch im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung auch im Jahr 2024 eine deutliche Beschleunigung von Lieferungen von Rüstungsgütern an Verbündete und weitere Länder umgesetzt. Sie hat hierzu die bereits in 2023 ergriffenen Maßnahmen zur Optimierung und Straffung der Verwaltungsprozesse in der Exportkontrolle erweitert, indem im Berichtszeitraum mehrere Maßnahmenpakete zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren erlassen wurden. Zur Schaffung von Transparenz zu exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die Bundesregierung seit dem Jahr 1999 den Rüstungsexportbericht vor. Über die Genehmigungsentscheidungen im ersten Halbjahr 2024 hatte die Bundesregierung in ihrem Zwischenbericht im Juni 2025 informiert. Die Bundesregierung legte zudem die abschließenden Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Deutschen Bundestag offen. Das Parlament wurde im Jahr 2024 mehrfach über abschließende Genehmigungsentscheidungen des BSR unterrichtet. Die Bundesregierung beantwortete auch im Jahr 2024 zahlreiche Parlamentarische Anfragen zu einer Vielzahl von Aspekten der Rüstungsexportpolitik; Antworten sind unter https://www. bundeswirtschaftsministerium.de/Navigation/DE/ Service/Parlamentarische­Anfragen/ parlamentarische­anfragen abrufbar. 2. Genehmigungspraxis für Klein- und Leichtwaffen und Endverbleibskontrolle Die Bundesregierung verfolgte auch im Berichtszeitraum das Ziel, das Risiko der unkontrollierten Weiterverbreitung von Klein­ und Leichtwaffen zu senken. Grundlage hierfür waren die im März 2015 verabschiedeten Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (so genannte Kleinwaffengrundsätze)9 sowie die Politischen Grundsätze vom 26. Juni 2019, wonach der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht genehmigt werden soll. Das im Jahr 2015 eingeführte Kontrollinstrument von Vor­Ort­Kontrollen des Endverbleibs aus Deutschland gelieferter Klein­ und Leichtwaffen (so genannte Post­Shipment­Kontrollen) wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Seit Mitte 2017 konnte eine Vielzahl an Vor­Ort­Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Klein­ und Leichtwaffen durchgeführt werden. Im Jahr 2024 wurden Post­Shipment­Kontrollen bei staatlichen Empfängern in Tunesien, Kuwait, Argentinien, Kosovo, Sri Lanka, Katar und der Republik Korea durchgeführt. Deutschland hat mit dem Instrument der Post­Shipment­Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernommen und wirbt aktiv für deren Einführung. Weitere EU­Staaten haben mittlerweile vergleichbare Verifikationsmaßnahmen eingeführt. Die Bundesregierung wird der Kontrolle von Kleinund Leichtwaffenexporten weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmen. 9 Siehe Anlage 1b. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 7 – 8 EINLEITUNG 3. Genehmigungszahlen und Meldewerte 2024 Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung allein auf Basis der Genehmigungswerte eines Berichtszeitraumes ist hingegen kein tauglicher Gradmesser für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik. Hierfür bedarf es vielmehr einer einzelfallorientierten Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze Spannbreite von Gütern, die über die die öffentliche Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschenden Begriffe wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“ weit hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste für Rüstungsgüter10 beinhaltet beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC­ Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen­ und Selbstschutz von Botschaften und Organisationen der Vereinten Nationen dienen. Bei der Betrachtung muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Statistik regelmäßig durch den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer Großprojekte maßgeblich beeinflusst wird. Über solche großen Ausfuhrvorhaben wird zudem in der Regel mehrere Jahre vor der eigentlichen Ausfuhr entschieden. Das führt dazu, dass die entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst mit erheblichem zeitlichen Verzug Niederschlag in der Rüstungsexportstatistik finden. Genehmigungswerte können daher auch nicht losgelöst von Entscheidungen aus Vorjahren oder früheren Legislaturperioden betrachtet werden. In die Gesamtbetrachtung von Genehmigungswerten sind zudem Allgemeine Genehmigungen (AGGen) als eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigungen mit einzubeziehen. Sie ersetzen in bestimmten Fällen das Verfahren der Einzelausfuhr genehmigungen, bündeln verschiedene Fall gestaltungen und beschleunigen damit die Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich sind auf Grund lage der AGGen getätigte Rüstungsexporte durch die betreffenden Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden. Für die umfassende Einordung der Zahlen ist somit eine gemeinsame Betrachtung von Einzelgenehmigungswerten und den Meldewerten zu den AGGen erforderlich. Detaillierte Angaben zu diesen Meldedaten erfolgen im Abschnitt III.1.j). Einzelgenehmigungen Im Jahr 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund 12,83 Mrd. € (2023: 12,13 Mrd. €) erteilt. Davon entfielen Genehmigungen in Höhe von rund 10,98 Mrd. € (86 %) auf Genehmigungen für Ausfuhren in EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder, die Republik Korea und Singapur sowie zur Unterstützung der Ukraine bei ihrer Selbstverteidigung gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg. Der durchschnittliche jährliche Gesamtwert erteilter Einzelausfuhrgenehmigungen im Zeitraum 2020 bis 2024 betrug 9,70 Mrd. €. Vom Gesamtwert des Jahres 2024 entfiel ein Anteil von 12 % (2023: 50 %) auf Genehmigungen für Lieferungen in EU­/NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder. Für Drittländer wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 11,26 Mrd. € (2023: 6,06 Mrd. €) erteilt, davon entfiel der höchste Ausfuhrgenehmigungswert mit 8,15 Mrd. € auf die Ukra­ 10 Siehe Anlage 4. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 – EINLEITUNG 9 ine, während auf die Republik Korea 34,31 Mio. € und Singapur 1,21 Mrd. € entfielen, sodass der Wert für die sonstigen Drittländer rund 1,85 Mrd. € betrug. Der Durchschnitt der Jahreswerte für Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer im Zeitraum 2020 bis 2024 betrug 5,89 Mrd. €. Sammelausfuhrgenehmigungen Im Jahr 2024 wurden 100 Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) mit einem Gesamtwert von 1,04 Mrd. € erteilt. Darin enthalten waren 43 Genehmigungen im Gesamtwert von 843,34 Mio. €, die als Folgeanträge für bereits früher erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt wurden, deren Werte bereits in früheren Berichten ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Genehmigungen erfolgte eine effektive Neuerteilung von SAG im Wert von 197,81 Mio. €. Auch für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Genehmigungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Verbindung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungsentscheidungen gelten die rechtlichen und politischen Vorgaben ebenso wie im Einzelgenehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU­ und NATO­Partnern erteilt. Bei SAG geht es in erster Linie um die Produktionsphase, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein­ und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs­ und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt. SAG können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher in systematischer Hinsicht unzulässig. Ein Vergleich der SAG­Werte für die Jahre 2024 (1,04 Mrd. €), 2023 (1,48 Mrd. €), 2022 (701,7 Mio.), 2021 (4,127 Mrd. €), 2020 (402,2 Mio. €), 2019 (508,5 Mio. €), 2018 (14,5 Mio. €), 2017 (325 Mio. €), 2016 (58,7 Mio. €) und 2015 (4,96 Mrd. €) zeigt, dass der Gesamtwert der genehmigten SAG starken Schwankungen ausgesetzt war. Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden, und der Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu zehn Jahre) kann es einerseits zu Häufungen von Genehmigungsanträgen und erteilten Genehmigungen in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen Genehmigungsvolumen geben. Die statistischen Werte sind daher für sich allein nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik in einem Jahr. Klein- und Leichtwaffen Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile belief sich im Jahr 2024 auf 161,3 Mio. € (2023: 93,6 Mio. €). Davon entfielen 85,2 Mio. € und damit rund 53 % des Genehmigungswertes auf EU­/NATO­ und NATOgleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine entfielen mit 75,6 Mio. € rund 47 % des Genehmigungswertes. Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile wurden im Jahr 2024 im Wert von rund 242,4 Mio. € (2023: rund 111,85 Mio. €) erteilt. Davon entfielen ca. 45,1 Mio. € und damit rund 19 % des Genehmigungswertes auf EU­/ NATOund NATO­gleichgestellte Länder. Auf Singapur und die Ukraine entfielen mit 195,3 Mio. € rund 81 % des Genehmigungswertes. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 9 – 10 EINLEITUNG Kumulierte Betrachtung der Werte von Einzelgenehmigungen und Meldewerten der Allgemeinen Genehmigung Nummer 33 Vom Gesamtwert der im Jahr 2024 erteilten Einzelgenehmigungen sowie den vorliegenden Meldedaten zu der Allgemeinen Genehmigung Nummer 33 für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund 13,4 Mrd. € entfallen 11,5 Mrd. € und damit rund 86 % auf Genehmigungen für Ausfuhren in EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder, die Republik Korea, Singapur und die Ukraine. Weitere 1,85 Mrd. € und damit rund 14 % des Gesamtwerts entfallen auf die sonstigen Drittländer. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 – 11 zwischen Staaten zu dienen. Sie sind in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG)12 aufgeführt und auch vollständig in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für deren Ausfuhr ist zunächst eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG („Beförderungsgenehmigung zum Zweck der Ausfuhr”) und zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach AWG in Verbindung mit der AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind (sog. sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich eine Genehmigung nach dem AWG in Verbindung mit der AWV voraus. Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 bis 4a KrWaffKontrG). Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich. Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem Deutsche Rüstungsexporte werden durch das Grundgesetz (GG), das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie durch den Gemein samen Standpunkt der EU und den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) geregelt. Die Leitlinien für die Genehmigungsbehörden bilden die Politischen Grundsätze. Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)11 abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die Militärgüterliste der EU (Common Military List), eng an die entsprechende Liste des Wassenaar Arrangements (Munitions List) an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat (nähere Erläuterungen zum Wassenaar Arrangement unter Abschnitt II.4., zur EU unter Abschnitt II.3.). Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich Kriegswaffen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 GG sowie des KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind entsprechend § 1 Absatz 2 KrWaffKontrG Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen 11 Siehe Anlage 4. 12 Siehe Anlage 5. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 11 – 12 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER In allen übrigen Fällen entscheidet die Bundesregierung über die Erteilung von Exportgenehmigungen für Kriegswaffen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Politischen Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und des ATT. Die Ausfuhr der so genannten sonstigen Rüstungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften des AWG in Verbindung mit der AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrundeliegenden Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG), es sei denn, dass wegen Gefähr dung der in § 4 Absatz 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWG hat folgenden Wortlaut: „(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, 3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten …“ Wie auch bei den Kriegswaffen wird die Entscheidung der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter entsprechend den Politischen Grundsätzen, dem Gemeinsamen Standpunkt der EU sowie dem ATT getroffen. Zuständig für die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG in Verbindung mit der AWV ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWE.13 Vorhaben von besonderer politischer Tragweite legt das BAFA der Bundesregierung zur Beurteilung und Entscheidung vor. Im BAFA ist eine Hotline eingerichtet, unter der die Antragsteller Auskünfte über den Stand der Genehmigungsverfahren erhalten. Darüber hinaus bekommen sie im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens Auskunft über den Bearbeitungsstand. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet, deren Erörterung innerhalb der Bundesregierung zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehört. Zweck der Voranfrage ist es, potenziellen Antragstellern bereits vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses eine Orientierung zum möglichen Ergebnis eines beabsichtigten Ausfuhrantrags zu geben. Die Beantwortung von Voranfragen stellt keine abschließende Entscheidung zu Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht. Da sich die Umstände, unter denen Ausfuhranträge genehmigungsfähig sind, ändern können, kommt der Beantwortung einer Voranfrage insoweit keine Bindungswirkung zu. Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das BAFA zu richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung. Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Empfängerland, das Rüstungsgut oder den Geschäftsumfang von besonderer, insbesondere politischer Bedeutung sind, wird in der Regel der Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bundessicherheitsrat handelt es sich um einen Kabinettausschuss, der unter Vorsitz des Bundeskanzlers tagt. 13 Im Internet unter http://www.bafa.de Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 – I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 13 Ihm gehören ferner der Chef des Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/­innen des Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, der Verteidigung, für Wirtschaft und Energie sowie für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. 2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesregierung über einen Beurteilungs­ und Ermessensspielraum verfügt. Um eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregierung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und dabei angewandte politisch wichtige Entscheidungskriterien transparent zu machen, gelten seit 1982 die Politischen Grundsätze (aktuelle Fassung vom 26. Juni 2019), auf deren Basis Einzelfälle entschieden werden. Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a. folgende wesentliche Elemente: • Einen Allgemeinen Teil, der Vorgaben zur Beachtung der Menschenrechte für Exportentscheidungen enthält, unabhängig davon, um welches mögliche Empfängerland es sich handelt. Entsprechend werden Rüstungsexporte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird, wofür die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle spielt. Die Vorgaben der Politischen Grundsätze sind dabei restriktiver als der Gemeinsame Standpunkt der EU (nähere Erläuterungen unter Abschnitt II.3.), wonach erst bei bestehendem „eindeutigen Risiko“ keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll. • Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird zwischen EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellten Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz) einerseits und Drittländern andererseits unterschieden. Bei der ersten Ländergruppe stellen Genehmigungen die Regel und Ablehnungen die Ausnahme dar, bei der zweiten Gruppe werden Genehmigungen zurückhaltend erteilt. • Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgendes: Der Export von Kriegswaffen wird grundsätzlich nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen­ oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands für die Erteilung einer Genehmigung sprechen. Genehmigungen für den Export von Kleinwaffen sollen grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Für sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt, sofern die im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange nicht gefährdet sind (§ 4 Absatz 1 AWG, wie zuvor unter 1. zitiert). Auch im Rahmen dieser Genehmigungspraxis für Drittländer können daher z. B. legitime Sicherheitsinteressen solcher Länder im Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Land sein Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der VN­Charta wahrnimmt oder wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch international von Belang sind, wie beispielsweise bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen und der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels. Bei der Ausfuhr von Marineausrüstung in Drittländer kann das Interesse der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt darstellen. Neben der hohen Bedeutung der Seewege für das Funktionieren des Welthandels spielt die in einigen Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift­, Waffen­ und Menschenschmuggel, Umweltdelikte und illegale Fischerei eine zunehmend größere Rolle. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 13 – 14 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER • Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im EU­ und NATO­Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben. • In die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer fließt neben dem besonders zu berücksichti gen ­ den Menschenrechtskriterium und der Beurteilung der äußeren und inneren Lage auch mit ein, inwieweit die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde. • Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts – sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere Entscheidungskriterien für die Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten. Der Gemeinsame Standpunkt der EU vom 8. Dezember 200814 (aktualisiert in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025) sieht acht spezielle Kriterien für die Entscheidung über Exportanträge vor (siehe Anlage 2, Artikel 2) und ist integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze. Bei jedem Antrag prüft die Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der Region und dem betroffenen Land insbesondere die Bedeutung der beantragten Ausfuhren für die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region (Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU). Auch der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland (Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunkts) sowie den Gefahren eines Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung zu. Im Lichte der unterschiedlichen politischen Entwicklungen in verschiedenen Staaten und Regionen und entsprechend den bereits benannten Entscheidungsgrundlagen ist eine differenzierende Betrachtung geboten. Der ATT ist am 24.12.2014 in Kraft getreten und hat derzeit 116 Vertragsparteien (Stand: Juli 2025). 26 weitere Staaten haben den Vertrag unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten der ersten Stunde. Mit diesem Vertrag wurden erstmals international verbindliche einheitliche Mindeststandards für den Export von Rüstungsgütern festgelegt. Kern des Vertrages sind die in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen. Einzelheiten zum Vertrag über den Waffenhandel sind im Abschnitt II.7. ausgeführt. 3. Kleinwaffengrundsätze In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinwaffen verursacht. In Konfliktgebieten sind nationale Kontrollmechanismen zumeist gering entwickelt. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung von Kleinwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an und handhabte diese im Berichtszeitraum besonders restriktiv. Dadurch soll das Risiko der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt werden. Die im Juni 2019 geschärften Politischen Grundsätze legen dazu fest, dass für Drittländer grundsätzlich keine Genehmigungen für Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen. 14 Einzelheiten hierzu unter Abschnitt II.3. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 – I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 15 Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kleine und Leichte Waffen in Drittländer sind darüber hinaus die im März 2015 durch die Bundesregierung beschlossenen „Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze). In den Kleinwaffengrundsätzen ist insbesondere festgehalten, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt werden (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte Waffen und entsprechende Munition eröffnen würden. In den Endverbleibserklärungen für Drittländer muss über den üblichen Reexportvorbehalt (Reexport darf nur nach Einholung der Zustimmung der Bundesregierung erfolgen) hinaus die Zusage gemacht werden, dass Kleine und Leichte Waffen nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen Endverwender im Empfängerland weitergegeben werden. Zudem findet für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen in Drittländer der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung. Danach müssen sich staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen verpflichten, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen zu vernichten. Soll ein plau ­ si bler Mehrbedarf gedeckt werden und daher keine Aussonderung von Altwaffen stattfinden, findet alternativ der Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ Anwendung. Danach muss sich der Empfänger verpflichten, die zu liefernden neuen Waffen nach deren Aussonderung zu vernichten. Entsprechende Zusicherungen muss der Empfängerstaat in den jeweiligen Endverbleibserklärungen abgeben, die im Rahmen des Exportgenehmigungsverfahrens vorzulegen sind. Die Bundesregierung setzt sich für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen ein. Deutschland wirbt auf europäischer und internationaler Ebene insbesondere für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ sowie für das System der Post­ ShipmentKontrollen. 4. Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen) Nach den Politischen Grundsätzen werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Informationen, insbesondere hinsichtlich eines gesicherten Endverbleibs, um ­ fassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Ergänzend dazu hat die Bundesregierung im Juli 2015 die Einführung so genannter Post­ ShipmentKontrollen für bestimmte deutsche Rüstungsexporte beschlossen. Post­Shipment­Kontrollen sind Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort stattfinden können.15 Bei Ausfuhren von Kleinen und Leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre) in Drittländer muss seitdem bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung die Zustimmung zu einer späteren Überprüfung des angegebenen Endverbleibs der Rüstungsgüter vor Ort im Empfängerland vorliegen. Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die staatlichen Empfänger in Drittländern ihre Zusagen aus der Endverbleibserklärung einhalten, also ob die 15 Siehe Anlage 1 c. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 15 – 16 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER exportierten Waffen auch bei dem angegebenen staatlichen Endempfänger tatsächlich vorgehalten werden. Sollten Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt oder die Durchführung von Vor­Ort­Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert werden, wird das Empfängerland gemäß Abschnitt IV Nr. 5 der Politischen Grundsätze bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Nach Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen und den ersten einschlägigen Ausfuhren konnte seit 2017 eine Vielzahl an Kontrollen durchgeführt werden. 2021 wurde das Instrument der Post­Shipment­Kontrollen nach einer Pilotphase evaluiert und verstetigt. Im Jahr 2024 wurden Vor­Ort­Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Klein­ und Leichtwaffen bei Empfängern in Tunesien, Kuwait, Argentinien, Kosovo, Sri Lanka, Katar und der Republik Korea durchgeführt. Allgemein ist der genaue Zeitpunkt der Durchführung solcher Kon trollen von Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die Produktion bzw. die konkrete Auslieferung der Rüstungsgüter. Hier kann es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung kommen, zumal eine Kontrolle des Endverbleibs erst nach einer gewissen Verbleibsdauer der Waffen beim Endverwender sinnvoll ist. Aufgrund der restriktiven Kleinwaffenpolitik der Bundesregierung ist die Anzahl der einschlägigen Ausfuhren, die sich für die Durchführung von Post­Shipment­Kontrolle qualifizierten, begrenzt. Mit der Vorbereitung und Durchführung der PostShipment­Kontrollen sind das BAFA und die jeweilige deutsche Auslandsvertretung beauftragt. Deutschland hat mit den Post­Shipment­Kontrollen auf europäischer und internationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle übernommen. Die Bundesregierung setzt sich auch international für die weltweite Anerkennung und Anwendung des Instruments von Post­Shipment­Kontrollen ein. Dementsprechend hat die Bundesregierung auch im Berichtszeitraum weiter aktiv für die Etablierung dieses Kontrollinstruments bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch global geworben und andere Staaten bei der Einführung von Post­Shipment­Kontrollen beraten. Das Interesse an den deutschen Erfahrungen bleibt hoch: Andere EU­Staaten haben mittlerweile vergleichbare Verifikationsmaßnahmen eingeführt. Das Thema wird auch weiterhin regelmäßig in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und Rüstungsexporte thematisiert. Im Kontext des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) wurde unter deutscher Beteiligung eine Anleitung zur Ein­ und Durchführung von Post­ ShipmentKontrollen erarbeitet. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 – 17 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen 1. Abrüstungsvereinbarungen Die Exportkontrollpolitik für konventionelle Rüstungsgüter wird in verschiedenen Bereichen maßgeblich durch verbindliche völkerrechtliche Abrüstungsvereinbarungen bestimmt, z. B. das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa­Konvention) und das Übereinkommen über Streumunition (Oslo­Übereinkommen), die u. a. Verbote zu Transfers der entsprechenden Waffen und Ausbringungsmittel enthalten. Die Bundesregierung tritt nachdrücklich für die strikte Anwendung der international vereinbarten Regelungen ein und unterstützt Initiativen zur Vervollständigung des internationalen Regelwerks. Darüber hinaus befürwortet und unterstützt sie alle Schritte, die zu einer weltweiten Anerkennung dieser Verpflichtungen führen können, und fördert Projekte, die bei der konkreten Umsetzung dieser internationalen Standards helfen. Die Aktivitäten der Bundesregierung in diesem Bereich sind ausführlich im Jahresabrüstungsbericht16 wiedergegeben. 2. Waffenembargos EU und OSZE, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, haben eine Reihe von Waffenembargos beschlossen, die in der deutschen Exportpolitik durch Anpassung der AWV (§§ 74 ff.) oder Nichterteilung von Genehmigungen umgesetzt werden. Als Mittel zur Erreichung bestimmter politischer Ziele haben diese Waffenembargos in den letzten Jahren spürbar an Bedeutung gewonnen. Einzelheiten zu den Waffenembargos, die im Berichtsjahr bestanden, sind in Anlage 6 aufgeführt. 