Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1941
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung
von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
A. Problem und Ziel
Eine funktionierende Tarifautonomie und ein starkes Tarifvertragssystem sind das
Fundament angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und
das Tarifvertragssystem zu stabilisieren.
Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
sind wichtige Maßnahmen zur Stabilisierung des Tarifvertragssystems ergriffen
worden. Das Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, die Breitenwirkung von
Tarifverträgen zu vergrößern und damit ihre Ordnungswirkung zu stärken. Die
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz
wurde erleichtert und die Möglichkeit, Arbeitsbedingungen nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erstrecken, für alle Branchen geöffnet. Mit der Einführung
des Mindestlohngesetzes wurde eine unterste Lohngrenze auch für solche
Bereiche geschaffen, in denen die Tarifvertragsparteien oftmals nicht selbst in der Lage
waren, einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
gewährleisten.
Dennoch ist auch in den Folgejahren die autonome Ordnung des Arbeitslebens
durch Tarifvertragsparteien weiter zurückgegangen. Dazu beigetragen hat auch
der Umstand, dass nicht tarifgebundene Unternehmen bisher grundsätzlich bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen
Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil haben. Wer keine tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu
günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden tariflicher
Arbeitsbedingungen korrespondiert daher grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere
Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere für
Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung.
B. Lösung
Mit dem Bundestariftreuegesetz (Artikel 1) wird die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie gesichert, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert
wird. Die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche
Aufträge und Konzessionen des Bundes werden beseitigt. Der
Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen
sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche
Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche
Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit
dem neuen Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe
von rund 590 844 Euro wegen des hierfür zu veranschlagenden
Stellenmehrbedarfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von einer Planstelle in der
Wertigkeit des höheren Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des
gehobenen Dienstes (A12). Für die Einrichtung einer Website belaufen sich die
Kosten einmalig auf rund 150 000 Euro und jährlich auf rund 84 000 Euro.
Für die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstehen ein zusätzlicher jährlicher
Mehraufwand in Höhe von acht Planstellen und Stellen für die Prüfstelle sowie damit
verbundene Mehrausgaben von rund 1,4 Millionen Euro jährlich. Weiter fallen für
die Einrichtung der Prüfstelle einmalige Projektkosten in Höhe von rund
157 000 Euro an. Für die erstmalige Einrichtung der Softwarelösung werden
Kosten in Höhe von 16 000 Euro beziffert. Die Lizenzkosten der benötigten
Softwarelösung belaufen sich auf einmalig rund 36 000 Euro und jährlich rund 7 000 Euro
für Wartung. Diese Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus dem Einzelplan 11 erstattet.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen Mehrausgaben in
Höhe von rund 6,5 Millionen Euro im Jahr 2026 für die technische Anbindung
des Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister durch die Anpassung
des IT-Systems. Der damit verbundene einmalige Personalmehrbedarf im Jahr
2026 besteht in Höhe von rund 500 000 Euro für eine Planstelle des gehobenen
Dienstes und eine Planstelle des höheren Dienstes für den IT-Bereich und für eine
Planstelle des gehobenen Dienstes und eine Planstelle für den höheren Dienst des
Fachbereichs; im Jahr 2027 ist ein weiterer einmaliger Personalmehrbedarf für
die Anbindung an das Wettbewerbsregister in derselben Höhe möglich. In den
Folgejahren entstehen für den dauerhaften Betrieb der Erweiterung des
Wettbewerbsregisters Sachkosten und Personalkosten jährlich in Höhe von rund
700 000 Euro. Der dauerhafte Personalmehrbedarf besteht in Höhe von einer
Planstelle für den gehobenen Dienst für den IT-Bereich und 0,4 Planstellen für
den gehobenen Dienst für den Fachbereich. Für Länder und Kommunen entstehen
keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den unter E.3 ausgewiesenen
Erfüllungsaufwand.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen
Einzelplänen der Ressorts finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr rund 400 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Aus zwei neuen Informationspflichten rund 400 000 Euro jährlich.
Der jährliche Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro stellt ein „In“ im Sinne
der „One in, one out“-Regel dar, der hälftig durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und hälftig durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kompensiert wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Millionen Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand rund 7,6 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen
öffentlichen Auftrag oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen
weitere nicht bezifferbare Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diese in das Angebot
für den öffentlichen Auftrag eingepreist und die höheren Kosten an den
Bundesauftraggeber weitergegeben werden.
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Angebotspreise steigen, sind die höheren Kosten für die
Bundesauftraggeber nicht bezifferbar. Diese Kosten sind aus den Einzelplänen der
Ressorts zu finanzieren.
Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung
von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 4 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 5 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung
von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen des Bundes
(Bundestariftreuegesetz – BTTG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Tariftreueversprechen
§ 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
§ 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung
§ 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
§ 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung
§ 9 Nachweispflicht
§ 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 11 Zivilrechtliche Sanktionen
§ 12 Nachunternehmerhaftung
§ 13 Feststellung von Verstößen
§ 14 Fakultativer Ausschlussgrund
§ 15 Gerichtsstand
§ 16 Übergangsregelung
Anlage 1
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von
50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die
Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden
1. durch den Bund;
2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die
Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die
Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht
berufenen Organs überwiegend bestimmt hat;
3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender
Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen
Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
Auftraggebers bestellen kann;
4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
5. im Rahmen der Organleihe für den Bund;
6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den
Nummern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig
einem Land zuzurechnen sind.
Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne
von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen
durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und
3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen zur
Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für Vergabeverfahren über öffentliche Lieferaufträge der
Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem
Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden
sind.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des
öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder
andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.
(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge
oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug
genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder
Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur
Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend
für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der
Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren
Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt
unberührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1
entsprechend.
(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.
(7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer
Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen
werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den
Anwendungsbereich nach § 1 fallen.
(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der
Bundesauftraggeber.
§ 3
Tariftreueversprechen
(1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er
den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in
Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen
gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt.
(2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, von
Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu
verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer
oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als
Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2
und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer
keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1
Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
§ 4
Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind,
mindestens die einschlägigen, in einer Rechtsverordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten
Arbeitsbedingungen zu gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer
oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten beschäftigt, die in
den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich
zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die
Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde
liegenden Tarifvertrag geregelt werden.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung
einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession
folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die
einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck für die
Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung.
§ 5
Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin
mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags
festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben.
Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt
werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 3
gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer
des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung
die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der
Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher
mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.
(2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifverträgen mit
unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifverträgen geregelten
Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden. Die von einer Rechtsverordnung erfassten
Arbeitsbedingungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet.
(3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien
mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer
Rechtsverordnung nach Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6
Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den
Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der
Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den
Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf
der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen,
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des
Entwurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach
§ 6 Absatz 2 verlangen.
(5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen,
kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei, dessen Geltungsbereich
sich mit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst
nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem
Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen
nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum
Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 fort.
§ 6
Clearingstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei
Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12
des Tarifvertragsgesetzes besteht.
(2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 eine
Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll.
(3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere
Empfehlungen abgeben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der Errichtung der Clearingstelle, der
Bestellung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle, zu regeln.
§ 7
Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf,
soweit
1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich
sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer
Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und
2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4
als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene Rechtsverordnung auf,
soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags
oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung
im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 8
Kontrollen; Verordnungsermächtigung
(1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet.
(2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3
wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllt, wenn der Prüfstelle Bundestariftreue
hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des
Tariftreueversprechens nach § 3 oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absatz 1
und 3 vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
sonstiger Dritter. Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder
bekanntgewordene Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 unverzüglich mit.
(3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue diejenigen
Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2
erforderlich sind. Die Prüfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit
und spricht eine Handlungsempfehlung aus.
(4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst
auch die Übermittlung der für die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den
Bundesauftraggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und
Weise der Durchführung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden
Kontrollrechte der Prüfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.
§ 9
Nachweispflicht
Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,
dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3 einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der
Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
§ 10
Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für
Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten
Präqualifizierungsstellen vorlegen. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben, dass der Auftragnehmer, der
Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen
einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5
gewährt.
(2) Ein Auftragnehmer kann sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 insbesondere dadurch erfüllen,
dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten
Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das
Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach
Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstellung des Zertifikats durchzuführen ist.
§ 11
Zivilrechtliche Sanktionen
(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von
maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist
verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss
die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.
§ 12
Nachunternehmerhaftung
Ein Auftragnehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem
Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach
Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die
Haftung nach Satz 1 entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen
Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer
Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von
diesem beauftragten Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§ 13
Feststellung von Verstößen
(1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest, wenn
1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat,
2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße
a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder
b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat.
(2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß durch vorsätzliches oder
fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer
zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als
Verantwortliche für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu
auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender
Stellung gehört.
(3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht
drei Jahre verstrichen sind.
(4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines
Verwaltungsakts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist
auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
§ 14
Fakultativer Ausschlussgrund
(1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar
festgestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine
ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des
Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
§ 15
Gerichtsstand
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12
und entsprechender Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
§ 16
Übergangsregelung
Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens gemäß
Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] eingeleitet worden sind.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des
Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer
Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes;“.
Artikel 3
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:
„17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“.
2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze,
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder oder
16. das Bundestariftreuegesetz.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des
Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und
§ 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.“
2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt:
„§ 129
Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
(1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen
verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
(2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen nach
Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem
vorhergehenden Verfahren zur Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine
oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der
Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation durch die
Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser
Krisensituation zur Sicherung der Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
zum Erhalt der Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend erforderlich
ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne Abänderung den in den
Vergabeunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen
kann.“
3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit
einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser
Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.“
Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die
nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende
Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen
Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,
b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person,
c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2
begründenden Umstände sowie
6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten
Sanktion oder der Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen
sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei
Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1
bezeichneten Daten mit.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im
Wettbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“
4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach § 10 des
Bundestariftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist,“ eingefügt.
5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggebers für die
Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „oder Feststellung“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der
Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende
Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum
Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13
Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende
Strafverfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie
die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr
Informationen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können,
zu übermitteln.“
8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden,“ die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8
Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung
Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. zur eintragungspflichtigen Tat:
a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder des
zugrunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz,
b) Tatzeit.“
b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. unanfechtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes, soweit diese
ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des
Tariftreuegesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im
Bundesanzeiger bekannt zu machenden Tag unanfechtbar werden.“
3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder
Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des Verfahrens zur Feststellung von Verstößen
gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz entgegenstehen.“
Artikel 7
Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit
sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer
Rechtsverordnung eingetragen werden.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026] in Kraft.
(2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und der
Prüfstelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine funktionierende Tarifautonomie und ein starkes Tarifvertragssystem sind das Fundament angemessener
Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren.
Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind wichtige Maßnahmen zur
Stabilisierung des Tarifvertragssystems ergriffen worden. Das Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, die
Breitenwirkung von Tarifverträgen zu vergrößern und damit ihre Ordnungswirkung zu stärken. Die
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz wurde erleichtert und die Möglichkeit,
Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erstrecken, für alle Branchen geöffnet. Mit der
Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine unterste Lohngrenze auch für solche Bereiche geschaffen, in denen
die Tarifvertragsparteien oftmals nicht selbst in der Lage waren, einen angemessenen Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Dennoch ist auch in den Folgejahren die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Tarifvertragsparteien weiter
zurückgegangen. Dazu beigetragen hat auch der Umstand, dass nicht tarifgebundene Unternehmen bisher bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich einen
Wettbewerbsvorteil haben. Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer
Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen
korrespondiert daher grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren
abzugeben.
