Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
[Bundesrat Drucksache 381/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch
die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung auch
im Gesetzestext vorzunehmen, dass für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis
6 aufgeführten Auftraggeber keine Anwendung des Bundestariftreuegesetzes
(BTTG) erfolgt, falls die aufgeführten Auftraggeber ihrerseits als Bieter oder
Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Vergabe eines Landes oder einer
Kommune auftreten und während der Laufzeit eines solchen öffentlichen
Auftrags eine Untervergabe an Nachunternehmen nach den einschlägigen
Landesgesetzen mit eigenen Tariftreueregelungen erfolgt.
Begründung:
Nach der Begründung zu § 1 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) soll das
Vergabeverfahren der Länder und Kommunen unberührt bleiben.
Im Falle der Teilnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
aufgeführten Auftraggeber an Vergabeverfahren der Länder und Gemeinden sollte
klargestellt werden, dass bei Anwendung eines Landestariftreuegesetzes keine
Anwendung des BTTG erfolgt. Andernfalls kann ein schwieriges
Konkurrenzverhältnis entstehen, welches Recht anzuwenden ist. Bundesrecht bricht
Landesrecht. Bei der Vergabe an Nachunternehmen sollten die in § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger als
Auftragnehmer in einem Vergabeverfahren der Länder und Kommunen daher allein
das einschlägige Landestariftreuegesetz anwenden müssen.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung
vorzunehmen, dass für entsprechende individuelle Ansprüche auf verbindliche
Arbeitsbedingungen gemäß § 4 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) nach den
Tariftreuegesetzen der Länder keine abschließende Regelung durch den Bund
im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 und 12 des Grundgesetzes vorgenommen worden ist.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) wird in § 4 ein
individueller Anspruch auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen
der betroffenen Arbeitnehmer begründet. Insbesondere im Hinblick auf die
Zuweisung des Arbeitsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des
Grundgesetzes in die konkurrierende Gesetzgebung sollte im
Bundestariftreuegesetz eine Klarstellung erfolgen, dass entsprechende individualrechtliche
Ansprüche auch in den Landestariftreuegesetzen der Länder bei der geltenden
Rechtslage begründet werden können. Damit könnte die bisher übliche
Verpflichtung der Auftragnehmer auf Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften
nach den Landestariftreuegesetzen durch individualrechtliche Ansprüche
ergänzt werden, was den Arbeitnehmerschutz im Rahmen von öffentlichen
Aufträgen stärkt.
3. Zu Artikel 1 (§§ 5 Absatz 6, § 7 Absatz 1 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Stärkung des
Ermessens für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die
Entscheidung über Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen
Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Geltungsbereichen der Tarifverträge zu
prüfen. Dabei sollte geprüft werden, ob insbesondere § 5 Absatz 6 und § 7
Absatz 1 nicht als Kann-Vorschrift auszugestalten sind.
Begründung:
Das Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der
Entscheidung über den Erlass, der Änderung und Aufhebung der festgesetzten
Arbeitsbedingungen sollte bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen auf
Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden
Tarifverträgen mit vergleichbaren auskömmlichen und guten Arbeitsbedingungen
gestärkt werden.
Zum Beispiel bei Tarifabschlüssen im Bauhauptgewerbe und
Baunebengewerbe dürfte es überschneidende Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen
für bestimmte Arbeitnehmer in räumlicher, fachlicher und persönlicher
Hinsicht geben. Bei einer Änderung können diese zwangsläufig dann auch
Auswirkungen auf die Bestimmung der in einer Rechtsverordnung nach § 5
Absatz 1 geregelten Arbeitsbedingungen in einer Branche bedingen, soweit diese
eine Regelung abbildet, die mehrere Tarifverträge betreffen. Es ist kaum
anzunehmen, dass die Rechtsverordnung dann bei jeder Änderung eines solchen
Tarifvertrags geändert werden soll. Insofern sollten § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1
als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden.
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 SchwarzArbG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 ist nach der Angabe
„Länder“ die Angabe „einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen
untergesetzlichen Regelungen über die aufgrund von Vergabeverfahren
einzuhaltenden Arbeitsbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird klargestellt, dass die in den Ländern
oftmals in untergesetzlichen Regelungen festgesetzten
Mindestarbeitsbedingungen miterfasst sind.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz (Beschlussdrucksache)