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU Die Bundesregierung setzt sich für eine weitere Harmonisierung der Exportkontrollen auf europäischer Ebene ein, um möglichst einheitliche und hohe Kontrollstandards sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Industrie herzustellen. Die Bundesregierung setzt gemeinsam mit EU­Partnern und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ihr Engagement für eine weitere Verbreitung des Vertrags über den Waffenhandel fort, der weltweit einheitliche Mindeststandards für den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern definiert (s. auch Abschnitte II.7. und II.8.). Der rechtlich verbindliche Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 in der Fassung vom 14. April 2025 enthält Kriterien (siehe Anlage 2, Artikel 2), die von allen EU­Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu legen sind. Die nächste Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts steht zum 15. April 2030 an. Der Gemeinsame Standpunkt ist integraler Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik, auf den die Politischen Grundsätze Bezug nehmen. Sein operativer Teil enthält Regelungen, um die Abstimmung zwischen den Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind alle Mitgliedstaaten über Ablehnungen von Anträgen auf Ausfuhrge­ 16 Jahresabrüstungsbericht 2024, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/jahresabruestungsbericht-2024-2373038 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 17 – 18 nehmigung zu informieren. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat trotz einer vorliegenden Ablehnungsanzeige („Denial“­Notifizierung) eines anderen Mitgliedstaates aus vorangegangenen Jahren „eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu genehmigen, muss er den betreffenden Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese Bestimmungen wird die Transparenz von Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten erhöht, deren Konvergenz weiter vorangetrieben und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert. Diesem Ziel dient auch der regelmäßige Informationsaustausch über einzelne Bestimmungsländer im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und Rüstungsexporte. Ergänzend regelt der Benutzerleitfaden zum Gemeinsamen Standpunkt Einzelheiten des Denial­Verfahrens und gibt u. a. detaillierte Hinweise zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Kriterien17. Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den 26. Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU im Jahre 2023 beschlossen18. Neben der reinen Textfassung ist der Bericht in einer durchsuchbaren Online­Datenbank19 auf der Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes verfügbar. Der Dialog mit dem Europäischen Parlament, den EU­Beitrittskandidaten und den Drittstaaten, die sich zur Anwendung der Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts des Rates verpflichtet haben, sowie mit internationalen Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsvertretern wurde auch 2024 weitergeführt. 4. Wassenaar Arrangement Das 1996 von Deutschland mitgegründete Wassenaar Arrangement (WA)20 zielt auf die Förderung von Transparenz, den Meinungs­ und Informationsaustausch sowie die Schaffung erhöhter Verantwortung beim Transfer von konventionellen Rüstungsgütern sowie von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual­Use­Güter) ab. Diesem politisch bindenden Übereinkommen gehören 42 Staaten an (neben den EU­Staaten, mit Ausnahme Zyperns, waren dies im Jahr 2023 Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Republik Korea, Russische Föderation, Schweiz, Südafrika, Türkei, Ukraine, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten). Die Teilnehmerstaaten streben eine Harmonisierung ihrer Kontrollen bei der Ausfuhr der genannten Güter mit dem Ziel an, destabilisierende Anhäufungen konventioneller Rüstungsgüter zu verhindern. Die Zusammenarbeit der WA­Teilnehmerstaaten dient v. a. der Weiterentwicklung und Vertiefung internationaler Exportkontrollstandards. Das WA sieht ferner vor, dass die Teilnehmerstaaten sich gegenseitig über versagte Ausfuhrgenehmigungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an Staaten, die nicht am WA teilnehmen, unterrichten. Die Bundesregierung beteiligte sich auch 2024 aktiv an der Arbeit des WA, beispielsweise durch Evaluierungen im Kontext der Beitrittsgesuche von Montenegro und Bosnien und Herzegowina. Auch engagierte sich die Bundesregierung weiterhin dafür, dem Thema Menschenrechte bei der Prüfung von Ausfuhranträgen auch im Wassenaar­Kontext größere Bedeutung zu verschaffen. Obwohl dieses Engagement von einer Vielzahl gleichgesinnter Staaten unterstützt wird, konnte 17 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6881-2025-INIT/de/pdf 18 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16016-2024-INIT/de/pdf 19 Internet: https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/sense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/ state/analysis 20 Internet: http://www.wassenaar.org I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 19 bislang diesbezüglich kein Konsens unter den Mitgliedstaaten des WA hergestellt werden. Deutschland wird dem Thema Menschenrechte im WA weiterhin große Aufmerksamkeit widmen. Im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung der WA­Güterlisten fanden die Beiträge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anerkennung. 5. VN-Waffenregister Das VN­Waffenregister, beschlossen durch die Generalversammlungsresolution 46/36L vom 6. Dezember 1991, sammelt seit 1992 Informationen über Ein­ und Ausfuhren konventioneller Hauptwaffensysteme21 sowie – auf freiwilliger Basis – Daten über nationale Waffenbestände und Beschaffung aus nationaler Produktion, die die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen jeweils zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung stellen. Seit 2003 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Im­ und Exporte von Kleinen und Leichten Waffen zu melden. Ziel des Registers ist eine verstärkte Vertrauensbildung durch erhöhte Transparenz im konventionellen Rüstungsbereich. Bislang haben über 170 Staaten mindestens einmal an das VN­Waffenregister berichtet. Seit 2008 ist jedoch tendenziell ein abnehmender Trend in der Berichterstattung zu beobachten, v. a. in Afrika, Asien und Lateinamerika, wobei zumindest in den Berichtszeiträumen 2021 und 2022 eine Abkehr von diesem Trend zu verzeichnen war. Deutschland nimmt seit Einrichtung des VN­ Waffenregisters an dem Berichtssystem teil und erfüllt seine Verpflichtungen durch regelmäßige Berichterstattung. Durch die fortlaufende Unterstützung des Sekretariats des VN­Waffenregisters und den aktiven Einsatz für eine Vereinfachung der Berichterstattung im Rahmen der Regierungsexpertengruppe für das VN­Waffenregister im Jahr 2023 leistete die Bundesrepublik Deutschland einen wichtigen Beitrag, um die Beteiligung an der Berichterstattung zu erhöhen und so die Effektivität des VN­ Waffenregisters als Transparenzinstrument zu stärken. 2016 ist es auf Initiative Deutschlands hin gelungen, Drohnen ins VN­Waffenregister aufnehmen zu lassen. Darüber hinaus konnten mit Unterstützung der Bundesregierung im Jahr 2022 auch unbemannte Helikopter im VN­Waffenregister aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Transparenzmaßnahmen zu Beständen, Ankäufen und Transfers bewaffneter Drohnen bzw. bewaffneter Helikopter. Die Bundesrepublik Deutschland hat für das Jahr 2024 die Ausfuhr der folgenden Kriegswaffen an das VN­Waffenregister gemeldet: 21 Meldepflichtig sind folgende sieben Waffenkategorien: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe sowie Raketen und Raketenstartsysteme einschließlich tragbarer Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme („MANPADS“). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 19 – 20 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Über die Verpflichtung des VN­Waffenregisters hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2024 auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten Waffen22 freiwillig an das VN­Waffenregister gemeldet23 (siehe auch Anlage 11). 6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen In gewaltsamen Konflikten werden die weitaus meisten Menschen durch den Einsatz von Kleinwaffen (z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre) und von Leichten Waffen (z. B. leichte Mörser) verletzt oder getötet. Die unkontrollierte Verbreitung dieser Waffen verschärft die gewaltsame Austragung von Konflikten, erschwert deren friedliche Beilegung und beeinträchtigt eine friedliche Nachkriegsordnung. Darüber hinaus steht deren un ­ kontrollierte Verbreitung im engen Zusammenhang mit Terrorismus, Organisierter Kriminalität und gewaltbereitem Extremismus. Der Großteil der Opfer von Kleinwaffen wird durch Gewaltverbrechen verursacht. Die Erfahrung zeigt, dass Defizite in der Verwaltung und Sicherung von staatlichen Waffen­ und Munitionsbeständen eine wesentliche Quelle illegaler Transfers darstellen können. Zur Eindämmung der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen, Leichten Waffen und Munition hat die Bundesregierung im Jahr 2024 weltweit Projekte im Umfang von über 15 Mio. € aus Mitteln des Auswärtigen Amts unterstützt. Damit ist Deutschland unter den größten Gebern in dem Bereich. So unterstützt Deutschland u. a. seit 2018 die Ukraine dabei, Proliferationsrisiken von Kleinwaffen, Leichten Waffen und Munition wirkungsvoll zu begegnen, und fördert dafür u. a. Programme von OSZE und UNODC. Die Grundlage für dieses Engagement hat Deutschland gemeinsam mit Frankreich und Polen („Weimarer Dreieck“) im Jahr 2018 gelegt. Um auf erhöhte ProliferaLand Güter Stückzahl Australien Gepanzerte Kampffahrzeuge: Boxer Recon 11 Dänemark Gepanzerte Kampffahrzeuge: Wisent 2 1 Estland Raketen und Raketenstartsysteme: Abfeuereinrichtung - SPIKE 6 Griechenland Raketen und Raketenstartsysteme: Abfeuereinrichtung - RAM 1 Kanada Kampfflugzeuge: Douglas TA-4J Skyhawk 1 Litauen Gepanzerte Kampffahrzeuge: BPz - Bergepanzer 2 Norwegen Gepanzerte Kampffahrzeuge: ACSV 16 Portugal Kampfflugzeuge P-3C Orion 4 Serbien Kampfhubschrauber: H145M 2 Singapur Kampfpanzer: Leopard 2 33 Singapur Kriegsschiffe U-Boot Klasse 218 1 Slowakei Kampfpanzer: Leopard 2 3 Tschechien Kampfpanzer: Leopard 2 2 Tschechien Gepanzerte Kampffahrzeuge: Bergepanzer Büffel 1 Ukraine Kampfpanzer 78 Ukraine Großkalibrige Artilleriesysteme 11 Ukraine Gepanzerte Kampffahrzeuge 306 Ukraine Raketen und Raketenstartsysteme 316 Ungarn Kampfpanzer: Leopard 2 29 Ungarn Großkalibrige Artilleriesysteme: Panzerhaubitze 2000 1 Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge: Lynx 17 Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge: Bergepanzer Büffel 2 Vereinigte Staaten Raketen und Raketenstartsysteme: AARGM Missile 8 Vereinigte Staaten Gepanzerte Kampffahrzeuge: Boxer GTK / MIV 21 Zypern Raketen und Raketenstartsysteme: Abfeuereinrichtung - SPIKE 30 Tabelle A 22 Zum Begriff der Kleinen und Leichten Waffen siehe ausführlich unter Punkt III.1.g) dieses Berichts. 23 Siehe dazu https://www.unroca.org/en/germany/report/2024/ Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 21 Munition27, konkrete Resultate mit möglichst verbindlichen Handlungsverpflichtungen für die beteiligten Staaten zu erwirken. Zudem förderte die Bundesregierung maßgeblich die Implementierung des Modularen Kompendiums zur Implementierung der Kleinwaffenkontrolle (Modular Smallarms­control Implementation Compendium MOSAIC). Außerdem engagiert sich die Bundesregierung dafür, dass Lücken in internationalen Regelwerken geschlossen werden, und internationale Instrumente mit technologischen Entwicklungen in der Herstellung und Nachverfolgung von Kleinen und Leichten Waffen Schritt halten. Seit 2017 hatte sich Deutschland in den Vereinten Nationen darum bemüht, den Gefahren und Risiken einer unkontrollierten Proliferation konventioneller Munition mit einem internationalen Rahmenwerk zu begegnen. Das unter deutschem Vorsitz verhandelte „Global Framework for Through­life Conventional Ammunition Management“ wurde 2023 durch die Annahme einer Resolution der VN­ Generalversammlung mit überwältigender Mehrheit von 176 Staaten und ohne Gegenstimme angenommen. Im Juni 2025 wurden im Rahmen einer Vorbereitungskonfrenz in New York Modalitäten und Empfehlungen für das erste Staatentreffen 2027 vereinbart. Ein besonderes Ziel der Bundesregierung ist außerdem, die Perspektiven von Frauen stärker in Prozesse der Kleinwaffenkontrolle einzubeziehen. Deutschland ist Gründungsmitglied des Netzwerks für Gleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle („Gender Equality Network For Small Arms Control“, GENSAC), das seit 2019 besteht. Bei der Förderung regionaler Initiativen und Projekte stärkt die Bundesregierung die Teilhabe von Frauen. Zudem fördert die Bundesregierung Projekte zur genderspezifischen Datenerhebung und ­analyse sowie Forschung. tionsgefahren vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs der afghanischen Sicherheitskräfte im Herbst 2021 zu reagieren, hat die Bundesregierung ihre Unterstützung für Staaten in Zen tralasien über die OSZE im Bereich Kleinwaffenkontrolle ausgeweitet. Da illegale Waffen­ und Munitionsströme an Landesgrenzen nicht Halt machen und deren Eindämmung koordinierter Strategien bedarf, setzt sich die Bundesregierung auf internationaler Ebene für eine stärkere regionale Zusammenarbeit von Staaten entlang konkreter Ziele ein. Beispielhaft sei hier die deutsch­französische Initiative zur Stärkung von Kleinwaffenkontrolle in den Staaten des westlichen Balkans genannt, die in Form eines 2018 angenommenen „Regionalen Fahrplans“ darauf abzielt, die Kontrolle über die illegalen Waffenbestände zu erlangen, den illegalen Handel in diesen Staaten und aus diesen heraus zu unterbinden und die legislativen Voraussetzungen für eine EU­Mitgliedschaft in diesem Bereich zu schaffen. Davon inspiriert einigten sich 2020 die Vertreter der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) und die Dominikanische Republik wie auch 2025 die zentralamerikanischen Staaten auf sub­regionale Fahrpläne für umfassende Kleinwaffenkontrolle. Auch in Afrika unterstützt die Bundesregierung bei der Umsetzung eines regionalen Aktionsplans zu Kleinwaffenkontrolle in der ECOWAS­Region, die „Silencing the Guns“­Initiative der Afrikanischen Union sowie weitere Projekte zur umfassenden Kleinwaffenkontrolle. Auf multilateraler Ebene ist es Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des VN­ Kleinwaffenaktionsprogramms24 und durch regionale Initiativen, z. B. im Rahmen der 2018 vom Rat in neuer Fassung angenommenen EU­Kleinwaffenstrategie25, des OSZE­Kleinwaffendokuments26 und des OSZEDokuments zu Lagerbeständen