Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
[Bundesrat Drucksache 381/25
15.08.25
AIS - R - Wi - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch
die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
A. Problem und Ziel
Eine funktionierende Tarifautonomie und ein starkes Tarifvertragssystem sind das
Fundament angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das
Tarifvertragssystem zu stabilisieren.
Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind
wichtige Maßnahmen zur Stabilisierung des Tarifvertragssystems ergriffen worden. Das
Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, die Breitenwirkung von Tarifverträgen zu
vergrößern und damit ihre Ordnungswirkung zu stärken. Die Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz wurde erleichtert und die Möglichkeit,
Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erstrecken, für alle
Branchen geöffnet. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine unterste
Lohngrenze auch für solche Bereiche geschaffen, in denen die Tarifvertragsparteien oftmals
nicht selbst in der Lage waren, einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Dennoch ist auch in den Folgejahren die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch
Tarifvertragsparteien weiter zurückgegangen. Dazu beigetragen hat auch der Umstand,
dass nicht tarifgebundene Unternehmen bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen
Wettbewerbsvorteil haben. Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann
aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das
Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiert daher grundsätzlich mit der
Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere
für Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung.
B. Lösung
Mit dem Bundestariftreuegesetz wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert,
indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird. Die Nachteile tarifgebundener
Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes
werden beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird
Fristablauf: 26.09.25
eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig,
wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche
Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem
neuen Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund
590 844 Euro wegen des hierfür zu veranschlagenden Stellenmehrbedarfs des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von einer Planstelle in der Wertigkeit des höheren
Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A12). Für
die Einrichtung einer Website belaufen sich die Kosten einmalig auf rund 150 000 Euro
und jährlich rund 84 000 Euro.
Für die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See entsteht ein zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe von 8
Planstellen und Stellen für die Prüfstelle sowie damit verbundene Mehrausgaben von rund
1,4 Millionen Euro jährlich. Weiter fallen für die Einrichtung der Prüfstelle einmalige
Projektkosten in Höhe von rund 157 000 Euro an. Für die erstmalige Einrichtung der
Softwarelösung werden Kosten in Höhe von 16 000 Euro beziffert. Die Lizenzkosten der
benötigten Softwarelösung belaufen sich auf einmalig rund 36 000 Euro und jährlich rund
7 000 Euro für Wartung. Diese Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus dem Einzelplan 11 erstattet.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen Mehrausgaben in Höhe
von rund 6,5 Millionen Euro im Jahr 2026 für die technische Anbindung des
Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister durch die Anpassung des IT-Systems. Der
damit verbundene einmalige Personalmehrbedarf im Jahr 2026 besteht in Höhe von rund
500 000 Euro für eine Planstelle des gehobenen Dienstes und eine Planstelle des
höheren Dienstes für den IT-Bereich und für eine Planstelle des gehobenen Dienstes und eine
Planstelle für den höheren Dienst des Fachbereichs; im Jahr 2027 ist ein weiterer
einmaliger Personalmehrbedarf für die Anbindung an das Wettbewerbsregister in derselben
Höhe möglich. In den Folgejahren entstehen für den dauerhaften Betrieb der Erweiterung
des Wettbewerbsregisters Sachkosten und Personalkosten jährlich in Höhe von rund
700 000 Euro. Der dauerhafte Personalmehrbedarf besteht in Höhe von einer Planstelle
für den gehobenen Dienst für den IT-Bereich und 0,4 Planstellen für den gehobenen
Dienst für den Fachbereich. Für Länder und Kommunen entstehen keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den unter E.3 ausgewiesenen Erfüllungsaufwand.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen
Einzelplänen der Ressorts finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr rund 400 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Aus zwei neuen Informationspflichten rund 400 000 Euro jährlich.
Der jährliche Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro stellt ein „In“ im Sinne der „One
in, one out“-Regel dar, welcher hälftig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und hälftig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kompensiert
wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Millionen Euro, und einmaliger
Erfüllungsaufwand rund 7,6 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen Auftrag
oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen weitere nicht bezifferbare
Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diese in das Angebot für den öffentlichen Auftrag
eingepreist und die höheren Kosten an den Bundesauftraggeber weitergegeben werden.
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Angebotspreise steigen, sind die höheren Kosten für die Bundesauftraggeber
nicht bezifferbar. Diese Kosten sind aus den Einzelplänen der Ressorts zu finanzieren.
Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 381/25
15.08.25
AIS - R - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch
die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die
Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 26.09.25
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die
Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des
Bundes
(Tariftreuegesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und
Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
(Bundestariftreuegesetz – BTTG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Tariftreueversprechen
§ 4 Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
§ 5 Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Clearingstelle; Verordnungsermächtigung
§ 7 Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
§ 8 Kontrollen; Verordnungsermächtigung
§ 9 Nachweispflicht
§ 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 11 Zivilrechtliche Sanktionen
§ 12 Nachunternehmerhaftung
§ 13 Feststellung von Verstößen
§ 14 Fakultativer Ausschlussgrund
§ 15 Gerichtsstand
§ 16 Übergangsregelung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert
oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung
öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 bis 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung
von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden
1. durch den Bund;
2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99
Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im
Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige
Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht
ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs
überwiegend bestimmt hat;
3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101
Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund
auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor,
wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers
verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;
4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
5. im Rahmen der Organleihe für den Bund;
6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Nummern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender
Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind.
Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2
Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen
Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher
Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge
sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund
und
3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie
Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für Vergabeverfahren
über öffentliche Lieferaufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen
Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder
nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur
Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wird.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der
Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vorsehen.
(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses
Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den
maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur
Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses
Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von
100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und
Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem
Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt
unberührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für
Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.
(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.
(7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der
Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung
zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge,
Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.
(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und
Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.
§ 3
Tariftreueversprechen
(1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung
verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der
Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils
einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt.
(2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung
verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern
beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Nicht als
Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 7 und 8 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers
erfüllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 1 Absatz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
§ 4
Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen
Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen, in einer
Rechtsverordnung nach § 5 für die betroffene Branche festgesetzten Arbeitsbedingungen zu
gewähren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder
einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit Tätigkeiten
beschäftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fallen, hat der
Verleiher mindestens die in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den
Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von Ansprüchen nach
Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche nach
Absatz 1 können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 5 zugrunde
liegenden Tarifvertrag geregelt werden.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag
der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats
schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die
einschlägigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern
einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verfügung.
§ 5
Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer
Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen
geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft
beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags
festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist
ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder
Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten
vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 3 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder
Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und
bei losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen
einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach
§ 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die
Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und
Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.
(2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3
in mehreren Tarifverträgen mit unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereichen geregelt,
sollen die in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung
zusammengefasst werden. Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeitsbedingungen
veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet.
(3) Liegen Anträgen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifverträge verschiedener
Tarifvertragsparteien mit sich überschneidenden räumlichen, fachlichen und persönlichen
Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Arbeitsbedingungen des repräsentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach
Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach § 6
Absatz 2 fest. § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifverträge mit sich überschneidenden räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des
§ 12 des Tarifvertragsgesetzes und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der
Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber
festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem
Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme
Berechtigten können die Empfehlung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 verlangen.
(5) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach
Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 für einen Tarifvertrag einer anderen
Tarifvertragspartei, dessen Geltungsbereich sich mit dem räumlichen, fachlichen und
persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung überschneidet, erst nach Ablauf von sechs
Monaten ab Verkündung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem
Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten
Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien geändert,
macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die geänderten Arbeitsbedingungen
im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes
geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 fort.
§ 6
Clearingstelle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die
aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 des Tarifvertragsgesetzes besteht.
(2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach § 5
Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung darüber ab, ob und mit welchem Inhalt eine
Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll.
(3) Ein Beschluss über eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit
der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande,
kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, einschließlich der
Errichtung der Clearingstelle, die Bestellung ihrer Mitglieder und die Beschlussfassung
durch die Clearingstelle, zu regeln.
§ 7
Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene
Rechtsverordnung auf, soweit
1. ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt,
dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags überschneidet,
dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, und
2. der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach § 5 Absatz 5 Satz 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 4 als der repräsentativere Tarifvertrag festgestellt wird.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine nach § 5 erlassene
Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten
Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf,
soweit die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 8
Kontrollen; Verordnungsermächtigung
(1) Es wird eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund
erstattet.
(2) Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein
Tariftreueversprechen nach § 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3
erfüllt, wenn der Prüfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß
eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 oder für
einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Absatz 1
und 3 vorliegen, insbesondere auf Grund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sowie sonstiger Dritter. Die Bundesauftraggeber teilen der Prüfstelle
Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntgewordene Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1
unverzüglich mit.
(3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Prüfstelle Bundestariftreue
diejenigen Vergabeunterlagen über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu
übermitteln, die für eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Prüfstelle
Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine
Handlungsempfehlung aus.
(4) Die Bundesauftraggeber sowie die Prüfstelle Bundestariftreue dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den
Absätzen 2 bis 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlung der für die Kontrolle
erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauftraggebern und der
Prüfstelle Bundestariftreue.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten in Bezug auf die
Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchführung der Kontrollen und die
vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Prüfstelle
Bundestariftreue zu bestimmen.
§ 9
Nachweispflicht
Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter
Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach § 3
einhält, und die Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen.
§ 10
Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9
gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den
Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Aus dem Zertifikat
muss sich ergeben, dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher
seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen einer für die
Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen
Rechtsverordnung nach § 5 gewährt.
(2) Ein Auftragnehmer kann sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2
insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer
oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1
vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle
Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen
an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur
Ausstellung des Zertifikats durchzuführen ist.
§ 11
Zivilrechtliche Sanktionen
(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene
Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des
Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen
Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte
Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein
Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.
§ 12
Nachunternehmerhaftung
Ein Auftragnehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Liefer-,
Bau- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4
Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer
Nachtunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer
beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Entlohnung nach § 5 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 umfasst für die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur
den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1
entfällt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschlägigen
Rechtsverordnung nach § 5 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten
Verleiher mittels einer Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 nachweist und wenn nicht über das
Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers das
Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§ 13
Feststellung von Verstößen
(1) Die Prüfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Verstoß fest,
wenn
1. ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3
verstoßen hat,
2. ein Auftragnehmer in erheblichem Maße
a) gegen seine Pflicht gemäß § 3 Absatz 2 verstoßen hat oder
b) gegen eine in § 9 genannte Pflicht verstoßen hat.
(2) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Verstoß
durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten einer natürlichen Person verursacht wurde,
das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein
Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die natürliche Person als Verantwortliche
für die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat,
wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
(3) Die Feststellung eines Verstoßes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit
Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind.
(4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu überprüfen. Die Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch
zuständig.
§ 14
Fakultativer Ausschlussgrund
(1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. § 125 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1
vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens
drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1
festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
§ 15
Gerichtsstand
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den
Zeitraum der Beschäftigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf
Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 12 und entsprechender
Ersatzansprüche auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
§ 16
Übergangsregelung
Dieses Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens gemäß Artikel 8 Absatz 1] eingeleitet worden sind.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5
des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes;“.
Artikel 3
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:
„17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes,“.
2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16
ersetzt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze,
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder oder
16. das Bundestariftreuegesetz.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch […] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes,
§ 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22
des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes
bleiben unberührt.“
2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt:
„§ 129
Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
(1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten
Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder
Landesgesetzes festgelegt werden.
(2) Aufgrund eines Bundesgesetzes zwingend zu berücksichtigende
Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 müssen in Vergabeverfahren ausnahmsweise nicht
verbindlich vorgegeben werden, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zur
Vergabe desselben öffentlichen Auftrags oder derselben Konzession keine oder keine
geeigneten Angebote abgegeben wurden und die Ausführung des öffentlichen Auftrags
oder der Konzession zur Bewältigung einer oder in Vorbereitung auf eine konkrete
Krisensituation durch die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die
Bundespolizei oder andere Sicherheitskräfte oder in dieser Krisensituation zur Sicherung der
Energieversorgung, für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, zum Erhalt der
Bauwerksicherheit oder für die Bundesinfrastruktur unmittelbar und zwingend
erforderlich ist. Ein Angebot gilt als ungeeignet im Sinne des Satzes 1, wenn es ohne
Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen des öffentlichen
Bundesauftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.“
3. § 160 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein
Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser
Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1
des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass
ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden
ist oder zu entstehen droht.“
Artikel 5
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare
Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen
worden sind.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
2. § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich
die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30
des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen
Person,
b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen
Person,
c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2
Absatz 4 Satz 2 begründenden Umstände sowie
6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit
einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verstoß gegen Pflichten nach dem
Bundestariftreuegesetz.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1
des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3
der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten mit.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue
nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes Umstände bekannt, die einer
weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbsregister
entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.“
4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht,“ die Angabe „oder die nach
§ 10 des Bundestariftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens
befugt ist,“ eingefügt.
5. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue
nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ergänzende Informationen anfordern,
soweit diese nach Einschätzung des Auftraggebers für die Vergabeentscheidung
erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des
Auftraggebers übermitteln.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung“ die Angabe „oder
Feststellung“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht
worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit
oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem
Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des betroffenen
Unternehmens verwertet werden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den
Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde
die mitteilende Strafverfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8
Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informationen, die nach
Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein
können, zu übermitteln.“
8. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden,“ die Angabe „der Prüfstelle
Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Wettbewerbsregisterverordnung
Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. zur eintragungspflichtigen Tat:
a) Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit
oder des zugrunde liegenden Verstoßes gegen Pflichten nach dem
Bundestariftreuegesetz,
b) Tatzeit.“
b) Nach Absatz 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. unanfechtbare Verwaltungsakte nach § 13 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes, soweit diese ab dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreuegesetzes vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] im Bundesanzeiger
bekannt zu machenden Tages unanfechtbar werden.“
3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„„(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche
Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder des
Verfahrens zur Feststellung von Verstößen gegen Pflichten nach dem
Bundestariftreuegesetz entgegenstehen.“
Artikel 7
Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in
das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die
Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der
verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung
eingetragen werden.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung dieses Gesetzes, frühestens 1. Januar 2026] in Kraft.
(2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen
der Registerbehörde und der Prüfstelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses
Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine funktionierende Tarifautonomie und ein starkes Tarifvertragssystem sind das
Fundament angemessener Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ziel ist
es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu
stabilisieren.
Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind
wichtige Maßnahmen zur Stabilisierung des Tarifvertragssystems ergriffen worden. Das Gesetz
hat die Möglichkeiten erweitert, die Breitenwirkung von Tarifverträgen zu vergrößern und
damit ihre Ordnungswirkung zu stärken. Die Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz wurde erleichtert und die Möglichkeit,
Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erstrecken, für alle Branchen geöffnet. Mit
der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine unterste Lohngrenze auch für solche
Bereiche geschaffen, in denen die Tarifvertragsparteien oftmals nicht selbst in der Lage
waren, einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
gewährleisten.
Dennoch ist auch in den Folgejahren die autonome Ordnung des Arbeitslebens durch
Tarifvertragsparteien weiter zurückgegangen. Dazu beigetragen hat auch der Umstand, dass
nicht tarifgebundene Unternehmen bisher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich einen
Wettbewerbsvorteil haben. Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund
geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Das Vermeiden
tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiert daher grundsätzlich mit der Möglichkeit,
kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben.
Mit der Einführung des Bundestariftreuegesetzes wird die Grundlage dafür geschaffen,
dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Tariftreueregelungen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind, leisten einen Beitrag zur Stärkung der
Tarifautonomie (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00). Der Wettbewerb um
öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes wird auf diese Weise auf eine faire
Grundlage gestellt. Das Bundestariftreuegesetz unterbindet den Verdrängungswettbewerb
zwischen Unternehmen über die Lohn- und Personalkosten und schützt die Arbeitsplätze
bei tarifgebundenen Arbeitgebern. Für tarifgebundene Arbeitgeber, die ihren
Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren, besteht künftig in
Vergabeverfahren des Bundes kein Wettbewerbsnachteil und kein Grund mehr, die eigene
Tarifbindung aufzugeben. Spiegelbildlich entfallen für bislang nicht tarifgebundene
Arbeitgeber – insbesondere in Branchen, in denen der öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes
eine hohe Bedeutung zukommt – wirtschaftliche Anreize, von einer Tarifbindung
abzusehen. Vielmehr dürften vom Bundestariftreuegesetz Anreize ausgehen, sich generell für eine
Tarifbindung zu entscheiden, um durchgehend einheitliche Arbeitsbedingungen für die
gesamte Belegschaft während der Ausführung privater und öffentlicher Aufträge zu
ermöglichen. Die guten sozialen Standards der Tarifverträge werden gestützt und das
Tarifvertragssystem stabilisiert. Mit den vom Bundestariftreuegesetz ausgehenden Impulsen,
originäre Tarifgebundenheit aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu begründen, wird zugleich
das mitgliedschaftliche Fundament des Tarifvertragssystems als Funktionsbedingung der
Tarifautonomie gestärkt. Schließlich entlastet das Gesetz die Systeme der sozialen
Sicherheit, die bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommen werden, und stärkt deren
finanzielle Stabilität.
Der Bund verwirklicht mit dem Bundestariftreuegesetz die genannten Ziele im Rahmen des
Spielraums, den das europäische und nationale Vergabe- und Entsenderecht eröffnet.
Damit geht der Bund mit gutem Beispiel voran und sendet ein wichtiges Signal für gute
Arbeitsbedingungen. Er verbessert soziale Rahmenbedingungen durch eine sozial
verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Diese sozial verantwortliche
Vergabe ist im Unionsrecht mit den Vergaberichtlinien (EU) 2014/23, 2014/24 und 2014/25
und (EG) 2009/81 sowie im nationalen Recht mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2016
verankert. Auch Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne
in der Europäischen Union betont den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung
von Tarifverträgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
Es wird ein Bundestariftreuegesetz eingeführt. Dieses schafft die Grundlage dafür, dass
tarifvertragliche Regelungen zur Entlohnung, zum bezahlten Mindestjahrurlaub sowie zu
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rechtsverbindlich für die Ausführung
öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes vorgegeben werden können. Öffentliche
Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber des Bundes müssen von ihren
Auftragnehmern verlangen, dass diese ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die
Ausführungsdauer die in einschlägigen Rechtsverordnungen verbindlich gemachten
tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren. Auch Nachunternehmer und
Verleihunternehmer müssen ihren jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen für die Ausführungsdauer gewähren.
Das Bundestariftreuegesetz sieht ein differenziertes Durchsetzungsregime vor. Die neu
einzurichtende Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert die Einhaltung der tarifvertraglichen
Bedingungen und stellt erhebliche Verstöße durch Verwaltungsakte rechtsverbindlich fest.
Verstöße können vom Bundesauftraggeber zivilrechtlich durch Vertragsstrafen sowie die
außerordentliche Kündigung der Auftragsbeziehung sanktioniert werden. Zudem können
Verstöße gegen die Tariftreueregelung zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren
führen. Zur bürokratiearmen Ausgestaltung der Tariftreueregelung trägt ein Rückgriff auf
Zertifizierungsverfahren bei, in denen die Einhaltung einschlägiger Tarifstandards
bescheinigt werden kann. Im Falle der Erteilung eines Zertifikats durch eine Präqualifizierungsstelle
entfallen Nachweispflichten. Schließlich wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
ein gesetzlicher Anspruch auf die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
gewährt, den sie im Streitfall vor den Arbeitsgerichten durchsetzen können. Der
Auftragnehmer des Bundesauftraggebers haftet in Anlehnung an das bewährte Instrument der
Auftraggeberhaftung in § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 13 des
Mindestlohngesetzes auch für die tariflichen Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines
von ihm beauftragten Nachunternehmers sowie der dort eingesetzten Leiharbeitskräfte.
Über ihre tariflichen Ansprüche sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber mittels eines vom Bundesauftraggeber zur Verfügung zu stellenden Vordrucks
zu informieren.
2. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird geändert, um die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen für Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen nach dem
Bundestariftreuegesetz zu begründen.
3. Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Die Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes regelt, wie die Zollbehörden als
Zusammenarbeitsbehörde zur Kontrolle der Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz
beitragen.
4. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt klar, dass die
Gründe für einen fakultativen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach diesem Gesetz
neben dem fakultativen Ausschlussgrund nach dem Bundestariftreuegesetz gelten.
Außerdem wird klargestellt, in welchem Verhältnis die arbeitsgerichtlichen Verfahren über die
Rechtmäßigkeit von Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes zum
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren stehen.
5. Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Aufgrund der Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes sind künftig auch erhebliche
Verstöße gegen die Tariftreuepflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungsfähig.
Dadurch können andere Auftraggeber von den Tariftreueverstößen erfahren und die
betreffenden Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließen.
6. Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Die Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführten Tarifregisters
werden als Folgeänderung zur Einführung des Bundestariftreuegesetzes dahingehend
konkretisiert, dass künftig auch die nach dem Bundestariftreuegesetz verbindlich gemachten
Rechtsverordnungen erfasst werden.
7. Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des
Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Durch Angleichung der spezialgesetzlichen Regelungen an den Wortlaut des § 6 Absatz 1
Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes werden mögliche Rechtsunsicherheiten beseitigt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der verschiedenen
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs
geprüft, miteinander in Ausgleich gebracht und entsprechend weitgehend berücksichtigt.
Im Sinne einer besseren Rechtssetzung und für eine enge Einbeziehung aller
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben das damalige Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Vorfeld eines
Entwurfs für ein Bundestariftreuegesetz in der 20. Legislaturperiode im Dezember 2022
eine öffentliche Konsultation zur Ausgestaltung der Bundestariftreueregelung durchgeführt.
Mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer hat ebenfalls im Vorfeld des Gesetzentwurfs im Rahmen von Dialoggesprächen in
der 20. Legislaturperiode ein Austausch über die Vorgaben des Koalitionsvertrags und
mögliche weitere Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung stattgefunden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes, auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes
(Arbeitsrecht) sowie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes (Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist eine
bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, um gleiche Vergabestandards für die Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Bundesauftraggeber im gesamten
Bundesgebiet sicherzustellen. Eine Tariftreueregelung für Bundesauftraggeber durch die Länder
würde dazu führen, dass Bundesauftraggeber je nach ihrem Sitz in verschiedenen Ländern
verschiedene Tariftreueregelungen anwenden müssten, was zu einer nicht zumutbaren
Rechtszersplitterung führen würde. Auch mit Blick auf die Unternehmen, die sich auf
öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes bewerben, wird durch eine
bundesgesetzliche Regelung ein angemessen einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich, weil die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
ihre Aufgaben bundesweit einheitlich wahrnehmen soll.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes
(Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Mit Blick auf die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist eine
bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, weil Artikel 4 das gesamtdeutsche
Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte betrifft. Hierbei handelt es sich um einen
Regelungsrahmen, der weitgehend durch die EU-Vergaberichtlinien vorgegeben ist. Im
vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden divergierende Regelungen auf Bundes-
und Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik
Deutschland zu grundsätzlich unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen
Standards führen, was weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen
werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen würde, die
sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und
Konzessionen bewerben.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 und 6 beruht auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes
(Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung). Die bundeseinheitliche
Regelung des Registers ist nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das Vorliegen
von Ausschlussgründen bei Unternehmen muss einheitlich registriert werden und die
Informationen bundesweit allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und
Konzessionsgebern zur Verfügung gestellt werden. Alle Unternehmen werden gleichbehandelt,
unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 bis 9 beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
Nach dem Bundestariftreuegesetz werden in Vergabeverfahren des Bundes künftig
Ausführungsbedingungen vorgegeben, die nach den europäischen Vergaberichtlinien zulässig
sind. Inhaltlich beziehen sich die Ausführungsbedingungen auf die Einhaltung von
Arbeitsbedingungen, die nach der Entsenderichtlinie in Entsendesachverhalten für verbindlich
erklärt werden dürfen. Das im Bundestariftreuegesetz geregelte Tariftreueversprechen ist
eine soziale Ausführungsbedingung im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU,
des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU und des Artikels 20 der Richtlinie 2009/81/EG,
auf die auch in den Erwägungsgründen 55 und 65 zur Richtlinie 2014/23/EU hingewiesen
wird. Die als Ausführungsbedingung verbindlichen Arbeitsbedingungen werden in
Rechtsverordnungen festgesetzt. Diese Rechtsverordnungen sind Rechtsvorschriften im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 96/71/EG, die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist. Inhaltlich regeln die
Rechtsverordnungen die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, den bezahlten
Mindestjahresurlaub und die Entlohnung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
bis c der Richtlinie 96/71/EG.
