Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 (Rüstungsexportbericht 2024)
Text
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024 (Rüstungsexportbericht 2024)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1450
21. Wahlperiode 02.09.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024
(Rüstungsexportbericht 2024)
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. August 2025 gemäß den
Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in
der Fassung vom 19. Januar 2000 i. V. m. Beschluss vom 8. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1334).
Bericht der Bundesregierung
über ihre Exportpolitik für
konventionelle Rüstungsgüter
im Jahre 2024
Rüstungsexportbericht 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 3 –
4
Inhalt
Einleitung ................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................6
I. Zum deutschen Exportkontroll system für Rüstungsgüter ......................................................................................11
1. Deutsches Exportkontrollsystem ................................................................................................................................................................................................................ 11
2. Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten .................................................................................................................... 13
3. Kleinwaffengrundsätze ......................................................................................................................................................................................................................................................... 14
II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen .....................................................................17
1. Abrüstungsvereinbarungen ........................................................................................................................................................................................................................................ 17
2. Waffenembargos................................................................................................................................................................................................................................................................................... 17
3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU ...................................................................................................................................17
4. Wassenaar Arrangement ................................................................................................................................................................................................................................................... 18
5. VN-Waffenregister ........................................................................................................................................................................................................................................................................... 19
6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle von Kleinen und Leichten Waffen .............................................. 20
7. Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT) ............................................................................................ 22
8. Outreach-Aktivitäten ................................................................................................................................................................................................................................................................. 23
III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie
Kriegswaffenausfuhren ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................24
1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter) ..................................................................................................................................................................................................................................................... 24
a) Einzelgenehmigungen ........................................................................................................................................................................................................................................... 25
b) Sammelausfuhrgenehmigungen.................................................................................................................................................................................................. 27
c) Abgelehnte Ausfuhranträge .................................................................................................................................................................................................................... 28
d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen .......................... 29
e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2014 bis 2024 .......................................................................................................... 30
f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2024 ................................................................................................... 32
g) Genehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile 2024 ........................................................................... 33
h) Genehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile 2024 .................................................................. 39
i) Genehmigungen für Brokering-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte 2024 .......... 41
j) Meldedaten zu Allgemeingenehmigungen 2024................................................................................................................................ 42
2. Ausfuhr von Kriegswaffen ........................................................................................................................................................................................................................................... 44
a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2024 ............................................................................................................................................ 44
b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2014 bis 2024 .............................................................................................................. 45
3. Deutsche Rüstungsexporte im internationalen Vergleich .......................................................................................................... 45
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 –
INHALT 5
Anlagen
Anlage 1a: Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ............................................................................................................................................ 46
Anlage 1b: Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer .................................................................................................. 52
Anlage 1c: Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen
bei deutschen Rüstungsexporten .............................................................................................................................................................................................. 54
Anlage 2: Gemeinsamer Standpunkt der EU ........................................................................................................................................................................................... 56
Anlage 3: Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) .................................................................................. 63
Anlage 4: Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung ....................................................................................................................................... 75
Anlage 5: Kriegswaffenliste ................................................................................................................................................................................................................................................................ 76
Anlage 6: Waffenembargos im Jahr 2024 ........................................................................................................................................................................................................ 79
Anlage 7: Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten 2024 .............................................. 80
Anlage 8: Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2024...................... 83
Anlage 8a: Nachträgliche Änderungen an den im REB 2023 verwendeten Daten ...................................108
Anlage 9: Sammelausfuhrgenehmigungen im Jahr 2024 ....................................................................................................................................109
Anlage 9a: Einzelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Gemeinschaftsprogrammen
im Jahr 2024 ............................................................................................................................................................................................................................................................................... 117
Anlage 10: Brokering – Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2024 ........................................................... 119
Anlage 11: Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen
an das VN-Waffenregister im Jahr 2024.............................................................................................................................................................. 120
Anlage 12: Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern im Jahr 2024 ............................................................... 123
Anlage 13: Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über
Entwicklungsländer und -gebiete ....................................................................................................................................................................................... 124
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 5 –
6
Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
gibt dem Deutschen Bundestag und der
Öffentlichkeit ein umfassendes Bild über die deutsche
Rüstungsexportpolitik – auch im
internationalen Rahmen – und informiert über die erteilten
Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern
und die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen
im zurückliegenden Berichtsjahr. Mit den
periodisch veröffentlichten Rüstungsexportberichten
leistet die Bundesregierung einen wichtigen
Beitrag für eine sachliche und fundierte
Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungsexporte.
1. Rüstungsexportpolitik der
Bundesregierung
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf
Genehmigungsentscheidungen im Jahr 2024 und
unterrichtet infolgedessen über
Genehmigungsentscheidungen der vorherigen Bundesregierung.
Im Jahr 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die
Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund
12,83 Mrd. € erteilt. Der Schwerpunkt der
Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung im Jahr
2024 lag dabei auf der Unterstützung der Ukraine
bei ihrer Selbstverteidigung gegen den
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg. So steht
die Ukraine auf Platz 1 aller Empfängerländer und
mit 8,15 Mrd. € entfiel der höchste Wert aller
erteilten Einzelgenehmigungen im
Berichtszeitraum auf die Ukraine.
Der überwiegende Teil des Gesamtwertes entfiel im
Berichtszeitraum auf EU, NATO und
NATOgleichgestellte Länder1, die Ukraine, die Republik
Korea und Singapur, die zusammen 10,98 Mrd. €
und damit rund 86 % des Gesamtwerts aller
erteilten Einzelgenehmigungen ausmachten. Auf die
sonstigen Drittländer2 entfielen rund 1,85 Mrd. €
des Gesamtgenehmigungswertes.
Über die Erteilung von Genehmigungen für
Rüstungsexporte hat die Bundesregierung im
Berichtszeitraum im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen
Situation nach sorgfältiger Prüfung unter
Einbeziehung außen und sicherheitspolitischer
Erwägungen entschieden. Grundlage hierfür waren die
rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)3, des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)4, der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)5, des „Gemeinsamen
Standpunkts des Rates der Europäischen Union
vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 16. September 2019 (im
Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“)6 und
des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade
Treaty; im Folgenden: „ATT“)7 sowie die
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Fassung vom
26. Juni 2019 (im Folgenden: „Politische
Grundsätze“)8. Zugleich wurden die Festlegungen der im
Juni 2023 beschlossenen Nationalen
Sicherheitsstrategie berücksichtigt.
Einleitung
1 Australien, Japan, Neuseeland und die Schweiz.
2 Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder dem Kreis der NATO-gleichgestellten Länder angehören.
3 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47).
4 Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71).
5 Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 411).
6 Siehe Anlage 2 (in der aktuellen Fassung).
7 Siehe Anlage 3.
8 Siehe Anlage 1a.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
EINLEITUNG 7
Angesichts zahlreicher internationaler Krisen und
terroristischer Bedrohungen sahen sich
Deutschland und seine Verbündeten im Berichtszeitraum
mit großen sicherheitspolitischen
Herausforderungen konfrontiert. Bei ihren Entscheidungen im
Rahmen der Ausübung der Exportkontrollpolitik stand
die Bundesregierung zu ihren
Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für die europäische
und internationale Sicherheit. Ausfuhren von
Rüstungsgütern, die der Kooperation mit
Bündnispartnern oder deren Ausstattung dienten, erfolgten auch
im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung
auch im Jahr 2024 eine deutliche Beschleunigung
von Lieferungen von Rüstungsgütern an
Verbündete und weitere Länder umgesetzt. Sie hat hierzu
die bereits in 2023 ergriffenen Maßnahmen zur
Optimierung und Straffung der
Verwaltungsprozesse in der Exportkontrolle erweitert, indem im
Berichtszeitraum mehrere Maßnahmenpakete zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
erlassen wurden.
Zur Schaffung von Transparenz zu
exportkontrollpolitischen Entscheidungen legt die
Bundesregierung seit dem Jahr 1999 den Rüstungsexportbericht
vor. Über die Genehmigungsentscheidungen im
ersten Halbjahr 2024 hatte die Bundesregierung in
ihrem Zwischenbericht im Juni 2025 informiert.
Die Bundesregierung legte zudem die
abschließenden Genehmigungsentscheidungen des
Bundessicherheitsrates (BSR) gegenüber dem Deutschen
Bundestag offen. Das Parlament wurde im Jahr
2024 mehrfach über abschließende
Genehmigungsentscheidungen des BSR unterrichtet.
Die Bundesregierung beantwortete auch im Jahr
2024 zahlreiche Parlamentarische Anfragen zu
einer Vielzahl von Aspekten der
Rüstungsexportpolitik; Antworten sind unter https://www.
bundeswirtschaftsministerium.de/Navigation/DE/
Service/ParlamentarischeAnfragen/
parlamentarischeanfragen abrufbar.
2. Genehmigungspraxis für Klein- und
Leichtwaffen und Endverbleibskontrolle
Die Bundesregierung verfolgte auch im
Berichtszeitraum das Ziel, das Risiko der unkontrollierten
Weiterverbreitung von Klein und Leichtwaffen zu
senken. Grundlage hierfür waren die im März 2015
verabschiedeten Grundsätze für die Erteilung von
Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und
Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer
(so genannte Kleinwaffengrundsätze)9 sowie die
Politischen Grundsätze vom 26. Juni 2019, wonach
der Export von Kleinwaffen in Drittländer
grundsätzlich nicht genehmigt werden soll.
Das im Jahr 2015 eingeführte Kontrollinstrument
von VorOrtKontrollen des Endverbleibs aus
Deutschland gelieferter Klein und Leichtwaffen
(so genannte PostShipmentKontrollen) wurde im
Berichtszeitraum fortgeführt. Seit Mitte 2017
konnte eine Vielzahl an VorOrtKontrollen über
den tatsächlichen Endverbleib von Klein und
Leichtwaffen durchgeführt werden. Im Jahr 2024
wurden PostShipmentKontrollen bei staatlichen
Empfängern in Tunesien, Kuwait, Argentinien,
Kosovo, Sri Lanka, Katar und der Republik Korea
durchgeführt. Deutschland hat mit dem
Instrument der PostShipmentKontrollen auf
europäischer und internationaler Ebene zusammen mit
nur wenigen anderen Ländern eine Vorreiterrolle
übernommen und wirbt aktiv für deren
Einführung. Weitere EUStaaten haben mittlerweile
vergleichbare Verifikationsmaßnahmen eingeführt.
Die Bundesregierung wird der Kontrolle von
Kleinund Leichtwaffenexporten weiterhin besondere
Aufmerksamkeit widmen.
9 Siehe Anlage 1b.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 7 –
8 EINLEITUNG
3. Genehmigungszahlen und
Meldewerte 2024
Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist
durch eine sorgfältige Einzelfallprüfung
gekennzeichnet. Eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung
allein auf Basis der Genehmigungswerte eines
Berichtszeitraumes ist hingegen kein tauglicher
Gradmesser für die Beurteilung der
Rüstungsexportpolitik. Hierfür bedarf es vielmehr einer
einzelfallorientierten Beurteilung von
Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige
Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und den
vorgesehenen Verwendungszweck der Güter.
Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze
Spannbreite von Gütern, die über die die
öffentliche Diskussion zu Rüstungsexporten
beherrschenden Begriffe wie z. B. „Waffen“ oder „Panzer“
weit hinausgehen. Der Güterkreis der Ausfuhrliste
für Rüstungsgüter10 beinhaltet beispielsweise auch
Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC
Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder
sondergeschützte Fahrzeuge, die unter anderem dem
Personen und Selbstschutz von Botschaften und
Organisationen der Vereinten Nationen dienen.
Bei der Betrachtung muss außerdem
berücksichtigt werden, dass die Statistik regelmäßig durch
den Genehmigungswert einzelner oder mehrerer
Großprojekte maßgeblich beeinflusst wird. Über
solche großen Ausfuhrvorhaben wird zudem in der
Regel mehrere Jahre vor der eigentlichen Ausfuhr
entschieden. Das führt dazu, dass die
entsprechenden Genehmigungsentscheidungen erst mit
erheblichem zeitlichen Verzug Niederschlag in der
Rüstungsexportstatistik finden.
Genehmigungswerte können daher auch nicht losgelöst von
Entscheidungen aus Vorjahren oder früheren
Legislaturperioden betrachtet werden.
In die Gesamtbetrachtung von
Genehmigungswerten sind zudem Allgemeine Genehmigungen
(AGGen) als eine Sonderform der
Ausfuhrgenehmigungen mit einzubeziehen. Sie ersetzen in
bestimmten Fällen das Verfahren der
Einzelausfuhr genehmigungen, bündeln verschiedene
Fall gestaltungen und beschleunigen damit die
Genehmigungsverfahren. Grundsätzlich sind auf
Grund lage der AGGen getätigte Rüstungsexporte
durch die betreffenden Unternehmen dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) zu melden. Für die umfassende Einordung
der Zahlen ist somit eine gemeinsame Betrachtung
von Einzelgenehmigungswerten und den
Meldewerten zu den AGGen erforderlich. Detaillierte
Angaben zu diesen Meldedaten erfolgen im
Abschnitt III.1.j).
Einzelgenehmigungen
Im Jahr 2024 wurden Einzelgenehmigungen für die
Ausfuhr von Rüstungsgütern in Höhe von rund
12,83 Mrd. € (2023: 12,13 Mrd. €) erteilt. Davon
entfielen Genehmigungen in Höhe von rund 10,98
Mrd. € (86 %) auf Genehmigungen für Ausfuhren
in EU, NATO und NATOgleichgestellte Länder,
die Republik Korea und Singapur sowie zur
Unterstützung der Ukraine bei ihrer Selbstverteidigung
gegen den völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskrieg. Der durchschnittliche jährliche
Gesamtwert erteilter
Einzelausfuhrgenehmigungen im Zeitraum 2020 bis 2024 betrug 9,70 Mrd. €.
Vom Gesamtwert des Jahres 2024 entfiel ein Anteil
von 12 % (2023: 50 %) auf Genehmigungen für
Lieferungen in EU/NATO und NATOgleichgestellte
Länder. Für Drittländer wurden
Ausfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 11,26 Mrd. € (2023: 6,06
Mrd. €) erteilt, davon entfiel der höchste
Ausfuhrgenehmigungswert mit 8,15 Mrd. € auf die Ukra
10 Siehe Anlage 4.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
EINLEITUNG 9
ine, während auf die Republik Korea 34,31 Mio. €
und Singapur 1,21 Mrd. € entfielen, sodass der
Wert für die sonstigen Drittländer rund 1,85 Mrd. €
betrug. Der Durchschnitt der Jahreswerte für
Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer im
Zeitraum 2020 bis 2024 betrug 5,89 Mrd. €.
Sammelausfuhrgenehmigungen
Im Jahr 2024 wurden 100
Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) mit einem Gesamtwert von
1,04 Mrd. € erteilt. Darin enthalten waren 43
Genehmigungen im Gesamtwert von 843,34 Mio. €, die
als Folgeanträge für bereits früher erteilte und
nicht verlängerbare SAG erteilt wurden, deren
Werte bereits in früheren Berichten ausgewiesen
wurden. Unter Berücksichtigung dieser
Genehmigungen erfolgte eine effektive Neuerteilung von
SAG im Wert von 197,81 Mio. €. Auch für die
Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der
Genehmigungserteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG
in Verbindung mit § 4 AWV); für diese
Genehmigungsentscheidungen gelten die rechtlichen und
politischen Vorgaben ebenso wie im
Einzelgenehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich für
Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer
Kooperationen zwischen EU und NATOPartnern
erteilt. Bei SAG geht es in erster Linie um die
Produktionsphase, in der Rüstungsgüter
kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig
ein und ausgeführt werden. Außerdem werden
Güterbewegungen im Zusammenhang mit
Wartungs und Reparaturarbeiten über SAG
abgewickelt. SAG können sowohl für vorübergehende
als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden
und ermöglichen beliebige Güterbewegungen
innerhalb eines wertmäßigen
Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf
für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert.
Der Genehmigungswert einer SAG wird als
Höchstwert genehmigt. Der genehmigte
Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist
kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen –
schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren
rechnerisch nicht berücksichtigt werden. SAG mit
Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen
Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist
daher in systematischer Hinsicht unzulässig.
Ein Vergleich der SAGWerte für die Jahre 2024
(1,04 Mrd. €), 2023 (1,48 Mrd. €), 2022 (701,7 Mio.),
2021 (4,127 Mrd. €), 2020 (402,2 Mio. €), 2019
(508,5 Mio. €), 2018 (14,5 Mio. €), 2017 (325 Mio. €),
2016 (58,7 Mio. €) und 2015 (4,96 Mrd. €) zeigt, dass
der Gesamtwert der genehmigten SAG starken
Schwankungen ausgesetzt war. Aufgrund der
Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden,
und der Verlängerungsmöglichkeiten für deren
Gültigkeit (insgesamt bis zu zehn Jahre) kann es
einerseits zu Häufungen von
Genehmigungsanträgen und erteilten Genehmigungen in einem
Kalenderjahr kommen, anderseits kann es dadurch
auch Jahre mit einem sehr geringen
Genehmigungsvolumen geben. Die statistischen Werte sind
daher für sich allein nicht aussagekräftig für die
Beurteilung der Rüstungsexportpolitik in einem
Jahr.
Klein- und Leichtwaffen
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Kleinwaffen und Kleinwaffenteile belief sich im Jahr
2024 auf 161,3 Mio. € (2023: 93,6 Mio. €). Davon
entfielen 85,2 Mio. € und damit rund 53 % des
Genehmigungswertes auf EU/NATO und
NATOgleichgestellte Länder. Auf die Republik Korea,
Singapur und die Ukraine entfielen mit 75,6 Mio. €
rund 47 % des Genehmigungswertes.