konventioneller 24 Vgl. VN-Dokument A/CONF, 192/15, Internet: https://www.un.org/disarmament/convarms/salw/programme-of-action/ 25 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13581-2018-INIT/de/pdf 26 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/00 über Kleine und Leichte Waffen vom 24. November 2000, Internet: https://www.osce.org/fsc/20783?download=true 27 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/03 über Lagerbestände konventioneller Munition vom 19. November 2003, Internet: http://www.osce.org/de/fsc/15794 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 21 – 22 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN Waffen, weite Bereiche an konventioneller Munition sowie Teile von Waffensystemen erfasst. Der ATT hat derzeit 116 Vertragsparteien (Stand: Juli 2025), 26 weitere Staaten haben den Vertrag unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Im Zeitraum zwischen der neunten und der zehnten Vertragsstaatenkonferenz (August 2023 bis August 2024) hat Deutschland aktiv zur besseren Strukturierung und Fokussierung von Universalisierungsbemühungen beigetragen. Darüber hinaus wirbt die Bundesregierung kontinuierlich bilateral und international sowie in enger Abstimmung mit den EU­Partnern für einen Beitritt zum bzw. für die Ratifikation des ATT und unterstützt andere Staaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrages in adäquate nationale Kontrollsysteme. Kofinanziert durch das Auswärtige Amt, setzte das BAFA im Auftrag der EU ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im Exportkontrollbereich um. Das BAFA kann mit diesen Projekten u. a. für die Art und Weise werben, mit der Deutschland und die EU illegalen Waffenhandel verhindern; BAFA findet mit diesen Projekten international eine hohe Anerkennung. Die zehnte Vertragsstaatenkonferenz des ATT fand im August 2024 unter Vorsitz Argentiniens statt. Das „Jubiläum“ war Anlass zu einer Bestandsaufnahme des bisher im Rahmen des ATT Erreichten. Dabei wurden auch wichtige Impulse für eine Effektivitätssteigerung bei der Implementierung des ATT gegeben und Möglichkeiten identifiziert, Kosten zu sparen. Hinsichtlich der legalen Ausfuhr von Kleinwaffen befürwortet die Bundesregierung strikte und effiziente Kontrollen. Die Bundesregierung legte zum Zwecke der Kohärenz zwischen Exportkontrollpolitik und der Außen­, Sicherheits­ sowie Entwicklungspolitik – wie oben bereits dargelegt – besonders strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an. Kleinwaffen sind ebenfalls Bestandteil der Bemü ­ h ungen im Kontext des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT; siehe auch Abschnitt II.7.). Die Bundesregierung hat 2023 ihr internationales Werben für ergänzende VorOrt­Kontrollen der Ausfuhr von Kleinwaffen (sog. „Post­Shipment­Kontrollen“) fortgesetzt. 7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT)28 Der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT)29 schaffte mit seinem Inkrafttreten 2014 erstmals völkerrechtlich verbindliche, einheitliche Mindeststandards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Rüstungsgütern mit dem Ziel, den von einem unregulierten Handel mit Rüstungsgütern ausgehenden erheblichen Gefahren, die sich im Missbrauch von Waffen zur Verletzung von Menschenrechten, in Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sowie in der Existenz eines illegalen Marktes zeigen, zu begegnen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Ausfuhren, Einfuhren, Durchfuhren, Umladung und Vermittlungstätigkeit von Waffen gesetzlich zu regeln und insbesondere Ausfuhren einer strukturierten Gefahrenanalyse unter Zugrundelegung international vergleichbarer Entscheidungskriterien zu unterziehen. Neben Großwaffensystemen sind auch Kleine und Leichte 28 Vgl. den ausführlicheren Beitrag zum Arms Trade Treaty im Rüstungsexportbericht 2012 sowie die Denkschrift zum Vertragsgesetz unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/254196/1663215627aac722c8a7a3e2271f4124/att-denkschrift-data.pdf. 29 Im Internet abrufbar unter https://thearmstradetreaty.org/. Der Vertragstext ist in Anlage 3 beigefügt. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 – I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 23 Im Jahr 2024 wurden durch das BAFA sieben nationale Workshops für einzelne Projektpartnerländern durchgeführt, zwei Studienreisen für Partner in Länder mit fortgeschrittenen Rüstungsexportkontrollsystemen sowie zwei „Side Events“ am Rande der ATT­Vertragsstaatenkonferenz bzw. einem dazugehörigen Vorbereitungstreffen der Vertragsstaaten organisiert. Daneben beteiligte sich Deutschland an der Vorbereitung, um ab 2025 eine vierte EU ATT­Projektphase zu etablieren. Zudem setzt das BAFA weiterhin das so genannte COARM­Projekt (benannt nach dem so genannten COARM­Format der Ratsarbeitsgruppe für Nichtverbreitung und Rüstungsexporte) um. Dieses Projekt ging im Jahr 2024 bereits in die sechste Projektphase (COARM VI; 01.11.2023 – 31.01.2025) und soll auch danach fortgesetzt werden. Im Kontext dieses Projekts arbeitete das BAFA mit 24 Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik zusammen. Auch hier beteiligte sich Deutschland erneut mit einer Kofinanzierung. Sechs nationale Workshops, drei Regionalkonferenzen, zwei binationale Veranstaltungen, eine Studienreise sowie drei „Advanced Capacity Building Activities“ für fortgeschrittene Partnerländer fielen dabei in das Berichtsjahr 2024. In allen Outreachprojekten zielt das BAFA als Implementierungsorganisation darauf ab, Partnerländern fachliche Unterstützung bei der Entwicklung und Stärkung ihrer Exportkontrollsysteme anzubieten. Dabei sollen hohe gemeinsame Standards im Bereich der Rüstungsexportkontrolle gesetzt werden. Es ist dabei essenziell, dass sich die Unterstützung jeweils gezielt an den Bedürfnissen und Wünschen der Partnerländer orientiert und sie dabei begleitet, Exportkontrollsysteme aufzubauen, die auf der einen Seite im Einklang mit internationalen Standards stehen, aber auf der anderen Seite auch die individuellen nationalen Anforderungen, Herausforderungen und Besonderheiten berücksichtigen. 8. Outreach-Aktivitäten Die Wichtigkeit effektiver Rüstungsexportkontrollen ist bei den Ländern mit etablierten Rüstungsexportkontrollsystemen (insbesondere EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder sowie Teilnehmer des Wassenaar Arrangements) allgemein anerkannt. Daher besteht unter diesen Ländern auch große Einigkeit darüber, dass es wichtig ist, für die Etablierung effektiver Rüstungsexportkontrollen zu werben (so genanntes Outreach). Denn nur, wenn eine möglichst große Anzahl von Ländern vergleichbare Standards anwendet und bei der Umsetzung eng miteinander kooperiert, kann Exportkontrolle ihr gesamtes Potenzial ausschöpfen. Das BAFA setzte daher als Implementierungsorganisation zahlreiche Outreach­Projekte um. Zwei dieser Kooperationsprojekte dienten der Stärkung von Rüstungsexportkontrollen, beide im Auftrag der EU. Dabei handelte es sich zum einen um das „Arms Trade Treaty Outreach Project“ (EU ATT OP III; 01.02.2022 – 31.01.2025). Dieses diente der Stärkung des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty kurz ATT). Das Projekt wirbt zum einen für die Universalisierung des ATT und unterstützt zum anderen Partnerländer in der praktischen Umsetzung ihrer Vertragsverpflichtungen. Deutschland beteiligt sich nicht nur durch den Einsatz des BAFA als Implementierungsorganisation, sondern kofinanziert das Projekt auch. Seit 2017 ist neben dem BAFA auch Expertise France, eine halbstaatliche französische Agentur, an der Umsetzung – mit eigenen Partnerstaaten – beteiligt. Insgesamt arbeitet das BAFA im EU ATT OP III mit neun Partnern zusammen: Botsuana, Chile, Costa Rica, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia, Peru, Sambia, Thailand. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 23 – 24 Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, da mögliche Wettbewerber aus der Veröffentlichung eines geplanten, aber noch nicht vertraglich abgeschlossenen Vorhabens im Rüstungsexportbericht Vorteile ziehen könnten. Durch die Nichtberücksichtigung der Voranfragen entstehen keine Lücken in der Exportstatistik, da bei späterer Realisierung der Vorhaben die nach wie vor erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen (und bei Kriegswaffen später auch noch die tatsächlichen Ausfuhren) in der Statistik des jeweiligen Rüstungsexportberichts Berücksichtigung finden. Jeder Vorgang geht mindestens einmal, im Falle von Kriegswaffen sogar zwei Mal (bei der Genehmigung und bei der tatsächlichen Ausfuhr), in den Rüstungsexportbericht ein. Zu abgelehnten Anträgen können nur allgemeine Angaben aufgenommen werden, um u. a. zu vermeiden, dass der Rüstungsexportbericht von Ausführern in Ländern mit einer anderen (insbesondere weniger restriktiven) Exportkontrollpolitik als Informationsquelle für Geschäftsmöglichkeiten verwendet wird. 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) Die als Anlage 8 angefügte Übersicht über die im Jahre 2024 erteilten Genehmigungen bzw. Ablehnungen von Rüstungsgütern30 ist nach Bestimmungsländern gegliedert. Im ersten Teil werden die EU­Länder, im zweiten die NATO­ und NATOgleichgestellten Länder (ohne EU­Länder) und im dritten Teil alle anderen Länder (sog. Drittländer) Im Folgenden werden die 2024 erteilten Genehmigungen für Lieferungen von Rüstungsgütern und – für den Teilbereich der Kriegswaffen – auch die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dargestellt. Dies erfolgt, soweit die Offenlegung nicht durch verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben eingeschränkt ist. Das BAFA erfasste die erteilten Ausfuhrgenehmigungen für alle Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter). Die Werte für das Berichtsjahr 2024 werden unter Abschnitt III.1. dargestellt und in Anlage 8 weiter aufgeschlüsselt. Eine detaillierte Übersicht über die 20 Empfängerländer mit den höchsten Genehmigungswerten des Berichtsjahres findet sich in Anlage 7. Tatsächliche Ausfuhren werden ausschließlich für Kriegswaffen statistisch erfasst. Die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Jahreswerte werden unter Abschnitt III.2. dargestellt. Dieser Rüstungsexportbericht enthält – wie schon die vorausgegangenen Berichte – Angaben zu den erteilten Ausfuhrgenehmigungen und in allgemeiner Form zu abgelehnten Anträgen, nicht aber zu den im Berichtsjahr entschiedenen Voranfragen über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter Ausfuhrvorhaben. Voranfragen werden von Unternehmen in der Regel zu einem sehr frühen Zeitpunkt gestellt, zumeist bereits vor Aufnahme von Verhandlungen mit den potenziellen ausländischen Auftraggebern. Zum Zeitpunkt der Beantwortung ist noch ungewiss, ob das geplante Vorhaben später realisiert werden wird. Zudem unterliegen Voranfragen in erhöhtem Maße dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Betriebs­ und 30 Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV, siehe auch Anlage 4 dieses Berichts. III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 – 25 gestellte Länder. Der Gesamtwert für Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer betrug 11,26 Mrd. € (Vorjahr: 6,06 Mrd. €), davon entfiel der höchste Ausfuhrgenehmigungswert mit 8,15 Mrd. € auf die Ukraine, während auf die Republik Korea 34,31 Mio. € und Singapur 1,21 Mrd. € entfielen (Ukraine, Republik Korea, Singapur zusammen rund 73 % des Genehmigungswerts für Drittländer), sodass der Wert rund 1,85 Mrd. € für die sonstigen Drittländer (rund 14 % des Gesamtwerts aller erteilten Einzelgenehmigungen) betrug. Auf Ausfuhren mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen (Entwicklungs­ und Fertigungskooperationen, grundsätzlich auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen) entfielen Einzelgenehmigungen im Wert von 168,56 Mio. €. Eine Übersicht zu den Einzelgenehmigungen, die für Zwecke der Umsetzung von Gemeinschaftsprogrammen erteilt wurden, findet sich in Anlage 9a. Die nachstehende Abbildung 2 (s. Seite 26) lässt erkennen, dass die Genehmigungswerte der letzten zehn Jahre starken Schwankungen unterlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Werten dieses Berichts um Nominalwerte handelt, also keine Inflationsbereinigung vorgenommen wird. Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in Entwicklungsländer32 wurden im Jahr 2024 Einzelgenehmigungen im Wert von 9,09 Mrd. € erteilt (2023: 4,93 Mrd. €). Dies entsprach 71 % des Werts aller erteilten Einzelgenehmigungen (2023 lag dieser Anteil bei 40,6 %). Der Wert beruht im Wesentlichen auf erteilten Genehmigungen für die Ukraine. Bedeutendste Empfängerländer unter den Entwicklungsländern, nach Genehmigungswerten, waren im Jahr 2024 Ukraine (8,15 Mrd. €), Algerien (558,7 Mio. €), Indien (224,0 Mio. €) und Ägypten (45,9 Mio. €). Eine Aufschlüsselung der genehmigten Güterkategorien ist in Anlage 8 enthalten. dargestellt. Zur besseren Transparenz der Exporte in Drittländer werden für diese Länderkategorie in der Spalte „AL­Positionen“ (Ausfuhrlisten­ Positionen) die maßgeblichen Produkte weiter aufgeschlüsselt. Soweit für ein Bestimmungsland Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, ist dies in der Übersicht unter Angabe der Anzahl der Ablehnungen, der betroffenen AL­Positionen und des Wertes der Güter vermerkt. Die Werte für die Republik Korea, Singapur sowie die Ukraine werden dabei ebenso wie die Werte für die sonstigen Drittländer am Ende dieser Länderkategorie jeweils gesondert ausgewiesen. Entsprechende deutsche Ablehnungsnotifizierungen (sog. denial notifications) nach dem Gemeinsamen Standpunkt der EU (siehe Abschnitt II.3.) sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Nummer des jeweiligen Ablehnungskriteriums gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt der EU) aufgeführt. a) Einzelgenehmigungen Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 5.052 Einzelanträge für die endgültige31 Ausfuhr von Rüstungsgütern genehmigt (2023: 9.524). Der Gesamtwert dieser Genehmigungen, nicht der tatsächlichen Exporte, betrug rund 12,83 Mrd. € (2023: 12,13 Mrd. €). Auf die in Abschnitt II der Politischen Grundsätze genannten Länder (EU­Staaten sowie NATOund NATO­gleichgestellte Länder) entfielen Einzelgenehmigungen im Wert von 1,58 Mrd. € (Vorjahr: 6,07 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit Endverbleib in EU­Staaten erreichten einen Gesamtwert von 736 Mio. € (Vorjahr: 3,28 Mrd. €). Genehmigungen für Güter mit Endverbleib in NATOund NATO­gleichgestellten Ländern (ohne EULänder) hatten einen Gesamtwert von 840 Mio. € (Vorjahr: 2,79 Mrd. €). Damit betraf ein Anteil von 12 % (2023: 50 %) EU­/NATO­ und NATO­gleich­ 31 Genehmigungen für temporäre Ausfuhren, z. B. für Messen, Ausstellungen oder zu Vorführzwecken, sind nicht enthalten. 