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Schriftliche Frage 143 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich im Einklang mit ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei den sogenannten Arbe…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 143 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich im Einklang mit ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei den sogenannten Arbe… Frage 143 (Pascal Meiser, Die Linke): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich im Einklang mit ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei den sogenannten Arbeitsvertraglichen Richtlinien (AVR) der kirchlichen Arbeitgeber (Caritas und Diakonie) nicht um originäre Tarifverträge im Rechtssinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, sondern diese den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, und wenn ja, ergibt sich nach Ansicht der Bundesregierung in Konsequenz daraus, dass zur Erfüllung des erklärten Gesetzesziels („Mit dem Bundestariftreuegesetz wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird.“) des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1941) solche AVR nicht zur Grundlage von verpflichtenden Tariftreueversprechen nach den §§ 3 und 4 i. V. m. § 5 dieses Gesetzes gemacht werden bzw. ein solches Vorhaben dem erklärten Gesetzesziel widersprechen würde (bitte begründen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 10. Dezember 2025: Bei den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der kirchlichen Arbeitgeber handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Die AVR sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Bundestariftreuegesetz (Bundestagsdrucksache 21/1941) zielt darauf ab, Anreize für eine Tarifbindung zu setzen und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Der Entwurf sieht in § 5 deshalb vor, dass durch Rechtsverordnung die Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen festgesetzt werden. AVR sind keine Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und können mithin nicht zum Gegenstand einer Rechtsverordnung nach § 5 des Entwurfs gemacht werden.

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