Genehmigungen für Leichtwaffen und
Leichtwaffenteile wurden im Jahr 2024 im Wert von rund
242,4 Mio. € (2023: rund 111,85 Mio. €) erteilt.
Davon entfielen ca. 45,1 Mio. € und damit rund
19 % des Genehmigungswertes auf EU/
NATOund NATOgleichgestellte Länder. Auf Singapur
und die Ukraine entfielen mit 195,3 Mio. € rund
81 % des Genehmigungswertes.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 9 –
10 EINLEITUNG
Kumulierte Betrachtung der Werte von
Einzelgenehmigungen und Meldewerten der
Allgemeinen Genehmigung Nummer 33
Vom Gesamtwert der im Jahr 2024 erteilten
Einzelgenehmigungen sowie den vorliegenden
Meldedaten zu der Allgemeinen Genehmigung Nummer 33
für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern in
Höhe von rund 13,4 Mrd. € entfallen 11,5 Mrd. €
und damit rund 86 % auf Genehmigungen für
Ausfuhren in EU, NATO und NATOgleichgestellte
Länder, die Republik Korea, Singapur und die
Ukraine. Weitere 1,85 Mrd. € und damit rund 14 %
des Gesamtwerts entfallen auf die sonstigen
Drittländer.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
11
zwischen Staaten zu dienen. Sie sind in den
62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum
KrWaffKontrG)12 aufgeführt und auch vollständig
in Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für deren
Ausfuhr ist zunächst eine Genehmigung nach dem
KrWaffKontrG („Beförderungsgenehmigung zum
Zweck der Ausfuhr”) und zusätzlich eine
Ausfuhrgenehmigung nach AWG in Verbindung mit der
AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I
Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter,
die keine Kriegswaffen sind (sog. sonstige
Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich eine Genehmigung
nach dem AWG in Verbindung mit der AWV
voraus.
Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte
Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb
und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art
der Beförderung sowie Vermittlungsgeschäfte)
einer vorherigen Genehmigung der
Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 bis 4a KrWaffKontrG). Für
kommerzielle Geschäfte ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die
Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium
der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des
Innern (BMI) und das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die
Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren
Geschäftsbereich verantwortlich.
Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von
Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen,
wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei
einer friedensstörenden Handlung verwendet,
völkerrechtliche Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber
der Antragsteller nicht die für die Handlung
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
I. Zum deutschen
Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter
1. Deutsches Exportkontrollsystem
Deutsche Rüstungsexporte werden durch das
Grundgesetz (GG), das Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und das
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m. der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie durch den
Gemein samen Standpunkt der EU und den Vertrag
über den Waffenhandel (ATT) geregelt. Die
Leitlinien für die Genehmigungsbehörden bilden die
Politischen Grundsätze.
Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr von
Rüstungsgütern genehmigungspflichtig. Die
Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)11 abschließend
aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positionen
(Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert
sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die
Militärgüterliste der EU (Common Military List),
eng an die entsprechende Liste des Wassenaar
Arrangements (Munitions List) an, welche die
Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen
Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat
(nähere Erläuterungen zum Wassenaar
Arrangement unter Abschnitt II.4., zur EU unter Abschnitt
II.3.).
Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich
Kriegswaffen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 GG
sowie des KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind
entsprechend § 1 Absatz 2 KrWaffKontrG
Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die geeignet sind,
allein, in Verbindung miteinander oder mit
anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen
Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen
zu verursachen und als Mittel der
Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen
11 Siehe Anlage 4.
12 Siehe Anlage 5.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 11 –
12 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
In allen übrigen Fällen entscheidet die
Bundesregierung über die Erteilung von
Exportgenehmigungen für Kriegswaffen nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Beachtung der Politischen
Grundsätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und
des ATT.
Die Ausfuhr der so genannten sonstigen
Rüstungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften
des AWG in Verbindung mit der AWV. Nach dem
der Systematik des AWG zugrundeliegenden
Grundsatz der Freiheit des
Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller
grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der
Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG), es sei denn, dass wegen
Gefähr dung der in § 4 Absatz 1 AWG aufgeführten
Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden
kann. § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWG hat
folgenden Wortlaut:
„(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und
Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten
angeordnet werden, um
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen
der Bundesrepublik Deutschland zu
gewährleisten,
2. eine Störung des friedlichen
Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3. eine erhebliche Störung der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu verhüten …“
Wie auch bei den Kriegswaffen wird die
Entscheidung der Bundesregierung bei der Erteilung von
Ausfuhrgenehmigungen für sonstige
Rüstungsgüter entsprechend den Politischen Grundsätzen,
dem Gemeinsamen Standpunkt der EU sowie dem
ATT getroffen.
Zuständig für die Erteilung oder Versagung von
Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG in
Verbindung mit der AWV ist das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA), eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMWE.13
Vorhaben von besonderer politischer Tragweite legt
das BAFA der Bundesregierung zur Beurteilung
und Entscheidung vor. Im BAFA ist eine Hotline
eingerichtet, unter der die Antragsteller Auskünfte
über den Stand der Genehmigungsverfahren
erhalten. Darüber hinaus bekommen sie im Rahmen des
elektronischen Antragsverfahrens Auskunft über
den Bearbeitungsstand.
In der Praxis hat sich in den vergangenen
Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet,
deren Erörterung innerhalb der Bundesregierung
zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
gehört. Zweck der Voranfrage ist es, potenziellen
Antragstellern bereits vor Zustandekommen eines
Vertragsverhältnisses eine Orientierung zum
möglichen Ergebnis eines beabsichtigten
Ausfuhrantrags zu geben. Die Beantwortung von Voranfragen
stellt keine abschließende Entscheidung zu
Rüstungsexporten dar und ersetzt diese auch nicht.
Da sich die Umstände, unter denen Ausfuhranträge
genehmigungsfähig sind, ändern können, kommt
der Beantwortung einer Voranfrage insoweit keine
Bindungswirkung zu.
Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an
das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern
an das BAFA zu richten. Bei der Beantwortung von
Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur
Anwendung wie bei Anträgen auf
Ausfuhrgenehmigung.
Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das
Empfängerland, das Rüstungsgut oder den
Geschäftsumfang von besonderer, insbesondere
politischer Bedeutung sind, wird in der Regel der
Bundessicherheitsrat befasst. Beim
Bundessicherheitsrat handelt es sich um einen
Kabinettausschuss, der unter Vorsitz des Bundeskanzlers tagt.
13 Im Internet unter http://www.bafa.de
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 13
Ihm gehören ferner der Chef des
Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/innen des
Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz und
für Verbraucherschutz, der Verteidigung, für
Wirtschaft und Energie sowie für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung an.
2. Leitlinien für die Genehmigung von
Rüstungsexporten
Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den
Rahmen, innerhalb dessen die Bundesregierung
über einen Beurteilungs und Ermessensspielraum
verfügt. Um eine gleichmäßige Ausübung des der
Bundesregierung zustehenden Ermessens zu
gewährleisten und dabei angewandte politisch
wichtige Entscheidungskriterien transparent zu
machen, gelten seit 1982 die Politischen
Grundsätze (aktuelle Fassung vom 26. Juni 2019), auf
deren Basis Einzelfälle entschieden werden.
Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a.
folgende wesentliche Elemente:
• Einen Allgemeinen Teil, der Vorgaben zur
Beachtung der Menschenrechte für
Exportentscheidungen enthält, unabhängig davon, um welches
mögliche Empfängerland es sich handelt.
Entsprechend werden Rüstungsexporte
grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinreichender
Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut
zur internen Repression oder zu sonstigen
fortdauernden und systematischen
Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird, wofür die
Menschenrechtssituation im Empfängerland eine
hervorgehobene Rolle spielt. Die Vorgaben der
Politischen Grundsätze sind dabei restriktiver als
der Gemeinsame Standpunkt der EU (nähere
Erläuterungen unter Abschnitt II.3.), wonach erst
bei bestehendem „eindeutigen Risiko“ keine
Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll.
• Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird
zwischen EU, NATO und NATOgleichgestellten
Ländern (Australien, Neuseeland, Japan,
Schweiz) einerseits und Drittländern
andererseits unterschieden. Bei der ersten
Ländergruppe stellen Genehmigungen die Regel und
Ablehnungen die Ausnahme dar, bei der zweiten
Gruppe werden Genehmigungen zurückhaltend
erteilt.
• Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei
Folgendes:
Der Export von Kriegswaffen wird grundsätzlich
nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall
besondere außen oder sicherheitspolitische
Interessen Deutschlands für die Erteilung einer
Genehmigung sprechen. Genehmigungen für
den Export von Kleinwaffen sollen
grundsätzlich nicht mehr erteilt werden. Für sonstige
Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt,
sofern die im Rahmen des
Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange nicht gefährdet
sind (§ 4 Absatz 1 AWG, wie zuvor unter 1.
zitiert).
Auch im Rahmen dieser Genehmigungspraxis
für Drittländer können daher z. B. legitime
Sicherheitsinteressen solcher Länder im
Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr
sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn ein Land sein Selbstverteidigungsrecht
nach Artikel 51 der VNCharta wahrnimmt oder
wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch
international von Belang sind, wie
beispielsweise bei der Abwehr terroristischer
Bedrohungen und der Bekämpfung des internationalen
Drogenhandels. Bei der Ausfuhr von
Marineausrüstung in Drittländer kann das Interesse
der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen
und einer effektiven Ausübung der jeweiligen
Staatsgewalt in den Küstengewässern einen
wichtigen Aspekt darstellen. Neben der hohen
Bedeutung der Seewege für das Funktionieren
des Welthandels spielt die in einigen
Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Piraterie,
Rauschgift, Waffen und Menschenschmuggel,
Umweltdelikte und illegale Fischerei eine
zunehmend größere Rolle.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 13 –
14 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
• Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung
an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit
der deutschen wehrtechnischen Industrie im
EU und NATOBereich wird gerade auch vor
dem Hintergrund der Entwicklung einer
gemeinsamen europäischen
Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben.
• In die Entscheidung über die
Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer
fließt neben dem besonders zu berücksichti gen
den Menschenrechtskriterium und der
Beurteilung der äußeren und inneren Lage auch mit ein,
inwieweit die nachhaltige Entwicklung des
Empfängerlandes durch unverhältnismäßige
Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt würde.
• Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber
der internationalen Gemeinschaft, etwa im
Hinblick auf die Bekämpfung des internationalen
Terrorismus und der organisierten Kriminalität,
die Einhaltung internationaler Verpflichtungen
– insbesondere des humanitären Völkerrechts –
sowie im Bereich der Nichtverbreitung,
Abrüstung und Rüstungskontrolle sind weitere
Entscheidungskriterien für die
Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsexporten.
Der Gemeinsame Standpunkt der EU vom
8. Dezember 200814 (aktualisiert in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 14. April 2025) sieht acht
spezielle Kriterien für die Entscheidung über
Exportanträge vor (siehe Anlage 2, Artikel 2) und ist
integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze.
Bei jedem Antrag prüft die Bundesregierung sehr
gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der
Region und dem betroffenen Land insbesondere
die Bedeutung der beantragten Ausfuhren für die
Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und
Stabilität in der Region (Kriterium 4 des
Gemeinsamen Standpunkts der EU). Auch der Beachtung der
Menschenrechte im Empfängerland (Kriterium 2
des Gemeinsamen Standpunkts) sowie den
Gefahren eines Missbrauchs des konkreten Rüstungsguts
kommt bei der Prüfung besondere Bedeutung zu.
Im Lichte der unterschiedlichen politischen
Entwicklungen in verschiedenen Staaten und
Regionen und entsprechend den bereits benannten
Entscheidungsgrundlagen ist eine differenzierende
Betrachtung geboten.
Der ATT ist am 24.12.2014 in Kraft getreten und
hat derzeit 116 Vertragsparteien (Stand: Juli 2025).
26 weitere Staaten haben den Vertrag
unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Deutschland
gehört zu den Vertragsstaaten der ersten Stunde.
Mit diesem Vertrag wurden erstmals international
verbindliche einheitliche Mindeststandards für den
Export von Rüstungsgütern festgelegt. Kern des
Vertrages sind die in den Artikeln 6 und 7
festgelegten Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf
Ausfuhrgenehmigungen. Einzelheiten zum Vertrag
über den Waffenhandel sind im Abschnitt II.7.
ausgeführt.
3. Kleinwaffengrundsätze
In internen und grenzüberschreitenden Konflikten
werden die weitaus meisten Opfer durch den
Einsatz von Kleinwaffen verursacht. In
Konfliktgebieten sind nationale Kontrollmechanismen
zumeist gering entwickelt. Oft behindert die
missbräuchliche Verwendung von Kleinwaffen durch
kriminelle oder militante Gruppen die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt vielfach zu
einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei.
Die Bundesregierung legt deshalb besonders
strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung
für Exporte von Kleinwaffen in Drittländer an und
handhabte diese im Berichtszeitraum besonders
restriktiv. Dadurch soll das Risiko der
destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten
Weiterverbreitung von Kleinwaffen noch weiter gesenkt
werden. Die im Juni 2019 geschärften Politischen
Grundsätze legen dazu fest, dass für Drittländer
grundsätzlich keine Genehmigungen für
Kleinwaffenausfuhren erteilt werden sollen.
14 Einzelheiten hierzu unter Abschnitt II.3.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 –
I . ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER 15
Maßgeblich für die Entscheidung über die
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Kleine und
Leichte Waffen in Drittländer sind darüber hinaus
die im März 2015 durch die Bundesregierung
beschlossenen „Grundsätze für die Erteilung von
Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und
Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
entsprechender Herstellungsausrüstung in
Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze). In den
Kleinwaffengrundsätzen ist insbesondere festgehalten,
dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die
Ausfuhr von Komponenten und Technologie in
Drittländer erteilt werden (z. B. im Zusammenhang
mit Lizenzvergaben), die in dem betreffenden Land
eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte
Waffen und entsprechende Munition eröffnen
würden.
In den Endverbleibserklärungen für Drittländer
muss über den üblichen Reexportvorbehalt
(Reexport darf nur nach Einholung der Zustimmung der
Bundesregierung erfolgen) hinaus die Zusage
gemacht werden, dass Kleine und Leichte Waffen
nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an
einen anderen Endverwender im Empfängerland
weitergegeben werden.
Zudem findet für die Ausfuhr von Kleinen und
Leichten Waffen in Drittländer der Grundsatz „Neu
für Alt“ Anwendung. Danach müssen sich
staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen
verpflichten, die durch die Neubeschaffung zu
ersetzenden Waffen zu vernichten. Soll ein plau
si bler Mehrbedarf gedeckt werden und daher keine
Aussonderung von Altwaffen stattfinden, findet
alternativ der Grundsatz „Neu, Vernichtung bei
Aussonderung“ Anwendung. Danach muss sich der
Empfänger verpflichten, die zu liefernden neuen
Waffen nach deren Aussonderung zu vernichten.
Entsprechende Zusicherungen muss der
Empfängerstaat in den jeweiligen Endverbleibserklärungen
abgeben, die im Rahmen des
Exportgenehmigungsverfahrens vorzulegen sind.
Die Bundesregierung setzt sich für eine
Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer
Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender
Kontrollen ein. Deutschland wirbt auf europäischer
und internationaler Ebene insbesondere für die
Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“
und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei
Aussonderung“ sowie für das System der Post
ShipmentKontrollen.
4. Sicherung des Endverbleibs
(Post-Shipment-Kontrollen)
Nach den Politischen Grundsätzen werden
Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur
erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im
Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer
Genehmigung werden von der Bundesregierung
alle vorhandenen Informationen, insbesondere
hinsichtlich eines gesicherten Endverbleibs, um
fassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am
gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen,
werden Ausfuhranträge abgelehnt.
Ergänzend dazu hat die Bundesregierung im Juli
2015 die Einführung so genannter Post
ShipmentKontrollen für bestimmte deutsche
Rüstungsexporte beschlossen. PostShipmentKontrollen sind
Kontrollen, die nach Lieferung der Rüstungsgüter
beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort
stattfinden können.15 Bei Ausfuhren von Kleinen
und Leichten Waffen und bestimmten
Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre)
in Drittländer muss seitdem bereits zum Zeitpunkt
der Genehmigung die Zustimmung zu einer
späteren Überprüfung des angegebenen Endverbleibs
der Rüstungsgüter vor Ort im Empfängerland
vorliegen.
Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die
staatlichen Empfänger in Drittländern ihre Zusagen aus
der Endverbleibserklärung einhalten, also ob die
15 Siehe Anlage 1 c.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 15 –
16 I. ZUM DEUTSCHEN EXPORTKONTROLLSYSTEM FÜR RÜSTUNGSGÜTER
exportierten Waffen auch bei dem angegebenen
staatlichen Endempfänger tatsächlich vorgehalten
werden. Sollten Verstöße gegen die
Endverbleibserklärung festgestellt oder die Durchführung von
VorOrtKontrollen trotz entsprechender Zusage in
der Endverbleibserklärung verweigert werden, wird
das Empfängerland gemäß Abschnitt IV Nr. 5 der
Politischen Grundsätze bis zur Beseitigung dieser
Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit
weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen
sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen. Nach
Schaffung der notwendigen gesetzlichen
Grundlagen und den ersten einschlägigen Ausfuhren
konnte seit 2017 eine Vielzahl an Kontrollen
durchgeführt werden. 2021 wurde das Instrument
der PostShipmentKontrollen nach einer
Pilotphase evaluiert und verstetigt.