32 Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u.a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt. I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 25 – 26 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Die Genehmigungswerte für die Gruppe der ärmsten und anderen Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen33 beliefen sich 2024 auf rund 22,6 Mio. € (2023: rund 60,2 Mio. €), das entspricht 0,2 % (2023: 0,5 %) des Werts aller Einzelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter im Jahre 202434. 33 Ärmste und andere Entwicklungsländer und -gebiete mit niedrigem Einkommen entsprechend Spalten 1 und 2 der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD für das Jahr 2024 („DAC List of ODA Recipients“), siehe Anlage 13. 34 In den Genehmigungswerten sind Ausfuhrgenehmigungen insbesondere für VN-Missionen, EU-Delegationen und Hilfsorganisationen nicht enthalten. EU-Länder 6 % Republik Korea, Singapur, Ukraine 73 % NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 7 % sonstige Drittländer 14 % Abb. 1: Grafische Übersicht der Genehmigungswerte nach Ländergruppen 2024 Drittländer ohne Republik Korea, Singapur, UkraineDrittländerEinzelgenehmigungen insgesamt 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 20242023202220212020201920182017201620152014 Abb. 2: Entwicklung Wert der Einzelgenehmigungen 2014 bis 2024 (in Mio. €) Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 27 lichen Bedarf innerhalb des genehmigten Zeitraums. Bei SAG geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungs güter häufig ein­ und ausgeführt werden. Dabei wird der genehmigte Höchstwert unterschiedlich stark ausgenutzt. Der Höchstwert ist jedoch kein Indiz für die tatsächlichen Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist aus diesen Gründen systematisch unzulässig. Der Gesamtwert der genehmigten SAG unterliegt regelmäßig starken jährlichen Schwankungen. Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden, und der Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu zehn Jahre) kann es einerseits zu zufälligen Häufungen von Genehmigungsanträgen und Genehmigungen in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen b) Sammelausfuhrgenehmigungen Im Gegensatz zu einer Einzelgenehmigung gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung (nachfolgend SAG) besonders zuverlässigen Ausführern eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger, die sich in einem oder in mehreren Ländern befinden. SAG erhalten nur Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch SAG Lieferungen von Rüstungsgütern an EU­, NATO­ oder NATO­gleichgestellte Staaten ermöglicht. SAG können sowohl für endgültige als auch für vorübergehende Ausfuhren genutzt werden. In geringem Umfang werden auf Grundlage von SAG auch Drittländer beliefert. Gründe für die Lieferung an Drittländer sind zum Beispiel vorübe rgehende Ausfuhren zu Erprobungs­ oder Demons ­ tra tionszwecken. Der Genehmigungswert einer SAG wird als Höchstwert genehmigt und basiert auf Angaben der Antragsteller in Bezug auf den voraussichtDie folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen aufgeschlüsselten Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für die Jahre 2020 bis 2024 (in Mio. €). 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 20242023202220212020 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer (Republik Korea, Singapur, Ukraine) Drittländer ohne Republik Korea, Singapur, Ukraine Mittelwert Drittländer Abb. 3: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für die Jahre 2020 bis 2024 (in Mio. Euro) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 27 – 28 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN • In 17 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von so genannten regierungsamtlichen Kooperationen. Unter regierungsamtlichen Kooperationen werden Entwicklungs­ und Fertigungsprogramme subsumiert, wenn die Aufträge zur Entwicklung oder Fertigung bestimmter Güter für die jeweiligen Programme unter staatlicher Beteiligung erfolgt sind. • In 5 Fällen um die Fallgruppe TAG (Technologietransfer für Studienzwecke) außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms. • In einem Fall um Ausfuhren im Rahmen von Studien der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms sowie in 46 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von Studien für Programme und Initiativen der EU. c) Abgelehnte Ausfuhranträge Im Jahre 2024 wurden 62 Anträge (Vorjahr: 45) für die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern abgelehnt. Der Gesamtwert der abgelehnten An träge belief sich auf 31,27 Mio. € (Vorjahr: 14,32 Mio. €). Nicht enthalten sind diejenigen Anträge, die seitens der Antragsteller wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder aus anderen Gründen vor Bescheidung zurückgenommen wurden. Wie die Genehmigungswerte für Drittländer unterliegen auch die Werte für abgelehnte Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für diese Ländergruppe großen Schwankungen. Da die Akquirierung neuer Aufträge Kosten verursacht, stellen viele Unternehmen bei Ausfuhrvorhaben in sensitive Länder vor Einreichen eines Genehmigungsantrages eine Voranfrage bezüglich der Genehmigungsaussichten an die Kontrollbehörden. Falls das Ergebnis dieser Voranfrage negativ ausfällt, wird nur noch in sehr seltenen Fällen ein formeller Genehmigungsantrag gestellt, dessen Ablehnung dann in der statistischen Aufstellung (Anlage 8) erfasst wird. In aller Regel werden nach Genehmigungsvolumen geben. Aussagekräftig für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik sind diese statistischen Werte daher nicht. Im Jahr 2024 wurden 100 Anträge auf Erteilung einer SAG beim BAFA genehmigt, die einen Bezug zu konventionellen Rüstungsgütern im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) zur AWV enthalten. Für die Genehmigungserteilung galten die gleichen Grundsätze wie im Einzelantragsverfahren. Die Prüfung erfolgte entsprechend unter Beachtung der Politischen Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und des ATT im Einzelfall. Die im oben genannten Zeitraum erteilten und berücksichtigungsfähigen 100 (2023: 149) Genehmigungen beliefen sich auf einen Gesamtwert von 1,04 Mrd. € (2023: 1,48 Mrd. €). Darin enthalten waren 43 Genehmigungen im Gesamtwert von 843,34 Mio. €, die als Folgeanträge für bereits früher erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt wurden, deren Werte bereits in früheren Berichten ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Genehmigungen erfolgte eine effektive Neuerteilung von SAG im Wert von 197,81 Mio. €. Eine Übersicht der in die SAG jeweils einbezogenen Staaten befindet sich in Anlage 9. Bei den 100 erteilten SAG im Rahmen von Programmen und Kooperationen handelt es sich im Einzelnen: • In 31 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von so genannten Gemeinschaftsprogrammen. Als Gemeinschaftsprogramme werden die bi­, triund multinationalen Entwicklungs­ und Fertigungsprogramme für Dual­Use­ und Rüstungsgüter bezeichnet. Es sind mithin internationale Entwicklungs­ und Fertigungsprogramme, an denen die deutsche Regierung beteiligt ist. Das zuständige deutsche Ministerium beauftragt einen deutschen Hauptauftragnehmer als Konsortialführer mit der Durchführung und Abwicklung des Programms. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 29 Position Ware Anzahl Wert in Euro A 0001 Handfeuerwaffen 1.470 397.915.818 A 0002 großkalibrige Waffen 435 377.769.667 A 0003 Munition 550 1.379.102.089 A 0004 Bomben, Torpedos, Flugkörper 148 2.884.474.797 A 0005 Feuerleitanlagen 159 763.584.063 A 0006 militärische Ketten- und Radfahrzeuge 229 4.362.315.364 A 0007 ABC-Schutzausrüstung, Reizstoffe 33 5.244.454 A 0008 Explosivstoffe und Brennstoffe 57 16.428.255 A 0009 Kriegsschiffe 187 1.504.044.462 A 0010 militärische Luftfahrzeuge/-technik 574 251.840.120 A 0011 militärische Elektronik 228 333.181.040 A 0013 ballistische Schutzausrüstung 14 2.720.287 A 0014 Ausbildungs-/Simulationsausrüstung 46 57.972.028 A 0015 Infrarot-/Wärmebildausrüstung 57 41.787.724 A 0016 Halbzeug zur Herstellung von bestimmten Rüstungsgütern 148 91.992.609 A 0017 verschiedene Ausrüstungen 52 67.149.915 A 0018 Herstellungsausrüstung zur Produktion von Rüstungsgütern 105 59.457.246 A 0019 HF-Waffensystem 2 50.620 A 0021 militärische Software 306 42.569.740 A 0022 Technologie 878 192.777.898 Gesamt 5.678* 12.832.378.196 Tabelle B: Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen einer negativ beantworteten Voranfrage aussichtslos erscheinende Anträge gar nicht erst gestellt. Die abgelehnten Anträge mit dem höchsten Auftragswert betrafen im Jahr 2024 Pakistan (21,12 Mio. €), Thailand (3,31 Mio. €), Malaysia (1,66 Mio. €) und die Philippinen (1,49 Mio. €). Einzelheiten über weitere Ablehnungen ergeben sich aus der Gesamtübersicht in Anlage 8. d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen Tabelle B zeigt, wie sich insgesamt die im Jahre 2024 erteilten Einzelgenehmigungen auf die 22 Positionen der Ausfuhrliste verteilen. * Die Tabelle basiert auf den 5.052 Einzelgenehmigungen des Jahres 202435. Sie zeigt, dass der wertmäßig größte Anteil der erteilten Genehmigungen für Rüstungsgüterausfuhren im Jahr 2024 mit rund 4,36 Mrd. € auf den Bereich der Position A 0006 der Ausfuhrliste (militärische Ketten- und Radfahrzeuge) entfiel. 35 Die Addition der Anzahl der Einzelgenehmigungen nach Positionen A 0001 bis A 0022 ergibt eine höhere Zahl als die Gesamtzahl der erteilten Einzelgenehmigungen, da sich einige Anträge auf mehrere Positionen verteilen und daher in dieser Tabelle bei den Einzelpositionen doppelt bzw. mehrfach berücksichtigt werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 29 – 30 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Die Position der Handfeuerwaffen in der Ausfuhrliste (A 0001) umfasst nicht nur die so genannten Kleinwaffen, sondern auch die mit Blick auf die Genehmigungswerte viel bedeutenderen so e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2014 bis 2024 Nachfolgend werden die Werte der in den Jahren 2014 bis 2024 erteilten Genehmigungen für endgültige Ausfuhren im Vergleich gegenübergestellt. Zur besseren Übersicht werden die Werte nicht nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt, sondern gebündelt nach den Ländergruppen der privilegierten Bestimmungsländer (EU­, NATO­ oder NATO­gleichgestellte Länder) und Drittländer (weiter aufgeschlüsselt nach den anteiligen Werten der Länder Republik Korea, Singapur und Ukraine sowie der sonstigen Drittländer) dargestellt. Eine Übersicht nach Ländern enthält Anlage 8. Ketten- und Radfahrzeuge Kriegsschiffe Bomben, Torpedos, Flugkörper Rest Handfeuerwaffen großkalibrige Waffen Luftfahrzeuge/-technik Munition militärische Elektronik Feuerleitanlagen Abb. 4: Anteil der wichtigsten Ausfuhrlisten-Positionen an Einzelgenehmigungen (nach Wert) im Jahr 2024 genannten zivilen Waffen wie Jagd­, Sport­ und Selbstverteidigungswaffen (nähere Erläuterungen unter Abschnitt III.1.g). Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 31 sätzen die EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellten Länder als Einheit betrachtet werden, da sie mit Blick auf Rüstungsgüterexporte weitgehend gleichbehandelt werden. Jahr EU-Länder NATO- oder NATO- gleichgestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer Drittlandanteil Republik Korea, Singapur, Ukraine Drittlandanteil sonstiger Drittländer Einzelgenehmigungen gesamt Sammelausfuhrgenehmigungen gesamt 2014 817 753 2.404 608 1.796 3.961 2.545 2015 2.475 763 4.621 618 4.003 7.859 4.960 2016 1.353 1.827 3.668 376 3.292 6.848 59 2017 1.483 965 3.795 347 3.448 6.242 325 2018 1.053 1.221 2.550 311 2.239 4.824 15 2019 3.141 1.342 3.530 423 3.107 8.014 508 2020 1.904 1.001 2.919 472 2.447 5.824 402 2021 1.620 1.781 5.951 819 5.132 9.352 4.127 2022 3.366 1.759 3.237 2.587 650 8.362 702 2023 3.278 2.791 6.061 4.706 1.355 12.131 1.482 2024 736 840 11.256 9.403 1.853 12.832 1.041 Tabelle C: Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2014 bis 2024 – Werte in Mio. Euro Die beiden folgenden Grafiken veranschaulichen das wertmäßige Verhältnis unterschiedlicher Ländergruppen zueinander für die Jahre 2023 und 2024. Dabei können gemäß den Politischen Grund­ 2024 (12.832 Mio. € = 100 %) 7 73 7 7 6 27 23 5 39 6 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Republik Korea, Singapur, Ukraine sonstige Drittländer (ohne Entwicklungsländer) Entwicklungsländer (ohne Ukraine) 2023 (12.131 Mio. € = 100 %) Abb. 5: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen auf Ländergruppen in Prozent Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 31 – 32 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN von Kriegswaffen gesetzt werden. Aufgrund der Gültigkeitslaufzeiten der Genehmigungen können die Erteilung der Genehmigung und deren Ausnutzung für die tatsächliche Ausfuhr in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen. Zudem kommt es vor, dass trotz erteilter Genehmigung keine Ausfuhr erfolgt, weil das entsprechende Beschaffungsvorhaben im Endbestimmungsland verschoben oder gänzlich aufgegeben wird. Land Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro Ägypten 2 31.102.312 Belgien 12 25.566.830 Brasilien 1 38.408.300 Dänemark 4 15.037.886 Estland 7 57.085.442 Griechenland 4 85.724.808 Italien 13 19.581.206 Kanada 13 13.706.423 Katar 2 90.750.000 Norwegen 31 97.751.006 Polen 17 17.083.197 Saudi-Arabien 1 115.000.000 Schweden 19 30.350.134 Singapur 4 1.194.409.806 Spanien 12 16.729.462 Tschechien 10 151.563.114 Türkei 2 79.710.000 Ukraine 67 5.810.235.192 Vereinigte Arabische Emirate 3 91.550.572 Vereinigtes Königreich 21 32.482.256 Tabelle D: Die 20 Hauptbestimmungsländer nach Genehmigungswerten für Kriegswaffen im Jahr 2024 f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2024 Die unter e) dargestellten Genehmigungswerte beziehen sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, also auf alle Rüstungsgüter einschließlich der Kriegswaffen. In diesem Abschnitt werden demgegenüber die Anteile von Kriegswaffen an den Gesamtwerten der Einzelgenehmigungen für alle Rüstungsgüter für 2024 aufgeschlüsselt. Die 413 Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen beliefen sich auf einen Gesamtwert von 8,13 Mrd. €, also 63 % des Gesamtwertes der Einzelgenehmigungen (Werte 2023: 6,40 Mrd. € bzw. 52,8 %; 2022: 3,96 Mrd. € bzw. 47,4 %, 2021: 4,22 Mrd. € bzw. 45,1 %, 2020: 2,64 Mrd. € bzw. 45,4 %, 2019: 2,59 Mrd. € bzw. 32,3 %, 2018: 669,57 Mio. € bzw. 13,9 %). Davon entfielen auf EU­Länder 185 Einzelgenehmigungen im Wert von 490 Mio. € sowie auf NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder 137 Genehmigungen im Wert von 258 Mio. €. In Tabelle D1 sind sämtliche Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen für das Jahr 2024 in Drittländer nach Ländern aufgeschlüsselt (Gesamtwert: 7,4 Mrd. €, 2023: 3,4 Mrd. €, 2022: 1,32 Mrd. €, 2021: 3,79 Mrd. €, 2020: 1,48 Mrd. €, 2019: 816,97 Mio. €; 2018: 375,49 Mio. €; 2017: 1,58 Mrd. €). Insgesamt wurden 91 Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittstaaten erteilt, dies entspricht einem Anteil von rund 2 % gemessen an der Anzahl aller in 2024 erteilten Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern. Davon entfielen 71 Genehmigungen auf die Republik Korea, Singapur sowie die Ukraine. 