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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 381/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) [Bundesrat Drucksache 381/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung auch im Gesetzestext vorzunehmen, dass für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Auftraggeber keine Anwendung des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) erfolgt, falls die aufgeführten Auftraggeber ihrerseits als Bieter oder Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Vergabe eines Landes oder einer Kommune auftreten und während der Laufzeit eines solchen öffentlichen Auftrags eine Untervergabe an Nachunternehmen nach den einschlägigen Landesgesetzen mit eigenen Tariftreueregelungen erfolgt. Begründung: Nach der Begründung zu § 1 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) soll das Vergabeverfahren der Länder und Kommunen unberührt bleiben. Im Falle der Teilnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Auftraggeber an Vergabeverfahren der Länder und Gemeinden sollte klargestellt werden, dass bei Anwendung eines Landestariftreuegesetzes keine Anwendung des BTTG erfolgt. Andernfalls kann ein schwieriges Konkurrenzverhältnis entstehen, welches Recht anzuwenden ist. Bundesrecht bricht Landesrecht. Bei der Vergabe an Nachunternehmen sollten die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger als Auftragnehmer in einem Vergabeverfahren der Länder und Kommunen daher allein das einschlägige Landestariftreuegesetz anwenden müssen. 2. Zu Artikel 1 (§ 4 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung vorzunehmen, dass für entsprechende individuelle Ansprüche auf verbindliche Arbeitsbedingungen gemäß § 4 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) nach den Tariftreuegesetzen der Länder keine abschließende Regelung durch den Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Grundgesetzes vorgenommen worden ist. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) wird in § 4 ein individueller Anspruch auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer begründet. Insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung des Arbeitsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes in die konkurrierende Gesetzgebung sollte im Bundestariftreuegesetz eine Klarstellung erfolgen, dass entsprechende individualrechtliche Ansprüche auch in den Landestariftreuegesetzen der Länder bei der geltenden Rechtslage begründet werden können. Damit könnte die bisher übliche Verpflichtung der Auftragnehmer auf Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften nach den Landestariftreuegesetzen durch individualrechtliche Ansprüche ergänzt werden, was den Arbeitnehmerschutz im Rahmen von öffentlichen Aufträgen stärkt. 3. Zu Artikel 1 (§§ 5 Absatz 6, § 7 Absatz 1 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Stärkung des Ermessens für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Entscheidung über Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Geltungsbereichen der Tarifverträge zu prüfen. Dabei sollte geprüft werden, ob insbesondere § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 nicht als Kann-Vorschrift auszugestalten sind. Begründung: Das Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Entscheidung über den Erlass, der Änderung und Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen sollte bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Tarifverträgen mit vergleichbaren auskömmlichen und guten Arbeitsbedingungen gestärkt werden. Zum Beispiel bei Tarifabschlüssen im Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe dürfte es überschneidende Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen für bestimmte Arbeitnehmer in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht geben. Bei einer Änderung können diese zwangsläufig dann auch Auswirkungen auf die Bestimmung der in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelten Arbeitsbedingungen in einer Branche bedingen, soweit diese eine Regelung abbildet, die mehrere Tarifverträge betreffen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Rechtsverordnung dann bei jeder Änderung eines solchen Tarifvertrags geändert werden soll. Insofern sollten § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. 4. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 SchwarzArbG) In Artikel 3 Nummer 2 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 ist nach der Angabe „Länder“ die Angabe „einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen untergesetzlichen Regelungen über die aufgrund von Vergabeverfahren einzuhaltenden Arbeitsbedingungen“ einzufügen. Begründung: Mit der vorgeschlagenen Regelung wird klargestellt, dass die in den Ländern oftmals in untergesetzlichen Regelungen festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen miterfasst sind.]

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