Im Jahr 2024 wurden VorOrtKontrollen über den
tatsächlichen Endverbleib von Klein und
Leichtwaffen bei Empfängern in Tunesien, Kuwait,
Argentinien, Kosovo, Sri Lanka, Katar und der Republik
Korea durchgeführt. Allgemein ist der genaue
Zeitpunkt der Durchführung solcher Kon trollen von
Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung
keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel die
Produktion bzw. die konkrete Auslieferung der
Rüstungsgüter. Hier kann es zu erheblichen zeitlichen
Verzögerungen nach Erteilung der
Ausfuhrgenehmigung kommen, zumal eine Kontrolle des
Endverbleibs erst nach einer gewissen Verbleibsdauer
der Waffen beim Endverwender sinnvoll ist.
Aufgrund der restriktiven Kleinwaffenpolitik der
Bundesregierung ist die Anzahl der einschlägigen
Ausfuhren, die sich für die Durchführung von
PostShipmentKontrolle qualifizierten, begrenzt.
Mit der Vorbereitung und Durchführung der
PostShipmentKontrollen sind das BAFA und die
jeweilige deutsche Auslandsvertretung beauftragt.
Deutschland hat mit den PostShipmentKontrollen
auf europäischer und internationaler Ebene
zusammen mit nur wenigen anderen Ländern eine
Vorreiterrolle übernommen. Die Bundesregierung
setzt sich auch international für die weltweite
Anerkennung und Anwendung des Instruments
von PostShipmentKontrollen ein.
Dementsprechend hat die Bundesregierung auch
im Berichtszeitraum weiter aktiv für die
Etablierung dieses Kontrollinstruments bei
Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch global
geworben und andere Staaten bei der Einführung
von PostShipmentKontrollen beraten. Das
Interesse an den deutschen Erfahrungen bleibt hoch:
Andere EUStaaten haben mittlerweile
vergleichbare Verifikationsmaßnahmen eingeführt. Das
Thema wird auch weiterhin regelmäßig in der
zuständigen Ratsarbeitsgruppe für
Nichtverbreitung und Rüstungsexporte thematisiert. Im
Kontext des Vertrags über den Waffenhandel (ATT)
wurde unter deutscher Beteiligung eine Anleitung
zur Ein und Durchführung von Post
ShipmentKontrollen erarbeitet.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
17
II. Deutsche Rüstungsexportpolitik
im internationalen Rahmen
1. Abrüstungsvereinbarungen
Die Exportkontrollpolitik für konventionelle
Rüstungsgüter wird in verschiedenen Bereichen
maßgeblich durch verbindliche völkerrechtliche
Abrüstungsvereinbarungen bestimmt, z. B. das
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren
Vernichtung (OttawaKonvention) und das
Übereinkommen über Streumunition (OsloÜbereinkommen),
die u. a. Verbote zu Transfers der entsprechenden
Waffen und Ausbringungsmittel enthalten. Die
Bundesregierung tritt nachdrücklich für die strikte
Anwendung der international vereinbarten
Regelungen ein und unterstützt Initiativen zur
Vervollständigung des internationalen Regelwerks.
Darüber hinaus befürwortet und unterstützt sie
alle Schritte, die zu einer weltweiten Anerkennung
dieser Verpflichtungen führen können, und fördert
Projekte, die bei der konkreten Umsetzung dieser
internationalen Standards helfen.
Die Aktivitäten der Bundesregierung in diesem
Bereich sind ausführlich im
Jahresabrüstungsbericht16 wiedergegeben.
2. Waffenembargos
EU und OSZE, denen die Bundesrepublik
Deutschland angehört, haben eine Reihe von
Waffenembargos beschlossen, die in der deutschen
Exportpolitik durch Anpassung der AWV (§§ 74 ff.) oder
Nichterteilung von Genehmigungen umgesetzt
werden. Als Mittel zur Erreichung bestimmter
politischer Ziele haben diese Waffenembargos in den
letzten Jahren spürbar an Bedeutung gewonnen.
Einzelheiten zu den Waffenembargos, die im
Berichtsjahr bestanden, sind in Anlage 6
aufgeführt.
3. Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik der EU
Die Bundesregierung setzt sich für eine weitere
Harmonisierung der Exportkontrollen auf
europäischer Ebene ein, um möglichst einheitliche und
hohe Kontrollstandards sowie gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Industrie
herzustellen. Die Bundesregierung setzt gemeinsam mit
EUPartnern und dem Europäischen Auswärtigen
Dienst (EAD) ihr Engagement für eine weitere
Verbreitung des Vertrags über den Waffenhandel fort,
der weltweit einheitliche Mindeststandards für den
Handel mit konventionellen Rüstungsgütern
definiert (s. auch Abschnitte II.7. und II.8.).
Der rechtlich verbindliche Gemeinsame
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr
von Militärtechnologie und Militärgütern vom
8. Dezember 2008 in der Fassung vom 14. April
2025 enthält Kriterien (siehe Anlage 2, Artikel 2),
die von allen EUMitgliedstaaten bei
Entscheidungen über Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu
legen sind. Die nächste Überprüfung des
Gemeinsamen Standpunkts steht zum 15. April 2030 an.
Der Gemeinsame Standpunkt ist integraler
Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik,
auf den die Politischen Grundsätze Bezug nehmen.
Sein operativer Teil enthält Regelungen, um die
Abstimmung zwischen den
Genehmigungsbehörden zu verbessern. So sind alle Mitgliedstaaten
über Ablehnungen von Anträgen auf Ausfuhrge
16 Jahresabrüstungsbericht 2024, https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/jahresabruestungsbericht-2024-2373038
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 17 –
18
nehmigung zu informieren. Beabsichtigt ein
Mitgliedstaat trotz einer vorliegenden
Ablehnungsanzeige („Denial“Notifizierung) eines anderen
Mitgliedstaates aus vorangegangenen Jahren „eine
im Wesentlichen gleichartige Transaktion“ zu
genehmigen, muss er den betreffenden
Mitgliedstaat vorher konsultieren. Durch diese
Bestimmungen wird die Transparenz von
Rüstungsexportkontrollen unter den Mitgliedstaaten erhöht, deren
Konvergenz weiter vorangetrieben und die
Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gefördert.
Diesem Ziel dient auch der regelmäßige
Informationsaustausch über einzelne Bestimmungsländer
im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für
Nichtverbreitung und Rüstungsexporte.
Ergänzend regelt der Benutzerleitfaden zum
Gemeinsamen Standpunkt Einzelheiten des
DenialVerfahrens und gibt u. a. detaillierte
Hinweise zu einer einheitlichen Auslegung und
Anwendung der Kriterien17.
Am 16. Dezember 2024 hat der Rat den 26.
Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen
Standpunkts der EU im Jahre 2023 beschlossen18.
Neben der reinen Textfassung ist der Bericht in
einer durchsuchbaren OnlineDatenbank19 auf der
Webseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes
verfügbar.
Der Dialog mit dem Europäischen Parlament, den
EUBeitrittskandidaten und den Drittstaaten, die
sich zur Anwendung der Grundsätze des
Gemeinsamen Standpunkts des Rates verpflichtet haben,
sowie mit internationalen
Nichtregierungsorganisationen und Wirtschaftsvertretern wurde auch
2024 weitergeführt.
4. Wassenaar Arrangement
Das 1996 von Deutschland mitgegründete
Wassenaar Arrangement (WA)20 zielt auf die Förderung
von Transparenz, den Meinungs und
Informationsaustausch sowie die Schaffung erhöhter
Verantwortung beim Transfer von konventionellen
Rüstungsgütern sowie von Gütern und
Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog.
DualUseGüter) ab. Diesem politisch bindenden
Übereinkommen gehören 42 Staaten an (neben
den EUStaaten, mit Ausnahme Zyperns, waren
dies im Jahr 2023 Argentinien, Australien, Indien,
Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Norwegen,
Republik Korea, Russische Föderation, Schweiz,
Südafrika, Türkei, Ukraine, das Vereinigte
Königreich und die Vereinigten Staaten). Die
Teilnehmerstaaten streben eine Harmonisierung ihrer
Kontrollen bei der Ausfuhr der genannten Güter
mit dem Ziel an, destabilisierende Anhäufungen
konventioneller Rüstungsgüter zu verhindern.
Die Zusammenarbeit der WATeilnehmerstaaten
dient v. a. der Weiterentwicklung und Vertiefung
internationaler Exportkontrollstandards. Das WA
sieht ferner vor, dass die Teilnehmerstaaten sich
gegenseitig über versagte Ausfuhrgenehmigungen
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
an Staaten, die nicht am WA teilnehmen,
unterrichten.
Die Bundesregierung beteiligte sich auch 2024
aktiv an der Arbeit des WA, beispielsweise durch
Evaluierungen im Kontext der Beitrittsgesuche
von Montenegro und Bosnien und Herzegowina.
Auch engagierte sich die Bundesregierung
weiterhin dafür, dem Thema Menschenrechte bei der
Prüfung von Ausfuhranträgen auch im
WassenaarKontext größere Bedeutung zu verschaffen.
Obwohl dieses Engagement von einer Vielzahl
gleichgesinnter Staaten unterstützt wird, konnte
17 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6881-2025-INIT/de/pdf
18 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16016-2024-INIT/de/pdf
19 Internet: https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/sense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/
state/analysis
20 Internet: http://www.wassenaar.org
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 19
bislang diesbezüglich kein Konsens unter den
Mitgliedstaaten des WA hergestellt werden.
Deutschland wird dem Thema Menschenrechte
im WA weiterhin große Aufmerksamkeit widmen.
Im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung der
WAGüterlisten fanden die Beiträge des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Anerkennung.
5. VN-Waffenregister
Das VNWaffenregister, beschlossen durch die
Generalversammlungsresolution 46/36L vom
6. Dezember 1991, sammelt seit 1992
Informationen über Ein und Ausfuhren konventioneller
Hauptwaffensysteme21 sowie – auf freiwilliger
Basis – Daten über nationale Waffenbestände und
Beschaffung aus nationaler Produktion, die die
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen jeweils
zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr
zur Verfügung stellen. Seit 2003 besteht darüber
hinaus die Möglichkeit, Im und Exporte von
Kleinen und Leichten Waffen zu melden. Ziel des
Registers ist eine verstärkte Vertrauensbildung
durch erhöhte Transparenz im konventionellen
Rüstungsbereich.
Bislang haben über 170 Staaten mindestens einmal
an das VNWaffenregister berichtet. Seit 2008 ist
jedoch tendenziell ein abnehmender Trend in der
Berichterstattung zu beobachten, v. a. in Afrika,
Asien und Lateinamerika, wobei zumindest in den
Berichtszeiträumen 2021 und 2022 eine Abkehr
von diesem Trend zu verzeichnen war.
Deutschland nimmt seit Einrichtung des VN
Waffenregisters an dem Berichtssystem teil und erfüllt seine
Verpflichtungen durch regelmäßige
Berichterstattung.
Durch die fortlaufende Unterstützung des
Sekretariats des VNWaffenregisters und den aktiven
Einsatz für eine Vereinfachung der Berichterstattung
im Rahmen der Regierungsexpertengruppe für
das VNWaffenregister im Jahr 2023 leistete die
Bundesrepublik Deutschland einen wichtigen
Beitrag, um die Beteiligung an der Berichterstattung
zu erhöhen und so die Effektivität des VN
Waffenregisters als Transparenzinstrument zu stärken.
2016 ist es auf Initiative Deutschlands hin
gelungen, Drohnen ins VNWaffenregister aufnehmen
zu lassen. Darüber hinaus konnten mit
Unterstützung der Bundesregierung im Jahr 2022 auch
unbemannte Helikopter im VNWaffenregister
aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um
freiwillige Transparenzmaßnahmen zu Beständen,
Ankäufen und Transfers bewaffneter Drohnen
bzw. bewaffneter Helikopter.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für das Jahr
2024 die Ausfuhr der folgenden Kriegswaffen an
das VNWaffenregister gemeldet:
21 Meldepflichtig sind folgende sieben Waffenkategorien: Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge,
Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe sowie Raketen und Raketenstartsysteme einschließlich tragbarer Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme
(„MANPADS“).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 19 –
20 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Über die Verpflichtung des VNWaffenregisters
hinaus hat Deutschland für das Kalenderjahr 2024
auch Exporte von Kleinwaffen und Leichten
Waffen22 freiwillig an das VNWaffenregister
gemeldet23 (siehe auch Anlage 11).
6. Internationaler Einsatz zur Kontrolle
von Kleinen und Leichten Waffen
In gewaltsamen Konflikten werden die weitaus
meisten Menschen durch den Einsatz von
Kleinwaffen (z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre)
und von Leichten Waffen (z. B. leichte Mörser)
verletzt oder getötet. Die unkontrollierte Verbreitung
dieser Waffen verschärft die gewaltsame
Austragung von Konflikten, erschwert deren friedliche
Beilegung und beeinträchtigt eine friedliche
Nachkriegsordnung. Darüber hinaus steht deren un
kontrollierte Verbreitung im engen
Zusammenhang mit Terrorismus, Organisierter Kriminalität
und gewaltbereitem Extremismus. Der Großteil der
Opfer von Kleinwaffen wird durch
Gewaltverbrechen verursacht. Die Erfahrung zeigt, dass Defizite
in der Verwaltung und Sicherung von staatlichen
Waffen und Munitionsbeständen eine wesentliche
Quelle illegaler Transfers darstellen können.
Zur Eindämmung der unkontrollierten
Verbreitung von Kleinwaffen, Leichten Waffen und
Munition hat die Bundesregierung im Jahr 2024
weltweit Projekte im Umfang von über 15 Mio. € aus
Mitteln des Auswärtigen Amts unterstützt. Damit
ist Deutschland unter den größten Gebern in dem
Bereich. So unterstützt Deutschland u. a. seit 2018
die Ukraine dabei, Proliferationsrisiken von
Kleinwaffen, Leichten Waffen und Munition
wirkungsvoll zu begegnen, und fördert dafür u. a.
Programme von OSZE und UNODC. Die Grundlage für
dieses Engagement hat Deutschland gemeinsam
mit Frankreich und Polen („Weimarer Dreieck“) im
Jahr 2018 gelegt. Um auf erhöhte
ProliferaLand Güter
Stückzahl
Australien Gepanzerte Kampffahrzeuge:
Boxer Recon
11
Dänemark Gepanzerte Kampffahrzeuge:
Wisent 2
1
Estland Raketen und Raketenstartsysteme:
Abfeuereinrichtung - SPIKE
6
Griechenland Raketen und Raketenstartsysteme:
Abfeuereinrichtung - RAM
1
Kanada Kampfflugzeuge:
Douglas TA-4J Skyhawk
1
Litauen Gepanzerte Kampffahrzeuge:
BPz - Bergepanzer
2
Norwegen Gepanzerte Kampffahrzeuge: ACSV 16
Portugal Kampfflugzeuge P-3C Orion 4
Serbien Kampfhubschrauber: H145M 2
Singapur Kampfpanzer: Leopard 2 33
Singapur Kriegsschiffe U-Boot Klasse 218 1
Slowakei Kampfpanzer: Leopard 2 3
Tschechien Kampfpanzer: Leopard 2 2
Tschechien Gepanzerte Kampffahrzeuge:
Bergepanzer Büffel
1
Ukraine Kampfpanzer 78
Ukraine Großkalibrige Artilleriesysteme 11
Ukraine Gepanzerte Kampffahrzeuge 306
Ukraine Raketen und Raketenstartsysteme 316
Ungarn Kampfpanzer: Leopard 2 29
Ungarn Großkalibrige Artilleriesysteme:
Panzerhaubitze 2000
1
Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge: Lynx 17
Ungarn Gepanzerte Kampffahrzeuge:
Bergepanzer Büffel
2
Vereinigte
Staaten
Raketen und Raketenstartsysteme:
AARGM Missile
8
Vereinigte
Staaten
Gepanzerte Kampffahrzeuge:
Boxer GTK / MIV
21
Zypern Raketen und Raketenstartsysteme:
Abfeuereinrichtung - SPIKE
30
Tabelle A
22 Zum Begriff der Kleinen und Leichten Waffen siehe ausführlich unter Punkt III.1.g) dieses Berichts.
23 Siehe dazu https://www.unroca.org/en/germany/report/2024/
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 21
Munition27, konkrete Resultate mit möglichst
verbindlichen Handlungsverpflichtungen für die
beteiligten Staaten zu erwirken. Zudem förderte
die Bundesregierung maßgeblich die
Implementierung des Modularen Kompendiums zur
Implementierung der Kleinwaffenkontrolle (Modular
Smallarmscontrol Implementation Compendium
MOSAIC).
Außerdem engagiert sich die Bundesregierung
dafür, dass Lücken in internationalen Regelwerken
geschlossen werden, und internationale
Instrumente mit technologischen Entwicklungen in der
Herstellung und Nachverfolgung von Kleinen und
Leichten Waffen Schritt halten. Seit 2017 hatte sich
Deutschland in den Vereinten Nationen darum
bemüht, den Gefahren und Risiken einer
unkontrollierten Proliferation konventioneller Munition
mit einem internationalen Rahmenwerk zu
begegnen. Das unter deutschem Vorsitz verhandelte
„Global Framework for Throughlife Conventional
Ammunition Management“ wurde 2023 durch die
Annahme einer Resolution der VN
Generalversammlung mit überwältigender Mehrheit von
176 Staaten und ohne Gegenstimme angenommen.
Im Juni 2025 wurden im Rahmen einer
Vorbereitungskonfrenz in New York Modalitäten und
Empfehlungen für das erste Staatentreffen 2027
vereinbart.