Den vergaberechtlichen Vorgaben des sekundären Unionsrechts an einen hinreichenden
Bezug zum Auftragsgegenstand aus Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/24/EU und aus Artikel 87 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 3 der Richtlinie
2014/25/EU genügt das Bundestariftreuegesetz, da die vorgegebenen Arbeitsbedingungen
allein bei den für die Auftragsausführung erforderlichen Tätigkeiten zu gewähren sind.
Das Bundestariftreuegesetz ist mit der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar. Die Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit ist gerechtfertigt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zur
Rechtssache RegioPost entschieden, dass es der Rechtfertigung nicht entgegensteht, dass eine
Tariftreueregelung nur für öffentliche Aufträge gilt und nicht auch für private Aufträge (Urteil
vom 17. November 2015 – C-115/14, Rn. 72 ff.).
Unbeschadet des Vorstehenden erlauben die Vergaberichtlinien dieses Vorgehen, indem
sie die Möglichkeit vorsehen, soziale Ausführungsbedingungen für öffentliche Aufträge und
Konzessionen vorzugeben. Vergaberechtliche Ausführungsbedingungen sind
notwendigerweise auf den Bereich öffentlicher Aufträge und Konzessionen beschränkt.
Das Gesetz achtet die durch die Richtlinie 96/71/EG vorgegebenen Grenzen. Der
Gerichtshof hat seinerseits Nichtigkeitsklagen gegen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie
(EU) 2018/957 zurückgewiesen (Polen/Parlament und Rat – Urteil vom 8. Dezember 2020
– C-626/18). Damit hat er die Primärrechtskonformität des zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2018/957 geänderten Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG bestätigt.
Der räumliche Anwendungsbereich beschränkt sich in Einklang mit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Bundesdruckerei (Urteil vom 18. September 2014
– C-549/13, Rn. 33) auf Leistungen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht
werden.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes regelt, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer tarifliche Arbeitsbedingungen erhalten, wenn sie öffentliche Aufträge und
Konzessionen des Bundes ausführen, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt, die Arbeitsrechte zu schützen und sichere Arbeitsumgebungen für alle
Arbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer, insbesondere der
Wanderarbeitnehmerinnen, und der Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen zu fördern. Der
Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er dazu beiträgt, Tarifverträgen eine
stärkere Breitenwirkung zu verschaffen. Das Vorhaben stärkt damit mittel- und unmittelbar die
Sozialpartnerschaft und damit die Voraussetzung, tarifautonom Arbeitsbedingungen zu
vereinbaren und festzulegen.
Der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes trägt zudem zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 12 („Nachhaltiger Konsum und Produktion“) bei, indem tarifliche Arbeitsbedingungen
als Mindestarbeitsbedingungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen
des Bundes vorgegeben werden. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt, in der öffentlichen
Beschaffung nachhaltige umwelt- und sozialverträgliche Verfahren zu fördern, die im
Einklang mit nationalen Politiken und Prioritäten stehen. Mit der Regelung wird verhindert, dass
öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes an Bieter vergeben werden, die bedingt
durch nachteiligere Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Vergleich zu tarifgebundenen Bietern in Bezug auf Personalkosten günstigere Angebote
unterbreiten können. Es trägt dazu bei, dass tarifgebundene Arbeitsplätze erhalten werden. Dies
fördert eine sozial-nachhaltige Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens und
stärkt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand in der sozialen Transformation.
Der Entwurf folgt damit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
„(8) Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“,
„(12) Nachhaltiger Konsum und Produktion“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem
neuen Verordnungsverfahren einschließlich der Einrichtung der Clearingstelle und den
erweiterten Aufgaben des Tarifregisters zusätzlicher jährlicher Mehraufwand im
Einzelplan 11. Es ist davon auszugehen, dass fortlaufend Anträge zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes gestellt werden. Die Arbeitsbedingungen
aus der erlassenen Rechtsverordnung sind auf einer zu diesem Zweck einzurichtenden
Website einzustellen und beim Erlass neuer Rechtsverordnungen oder Abschluss eines
Änderungstarifvertrags zu aktualisieren. Der hierfür zu veranschlagende Stellenmehrbedarf
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beläuft sich auf eine Planstelle in der
Wertigkeit des höheren Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen
Dienstes (A12). Ausgehend von dem Berechnungsschema des Bundesministeriums der
Finanzen für Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen vom 23. Juni 2025 beträgt der
Personalmehraufwand für die zusätzlichen und dauerhaft anfallenden Aufgaben rund 590 844 Euro jährlich
für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Beauftragung von Dienstleistern
für Einrichtung und Wartung der einzurichtenden Website entstehen ein einmaliger
Aufwand in Höhe von 150 000 Euro sowie 84 000 Euro jährliche Kosten.
Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsteht im Zusammenhang
mit dem neuen Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand. Die Prüfstelle
Bundestariftreue soll selbstständig Kontrollen der Arbeitgeber, die den Zuschlag zur
Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession erhalten haben, durchführen,
und bei inhaltlichen Fragestellungen zur Anwendung und Durchsetzung des
Tariftreueversprechens unterstützen. Im Rahmen der Kontrollen ist zu überprüfen, ob den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an der Ausführung des Auftrags unmittelbar mitgewirkt
haben, die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt wurden. Dabei
können sowohl der Auftragnehmer als auch dessen Nachunternehmer und vom Auftragnehmer
oder einem Nachunternehmer eingesetzte Verleihunternehmen kontrolliert werden.
Kontrollen sollen anlassbezogen durchgeführt werden. Die Prüfstelle Bundestariftreue ist die
für den Erlass des Verwaltungsaktes zur Feststellung eines Verstoßes gegen das
Bundestariftreuegesetz zuständige Behörde. Die Prüfstelle Bundestariftreue ist auch für die
Entscheidung über Widersprüche gegen die feststellenden Verwaltungsakte zuständig. Der
hierfür zu veranschlagende Stellenmehrbedarf der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See beläuft sich auf zwei Planstellen/Stellen in der Wertigkeit des höheren
Dienstes (1x A15, 1x A14) und sechs Planstellen/Stellen in der Wertigkeit des gehobenen
Dienstes (1x A12, 2x A11, 3x EG11). Dieser Ressourcenbedarf ist mit jährlichen Ausgaben
von rund 1,4 Millionen Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See
verbunden. Weiter fallen für die Einrichtung der Prüfstelle einmalige Projektkosten in Höhe
von rund 157 000 Euro an. Für die erstmalige Einrichtung der Softwarelösung werden
Kosten in Höhe von 16 000 Euro beziffert. Die Lizenzkosten der benötigten Softwarelösung
belaufen sich auf einmalig rund 36 000 Euro und jährlich rund 7 000 Euro für Wartung. Diese
Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus
dem Einzelplan 11 erstattet.
Für den Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entstehen
Mehrausgaben durch die Anbindung des Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister
und den anschließenden Betrieb der Erweiterung des Registers. Aufgrund der Änderung
des Wettbewerbsregistergesetzes sind künftig auch erhebliche Verstöße gegen die
Tariftreuepflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungsfähig. Dadurch können andere
Auftraggeber von den Tariftreueverstößen erfahren und die betreffenden Unternehmen von
Vergabeverfahren ausschließen.
Die Anbindung an das Wettbewerbsregister verursacht beim Bundeskartellamt als
Registerbehörde für das Haushaltsjahr 2026 einmalige Sachkosten in Höhe von 6,5
Millionen Euro (brutto) durch die Anpassung des IT-Systems an die Anforderungen des
Bundestariftreuegesetzes. Weiterhin ist für die Anbindung für das Jahr 2026 und möglicherweise
auch noch für das Jahr 2027 mit einem temporären Personalbedarf in Höhe von einer
Planstelle in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12) und einer Planstelle in der Wertigkeit
des höheren Dienstes (A 14) für den IT-Bereich sowie einer Planstelle in der Wertigkeit des
gehobenen Dienstes (A 10) und einer Planstelle in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A
14) für den Fachbereich zu rechnen. Hierfür werden Personalkosten in Höhe von rund
480 000 Euro pro Jahr angesetzt.
Als dauerhaften Aufwand für den Betrieb der Erweiterung des Wettbewerbsregisters geht
das Bundeskartellamt ab dem Jahr 2027 von jährlichen Sachkosten in Höhe von
520 000 Euro für Betrieb und Wartung des IT-Systems aus. Zudem entsteht ab 2027 ein
dauerhafter Personalbedarf beim Bundeskartellamt in Höhe von einer Planstelle in der
Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12) für den IT-Bereich sowie für den Fachbereich auf
0,4 Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 11). Für dieses Personal sind
Kosten in Höhe von rund 165 000 Euro pro Jahr anzusetzen.
Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen
Einzelplänen der Ressorts finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1, § 4
Absatz 3
Bundestariftreuegesetz;
Informationspflicht des
Arbeitgebers
gegenüber
den
Beschäftigten zum
Anspruch auf
Gewährung
verbindlicher
Arbeitsbedingungen
16 000
Aufträge
und
Konzessionen
27,02
Euro
= (42
Minuten / 60
* 38,60
Euro pro
Stunde
(Wirtschaftszweig:
Gesamtwirtschaft)
1.2 Artikel 1, § 9
Bundestariftreuegesetz; Vorlage
von
Nachweis über
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einhaltung
Tariftreueversprechen auf
Verlangen
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
Erläuterungen zu Nummer 1.1: Arbeitgeber, die den Zuschlag zur Ausführung eines
öffentlichen Auftrags erhalten haben, werden verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die an der Ausführung des Auftrags unmittelbar mitwirken, schriftlich oder elektronisch
über den Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen zu informieren und darauf
hinzuweisen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue gemäß § 8 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes Kontrollen durchführen kann, in deren Rahmen auch personenbezogene
Daten verarbeitet werden dürfen (§ 8 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes). Dies gilt
auch für Nachunternehmer.
Legt man die Meldungen der Vergabestatistik (Berichtsjahr 2023) zugrunde, dann werden
auf Bundesebene jährlich insgesamt rund 16 000 öffentliche Aufträge und Konzessionen
mit einem Auftrags- oder Vertragswert oberhalb der in § 1 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes genannten Schwellenwerte vergeben. Demzufolge ist davon auszugehen, dass
in mindestens 16 000 Fällen pro Jahr das jeweils bezuschlagte Unternehmen und
gegebenenfalls die Nachunternehmer diese Mitteilungspflicht erfüllen müssen.
Je nach Größe des Unternehmens muss eine unterschiedliche Anzahl an Beschäftigten
informiert werden, somit kann der Aufwand variieren. Im Durchschnitt werden auf
Grundlage von Berechnungen des Statistischen Bundesamtes pro Auftrag 42 Minuten
angenommen. Die Lohnkosten werden mit 38,60 Euro pro Stunde angesetzt (Durchschnitt
Gesamtwirtschaft).
Erfüllungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen: Von dem Regelungsvorhaben
werden (auch) kleine und mittlere Unternehmen betroffen, wenn sie sich um öffentliche
Aufträge und Konzessionen bewerben oder im Kontext öffentlicher Aufträge als
Nachunternehmer oder Verleiher tätig werden. Die Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern aus § 4 Absatz 3 des Bundestariftreuegesetzes soll durch
Zurverfügungstellung eines entsprechenden Vordrucks durch die Bundesauftraggeber erleichtert
werden. Die Dokumentations- und Nachweispflicht aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes
gilt nicht für Auftragnehmer, wenn diese nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert
sind. Die Auswahl der bei der Auftrags- oder Konzessionsausführung zu garantierenden
Arbeitsbedingungen soll durch eine übersichtliche Darstellung der einschlägigen
Branchenverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes auf einer durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzurichtenden Internetseite erleichtert werden. Das Ziel des
Tariftreuegesetzes, durch eine Stärkung der Tarifbindung gute und attraktive
Arbeitsbedingungen zu fördern, kommt angesichts der großen Herausforderungen des
Fachkräftemangels auch kleinen und mittleren Unternehmen zugute.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr und
einmaliger Erfüllungsaufwand rund 7,6 Millionen Euro.
Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1,
§ 3 ff. des
Bundestariftreuegesetzes;
Anpassung von
Vergabeunterlagen und
Ausschrei
bungsbedingungen
Bund
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.2
Artikel 1,
§ 5
Absatz 2
Satz 2
des
Bundesta
riftreuegesetzes;
Bereitstellung der
Arbeitsbedingungen im
Internet
Bund 1
Sachkosten
150 000
Euro
- 25 - Drucksache 381/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.3
Artikel 1,
§ 8
Bundesta
riftreuegesetz;
Anlassbezogene
Kontrollen
durch
Prüfstelle
Bundestariftreue
Bund 1
Bundesbehörde
8
Mitarbeiterkapazitäten
(2 hD, 6
gD)
2.4
Artikel 1,
§ 8
Absatz 3 des
Bundestariftreuegesetzes;
Informati
onsbereitstellung
der
Bundesauftraggeber
gegenüber der
Prüfstelle
Bundestariftreue
Bund
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.5
Artikel 5
Nummer 2, 3
und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1
des
Wettbewerbs
registergesetzes;
Einrichtung und
Betrieb
eines Web-
Portals
Bund 1
Bundesbehörde
640 000
Euro
640 1
Bundesbehörde
6,5
Millionen Euro
6 500
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
beim
Bundeskartellamt
2.6
Artikel 5
Nummer 2, 3
und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1
des
Wettbewerbs
registergesetzes;
Begleitung der
Umstellung des
Wettbewerbsregisters
Bund 1
Bundesbehörde
2 MAK
hD, 2
MAK gD
(2 Jahre)
2.7
Artikel 5
Nummer 2, 3
und 7, § 2
Absatz 3,
§§ 5 und 8
Absatz 1
des
Wettbewerbs
registergesetzes;
Bearbeitung der
Datenmeldungen zu
Verstößen nach
dem
Bundesta
riftreuegesetz
Bund
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
1 319
7 610
davon
Bund
1 319
7 610
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Erläuterung zu Nummer 2.2: Zur Veröffentlichung der in den Rechtsverordnungen nach § 5
des Bundestariftreuegesetzes enthaltenen Arbeitsbedingungen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 des
Bundestariftreuegesetzes) entsteht für die Beauftragung von Dienstleistern ein einmaliger
Aufwand in Höhe von 150 000 Euro sowie 84 000 Euro jährliche Kosten für die Wartung
des Internetauftritts.
Zu Nummer 2.3: Laut § 8 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes kontrolliert die Prüfstelle
Bundestariftreue anlassbezogen, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen wahrt
und ein Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt. Die Prüfstelle Bundestariftreue wird auf
Bundesebene eingerichtet (§ 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes).
Ausgehend von jährlich rund 16 000 öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auf
Bundesebene (siehe 1.1) wird auf Basis von Erfahrungswerten auf Landesebene angenommen,
dass in 5 % der Fälle (800) eine Prüfung erfolgt. Der durchschnittliche Zeitaufwand für eine
Prüfung anhand Aktenlage beträgt einen Personentag (8 Stunden) pro Fall und für den Fall
einer Vor-Ort-Prüfung (Quote 10 %) werden sechs Personentage (48 Stunden) angesetzt.
Für die geschätzten 20 % Fälle mit Verstößen ist pro Fall ein Aufwand von 60 Minuten für
die Meldung an das Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts anzunehmen. Zudem ist
damit zu rechnen, dass es in 90 % der Fälle zu einem Klageverfahren durch den
betroffenen Auftragnehmer kommt. Hierbei ist pro Verfahren mit einem Aufwand von einem
Personentag (8 Stunden) zu rechnen.
Auf Grundlage der geschätzten Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ergibt sich ein Aufwand
von 8 Mitarbeiterkapazitäten. Auf Basis der „Lohnkostentabelle Verwaltung“ (gemäß
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung) ergibt sich folgender Personalaufwand:
Verwaltungsebene Lohnkosten
pro Mitarbeiterkapazität
Anzahl Lohnkosten
insgesamt
Höherer Dienst 117 120 Euro 2 234 240 Euro
Gehobener Dienst 74 080 Euro 6 444 480 Euro
Summe 8 678 720 Euro
Zu Nummer 2.5: Bestandskräftige oder rechtskräftige Verwaltungsakte, die nach § 13
Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind, werden an das
Wettbewerbsregister gemeldet und dort eingetragen.
Dazu wird vom Bundeskartellamt ein Web-Portal eingerichtet werden. Zudem wird die
Prüfstelle Bundestariftreue eine Registrierungsmöglichkeit zur sicheren und strukturierten
Erfassung und Übermittlung von Daten zu Verwaltungsentscheidungen erhalten. Für die
anschließende Bearbeitung durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der
Registerbehörde sind weitere interne Anpassungen des IT-Systems notwendig. Das
Bundeskartellamt schätzt diesen einmaligen Aufwand auf 6,5 Millionen Euro.
Zudem geht das Bundeskartellamt von einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von
640 000 Euro für Betrieb und Wartung des IT-Systems aus, die sich aus der Änderung und
Erweiterung des IT-Systems Wettbewerbsregister ergeben. Diese setzen sich zusammen
aus Sachkosten in Höhe von 520 000 Euro sowie weiteren Kosten in Höhe von
120 000 Euro für eine Planstelle des gehobenen Dienstes für den IT-Bereich.
Zu Nummer 2.6: Des Weiteren werden jeweils zwei Beschäftigte des höheren und
gehobenen Dienstes (durchschnittlicher Lohnsatz 58,50 Euro laut Leitfaden) des
Bundeskartellamtes die Phase der Umstellung des Wettbewerbsregisters begleiten. Der einmalige Aufwand
wird mit 480 000 Euro beziffert. In dem auf das Umstellungsjahr folgenden Jahr ist ein
weiterer einmaliger Personalmehrbedarf für die Anbindung an das Wettbewerbsregister in
derselben Höhe möglich.
5. Weitere Kosten
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen Auftrag
oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen weitere Kosten. Diese Kosten
entstehen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden, die grundsätzlich zu geringeren Personalkosten im Vergleich zur
Anwendung der einschlägigen Verordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beschäftigt
werden. Es ist davon auszugehen, dass diese weiteren, vorab nicht bezifferbaren Kosten
in das Angebot für den öffentlichen Auftrag eingepreist und mit der Vergütung an den
Bundesauftraggeber weitergereicht werden.
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Angebotspreise steigen, sind die höheren Kosten für die Bundesauftraggeber nicht
bezifferbar. Diese Kosten sind aus den Einzelplänen der Ressorts zu finanzieren.
Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Bundestariftreuegesetz trägt dazu bei, die Anwendung von Tarifverträgen
auszuweiten. Beschäftigte – jeden Geschlechts – profitieren grundsätzlich von der Arbeit in
Unternehmen mit Tarifbindung. Dort, wo sie greift, ist der Verdienst höher als in Unternehmen
ohne Tarifbindung. Für Frauen zeigt die Verdiensterhebung 2024 des Statistischen
Bundesamtes, dass diese pro Stunde in Unternehmen mit Tarifvertrag etwa ein Fünftel (22 %)
mehr verdienen als Frauen in Unternehmen ohne Tarifvertrag.
Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher.
VIII. Befristung; Evaluierung
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
(ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33) sind die Mitgliedstaaten zur Überwachung und
Datenerhebung im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie verpflichtet. Beginnend mit dem Jahr 2025
sind unter anderem jeweils alle zwei Jahre vor dem 1. Oktober Daten und Informationen
zur Quote und Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung vorzulegen. Darüber hinaus
verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2022/2041 Mitgliedstaaten mit einer tariflichen
Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 %, einen Aktionsplan zur Förderung von
Tarifverhandlungen zu erstellen. Der Aktionsplan enthält einen klaren Zeitplan und konkrete
Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung unter
uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Sozialpartner. Der Mitgliedstaat überprüft den
Aktionsplan regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, und aktualisiert ihn bei Bedarf.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung
öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Norm regelt den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes. Das
Bundestariftreuegesetz gilt nur für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen des Bundes. Es lässt Vergabeverfahren durch die Länder und Kommunen
unberührt.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 gilt das Gesetz nur, wenn ein Auftrag oder Vertrag den Schwellenwert nach
Satz 1 erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert muss mit dem öffentlichen Liefer-,
Bau- oder Dienstleistungsauftrag oder der Konzession erreicht werden. Die Weitergabe des
Auftrags an Nachunternehmer oder Verleiher sowie die Aufteilung in Lose ist insoweit
unbeachtlich. Grundlage ist der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer.
Der Schwellenwert gewährleistet, dass Vergabeverfahren mit einem geringen Volumen
durchgeführt werden können, ohne die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an das
Vergabeverfahren und die sich anschließende Ausführungsphase erfüllen zu müssen. In
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen neben der Vergabe öffentlicher Aufträge, die
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben können, auch Vergaben von
Sektorenauftraggebern und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Das
Gesetz regelt neben dem Vergabeverfahren auch die anschließende Ausführungsphase.
Der in Absatz 1 geregelte Anwendungsbereich gilt nicht für § 14 des
Bundestariftreuegesetzes. Nach § 14 des Bundestariftreuegesetzes können alle Auftraggeber im Sinne des
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Unternehmen von
Vergabeverfahren wegen Verstößen in der Vergangenheit ausschließen.
Satz 1 grenzt die Vergabeverfahren des Bundes von den Vergabeverfahren der Länder und
Kommunen ab. Der Anwendungsbereich lehnt sich an die Systematik des § 159 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an. § 159 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschreibt, welche öffentlichen Aufträge und
Konzessionen dem Bund zuzurechnen sind. Satz 1 entspricht in seinen Nummern 1 bis 6 den Fällen
des § 159 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nummer 2
verzichtet auf den letzten Halbsatz von § 159 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Auftraggeber sollen nicht durch eine Vereinbarung über den
Anwendungsbereich der Bundestariftreueregelung disponieren können. Nummer 4 gilt nicht
für Kommunen, die Zuwendungen des Bundes für von ihnen selbst durchgeführte Vorhaben
erhalten.
Satz 2 regelt die Schätzung des Auftragswertes und unterscheidet dafür entsprechend
Satz 1 nach der Art der Vergabe. Die Schätzung des Auftragswertes für öffentliche Aufträge
ist nach § 3 der Vergabeverordnung und für die öffentliche Auftragsvergabe durch
Sektorenauftraggeber nach § 2 der Sektorenverordnung vorzunehmen. Für die Vergabe von
verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen gilt § 3 der Vergabeordnung
Verteidigung und Sicherheit. Der Vertragswert für Konzessionen wird nach § 2 der
Konzessionsvergabeverordnung geschätzt.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche
Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht vom
Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind. Verteidigungs- und sicherheitsspezifische
öffentliche Aufträge betreffen einen abgrenzbaren Teilbereich öffentlicher Aufträge, der
aufgrund der für ihn geltenden Besonderheiten, beispielsweise im Hinblick auf
Geheimschutzerfordernisse oder die besondere Marktsituation, separat zu betrachten ist.
Zu Nummer 12
Absatz 2 Nummer 2 stellt klar, dass Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen
und Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht der
Bundestariftreueregelung unterfallen. In diesen Fällen ist das Land der öffentliche
Auftraggeber beziehungsweise der Konzessionsgeber. Die Bundesauftragsverwaltung ist eine
Form der Landesverwaltung, bei der die betreffende Behörde als Landesbehörde handelt
und dieses Handeln im Verhältnis zu Dritten dem Land zuzurechnen ist. Die Regelung
schließt an Absatz 1 an. Sie entspricht dem Regelungsgehalt von § 159 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach dem für den Fall der
Bundesauftragsverwaltung die Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig ist.
Zu Nummer 1
Da die Bundeswehr bis 2032 ein erhöhtes Niveau der Wehrhaftigkeit und Abschreckung
erreicht haben muss und hierfür eine Vielzahl von Infrastrukturmaßnahmen
unterschiedlichster Art und Trägerschaft erforderlich ist, werden in Absatz 2 Nummer 3 die
Vergabeverfahren über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen
zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet
worden sind, ausgenommen. Die veränderte Sicherheitslage stellt aktuell besonders hohe
Anforderungen an die Gewährleistung der Inneren Sicherheit, der Sicherstellung der zivilen
Verteidigung sowie des Katastrophenschutzes und an die Erfüllung nachrichtendienstlicher
Zwecke. Es gilt, die zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes in die Lage zu versetzen,
schnell auf die geänderte Sicherheitslage zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen. Dafür sind begrenzt auf Lieferaufträge der Sicherheitsbehörden, die bis zum
31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind, Ausnahmen vom Bundestariftreuegesetz
vorzusehen, um diesen Behörden die schnelle Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen
zur unmittelbaren Sicherstellung ihrer Einsatzfähigkeit zu ermöglichen.