Mit der Einführung des Bundestariftreuegesetzes (Artikel 1) wird die Grundlage dafür geschaffen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden. Tariftreueregelungen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind, leisten
einen Beitrag zur Stärkung der Tarifautonomie (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00). Der
Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes wird auf diese Weise auf eine faire Grundlage
gestellt. Das Bundestariftreuegesetz unterbindet den Verdrängungswettbewerb zwischen Unternehmen über die
Lohn- und Personalkosten und schützt die Arbeitsplätze bei tarifgebundenen Arbeitgebern. Für tarifgebundene
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren, besteht
künftig in Vergabeverfahren des Bundes kein Wettbewerbsnachteil und kein Grund mehr, die eigene Tarifbindung
aufzugeben. Spiegelbildlich entfallen für bislang nicht tarifgebundene Arbeitgeber – insbesondere in Branchen,
in denen der öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes eine hohe Bedeutung zukommt – wirtschaftliche Anreize,
von einer Tarifbindung abzusehen. Vielmehr dürften vom Bundestariftreuegesetz Anreize ausgehen, sich generell
für eine Tarifbindung zu entscheiden, um durchgehend einheitliche Arbeitsbedingungen für die gesamte
Belegschaft während der Ausführung privater und öffentlicher Aufträge zu ermöglichen. Die guten sozialen Standards
der Tarifverträge werden gestützt und das Tarifvertragssystem wird stabilisiert. Mit den vom
Bundestariftreuegesetz ausgehenden Impulsen, originäre Tarifgebundenheit aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu begründen, wird
zugleich das mitgliedschaftliche Fundament des Tarifvertragssystems als Funktionsbedingung der
Tarifautonomie gestärkt. Schließlich entlastet das Gesetz die Systeme der sozialen Sicherheit, die bei niedrigen Löhnen
verstärkt in Anspruch genommen werden, und stärkt deren finanzielle Stabilität.
Der Bund verwirklicht mit dem Bundestariftreuegesetz die genannten Ziele im Rahmen des Spielraums, den das
europäische und nationale Vergabe- und Entsenderecht eröffnet. Damit geht der Bund mit gutem Beispiel voran
und sendet ein wichtiges Signal für gute Arbeitsbedingungen. Er verbessert soziale Rahmenbedingungen durch
eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Diese sozial verantwortliche
Vergabe ist im Unionsrecht mit den Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG
sowie im nationalen Recht mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 verankert. Auch Artikel 9 der Richtlinie
(EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union betont den Vorbildcharakter der
öffentlichen Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Dazu gehört insbesondere die
Einhaltung von Tarifverträgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
Es wird ein Bundestariftreuegesetz eingeführt. Dieses schafft die Grundlage dafür, dass tarifvertragliche
Regelungen zur Entlohnung, zum bezahlten Mindestjahresurlaub sowie zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und
Ruhepausenzeiten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rechtsverbindlich
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes vorgegeben werden können. Öffentliche
Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber des Bundes müssen von ihren Auftragnehmern
verlangen, dass diese ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführungsdauer die in einschlägigen
Rechtsverordnungen verbindlich gemachten tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren. Auch
Nachunternehmer und Verleihunternehmer müssen ihren jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen für die Ausführungsdauer gewähren.
Das Bundestariftreuegesetz sieht ein differenziertes Durchsetzungsregime vor. Die neu einzurichtende Prüfstelle
Bundestariftreue kontrolliert die Einhaltung der tarifvertraglichen Bedingungen und stellt erhebliche Verstöße
durch Verwaltungsakte rechtsverbindlich fest. Verstöße können vom Bundesauftraggeber zivilrechtlich durch
Vertragsstrafen sowie die außerordentliche Kündigung der Auftragsbeziehung sanktioniert werden. Zudem
können Verstöße gegen die Tariftreueregelung zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen. Zur
bürokratiearmen Ausgestaltung der Tariftreueregelung trägt ein Rückgriff auf Zertifizierungsverfahren bei, in denen
die Einhaltung einschlägiger Tarifstandards bescheinigt werden kann. Im Falle der Erteilung eines Zertifikats
durch eine Präqualifizierungsstelle entfallen Nachweispflichten. Schließlich wird den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, den
sie im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen können. Der Auftragnehmer des Bundesauftraggebers haftet
in Anlehnung an das bewährte Instrument der Auftraggeberhaftung in § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
und § 13 des Mindestlohngesetzes auch für die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
eines von ihm beauftragten Nachunternehmers sowie der dort eingesetzten Leiharbeitskräfte. Über ihre tariflichen
Ansprüche sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber mittels eines vom
Bundesauftraggeber zur Verfügung zu stellenden Vordrucks zu informieren.
2. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird geändert, um die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für
Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen nach dem Bundestariftreuegesetz zu begründen.
3. Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Die Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes regelt, wie die Zollbehörden als
Zusammenarbeitsbehörde zur Kontrolle der Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz beitragen.
4. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt klar, dass die Gründe für einen fakultativen
Ausschluss vom Vergabeverfahren nach diesem Gesetz neben dem fakultativen Ausschlussgrund nach dem
Bundestariftreuegesetz gelten. Außerdem wird klargestellt, in welchem Verhältnis die arbeitsgerichtlichen Verfahren
über die Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes zum vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren stehen.
5. Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Aufgrund der Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes sind künftig auch erhebliche Verstöße gegen die
Tariftreuepflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungsfähig. Dadurch können andere Auftraggeber von den
Tariftreueverstößen erfahren und die betreffenden Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließen.
6. Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Die Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführten Tarifregisters werden als
Folgeänderung zur Einführung des Bundestariftreuegesetzes dahingehend konkretisiert, dass künftig auch die nach dem
Bundestariftreuegesetz verbindlich gemachten Rechtsverordnungen erfasst werden.
7. Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Durch Angleichung der spezialgesetzlichen Regelungen an den Wortlaut des § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes werden mögliche Rechtsunsicherheiten beseitigt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der verschiedenen Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs geprüft, miteinander in Ausgleich gebracht und
entsprechend weitgehend berücksichtigt.
Im Sinne einer besseren Rechtsetzung und für eine enge Einbeziehung aller Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter haben das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Vorfeld eines Entwurfs für ein Bundestariftreuegesetz in der 20. Legislaturperiode im
Dezember 2022 eine öffentliche Konsultation zur Ausgestaltung der Bundestariftreueregelung durchgeführt. Mit
den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat ebenfalls im
Vorfeld des Gesetzentwurfs im Rahmen von Dialoggesprächen in der 20. Legislaturperiode ein Austausch über die
Vorgaben des Koalitionsvertrags und mögliche weitere Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung stattgefunden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes, auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht) sowie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes
(Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des
Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, um gleiche
Vergabestandards für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Bundesauftraggeber im
gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Eine Tariftreueregelung für Bundesauftraggeber durch die Länder würde dazu
führen, dass Bundesauftraggeber je nach ihrem Sitz in verschiedenen Ländern verschiedene Tariftreueregelungen
anwenden müssten, was zu einer nicht zumutbaren Rechtszersplitterung führen würde. Auch mit Blick auf die
Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes bewerben, wird durch eine
bundesgesetzliche Regelung ein angemessen einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich, weil die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihre Aufgaben bundesweit einheitlich wahrnehmen soll.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 74 Absatz 1
Nummer 16 des Grundgesetzes (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Mit Blick auf die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist eine
bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich, weil Artikel 4 das gesamtdeutsche Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte
betrifft. Hierbei handelt es sich um einen Regelungsrahmen, der weitgehend durch die EU-Vergaberichtlinien
vorgegeben ist. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden divergierende Regelungen auf Bundes- und
Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich
unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes
noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen
würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen
bewerben.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 und 6 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 74
Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Die
bundeseinheitliche Regelung des Registers ist nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Vorliegen von Ausschlussgründen bei
Unternehmen muss einheitlich registriert werden und die Informationen müssen bundesweit allen öffentlichen
Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern zur Verfügung gestellt werden. Alle Unternehmen
werden gleichbehandelt, unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 bis 9 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des
Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Nach dem Bundestariftreuegesetz werden in Vergabeverfahren des Bundes künftig Ausführungsbedingungen
vorgegeben, die nach den europäischen Vergaberichtlinien zulässig sind. Inhaltlich beziehen sich die
Ausführungsbedingungen auf die Einhaltung von Arbeitsbedingungen, die nach der Entsenderichtlinie in
Entsendesachverhalten für verbindlich erklärt werden dürfen. Das im Bundestariftreuegesetz geregelte Tariftreueversprechen ist eine
soziale Ausführungsbedingung im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 87 der Richtlinie
2014/25/EU und des Artikels 20 der Richtlinie 2009/81/EG, auf die auch in den Erwägungsgründen 55 und 65
zur Richtlinie 2014/23/EU hingewiesen wird. Die als Ausführungsbedingung verbindlichen Arbeitsbedingungen
werden in Rechtsverordnungen festgesetzt. Diese Rechtsverordnungen sind Rechtsvorschriften im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 96/71/EG, die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2018/957 geändert worden ist. Inhaltlich regeln die Rechtsverordnungen die Höchstarbeitszeiten und
Mindestruhezeiten, den bezahlten Mindestjahresurlaub und die Entlohnung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a bis c der Richtlinie 96/71/EG.
Den vergaberechtlichen Vorgaben des sekundären Unionsrechts an einen hinreichenden Bezug zum
Auftragsgegenstand aus Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und aus Artikel 87 in
Verbindung mit Artikel 82 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU genügt das Bundestariftreuegesetz, da die
vorgegebenen Arbeitsbedingungen allein bei den für die Auftragsausführung erforderlichen Tätigkeiten zu gewähren
sind.
Das Bundestariftreuegesetz ist mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union vereinbar. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist gerechtfertigt. Der
Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zur Rechtssache RegioPost entschieden, dass es der Rechtfertigung nicht
entgegensteht, dass eine Tariftreueregelung nur für öffentliche Aufträge gilt und nicht auch für private Aufträge
(Urteil vom 17. November 2015 – C-115/14, Rn. 72 ff.).
Unbeschadet des Vorstehenden erlauben die Vergaberichtlinien dieses Vorgehen, indem sie die Möglichkeit
vorsehen, soziale Ausführungsbedingungen für öffentliche Aufträge und Konzessionen vorzugeben.
Vergaberechtliche Ausführungsbedingungen sind notwendigerweise auf den Bereich öffentlicher Aufträge und Konzessionen
beschränkt.
Das Gesetz achtet die durch die Richtlinie 96/71/EG vorgegebenen Grenzen. Der Gerichtshof hat seinerseits
Nichtigkeitsklagen gegen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/957 zurückgewiesen (Polen/
Parlament und Rat – Urteil vom 8. Dezember 2020 – C-626/18). Damit hat er die Primärrechtskonformität des zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG bestätigt.
Der räumliche Anwendungsbereich beschränkt sich in Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in
der Rechtssache Bundesdruckerei (Urteil vom 18. September 2014 – C-549/13, Rn. 33) auf Leistungen, die
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tarifliche
Arbeitsbedingungen erhalten, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, leistet er
einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt, die Arbeitsrechte zu schützen und sichere Arbeitsumgebungen für alle
Arbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer, insbesondere der Wanderarbeitnehmerinnen, und der
Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels,
indem er dazu beiträgt, Tarifverträgen eine stärkere Breitenwirkung zu verschaffen. Das Vorhaben stärkt damit
mittel- und unmittelbar die Sozialpartnerschaft und damit die Voraussetzung, tarifautonom Arbeitsbedingungen
zu vereinbaren und festzulegen.