Ein besonderes Ziel der Bundesregierung ist
außerdem, die Perspektiven von Frauen stärker in
Prozesse der Kleinwaffenkontrolle einzubeziehen.
Deutschland ist Gründungsmitglied des Netzwerks
für Gleichstellung bei der Kleinwaffenkontrolle
(„Gender Equality Network For Small Arms
Control“, GENSAC), das seit 2019 besteht. Bei der
Förderung regionaler Initiativen und Projekte stärkt
die Bundesregierung die Teilhabe von Frauen.
Zudem fördert die Bundesregierung Projekte zur
genderspezifischen Datenerhebung und analyse
sowie Forschung.
tionsgefahren vor dem Hintergrund des
Zusammenbruchs der afghanischen Sicherheitskräfte im
Herbst 2021 zu reagieren, hat die Bundesregierung
ihre Unterstützung für Staaten in Zen tralasien über
die OSZE im Bereich Kleinwaffenkontrolle
ausgeweitet.
Da illegale Waffen und Munitionsströme an
Landesgrenzen nicht Halt machen und deren
Eindämmung koordinierter Strategien bedarf, setzt
sich die Bundesregierung auf internationaler
Ebene für eine stärkere regionale Zusammenarbeit
von Staaten entlang konkreter Ziele ein.
Beispielhaft sei hier die deutschfranzösische Initiative zur
Stärkung von Kleinwaffenkontrolle in den Staaten
des westlichen Balkans genannt, die in Form eines
2018 angenommenen „Regionalen Fahrplans“
darauf abzielt, die Kontrolle über die illegalen
Waffenbestände zu erlangen, den illegalen Handel in
diesen Staaten und aus diesen heraus zu
unterbinden und die legislativen Voraussetzungen für eine
EUMitgliedschaft in diesem Bereich zu schaffen.
Davon inspiriert einigten sich 2020 die Vertreter
der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) und die
Dominikanische Republik wie auch 2025 die
zentralamerikanischen Staaten auf subregionale
Fahrpläne für umfassende Kleinwaffenkontrolle. Auch
in Afrika unterstützt die Bundesregierung bei der
Umsetzung eines regionalen Aktionsplans zu
Kleinwaffenkontrolle in der ECOWASRegion, die
„Silencing the Guns“Initiative der Afrikanischen
Union sowie weitere Projekte zur umfassenden
Kleinwaffenkontrolle.
Auf multilateraler Ebene ist es Ziel der
Bundesregierung, im Rahmen des VN
Kleinwaffenaktionsprogramms24 und durch regionale Initiativen,
z. B. im Rahmen der 2018 vom Rat in neuer Fassung
angenommenen EUKleinwaffenstrategie25, des
OSZEKleinwaffendokuments26 und des
OSZEDokuments zu Lagerbeständen konventioneller
24 Vgl. VN-Dokument A/CONF, 192/15, Internet: https://www.un.org/disarmament/convarms/salw/programme-of-action/
25 Internet: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13581-2018-INIT/de/pdf
26 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/00 über Kleine und Leichte Waffen vom 24. November 2000, Internet: https://www.osce.org/fsc/20783?download=true
27 OSZE-Dokument FSC.DOC/1/03 über Lagerbestände konventioneller Munition vom 19. November 2003, Internet: http://www.osce.org/de/fsc/15794
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 21 –
22 II . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN
Waffen, weite Bereiche an konventioneller
Munition sowie Teile von Waffensystemen erfasst.
Der ATT hat derzeit 116 Vertragsparteien (Stand:
Juli 2025), 26 weitere Staaten haben den Vertrag
unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.
Im Zeitraum zwischen der neunten und der
zehnten Vertragsstaatenkonferenz (August 2023 bis
August 2024) hat Deutschland aktiv zur besseren
Strukturierung und Fokussierung von
Universalisierungsbemühungen beigetragen.
Darüber hinaus wirbt die Bundesregierung
kontinuierlich bilateral und international sowie in
enger Abstimmung mit den EUPartnern für einen
Beitritt zum bzw. für die Ratifikation des ATT und
unterstützt andere Staaten bei der Umsetzung der
Bestimmungen des Vertrages in adäquate nationale
Kontrollsysteme. Kofinanziert durch das
Auswärtige Amt, setzte das BAFA im Auftrag der EU
ein breites Spektrum an Beratungsprojekten im
Exportkontrollbereich um. Das BAFA kann mit
diesen Projekten u. a. für die Art und Weise werben,
mit der Deutschland und die EU illegalen
Waffenhandel verhindern; BAFA findet mit diesen
Projekten international eine hohe Anerkennung.
Die zehnte Vertragsstaatenkonferenz des ATT fand
im August 2024 unter Vorsitz Argentiniens statt.
Das „Jubiläum“ war Anlass zu einer
Bestandsaufnahme des bisher im Rahmen des ATT Erreichten.
Dabei wurden auch wichtige Impulse für eine
Effektivitätssteigerung bei der Implementierung
des ATT gegeben und Möglichkeiten identifiziert,
Kosten zu sparen.
Hinsichtlich der legalen Ausfuhr von Kleinwaffen
befürwortet die Bundesregierung strikte und
effiziente Kontrollen. Die Bundesregierung legte zum
Zwecke der Kohärenz zwischen
Exportkontrollpolitik und der Außen, Sicherheits sowie
Entwicklungspolitik – wie oben bereits dargelegt –
besonders strenge Maßstäbe an die
Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen in
Drittländer an.
Kleinwaffen sind ebenfalls Bestandteil der Bemü
h ungen im Kontext des Vertrags über den
Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT; siehe auch
Abschnitt II.7.). Die Bundesregierung hat 2023
ihr internationales Werben für ergänzende
VorOrtKontrollen der Ausfuhr von Kleinwaffen
(sog. „PostShipmentKontrollen“) fortgesetzt.
7. Vertrag über den Waffenhandel
(„Arms Trade Treaty“ – ATT)28
Der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade
Treaty“ – ATT)29 schaffte mit seinem Inkrafttreten
2014 erstmals völkerrechtlich verbindliche,
einheitliche Mindeststandards zur Regulierung
des internationalen Handels mit konventionellen
Rüstungsgütern mit dem Ziel, den von einem
unregulierten Handel mit Rüstungsgütern
ausgehenden erheblichen Gefahren, die sich im
Missbrauch von Waffen zur Verletzung von
Menschenrechten, in Verstößen gegen das humanitäre
Völkerrecht sowie in der Existenz eines illegalen
Marktes zeigen, zu begegnen. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, Ausfuhren, Einfuhren,
Durchfuhren, Umladung und Vermittlungstätigkeit von
Waffen gesetzlich zu regeln und insbesondere
Ausfuhren einer strukturierten Gefahrenanalyse unter
Zugrundelegung international vergleichbarer
Entscheidungskriterien zu unterziehen. Neben
Großwaffensystemen sind auch Kleine und Leichte
28 Vgl. den ausführlicheren Beitrag zum Arms Trade Treaty im Rüstungsexportbericht 2012 sowie die Denkschrift zum Vertragsgesetz unter
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/254196/1663215627aac722c8a7a3e2271f4124/att-denkschrift-data.pdf.
29 Im Internet abrufbar unter https://thearmstradetreaty.org/. Der Vertragstext ist in Anlage 3 beigefügt.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
I I . DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK IM INTERNATIONALEN RAHMEN 23
Im Jahr 2024 wurden durch das BAFA sieben
nationale Workshops für einzelne
Projektpartnerländern durchgeführt, zwei Studienreisen für Partner
in Länder mit fortgeschrittenen
Rüstungsexportkontrollsystemen sowie zwei „Side Events“ am
Rande der ATTVertragsstaatenkonferenz bzw.
einem dazugehörigen Vorbereitungstreffen der
Vertragsstaaten organisiert. Daneben beteiligte sich
Deutschland an der Vorbereitung, um ab 2025 eine
vierte EU ATTProjektphase zu etablieren.
Zudem setzt das BAFA weiterhin das so genannte
COARMProjekt (benannt nach dem so genannten
COARMFormat der Ratsarbeitsgruppe für
Nichtverbreitung und Rüstungsexporte) um. Dieses
Projekt ging im Jahr 2024 bereits in die sechste
Projektphase (COARM VI; 01.11.2023 – 31.01.2025) und
soll auch danach fortgesetzt werden. Im Kontext
dieses Projekts arbeitete das BAFA mit 24
Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik
zusammen. Auch hier beteiligte sich Deutschland
erneut mit einer Kofinanzierung. Sechs nationale
Workshops, drei Regionalkonferenzen, zwei
binationale Veranstaltungen, eine Studienreise sowie
drei „Advanced Capacity Building Activities“ für
fortgeschrittene Partnerländer fielen dabei in das
Berichtsjahr 2024.
In allen Outreachprojekten zielt das BAFA als
Implementierungsorganisation darauf ab,
Partnerländern fachliche Unterstützung bei der
Entwicklung und Stärkung ihrer Exportkontrollsysteme
anzubieten. Dabei sollen hohe gemeinsame
Standards im Bereich der Rüstungsexportkontrolle
gesetzt werden. Es ist dabei essenziell, dass sich die
Unterstützung jeweils gezielt an den Bedürfnissen
und Wünschen der Partnerländer orientiert und
sie dabei begleitet, Exportkontrollsysteme
aufzubauen, die auf der einen Seite im Einklang mit
internationalen Standards stehen, aber auf der
anderen Seite auch die individuellen nationalen
Anforderungen, Herausforderungen und
Besonderheiten berücksichtigen.
8. Outreach-Aktivitäten
Die Wichtigkeit effektiver
Rüstungsexportkontrollen ist bei den Ländern mit etablierten
Rüstungsexportkontrollsystemen (insbesondere EU,
NATO und NATOgleichgestellte Länder sowie
Teilnehmer des Wassenaar Arrangements)
allgemein anerkannt. Daher besteht unter diesen
Ländern auch große Einigkeit darüber, dass es wichtig
ist, für die Etablierung effektiver
Rüstungsexportkontrollen zu werben (so genanntes Outreach).
Denn nur, wenn eine möglichst große Anzahl von
Ländern vergleichbare Standards anwendet und
bei der Umsetzung eng miteinander kooperiert,
kann Exportkontrolle ihr gesamtes Potenzial
ausschöpfen.
Das BAFA setzte daher als
Implementierungsorganisation zahlreiche OutreachProjekte um. Zwei
dieser Kooperationsprojekte dienten der Stärkung
von Rüstungsexportkontrollen, beide im Auftrag
der EU.
Dabei handelte es sich zum einen um das „Arms
Trade Treaty Outreach Project“ (EU ATT OP III;
01.02.2022 – 31.01.2025). Dieses diente der Stärkung
des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade
Treaty kurz ATT). Das Projekt wirbt zum einen für
die Universalisierung des ATT und unterstützt zum
anderen Partnerländer in der praktischen
Umsetzung ihrer Vertragsverpflichtungen.
Deutschland beteiligt sich nicht nur durch den
Einsatz des BAFA als
Implementierungsorganisation, sondern kofinanziert das Projekt auch. Seit
2017 ist neben dem BAFA auch Expertise France,
eine halbstaatliche französische Agentur, an der
Umsetzung – mit eigenen Partnerstaaten –
beteiligt. Insgesamt arbeitet das BAFA im EU ATT OP III
mit neun Partnern zusammen: Botsuana, Chile,
Costa Rica, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia, Peru,
Sambia, Thailand.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 23 –
24
Geschäftsgeheimnisse der betroffenen
Unternehmen, da mögliche Wettbewerber aus der
Veröffentlichung eines geplanten, aber noch nicht vertraglich
abgeschlossenen Vorhabens im
Rüstungsexportbericht Vorteile ziehen könnten. Durch die
Nichtberücksichtigung der Voranfragen entstehen keine
Lücken in der Exportstatistik, da bei späterer
Realisierung der Vorhaben die nach wie vor
erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen (und bei
Kriegswaffen später auch noch die tatsächlichen Ausfuhren)
in der Statistik des jeweiligen
Rüstungsexportberichts Berücksichtigung finden. Jeder Vorgang geht
mindestens einmal, im Falle von Kriegswaffen
sogar zwei Mal (bei der Genehmigung und bei der
tatsächlichen Ausfuhr), in den
Rüstungsexportbericht ein.
Zu abgelehnten Anträgen können nur allgemeine
Angaben aufgenommen werden, um u. a. zu
vermeiden, dass der Rüstungsexportbericht von
Ausführern in Ländern mit einer anderen
(insbesondere weniger restriktiven) Exportkontrollpolitik als
Informationsquelle für Geschäftsmöglichkeiten
verwendet wird.
1. Genehmigungen zur Ausfuhr von
Rüstungsgütern (Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter)
Die als Anlage 8 angefügte Übersicht über die im
Jahre 2024 erteilten Genehmigungen bzw.
Ablehnungen von Rüstungsgütern30 ist nach
Bestimmungsländern gegliedert. Im ersten Teil werden
die EULänder, im zweiten die NATO und
NATOgleichgestellten Länder (ohne EULänder) und im
dritten Teil alle anderen Länder (sog. Drittländer)
Im Folgenden werden die 2024 erteilten
Genehmigungen für Lieferungen von Rüstungsgütern und –
für den Teilbereich der Kriegswaffen – auch die
tatsächlich erfolgten Ausfuhren dargestellt. Dies
erfolgt, soweit die Offenlegung nicht durch
verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben
eingeschränkt ist.
Das BAFA erfasste die erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für alle Rüstungsgüter (Kriegswaffen
und sonstige Rüstungsgüter). Die Werte für das
Berichtsjahr 2024 werden unter Abschnitt III.1.
dargestellt und in Anlage 8 weiter aufgeschlüsselt.
Eine detaillierte Übersicht über die 20
Empfängerländer mit den höchsten Genehmigungswerten
des Berichtsjahres findet sich in Anlage 7.
Tatsächliche Ausfuhren werden ausschließlich für
Kriegswaffen statistisch erfasst. Die vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Jahreswerte werden
unter Abschnitt III.2. dargestellt.
Dieser Rüstungsexportbericht enthält – wie schon
die vorausgegangenen Berichte – Angaben zu den
erteilten Ausfuhrgenehmigungen und in
allgemeiner Form zu abgelehnten Anträgen, nicht aber zu
den im Berichtsjahr entschiedenen Voranfragen
über die Genehmigungsfähigkeit bestimmter
Ausfuhrvorhaben. Voranfragen werden von
Unternehmen in der Regel zu einem sehr frühen Zeitpunkt
gestellt, zumeist bereits vor Aufnahme von
Verhandlungen mit den potenziellen ausländischen
Auftraggebern. Zum Zeitpunkt der Beantwortung
ist noch ungewiss, ob das geplante Vorhaben später
realisiert werden wird. Zudem unterliegen
Voranfragen in erhöhtem Maße dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Betriebs und
30 Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Anlage AL zur AWV, siehe auch Anlage 4 dieses Berichts.
III. Genehmigungen zur Ausfuhr von
Rüstungsgütern sowie
Kriegswaffenausfuhren
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
25
gestellte Länder. Der Gesamtwert für
Genehmigungen für Ausfuhren in Drittländer betrug
11,26 Mrd. € (Vorjahr: 6,06 Mrd. €), davon entfiel
der höchste Ausfuhrgenehmigungswert mit
8,15 Mrd. € auf die Ukraine, während auf die
Republik Korea 34,31 Mio. € und Singapur 1,21 Mrd. €
entfielen (Ukraine, Republik Korea, Singapur
zusammen rund 73 % des Genehmigungswerts für
Drittländer), sodass der Wert rund 1,85 Mrd. € für
die sonstigen Drittländer (rund 14 % des
Gesamtwerts aller erteilten Einzelgenehmigungen) betrug.
Auf Ausfuhren mit Bezug zu
Gemeinschaftsprogrammen (Entwicklungs und
Fertigungskooperationen, grundsätzlich auf Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen) entfielen
Einzelgenehmigungen im Wert von 168,56 Mio. €. Eine
Übersicht zu den Einzelgenehmigungen, die für Zwecke
der Umsetzung von Gemeinschaftsprogrammen
erteilt wurden, findet sich in Anlage 9a.
Die nachstehende Abbildung 2 (s. Seite 26) lässt
erkennen, dass die Genehmigungswerte der letzten
zehn Jahre starken Schwankungen unterlagen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Werten dieses Berichts um Nominalwerte handelt,
also keine Inflationsbereinigung vorgenommen
wird.
Für Ausfuhren von Rüstungsgütern in
Entwicklungsländer32 wurden im Jahr 2024
Einzelgenehmigungen im Wert von 9,09 Mrd. € erteilt (2023:
4,93 Mrd. €). Dies entsprach 71 % des Werts aller
erteilten Einzelgenehmigungen (2023 lag dieser
Anteil bei 40,6 %). Der Wert beruht im
Wesentlichen auf erteilten Genehmigungen für die
Ukraine. Bedeutendste Empfängerländer unter den
Entwicklungsländern, nach Genehmigungswerten,
waren im Jahr 2024 Ukraine (8,15 Mrd. €), Algerien
(558,7 Mio. €), Indien (224,0 Mio. €) und Ägypten
(45,9 Mio. €). Eine Aufschlüsselung der
genehmigten Güterkategorien ist in Anlage 8 enthalten.
dargestellt. Zur besseren Transparenz der Exporte
in Drittländer werden für diese Länderkategorie in
der Spalte „ALPositionen“ (Ausfuhrlisten
Positionen) die maßgeblichen Produkte weiter
aufgeschlüsselt. Soweit für ein Bestimmungsland
Genehmigungsanträge abgelehnt wurden, ist dies
in der Übersicht unter Angabe der Anzahl der
Ablehnungen, der betroffenen ALPositionen und
des Wertes der Güter vermerkt. Die Werte für die
Republik Korea, Singapur sowie die Ukraine
werden dabei ebenso wie die Werte für die sonstigen
Drittländer am Ende dieser Länderkategorie jeweils
gesondert ausgewiesen.