Zu Absatz 3
Der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach Absatz 3 aus unionsrechtlichen
Gründen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. In seinem
Urteil zur Rechtssache Bundesdruckerei hat der Gerichtshof eine nordrhein-westfälische
Tariftreueregelung als nicht erforderliche und damit unverhältnismäßige Beschränkung des
Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft (Urteil vom
18. September 2014 – C-549/13). Die damals geltende Tariftreueregelung führte dazu,
dass auch ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges
Nachunternehmen, das einen öffentlichen Auftrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ausführte, ein bestimmtes Mindestentgelt zahlen musste. Der Gerichtshof urteilte, der
nationale vergabespezifische Mindestlohn sei unverhältnismäßig, soweit er sich auf eine
Situation erstrecke, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen öffentlichen Auftrag in
einem Mitgliedstaat ausführten, der nicht mit dem Mitgliedstaat identisch sei, dem der
öffentliche Auftraggeber angehöre, und in dem die Mindestlohnsätze niedriger seien.
Der fakultative Ausschlussgrund nach § 14 des Bundestariftreuegesetzes gilt auch für
Auftragnehmer, die Leistungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik erbringen.
Nach § 14 des Bundestariftreuegesetzes können Auftraggeber im Sinne des § 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Unternehmen von Vergabeverfahren wegen
Verstößen in der Vergangenheit ausschließen. Der Verstoß in der Vergangenheit wird nur
erfasst, wenn die betreffende Leistung in Deutschland erbracht wurde.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt sicher, dass die Bundestariftreueregelung im Gleichlauf mit den
bestehenden vergaberechtlichen Strukturen gehalten wird. Die Bundestariftreueregelung greift
grundsätzlich nur dann, wenn das Vergaberecht die Durchführung eines
Vergabeverfahrens vorsieht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist für Sachverhalte nicht eröffnet, für
die auch der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt.
Zu Absatz 5
Durch Absatz 5 Satz 1 wird geregelt, dass die Bundestariftreueregelung unterhalb der in
§ 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen
Schwellenwerte nur greift, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber
nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder
der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Die Verpflichtung
zur Durchführung von Vergabeverfahren findet sich etwa auf Bundesebene grundsätzlich
in § 55 der Bundeshaushaltsordnung, entsprechenden Verwaltungsvorschriften und der in
den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO vorgesehenen verpflichtenden
Anwendung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) oder
des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
wieder. Haushaltsrechtliche Vorgaben können auch – wie in der Vergangenheit bereits
geschehen – durch Abweichende Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Gibt es
entsprechende haushaltrechtliche Vorgaben, die von einer Verpflichtung zur Durchführung von
Vergabeverfahren befreien, ist das Bundestariftreuegesetz nicht anzuwenden, etwa wie im
Koalitionsvertrag vorgesehen für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier
Jahren nach ihrer Gründung bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro.
Dort, wo UVgO oder VOB/A nicht direkt, sondern nur aufgrund vertraglicher Verpflichtungen
gelten und dort, wo Auftrag- und Konzessionsgeber aus anderem Grund kein
Vergabeverfahren durchführen müssen und keine Ausschreibung des Auftrages oder der Konzession
notwendig ist (etwa bei der Durchführung von Direktaufträgen), gilt die
Bundestariftreueregelung nicht.
Satz 2 ordnet an, dass die Regelungen des Bundestariftreuegesetzes entsprechend für
Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer der
Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen
Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder
nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, gelten. Die Regelung des Satzes 2 gilt ausdrücklich nicht für
Direktaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Die Bundesregierung hat sich im
Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes auf geplante Anpassungen der
Direktauftragsgrenze im Unterschwellenbereich für Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und
Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem
Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, geeinigt. Satz 3 stellt klar, dass
die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bundestariftreue nach Absatz 2
Nummer 3 dieses Gesetzes von Satz 2 unberührt bleibt. Satz 4 ordnet an, dass § 129 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unabhängig von den in § 106 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen
Schwellenwerten gilt. Für Vergabeverfahren oberhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte gilt § 129 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen direkt (siehe § 106 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Zu Absatz 6
Mit Absatz 6 wird klargestellt, dass die Bundestariftreueregelung für
Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend gilt. Die aus dem Vergaberecht bekannte Regelungssystematik wird
übernommen und die aus § 103 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bekannte grundsätzliche Gleichstellung von Rahmenvereinbarungen und
öffentlichen Aufträgen für die Bundestariftreueregelung nachvollzogen.
Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 Satz 1 sollen Bundesauftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie 4 der Vergabeverordnung, auch in Verbindung mit § 16
der Unterschwellenvergabeordnung, oder nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie 4 der
Sektorenverordnung, mit den anderen Auftraggebern eine Einigung über die Einhaltung der
Bestimmungen des Bundestariftreuegesetzes anstreben. Nach Satz 2 kann bei der
gemeinsamen Vergabe nur von den Bestimmungen des Bundestariftreuegesetzes
abgewichen werden, wenn eine Einigung nach Satz 1 ausnahmsweise nicht zustande kommt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Der Begriff des Bundesauftraggebers wird unter Verweis auf den in § 98 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen normierten Auftraggeberbegriff definiert. Auftraggeber in
diesem Sinne sind die in den §§ 99, 100, 101 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen näher beschriebenen öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und
Konzessionsgeber.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert die Vertragspartner der in Absatz 1 genannten Bundesauftraggeber als
Auftragnehmer.
Zu § 3 (Tariftreueversprechen)
§ 3 des Bundestariftreuegesetzes bestimmt, wie die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen Bundesauftraggebern und Auftragnehmern
werden. Dazu bedient sich die Norm der in §§ 128 Absatz 2, 129, 142, 147 und 152 Absatz 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Möglichkeiten, wonach
für die Ausführungsphase von Aufträgen und Konzessionen zwingende Bedingungen zu
sozialen Belangen durch Bundesgesetz vorgegeben werden können.
Regelungsadressaten sind die Bundesauftraggeber. Sie werden verpflichtet, den Auftragnehmern die durch
Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festgelegten
Arbeitsbedingungen im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes als Mindestbedingungen
verbindlich vorzugeben. Einschlägig ist für den Auftragnehmer jeweils die Rechtsverordnung,
unter deren räumlichen und fachlichen Geltungs- bzw. Anwendungsbereich er fällt; auf den
Auftragsgegenstand kommt es nicht an. Der Bundesauftraggeber hat mithin in den
Vergabebedingungen nicht eine konkrete Rechtsverordnung zu benennen, sondern lediglich
abstrakt von seinem Auftragnehmer die Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
zu verlangen, die in der für seinen Auftragnehmer einschlägigen Rechtsverordnung
geregelt sind. Diese Ausführungsbedingungen sind Teil der Vertragsbedingungen, die der
Auftragnehmer beachten und einhalten muss. Verletzungen dieser Ausführungsbedingungen
lösen im Verhältnis zum Bundesauftraggeber die zivilrechtlichen Sanktionen aus § 11 des
Bundestariftreuegesetzes aus.
Zu Absatz 1
Auftragnehmer müssen sich nach § 3 Absatz 1 dazu verpflichten, dass sie den zur
Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der
Ausführungsphase mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes in der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung festgelegt sind. Auf diese Weise
wird der Vergabewettbewerb von Bundesauftraggebern im Hinblick auf die
Arbeitsbedingungen der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine faire Grundlage
gestellt. Alle Bieter müssen ihr Angebot grundsätzlich auf Grundlage einheitlicher
Mindestarbeitsbedingungen kalkulieren. Ein Verdrängungswettbewerb über die
Arbeitsbedingungen wird vermieden.
Die einschlägige Rechtsverordnung wird nicht auftragsbezogen bestimmt. Der
Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 fußt auf den jeweiligen Geltungsbereichen
der zugrunde liegenden Tarifverträge, welche die Rechtsverordnung nicht erweitern,
sondern – insbesondere aus Gründen der Abgrenzung zu anderen Tarifwerken – nur
beschränken kann. Einschlägig ist damit nach den allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen die
Rechtsverordnung, deren räumlicher und fachlicher Geltungsbereich in Bezug auf den
Arbeitgeber sowie deren persönlicher Geltungsbereich in Bezug auf die eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eröffnet ist. Insoweit kommt es nicht auf die fachliche
Einordnung der Leistung an, die Gegenstand des Auftrags oder des Vertrags ist. Das
Tariftreueversprechen ist eine Ausführungsbedingung. Die genannten Arbeitsbedingungen
müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden, soweit und solange sie
zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession eingesetzt werden. Der
vergaberechtlich vorgegebene Auftragsgegenstandsbezug verlangt, dass die
Ausführungsbedingungen stets einen hinreichenden Bezug zum konkreten Auftragsgegenstand
aufweisen. Erfasst sind insbesondere bei Lieferleistungen allein solche Tätigkeiten, die nach
Zuschlagserteilung für die Ausführung des Auftrags erfolgen.
Nicht zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession werden Leistungen
erbracht, die vor Zuschlagserteilung und damit unabhängig von einem konkreten Auftrag
ausgeführt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zur Leistungserbringung
eingesetzt, wenn sie Tätigkeiten erbringen, die in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand
nach der Leistungsbeschreibung stehen und die den konkreten Prozess der Herstellung
oder Bereitstellung der beauftragten Leistung charakterisieren. Regelmäßig sind die
Tätigkeiten nicht erfasst, die zur Herstellung von Sachen erbracht werden, die nach Maß, Zahl
oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, die neuwertig sind und die serienmäßig oder
nach Muster hergestellt werden.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 stellt sicher, dass sich ein Auftragnehmer seinem Tariftreueversprechen nicht
durch Einsatz anderer Unternehmer entziehen kann. Diese weitere Ausführungsbedingung
dient der Verhinderung von Umgehungen des Tariftreueversprechens nach Absatz 1.
Nach Satz 1 müssen sich Auftragnehmer daher ebenfalls dazu verpflichten von ihren
Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
beauftragte Nachunternehmer gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre
Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen. Dies gilt in
gleicher Weise für den Einsatz von Verleihern durch den Auftragnehmer oder seine
Nachunternehmer. Den Auftragnehmer trifft damit für den Fall des Nachunternehmereinsatzes eine
Sicherstellungspflicht. Die für die Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer stehen so, wie sie stünden, wenn sie direkt beim Auftragnehmer
beschäftigt wären. Ein Auftragnehmer kann seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere
dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder
von Nachunternehmern beauftragten Verleihern das Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle
nach § 10 Absatz 1 vorlegen lässt.
Durch Satz 2 wird die Sicherstellungspflicht für Konstellationen eingeschränkt, in denen
Zulieferer eingeschaltet werden, deren Tätigwerden keinen hinreichenden Bezug zum
eigentlichen Leistungsgegenstand des Auftrages hat. Eine Weitergabe der eigenen
Leistungsverpflichtung an einen Nachunternehmer im Sinne von Satz 1 liegt dann nicht vor. Nicht als
Nachunternehmer gilt nach Satz 2 der unmittelbare und mittelbare Zulieferer nach den § 2
Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 7 und 8 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des
Auftragnehmers erfüllt.
In Satz 3 erfolgt die Klarstellung, dass Verleiher im Sinne des Bundestariftreuegesetzes
solche im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind.
Zu § 4 (Anspruch auf Gewährung der verbindlichen Arbeitsbedingungen)
§ 4 des Bundestariftreuegesetzes statuiert für die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift
beinhaltet zugleich die entsprechende öffentlich-rechtliche Grundverpflichtung der
Arbeitgeber, auf der die Feststellung eines Verstoßes durch Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 sowie der Ausschluss aus einem Vergabeverfahren nach § 14 Absatz 1
aufsetzen.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Umfang, in dem sie zur
Leistungserbringung eingesetzt werden, einen Anspruch auf Gewährleistung der
Arbeitsbedingungen nach der einschlägigen Tariftreue-Verordnung gegen ihren Arbeitgeber.