Der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes trägt zudem zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltiger
Konsum und Produktion“) bei, indem tarifliche Arbeitsbedingungen als Mindestarbeitsbedingungen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes vorgegeben werden. Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt, in der öffentlichen Beschaffung nachhaltige umwelt- und sozialverträgliche Verfahren zu fördern, die im
Einklang mit nationalen Politiken und Prioritäten stehen. Mit der Regelung wird verhindert, dass öffentliche
Aufträge und Konzessionen des Bundes an Bieter vergeben werden, die bedingt durch nachteiligere
Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zu tarifgebundenen Bietern in Bezug auf
Personalkosten günstigere Angebote unterbreiten können. Es trägt dazu bei, dass tarifgebundene Arbeitsplätze
erhalten werden. Dies fördert eine sozial-nachhaltige Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens und stärkt die
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in der sozialen Transformation.
Der Entwurf folgt damit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
• „(8) Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“,
• „(12) Nachhaltiger Konsum und Produktion“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem neuen
Verordnungsverfahren einschließlich der Einrichtung der Clearingstelle und den erweiterten Aufgaben des Tarifregisters zusätzlicher
jährlicher Mehraufwand im Einzelplan 11. Es ist davon auszugehen, dass fortlaufend Anträge zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes gestellt werden. Die Arbeitsbedingungen aus der
erlassenen Rechtsverordnung sind auf einer zu diesem Zweck einzurichtenden Website einzustellen und beim Erlass
neuer Rechtsverordnungen oder Abschluss eines Änderungstarifvertrags zu aktualisieren. Der hierfür zu
veranschlagende Stellenmehrbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beläuft sich auf eine Planstelle in
der Wertigkeit des höheren Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A12).
Ausgehend von dem Berechnungsschema des Bundesministeriums der Finanzen für Personal- und Sachkosten in
der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen vom 23. Juni 2025
beträgt der Personalmehraufwand für die zusätzlichen und dauerhaft anfallenden Aufgaben rund 590 844 Euro
jährlich für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Beauftragung von Dienstleistern für Einrichtung
und Wartung der einzurichtenden Website entstehen ein einmaliger Aufwand in Höhe von 150 000 Euro sowie
84 000 Euro jährliche Kosten.
Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsteht im Zusammenhang mit dem neuen
Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand. Die Prüfstelle Bundestariftreue soll selbstständig
Kontrollen der Arbeitgeber, die den Zuschlag zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession erhalten
haben, durchführen, und bei inhaltlichen Fragestellungen zur Anwendung und Durchsetzung des
Tariftreueversprechens unterstützen. Im Rahmen der Kontrollen ist zu überprüfen, ob den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die an der Ausführung des Auftrags unmittelbar mitgewirkt haben, die einschlägigen tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen gewährt wurden. Dabei können sowohl der Auftragnehmer als auch dessen
Nachunternehmer und vom Auftragnehmer oder von einem Nachunternehmer eingesetzte Verleihunternehmen kontrolliert
werden. Kontrollen sollen anlassbezogen durchgeführt werden. Die Prüfstelle Bundestariftreue ist die für den Erlass
des Verwaltungsaktes zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Bundestariftreuegesetz zuständige Behörde. Die
Prüfstelle Bundestariftreue ist auch für die Entscheidung über Widersprüche gegen die feststellenden
Verwaltungsakte zuständig. Der hierfür zu veranschlagende Stellenmehrbedarf der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See beläuft sich auf zwei Planstellen/Stellen in der Wertigkeit des höheren Dienstes (1x A15,
1x A14) und sechs Planstellen/Stellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (1x A12, 2x A11, 3x EG11).
Dieser Ressourcenbedarf ist mit jährlichen Ausgaben von rund 1,4 Millionen Euro bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verbunden. Weiter fallen für die Einrichtung der Prüfstelle einmalige
Projektkosten in Höhe von rund 157 000 Euro an. Für die erstmalige Einrichtung der Softwarelösung werden Kosten in
Höhe von 16 000 Euro beziffert. Die Lizenzkosten der benötigten Softwarelösung belaufen sich auf einmalig rund
36 000 Euro und jährlich rund 7 000 Euro für Wartung. Diese Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus dem Einzelplan 11 erstattet.
Für den Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entstehen Mehrausgaben durch die
Anbindung des Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister und den anschließenden Betrieb der
Erweiterung des Registers. Aufgrund der Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes sind künftig auch erhebliche
Verstöße gegen die Tariftreuepflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungsfähig. Dadurch können andere
Auftraggeber von den Tariftreueverstößen erfahren und die betreffenden Unternehmen von Vergabeverfahren
ausschließen.
Die Anbindung an das Wettbewerbsregister verursacht beim Bundeskartellamt als Registerbehörde für das
Haushaltsjahr 2026 einmalige Sachkosten in Höhe von 6,5 Millionen Euro (brutto) durch die Anpassung des IT-
Systems an die Anforderungen des Bundestariftreuegesetzes. Weiterhin ist für die Anbindung für das Jahr 2026 und
möglicherweise auch noch für das Jahr 2027 mit einem temporären Personalbedarf in Höhe von einer Planstelle
in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12) und einer Planstelle in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A
14) für den IT-Bereich sowie einer Planstelle in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 10) und einer Planstelle
in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A 14) für den Fachbereich zu rechnen. Hierfür werden Personalkosten in
Höhe von rund 480 000 Euro pro Jahr angesetzt.
Als dauerhaften Aufwand für den Betrieb der Erweiterung des Wettbewerbsregisters geht das Bundeskartellamt
ab dem Jahr 2027 von jährlichen Sachkosten in Höhe von 520 000 Euro für Betrieb und Wartung des IT-Systems
aus. Zudem entsteht ab 2027 ein dauerhafter Personalbedarf beim Bundeskartellamt in Höhe von einer Planstelle
in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12) für den IT-Bereich sowie für den Fachbereich auf 0,4 Planstellen
in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 11). Für dieses Personal sind Kosten in Höhe von rund 165 000 Euro
pro Jahr anzusetzen.
Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen Einzelplänen der Ressorts
finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1, § 4
Absatz 3
Bundestariftreuegesetz;
Informationspflicht des
Arbeitgebers
gegenüber den
Beschäftigten
zum Anspruch
auf Gewährung
verbindlicher
Arbeitsbedingungen
16 000
Aufträge
und
Konzessionen
27,02 Euro
= (42
Minuten / 60 *
38,60 Euro
pro Stunde
(Wirtschaftszweig:
Gesamtwirtschaft)
432
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.2 Artikel 1, § 9
Bundestariftreuegesetz;
Vorlage von
Nachweis über
Einhaltung
Tariftreueversprechen auf
Verlangen
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro) 432
davon aus
Informationspflichten (IP)
432
Erläuterungen zu Nummer 1.1: Arbeitgeber, die den Zuschlag zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags
erhalten haben, werden verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Ausführung des Auftrags
unmittelbar mitwirken, schriftlich oder elektronisch über den Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen
zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue gemäß § 8 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes Kontrollen durchführen kann, in deren Rahmen auch personenbezogene Daten verarbeitet werden
dürfen (§ 8 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes). Dies gilt auch für Nachunternehmer.
Legt man die Meldungen der Vergabestatistik (Berichtsjahr 2023) zugrunde, dann werden auf Bundesebene
jährlich insgesamt rund 16 000 öffentliche Aufträge und Konzessionen mit einem Auftrags- oder Vertragswert
oberhalb der in § 1 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes genannten Schwellenwerte vergeben. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass in mindestens 16 000 Fällen pro Jahr das jeweils bezuschlagte Unternehmen und gegebenenfalls
die Nachunternehmer diese Mitteilungspflicht erfüllen müssen.
Je nach Größe des Unternehmens muss eine unterschiedliche Anzahl an Beschäftigten informiert werden, somit
kann der Aufwand variieren. Im Durchschnitt werden auf Grundlage von Berechnungen des Statistischen
Bundesamtes pro Auftrag 42 Minuten angenommen. Die Lohnkosten werden mit 38,60 Euro pro Stunde angesetzt
(Durchschnitt Gesamtwirtschaft).
Erfüllungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen: Von dem Regelungsvorhaben werden (auch) kleine
und mittlere Unternehmen betroffen, wenn sie sich um öffentliche Aufträge und Konzessionen bewerben oder im
Kontext öffentlicher Aufträge als Nachunternehmer oder Verleiher tätig werden. Die Informationspflicht
gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus § 4 Absatz 3 des Bundestariftreuegesetzes soll durch
Zurverfügungstellung eines entsprechenden Vordrucks durch die Bundesauftraggeber erleichtert werden. Die
Dokumentations- und Nachweispflicht aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes gilt nicht für Auftragnehmer, wenn diese
nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert sind. Die Auswahl der bei der Auftrags- oder
Konzessionsausführung zu garantierenden Arbeitsbedingungen soll durch eine übersichtliche Darstellung der einschlägigen
Branchenverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes auf einer durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales einzurichtenden Internetseite erleichtert werden. Das Ziel des Tariftreuegesetzes, durch eine Stärkung
der Tarifbindung gute und attraktive Arbeitsbedingungen zu fördern, kommt angesichts der großen
Herausforderungen des Fachkräftemangels auch kleinen und mittleren Unternehmen zugute.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr und einmaliger
Erfüllungsaufwand rund 7,6 Millionen Euro.
Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1,
§ 3 ff. des
Bundestariftreuegesetzes;
Anpassung
von
Vergabeunterlagen und
Ausschreibungsbedingungen
Bund Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.2
Artikel 1,
§ 5
Absatz 2
Satz 2 des
Bundestariftreuegesetzes;
Bereitstellung
der
Arbeitsbedingungen im
Internet
Bund 1 Sachkosten
150 000
Euro
150
2.3
Artikel 1,
§ 8
Bundestariftreuegesetz;
Anlassbezogene
Kontrollen
durch
Prüfstelle
Bundestariftreue
Bund 1
Bundesbehörde
8
Mitarbeiterkapazitäten (2 hD, 6
gD)
679
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.4
Artikel 1,
§ 8 Absatz 3
des
Bundestariftreuegesetzes;
Informations
bereitstellung der
Bundesauftraggeber
gegenüber
der
Prüfstelle
Bundestariftreue
Bund Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.5
Artikel 5
Nummer 2,
3 und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes;
Einrichtung
und Betrieb
eines Web-
Portals beim
Bundeskartellamt
Bund 1
Bundesbehörde
640 000
Euro
640 1
Bundesbehörde
6,5
Millionen Euro
6 500
2.6
Artikel 5
Nummer 2,
3 und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes;
Begleitung
der
Umstellung des
Wettbewerbsregisters
Bund 1
Bundesbehörde
2 MAK hD,
2 MAK gD
(2 Jahre)
960
Lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.7
Artikel 5
Nummer 2,
3 und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes;
Bearbeitung
der
Datenmeldungen
zu
Verstößen nach
dem
Bundesta
riftreuegesetz
Bund Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
1 319 7 610
davon
Bund
1 319 7 610
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Erläuterung zu Nummer 2.2: Zur Veröffentlichung der in den Rechtsverordnungen nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes enthaltenen Arbeitsbedingungen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundestariftreuegesetzes) entsteht für die
Beauftragung von Dienstleistern ein einmaliger Aufwand in Höhe von 150 000 Euro sowie 84 000 Euro jährliche
Kosten für die Wartung des Internetauftritts.
Zu Nummer 2.3: Laut § 8 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes kontrolliert die Prüfstelle Bundestariftreue
anlassbezogen, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.
Die Prüfstelle Bundestariftreue wird auf Bundesebene eingerichtet (§ 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes).