Entsprechende deutsche
Ablehnungsnotifizierungen (sog. denial notifications) nach dem
Gemeinsamen Standpunkt der EU (siehe Abschnitt II.3.) sind
unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Nummer
des jeweiligen Ablehnungskriteriums gemäß dem
Gemeinsamen Standpunkt der EU) aufgeführt.
a) Einzelgenehmigungen
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt
5.052 Einzelanträge für die endgültige31 Ausfuhr
von Rüstungsgütern genehmigt (2023: 9.524).
Der Gesamtwert dieser Genehmigungen, nicht der
tatsächlichen Exporte, betrug rund 12,83 Mrd. €
(2023: 12,13 Mrd. €).
Auf die in Abschnitt II der Politischen Grundsätze
genannten Länder (EUStaaten sowie
NATOund NATOgleichgestellte Länder) entfielen
Einzelgenehmigungen im Wert von 1,58 Mrd. €
(Vorjahr: 6,07 Mrd. €). Genehmigungen für Güter
mit Endverbleib in EUStaaten erreichten einen
Gesamtwert von 736 Mio. € (Vorjahr: 3,28 Mrd. €).
Genehmigungen für Güter mit Endverbleib in
NATOund NATOgleichgestellten Ländern (ohne
EULänder) hatten einen Gesamtwert von 840 Mio. €
(Vorjahr: 2,79 Mrd. €). Damit betraf ein Anteil von
12 % (2023: 50 %) EU/NATO und NATOgleich
31 Genehmigungen für temporäre Ausfuhren, z. B. für Messen, Ausstellungen oder zu Vorführzwecken, sind nicht enthalten.
32 Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die
Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u.a. Brasilien,
Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt.
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 25 –
26 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Die Genehmigungswerte für die Gruppe der
ärmsten und anderen Entwicklungsländer mit
niedrigem Einkommen33 beliefen sich 2024 auf rund
22,6 Mio. € (2023: rund 60,2 Mio. €), das entspricht
0,2 % (2023: 0,5 %) des Werts aller
Einzelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter im Jahre 202434.
33 Ärmste und andere Entwicklungsländer und -gebiete mit niedrigem Einkommen entsprechend Spalten 1 und 2 der Liste des Entwicklungsausschusses
der OECD für das Jahr 2024 („DAC List of ODA Recipients“), siehe Anlage 13.
34 In den Genehmigungswerten sind Ausfuhrgenehmigungen insbesondere für VN-Missionen, EU-Delegationen und Hilfsorganisationen nicht enthalten.
EU-Länder
6 %
Republik Korea, Singapur, Ukraine
73 %
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder
7 %
sonstige Drittländer
14 %
Abb. 1: Grafische Übersicht der Genehmigungswerte nach Ländergruppen 2024
Drittländer ohne Republik Korea, Singapur, UkraineDrittländerEinzelgenehmigungen insgesamt
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
20242023202220212020201920182017201620152014
Abb. 2: Entwicklung Wert der Einzelgenehmigungen 2014 bis 2024 (in Mio. €)
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 27
lichen Bedarf innerhalb des genehmigten
Zeitraums. Bei SAG geht es in erster Linie um die
Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der
Rüstungs güter häufig ein und ausgeführt werden.
Dabei wird der genehmigte Höchstwert
unterschiedlich stark ausgenutzt. Der Höchstwert ist
jedoch kein Indiz für die tatsächlichen
Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil
Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
SAG mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder
tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu
addieren ist aus diesen Gründen systematisch
unzulässig.
Der Gesamtwert der genehmigten SAG unterliegt
regelmäßig starken jährlichen Schwankungen.
Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG
erteilt werden, und der
Verlängerungsmöglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu zehn
Jahre) kann es einerseits zu zufälligen Häufungen
von Genehmigungsanträgen und Genehmigungen
in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann
es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen
b) Sammelausfuhrgenehmigungen
Im Gegensatz zu einer Einzelgenehmigung
gewährt eine Sammelausfuhrgenehmigung
(nachfolgend SAG) besonders zuverlässigen Ausführern
eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen
an verschiedene Empfänger, die sich in einem oder
in mehreren Ländern befinden. SAG erhalten nur
Ausführer, die einer besonderen Kontrolle durch
das BAFA unterliegen. In der Regel werden durch
SAG Lieferungen von Rüstungsgütern an EU,
NATO oder NATOgleichgestellte Staaten
ermöglicht. SAG können sowohl für endgültige als auch
für vorübergehende Ausfuhren genutzt werden.
In geringem Umfang werden auf Grundlage von
SAG auch Drittländer beliefert. Gründe für die
Lieferung an Drittländer sind zum Beispiel vorübe
rgehende Ausfuhren zu Erprobungs oder Demons
tra tionszwecken.
Der Genehmigungswert einer SAG wird als
Höchstwert genehmigt und basiert auf Angaben
der Antragsteller in Bezug auf den
voraussichtDie folgende Grafik zeigt die nach
Ländergruppen aufgeschlüsselten Gesamtwerte der
Einzelgenehmigungen für die Jahre 2020 bis 2024
(in Mio. €).
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
20242023202220212020
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer (Republik Korea, Singapur, Ukraine)
Drittländer ohne Republik Korea, Singapur, Ukraine
Mittelwert Drittländer
Abb. 3: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für die
Jahre 2020 bis 2024 (in Mio. Euro)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 27 –
28 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
• In 17 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von so
genannten regierungsamtlichen
Kooperationen. Unter regierungsamtlichen
Kooperationen werden Entwicklungs und
Fertigungsprogramme subsumiert, wenn die Aufträge zur
Entwicklung oder Fertigung bestimmter Güter
für die jeweiligen Programme unter staatlicher
Beteiligung erfolgt sind.
• In 5 Fällen um die Fallgruppe TAG
(Technologietransfer für Studienzwecke) außerhalb eines
zugelassenen Gemeinschaftsprogramms.
• In einem Fall um Ausfuhren im Rahmen von
Studien der Europäischen
Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) außerhalb
eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms
sowie in 46 Fällen um Ausfuhren im Rahmen
von Studien für Programme und Initiativen der
EU.
c) Abgelehnte Ausfuhranträge
Im Jahre 2024 wurden 62 Anträge (Vorjahr: 45) für
die Genehmigung der Ausfuhr von Rüstungsgütern
abgelehnt. Der Gesamtwert der abgelehnten An träge
belief sich auf 31,27 Mio. € (Vorjahr: 14,32 Mio. €).
Nicht enthalten sind diejenigen Anträge, die
seitens der Antragsteller wegen mangelnder
Erfolgsaussichten oder aus anderen Gründen vor
Bescheidung zurückgenommen wurden. Wie die
Genehmigungswerte für Drittländer unterliegen
auch die Werte für abgelehnte Anträge auf
Ausfuhrgenehmigung für diese Ländergruppe großen
Schwankungen.
Da die Akquirierung neuer Aufträge Kosten
verursacht, stellen viele Unternehmen bei
Ausfuhrvorhaben in sensitive Länder vor Einreichen eines
Genehmigungsantrages eine Voranfrage bezüglich
der Genehmigungsaussichten an die
Kontrollbehörden. Falls das Ergebnis dieser Voranfrage
negativ ausfällt, wird nur noch in sehr seltenen Fällen
ein formeller Genehmigungsantrag gestellt, dessen
Ablehnung dann in der statistischen Aufstellung
(Anlage 8) erfasst wird. In aller Regel werden nach
Genehmigungsvolumen geben. Aussagekräftig für
die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik sind
diese statistischen Werte daher nicht.
Im Jahr 2024 wurden 100 Anträge auf Erteilung
einer SAG beim BAFA genehmigt, die einen Bezug
zu konventionellen Rüstungsgütern im Sinne des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) zur AWV
enthalten. Für die Genehmigungserteilung galten
die gleichen Grundsätze wie im
Einzelantragsverfahren. Die Prüfung erfolgte entsprechend unter
Beachtung der Politischen Grundsätze, des
Gemeinsamen Standpunkts der EU und des ATT im
Einzelfall.
Die im oben genannten Zeitraum erteilten und
berücksichtigungsfähigen 100 (2023: 149)
Genehmigungen beliefen sich auf einen Gesamtwert von
1,04 Mrd. € (2023: 1,48 Mrd. €). Darin enthalten
waren 43 Genehmigungen im Gesamtwert von
843,34 Mio. €, die als Folgeanträge für bereits
früher erteilte und nicht verlängerbare SAG erteilt
wurden, deren Werte bereits in früheren Berichten
ausgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung
dieser Genehmigungen erfolgte eine effektive
Neuerteilung von SAG im Wert von 197,81 Mio. €. Eine
Übersicht der in die SAG jeweils einbezogenen
Staaten befindet sich in Anlage 9.
Bei den 100 erteilten SAG im Rahmen von
Programmen und Kooperationen handelt es sich im
Einzelnen:
• In 31 Fällen um Ausfuhren im Rahmen von
so genannten Gemeinschaftsprogrammen. Als
Gemeinschaftsprogramme werden die bi,
triund multinationalen Entwicklungs und
Fertigungsprogramme für DualUse und
Rüstungsgüter bezeichnet. Es sind mithin internationale
Entwicklungs und Fertigungsprogramme,
an denen die deutsche Regierung beteiligt ist.
Das zuständige deutsche Ministerium
beauftragt einen deutschen Hauptauftragnehmer als
Konsortialführer mit der Durchführung und
Abwicklung des Programms.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 29
Position Ware Anzahl Wert in Euro
A 0001 Handfeuerwaffen 1.470 397.915.818
A 0002 großkalibrige Waffen 435 377.769.667
A 0003 Munition 550 1.379.102.089
A 0004 Bomben, Torpedos, Flugkörper 148 2.884.474.797
A 0005 Feuerleitanlagen 159 763.584.063
A 0006 militärische Ketten- und Radfahrzeuge 229 4.362.315.364
A 0007 ABC-Schutzausrüstung, Reizstoffe 33 5.244.454
A 0008 Explosivstoffe und Brennstoffe 57 16.428.255
A 0009 Kriegsschiffe 187 1.504.044.462
A 0010 militärische Luftfahrzeuge/-technik 574 251.840.120
A 0011 militärische Elektronik 228 333.181.040
A 0013 ballistische Schutzausrüstung 14 2.720.287
A 0014 Ausbildungs-/Simulationsausrüstung 46 57.972.028
A 0015 Infrarot-/Wärmebildausrüstung 57 41.787.724
A 0016 Halbzeug zur Herstellung von bestimmten Rüstungsgütern 148 91.992.609
A 0017 verschiedene Ausrüstungen 52 67.149.915
A 0018 Herstellungsausrüstung zur Produktion von Rüstungsgütern 105 59.457.246
A 0019 HF-Waffensystem 2 50.620
A 0021 militärische Software 306 42.569.740
A 0022 Technologie 878 192.777.898
Gesamt 5.678* 12.832.378.196
Tabelle B: Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen
einer negativ beantworteten Voranfrage
aussichtslos erscheinende Anträge gar nicht erst gestellt.
Die abgelehnten Anträge mit dem höchsten
Auftragswert betrafen im Jahr 2024 Pakistan (21,12 Mio.
€), Thailand (3,31 Mio. €), Malaysia (1,66 Mio. €)
und die Philippinen (1,49 Mio. €). Einzelheiten über
weitere Ablehnungen ergeben sich aus der
Gesamtübersicht in Anlage 8.
d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf
Ausfuhrlisten (AL)-Positionen
Tabelle B zeigt, wie sich insgesamt die im Jahre
2024 erteilten Einzelgenehmigungen auf die
22 Positionen der Ausfuhrliste verteilen.
* Die Tabelle basiert auf den 5.052 Einzelgenehmigungen des Jahres 202435. Sie zeigt, dass der wertmäßig größte Anteil der erteilten Genehmigungen für
Rüstungsgüterausfuhren im Jahr 2024 mit rund 4,36 Mrd. € auf den Bereich der Position A 0006 der Ausfuhrliste (militärische Ketten- und Radfahrzeuge)
entfiel.
35 Die Addition der Anzahl der Einzelgenehmigungen nach Positionen A 0001 bis A 0022 ergibt eine höhere Zahl als die Gesamtzahl der erteilten
Einzelgenehmigungen, da sich einige Anträge auf mehrere Positionen verteilen und daher in dieser Tabelle bei den Einzelpositionen doppelt bzw. mehrfach
berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 29 –
30 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Die Position der Handfeuerwaffen in der
Ausfuhrliste (A 0001) umfasst nicht nur die so
genannten Kleinwaffen, sondern auch die mit Blick auf
die Genehmigungswerte viel bedeutenderen so
e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren
2014 bis 2024
Nachfolgend werden die Werte der in den Jahren
2014 bis 2024 erteilten Genehmigungen für
endgültige Ausfuhren im Vergleich gegenübergestellt.
Zur besseren Übersicht werden die Werte nicht
nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt,
sondern gebündelt nach den Ländergruppen der
privilegierten Bestimmungsländer (EU, NATO oder
NATOgleichgestellte Länder) und Drittländer
(weiter aufgeschlüsselt nach den anteiligen Werten
der Länder Republik Korea, Singapur und Ukraine
sowie der sonstigen Drittländer) dargestellt. Eine
Übersicht nach Ländern enthält Anlage 8.
Ketten- und Radfahrzeuge
Kriegsschiffe
Bomben, Torpedos, Flugkörper
Rest
Handfeuerwaffen
großkalibrige Waffen
Luftfahrzeuge/-technik
Munition
militärische Elektronik
Feuerleitanlagen
Abb. 4: Anteil der wichtigsten Ausfuhrlisten-Positionen an Einzelgenehmigungen (nach Wert)
im Jahr 2024
genannten zivilen Waffen wie Jagd, Sport und
Selbstverteidigungswaffen (nähere Erläuterungen
unter Abschnitt III.1.g).
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 31
sätzen die EU, NATO und NATOgleichgestellten
Länder als Einheit betrachtet werden, da sie mit
Blick auf Rüstungsgüterexporte weitgehend
gleichbehandelt werden.
Jahr EU-Länder NATO- oder
NATO-
gleichgestellte
Länder (ohne
EU-Länder)
Drittländer Drittlandanteil
Republik
Korea,
Singapur,
Ukraine
Drittlandanteil
sonstiger
Drittländer
Einzelgenehmigungen
gesamt
Sammelausfuhrgenehmigungen
gesamt
2014 817 753 2.404 608 1.796 3.961 2.545
2015 2.475 763 4.621 618 4.003 7.859 4.960
2016 1.353 1.827 3.668 376 3.292 6.848 59
2017 1.483 965 3.795 347 3.448 6.242 325
2018 1.053 1.221 2.550 311 2.239 4.824 15
2019 3.141 1.342 3.530 423 3.107 8.014 508
2020 1.904 1.001 2.919 472 2.447 5.824 402
2021 1.620 1.781 5.951 819 5.132 9.352 4.127
2022 3.366 1.759 3.237 2.587 650 8.362 702
2023 3.278 2.791 6.061 4.706 1.355 12.131 1.482
2024 736 840 11.256 9.403 1.853 12.832 1.041
Tabelle C: Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2014 bis 2024 – Werte in Mio. Euro
Die beiden folgenden Grafiken veranschaulichen
das wertmäßige Verhältnis unterschiedlicher
Ländergruppen zueinander für die Jahre 2023 und
2024. Dabei können gemäß den Politischen Grund
2024 (12.832 Mio. € = 100 %)
7
73
7
7
6
27
23
5
39
6
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Republik Korea, Singapur, Ukraine
sonstige Drittländer (ohne Entwicklungsländer)
Entwicklungsländer (ohne Ukraine)
2023 (12.131 Mio. € = 100 %)
Abb. 5: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen auf Ländergruppen in Prozent
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 31 –
32 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
von Kriegswaffen gesetzt werden. Aufgrund der
Gültigkeitslaufzeiten der Genehmigungen können
die Erteilung der Genehmigung und deren
Ausnutzung für die tatsächliche Ausfuhr in
unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in
unterschiedliche Berichtszeiträume fallen. Zudem kommt es
vor, dass trotz erteilter Genehmigung keine
Ausfuhr erfolgt, weil das entsprechende
Beschaffungsvorhaben im Endbestimmungsland verschoben
oder gänzlich aufgegeben wird.
Land Anzahl der
Genehmigungen
Wert in Euro
Ägypten 2 31.102.312
Belgien 12 25.566.830
Brasilien 1 38.408.300
Dänemark 4 15.037.886
Estland 7 57.085.442
Griechenland 4 85.724.808
Italien 13 19.581.206
Kanada 13 13.706.423
Katar 2 90.750.000
Norwegen 31 97.751.006
Polen 17 17.083.197
Saudi-Arabien 1 115.000.000
Schweden 19 30.350.134
Singapur 4 1.194.409.806
Spanien 12 16.729.462
Tschechien 10 151.563.114
Türkei 2 79.710.000
Ukraine 67 5.810.235.192
Vereinigte Arabische
Emirate
3 91.550.572
Vereinigtes
Königreich
21 32.482.256
Tabelle D: Die 20 Hauptbestimmungsländer nach
Genehmigungswerten für Kriegswaffen im Jahr 2024
f) Anteil der Genehmigungswerte für
Kriegswaffen 2024
Die unter e) dargestellten Genehmigungswerte
beziehen sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der
Ausfuhrliste, also auf alle Rüstungsgüter
einschließlich der Kriegswaffen. In diesem Abschnitt werden
demgegenüber die Anteile von Kriegswaffen an
den Gesamtwerten der Einzelgenehmigungen für
alle Rüstungsgüter für 2024 aufgeschlüsselt.