Arbeitgeber im Sinne der Norm sind neben den Auftragnehmern alle in § 3 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes genannten weiteren Unternehmer, also auch Nachunternehmer und
Verleiher. Weiter wird klargestellt, dass § 4 nur einen Mindeststandard regelt und
günstigere Ansprüche unberührt lässt. Steht einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer
aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder einer
anderen Regelung eine höhere Entlohnung oder mehr Urlaub zu, so sind diese Ansprüche
nach dem Günstigkeitsprinzip vorrangig.
Entlohnungsbestandteile und sonstige Arbeitsbedingungen, die laut der jeweiligen
Rechtsverordnung nicht verstetigt in jedem Abrechnungszeitraum zu gewähren sind, sind pro rata
temporis zu erbringen. Dazu ist die Arbeitszeit, in der eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer an der Leistungserbringung mitgewirkt hat, zu dem Bezugszeitraum des
Entlohnungsbestandteils ins Verhältnis zu setzen.
Satz 2 stellt klar, dass beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers oder einer Leiharbeitnehmerin
die nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den
Verleiher zu gewähren sind. Die Regelung stellt sicher, dass auch Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern einen Anspruch auf die anwendbaren tariflichen
Arbeitsbedingungen gegenüber dem Verleiher haben. Sie stehen nicht schlechter, als die für die
Auftragsausführung eingesetzten Stammarbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer. Der Betrieb des
Entleihers muss in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, um den
Anspruch nach § 4 des Bundestariftreuegesetzes zu begründen.
Zu Absatz 2
Mit Satz 1 wird klargestellt, dass ein Verzicht entsprechend § 4 Absatz 4
Tarifvertragsgesetz einen durch die Tarifvertragsparteien gebilligten materiell-rechtlichen oder
gerichtlichen Vergleich voraussetzt. Im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Satz 2 schließt eine Verwirkung der Ansprüche aus.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass Ausschlussfristen nur zulässig sind, soweit sie bereits von
den Tarifvertragsparteien in dem der Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes zugrundeliegenden Tarifvertrag vereinbart wurden. Eine Mindestfrist für die tarifliche
Ausschlussfrist gilt nicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den an einem
öffentlichen Auftrag oder einer Konzession des Bundes im Sinne des Bundestariftreuegesetzes
beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Die Informationspflicht dient der
effektiven Durchsetzbarkeit des Anspruches aus Absatz 1. Nur wenn die eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise wissen, dass ihnen möglicherweise nach
§ 4 des Bundestariftreuegesetzes ein höherer Vergütungsanspruch zusteht als sonst,
werden sie in die Lage versetzt, diesen Anspruch auch geltend zu machen. Der Verstoß gegen
die Informationspflicht kann ebenfalls nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 des
Bundestariftreuegesetzes sanktioniert werden.
Die Information muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 15. Tag des
Folgemonats nach ihrem ersten Einsatz am öffentlichen Auftrag zugehen. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sollen rechtzeitig über ihre Ansprüche informiert werden, bevor etwaige
tarifliche Ausschlussfristen eine Geltendmachung der Ansprüche ausschließen. Bei Bedarf
hat der Arbeitgeber die Information in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen, damit
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Behinderungen diese gleichberechtigt mit allen
anderen wahrnehmen können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt
Bundesauftraggebern eine Vorlage für den Vordruck zur Verfügung.
Zu § 5 (Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen;
Verordnungsermächtigung)
Die Norm regelt das Verfahren, in dem die Rechtsverordnungen erlassen werden, auf die
sich die Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes beziehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung, mit
der tarifliche Arbeitsbedingungen verbindlich für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
Konzessionen festgesetzt werden.
Zu Satz 1
Satz 1 sieht vor, dass eine Gewerkschaft oder eine Vereinigung von Arbeitgebern das
Rechtsverordnungsverfahren durch einen Antrag einleitet. Es genügt der Antrag einer
Tarifvertragspartei.
Der Antrag muss den Tarifvertrag, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung
festgesetzt werden sollen, bezeichnen und zum Ausdruck bringen, dass das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Rechtsverordnungsverfahren nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes einleiten soll. Weiterhin ist dem Antrag eine Abschrift des Tarifvertrags
beizufügen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt die beantragte Rechtsverordnung,
es sei denn ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise
nicht gegeben. Ebenso wie die Rechtsverordnung die tarifvertraglich geregelten
Arbeitsbedingungen nur unverändert übernehmen kann, hat auch der Anwendungsbereich der
Rechtsverordnung grundsätzlich dem Geltungsbereich des jeweils zugrunde liegenden
Tarifvertrags zu entsprechen. Er darf über den Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht
hinausgehen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung ist –
insbesondere zur Abgrenzung von anderen Tarifwerken – zulässig.
Zu Satz 2
Gegenstand der Rechtsverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes sind
Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes. Diese Arbeitsbedingungen setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf
Antrag in einer Rechtsverordnung fest.
Zu Nummer 1
Durch Rechtsverordnung können nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die tarifvertraglichen
Regelungen zur Entlohnung im Sinne des § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
verbindlich vorgegeben werden. Die Entlohnung gehört nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist
(ABl. L 173/16 vom 9.7.2018, S. 16), zu den Arbeitsbedingungen, die auch für in die
Bundesrepublik Deutschland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für verbindlich
erklärt werden dürfen. Entlohnung in diesem Sinne umfasst neben den vereinbarten
Lohngittern unter anderem auch tarifvertragliche Regelungen zu Zulagen und Zuschlägen.
Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen
und deren Voraussetzungen.
Zu Nummer 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst den Mindestjahresurlaub. Regelungen zum
Mindestjahresurlaub können nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist (ABl. L 173/16 vom 9.7.2018,
S. 16), für in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer für verbindlich erklärt werden. Tarifvertragliche Erweiterungen des nach § 3
Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes bestehenden Anspruches auf mindestens 24 Werktage
pro Jahr sind in der Tarifpraxis weit verbreitet.
Zu Nummer 3
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
können nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2018/957 geändert worden ist (ABl. L 173/16 vom 9.7.2018, S. 16), für in die
Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für
verbindlich erklärt werden. Arbeitszeitrechtliche Regelungen in Tarifverträgen setzen regelmäßig
den Rahmen für vergütungsrechtliche Ansprüche, die durch Nummer 1 erfasst sind.
Zu Satz 3
Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gelten erst ab einer
Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten. Bis zu einer Auftragsdauer von zwei Monaten sind
lediglich die Arbeitsbedingungen zur Entlohnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu
gewähren. Grundsätzlich ist die vereinbarte Auftragsdauer zu berücksichtigen. Eine
offensichtlich missbräuchlich vereinbarte Auftragsdauer ist nicht zu berücksichtigen. Fehlt es an
einer Vereinbarung zur Auftragsdauer im Vertrag, ist die Auftragsdauer vom öffentlichen
Auftraggeber zu schätzen. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zur Fertigstellung des Auftrags.
Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks
Ermittlung der Auftragsdauer addiert.
Zu Satz 4
Satz 4 ordnet die entsprechende Anwendung von Satz 3 bei losweiser Vergabe und bei der
Unterauftragsvergabe an Nachunternehmer oder Verleiher an. Für die Ausführung eines
Unterauftrags gelten die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3
ebenfalls erst ab einer Vertragsdauer von mehr als zwei Monaten. Gleiches gilt für die
Ausführung des jeweiligen Loses bei losweiser Vergabe. Grundsätzlich ist die vereinbarte
Vertragsdauer zu berücksichtigen. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Vertragsdauer im
Vertrag, ist die Vertragsdauer vom jeweiligen Auftraggeber zu schätzen.
Zu Satz 5
Nach Satz 5 berücksichtigt der Verordnungsgeber bei der Entscheidung über den Erlass
der beantragten Verordnung die Stellungnahmen der nach Absatz 4
Stellungnahmeberechtigten und die Empfehlungen der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2.
Zu Satz 6
Nach Satz 6 wird in der Verordnung mit Blick auf unionsrechtliche Anforderungen der für im
Ausland ansässige Arbeitgeber einschlägige Tarifvertrag unter Beachtung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung bestimmt. Sofern der räumliche Geltungsbereich eines
Tarifvertrags von den Tarifvertragsparteien bezogen auf den Betriebssitz definiert wird, fehlt ein
Anknüpfungspunkt für ausländische Arbeitgeber, die keinen Betriebssitz in Deutschland
haben. Daher ist es erforderlich, in der Verordnung die Geltung für Betriebe mit Sitz im
Ausland zu regeln. Hierbei ist eine Schlechterstellung des ausländischen Arbeitgebers
gegenüber Arbeitgebern mit Betriebssitz im Inland zu vermeiden.
Zu Absatz 2
Satz 1 stellt klar, dass die Arbeitsbedingungen jeweils für eine Branche in einer
Rechtsverordnung gebündelt festgesetzt werden sollen. Arbeitsbedingungen aus unterschiedlichen
regionalen Tarifverträgen mit demselben fachlichen Geltungsbereich sollen von einer
gemeinsamen Rechtsverordnung erfasst werden.
Nach Satz 2 richtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Internetauftritt ein,
aus dem die aktuellen Arbeitsbedingungen nach den geltenden Rechtsverordnungen auf
Grundlage des Bundestariftreuegesetzes ersichtlich sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Verfahrensablauf bei konkurrierenden Anträgen nach Absatz 1 Satz 1.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in diesem Fall eine
Auswahlentscheidung, welcher Tarifvertrag repräsentativer ist und damit zum Gegenstand einer Verordnung
gemacht werden soll. Bei der Auswahlentscheidung sind die Stellungnahmen nach
Absatz 4 sowie, sofern deren Beteiligung verlangt wurde, die mehrheitlich gefasste
Empfehlung oder die nicht mehrheitlich gefassten Empfehlungen der in § 6 geregelten
Clearingstelle zu berücksichtigen.
Die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Tarifverträgen richtet sich
entsprechend nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Zu Absatz 4
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Entwurf einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt. Durch die Bekanntmachung erfahren die in den
Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Parteien der Tarifverträge, für die Anträge nach Absatz 1 gestellt wurden, die
Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 des Tarifvertragsgesetzes, sowie die paritätisch besetzten
Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den
Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, dass ein Verfahren zum Rechtsverordnungserlass
eingeleitet wurde. Sie werden hierdurch frühzeitig in das Verordnungsverfahren
eingebunden und können auf einer ersten Stufe Gebrauch von ihrem Stellungnahmerecht machen.
Mit dem Stellungnahmerecht wird in einer zweiten Stufe die Möglichkeit eröffnet, die in § 6
geregelte Clearingstelle einzuberufen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes erlassen wurde und eine Tarifvertragspartei danach einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1
für einen Tarifvertrag stellt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich einer
geltenden Rechtsverordnung überschneidet. Ein nachträglicher, mit einer bestehenden
Rechtsverordnung konkurrierender Antrag ist erst nach Ablauf von sechs Monaten ab
Verkündung der Rechtsverordnung zulässig. Vor Ablauf der sechs Monate wird der Antrag vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgelehnt.
Nach Ablauf der sechs Monate ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden und in dem dort
geregelten Verfahren zu ermitteln, welcher Tarifvertrag repräsentativ ist.
Zu Absatz 6
Werden die in einer Rechtsverordnung verbindlich gemachten Arbeitsbedingungen durch
einen Nachfolgetarifvertrag geändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
diese im Bundesanzeiger bekannt. Es bedarf keines weiteren Antrags. Werden in einem
(Nachfolge-)Tarifvertrag neue Regelungsgegenstände vereinbart, die bislang noch nicht
Gegenstand der Verordnung sind, so handelt es sich nicht um eine Änderung im Sinne von
Absatz 6. Neue Regelungsgegenstände können auf Antrag einer Tarifvertragspartei durch
Erlass einer Änderungsverordnung verbindlich gemacht werden. Der Erlass einer
Änderungsverordnung richtet sich nach dem in § 5 Absatz 1 bis 4 geregelten Verfahren, sodass
insofern keine Verfahrensbesonderheiten im Vergleich zum Ersterlass einer Verordnung
bestehen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen, die das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlässt. Die Geltungsdauer
der Rechtsverordnungen richtet sich nicht nach der Geltungsdauer des zugrundeliegenden
Tarifvertrags. Einmal in einer Rechtsverordnung festgesetzte Arbeitsbedingungen gelten,
bis das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung nach § 6 des
Bundestariftreuegesetzes aufhebt.