Ausgehend von jährlich rund 16 000 öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auf Bundesebene (siehe 1.1) wird
auf Basis von Erfahrungswerten auf Landesebene angenommen, dass in 5 % der Fälle (800) eine Prüfung erfolgt.
Der durchschnittliche Zeitaufwand für eine Prüfung anhand Aktenlage beträgt einen Personentag (8 Stunden) pro
Fall und für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung (Quote 10 %) werden sechs Personentage (48 Stunden) angesetzt.
Für die geschätzten 20 % Fälle mit Verstößen ist pro Fall ein Aufwand von 60 Minuten für die Meldung an das
Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts anzunehmen. Zudem ist damit zu rechnen, dass es in 90 % der Fälle
zu einem Klageverfahren durch den betroffenen Auftragnehmer kommt. Hierbei ist pro Verfahren mit einem
Aufwand von einem Personentag (8 Stunden) zu rechnen.
Auf Grundlage der geschätzten Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ergibt sich ein Aufwand von 8
Mitarbeiterkapazitäten. Auf Basis der „Lohnkostentabelle Verwaltung“ (gemäß Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) ergibt sich folgender Personalaufwand:
Verwaltungsebene Lohnkosten
pro Mitarbeiterkapazität
Anzahl Lohnkosten
insgesamt
Höherer Dienst 117 120 Euro 2 234 240 Euro
Gehobener Dienst 74 080 Euro 6 444 480 Euro
Summe 8 678 720 Euro
Zu Nummer 2.5: Bestandskräftige oder rechtskräftige Verwaltungsakte, die nach § 13 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind, werden an das Wettbewerbsregister gemeldet und dort eingetragen.
Dazu wird vom Bundeskartellamt ein Web-Portal eingerichtet werden. Zudem wird die Prüfstelle
Bundestariftreue eine Registrierungsmöglichkeit zur sicheren und strukturierten Erfassung und Übermittlung von Daten zu
Verwaltungsentscheidungen erhalten. Für die anschließende Bearbeitung durch die Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter der Registerbehörde sind weitere interne Anpassungen des IT-Systems notwendig. Das
Bundeskartellamt schätzt diesen einmaligen Aufwand auf 6,5 Millionen Euro.
Zudem geht das Bundeskartellamt von einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von 640 000 Euro für Betrieb und
Wartung des IT-Systems aus, die sich aus der Änderung und Erweiterung des IT-Systems Wettbewerbsregister
ergeben. Diese setzen sich zusammen aus Sachkosten in Höhe von 520 000 Euro sowie weiteren Kosten in Höhe
von 120 000 Euro für eine Planstelle des gehobenen Dienstes für den IT-Bereich.
Zu Nummer 2.6: Des Weiteren werden jeweils zwei Beschäftigte des höheren und gehobenen Dienstes
(durchschnittlicher Lohnsatz 58,50 Euro laut Leitfaden) des Bundeskartellamtes die Phase der Umstellung des
Wettbewerbsregisters begleiten. Der einmalige Aufwand wird mit 480 000 Euro beziffert. In dem auf das
Umstellungsjahr folgenden Jahr ist ein weiterer einmaliger Personalmehrbedarf für die Anbindung an das Wettbewerbsregister
in derselben Höhe möglich.
5. Weitere Kosten
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Anhebung der
Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession ausführen, erforderlich
wird, entstehen weitere Kosten. Diese Kosten entstehen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die
zu Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, die grundsätzlich zu geringeren Personalkosten im Vergleich zur
Anwendung der einschlägigen Verordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beschäftigt werden. Es ist davon
auszugehen, dass diese weiteren, vorab nicht bezifferbaren Kosten in das Angebot für den öffentlichen Auftrag
eingepreist und mit der Vergütung an den Bundesauftraggeber weitergereicht werden.
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Angebotspreise
steigen, sind die höheren Kosten für die Bundesauftraggeber nicht bezifferbar. Diese Kosten sind aus den
Einzelplänen der Ressorts zu finanzieren.
Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Bundestariftreuegesetz trägt dazu bei, die Anwendung von Tarifverträgen auszuweiten. Beschäftigte – jeden
Geschlechts – profitieren grundsätzlich von der Arbeit in Unternehmen mit Tarifbindung. Dort, wo sie greift, ist
der Verdienst höher als in Unternehmen ohne Tarifbindung. Für Frauen zeigt die Verdiensterhebung 2024 des
Statistischen Bundesamtes, dass diese pro Stunde in Unternehmen mit Tarifvertrag etwa ein Fünftel (22 %) mehr
verdienen als Frauen in Unternehmen ohne Tarifvertrag.
Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher.
VIII. Befristung; Evaluierung
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33) sind die
Mitgliedstaaten zur Überwachung und Datenerhebung im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie verpflichtet.
Beginnend mit dem Jahr 2025 sind unter anderem jeweils alle zwei Jahre vor dem 1. Oktober Daten und
Informationen zur Quote und Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet
Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2022/2041 Mitgliedstaaten mit einer tariflichen Abdeckung unterhalb einer Schwelle
von 80 %, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen. Der Aktionsplan enthält einen
klaren Zeitplan und konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung unter
uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Sozialpartner. Der Mitgliedstaat überprüft den Aktionsplan
regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, und aktualisiert ihn bei Bedarf.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge
und Konzessionen des Bundes)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Norm regelt den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes. Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für
die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Bundes. Es lässt
Vergabeverfahren durch die Länder und Kommunen unberührt.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 gilt das Gesetz nur, wenn ein Auftrag oder Vertrag den Schwellenwert nach Satz 1 erreicht oder
überschreitet. Der Schwellenwert muss mit dem öffentlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag oder der
Konzession erreicht werden. Die Weitergabe des Auftrags an Nachunternehmer oder Verleiher sowie die
Aufteilung in Lose ist insoweit unbeachtlich. Grundlage ist der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer. Der Schwellenwert gewährleistet, dass Vergabeverfahren mit einem geringen Volumen durchgeführt
werden können, ohne die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an das Vergabeverfahren und die sich
anschließende Ausführungsphase erfüllen zu müssen. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen neben der Vergabe
öffentlicher Aufträge, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben können, auch Vergaben von
Sektorenauftraggebern und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Das Gesetz regelt neben dem
Vergabeverfahren auch die anschließende Ausführungsphase.
Der in Absatz 1 geregelte Anwendungsbereich gilt nicht für § 14 des Bundestariftreuegesetzes. Nach § 14 des
Bundestariftreuegesetzes können alle Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen Unternehmen von Vergabeverfahren wegen Verstößen in der Vergangenheit ausschließen.
Satz 1 grenzt die Vergabeverfahren des Bundes von den Vergabeverfahren der Länder und Kommunen ab. Der
Anwendungsbereich lehnt sich an die Systematik des § 159 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen an. § 159 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschreibt, welche öffentlichen
Aufträge und Konzessionen dem Bund zuzurechnen sind. Satz 1 entspricht in seinen Nummern 1 bis 6 den Fällen des
§ 159 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nummer 2 verzichtet auf den letzten Halbsatz
von § 159 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Auftraggeber sollen nicht durch
eine Vereinbarung über den Anwendungsbereich der Bundestariftreueregelung disponieren können. Nummer 4
gilt nicht für Kommunen, die Zuwendungen des Bundes für von ihnen selbst durchgeführte Vorhaben erhalten.
Satz 2 regelt die Schätzung des Auftragswertes und unterscheidet dafür entsprechend Satz 1 nach der Art der
Vergabe. Die Schätzung des Auftragswertes für öffentliche Aufträge ist nach § 3 der Vergabeverordnung und für
die öffentliche Auftragsvergabe durch Sektorenauftraggeber nach § 2 der Sektorenverordnung vorzunehmen. Der
Vertragswert für Konzessionen wird nach § 2 der Konzessionsvergabeverordnung geschätzt.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne von
§ 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst
sind. Verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge betreffen einen abgrenzbaren Teilbereich
öffentlicher Aufträge, der aufgrund der für ihn geltenden Besonderheiten, beispielsweise im Hinblick auf
Geheimschutzerfordernisse oder die besondere Marktsituation, separat zu betrachten ist.
Zu Nummer 2
Absatz 2 Nummer 2 stellt klar, dass Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
durch ein Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht der Bundestariftreueregelung unterfallen. In
diesen Fällen ist das Land der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Konzessionsgeber. Die
Bundesauftragsverwaltung ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die betreffende Behörde als Landesbehörde handelt und
dieses Handeln im Verhältnis zu Dritten dem Land zuzurechnen ist. Die Regelung schließt an Absatz 1 an. Sie
entspricht dem Regelungsgehalt von § 159 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
nach dem für den Fall der Bundesauftragsverwaltung die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig ist.
Zu Nummer 3
Da die Bundeswehr bis 2032 ein erhöhtes Niveau der Wehrhaftigkeit und Abschreckung erreicht haben muss und
hierfür eine Vielzahl von Infrastrukturmaßnahmen unterschiedlichster Art und Trägerschaft erforderlich ist,
werden in Absatz 2 Nummer 3 die Vergabeverfahren über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge
sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet
worden sind, ausgenommen. Die veränderte Sicherheitslage stellt aktuell besonders hohe Anforderungen an die
Gewährleistung der Inneren Sicherheit, der Sicherstellung der zivilen Verteidigung sowie des Katastrophenschutzes
und an die Erfüllung nachrichtendienstlicher Zwecke. Es gilt, die zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes in
die Lage zu versetzen, schnell auf die geänderte Sicherheitslage zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen. Dafür sind begrenzt auf Lieferaufträge der Sicherheitsbehörden, die bis zum 31. Dezember 2032
eingeleitet worden sind, Ausnahmen vom Bundestariftreuegesetz vorzusehen, um diesen Behörden die schnelle
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur unmittelbaren Sicherstellung ihrer Einsatzfähigkeit zu
ermöglichen.
Zu Absatz 3
Der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach Absatz 3 aus unionsrechtlichen Gründen auf das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. In seinem Urteil zur Rechtssache Bundesdruckerei hat
der Gerichtshof eine nordrhein-westfälische Tariftreueregelung als nicht erforderliche und damit
unverhältnismäßige Beschränkung des Artikels 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft (Urteil
vom 18. September 2014 – C-549/13). Die damals geltende Tariftreueregelung führte dazu, dass auch ein in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Nachunternehmen, das einen öffentlichen Auftrag
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausführte, ein bestimmtes Mindestentgelt zahlen musste. Der
Gerichtshof urteilte, der nationale vergabespezifische Mindestlohn sei unverhältnismäßig, soweit er sich auf eine Situation
erstrecke, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen öffentlichen Auftrag in einem Mitgliedstaat
ausführten, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch sei, dem der öffentliche Auftraggeber angehöre, und in dem die
Mindestlohnsätze niedriger seien.
Der fakultative Ausschlussgrund nach § 14 des Bundestariftreuegesetzes gilt auch für Auftragnehmer, die
Leistungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik erbringen. Nach § 14 des Bundestariftreuegesetzes
können Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Unternehmen von
Vergabeverfahren wegen Verstößen in der Vergangenheit ausschließen. Der Verstoß in der Vergangenheit wird nur
erfasst, wenn die betreffende Leistung in Deutschland erbracht wurde.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt sicher, dass die Bundestariftreueregelung im Gleichlauf mit den bestehenden vergaberechtlichen
Strukturen gehalten wird. Die Bundestariftreueregelung greift grundsätzlich nur dann, wenn das Vergaberecht die
Durchführung eines Vergabeverfahrens vorsieht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist für Sachverhalte nicht
eröffnet, für die auch der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt.