20 Genehmigungen entfielen auf sonstige Drittländer, deren Anteil an der Gesamtzahl aller in 2024 erteilten Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern somit 0,4 % betrug. Die in den Tabellen D und D1 behandelten Genehmigungswerte für Kriegswaffen können nicht in direkte Beziehung zu den unter Abschnitt III.2. genannten Werten für die tatsächlichen Ausfuhren Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 33 g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2024 Kleinwaffen bilden zwar nach deutschem Recht keine eigenständige Kategorie innerhalb der Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber in diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der von AL­Nummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden Tabellen E bis H dargestellten Werte sind bereits in den unter Abschnitt III.1.a bis f dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Bereich der Kleinwaffen und insbesondere auf Drittstaaten; weitere Aufschlüsselungen – wie auch zu den Leichtwaffen – finden sich in Anlage 11. Der Gesamtwert der Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile (im Folgenden zusammenfassend: Kleinwaffen36) belief sich im Jahr 2024 auf 161,3 Mio. €. Im Jahr 2023 lag der Wert bei 93,63 Mio. €. Die Genehmigungen für Drittländer umfassten 2024 einen Wert von 76,14 Mio. € (2023: 9,62 Mio. €, 2022: 1,04 Mio. €, 2021: 442.711 €, 2020: 572.122 €). Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine 75,57 Mio. €. Der durchschnittliche Jahreswert für sonstige Drittländer für den Zeitraum 2020 bis 2024 beträgt rund 590 Tsd. €. Land Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro Ägypten 2 31.102.312 Algerien 2 398.726 Brasilien 1 38.408.300 Georgien 1 1.896.900 Irak 1 27.995 Israel 2 32.449 Katar 2 90.750.000 Kosovo 2 3.036.252 Kuwait 1 120.000 Saudi-Arabien 1 115.000.000 Serbien 2 10.098.676 Vereinigte Arabische Emirate 3 91.550.572 Gesamt 91 7.387.067.180 Singapur, Ukraine 71 7.004.644.988 Sonstige Drittländer 20 382.422.182 Tabelle D1: Kriegswaffengenehmigungen in Drittländer im Jahr 2024 36 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer, (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke, Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer, Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sportpistolen und -revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und Sportgewehre und sonstige Flinten). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 33 – 34 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Jahr EU-Länder NATO- oder NATO- gleichgestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer (2022 mit weiterer Unterteilung) Einzelgenehmigungen gesamt 2014 6,23 19,57 21,63 47,43 2015 11,13 6,81 14,49 32,43 2016 27,96 2,55 16,38 46,89 2017 27,27 5,45 15,10 47,82 2018 32,14 6,36 0,40 38,91 2019 39,58 29,50 0,40 69,49 2020 30,82 6,23 0,57 37,62 2021 28,21 15,24 0,44 43,89 2022 65,01 21,03 1,04* 87,08 2023 31,39 52,62 9,62** 93,63 2024 41,57 43,59 76,13*** 161,31 Tabelle E.1: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen – Werte in Mio. Euro * Der Wert entfiel ausschließlich auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine. ** Davon entfielen 7,79 Mio. € auf die Republik Korea und die Ukraine sowie 1,83 Mio. € auf die sonstigen Drittländer. *** Davon entfielen 75,57 Mio. € auf Singapur und die Ukraine sowie 564.617 € auf die sonstigen Drittländer. Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen Werte in Euro EU-Länder 41.578.098 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 43.597.335 Republik Korea, Singapur, Ukraine 75.572.160 Sonstige Drittländer 564.617 Gesamt 161.312.210 EU-Länder 25,77 % NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 27,03 % Republik Korea, Singapur, Ukraine 46,85 % Sonstige Drittländer 0,35 % Tabelle E: Aufteilung der erteilten Kleinwaffengenehmigungen nach Ländergruppen Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 35 Die folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen aufgeschlüsselten Gesamtwerte der EinzelgenehDie folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige Verteilung der 2023 und 2024 erteilten Genehmimigungen für Kleinwaffen der Jahre 2020 bis 2024 (in Mio. €). gungen für Kleinwaffen auf die einzelnen Ländergruppen. 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 20242023202220212020 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Drittländer Mittelwert Drittländer ohne Republik Korea, Singapur, Ukraine Abb. 6: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen der Jahre 2019 bis 2024 (in Mio. Euro) 2024 (161,31 Mio. € = 100 %) 27,0 46,9 25,8 0,3 56,2 8,3 33,5 2,0 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Republik Korea, Singapur, Ukraine sonstige Drittländer 2023 (93,63 Mio. € = 100 %) Abb. 7: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen auf Ländergruppen in Prozent Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 35 – 36 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Afghanistan [VN-Mission] 1 0001A-02 8.753 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 30 Ägypten 1 0001A-06 126.392 20.245 Maschinengewehre Teile für Maschinengewehre 2 diverse Irak [Ertüchtigung] 1 0001A-02 122.602 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 5.900 Israel 1 0001A-02 3.000 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 60 Katar 1 0001A-06 189.000 6.000 Maschinengewehre Teile für Maschinengewehre 15 2 Kosovo 1 0001A-02 81.252 Gewehre mit KWL-Nummer 36 Singapur 1 0001A-05 10.230 Teile für Maschinenpistolen 100 Südsudan [VN-Mission] 1 0001A-02 0001A-05 3.618 3.755 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer Teile für Maschinenpistolen 18 18 Ukraine 13 0001A-02 0001A-05 0001A-06 37.352.824 20.000 1.242.250 31.500 29.198.239 7.717.117 Gewehre mit KWL-Nummer Teile für Gewehre mit KWL-Nummer Maschinenpistolen Teile für Maschinenpistolen Maschinengewehre Teile für Maschinengewehre 13.000 1.000 325 10 1.449 diverse Gesamt 21 76.136.777 Singapur und Ukraine 14 75.572.160 Sonstige Drittländer 7 564.617 Tabelle F: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer nach Land, Genehmigungswert und Stückzahl für 2024 Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer wurden im Jahr 2024 im Wert von 76,13 Mio. € erteilt (2023: 9,62 Mio. €; 2022: 1,04 Mio. €; 2021: 442.711 €; 2020: 572.122 €). Der höchste Drittlandwert entfiel dabei auf die Ukraine (75,56 Mio. €). Der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen war deutlich geringer als der Gesamtwert der Ausfuhrgenehmigungen für Handfeuerwaffen insgesamt, wie zuvor unter d) zur ALPosition 0001 aufgeführt (332,03 Mio. €). Dies liegt daran, dass der für die AL­Position 0001 verwen dete Begriff der Handfeuerwaffe auch zivil genutzte Schusswaffen (Revolver, Pistolen) sowie Jagd­ und Sportwaffen umfasst. Wie die für den militärischen Einsatz entwickelten und bestimmten Kleinwaffen unterfallen auch zivil genutzte Schusswaffen den strengen Vorgaben der deutschen Exportkontrolle, allerdings stehen Letztere nicht im Fokus der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Vermeidung von destabilisierenden Anhäufungen von Kleinwaffen. Auf die Entwicklungsländer (vgl. hierzu Fußnote 34) entfielen im Jahr 2024 insgesamt 16 Genehmigungen (13 davon auf die Ukraine) für die Ausfuhr von Kleinwaffen(­teilen). Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 37 Tabelle G: Einzelgenehmigungen von Munition für Kleinwaffen einschließlich Munitionsteilen – Werte in Mio. Euro für die Jahre 2014 bis 2024 Als „Munition für Kleinwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale (u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Kleinwaffen verschossen zu werden. Diese Munition findet teilweise auch Verwendung für die Jagd und das sportliche Schießen. Gegenstand der aufgeführten Genehmigungen können daher auch Munitionslieferungen sein, die einer Verwendung für Jagd- und Sportzwecke dienen. Jahr EU-Länder NATO- oder NATO-gleichgestellte Länder (ohne EU-Länder) Drittländer (2022 mit weiterer Unterteilung) Einzelgenehmigungen gesamt 2014 4,45 17,23 5,53 27,21 2015 11,80 15,29 4,28 31,36 2016 39,05 271,10 17,61 327,76 2017 18,58 9,21 0,91 28,69 2018 7,99 3,52 0,47 11,98 2019 3,02 2,97 0,23 6,22 2020 6,07 3,80 0,98 10,85 2021 1,50 94,80 0,26 96,56 2022 22,90 26,38 11,99* 61,27 2023 81,44 12,23 39,14** 132,81 2024 4,69 10,59 48,03*** 63,32 * Davon entfielen auf die Ukraine rund 11,8 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer 158.293 €. ** Davon entfielen auf die Ukraine rund 37,4 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer rund 1,7 Mio. €. *** Davon entfielen auf Singapur und die Ukraine rund 47,81 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer rund 217.457 €. Die beiden folgenden Grafiken zeigen die Verteilung der 2023 und 2024 jeweils erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für Kleinwaffen auf die Ländergruppen. Vom Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffenmunition (63,32 Mio. €) entfiel 2024 ein Anteil von 75,8 % auf Drittländer, von diesem Drittlandsanteil entfielen 47,81 Mio. € und damit 75,5 % des Gesamtwertes auf Singapur und die Ukraine. 2024 (63,32 Mio. € = 100 %) 7,4 16,7 75,5 0,3 61,39,2 1,3 28,2 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Republik Korea, Singapur, Ukraine sonstige Drittländer 2023 (132,81 Mio. € = 100 %) Abb. 8: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 37 – 38 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Tabelle H: Einzelgenehmigungen für Munition für Kleinwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2024 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Algerien 1 0003A-06 1.330 4.021 Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer = 50] Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer = keine] 633 1.667 Brasilien 1 0003A-01 7.370 9.736 Gewehrmunition [KWL-Nummer = 50] Teile für Gewehrmunition 3.500 5.000 Georgien 1 0003A-06 66.000 Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer = 50] 25.000 Israel 2 0003A-01 2.000 106.000 Gewehrmunition [KWL-Nummer = 50] Teile für Gewehrmunition 500.000 2.000.000 Singapur 1 0003A-01 25.500 Gewehrmunition [KWL-Nummer = 50] 10.000 Ukraine 18 0003A-01 0003A-05 0003A-06 660.880 7.832.000 13.928.857 490.000 1.230.000 7.468.345 12.636.540 3.543.000 Gewehrmunition [KWL-Nummer = 50] Gewehrmunition [KWL-Nummer = keine] Teile für Gewehrmunition Maschinenpistolenmunition [KWL-Nummer = 50] Maschinenpistolenmunition [KWL-Nummer = keine] Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer = 50] Maschinengewehrmunition [KWL-Nummer = keine] Teile für Maschinengewehrmunition 1.107.270 9.220.000 500.501.000 600.000 1.200.000 4.798.600 14.100.000 12.200.000 Vereinigte Arabische Emirate 1 0003A-01 21.000 Gewehrmunition [KWL-Nummer = keine] 50.000 Gesamt 25 48.032.579 Singapur und Ukraine 19 47.815.122 Sonstige Drittländer 6 217.457 Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 39 Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen Werte in Euro EU-Länder 43.535.174 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 1.557.710 Singapur, Ukraine 195.305.562 Sonstige Drittländer 1.969.300 Gesamt 242.367.746 EU-Länder 18 % NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 0,6 % Singapur, Ukraine 80,6 % Sonstige Drittländer 0,8 % Tabelle I: Aufteilung der erteilten Leichtwaffengenehmigungen nach Ländergruppen 37 „Leichtwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung, in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), siehe OSZE-Dokument über Kleinwaffen und Leichte Waffen vom 24. November 2000: Schwere Maschinengewehre, Granatpistolen, Granatgewehre, Anbaugeräte, Granatmaschinenwaffen, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen, Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreie Waffen, tragbare Abfeuerausrüstung für Panzerabwehrraketen und -raketensysteme, tragbare Abfeuerausrüstung für Flugabwehrraketen und Mörser mit einem Kaliber kleiner 100 mm und Teile für diese Waffen. h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2024 Auch Leichtwaffen bilden nach deutschem Recht keine eigenständige Kategorie innerhalb der Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber, wie die Kleinwaffen, in diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der von AL­Nummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden Tabellen I bis L dargestellten Werte sind bereits in den unter Abschnitt III.1.a bis f dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten. Weitere Aufschlüsselungen finden sich in Anlage 11. Der Gesamtwert der Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile (im Folgenden zusammenfassend: Leichtwaffen37) belief sich im Jahr 2024 auf rund 242,4 Mio. €. Genehmigungen für Leichtwaffen in Drittländer wurden im Jahr 2024 im Wert von rund 197,3 Mio. € erteilt, davon entfielen auf Singapur und die Ukraine 195,3 Mio. €. Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige Verteilung der 2023 und 2024 erteilten Genehmigungen für Leichtwaffen auf die einzelnen Ländergruppen. 2024 (242,3 Mio. € = 100 %) 80,6 18,0 0,6 0,8 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Republik Korea, Singapur, Ukraine sonstige Drittländer 2023 (111,85 Mio. € = 100 %) 54,3 22,3 1,3 22,1 Abb. 9: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen auf Ländergruppen in Prozent Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 39 – 40 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen – Werte in Euro EU-Länder 39.160.735 NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 5.018.948 Ukraine 13.668.364 Sonstige Drittländer 4.295.177 Gesamt 62.143.224 EU-Länder 63 % NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 8,1 % Ukraine 22 % Sonstige Drittländer 6,9 % Tabelle K: Aufteilung der erteilten Einzelgenehmigungen von Munition für Leichtwaffen nach Ländergruppen Als „Munition für Leichtwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale (u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Leichtwaffen verschossen zu werden. Tabelle J: Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2024 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Georgien 1 0002A 1.830.900 Panzerabwehrwaffen 300 Kosovo 2 0002A 138.400 Teile für Panzerabwehrwaffen 68 Singapur 1 0002A 630 Teile für Granatpistolen 2 Ukraine 7 0002A 0004A 1.994.000 9.320.360 576.232 430 416.203 182.997.707 Anbaugeräte Granatmaschinenwaffen Mörser Teile für Anbaugeräte Teile für Granatmaschinenwaffen Lenkflugkörpersysteme 200 112 10 200 3.074 1.700 Gesamt 11 85.450.905 Singapur, Ukraine 8 60.738.512 Sonstige Drittländer 3 24.712.393 Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 41 Tabelle L: Einzelgenehmigungen für Munition für Leichtwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern im Jahr 2024 Land Genehmigungen gesamt AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück Kosovo 1 0003A 2.955.000 Munition für Panzerabwehrwaffen 500 Ukraine 2 0003A 13.668.364 Munition für Granatpistolen und Granatmaschinenwaffen 68.023 Vereinigte Arabische Emirate 1 0003A 1.340.177 Munition für Granatpistolen und Granatmaschinenwaffen 38.030 Gesamt 17.963.541 Ukraine 2 13.668.364 Sonstige Drittländer 2 4.295.177 Die beiden folgenden Grafiken zeigen die Verteilung der 2023 und 2024 jeweils erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für Leichtwaffen auf die Ländergruppen. i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2024 Die Genehmigungsvorschriften für Handels­ und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ergeben sich aus den §§ 46 bis 48 AWV. Erfasst werden nur Handels­ und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter, die sich in einem Drittland – also einem NichtEU­Mitgliedstaat, vgl. § 2 Absatz 8 AWG – befinden und die in ein anderes Drittland geliefert werden sollen. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 20 Vermittlungsgenehmigungen für Rüstungsgüter (Vorjahr: 25) für Empfänger in Drittländern (bei diesen Geschäften handelt es sich dabei um Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union, also in diesem Fall einschließlich NATO­ und NATO­ gleichgestellten Ländern) im Wert von 38,1 Mio. € (Vorjahr: 18,4 Mio. €) erteilt. Eine Übersicht über diese Genehmigungen sowie versagte Genehmigungen findet sich in Anlage 10. 2024 (62,14 Mio. € = 100 %) 22,0 8,1 63,0 6,9 EU-Länder NATO-/NATO-gleichgestellte Länder Republik Korea, Singapur, Ukraine sonstige Drittländer 2023 (460,26 Mio. € = 100 %) 4,4 81,6 14,0 0,0 Abb. 10: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Leichtwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 41 – 42 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN j) Meldedaten zu Allgemeingenehmi - gungen 2024 Allgemeine Genehmigungen, als eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, sind rechtlich Allgemeinverfügungen. AGGen können von Exporteuren in Anspruch genommen werden, ohne beim BAFA einen Einzelausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie ersetzen in bestimmten Fällen das Verfahren der Einzelgenehmigungen, bündeln verschiedene Fallgestaltungen und beschleunigen damit die Genehmigungsverfahren. Sie gelten für den nach den einschlägigen Ausfuhrkriterien in der Risikobewertung regelmäßig genehmigungsfähigen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Grundsätzlich sind auf Grundlage von AGGen getätigte Rüstungsexporte durch die betreffenden Unternehmen dem BAFA zu melden, die veröffentlichten Meldewerte beruhen daher vollständig auf den Angaben der Unternehmen. Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht (Liste der Allgemeinen Genehmigungen): https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/ Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_ Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_ node.html. Nachfolgend die Aufteilung der Meldedaten endgültiger Ausfuhren der AGG Nummer 33, die für Ausfuhren bestimmter sonstiger Rüstungsgüter in EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder sowie in die Republik Korea und nach Singapur gilt, nach Ländergruppen und Ländern: Ländergruppe Wert der Meldungen in Euro EU-Länder 274.383.314 NATO- und NATO-gleichstellte Länder 231.262.641 Republik Korea, Singapur 36.780.597 Sonstige Drittländer - Gesamt 542.426.552 Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Belgien 12.970.714 Bulgarien 2.518.465 Dänemark 4.590.988 Estland 414.222 Finnland 5.833.386 Frankreich 12.353.768 Griechenland 5.414.742 Irland 100.725 Italien 22.068.416 Kroatien 49.934 Lettland 2.641 Litauen 19.659.912 Luxemburg 7.794.233 Malta 45.800 Niederlande 43.650.957 Nordirland 92.459 Österreich 21.089.593 Polen 17.228.984 Portugal 355.239 Rumänien 2.683.356 Schweden 17.040.170 Slowakei 2.749.349 Slowenien 2.216.053 Spanien 51.739.574 Tschechien 17.281.579 Ungarn 4.415.142 Zypern, Republik 22.913 Gesamt 274.383.314 EU-Länder Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 43 Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Australien 17.276.636 Island 82.721 Japan 13.877.751 Kanada 16.216.376 Montenegro 86.753 Neuseeland 2.050.439 Nordmazedonien 14.812 Norwegen 12.297.808 Schweiz 28.959.845 Vereinigte Staaten 97.495.037 Vereinigtes Königreich 42.904.463 Gesamt 231.262.641 Bestimmungsland Wert der Meldungen in Euro Korea, Republik 33.546.441 Singapur 3.234.156 Gesamt 36.780.597 Sonstige Drittländer – Titel der Allgemeinen Genehmigung Wert der Meldungen – Werte in Euro AGG Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke 93.066.220 AGG Nr. 21 – Schutzausrüstung 154.631.315 AGG Nr. 22 – Sprengstoffe 22.798.409 AGG Nr. 25 – besondere Fallgruppen 191.198.518 AGG Nr. 26 – Streitkräfte 1.359.144.383 AGG Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger 107.646.377 AGG Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich 41.480.726 AGG Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine 47.810.551 AGG Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern 634.150.113 AGG Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich 1.620.913 AGG Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender 4.448.422 Gesamt 2.657.995.947 Meldewerte38 Allgemeine Genehmigungen geordnet nach AGG­Nummer: 38 Die vorliegenden Meldewerte beinhalten neben endgültigen Ausfuhren auch andere Ausfuhrarten, diese Daten können infolgedessen nicht mit Einzelgenehmigungswerten endgültiger Ausfuhren in Relation gesetzt werden. Die Auflistung dient daher allein einer allgemeinen Übersicht. NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Drittländer Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 43 – 44 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 2. Ausfuhr von Kriegswaffen a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2024 Im Jahr 2024 wurden nach Feststellungen des Statistischen Bundesamts Kriegswaffen im Wert39 von insgesamt rund 4,037 Mrd. € (0,26 % aller deutschen Exporte) aus Deutschland ausgeführt (2023: rund 4,521 Mrd. €, 0,29 %). Bei den Kriegswaffenausfuhren handelt es sich überwiegend um kommerzielle Ausfuhren, zum Teil aber auch um Bundeswehrausfuhren. Eine Gesamtübersicht der Kriegswaffenausfuhren gegliedert nach Empfängerländern findet sich in Anlage 12. (1) Bundeswehrausfuhren Von den Gesamtausfuhren entfiel 2024 ein Warenwert von rund 300 Mio. € auf Ausfuhren von Material durch das Bundesministerium der Verteidigung (2023: 857 Mio. €). (2) Kommerzielle Ausfuhren Der gemeldete Wert kommerzieller Ausfuhren deutscher Unternehmen belief sich 2024 auf 3,737 Mrd. € (2023: 3,664 Mrd. €). Davon entfielen rund 40 % (1,479 Mrd. €) auf EU­, NATO­ und NATO­gleichgestellte Länder. 39 Die Daten in diesem Abschnitt beinhalten keine Werte von Wiederausfuhren nach vorübergehenden Einfuhren (z. B. Reparaturarbeiten zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten). Jahr Gesamtwert (ab 2022 mit weiterer Unterteilung) 2014 1.338,0 2015 1.173,0 2016 2.297,0 2017 2.400,0 2018 300,1 2019 182,0 2020 564,0 2021 918,1 2022 728,4* 2023 2.466,2** 2024 2.257,9*** Kommerzielle Kriegswaffenausfuhren in Drittländer von 2014 bis 2024 (in Mio. €) * Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine rund 195 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer rund 533 Mio. €. ** Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine rund 1,3 Mrd. € und auf die sonstigen Drittländer rund 1,166 Mrd. €. *** Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine rund 2,156 Mrd. € und auf die sonstigen Drittländer rund 101,9 Mio. €. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 – I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 45 3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich Auf Grundlage der Berechnungen von SIPRI (Stockholm International Peace Research Institute) belief sich Deutschlands Anteil an den weltweiten Rüstungsexporten im Zeitraum 2020 – 2024 auf 5,6 %. Deutschland wird von SIPRI in der Rangliste der größten Exporteure auf Rang fünf geführt, hinter den USA, Frankreich, Russland und China. Die drei größten Empfängerländer deutscher Exporte im Zeitraum 2020 bis 2024 waren nach SIPRIAngaben die Ukraine (19 %), Ägypten (19 %) und Israel (11 %). Bei der jährlichen Erfassung der Rüstungsexporte gibt es regelmäßig erhebliche statistische Schwankungen. Dies ist in aller Regel nicht Ausdruck einer jeweils geänderten Genehmigungspolitik, sondern hängt auch maßgeblich von anderen Faktoren ab, wie z. B. von konjunkturellen Einflüssen, der Entwicklung von Budgets für Verteidigungsausgaben oder der Beantragung von Genehmigungen für Ausfuhrvorhaben mit hohem finanziellen Wert. Jahr Gesamtwert in Mio. Euro Anteil in % am deutschen Gesamtexport 2014 1.826,0 0,16 2015 1.554,9 0,13 2016 2.501,8 0,21 2017 2.651,7 0,21 2018 770,8 0,06 2019 823,6 0,06 2020 1.376,9 0,11 2021 1.514,6 0,11 2022 1.874,5 0,12 2023 4.520,9 0,29 2024 4.036,6 0,26 Tabelle M: Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2014 bis 2024 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2014 bis 2024 In der nachstehenden Tabelle werden die jeweiligen Gesamtwerte der jährlichen Ausfuhren von Kriegswaffen (einschließlich der Bundeswehrabgaben) und deren Anteil am deutschen Gesamtexport innerhalb der letzten Jahre dargestellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 45 – 46 In dem Bestreben, • die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen und an die veränderten Gegebenheiten anzupassen, • ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu gestalten, • im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren, • auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen­ und Sicherheitspolitik zu stärken, die Konvergenz von Entscheidungen über Ausfuhren von Rüstungsgütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu entwickeln, • im Rahmen der Europäischen Verteidigungsunion die verteidigungswirtschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die europäische verteidigungsindustrielle Basis zu stärken und technologische Kompetenzen zu erhalten sowie eine angemessene Ausstattung der Bundeswehr und europäischer Partnerstreitkräfte zu gewährleisten, • durch eine Begrenzung und Kontrolle der deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur Sicherung des Friedens und der Menschenrechte, zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, • zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung von Kleinwaffen und Leichten Waffen beizutragen und damit die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen zu unterstützen, • dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, • darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen, • die internationale Kooperations­ und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen sowie europäische Kooperationen im Rüstungsbereich zu fördern, • hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen: I. Allgemeine Prinzipien 1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen40 und sonstigen Rüstungsgütern41 nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt Anlage 1a Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019) 40 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile). 41 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 – 47ANLAGE 1A 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie“ („Gemeinsamer Standpunkt“), dem am 24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen. Die Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und etwaiger Folgeregelungen sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“ restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang. 2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs­ und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen. 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. 