Zu § 6 (Clearingstelle; Verordnungsermächtigung)
§ 6 regelt die Einrichtung der Clearingstelle beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. Sie tritt zusammen, sofern dies im Rahmen einer Stellungnahme nach § 5 Absatz 4
Satz 2 verlangt wird.
Die Clearingstelle hat eine beratende Funktion und gibt eine Empfehlung ab, ob und mit
welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 erlassen werden soll. Sie kann sich in ihrer
Empfehlung nicht nur für oder gegen den Erlass einer Rechtsverordnung aussprechen,
sondern auch eine Empfehlung zur Ausgestaltung der Rechtsverordnung abgeben,
insbesondere dazu, wie eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Tarifverträgen vorgenommen
werden soll, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Entsprechend der „großen
Einschränkungsklausel“ in der Baubranche sollen Überschneidungen zwischen dem für die
Rechtsverordnung maßgeblichen Tarifvertrag und Tarifverträgen benachbarter Branchen
vermieden werden. Im Fall konkurrierender Anträge kann die Clearingstelle auch zur
Repräsentativität der betreffenden Tarifvertragsvertragsparteien Stellung nehmen.
Die Clearingstelle ist paritätisch mit je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu besetzen. Ihre Beschlüsse
trifft sie mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss
nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere, inhaltlich voneinander divergierende
Empfehlungen abgeben.
Das weitere Verfahren kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
Verordnung ausgestaltet werden.
Zu § 7 (Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Fall, dass im Verfahren nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
des Bundestariftreuegesetzes festgestellt wird, dass der Tarifvertrag, für den der Antrag
gestellt wurde, repräsentativer ist als der Tarifvertrag, dessen Arbeitsbedingungen in einer
geltenden Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festgesetzt sind. In
diesem Fall hebt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nach § 5 erlassene
Rechtsverordnung mit den Arbeitsbedingungen des weniger repräsentativen Tarifvertrags
auf, soweit ein Antrag für den repräsentativeren Tarifvertrag vorliegt, dessen
Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich des Tarifvertrags, dessen Arbeitsbedingungen in der
Rechtsverordnung nach § 5 festgesetzt sind, überschneidet. Damit soll vermieden werden,
dass es Rechtsverordnungen mit sich überschneidenden Geltungsbereichen und
unterschiedlichen Inhalten gibt. Zu berücksichtigen ist, dass die Überschneidung von
Geltungsbereichen durch Einschränkungsklauseln in den Rechtsverordnungen vermieden werden
kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur teilweisen
Aufhebung einer Rechtsverordnung, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten
Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines ihn ersetzenden
Tarifvertrags sind. Nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags ist eine Arbeitsbedingung, soweit
der Regelungsgegenstand oder der Tarifvertrag insgesamt ohne Nachwirkung beendet
wurde.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 hebt das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eine nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Aufhebung kann insbesondere dann im
öffentlichen Interesse geboten sein, wenn nach dem Erlass die Unwirksamkeit des
zugrundeliegenden Tarifvertrags oder einzelner Rechtsnormen des Tarifvertrags festgestellt worden ist
oder angenommen werden muss. Eine Aufhebung ist insoweit auch teilweise möglich.
Zu § 8 (Kontrollen; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 wird als Kontrollbehörde eine neue Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet.
Die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue dient der effektiven Durchsetzung des
Tariftreueversprechens und der Entlastung der Vergabestellen. Die Kompetenzen werden bei
einer einzigen Prüfstelle gebündelt. Sie dient zudem der Unterstützung bei inhaltlichen
Fragestellungen zur Anwendung und Durchsetzung des Tariftreueversprechens.
Bundesauftraggeber können für Fragen und Anliegen potentieller Bieter auf die Prüfstelle
Bundestariftreue verweisen. Die Aufgabe der Prüfstelle Bundestariftreue wird nach § 30 Absatz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See übertragen. Dadurch entstehende Kosten werden der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch den Bund erstattet.
Zu Absatz 2
Absatz 2 weist der Prüfstelle Bundestariftreue die Verantwortung dafür zu, in
anlassbezogenen Kontrollen zu überprüfen, ob ein Auftragnehmer das nach § 3 des
Bundestariftreuegesetzes abgegebene Tariftreueversprechen einhält und Arbeitgeber ihre Pflichten nach
§ 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen. Bestehen Anhaltspunkte für
Verstöße eines Auftragnehmers gegen das nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
abgegebene Tariftreueversprechen oder die von Arbeitgebern nach § 4 Absatz 1 und 3 des
Bundestariftreuegesetzes einzuhaltenden Pflichten, ist grundsätzlich eine Kontrolle gemäß
Absatz 2 durchzuführen. Bundesauftraggeber werden in Satz 2 verpflichtet, der Prüfstelle
Bundestariftreue Anhaltspunkte nach Satz 1 einschließlich festgestellter Verstöße
unverzüglich mitzuteilen. Eine eigene Prüfpflicht der Bundesauftraggeber besteht nicht. Die
Prüfstelle Bundestariftreue führt daraufhin selbst Kontrollen durch oder erlässt einen
Verwaltungsakt zur Feststellung des Verstoßes nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 teilt die Prüfstelle Bundestariftreue den Bundesauftraggebern nach
Beendigung der Kontrolle das Ergebnis mit und spricht Handlungsempfehlungen aus. Bei
Feststellung eines erheblichen Verstoßes nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes können
zivilrechtliche Sanktionen nach § 11 des Bundestariftreuegesetzes verhängt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Kontrollen
nach Absatz 2 bis 3 durch Bundesauftraggeber und die Prüfstelle Bundestariftreue für
zulässig. Davon umfasst ist die Datenübermittlung zwischen Bundesauftraggebern und der
Prüfstelle Bundestariftreue.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann die nähere Ausgestaltung der Prüfstelle Bundestariftreue durch
Rechtsverordnung bestimmen.
Zu § 9 (Nachweispflicht)
Damit die Prüfstelle Bundestariftreue die Kontrollen durchführen kann, für die sie nach § 8
Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes zuständig ist, müssen Bundesauftraggeber mit den
Auftragnehmern nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes eine vertragliche Nachweispflicht
vereinbaren. Ein Auftragnehmer muss mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass
er sein Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes einhält und die
Unterlagen dem jeweiligen Bundesauftraggeber oder der Prüfstelle Bundestariftreue auf
Anforderung vorlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der Auftragnehmer den
zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die
Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, zur Erfüllung seines
Tariftreueversprechens aus § 3 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes mindestens die
Arbeitsbedingungen gewährt, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes festsetzt.
Zu den geeigneten Unterlagen können in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung
insbesondere Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und
Arbeitszeitaufzeichnungen der für die Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gehören. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, wie lange
die jeweilige Arbeitnehmerin oder der jeweilige Arbeitnehmer an der Erbringung der unter
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Leistung mitgewirkt hat.
Zu § 10 (Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung)
§ 10 des Bundestariftreuegesetzes regelt eine Erleichterung von den Nachweispflichten für
Arbeitgeber, die grundsätzlich mindestens die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen
gewähren. Insbesondere tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber können von
dieser Erleichterung Gebrauch machen.
Zu Absatz 1
Den in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen wird die Möglichkeit
eingeräumt, Auftragnehmern durch ein Zertifikat zu bescheinigen, dass sie ihren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen gewähren, die mindestens die
Anforderungen einer einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
erfüllen. Zertifizierte Auftragnehmer sind von der Nachweispflicht nach § 9 des
Bundestariftreuegesetzes in Bezug auf ihr Tariftreueversprechen nach § 3 des
Bundestariftreuegesetzes befreit.
Die in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt der Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V., genannt in
§ 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Teils A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT
19.02.2019 B2) und die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und
Handelskammern, genannt in § 48 Absatz 8 Satz 3 der Vergabeverordnung. Auf dieser
Grundlage in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann der Tätigkeitsbereich
dieser, bisher mit der Prüfung von Eignungskriterien beschäftigten,
Präqualifizierungsstellen um die Prüfung der Einhaltung von Ausführungsbedingungen ergänzt werden. Neben
der Prüfung von Eignungskriterien erhalten die Präqualifizierungsstellen damit die
Möglichkeit, die als Ausführungsbedingungen ausgestaltete Tariftreue zu bescheinigen. Die
Präqualifizierungsstellen sind nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen.
Zu Absatz 2
Die Nachweispflicht nach § 9 des Bundestariftreuegesetzes in Bezug auf ihr
Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes entfällt, wenn der
Auftragnehmer ein entsprechendes Zertifikat der Nachunternehmer und Verleiher vorlegen kann.
Satz 2 stellt klar, dass nach Absatz 1 zertifizierte Auftragnehmer, Nachunternehmer und
Verleiher nicht von den anlassbezogenen Kontrollen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des
Bundestariftreuegesetzes ausgenommen sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Zertifizierung der Tariftreue
durch die Präqualifizierungsstellen durch Rechtsverordnung bestimmen.
Das Zertifikat trifft auf Grundlage der in der Vergangenheit gewährleisteten
Arbeitsbedingungen eine Prognose für die grundsätzliche Einhaltung der tarifvertraglichen
Arbeitsbedingungen, die in der für den Arbeitgeber einschlägigen Rechtsverordnung geregelt sind.
Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber kann für die Erteilung des Zertifikats grundsätzlich
genügen, dass von ihm die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband belegt wird, dessen
tarifvertragliche Regelungen der für den Arbeitgeber einschlägigen Rechtsverordnung nach
§ 5 zugrunde liegen. Wird ein Verstoß in erheblichem Maße nach § 13 gegen die Pflicht zur
Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen festgestellt, wie sie in der
einschlägigen Rechtsverordnung niedergelegt sind, ist das Zertifikat abzuerkennen.
Zu § 11 (Zivilrechtliche Sanktionen)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sollen Bundesauftraggeber mit ihren Auftragnehmern Vertragsstrafen
vereinbaren. Die Vertragsstrafe soll den Auftragnehmer als Schuldner des
Tariftreueversprechens und der Nachweispflicht dazu anhalten, seine vertraglichen Pflichten
ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Vertragsstrafe ist in der Höhe begrenzt auf maximal 1 % pro Verstoß, bei mehreren
Verstößen auf maximal 10 % des Auftragswertes. Mit Blick auf den Auftragswert als
Bezugsgröße ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, wonach die
Nettoauftragssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe maßgeblich ist. Für den Fall nachträglicher
Verringerungen des Auftragswertes gilt somit nicht der ursprünglich im Vertrag vereinbarte
höhere Auftragswert.
Ermessensleitend bei der Festlegung der Strafhöhe soll vor allem die Schwere des
Verstoßes gegen das Tariftreueversprechen berücksichtigt werden. Die Schwere des Verstoßes
kann sich etwa anhand der von dem Verstoß betroffenen Anzahl von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern, dem Grad der Abweichung von den zu gewährenden
Arbeitsbedingungen oder der Schuldform des Verstoßes bemessen.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des
Bundestariftreuegesetzes einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat. Danach muss der
Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 3 oder § 9 des
Bundestariftreuegesetzes schuldhaft im Sinne des § 13 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes
verstoßen haben. Der Verstoß ist erst dann festgestellt, wenn auch ein behördliches
Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 des Bundestariftreuegesetzes abgeschlossen ist.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sollen Bundesauftraggeber vertraglich ein außerordentliches Recht zur
fristlosen Kündigung des Bundesauftraggebers vereinbaren für den Fall, dass die Prüfstelle
Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat.
Maßgeblich für die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber ist, inwieweit
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist noch zumutbar ist. Von der Regelung
unberührt bleibt die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund aufgrund
Gesetzes gemäß § 314 oder § 648a BGB zu kündigen.
Zu § 12 (Nachunternehmerhaftung)
§ 12 des Bundestariftreuegesetzes regelt die Nachunternehmerhaftung des
Auftragnehmers in Anlehnung an die Regelungen nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
§ 13 des Mindestlohngesetzes. Der Anspruch ist gerichtet auf die Erfüllung des
gesetzlichen Anspruchs auf Zahlung der Entlohnung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Bundestariftreuegesetzes. Anspruchsberechtigt sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Nachunternehmer sowie der Verleiher, die von
Nachunternehmern beauftragt wurden. Anspruchsgegner ist der Auftragnehmer im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes.