Zu Absatz 5
Durch Absatz 5 Satz 1 wird geregelt, dass die Bundestariftreueregelung unterhalb der in § 106 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nur greift, soweit die
betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben
des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur
Durchführung von Vergabeverfahren findet sich etwa auf Bundesebene grundsätzlich in § 55 der
Bundeshaushaltsordnung, entsprechenden Verwaltungsvorschriften und der in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
§ 55 der Bundeshaushaltsordnung vorgesehenen verpflichtenden Anwendung der Verfahrensordnung für die
Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) oder des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
(VOB/A) wieder. Haushaltsrechtliche Vorgaben können auch – wie in der Vergangenheit bereits geschehen –
durch Abweichende Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Gibt es entsprechende haushaltrechtliche
Vorgaben, die von einer Verpflichtung zur Durchführung von Vergabeverfahren befreien, ist das Bundestariftreuegesetz
nicht anzuwenden, etwa wie im Koalitionsvertrag vorgesehen für Start-ups mit innovativen Leistungen in den
ersten vier Jahren nach ihrer Gründung bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro. Dort, wo
UVgO oder VOB/A nicht direkt, sondern nur aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gelten und dort, wo Auftrag-
und Konzessionsgeber aus anderem Grund kein Vergabeverfahren durchführen müssen und keine Ausschreibung
des Auftrages oder der Konzession notwendig ist (etwa bei der Durchführung von Direktaufträgen), gilt die
Bundestariftreueregelung nicht.
Satz 2 ordnet an, dass die Regelungen des Bundestariftreuegesetzes entsprechend für Direktaufträge ab einem
geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und
Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz
oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, gelten. Die Regelung des Satzes 2 gilt ausdrücklich nicht für
Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des
Vergabebeschleunigungsgesetzes auf geplante Anpassungen der Direktauftragsgrenze im Unterschwellenbereich für
Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der
Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, geeinigt. Satz 3 stellt
klar, dass die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bundestariftreue nach Absatz 2 Nummer 3 dieses
Gesetzes von Satz 2 unberührt bleibt. Satz 4 ordnet an, dass § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig von den in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug
genommenen Schwellenwerten gilt. Für Vergabeverfahren oberhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte gilt § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen direkt (siehe § 106 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen).
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 wird klargestellt, dass die Bundestariftreueregelung für Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend gilt. Die aus dem Vergaberecht
bekannte Regelungssystematik wird übernommen und die aus § 103 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bekannte grundsätzliche Gleichstellung von Rahmenvereinbarungen und öffentlichen
Aufträgen für die Bundestariftreueregelung nachvollzogen.
Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 Satz 1 sollen Bundesauftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie 4 der
Vergabeverordnung, auch in Verbindung mit § 16 der Unterschwellenvergabeordnung, oder nach § 4 Absatz 2 Satz 1
und 2 sowie 4 der Sektorenverordnung, mit den anderen Auftraggebern eine Einigung über die Einhaltung der
Bestimmungen des Bundestariftreuegesetzes anstreben. Nach Satz 2 kann bei der gemeinsamen Vergabe nur von
den Bestimmungen des Bundestariftreuegesetzes abgewichen werden, wenn eine Einigung nach Satz 1
ausnahmsweise nicht zustande kommt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Der Begriff des Bundesauftraggebers wird unter Verweis auf den in § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen normierten Auftraggeberbegriff definiert. Auftraggeber in diesem Sinne sind die in den §§ 99, 100,
101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen näher beschriebenen öffentlichen Auftraggeber,
Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert die Vertragspartner der in Absatz 1 genannten Bundesauftraggeber als Auftragnehmer.
Zu § 3 (Tariftreueversprechen)
§ 3 des Bundestariftreuegesetzes bestimmt, wie die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen Inhalt des
Rechtsverhältnisses zwischen Bundesauftraggebern und Auftragnehmern werden. Dazu bedient sich die Norm der in § 128
Absatz 2, den §§ 129, 142, 147 und 152 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen
Möglichkeiten, wonach für die Ausführungsphase von Aufträgen und Konzessionen zwingende Bedingungen zu
sozialen Belangen durch Bundesgesetz vorgegeben werden können. Regelungsadressaten sind die
Bundesauftraggeber. Sie werden verpflichtet, den Auftragnehmern die durch Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes festgelegten Arbeitsbedingungen im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes als
Mindestbedingungen verbindlich vorzugeben. Einschlägig ist für den Auftragnehmer jeweils die Rechtsverordnung, unter
deren räumlichen und fachlichen Geltungs- bzw. Anwendungsbereich er fällt; auf den Auftragsgegenstand kommt
es nicht an. Der Bundesauftraggeber hat mithin in den Vergabebedingungen nicht eine konkrete
Rechtsverordnung zu benennen, sondern lediglich abstrakt von seinem Auftragnehmer die Einhaltung der tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen zu verlangen, die in der für seinen Auftragnehmer einschlägigen Rechtsverordnung geregelt
sind. Diese Ausführungsbedingungen sind Teil der Vertragsbedingungen, die der Auftragnehmer beachten und
einhalten muss. Verletzungen dieser Ausführungsbedingungen lösen im Verhältnis zum Bundesauftraggeber die
zivilrechtlichen Sanktionen aus § 11 des Bundestariftreuegesetzes aus.
Zu Absatz 1
Auftragnehmer müssen sich nach § 3 Absatz 1 dazu verpflichten, dass sie den zur Leistungserbringung
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Ausführungsphase mindestens die Arbeitsbedingungen
gewähren, die nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes in der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung festgelegt sind. Auf
diese Weise wird der Vergabewettbewerb von Bundesauftraggebern im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen der
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine faire Grundlage gestellt. Alle Bieter müssen ihr
Angebot grundsätzlich auf Grundlage einheitlicher Mindestarbeitsbedingungen kalkulieren. Ein
Verdrängungswettbewerb über die Arbeitsbedingungen wird vermieden.
Die einschlägige Rechtsverordnung wird nicht auftragsbezogen bestimmt. Der Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 fußt auf den jeweiligen Geltungsbereichen der zugrunde liegenden Tarifverträge, welche die
Rechtsverordnung nicht erweitern, sondern – insbesondere aus Gründen der Abgrenzung zu anderen Tarifwerken
– nur beschränken kann. Einschlägig ist damit nach den allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen die
Rechtsverordnung, deren räumlicher und fachlicher Geltungsbereich in Bezug auf den Arbeitgeber sowie deren persönlicher
Geltungsbereich in Bezug auf die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eröffnet ist. Insoweit kommt
es nicht auf die fachliche Einordnung der Leistung an, die Gegenstand des Auftrags oder des Vertrags ist. Das
Tariftreueversprechen ist eine Ausführungsbedingung. Die genannten Arbeitsbedingungen müssen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden, soweit und solange sie zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder
der Konzession eingesetzt werden. Der vergaberechtlich vorgegebene Auftragsgegenstandsbezug verlangt, dass
die Ausführungsbedingungen stets einen hinreichenden Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand aufweisen.
Erfasst sind insbesondere bei Lieferleistungen allein solche Tätigkeiten, die nach Zuschlagserteilung für die
Ausführung des Auftrags erfolgen.
Nicht zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession werden Leistungen erbracht, die vor
Zuschlagserteilung und damit unabhängig von einem konkreten Auftrag ausgeführt werden. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden zur Leistungserbringung eingesetzt, wenn sie Tätigkeiten erbringen, die in Verbindung mit
dem Auftragsgegenstand nach der Leistungsbeschreibung stehen und die den konkreten Prozess der Herstellung
oder Bereitstellung der beauftragten Leistung charakterisieren. Regelmäßig sind die Tätigkeiten nicht erfasst, die
zur Herstellung von Sachen erbracht werden, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, die
neuwertig sind und die serienmäßig oder nach Muster hergestellt werden.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 stellt sicher, dass sich ein Auftragnehmer seinem Tariftreueversprechen nicht durch Einsatz anderer
Unternehmer entziehen kann. Diese weitere Ausführungsbedingung dient der Verhinderung von Umgehungen
des Tariftreueversprechens nach Absatz 1.
Nach Satz 1 müssen sich Auftragnehmer daher ebenfalls dazu verpflichten von ihren Nachunternehmern zu
verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beauftragte Nachunternehmer gegenüber ihren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
Dies gilt in gleicher Weise für den Einsatz von Verleihern durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer.
Den Auftragnehmer trifft damit für den Fall des Nachunternehmereinsatzes eine Sicherstellungspflicht. Die für
die Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen so, wie sie stünden, wenn sie
direkt beim Auftragnehmer beschäftigt wären. Ein Auftragnehmer kann seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1
insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern das Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle nach § 10 Absatz 1 vorlegen
lässt.
Durch Satz 2 wird die Sicherstellungspflicht für Konstellationen eingeschränkt, in denen Zulieferer eingeschaltet
werden, deren Tätigwerden keinen hinreichenden Bezug zum eigentlichen Leistungsgegenstand des Auftrages
hat. Eine Weitergabe der eigenen Leistungsverpflichtung an einen Nachunternehmer im Sinne von Satz 1 liegt
dann nicht vor. Nicht als Nachunternehmer gilt nach Satz 2 der unmittelbare und mittelbare Zulieferer nach den
§ 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 7 und 8 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt.
In Satz 3 erfolgt die Klarstellung, dass Verleiher im Sinne des Bundestariftreuegesetzes solche im Sinne des § 1
Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind.
Zu § 4 (Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen)
§ 4 des Bundestariftreuegesetzes statuiert für die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen
gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes durch Rechtsverordnung
festgesetzten Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift beinhaltet zugleich die entsprechende öffentlich-rechtliche
Grundverpflichtung der Arbeitgeber, auf der die Feststellung eines Verstoßes durch Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 sowie der Ausschluss aus einem Vergabeverfahren nach § 14 Absatz 1 aufsetzen.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Umfang, in dem sie zur Leistungserbringung
eingesetzt werden, einen Anspruch auf Gewährleistung der Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen
Tariftreue-Verordnung gegen ihren Arbeitgeber. Arbeitgeber im Sinne der Norm sind neben den Auftragnehmern alle
in § 3 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes genannten weiteren Unternehmer, also auch Nachunternehmer und
Verleiher. Weiter wird klargestellt, dass § 4 nur einen Mindeststandard regelt und günstigere Ansprüche unberührt
lässt. Steht einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer
Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder einer anderen Regelung eine höhere Entlohnung oder mehr Urlaub zu, so sind diese
Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip vorrangig.
Entlohnungsbestandteile und sonstige Arbeitsbedingungen, die laut der jeweiligen Rechtsverordnung nicht
verstetigt in jedem Abrechnungszeitraum zu gewähren sind, sind pro rata temporis zu erbringen. Dazu ist die
Arbeitszeit, in der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an der Leistungserbringung mitgewirkt hat, zu dem
Bezugszeitraum des Entlohnungsbestandteils ins Verhältnis zu setzen.
Satz 2 stellt klar, dass beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers oder einer Leiharbeitnehmerin die nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den Verleiher zu gewähren sind. Die Regelung
stellt sicher, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern einen Anspruch auf die anwendbaren
tariflichen Arbeitsbedingungen gegenüber dem Verleiher haben. Sie stehen nicht schlechter, als die für die
Auftragsausführung eingesetzten Stammarbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer. Der Betrieb des Entleihers muss in
den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, um den Anspruch nach § 4 des
Bundestariftreuegesetzes zu begründen.