Die 413 Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von
Kriegswaffen beliefen sich auf einen Gesamtwert
von 8,13 Mrd. €, also 63 % des Gesamtwertes der
Einzelgenehmigungen (Werte 2023: 6,40 Mrd. €
bzw. 52,8 %; 2022: 3,96 Mrd. € bzw. 47,4 %, 2021:
4,22 Mrd. € bzw. 45,1 %, 2020: 2,64 Mrd. € bzw.
45,4 %, 2019: 2,59 Mrd. € bzw. 32,3 %, 2018:
669,57 Mio. € bzw. 13,9 %).
Davon entfielen auf EULänder 185
Einzelgenehmigungen im Wert von 490 Mio. € sowie auf
NATO und NATOgleichgestellte Länder 137
Genehmigungen im Wert von 258 Mio. €.
In Tabelle D1 sind sämtliche Genehmigungen für
die Ausfuhr von Kriegswaffen für das Jahr 2024 in
Drittländer nach Ländern aufgeschlüsselt
(Gesamtwert: 7,4 Mrd. €, 2023: 3,4 Mrd. €, 2022: 1,32 Mrd. €,
2021: 3,79 Mrd. €, 2020: 1,48 Mrd. €, 2019: 816,97
Mio. €; 2018: 375,49 Mio. €; 2017: 1,58 Mrd. €).
Insgesamt wurden 91 Genehmigungen für die
Ausfuhr von Kriegswaffen in Drittstaaten erteilt, dies
entspricht einem Anteil von rund 2 % gemessen an
der Anzahl aller in 2024 erteilten Genehmigungen
für Ausfuhren von Rüstungsgütern. Davon
entfielen 71 Genehmigungen auf die Republik Korea,
Singapur sowie die Ukraine. 20 Genehmigungen
entfielen auf sonstige Drittländer, deren Anteil an
der Gesamtzahl aller in 2024 erteilten
Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern somit
0,4 % betrug.
Die in den Tabellen D und D1 behandelten
Genehmigungswerte für Kriegswaffen können nicht in
direkte Beziehung zu den unter Abschnitt III.2.
genannten Werten für die tatsächlichen Ausfuhren
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 33
g) Genehmigungen für Kleinwaffen und
Kleinwaffenteile 2024
Kleinwaffen bilden zwar nach deutschem Recht
keine eigenständige Kategorie innerhalb der
Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber in
diesen enthalten. Sie bilden somit eine Teilmenge der
von ALNummer 0001 erfassten Handfeuerwaffen
(vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den nachfolgenden
Tabellen E bis H dargestellten Werte sind bereits
in den unter Abschnitt III.1.a bis f dargestellten
Statistiken und in den Werten der Anlage 8 enthalten.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich
auf den Bereich der Kleinwaffen und insbesondere
auf Drittstaaten; weitere Aufschlüsselungen –
wie auch zu den Leichtwaffen – finden sich in
Anlage 11.
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Kleinwaffen und Kleinwaffenteile (im Folgenden
zusammenfassend: Kleinwaffen36) belief sich im Jahr
2024 auf 161,3 Mio. €. Im Jahr 2023 lag der Wert bei
93,63 Mio. €. Die Genehmigungen für Drittländer
umfassten 2024 einen Wert von 76,14 Mio. € (2023:
9,62 Mio. €, 2022: 1,04 Mio. €, 2021: 442.711 €, 2020:
572.122 €). Davon entfielen auf die Republik Korea,
Singapur und die Ukraine 75,57 Mio. €. Der
durchschnittliche Jahreswert für sonstige Drittländer für
den Zeitraum 2020 bis 2024 beträgt rund 590 Tsd. €.
Land Anzahl der
Genehmigungen
Wert in Euro
Ägypten 2 31.102.312
Algerien 2 398.726
Brasilien 1 38.408.300
Georgien 1 1.896.900
Irak 1 27.995
Israel 2 32.449
Katar 2 90.750.000
Kosovo 2 3.036.252
Kuwait 1 120.000
Saudi-Arabien 1 115.000.000
Serbien 2 10.098.676
Vereinigte Arabische
Emirate
3 91.550.572
Gesamt 91 7.387.067.180
Singapur, Ukraine 71 7.004.644.988
Sonstige Drittländer 20 382.422.182
Tabelle D1: Kriegswaffengenehmigungen in
Drittländer im Jahr 2024
36 „Kleinwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Definition der Gemeinsamen Aktion der EU
vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung von Kleinwaffen: Gewehre mit
Kriegswaffenlisten (KWL)-Nummer, (halb- und vollautomatische) Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, Flinten für militärische Zwecke,
Waffen für hülsenlose Munition und Teile für diese Waffen (nicht eingeschlossen sind sonstige Handfeuerwaffen: Gewehre ohne KWL-Nummer,
Revolver, Pistolen, Scharfschützengewehre, funktionsunfähige Waffen, Jagdgewehre, Sportpistolen und -revolver, Sportgewehre, halbautomatische Jagd- und
Sportgewehre und sonstige Flinten).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 33 –
34 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Jahr EU-Länder NATO- oder NATO-
gleichgestellte Länder
(ohne EU-Länder)
Drittländer
(2022 mit weiterer
Unterteilung)
Einzelgenehmigungen
gesamt
2014 6,23 19,57 21,63 47,43
2015 11,13 6,81 14,49 32,43
2016 27,96 2,55 16,38 46,89
2017 27,27 5,45 15,10 47,82
2018 32,14 6,36 0,40 38,91
2019 39,58 29,50 0,40 69,49
2020 30,82 6,23 0,57 37,62
2021 28,21 15,24 0,44 43,89
2022 65,01 21,03 1,04* 87,08
2023 31,39 52,62 9,62** 93,63
2024 41,57 43,59 76,13*** 161,31
Tabelle E.1: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen – Werte in Mio. Euro
* Der Wert entfiel ausschließlich auf die Republik Korea, Singapur und die Ukraine.
** Davon entfielen 7,79 Mio. € auf die Republik Korea und die Ukraine sowie 1,83 Mio. € auf die sonstigen Drittländer.
*** Davon entfielen 75,57 Mio. € auf Singapur und die Ukraine sowie 564.617 € auf die sonstigen Drittländer.
Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte
Genehmigungen
Werte in Euro
EU-Länder 41.578.098
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 43.597.335
Republik Korea, Singapur, Ukraine 75.572.160
Sonstige Drittländer 564.617
Gesamt 161.312.210
EU-Länder 25,77 %
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder 27,03 %
Republik Korea, Singapur, Ukraine 46,85 %
Sonstige Drittländer 0,35 %
Tabelle E: Aufteilung der erteilten
Kleinwaffengenehmigungen nach Ländergruppen
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 35
Die folgende Grafik zeigt die nach Ländergruppen
aufgeschlüsselten Gesamtwerte der
EinzelgenehDie folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige
Verteilung der 2023 und 2024 erteilten
Genehmimigungen für Kleinwaffen der Jahre 2020 bis
2024 (in Mio. €).
gungen für Kleinwaffen auf die einzelnen
Ländergruppen.
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
20242023202220212020
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Drittländer
Mittelwert Drittländer
ohne Republik Korea, Singapur, Ukraine
Abb. 6: Nach Ländergruppen aufgeschlüsselte Gesamtwerte der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen
der Jahre 2019 bis 2024 (in Mio. Euro)
2024 (161,31 Mio. € = 100 %)
27,0
46,9
25,8
0,3
56,2
8,3
33,5
2,0
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Republik Korea, Singapur, Ukraine
sonstige Drittländer
2023 (93,63 Mio. € = 100 %)
Abb. 7: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen auf Ländergruppen in Prozent
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 35 –
36 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Afghanistan [VN-Mission] 1 0001A-02 8.753 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 30
Ägypten 1 0001A-06 126.392
20.245
Maschinengewehre
Teile für Maschinengewehre
2
diverse
Irak [Ertüchtigung] 1 0001A-02 122.602 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 5.900
Israel 1 0001A-02 3.000 Teile für Gewehre mit KWL-Nummer 60
Katar 1 0001A-06 189.000
6.000
Maschinengewehre
Teile für Maschinengewehre
15
2
Kosovo 1 0001A-02 81.252 Gewehre mit KWL-Nummer 36
Singapur 1 0001A-05 10.230 Teile für Maschinenpistolen 100
Südsudan [VN-Mission] 1 0001A-02
0001A-05
3.618
3.755
Teile für Gewehre mit KWL-Nummer
Teile für Maschinenpistolen
18
18
Ukraine 13 0001A-02
0001A-05
0001A-06
37.352.824
20.000
1.242.250
31.500
29.198.239
7.717.117
Gewehre mit KWL-Nummer
Teile für Gewehre mit
KWL-Nummer
Maschinenpistolen
Teile für Maschinenpistolen
Maschinengewehre
Teile für Maschinengewehre
13.000
1.000
325
10
1.449
diverse
Gesamt 21 76.136.777
Singapur und Ukraine 14 75.572.160
Sonstige Drittländer 7 564.617
Tabelle F: Einzelgenehmigungen für Kleinwaffen und Kleinwaffenteile in Drittländer nach Land,
Genehmigungswert und Stückzahl für 2024
Genehmigungen für Kleinwaffen und
Kleinwaffenteile in Drittländer wurden im Jahr 2024 im Wert
von 76,13 Mio. € erteilt (2023: 9,62 Mio. €; 2022:
1,04 Mio. €; 2021: 442.711 €; 2020: 572.122 €).
Der höchste Drittlandwert entfiel dabei auf die
Ukraine (75,56 Mio. €).
Der Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für
Kleinwaffen war deutlich geringer als der
Gesamtwert der Ausfuhrgenehmigungen für
Handfeuerwaffen insgesamt, wie zuvor unter d) zur
ALPosition 0001 aufgeführt (332,03 Mio. €). Dies
liegt daran, dass der für die ALPosition 0001
verwen dete Begriff der Handfeuerwaffe auch zivil
genutzte Schusswaffen (Revolver, Pistolen) sowie
Jagd und Sportwaffen umfasst. Wie die für den
militärischen Einsatz entwickelten und
bestimmten Kleinwaffen unterfallen auch zivil genutzte
Schusswaffen den strengen Vorgaben der
deutschen Exportkontrolle, allerdings stehen Letztere
nicht im Fokus der Bemühungen der
internationalen Gemeinschaft zur Vermeidung von
destabilisierenden Anhäufungen von Kleinwaffen.
Auf die Entwicklungsländer (vgl. hierzu Fußnote 34)
entfielen im Jahr 2024 insgesamt 16
Genehmigungen (13 davon auf die Ukraine) für die Ausfuhr von
Kleinwaffen(teilen).
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 37
Tabelle G: Einzelgenehmigungen von Munition für Kleinwaffen einschließlich Munitionsteilen –
Werte in Mio. Euro für die Jahre 2014 bis 2024
Als „Munition für Kleinwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale
(u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Kleinwaffen verschossen zu werden. Diese Munition findet teilweise auch
Verwendung für die Jagd und das sportliche Schießen. Gegenstand der aufgeführten Genehmigungen können daher auch Munitionslieferungen
sein, die einer Verwendung für Jagd- und Sportzwecke dienen.
Jahr EU-Länder NATO- oder
NATO-gleichgestellte Länder
(ohne EU-Länder)
Drittländer
(2022 mit weiterer
Unterteilung)
Einzelgenehmigungen
gesamt
2014 4,45 17,23 5,53 27,21
2015 11,80 15,29 4,28 31,36
2016 39,05 271,10 17,61 327,76
2017 18,58 9,21 0,91 28,69
2018 7,99 3,52 0,47 11,98
2019 3,02 2,97 0,23 6,22
2020 6,07 3,80 0,98 10,85
2021 1,50 94,80 0,26 96,56
2022 22,90 26,38 11,99* 61,27
2023 81,44 12,23 39,14** 132,81
2024 4,69 10,59 48,03*** 63,32
* Davon entfielen auf die Ukraine rund 11,8 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer 158.293 €.
** Davon entfielen auf die Ukraine rund 37,4 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer rund 1,7 Mio. €.
*** Davon entfielen auf Singapur und die Ukraine rund 47,81 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer rund 217.457 €.
Die beiden folgenden Grafiken zeigen die
Verteilung der 2023 und 2024 jeweils erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für
Kleinwaffen auf die Ländergruppen. Vom
Gesamtwert der Einzelgenehmigungen für
Kleinwaffenmunition (63,32 Mio. €) entfiel 2024 ein Anteil von
75,8 % auf Drittländer, von diesem
Drittlandsanteil entfielen 47,81 Mio. € und damit 75,5 % des
Gesamtwertes auf Singapur und die Ukraine.
2024 (63,32 Mio. € = 100 %)
7,4
16,7
75,5
0,3
61,39,2
1,3
28,2
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Republik Korea, Singapur, Ukraine
sonstige Drittländer
2023 (132,81 Mio. € = 100 %)
Abb. 8: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 37 –
38 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Tabelle H: Einzelgenehmigungen für Munition für Kleinwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern
im Jahr 2024
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Algerien 1 0003A-06 1.330
4.021
Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer = keine]
633
1.667
Brasilien 1 0003A-01 7.370
9.736
Gewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
Teile für Gewehrmunition
3.500
5.000
Georgien 1 0003A-06 66.000 Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
25.000
Israel 2 0003A-01 2.000
106.000
Gewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
Teile für Gewehrmunition
500.000
2.000.000
Singapur 1 0003A-01 25.500 Gewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
10.000
Ukraine 18 0003A-01
0003A-05
0003A-06
660.880
7.832.000
13.928.857
490.000
1.230.000
7.468.345
12.636.540
3.543.000
Gewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
Gewehrmunition
[KWL-Nummer = keine]
Teile für Gewehrmunition
Maschinenpistolenmunition
[KWL-Nummer = 50]
Maschinenpistolenmunition
[KWL-Nummer = keine]
Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer = 50]
Maschinengewehrmunition
[KWL-Nummer = keine]
Teile für
Maschinengewehrmunition
1.107.270
9.220.000
500.501.000
600.000
1.200.000
4.798.600
14.100.000
12.200.000
Vereinigte
Arabische Emirate
1 0003A-01 21.000 Gewehrmunition
[KWL-Nummer = keine]
50.000
Gesamt 25 48.032.579
Singapur und Ukraine 19 47.815.122
Sonstige Drittländer 6 217.457
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 39
Aufteilung nach
Ländergruppen
Erteilte Genehmigungen
Werte in Euro
EU-Länder 43.535.174
NATO- u. NATO-gleichgestellte
Länder
1.557.710
Singapur, Ukraine 195.305.562
Sonstige Drittländer 1.969.300
Gesamt 242.367.746
EU-Länder 18 %
NATO- u. NATO-gleichgestellte
Länder
0,6 %
Singapur, Ukraine 80,6 %
Sonstige Drittländer 0,8 %
Tabelle I: Aufteilung der erteilten
Leichtwaffengenehmigungen nach Ländergruppen
37 „Leichtwaffen“ umfassen in der statistischen Erfassung durch die Bundesregierung, in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), siehe OSZE-Dokument über Kleinwaffen und Leichte Waffen vom 24. November 2000: Schwere
Maschinengewehre, Granatpistolen, Granatgewehre, Anbaugeräte, Granatmaschinenwaffen, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen,
Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreie Waffen, tragbare Abfeuerausrüstung für Panzerabwehrraketen und -raketensysteme, tragbare Abfeuerausrüstung für
Flugabwehrraketen und Mörser mit einem Kaliber kleiner 100 mm und Teile für diese Waffen.
h) Genehmigungen für Leichtwaffen und
Leichtwaffenteile 2024
Auch Leichtwaffen bilden nach deutschem Recht
keine eigenständige Kategorie innerhalb der
Rüstungsgüter und der Kriegswaffen, sind aber, wie die
Kleinwaffen, in diesen enthalten. Sie bilden somit
eine Teilmenge der von ALNummer 0001 erfassten
Handfeuerwaffen (vgl. Abschnitt III.1.d). Die in den
nachfolgenden Tabellen I bis L dargestellten Werte
sind bereits in den unter Abschnitt III.1.a bis f
dargestellten Statistiken und in den Werten der Anlage 8
enthalten. Weitere Aufschlüsselungen finden sich
in Anlage 11.
Der Gesamtwert der Genehmigungen für
Leichtwaffen und Leichtwaffenteile (im Folgenden
zusammenfassend: Leichtwaffen37) belief sich im
Jahr 2024 auf rund 242,4 Mio. €. Genehmigungen
für Leichtwaffen in Drittländer wurden im Jahr
2024 im Wert von rund 197,3 Mio. € erteilt, davon
entfielen auf Singapur und die Ukraine 195,3 Mio. €.
Die folgenden Grafiken zeigen die wertmäßige
Verteilung der 2023 und 2024 erteilten Genehmigungen
für Leichtwaffen auf die einzelnen Ländergruppen.