4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt. 5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter beim vorgesehenen Endverwender ist in wirksamer Weise sicherzustellen. Die Bundesregierung führt dazu entsprechend der international geübten und vereinbarten Praxis eine Ex­ante­Prüfung zum Endverbleib durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Endverwender bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. 6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der in diesen Grundsätzen niedergelegten restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung steht. Dabei behält sich die Bundesregierung vor, einen Re­Exportvorbehalt für Ausfuhren von mithilfe exportierter Technologie hergestellten Gütern festzulegen. 7. Die Bundesregierung wird Anträge auf Rüstungsexportgenehmigungen unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen Prüftiefe zügig bearbeiten. 8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von Voranfragen Anwendung. 9. Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 47 – 48 ANLAGE 1A II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder, NATO-gleichgestellte Länder 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in EU­Mitgliedstaaten, NATOLänder42 und NATO­gleichgestellte Länder43 hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU, insbesondere unter Berücksichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat beschlossenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit der EU zu Sicherheit und Verteidigung (PESCO), zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. 2. Kooperationen sollen im bündnis­ und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten Ländern, insbesondere Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungsexportpolitischen Grundsätze so weit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II. 3). 3. Im Rahmen von regierungsseitigen Kooperationen führt das BMVg rechtzeitig vor einer deutschen Zustimmung zu neuen Exportzusagen für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung herbei. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen. 4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen werden – in der Regel nach Befassung des Bundessicherheitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend gemacht: • Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN­Charta vorliegt, • Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden, • Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, • Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, 42 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6. 43 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 – 49ANLAGE 1A • Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss. Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden. 5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen. Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich entsprechende Möglichkeiten zur Einflussnahme und rechtzeitigen Information über Exportabsichten einräumen lässt. 6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, können Regelungen Anwendung finden, die der Integration der zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen­) Systeme Rechnung tragen, insbesondere Deminimis­Regelungen. III. Drittländer 1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Entsprechend dem Grundsatz der Einzelfallprüfung wird die Bundesregierung keine pauschale Privilegierung einzelner Länder oder Regionen vornehmen. 2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen­ oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer finden die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. 5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die nach AWG genehmigungspflichtig sind, werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 49 – 50 ANLAGE 1A In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 AWG. 6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine hervorgehobene Rolle. 7. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen44 sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder, • die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, • in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VNCharta vorliegt. 8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde. 9. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf • das Engagement im Kampf gegen den internationalen Terrorismus und die internationale organisierte Kriminalität unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen und Grundsätze, • die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht­internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts, • die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten Rüstungskontroll­ und Abrüstungsvereinbarungen, • seine Unterstützung des VN­Waffenregisters, des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen mit sämtlichen Protokollen, des Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen, des Übereinkommens über Streumunition und des Vertrags über den Waffenhandel, berücksichtigt. IV. Sicherung des Endverbleibs 1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endverwenders sowie weitere geeignete Dokumente voraus. 2. Die Erteilung von Genehmigungen kann zusätzlich vom Vorhandensein einer Zustimmung des Empfängerstaates zu Vor­Ort­Überprüfungen des Endverbleibs („Post­Shipment­Kontrollen“) 44 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen. Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 – 51ANLAGE 1A entsprechend den von der Bundesregierung verabschiedeten Eckpunkten für die Einführung von Post­Shipment­Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelungen abhängig gemacht werden. 3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, werden nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die ein Re­Exportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies gilt entsprechend für Exporte von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder re­exportiert bzw. im Sinne des EU­ Binnenmarktes verbracht werden. 5. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Post­Shipment­Kontrollen Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt werden oder die Durchführung von VorOrt­Kontrollen trotz entsprechender Zusage in der Endverbleibserklärung verweigert wird. 6. Die oben genannten Punkte 1­4 können durch Outreach­Maßnahmen flankiert werden, die andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre Kontrollsysteme zu verbessern, und um damit einen international vergleichbaren Kontrollstandard anzustreben. V. Transparenz Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich vor der Sommerpause einen Rüstungsexportbericht sowie im Herbst einen Halbjahresbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalender­ bzw. Halbjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. Die Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats vorangegangen ist. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 51 – 52 Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen, die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT), dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 zum Ausdruck kommen, hat die Bundesregierung am 18. März 2015 auch mit Blick auf das grundsätzlich weltweit bestehende Risiko der Weiterleitung insbesondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer beschlossen: 1. Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff von „Kleinen und Leichten Waffen“ an der Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der EU vom 12. Juli 2002 und beziehen dabei auch Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump­Guns“) ein.46 2. Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte Waffen oder entsprechende Munition eröffnen. 3. Bei Ersatz­ und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien wird der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmigungen werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt. Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des Produktspektrums beabsichtigt ist (sog. Up­ grading). 4. Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten („Pump­Guns“) an private Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt.47 5. Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern werden grundsätzlich nicht erteilt. 6. Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und Leichten Waffen angewendet.48 Das heißt: staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden, wird ersatzweise grundAnlage 1b 45 Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz). 46 Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“). 47 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen. 48 Dies gilt fallweise auch für andere Rüstungsgüter. Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer45 Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 – 53ANLAGE 1B sätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu vernichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer derartigen Erklärung ist entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr. Die Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ überwacht wird. 7. In der Endverbleibserklärung ist zudem – über die schon jetzt übliche Reexportklausel hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung im Empfängerland nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weitergegeben werden. 8. Die Bundesregierung wird sich international für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ einsetzen. 9. Kleine und Leichte Waffen sind mit Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar, dauerhaft und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wiederherstellbar sind. Die um ­ fassende Kennzeichnung von in Deutschland hergestellten Kleinen und Leichten Waffen wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen. 10. Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zu ­ sammenhang, dass überschüssige Kleine und Leichte Waffen im Verantwortungsbereich der Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 53 – 54 In Ergänzung der im Koalitionsvertrag genannten strikten Anwendung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 hat die Bundesregierung am 08.07.2015 ein Instrument zur Durchführung von selektiven Post­Shipment­Kontrollen für zukünftige Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten, anderen Schusswaffen in Drittländer eingeführt. Auf Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte hat die Bundesregierung die Außenwirtschaftsverordnung entsprechend ergänzt. Damit soll die Endverbleibssicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungsmaterial verbessert werden. Das neue System der Post­Shipment­Kontrollen richtet sich an folgenden Eckpunkten aus: • Post­Shipment­Kontrollen werden in einem ersten Schritt im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen. Anschließend wird für die jährlich durchzuführenden Prüfungen ressortübergreifend ein standardisiertes Verfahren entwickelt. • Die Einführung der Kontrollen erfolgt auf Basis von Endverbleibserklärungen, in denen die ausländischen staatlichen Empfänger Deutschland das Recht zu Vor­Ort­Kontrollen einräumen. Die Endverbleibserklärungen werden von Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt. • Der zu kontrollierende Güterkreis umfasst grundsätzlich alle Kriegswaffen und bestimmte Schuss waffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre), die für staatliche Empfänger bestimmt sind. Von den erfassten Kriegswaffen sind lediglich solche Komponenten oder Baugruppen ausgenommen, die im Ausland in Waffensysteme eingebaut werden sollen. • Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Hierfür ist in der Regel eine Inaugenscheinnahme ausreichend. Bei der Kontrolle großer Stückzahlen werden hierbei Stichproben vorgenommen. • Werden Verstöße gegen die Endverbleibserklärung festgestellt oder wird die Durchführung von Vor­Ort­Kontrolle trotz zusagender Endverbleibserklärung verweigert, richten sich die Folgen nach Ziffer IV Nr. 4 der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000. • Bei der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der Durchführung der Post­Shipment­Kontrollen werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt. • Die für die Vorbereitung und Durchführung der Post­Shipment­Kontrollen benötigten Haushaltsmittel (Ausgaben­ und Personalbedarf) werden aus den betroffenen Ressorts zur Verfügung stehenden Mitteln bereitgestellt. • Das Auswärtige Amt wird die betroffenen Drittländer über die Einführung der Post­ ShipmentKontrollen informieren. • Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und die Rüstungszusammenarbeit mit Drittländern dürfen durch das System der Post­ Shipment­Kontrollen nicht gefährdet werden. Anlage 1c Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 – 55ANLAGE 1C • Um entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Angleichung der nationalen Rüstungsexportrichtlinien in der EU zu gewährleisten, wird Deutschland das System von PostShipment­Kontrollen auf EU­Ebene thematisieren. Zudem wird das Auswärtige Amt bei Partnern in der EU und der NATO für die Einführung vergleichbarer Kontrollen werben. • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die betroffenen deutschen Unternehmen über das neue System der PostShipment­Kontrollen und die damit einhergehenden, erweiterten Anforderungen an die Endverbleibserklärungen. • Damit das System der Post­Shipment­ Kontrollen funktionsfähig wird, müssen zuvor folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Änderung der Außenwirtschaftsverordnung • Eingang von Ausfuhrgenehmigungsanträgen für Drittländer mit einer Endverbleibser klärung, in der das Empfängerland nachträglichen Vor­Ort­Kontrollen zustimmt • Information über tatsächlich erfolgte Ausfuhr von Waffen an Drittländer, die einer derartigen Kontrolle zugestimmt haben • Festlegung des zu kontrollierenden Drittlandes, das eine entsprechende Lieferung erhalten hat • Durchführung der Kontrolle • Eine Überprüfung des Instruments findet zwei Jahre nach Durchführung der ersten Vor­ OrtKontrolle statt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 55 – 56 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU­Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amts blatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR­Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich. GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle d

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