Zu Absatz 2
Mit Satz 1 wird klargestellt, dass ein Verzicht entsprechend § 4 Absatz 4 Tarifvertragsgesetz einen durch die
Tarifvertragsparteien gebilligten materiell-rechtlichen oder gerichtlichen Vergleich voraussetzt. Im Übrigen ist
ein Verzicht ausgeschlossen.
Satz 2 schließt eine Verwirkung der Ansprüche aus.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass Ausschlussfristen nur zulässig sind, soweit sie bereits von den
Tarifvertragsparteien in dem der Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes zugrundeliegenden Tarifvertrag
vereinbart wurden. Eine Mindestfrist für die tarifliche Ausschlussfrist gilt nicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den an einem öffentlichen Auftrag oder einer
Konzession des Bundes im Sinne des Bundestariftreuegesetzes beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
vor. Die Informationspflicht dient der effektiven Durchsetzbarkeit des Anspruches aus Absatz 1. Nur wenn die
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise wissen, dass ihnen möglicherweise nach § 4
des Bundestariftreuegesetzes ein höherer Vergütungsanspruch zusteht als sonst, werden sie in die Lage versetzt,
diesen Anspruch auch geltend zu machen. Der Verstoß gegen die Informationspflicht kann ebenfalls nach § 13
Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes sanktioniert werden.
Die Information muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 15. Tag des Folgemonats nach ihrem ersten
Einsatz am öffentlichen Auftrag zugehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen rechtzeitig über ihre
Ansprüche informiert werden, bevor etwaige tarifliche Ausschlussfristen eine Geltendmachung der Ansprüche
ausschließen. Bei Bedarf hat der Arbeitgeber die Information in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen, damit
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Behinderungen diese gleichberechtigt mit allen anderen wahrnehmen
können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Bundesauftraggebern eine Vorlage für den
Vordruck zur Verfügung.
Zu § 5 (Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen;
Verordnungsermächtigung)
Die Norm regelt das Verfahren, in dem die Rechtsverordnungen erlassen werden, auf die sich die
Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes beziehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung, mit der tarifliche
Arbeitsbedingungen verbindlich für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen festgesetzt werden.
Zu Satz 1
Satz 1 sieht vor, dass eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung von Arbeitgebern das
Rechtsverordnungsverfahren durch einen Antrag einleitet. Es genügt der Antrag einer Tarifvertragspartei.
Der Antrag muss den Tarifvertrag, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung festgesetzt werden
sollen, bezeichnen und zum Ausdruck bringen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das
Rechtsverordnungsverfahren nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einleiten soll. Weiterhin ist dem Antrag eine Abschrift
des Tarifvertrags beizufügen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt die beantragte Rechtsverordnung, es sei denn ein
öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Ebenso wie die
Rechtsverordnung die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nur unverändert übernehmen kann, hat auch der
Anwendungsbereich der Rechtsverordnung grundsätzlich dem Geltungsbereich des jeweils zugrunde liegenden
Tarifvertrags zu entsprechen. Er darf über den Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht hinausgehen. Eine Einschränkung
des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung ist – insbesondere zur Abgrenzung von anderen Tarifwerken –
zulässig.
Zu Satz 2
Gegenstand der Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes sind Arbeitsbedingungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Diese Arbeitsbedingungen setzt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag in einer Rechtsverordnung fest.
Zu Nummer 1
Durch Rechtsverordnung können nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die tarifvertraglichen Regelungen zur
Entlohnung im Sinne des § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verbindlich vorgegeben werden. Die Entlohnung
gehört nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist (ABl. L 173/16 vom
9.7.2018, S. 16), zu den Arbeitsbedingungen, die auch für in die Bundesrepublik Deutschland entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für verbindlich erklärt werden dürfen. Entlohnung in diesem Sinne umfasst neben
den vereinbarten Lohngittern unter anderem auch tarifvertragliche Regelungen zu Zulagen und Zuschlägen.
Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren
Voraussetzungen.
Zu Nummer 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst den Mindestjahresurlaub. Regelungen zum Mindestjahresurlaub können nach
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist (ABl. L 173/16 vom 9.7.2018, S. 16),
für in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für verbindlich erklärt
werden. Tarifvertragliche Erweiterungen des nach § 3 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes bestehenden
Anspruches auf mindestens 24 Werktage pro Jahr sind in der Tarifpraxis weit verbreitet.
Zu Nummer 3
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 können nach Artikel 3
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen,
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist (ABl. L 173/16 vom 9.7.2018, S. 16), für in
die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für verbindlich erklärt werden.
Arbeitszeitrechtliche Regelungen in Tarifverträgen setzen regelmäßig den Rahmen für vergütungsrechtliche
Ansprüche, die durch Nummer 1 erfasst sind.
Zu Satz 3
Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gelten erst ab einer Auftragsdauer von mehr als
zwei Monaten. Bis zu einer Auftragsdauer von zwei Monaten sind lediglich die Arbeitsbedingungen zur
Entlohnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu gewähren. Grundsätzlich ist die vereinbarte Auftragsdauer zu
berücksichtigen. Eine offensichtlich missbräuchlich vereinbarte Auftragsdauer ist nicht zu berücksichtigen. Fehlt es an
einer Vereinbarung zur Auftragsdauer im Vertrag, ist die Auftragsdauer vom öffentlichen Auftraggeber zu
schätzen. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zur Fertigstellung des Auftrags. Bei zeitlich auseinanderliegenden
Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert.
Zu Satz 4
Satz 4 ordnet die entsprechende Anwendung von Satz 3 bei losweiser Vergabe und bei der Unterauftragsvergabe
an Nachunternehmer oder Verleiher an. Für die Ausführung eines Unterauftrags gelten die Arbeitsbedingungen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 ebenfalls erst ab einer Vertragsdauer von mehr als zwei Monaten. Gleiches
gilt für die Ausführung des jeweiligen Loses bei losweiser Vergabe. Grundsätzlich ist die vereinbarte
Vertragsdauer zu berücksichtigen. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Vertragsdauer im Vertrag, ist die Vertragsdauer vom
jeweiligen Auftraggeber zu schätzen.
Zu Satz 5
Nach Satz 5 berücksichtigt der Verordnungsgeber bei der Entscheidung über den Erlass der beantragten
Verordnung die Stellungnahmen der nach Absatz 4 Stellungnahmeberechtigten und die Empfehlungen der Clearingstelle
nach § 6 Absatz 2.
Zu Satz 6
Nach Satz 6 wird in der Verordnung mit Blick auf unionsrechtliche Anforderungen der für im Ausland ansässige
Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bestimmt. Sofern
der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags von den Tarifvertragsparteien bezogen auf den Betriebssitz
definiert wird, fehlt ein Anknüpfungspunkt für ausländische Arbeitgeber, die keinen Betriebssitz in Deutschland
haben. Daher ist es erforderlich, in der Verordnung die Geltung für Betriebe mit Sitz im Ausland zu regeln. Hierbei
ist eine Schlechterstellung des ausländischen Arbeitgebers gegenüber Arbeitgebern mit Betriebssitz im Inland zu
vermeiden.
Zu Absatz 2
Satz 1 stellt klar, dass die Arbeitsbedingungen jeweils für eine Branche in einer Rechtsverordnung gebündelt
festgesetzt werden sollen. Arbeitsbedingungen aus unterschiedlichen regionalen Tarifverträgen mit demselben
fachlichen Geltungsbereich sollen von einer gemeinsamen Rechtsverordnung erfasst werden.
Nach Satz 2 richtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Internetauftritt ein, aus dem die
aktuellen Arbeitsbedingungen nach den geltenden Rechtsverordnungen auf Grundlage des Bundestariftreuegesetzes
ersichtlich sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Verfahrensablauf bei konkurrierenden Anträgen nach Absatz 1 Satz 1. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in diesem Fall eine Auswahlentscheidung, welcher Tarifvertrag repräsentativer
ist und damit zum Gegenstand einer Verordnung gemacht werden soll. Bei der Auswahlentscheidung sind die
Stellungnahmen nach Absatz 4 sowie, sofern deren Beteiligung verlangt wurde, die mehrheitlich gefasste
Empfehlung oder die nicht mehrheitlich gefassten Empfehlungen der in § 6 geregelten Clearingstelle zu
berücksichtigen.
Die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Tarifverträgen richtet sich entsprechend nach § 7 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Zu Absatz 4
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 im
Bundesanzeiger bekannt. Durch die Bekanntmachung erfahren die in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber
sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Parteien der Tarifverträge, für die Anträge nach Absatz 1 gestellt
wurden, die Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes, sowie die paritätisch besetzten
Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher
Arbeitgeber festlegen, dass ein Verfahren zum Rechtsverordnungserlass eingeleitet wurde. Sie werden hierdurch
frühzeitig in das Verordnungsverfahren eingebunden und können auf einer ersten Stufe Gebrauch von ihrem
Stellungnahmerecht machen. Mit dem Stellungnahmerecht wird in einer zweiten Stufe die Möglichkeit eröffnet, die in § 6
geregelte Clearingstelle einzuberufen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassen wurde und
eine Tarifvertragspartei danach einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 für einen Tarifvertrag stellt, dessen
Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich einer geltenden Rechtsverordnung überschneidet. Ein nachträglicher, mit
einer bestehenden Rechtsverordnung konkurrierender Antrag ist erst nach Ablauf von sechs Monaten ab
Verkündung der Rechtsverordnung zulässig. Vor Ablauf der sechs Monate wird der Antrag vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales abgelehnt.
Nach Ablauf der sechs Monate ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden und in dem dort geregelten Verfahren zu
ermitteln, welcher Tarifvertrag repräsentativ ist.
Zu Absatz 6
Werden die in einer Rechtsverordnung verbindlich gemachten Arbeitsbedingungen durch einen
Nachfolgetarifvertrag geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diese im Bundesanzeiger bekannt. Es
bedarf keines weiteren Antrags. Werden in einem (Nachfolge-)Tarifvertrag neue Regelungsgegenstände
vereinbart, die bislang noch nicht Gegenstand der Verordnung sind, so handelt es sich nicht um eine Änderung im Sinne
von Absatz 6. Neue Regelungsgegenstände können auf Antrag einer Tarifvertragspartei durch Erlass einer
Änderungsverordnung verbindlich gemacht werden. Der Erlass einer Änderungsverordnung richtet sich nach dem in
§ 5 Absatz 1 bis 4 geregelten Verfahren, sodass insofern keine Verfahrensbesonderheiten im Vergleich zum
Ersterlass einer Verordnung bestehen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlässt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen richtet sich nicht nach
der Geltungsdauer des zugrundeliegenden Tarifvertrags. Einmal in einer Rechtsverordnung festgesetzte
Arbeitsbedingungen gelten, bis das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung nach § 6 des
Bundestariftreuegesetzes aufhebt.
Zu § 6 (Clearingstelle; Verordnungsermächtigung)
§ 6 regelt die Einrichtung der Clearingstelle beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie tritt zusammen,
sofern dies im Rahmen einer Stellungnahme nach § 5 Absatz 4 Satz 2 verlangt wird.
Die Clearingstelle hat eine beratende Funktion und gibt eine Empfehlung ab, ob und mit welchem Inhalt eine
Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. Sie kann sich in ihrer Empfehlung nicht nur für oder gegen den
Erlass einer Rechtsverordnung aussprechen, sondern auch eine Empfehlung zur Ausgestaltung der
Rechtsverordnung abgeben, insbesondere dazu, wie eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Tarifverträgen vorgenommen werden
soll, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Entsprechend der „großen Einschränkungsklausel“ in der
Baubranche sollen Überschneidungen zwischen dem für die Rechtsverordnung maßgeblichen Tarifvertrag und
Tarifverträgen benachbarter Branchen vermieden werden. Im Fall konkurrierender Anträge kann die Clearingstelle
auch zur Repräsentativität der betreffenden Tarifvertragsvertragsparteien Stellung nehmen.