2024 (242,3 Mio. € = 100 %)
80,6
18,0
0,6
0,8
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Republik Korea, Singapur, Ukraine
sonstige Drittländer
2023 (111,85 Mio. € = 100 %)
54,3
22,3
1,3
22,1
Abb. 9: Verteilung des Werts der Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen auf Ländergruppen in Prozent
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 39 –
40 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
Aufteilung nach Ländergruppen Erteilte Genehmigungen – Werte in Euro
EU-Länder 39.160.735
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 5.018.948
Ukraine 13.668.364
Sonstige Drittländer 4.295.177
Gesamt 62.143.224
EU-Länder 63 %
NATO- u. NATO-gleichgestellte Länder 8,1 %
Ukraine 22 %
Sonstige Drittländer 6,9 %
Tabelle K: Aufteilung der erteilten Einzelgenehmigungen von Munition für Leichtwaffen nach Ländergruppen
Als „Munition für Leichtwaffen“ wurde bei der statistischen Auswertung jegliche Munition erfasst, die aufgrund ihrer technischen Merkmale
(u. a. Kaliber und Geschossart) abstrakt dazu geeignet ist, aus Leichtwaffen verschossen zu werden.
Tabelle J: Einzelgenehmigungen für Leichtwaffen und Leichtwaffenteile für Drittländer, geordnet nach
Ländern im Jahr 2024
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Georgien 1 0002A 1.830.900 Panzerabwehrwaffen 300
Kosovo 2 0002A 138.400 Teile für Panzerabwehrwaffen 68
Singapur 1 0002A 630 Teile für Granatpistolen 2
Ukraine 7 0002A
0004A
1.994.000
9.320.360
576.232
430
416.203
182.997.707
Anbaugeräte
Granatmaschinenwaffen
Mörser
Teile für Anbaugeräte
Teile für
Granatmaschinenwaffen
Lenkflugkörpersysteme
200
112
10
200
3.074
1.700
Gesamt 11 85.450.905
Singapur, Ukraine 8 60.738.512
Sonstige Drittländer 3 24.712.393
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 41
Tabelle L: Einzelgenehmigungen für Munition für Leichtwaffen für Drittländer, geordnet nach Ländern
im Jahr 2024
Land Genehmigungen
gesamt
AL-Pos. Wert in Euro Güterbeschreibung Stück
Kosovo 1 0003A 2.955.000 Munition für
Panzerabwehrwaffen
500
Ukraine 2 0003A 13.668.364 Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
68.023
Vereinigte
Arabische Emirate
1 0003A 1.340.177 Munition für Granatpistolen
und Granatmaschinenwaffen
38.030
Gesamt 17.963.541
Ukraine 2 13.668.364
Sonstige Drittländer 2 4.295.177
Die beiden folgenden Grafiken zeigen die
Verteilung der 2023 und 2024 jeweils erteilten
Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Munition für
Leichtwaffen auf die Ländergruppen.
i) Genehmigungen für Brokering-, Handels-
und Vermittlungsgeschäfte 2024
Die Genehmigungsvorschriften für Handels und
Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter des
Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ergeben sich
aus den §§ 46 bis 48 AWV. Erfasst werden nur
Handels und Vermittlungsgeschäfte über
Rüstungsgüter, die sich in einem Drittland – also einem
NichtEUMitgliedstaat, vgl. § 2 Absatz 8 AWG – befinden
und die in ein anderes Drittland geliefert werden
sollen.
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 20
Vermittlungsgenehmigungen für Rüstungsgüter (Vorjahr: 25)
für Empfänger in Drittländern (bei diesen
Geschäften handelt es sich dabei um Gebiete außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union, also in diesem
Fall einschließlich NATO und NATO
gleichgestellten Ländern) im Wert von 38,1 Mio. € (Vorjahr:
18,4 Mio. €) erteilt. Eine Übersicht über diese
Genehmigungen sowie versagte Genehmigungen
findet sich in Anlage 10.
2024 (62,14 Mio. € = 100 %)
22,0
8,1
63,0
6,9
EU-Länder
NATO-/NATO-gleichgestellte Länder
Republik Korea, Singapur, Ukraine
sonstige Drittländer
2023 (460,26 Mio. € = 100 %)
4,4
81,6
14,0
0,0
Abb. 10: Verteilung der Ausfuhrgenehmigungen für Leichtwaffenmunition auf Ländergruppen in Prozent
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 41 –
42 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
j) Meldedaten zu Allgemeingenehmi -
gungen 2024
Allgemeine Genehmigungen, als eine Sonderform
von Ausfuhrgenehmigungen, sind rechtlich
Allgemeinverfügungen. AGGen können von
Exporteuren in Anspruch genommen werden, ohne beim
BAFA einen Einzelausfuhrantrag stellen zu müssen.
Sie ersetzen in bestimmten Fällen das Verfahren
der Einzelgenehmigungen, bündeln verschiedene
Fallgestaltungen und beschleunigen damit die
Genehmigungsverfahren. Sie gelten für den nach
den einschlägigen Ausfuhrkriterien in der
Risikobewertung regelmäßig genehmigungsfähigen,
gleichwohl genehmigungspflichtigen Export
ausgewählter Güter in ausgewählte Länder.
Grundsätzlich sind auf Grundlage von AGGen getätigte
Rüstungsexporte durch die betreffenden
Unternehmen dem BAFA zu melden, die veröffentlichten
Meldewerte beruhen daher vollständig auf den
Angaben der Unternehmen. Weitergehende
Informationen sind auf der Internetseite des BAFA
veröffentlicht (Liste der Allgemeinen
Genehmigungen): https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/
Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_
Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_
node.html.
Nachfolgend die Aufteilung der Meldedaten
endgültiger Ausfuhren der AGG Nummer 33, die für
Ausfuhren bestimmter sonstiger Rüstungsgüter in
EU, NATO und NATOgleichgestellte Länder
sowie in die Republik Korea und nach Singapur
gilt, nach Ländergruppen und Ländern:
Ländergruppe Wert der Meldungen
in Euro
EU-Länder 274.383.314
NATO- und NATO-gleichstellte
Länder
231.262.641
Republik Korea, Singapur 36.780.597
Sonstige Drittländer -
Gesamt 542.426.552
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Belgien 12.970.714
Bulgarien 2.518.465
Dänemark 4.590.988
Estland 414.222
Finnland 5.833.386
Frankreich 12.353.768
Griechenland 5.414.742
Irland 100.725
Italien 22.068.416
Kroatien 49.934
Lettland 2.641
Litauen 19.659.912
Luxemburg 7.794.233
Malta 45.800
Niederlande 43.650.957
Nordirland 92.459
Österreich 21.089.593
Polen 17.228.984
Portugal 355.239
Rumänien 2.683.356
Schweden 17.040.170
Slowakei 2.749.349
Slowenien 2.216.053
Spanien 51.739.574
Tschechien 17.281.579
Ungarn 4.415.142
Zypern, Republik 22.913
Gesamt 274.383.314
EU-Länder
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 43
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Australien 17.276.636
Island 82.721
Japan 13.877.751
Kanada 16.216.376
Montenegro 86.753
Neuseeland 2.050.439
Nordmazedonien 14.812
Norwegen 12.297.808
Schweiz 28.959.845
Vereinigte Staaten 97.495.037
Vereinigtes Königreich 42.904.463
Gesamt 231.262.641
Bestimmungsland Wert der Meldungen
in Euro
Korea, Republik 33.546.441
Singapur 3.234.156
Gesamt 36.780.597
Sonstige Drittländer –
Titel der Allgemeinen Genehmigung Wert der Meldungen – Werte in Euro
AGG Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke 93.066.220
AGG Nr. 21 – Schutzausrüstung 154.631.315
AGG Nr. 22 – Sprengstoffe 22.798.409
AGG Nr. 25 – besondere Fallgruppen 191.198.518
AGG Nr. 26 – Streitkräfte 1.359.144.383
AGG Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger 107.646.377
AGG Nr. 28 – zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen
im Rüstungsbereich
41.480.726
AGG Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine 47.810.551
AGG Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern 634.150.113
AGG Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich 1.620.913
AGG Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender 4.448.422
Gesamt 2.657.995.947
Meldewerte38 Allgemeine Genehmigungen geordnet nach AGGNummer:
38 Die vorliegenden Meldewerte beinhalten neben endgültigen Ausfuhren auch andere Ausfuhrarten, diese Daten können infolgedessen nicht mit
Einzelgenehmigungswerten endgültiger Ausfuhren in Relation gesetzt werden. Die Auflistung dient daher allein einer allgemeinen Übersicht.
NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Drittländer
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 43 –
44 III . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN
2. Ausfuhr von Kriegswaffen
a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2024
Im Jahr 2024 wurden nach Feststellungen des
Statistischen Bundesamts Kriegswaffen im Wert39
von insgesamt rund 4,037 Mrd. € (0,26 % aller
deutschen Exporte) aus Deutschland ausgeführt (2023:
rund 4,521 Mrd. €, 0,29 %). Bei den
Kriegswaffenausfuhren handelt es sich überwiegend um
kommerzielle Ausfuhren, zum Teil aber auch um
Bundeswehrausfuhren. Eine Gesamtübersicht der
Kriegswaffenausfuhren gegliedert nach
Empfängerländern findet sich in Anlage 12.
(1) Bundeswehrausfuhren
Von den Gesamtausfuhren entfiel 2024 ein
Warenwert von rund 300 Mio. € auf Ausfuhren von
Material durch das Bundesministerium der
Verteidigung (2023: 857 Mio. €).
(2) Kommerzielle Ausfuhren
Der gemeldete Wert kommerzieller Ausfuhren
deutscher Unternehmen belief sich 2024 auf
3,737 Mrd. € (2023: 3,664 Mrd. €). Davon entfielen
rund 40 % (1,479 Mrd. €) auf EU, NATO und
NATOgleichgestellte Länder.
39 Die Daten in diesem Abschnitt beinhalten keine Werte von Wiederausfuhren nach vorübergehenden Einfuhren (z. B. Reparaturarbeiten zur Erfüllung von
Gewährleistungspflichten).
Jahr Gesamtwert
(ab 2022 mit weiterer
Unterteilung)
2014 1.338,0
2015 1.173,0
2016 2.297,0
2017 2.400,0
2018 300,1
2019 182,0
2020 564,0
2021 918,1
2022 728,4*
2023 2.466,2**
2024 2.257,9***
Kommerzielle Kriegswaffenausfuhren in
Drittländer von 2014 bis 2024 (in Mio. €)
* Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die
Ukraine rund 195 Mio. € und auf die sonstigen Drittländer
rund 533 Mio. €.
** Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die
Ukraine rund 1,3 Mrd. € und auf die sonstigen Drittländer
rund 1,166 Mrd. €.
*** Davon entfielen auf die Republik Korea, Singapur und die
Ukraine rund 2,156 Mrd. € und auf die sonstigen Drittländer
rund 101,9 Mio. €.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
I I I . GENEHMIGUNGEN ZUR AUSFUHR VON RÜSTUNGSGÜTERN SOWIE KRIEGSWAFFENAUSFUHREN 45
3. Deutsche Rüstungsexporte im
internationalen Vergleich
Auf Grundlage der Berechnungen von SIPRI
(Stockholm International Peace Research Institute)
belief sich Deutschlands Anteil an den weltweiten
Rüstungsexporten im Zeitraum 2020 – 2024 auf
5,6 %. Deutschland wird von SIPRI in der Rangliste
der größten Exporteure auf Rang fünf geführt,
hinter den USA, Frankreich, Russland und China. Die
drei größten Empfängerländer deutscher Exporte
im Zeitraum 2020 bis 2024 waren nach
SIPRIAngaben die Ukraine (19 %), Ägypten (19 %) und
Israel (11 %).
Bei der jährlichen Erfassung der Rüstungsexporte
gibt es regelmäßig erhebliche statistische
Schwankungen. Dies ist in aller Regel nicht Ausdruck einer
jeweils geänderten Genehmigungspolitik, sondern
hängt auch maßgeblich von anderen Faktoren ab,
wie z. B. von konjunkturellen Einflüssen, der
Entwicklung von Budgets für Verteidigungsausgaben
oder der Beantragung von Genehmigungen für
Ausfuhrvorhaben mit hohem finanziellen Wert.
Jahr Gesamtwert
in Mio. Euro
Anteil in %
am deutschen
Gesamtexport
2014 1.826,0 0,16
2015 1.554,9 0,13
2016 2.501,8 0,21
2017 2.651,7 0,21
2018 770,8 0,06
2019 823,6 0,06
2020 1.376,9 0,11
2021 1.514,6 0,11
2022 1.874,5 0,12
2023 4.520,9 0,29
2024 4.036,6 0,26
Tabelle M: Kriegswaffenausfuhren in den Jahren
2014 bis 2024
b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren
2014 bis 2024
In der nachstehenden Tabelle werden die jeweiligen
Gesamtwerte der jährlichen Ausfuhren von
Kriegswaffen (einschließlich der Bundeswehrabgaben)
und deren Anteil am deutschen Gesamtexport
innerhalb der letzten Jahre dargestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 45 –
46
In dem Bestreben,
• die Politischen Grundsätze der Bundesregierung
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 zu schärfen
und an die veränderten Gegebenheiten
anzupassen,
• ihre Rüstungsexportpolitik weiter restriktiv zu
gestalten,
• im Rahmen der internationalen und
gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland den Export von Rüstungsgütern
am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu
orientieren,
• auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit im
Rahmen der Gemeinsamen Außen und
Sicherheitspolitik zu stärken, die Konvergenz von
Entscheidungen über Ausfuhren von
Rüstungsgütern zu fördern und gemeinsame Ansätze zu
entwickeln,
• im Rahmen der Europäischen
Verteidigungsunion die verteidigungswirtschaftliche
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu vertiefen, die
europäische verteidigungsindustrielle Basis zu
stärken und technologische Kompetenzen zu
erhalten sowie eine angemessene Ausstattung
der Bundeswehr und europäischer
Partnerstreitkräfte zu gewährleisten,
• durch eine Begrenzung und Kontrolle der
deutschen Rüstungsexporte einen Beitrag zur
Sicherung des Friedens und der Menschenrechte,
zur Gewaltprävention sowie einer nachhaltigen
Entwicklung in der Welt zu leisten,
• zur Verringerung des Risikos der Weiterleitung
von Kleinwaffen und Leichten Waffen
beizutragen und damit die internationalen
Bemühungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
mit diesen Waffen zu unterstützen,
• dementsprechend auch die Beschlüsse
internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die
eine Beschränkung des internationalen
Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten
anstreben,
• darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen
Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene,
einschließlich auf europäischer Ebene, zu
verleihen,
• die internationale Kooperations und
Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
sicherzustellen sowie europäische
Kooperationen im Rüstungsbereich zu fördern,
• hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
I. Allgemeine Prinzipien
1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen
über Exporte von Kriegswaffen40 und sonstigen
Rüstungsgütern41 nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) und
dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in
Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Standpunkt
Anlage 1a
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019)
40 In der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufgeführte Waffen (komplette Waffen sowie als Waffen gesondert erfasste Teile).
41 Waren des Abschnitts A in Teil I der Ausfuhrliste – Anlage zur AWV – mit Ausnahme der Kriegswaffen.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 –
47ANLAGE 1A
2008/944/GASP des Rates der Europäischen
Union vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärgütern und Militärtechnologie“
(„Gemeinsamer Standpunkt“), dem am 24.
Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag über
den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) sowie
den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung
von Kleinen und Leichten Waffen,
dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015
bzw. jeweils etwaigen Folgeregelungen. Die
Kriterien des „Gemeinsamen Standpunkts“ und
etwaiger Folgeregelungen sind integraler
Bestandteil dieser Politischen Grundsätze.
Soweit die nachfolgenden Grundsätze im
Verhältnis zum „Gemeinsamen Standpunkt“
restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.
2. Der Beachtung der Menschenrechte im
Bestimmungs und Endverbleibsland wird bei den
Entscheidungen über Exporte von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes
Gewicht beigemessen.
3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern werden
grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender
Verdacht besteht, dass diese zur internen
Repression im Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“
oder zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen
missbraucht werden. Für diese Frage spielt die
Menschenrechtssituation im Empfängerland eine
hervorgehobene Rolle.
4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage
werden Feststellungen der EU, des Europarates,
der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und
anderer internationaler Gremien einbezogen.
Berichte von internationalen
Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgüter beim vorgesehenen
Endverwender ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
Die Bundesregierung führt dazu entsprechend
der international geübten und vereinbarten
Praxis eine ExantePrüfung zum Endverbleib
durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die
Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle
vorhandenen Informationen über den Endverbleib
umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel
am gesicherten Endverbleib beim
Endverwender bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt.
6. Vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
für Technologie ist zu prüfen, ob hierdurch der
Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
in diesen Grundsätzen niedergelegten
restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung
steht. Dabei behält sich die Bundesregierung
vor, einen ReExportvorbehalt für Ausfuhren
von mithilfe exportierter Technologie
hergestellten Gütern festzulegen.
7. Die Bundesregierung wird Anträge auf
Rüstungsexportgenehmigungen unter
Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt und der gebotenen
Prüftiefe zügig bearbeiten.
8. Die oben genannten allgemeinen Prinzipien
finden grundsätzlich auch bei der Prüfung von
Voranfragen Anwendung.
9. Genehmigungen für die Ausfuhr von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden
grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei
Jahren erteilt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 47 –
48 ANLAGE 1A
II. EU-Mitgliedstaaten, NATO-Länder,
NATO-gleichgestellte Länder
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern in EUMitgliedstaaten,
NATOLänder42 und NATOgleichgestellte Länder43 hat
sich an den Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
Bündnisses und der EU, insbesondere unter
Berücksichtigung der am 11. Dezember 2017 vom Rat
beschlossenen Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit der EU zu Sicherheit und
Verteidigung (PESCO), zu orientieren.
Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei
denn, dass aus besonderen politischen Gründen
in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
2. Kooperationen sollen im bündnis und/oder
europapolitischen Interesse liegen.
Bei Kooperationen mit in Ziffer II. genannten
Ländern, insbesondere Kooperationen, die
Gegenstand von Regierungsvereinbarungen
sind, werden diese rüstungsexportpolitischen
Grundsätze so weit wie möglich verwirklicht.
Dabei wird die Bundesregierung unter
Beachtung ihres besonderen Interesses an
Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten
bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern
nicht verzichten (Ziffer II. 3).
3. Im Rahmen von regierungsseitigen
Kooperationen führt das BMVg rechtzeitig vor einer
deutschen Zustimmung zu neuen Exportzusagen
für Drittländer eine Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung herbei.
In jedem Fall behält sich die Bundesregierung
zur Durchsetzung ihrer
rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten
Exportvorhaben des Kooperationspartners im
Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei
allen neu abzuschließenden
Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das
Partnerland grundsätzlich ein solches
Konsultationsverfahren anzustreben, das der
Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen
wirksam geltend zu machen. Die
Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem
Kooperationsinteresse und dem Grundsatz
einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter
Berücksichtigung des
Menschenrechtskriteriums abwägen.
4. Bei Exporten von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern, bei denen deutsche
Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und
BMVg unter Beteiligung des
Bundeskanzleramtes, ob in Einzelfällen die Voraussetzungen für
die Einleitung von Konsultationen vorliegen.
Einwendungen der Bundesregierung gegen die
Verwendung deutscher Zulieferungen werden –
in der Regel nach Befassung des
Bundessicherheitsrates – z. B. in folgenden Fällen geltend
gemacht:
• Exporte in Länder, die in bewaffnete
Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht
ein Fall des Artikels 51 der VNCharta
vorliegt,
• Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch
bewaffneter Auseinandersetzungen droht
oder bestehende Spannungen und Konflikte
durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten
oder verschärft würden,
• Exporte, bei denen hinreichender Verdacht
besteht, dass sie zur internen Repression im
Sinne des „Gemeinsamen Standpunkts“ oder
zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen
missbraucht werden,
• Exporte, durch die wesentliche
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet werden,
42 Geltungsbereich des NATO-Vertrages, Artikel 6.
43 Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 –
49ANLAGE 1A
• Exporte, welche die auswärtigen
Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten
würden, dass selbst das eigene Interesse an
der Kooperation und an der
Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum
Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn
direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer
III. 4 – 7 angestellten Erwägungen voraussichtlich
genehmigt würden.
5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen
und Unternehmen der in Ziffer II. genannten
Länder, die nicht Gegenstand von
Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen,
entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter
Beachtung der allgemeinen Prinzipien
grundsätzlich nicht zu beschränken. Die
Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei
Kooperationen, die Gegenstand von
Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus
industriellen Kooperationen Einfluss nehmen.
Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich
der deutsche Kooperationspartner bei
Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind,
vertraglich entsprechende Möglichkeiten zur
Einflussnahme und rechtzeitigen Information
über Exportabsichten einräumen lässt.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen
(Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder
sonstige Rüstungsgüter sind, können
Regelungen Anwendung finden, die der Integration der
zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen)
Systeme Rechnung tragen, insbesondere
DeminimisRegelungen.
III. Drittländer
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern in andere als unter Ziffer II.
genannte Länder wird restriktiv gehandhabt.
Er darf insbesondere nicht zum Aufbau
zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen.
Entsprechend dem Grundsatz der
Einzelfallprüfung wird die Bundesregierung keine pauschale
Privilegierung einzelner Länder oder Regionen
vornehmen.
2. Der Export von nach KrWaffKontrG und AWG
genehmigungspflichtigen Kriegswaffen wird
nicht genehmigt, es sei denn, dass im
Einzelfall besondere außen oder sicherheitspolitische
Interessen der Bundesrepublik Deutschland
unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen
für eine ausnahmsweise zu erteilende
Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische
Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle
spielen.
3. Auf Entscheidungen über Ausfuhren von
Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer finden die „Grundsätze
der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition
und entsprechender Herstellungsausrüstung in
Drittländer“ in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
4. Der Export von Kleinwaffen in Drittländer soll
grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden.
5. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter, die
nach AWG genehmigungspflichtig sind,
werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im
Rahmen der Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit,
des friedlichen Zusammenlebens der Völker
oder der auswärtigen Beziehungen nicht
gefährdet sind.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 49 –
50 ANLAGE 1A
In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke
das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von
§ 8 Abs. 1 AWG.
6. Genehmigungen für Exporte nach KrWaffKontrG
und/oder AWG kommen nicht in Betracht,
wenn die innere Lage des betreffenden
Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten
internen Auseinandersetzungen und bei
hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer
Repression oder zu fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese
Frage spielt die Menschenrechtssituation im
Empfängerland eine hervorgehobene Rolle.
7. Die Lieferung von Kriegswaffen und
kriegswaffennahen44 sonstigen Rüstungsgütern wird
nicht genehmigt in Länder,
• die in bewaffnete Auseinandersetzungen
verwickelt sind oder wo eine solche droht,
• in denen ein Ausbruch bewaffneter
Auseinandersetzungen droht oder bestehende
Spannungen und Konflikte durch den Export
ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft
würden.
Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten
äußeren Konflikten befinden oder bei denen
eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte
besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus,
sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der
VNCharta vorliegt.
8. Bei der Entscheidung über die Genehmigung
des Exports von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die
nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes
durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben
ernsthaft beeinträchtigt würde.
9. Ferner wird das bisherige Verhalten des
Empfängerlandes im Hinblick auf
• das Engagement im Kampf gegen den
internationalen Terrorismus und die
internationale organisierte Kriminalität unter
Berücksichtigung menschenrechtlicher
Verpflichtungen und Grundsätze,
• die Einhaltung internationaler
Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts,
einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des
für internationale und nichtinternationale
Konflikte geltenden humanitären
Völkerrechts,
• die Übernahme von Verpflichtungen im
Bereich der Nichtverbreitung sowie in
anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und
der Abrüstung, insbesondere die
Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der
im „Gemeinsamen Standpunkt“ aufgeführten
Rüstungskontroll und
Abrüstungsvereinbarungen,
• seine Unterstützung des VNWaffenregisters,
des Übereinkommens über bestimmte
konventionelle Waffen mit sämtlichen
Protokollen, des Übereinkommens über das Verbot
von Antipersonenminen, des
Übereinkommens über Streumunition und des Vertrags
über den Waffenhandel,
berücksichtigt.
IV. Sicherung des Endverbleibs
1. Genehmigungen für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur
erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter
beim Endverwender sichergestellt ist. Dies setzt
in der Regel eine entsprechende schriftliche
Zusicherung des Endverwenders sowie weitere
geeignete Dokumente voraus.
2. Die Erteilung von Genehmigungen kann
zusätzlich vom Vorhandensein einer Zustimmung des
Empfängerstaates zu VorOrtÜberprüfungen
des Endverbleibs („PostShipmentKontrollen“)
44 Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen.
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 –
51ANLAGE 1A
entsprechend den von der Bundesregierung
verabschiedeten Eckpunkten für die Einführung von
PostShipmentKontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten und etwaigen Folgeregelungen
abhängig gemacht werden.
3. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen
Rüstungsgütern, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind,
werden nur bei Vorliegen von amtlichen
Endverbleibserklärungen, die ein ReExportverbot mit
Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt. Dies
gilt entsprechend für Exporte von
kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im
Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die
damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame
Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu
machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes,
wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist
ein strenger Maßstab anzulegen.
4. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige
Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen
Einverständnis der Bundesregierung in dritte
Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU
Binnenmarktes verbracht werden.
5. Ein Empfängerland, das entgegen einer
abgegebenen Endverbleibserklärung den
Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen
sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen
ungenehmigten derartigen Export wissentlich
nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert,
wird bis zur Beseitigung dieser Umstände
grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren
Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen
Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn im Rahmen von PostShipmentKontrollen
Verstöße gegen die Endverbleibserklärung
festgestellt werden oder die Durchführung von
VorOrtKontrollen trotz entsprechender Zusage in
der Endverbleibserklärung verweigert wird.
6. Die oben genannten Punkte 14 können durch
OutreachMaßnahmen flankiert werden, die
andere Staaten in die Lage versetzen sollen, ihre
Kontrollsysteme zu verbessern, und um damit
einen international vergleichbaren
Kontrollstandard anzustreben.
V. Transparenz
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag jährlich vor der Sommerpause einen
Rüstungsexportbericht sowie im Herbst einen
Halbjahresbericht vor, in dem die Umsetzung der
Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik
im abgelaufenen Kalender bzw. Halbjahr
aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten
Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und
sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen aufgeschlüsselt werden. Die
Bundesregierung unterrichtet zudem den Deutschen
Bundestag über abschließende
Genehmigungsentscheidungen, denen eine Befassung des
Bundessicherheitsrats vorangegangen ist.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 51 –
52
Geleitet von den Prinzipien und Erwägungen,
die in dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT),
dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP
des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern vom 8. Dezember 2008 und den
Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für
den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 zum Ausdruck
kommen, hat die Bundesregierung am 18. März
2015 auch mit Blick auf das grundsätzlich
weltweit bestehende Risiko der Weiterleitung
insbesondere von Kleinwaffen folgende Grundsätze für
die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr
von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer beschlossen:
1. Die Grundsätze orientieren sich bei dem Begriff
von „Kleinen und Leichten Waffen“ an der
Definition im Anhang der Gemeinsamen Aktion der
EU vom 12. Juli 2002 und beziehen dabei auch
Scharfschützengewehre und
Vorderschaftrepetierflinten („PumpGuns“) ein.46
2. Es werden grundsätzlich keine Genehmigungen
für die Ausfuhr von Komponenten und
Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit
Lizenzvergaben) erteilt, die in dem betreffenden
Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und
Leichte Waffen oder entsprechende Munition
eröffnen.
3. Bei Ersatz und Verschleißteilen, gleichartigen
Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien
für in der Vergangenheit gelieferte
Herstellungslinien wird der Rechtsgrundsatz des
Vertrauensschutzes berücksichtigt. Genehmigungen
werden daher grundsätzlich auch in Zukunft erteilt.
Dies gilt nicht für Lieferungen, mit denen eine
Erhöhung der Kapazität oder Erweiterung des
Produktspektrums beabsichtigt ist (sog. Up
grading).
4. Genehmigungen für die Lieferung von
Scharfschützengewehren und
Vorderschaftrepetierflinten („PumpGuns“) an private
Endempfänger in Drittländern werden grundsätzlich nicht
erteilt.47
5. Genehmigungen für die Lieferung von
Kriegswaffen an nichtstaatliche Stellen in Drittländern
werden grundsätzlich nicht erteilt.
6. Der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ wird
grundsätzlich bei Genehmigungen von Kleinen und
Leichten Waffen angewendet.48 Das heißt:
staatliche Empfänger von Kleinen und Leichten
Waffen haben grundsätzlich eine
Verpflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass
sie die durch die Neubeschaffung zu
ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten.
Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen
Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht
vernichtet werden, wird ersatzweise
grundAnlage 1b
45 Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland
und Schweiz).
46 Dies umfasst Kriegswaffen der Nummern 10 und 11 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 29, 30, 31 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt),
32 (sofern es sich um tragbare Waffen handelt), 34, 35 und 37 der Kriegswaffenliste, Waffen für hülsenlose Munition, Scharfschützengewehre und
Vorderschaftrepetierflinten („Pump-Guns“).
47 Dies gilt nicht für Jagd- und Sportwaffen.
48 Dies gilt fallweise auch für andere Rüstungsgüter.
Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und
ent sprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer45
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 –
53ANLAGE 1B
sätzlich die Verpflichtung gefordert, die jetzt
zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren
Außerdienststellung zu vernichten (Variante
„Neu, Vernichtung bei Aussonderung“). Die
Bereitschaft zur Abgabe und Einhaltung einer
derartigen Erklärung ist
entscheidungserheblich für die Genehmigung der Ausfuhr. Die
Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass die
Umsetzung des Exportgrundsatzes „Neu für
Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung
bei Aussonderung“ überwacht wird.
7. In der Endverbleibserklärung ist zudem – über
die schon jetzt übliche Reexportklausel
hinaus – die Zusage zu machen, dass Kleine und
Leichte Waffen, dazugehörige Munition oder
Herstellungsausrüstung im Empfängerland
nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung
weitergegeben werden.
8. Die Bundesregierung wird sich international
für die Verbreitung des Exportgrundsatzes
„Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu,
Vernichtung bei Aussonderung“ einsetzen.
9. Kleine und Leichte Waffen sind mit
Kennzeichen zu versehen, die leicht erkennbar, lesbar,
dauerhaft und nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten wiederherstellbar sind. Die um
fassende Kennzeichnung von in Deutschland
hergestellten Kleinen und Leichten Waffen
wird rechtsverbindlich geregelt und erfolgt
unter Berücksichtigung internationaler
Verpflichtungen.
10. Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zu
sammenhang, dass überschüssige Kleine und
Leichte Waffen im Verantwortungsbereich der
Bundeswehr grundsätzlich vernichtet werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 53 –
54
In Ergänzung der im Koalitionsvertrag genannten
strikten Anwendung der Politischen Grundsätze
der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem
Jahr 2000 hat die Bundesregierung am 08.07.2015
ein Instrument zur Durchführung von selektiven
PostShipmentKontrollen für zukünftige
Lieferungen von Kriegswaffen und näher bezeichneten,
anderen Schusswaffen in Drittländer eingeführt.
Auf Grundlage der nachfolgenden Eckpunkte hat
die Bundesregierung die
Außenwirtschaftsverordnung entsprechend ergänzt. Damit soll die
Endverbleibssicherung für aus Deutschland exportiertes
Rüstungsmaterial verbessert werden. Das neue
System der PostShipmentKontrollen richtet sich an
folgenden Eckpunkten aus:
• PostShipmentKontrollen werden in einem
ersten Schritt im Rahmen von Pilotprüfungen
erfolgen. Anschließend wird für die jährlich
durchzuführenden Prüfungen
ressortübergreifend ein standardisiertes Verfahren entwickelt.
• Die Einführung der Kontrollen erfolgt auf Basis
von Endverbleibserklärungen, in denen die
ausländischen staatlichen Empfänger Deutschland
das Recht zu VorOrtKontrollen einräumen. Die
Endverbleibserklärungen werden von
Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt.
• Der zu kontrollierende Güterkreis umfasst
grundsätzlich alle Kriegswaffen und bestimmte
Schuss waffen (Pistolen, Revolver und
Scharfschützengewehre), die für staatliche Empfänger
bestimmt sind. Von den erfassten Kriegswaffen
sind lediglich solche Komponenten oder
Baugruppen ausgenommen, die im Ausland in
Waffensysteme eingebaut werden sollen.
• Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob
die gelieferten Waffen noch im Empfängerland
bei dem in der Endverbleibserklärung
angegebenen Endverwender vorhanden sind. Hierfür
ist in der Regel eine Inaugenscheinnahme
ausreichend. Bei der Kontrolle großer Stückzahlen
werden hierbei Stichproben vorgenommen.
• Werden Verstöße gegen die
Endverbleibserklärung festgestellt oder wird die Durchführung
von VorOrtKontrolle trotz zusagender
Endverbleibserklärung verweigert, richten sich die
Folgen nach Ziffer IV Nr. 4 der „Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“
aus dem Jahr 2000.
• Bei der Vorbereitung sowie gegebenenfalls der
Durchführung der PostShipmentKontrollen
werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der
Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige
Auslandsvertretung beauftragt.
• Die für die Vorbereitung und Durchführung der
PostShipmentKontrollen benötigten
Haushaltsmittel (Ausgaben und Personalbedarf)
werden aus den betroffenen Ressorts zur
Verfügung stehenden Mitteln bereitgestellt.
• Das Auswärtige Amt wird die betroffenen
Drittländer über die Einführung der Post
ShipmentKontrollen informieren.
• Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Industrie und die Rüstungszusammenarbeit mit
Drittländern dürfen durch das System der Post
ShipmentKontrollen nicht gefährdet werden.
Anlage 1c
Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen
bei deutschen Rüstungsexporten
Drucksache 21/1450 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 –
55ANLAGE 1C
• Um entsprechend den Vorgaben des
Koalitionsvertrages die Angleichung der nationalen
Rüstungsexportrichtlinien in der EU zu
gewährleisten, wird Deutschland das System von
PostShipmentKontrollen auf EUEbene
thematisieren. Zudem wird das Auswärtige Amt bei
Partnern in der EU und der NATO für die
Einführung vergleichbarer Kontrollen werben.
• Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie informiert die betroffenen deutschen
Unternehmen über das neue System der
PostShipmentKontrollen und die damit
einhergehenden, erweiterten Anforderungen an
die Endverbleibserklärungen.
• Damit das System der PostShipment
Kontrollen funktionsfähig wird, müssen zuvor folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
• Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
• Eingang von Ausfuhrgenehmigungsanträgen
für Drittländer mit einer Endverbleibser
klärung, in der das Empfängerland
nachträglichen VorOrtKontrollen zustimmt
• Information über tatsächlich erfolgte
Ausfuhr von Waffen an Drittländer, die einer
derartigen Kontrolle zugestimmt haben
• Festlegung des zu kontrollierenden
Drittlandes, das eine entsprechende Lieferung
erhalten hat
• Durchführung der Kontrolle
• Eine Überprüfung des Instruments findet zwei
Jahre nach Durchführung der ersten Vor
OrtKontrolle statt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1450– 55 –
56
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DES RATES
vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle d
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