Die Nachunternehmerhaftung setzt zusätzlich zu den an das Tariftreueversprechen nach
§ 3 des Bundestariftreuegesetzes anknüpfendenden Sanktionen einen weiteren Anreiz für
Auftragnehmer, sicherzustellen, dass alle zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Arbeitsbedingungen erhalten.
Gleichzeitig ermöglicht sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine effektive
Durchsetzung ihrer Ansprüche nach § 4 des Bundestariftreuegesetzes.
Ein Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit und solange der Auftragnehmer die
Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer
Zertifizierung nach § 10 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes nachweist und wenn nicht über
das Vermögen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers das
Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Zu § 13 (Feststellung von Verstößen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ermächtigt und verpflichtet die Prüfstelle Bundestariftreue, einen feststellenden
Verwaltungsakt zu erlassen, wenn ein Verstoß nach Nummer 1 oder 2 vorliegt. Anders als
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Mindestlohngesetz wählt das
Bundestariftreuegesetz für Verletzungen der im Ausgangspunkt vertraglichen Tariftreuepflicht nicht das
Ordnungswidrigkeitenrecht als Sanktionsregime. Nach § 11 des Bundestariftreuegesetzes
werden Verstöße gegen die Tariftreue grundsätzlich vertraglich sanktioniert. Der
Verwaltungsakt begründet einen in das Wettbewerbsregister eintragungsfähigen Umstand.
Adressat des Verwaltungsaktes ist der jeweilige Arbeitgeber oder Auftragnehmer, der den
Verstoß begangen hat. Erforderlich ist jeweils ein Verstoß in erheblichem Maße.
Gegen den Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.
Zu Nummer 1
Nummer 1 betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
denen der Anspruch nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes zusteht. Ein
feststellender Verwaltungsakt kann daher auch gegen Nachunternehmer oder Verleiher
erlassen werden, wenn ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daran mitwirken, eine
unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Leistung zu erbringen. Hinsichtlich der
Pflicht aus § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes kommt ein Verstoß in
erheblichem Maße insbesondere in Betracht, wenn der Verstoß nicht nur auf wenige Personen
begrenzt ist und in einer erheblichen Abweichung von den zu gewährenden
Arbeitsbedingungen besteht.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Auftragnehmer im Sinne von § 2 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu Buchstabe a
Nach Buchstabe a ist ein feststellender Verwaltungsakt zu erlassen, wenn der
Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen die Pflicht aus § 3 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes
verstößt, indem er nicht verlangt oder durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die
Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von den Nachunternehmern
beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes
erfüllen. Eine Inbezugnahme von § 3 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ist nicht
erforderlich, da ein diesbezüglicher Verstoß des Auftragnehmers bereits durch seine Rolle als
Arbeitgeber im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundestariftreuegesetzes abgedeckt
ist. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 3 Absatz 2
können sich unter anderem aus der Anzahl der betroffenen Nachunternehmer oder
Verleiher und der von diesen mit der Auftragsausführung betrauten Arbeitnehmerinnern und
Arbeitnehmern, dem Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform
ergeben. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen § 3 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes
ist durch § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundestariftreuegesetzes abgedeckt.
Zu Buchstabe b
Nach Buchstabe b ist ein feststellender Verwaltungsakt zu erlassen, wenn der
Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen die Nachweispflicht aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes
verstößt. Anhaltspunkte für die die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 9
können sich unter anderem aus dem Umfang ungeeigneter oder nicht vorgelegter
Unterlagen, dem Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ist angelehnt an § 2 Absatz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes. Ein
feststellender Verwaltungsakt nach Absatz 1 ist nur zu erlassen, wenn der Verstoß schuldhaft und
dieses Verhalten einer natürlichen Person dem Arbeitgeber oder Auftragnehmer
zurechenbar ist. Ein Verstoß eines Nachunternehmers oder Verleihers gegen § 4 Absatz 1 oder 3
des Bundestariftreuegesetzes ist nicht schuldhaft, wenn er weder wusste noch wissen
konnte, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen eines öffentlichen
Auftrags oder einer Konzession einsetzt, für die der Anwendungsbereich des
Bundestariftreuegesetzes nach dessen § 1 eröffnet ist,
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Verjährung von Verstößen nach Absatz 1. Die Verjährungsfrist beträgt
drei Jahre ab der Erfüllung der Leistungspflicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der
Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist, bevor der Adressat eines Verwaltungsakts nach Absatz 1
Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt erheben kann. Satz 2 stellt klar, dass nach § 73
Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
Zu § 14 (Fakultativer Ausschlussgrund)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt einen fakultativen Ausschlussgrund im Sinne des § 124 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Im Unterschied zur sonstigen Regelungssystematik des
Bundestariftreuegesetzes (siehe die Definition des Anwendungsbereichs in § 1) gilt § 14 für
Vergabeverfahren aller in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber und somit etwa auch für Vergabeverfahren der Länder und Kommunen,
unabhängig von dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes genannten
Schwellenwert. § 6 Absatz 1 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes bleibt unberührt.
Auf Tatbestandsseite setzt Absatz 1 Satz 1 einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 13
Absatz 1 voraus. Der Ausschluss setzt voraus, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig ist
oder eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
rechtskräftig ist. Ein Vergabeausschluss soll zum einen erfolgen, wenn ein Unternehmen einen
Gesetzesverstoß gegen § 4 des Bundestariftreuegesetzes begangen hat. Zum anderen soll
ein Vergabeausschluss erfolgen, wenn ein Unternehmen eine vertragliche Pflicht nach § 3
Absatz 2 oder § 9 des Bundestariftreuegesetzes verletzt hat, deren Zweck darin besteht,
Gesetzesverstöße gegen § 4 zu verhindern oder aufdecken zu können.
Im Unterschied zu § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das auf
Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen beschränkt. Im Regelfall erfolgt ein Ausschluss. Nur
in atypischen Fällen oder aus wichtigem Grund kann von einem Ausschluss abgesehen
werden.
Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass Absatz 1 den Regelungskomplex des
Vergabeausschlusses nicht abschließend regelt. Ein Unternehmen kann die Selbstreinigung nach § 125
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den zulässigen Zeitraum eines Ausschlusses nach Absatz 1 entsprechend
§ 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Unternehmen
darf höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des
Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden.
Zu § 15 (Gerichtsstand)
Die Norm regelt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen
für Ansprüche nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 11 des Bundestariftreuegesetzes.
Zu § 16 (Übergangsregelung)
Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für unter den Anwendungsbereich des Gesetzes
fallende Vergabeverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2026 beginnen.
Laufende Vergabeverfahren und -verträge bleiben unberührt. Nicht unter den
Anwendungsbereich von § 16 des Bundestariftreuegesetzes fallen Rechtsverordnungen nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Die Regelung in § 2a Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes erweitert die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren auf
Entscheidungen über die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes. Bei der Überprüfung einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes können sich ähnliche Fragen stellen wie bei der Überprüfung einer
Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, für die die Gerichte für
Arbeitssachen bereits gemäß § 2a Absatz 1 Nummer 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes
zuständig sind. Da § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes auf § 2a Absatz 1 Nummer 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes verweist, ist das in § 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes geregelte Verfahren
auch anwendbar in Verfahren über die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des
Bundestariftreuegesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
Zu Nummer 1
In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wird
geregelt, dass die Prüfstelle Bundestariftreue die Behörden der Zollverwaltung bei den
Prüfungen nach § 2 Absatz 1 unterstützt.
Zu Nummer 2
In § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wird eine
Unterrichtungspflicht der Behörden der Zollverwaltung geregelt. Sie unterrichten die Prüfstelle
Bundestariftreue als die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes für die
Feststellung von Verstößen zuständige Stelle, wenn sie im Rahmen einer Prüfung Anhaltspunkte
dafür erhalten, dass ein Unternehmen gegen das Bundestariftreuegesetz verstoßen hat.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird das Verhältnis
zwischen den Regelungen zum Vergabeausschluss im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und den neuen Regelungen des Bundestariftreuegesetzes klargestellt.
Zu Nummer 2
Die Regelung ermöglicht in Härtefällen, dass bundesgesetzlich festgelegte
Ausführungsbedingungen im Sinne von § 129 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in den benannten Sektoren für konkrete Beschaffungsvorhaben ausnahmsweise nicht
verbindlich vorgegeben werden müssen. Die Norm folgt insoweit dem Ansatz anderer
Regelungen – wie etwa § 14 Absatz 4 Nummer 1 der Vergabeverordnung, § 12 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit, § 13 Absatz 2 Nummer 1 der Sektorenverordnung oder § 1 Absatz 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen – die für Fälle
erfolgloser Ausschreibungsrunden oder allgemein in bestimmten kritischen Bereichen
Erleichterungen von den vergaberechtlichen Vorgaben gewähren. Der Verzicht muss zur
Bewältigung einer Krisensituation oder in Vorbereitung auf eine konkrete Krisensituation zwingend
erforderlich sein. Der Begriff der Krise ist restriktiv auszulegen und beschreibt eine
Situation, in der ein schädigendes Ereignis an Personen, Sachwerten oder
Versorgungsstrukturen eingetreten ist oder konkret und unmittelbar bevorsteht, das erheblich über das Ausmaß
von schädigenden Ereignissen des täglichen Lebens hinausgeht. Krisen im Sinne des
§ 129 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfassen auch
bewaffnete Konflikte und Kriege, pandemische Lagen, allgemeine Notstände und
Katastrophen.
Die weitere Voraussetzung der „zwingenden Erforderlichkeit“ der Auftragsausführung ist
gegeben, wenn andernfalls eine gravierende Beeinträchtigung einer Kernfunktion der
benannten Sektoren, der staatlichen Aufgabenerfüllung in diesen Bereichen oder der
Allgemeinheit droht. Dabei gilt: Je stärker die zu beschaffenden Leistungen dem Bereich der
Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, desto eher ist die Erforderlichkeit der
Auftragsausführung anzunehmen. Finanzielle oder wirtschaftliche Erwägungen allein sind sowohl
hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit als auch der Frage der Ungeeignetheit des Angebots
nicht ausreichend.
Zu Nummer 3
Der in § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu eingefügte
Satz 2 stellt klar, dass die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren nicht mit der
Behauptung begründet werden kann, eine nach dem Bundestariftreuegesetz für das
Vergabeverfahren vorgegebene Rechtsverordnung sei unwirksam. Ob eine Tariftreue-
Rechtsverordnung unwirksam ist, ist allein Gegenstand des Verfahrens nach § 98 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, für das die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes ausschließlich zuständig sind.
Im neuen Satz 3 ist aufgrund der Verschiebung eine redaktionelle Änderung erfolgt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Die in Artikel 5 enthaltenen Änderungen des Wettbewerbsregistergesetzes dienen dazu,
das Bundestariftreuegesetz an das Wettbewerbsregister anzubinden. Die Prüfstelle
Bundestariftreue im Sinne von § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes stellt Verstöße nach
§ 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes durch Verwaltungsakt fest und übermittelt
diese Entscheidungen anschließend zur Eintragung an das Wettbewerbsregister. Gemäß
den bestehenden Vorgaben des Wettbewerbsregistergesetzes sind Auftraggeber im
Rahmen von Vergabeverfahren zur Abfrage des Registers verpflichtet. Auf Grundlage der durch
die Abfrage erhaltenen Informationen prüfen die Auftraggeber dann wiederum, ob ein
Auftragnehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.
Zu Nummer 1
In § 2 des Wettbewerbsregistergesetzes wird in einem neuen Absatz 3 geregelt, dass ein
feststellender Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes in das
Wettbewerbsregister einzutragen ist, wenn der Verwaltungsakt rechtskräftig oder eine
gerichtliche Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit bestandskräftig ist.
Zu Nummer 2
§ 3 des Wettbewerbsregistergesetzes regelt die Speicherung von Daten zu
eintragungspflichtigen Entscheidungen durch die Registerbehörde. § 3 Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes wird an den Umstand angepasst, dass nun auch bestimmte Verstöße gegen
die Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz eintragungspflichtige Entscheidungen
darstellen. Anders als für Bußgeld- oder strafgerichtliche Entscheidungen vorgesehen, werden
bei der Eintragung von Verstößen gegen das Bundestariftreuegesetz jedoch nicht die in §
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz (Gesetzentwurf)