Die Clearingstelle ist paritätisch mit je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu besetzen. Ihre Beschlüsse trifft sie mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
Mitglieder. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere, inhaltlich
voneinander divergierende Empfehlungen abgeben.
Das weitere Verfahren kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung ausgestaltet
werden.
Zu § 7 (Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Fall, dass im Verfahren nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
Bundestariftreuegesetzes festgestellt wird, dass der Tarifvertrag, für den der Antrag gestellt wurde, repräsentativer ist als der
Tarifvertrag, dessen Arbeitsbedingungen in einer geltenden Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes festgesetzt sind. In diesem Fall hebt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nach § 5 erlassene
Rechtsverordnung mit den Arbeitsbedingungen des weniger repräsentativen Tarifvertrags auf, soweit ein Antrag
für den repräsentativeren Tarifvertrag vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich des
Tarifvertrags, dessen Arbeitsbedingungen in der Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, überschneidet. Damit soll
vermieden werden, dass es Rechtsverordnungen mit sich überschneidenden Geltungsbereichen und
unterschiedlichen Inhalten gibt. Zu berücksichtigen ist, dass die Überschneidung von Geltungsbereichen durch
Einschränkungsklauseln in den Rechtsverordnungen vermieden werden kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur teilweisen Aufhebung einer
Rechtsverordnung, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des
Tarifvertrags oder eines ihn ersetzenden Tarifvertrags sind. Nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags ist eine
Arbeitsbedingung, soweit der Regelungsgegenstand oder der Tarifvertrag insgesamt ohne Nachwirkung beendet
wurde.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 hebt das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eine nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die
Aufhebung kann insbesondere dann im öffentlichen Interesse geboten sein, wenn nach dem Erlass die Unwirksamkeit
des zugrundeliegenden Tarifvertrags oder einzelner Rechtsnormen des Tarifvertrags festgestellt worden ist oder
angenommen werden muss. Eine Aufhebung ist insoweit auch teilweise möglich.
Zu § 8 (Kontrollen; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 wird als Kontrollbehörde eine neue Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet. Die Einrichtung der
Prüfstelle Bundestariftreue dient der effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens und der Entlastung der
Vergabestellen. Die Kompetenzen werden bei einer einzigen Prüfstelle gebündelt. Sie dient zudem der
Unterstützung bei inhaltlichen Fragestellungen zur Anwendung und Durchsetzung des Tariftreueversprechens.
Bundesauftraggeber können für Fragen und Anliegen potentieller Bieter auf die Prüfstelle Bundestariftreue verweisen. Die
Aufgabe der Prüfstelle Bundestariftreue wird nach § 30 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Dadurch entstehende Kosten werden der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch den Bund erstattet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 weist der Prüfstelle Bundestariftreue die Verantwortung dafür zu, in anlassbezogenen Kontrollen zu
überprüfen, ob ein Auftragnehmer das nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes abgegebene Tariftreueversprechen
einhält und Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen. Bestehen
Anhaltspunkte für Verstöße eines Auftragnehmers gegen das nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes abgegebene
Tariftreueversprechen oder die von Arbeitgebern nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes
einzuhaltenden Pflichten, ist grundsätzlich eine Kontrolle gemäß Absatz 2 durchzuführen. Bundesauftraggeber werden in
Satz 2 verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue Anhaltspunkte nach Satz 1 einschließlich festgestellter
Verstöße unverzüglich mitzuteilen. Eine eigene Prüfpflicht der Bundesauftraggeber besteht nicht. Die Prüfstelle
Bundestariftreue führt daraufhin selbst Kontrollen durch oder erlässt einen Verwaltungsakt zur Feststellung des
Verstoßes nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 teilt die Prüfstelle Bundestariftreue den Bundesauftraggebern nach Beendigung der Kontrolle das
Ergebnis mit und spricht Handlungsempfehlungen aus. Bei Feststellung eines erheblichen Verstoßes nach § 13
des Bundestariftreuegesetzes können zivilrechtliche Sanktionen nach § 11 des Bundestariftreuegesetzes verhängt
werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Kontrollen nach Absatz 2 bis 3
durch Bundesauftraggeber und die Prüfstelle Bundestariftreue für zulässig. Davon umfasst ist die
Datenübermittlung zwischen Bundesauftraggebern und der Prüfstelle Bundestariftreue.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die nähere
Ausgestaltung der Prüfstelle Bundestariftreue durch Rechtsverordnung bestimmen.
Zu § 9 (Nachweispflicht)
Damit die Prüfstelle Bundestariftreue die Kontrollen durchführen kann, für die sie nach § 8 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes zuständig ist, müssen Bundesauftraggeber mit den Auftragnehmern nach § 9 des
Bundestariftreuegesetzes eine vertragliche Nachweispflicht vereinbaren. Ein Auftragnehmer muss mittels geeigneter
Unterlagen dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes einhält und die
Unterlagen dem jeweiligen Bundesauftraggeber oder der Prüfstelle Bundestariftreue auf Anforderung vorlegen.
Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der Auftragnehmer den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind,
zur Erfüllung seines Tariftreueversprechens aus § 3 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes mindestens die
Arbeitsbedingungen gewährt, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
festsetzt.
Zu den geeigneten Unterlagen können in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung insbesondere
Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen der für die Leistungserbringung
eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und
glaubhaft ergeben, wie lange die jeweilige Arbeitnehmerin oder der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der
unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Leistung mitgewirkt hat.
Zu § 10 (Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
§ 10 des Bundestariftreuegesetzes regelt eine Erleichterung von den Nachweispflichten für Arbeitgeber, die
grundsätzlich mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Insbesondere
tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber können von dieser Erleichterung Gebrauch machen.
Zu Absatz 1
Den in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen wird die Möglichkeit eingeräumt,
Auftragnehmern durch ein Zertifikat zu bescheinigen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Arbeitsbedingungen gewähren, die mindestens die Anforderungen einer einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes erfüllen. Zertifizierte Auftragnehmer sind von der Nachweispflicht nach § 9 des
Bundestariftreuegesetzes in Bezug auf ihr Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes befreit.
Die in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt der
Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V., genannt in § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Teils A
Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) und die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und
Handelskammern, genannt in § 48 Absatz 8 Satz 3 der Vergabeverordnung. Auf dieser Grundlage in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann der Tätigkeitsbereich dieser, bisher mit der Prüfung von
Eignungskriterien beschäftigten, Präqualifizierungsstellen um die Prüfung der Einhaltung von Ausführungsbedingungen
ergänzt werden. Neben der Prüfung von Eignungskriterien erhalten die Präqualifizierungsstellen damit die
Möglichkeit, die als Ausführungsbedingungen ausgestaltete Tariftreue zu bescheinigen. Die Präqualifizierungsstellen
sind nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Zu Absatz 2
Die Nachweispflicht nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes in Bezug auf ihr Tariftreueversprechen nach § 3
Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes entfällt, wenn der Auftragnehmer ein entsprechendes Zertifikat der
Nachunternehmer und Verleiher vorlegen kann. Satz 2 stellt klar, dass nach Absatz 1 zertifizierte Auftragnehmer,
Nachunternehmer und Verleiher nicht von den anlassbezogenen Kontrollen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des
Bundestariftreuegesetzes ausgenommen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die nähere
Ausgestaltung des Verfahrens zur Zertifizierung der Tariftreue durch die Präqualifizierungsstellen durch
Rechtsverordnung bestimmen.
Das Zertifikat trifft auf Grundlage der in der Vergangenheit gewährleisteten Arbeitsbedingungen eine Prognose
für die grundsätzliche Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen, die in der für den Arbeitgeber
einschlägigen Rechtsverordnung geregelt sind. Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber kann für die Erteilung des
Zertifikats grundsätzlich genügen, dass von ihm die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband belegt wird,
dessen tarifvertragliche Regelungen der für den Arbeitgeber einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde
liegen. Wird ein Verstoß in erheblichem Maße nach § 13 gegen die Pflicht zur Einhaltung der tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen festgestellt, wie sie in der einschlägigen Rechtsverordnung niedergelegt sind, ist das
Zertifikat abzuerkennen.
Zu § 11 (Zivilrechtliche Sanktionen)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sollen Bundesauftraggeber mit ihren Auftragnehmern Vertragsstrafen vereinbaren. Die
Vertragsstrafe soll den Auftragnehmer als Schuldner des Tariftreueversprechens und der Nachweispflicht dazu anhalten,
seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Vertragsstrafe ist in der Höhe begrenzt auf maximal 1 % pro Verstoß, bei mehreren Verstößen auf maximal
10 % des Auftragswertes. Mit Blick auf den Auftragswert als Bezugsgröße ist die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach die Nettoauftragssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe maßgeblich ist. Für
den Fall nachträglicher Verringerungen des Auftragswertes gilt somit nicht der ursprünglich im Vertrag
vereinbarte höhere Auftragswert.
Ermessensleitend bei der Festlegung der Strafhöhe soll vor allem die Schwere des Verstoßes gegen das
Tariftreueversprechen berücksichtigt werden. Die Schwere des Verstoßes kann sich etwa anhand der von dem Verstoß
betroffenen Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem Grad der Abweichung von den zu
gewährenden Arbeitsbedingungen oder der Schuldform des Verstoßes bemessen.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes einen
Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat. Danach muss der Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen seine
Pflichten nach § 3 oder § 9 des Bundestariftreuegesetzes schuldhaft im Sinne des § 13 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes verstoßen haben. Der Verstoß ist erst dann festgestellt, wenn auch ein behördliches Vorverfahren
nach § 13 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes abgeschlossen ist.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sollen Bundesauftraggeber vertraglich ein außerordentliches Recht zur fristlosen Kündigung des
Bundesauftraggebers vereinbaren für den Fall, dass die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 des
Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Maßgeblich für die Ausübung des Kündigungsrechts durch den
Auftraggeber ist, inwieweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist noch zumutbar ist. Von der Regelung unberührt bleibt die Möglichkeit,
Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund aufgrund Gesetzes gemäß § 314 oder § 648a BGB zu kündigen.
Zu § 12 (Nachunternehmerhaftung)
§ 12 des Bundestariftreuegesetzes regelt die Nachunternehmerhaftung des Auftragnehmers in Anlehnung an die
Regelungen nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 13 des Mindestlohngesetzes. Der Anspruch ist
gerichtet auf die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Zahlung der Entlohnung nach § 4 Absatz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Bundestariftreuegesetzes. Anspruchsberechtigt sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Nachunternehmer sowie der Verleiher, die von Nachunternehmern beauftragt
wurden. Anspruchsgegner ist der Auftragnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes.
Die Nachunternehmerhaftung setzt zusätzlich zu den an das Tariftreueversprechen nach § 3 des
Bundestariftreuegesetzes anknüpfendenden Sanktionen einen weiteren Anreiz für Auftragnehmer, sicherzustellen, dass alle zur
Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ihnen zustehenden
Arbeitsbedingungen erhalten. Gleichzeitig ermöglicht sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine effektive Durchsetzung
ihrer Ansprüche nach § 4 des Bundestariftreuegesetzes.
Ein Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der
einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes durch den Nachunternehmer oder den von
diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes
nachweist und wenn nicht über das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers
das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Zu § 13 (Feststellung von Verstößen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ermächtigt und verpflichtet die Prüfstelle Bundestariftreue, einen feststellenden Verwaltungsakt zu
erlassen, wenn ein Verstoß nach Nummer 1 oder 2 vorliegt. Anders als das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das
Mindestlohngesetz wählt das Bundestariftreuegesetz für Verletzungen der im Ausgangspunkt vertraglichen
Tariftreuepflicht nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht als Sanktionsregime. Nach § 11 des Bundestariftreuegesetzes
werden Verstöße gegen die Tariftreue grundsätzlich vertraglich sanktioniert. Der Verwaltungsakt begründet einen
in das Wettbewerbsregister eintragungsfähigen Umstand.
Adressat des Verwaltungsaktes ist der jeweilige Arbeitgeber oder Auftragnehmer, der den Verstoß begangen hat.
Erforderlich ist jeweils ein Verstoß in erheblichem Maße.
Gegen den Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.
Zu Nummer 1
Nummer 1 betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, denen der Anspruch
nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes zusteht. Ein feststellender Verwaltungsakt kann daher auch
gegen Nachunternehmer oder Verleiher erlassen werden, wenn ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daran
mitwirken, eine unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Leistung zu erbringen. Hinsichtlich der
Pflicht aus § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes kommt ein Verstoß in erheblichem Maße
insbesondere in Betracht, wenn der Verstoß nicht nur auf wenige Personen begrenzt ist und in einer erheblichen
Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen besteht.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Auftragnehmer im Sinne von § 2 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Buchstabe a
Nach Buchstabe a ist ein feststellender Verwaltungsakt zu erlassen, wenn der Auftragnehmer in erheblichem
Maße gegen die Pflicht aus § 3 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes verstößt, indem er nicht verlangt oder durch
geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von den
Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
Eine Inbezugnahme von § 3 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ist nicht erforderlich, da ein diesbezüglicher
Verstoß des Auftragnehmers bereits durch seine Rolle als Arbeitgeber im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundestariftreuegesetzes abgedeckt ist. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus
§ 3 Absatz 2 können sich unter anderem aus der Anzahl der betroffenen Nachunternehmer oder Verleiher und der
von diesen mit der Auftragsausführung betrauten Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern, dem Ausmaß der
unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen § 3 Absatz 1
des Bundestariftreuegesetzes ist durch § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundestariftreuegesetzes abgedeckt.
Zu Buchstabe b
Nach Buchstabe b ist ein feststellender Verwaltungsakt zu erlassen, wenn der Auftragnehmer in erheblichem
Maße gegen die Nachweispflicht aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes verstößt. Anhaltspunkte für die die
Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 9 können sich unter anderem aus dem Umfang ungeeigneter oder
nicht vorgelegter Unterlagen, dem Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ist angelehnt an § 2 Absatz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes. Ein feststellender Verwaltungsakt nach
Absatz 1 ist nur zu erlassen, wenn der Verstoß schuldhaft und dieses Verhalten einer natürlichen Person dem
Arbeitgeber oder Auftragnehmer zurechenbar ist. Ein Verstoß eines Nachunternehmers oder Verleihers gegen § 4
Absatz 1 oder 3 des Bundestariftreuegesetzes ist nicht schuldhaft, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass
er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession
einsetzt, für die der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes nach dessen § 1 eröffnet ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Verjährung von Verstößen nach Absatz 1. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab der
Erfüllung der Leistungspflicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist,
bevor der Adressat eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt erheben
kann. Satz 2 stellt klar, dass nach § 73 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung die Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
Zu § 14 (Fakultativer Ausschlussgrund)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt einen fakultativen Ausschlussgrund im Sinne des § 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Im Unterschied zur sonstigen Regelungssystematik des Bundestariftreuegesetzes (siehe die
Definition des Anwendungsbereichs in § 1) gilt § 14 für Vergabeverfahren aller in § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber und somit etwa auch für Vergabeverfahren der Länder und
Kommunen, unabhängig von dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes genannten Schwellenwert. § 6
Absatz 1 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes bleibt unberührt.
Auf Tatbestandsseite setzt Absatz 1 Satz 1 einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 voraus. Der
Ausschluss setzt voraus, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig ist oder eine gerichtliche Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes rechtskräftig ist. Ein Vergabeausschluss soll zum einen erfolgen, wenn ein
Unternehmen einen Gesetzesverstoß gegen § 4 des Bundestariftreuegesetzes begangen hat. Zum anderen soll ein
Vergabeausschluss erfolgen, wenn ein Unternehmen eine vertragliche Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder § 9 des
Bundestariftreuegesetzes verletzt hat, deren Zweck darin besteht, Gesetzesverstöße gegen § 4 zu verhindern oder
aufdecken zu können.
Im Unterschied zu § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das auf Rechtsfolgenseite eröffnete
Ermessen beschränkt. Im Regelfall erfolgt ein Ausschluss. Nur in atypischen Fällen oder aus wichtigem Grund
kann von einem Ausschluss abgesehen werden.
Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass Absatz 1 den Regelungskomplex des Vergabeaus-schlusses nicht abschließend
regelt. Ein Unternehmen kann die Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durchführen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den zulässigen Zeitraum eines Ausschlusses nach Absatz 1 entsprechend § 126 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Unternehmen darf höchstens drei Jahre ab Beendigung des
durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Zu § 15 (Gerichtsstand)
Die Norm regelt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen für Ansprüche nach
§ 4 Absatz 1 und 3 sowie § 11 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu § 16 (Übergangsregelung)
Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Vergabeverfahren,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2026 beginnen. Laufende Vergabeverfahren und -verträge
bleiben unberührt. Nicht unter den Anwendungsbereich von § 16 des Bundestariftreuegesetzes fallen
Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Die Regelung in § 2a Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes erweitert die ausschließliche Zuständigkeit
der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren auf Entscheidungen über die Wirksamkeit einer
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes. Bei der Überprüfung einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes können sich ähnliche Fragen stellen wie bei der Überprüfung einer Rechtsverordnung
nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, für die die Gerichte für Arbeitssachen bereits gemäß § 2a
Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes zuständig sind. Da § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes auf § 2a
Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes verweist, ist das in § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelte
Verfahren auch anwendbar in Verfahren über die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
Zu Nummer 1
In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wird geregelt, dass die Prüfstelle
Bundestariftreue die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 unterstützt.
Zu Nummer 2
In § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wird eine Unterrichtungspflicht der
Behörden der Zollverwaltung geregelt. Sie unterrichten die Prüfstelle Bundestariftreue als die nach § 13 Absatz 1
des Bundestariftreuegesetzes für die Feststellung von Verstößen zuständige Stelle, wenn sie im Rahmen einer
Prüfung Anhaltspunkte dafür erhalten, dass ein Unternehmen gegen das Bundestariftreuegesetz verstoßen hat.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird das Verhältnis zwischen den
Regelungen zum Vergabeausschluss im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den neuen Regelungen des
Bundestariftreuegesetzes klargestellt.
Zu Nummer 2
Die Regelung ermöglicht in Härtefällen, dass bundesgesetzlich festgelegte Ausführungsbedingungen im Sinne
von § 129 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den benannten Sektoren für konkrete
Beschaffungsvorhaben ausnahmsweise nicht verbindlich vorgegeben werden müssen. Die Norm folgt insoweit
dem Ansatz anderer Regelungen – wie etwa § 14 Absatz 4 Nummer 1 der Vergabeverordnung, § 12 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, § 13 Absatz 2
Nummer 1 der Sektorenverordnung oder § 1 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung
klimafreundlicher Leistungen – die für Fälle erfolgloser Ausschreibungsrunden oder allgemein in bestimmten
kritischen Bereichen Erleichterungen von den vergaberechtlichen Vorgaben gewähren. Der Verzicht muss zur
Bewältigung einer Krisensituation oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation zwingend erforderlich
sein. Der Begriff der Krise ist restriktiv auszulegen und beschreibt eine Situation, in der ein schädigendes Ereignis
an Personen, Sachwerten oder Versorgungsstrukturen eingetreten ist oder konkret und unmittelbar bevorsteht, das
erheblich über das Ausmaß von schädigenden Ereignissen des täglichen Lebens hinausgeht. Krisen im Sinne des
§ 129 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfassen auch bewaffnete Konflikte und
Kriege, pandemische Lagen, allgemeine Notstände und Katastrophen.
Die weitere Voraussetzung der „zwingenden Erforderlichkeit“ der Auftragsausführung ist gegeben, wenn
andernfalls eine gravierende Beeinträchtigung einer Kernfunktion der benannten Sektoren, der staatlichen
Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen oder der Allgemeinheit droht. Dabei gilt: Je stärker die zu beschaffenden Leistungen
dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, desto eher ist die Erforderlichkeit der Auftragsausführung
anzunehmen. Finanzielle oder wirtschaftliche Erwägungen allein sind sowohl hinsichtlich der zwingenden
Erforderlichkeit als auch der Frage der Ungeeignetheit des Angebots nicht ausreichend.
Zu Nummer 3
Der in § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu eingefügte Satz 2 stellt klar, dass die
Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren nicht mit der Behauptung begründet werden kann, eine nach dem
Bundestariftreuegesetz für das Vergabeverfahren vorgegebene Rechtsverordnung sei unwirksam. Ob eine
Tariftreue-Rechtsverordnung unwirksam ist, ist allein Gegenstand des Verfahrens nach § 98 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, für das die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes
ausschließlich zuständig sind.
Im neuen Satz 3 ist aufgrund der Verschiebung eine redaktionelle Änderung erfolgt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Die in Artikel 5 enthaltenen Änderungen des Wettbewerbsregistergesetzes dienen dazu, das
Bundestariftreuegesetz an das Wettbewerbsregister anzubinden. Die Prüfstelle Bundestariftreue im Sinne von § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes stellt Verstöße nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes durch Verwaltungsakt fest
und übermittelt diese Entscheidungen anschließend zur Eintragung an das Wettbewerbsregister. Gemäß den
bestehenden Vorgaben des Wettbewerbsregistergesetzes sind Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren zur
Abfrage des Registers verpflichtet. Auf Grundlage der durch die Abfrage erhaltenen Informationen prüfen die
Auftraggeber dann wiederum, ob ein Auftragnehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.
Zu Nummer 1
In § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes wird in einem neuen Absatz 3 geregelt, dass ein feststellender
Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes in das Wettbewerbsregister einzutragen ist, wenn der
Verwaltungsakt rechtskräftig oder eine gerichtliche Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit bestandskräftig ist.
Zu Nummer 2
§ 3 des Wettbewerbsregistergesetzes regelt die Speicherung von Daten zu eintragungspflichtigen Entscheidungen
durch die Registerbehörde. § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes wird an den Umstand angepasst, dass
nun auch bestimmte Verstöße gegen die Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungspflichtige
Entscheidungen darstellen. Anders als für Bußgeld- oder strafgerichtliche Entscheidungen vorgesehen, werden bei
der Eintragung von Verstößen gegen das Bundestariftreuegesetz jedoch nicht die in § 3 Absatz 1 Nummer 5 des
Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten der natürlichen Person gespeichert, gegen die sich die
einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
genannt wird. Grund hierfür ist, dass sich der Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes als
einzutragende Entscheidung nicht gegen die handelnde natürliche Person als solche richten kann, sondern nur
gegen das Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes, dem das Handeln dieser
Person nach § 13 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes zuzurechnen ist. Aus Gründen d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz (Gesetzentwurf)