Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
[Bundesrat Drucksache 381/1/25
12.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - R - Wi - Wo
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch
die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 BTTG)
Es wird gebeten, den Anwendungsbereich für das Bundestariftreuegesetz auf
die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungen zu
beschränken und von der Einbeziehung von Lieferleistungen abzusehen.
Begründung:
Das Bundestariftreuegesetz soll nach § 1 Absatz 1 des Gesetzentwurfs für die
Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
gelten, und dies im Bereich der Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge.
Die Einbeziehung von Lieferleisten wird als nicht rechtssicher und praktikabel
umsetzbar erachtet, da sich der Leistungsbezug bei derartigen Aufträgen nur
schwerlich herstellen lässt.
Die maßgeblichen Lohnarbeiten bei Lieferleistungen stellen sich aus
Unternehmenssicht regelmäßig als Mischarbeiten dar, bei denen sich der
tariftreuebewehrte Anteil für den öffentlichen Auftrag nicht vom Rest trennen lässt. Dies
AIS
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scheint in der Begründung zum Gesetzentwurf in gewisser Weise
berücksichtigt zu sein, wie sich aus der in der Begründung zu § 3 Absatz 1 ergibt. Hier
heißt es konkret:
„Nicht zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession werden
Leistungen erbracht, die vor Zuschlagserteilung und damit unabhängig von
einem konkreten Auftrag ausgeführt werden. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden zur Leistungserbringung eingesetzt, wenn sie Tätigkeiten
erbringen, die in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand nach der
Leistungsbeschreibung stehen und die den konkreten Prozess der Herstellung oder
Bereitstellung der beauftragten Leistung charakterisieren. Regelmäßig sind die
Tätigkeiten nicht erfasst, die zur Herstellung von Sachen erbracht werden, die
nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, die neuwertig sind
und die serienmäßig oder nach Muster hergestellt werden.“
Sofern man dies zugrunde legt, erscheint die Ausnahme aus § 3 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzentwurfs die Vorgaben als obsolet wirken zu lassen. Die
Ausnahme hinsichtlich der Zulieferer macht die Lieferleistung praktisch
irrelevant.
Zudem ist der räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1
Absatz 3 aus unionsrechtlichen Gründen auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Bei der Einbeziehung von Lieferleistungen würde
dies mitunter zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen, da für
diese das Bundestariftreuegesetz Anwendung finden würde. Würde ein
ausländisches Unternehmen die Lieferleistung ausführen (ohne Zulieferer zu sein) so
würde diesem bereits bei der Angebotsabgabe ein völlig anderer Spielraum zur
Verfügung stehen als einem deutschen Unternehmen.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung auch
im Gesetzestext vorzunehmen, dass für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis
6 aufgeführten Auftraggeber keine Anwendung des Bundestariftreuegesetzes
(BTTG) erfolgt, falls die aufgeführten Auftraggeber ihrerseits als Bieter oder
Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Vergabe eines Landes oder einer
Kommune auftreten und während der Laufzeit eines solchen öffentlichen
Auftrags eine Untervergabe an Nachunternehmen nach den einschlägigen
Landesgesetzen mit eigenen Tariftreueregelungen erfolgt.
Begründung:
Nach der Begründung zu § 1 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) soll das
Vergabeverfahren der Länder und Kommunen unberührt bleiben.
Im Falle der Teilnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
aufgeführten Auftraggeber an Vergabeverfahren der Länder und Gemeinden sollte
klargestellt werden, dass bei Anwendung eines Landestariftreuegesetzes keine
AIS
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Anwendung des BTTG erfolgt. Andernfalls kann ein schwieriges
Konkurrenzverhältnis entstehen, welches Recht anzuwenden ist. Bundesrecht bricht
Landesrecht. Bei der Vergabe an Nachunternehmen sollten die in § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger als
Auftragnehmer in einem Vergabeverfahren der Länder und Kommunen daher allein
das einschlägige Landestariftreuegesetz anwenden müssen.
3. Zu Artikel 1 (§§ 3, 5 BTTG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für
Unternehmen, die ohnehin tarifgebunden sind oder deren Bezahlung, Urlaubs-
und Arbeitszeitregelungen in Anlehnung an einen Tarifvertrag erfolgen, eine
Befreiungsmöglichkeit vom Zwang zur Anwendung der in einer
Rechtsverordnung zusammengefassten Entgeltleistungen eines Tarifvertrages aufgenommen
werden kann. Bieter sollten die Tariftreue durch Präqualifikation oder
Eigenerklärung nachweisen können.
Begründung:
Die bürokratische Belastung durch die verpflichtende Beachtung der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Rechtsverordnung ist jedenfalls dann nicht zu
rechtfertigen, wenn sich Unternehmen ohnehin bereits tariftreu verhalten. Dies kann
entweder dann der Fall sein, wenn sie originär Tarifpartei sind und damit
unmittelbar an einen Tarifvertrag gebunden, oder aber wenn sie ihren
Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die in einem konkreten
Tarifvertrag geregelt sind. Jedenfalls diese Unternehmen müssen von der Bindung
an die Rechtsverordnung nach § 5 des geplanten Bundestariftreuegesetzes
ausgenommen werden.
Dies sollte im Wege einer unbürokratischen Befreiungsmöglichkeit erfolgen.
So sollten Unternehmen mithilfe eines einseitigen Dokuments erklären können,
dass sie sich mit Blick auf die Bezahlung sowie die Urlaubs- und
Arbeitszeitregelungen bereits an einem Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung
orientieren. Für diese Erklärung sollte ein einmaliges Einreichen im Sinne einer
Präqualifikation genügen. In dem Formular würde der konkrete Tarifvertrag,
dessen Regelungen befolgt werden, benannt. Wie im übrigen Entwurf auch
vorgesehen, könnte im Einzelfall eine anlassbezogene Kontrolle dahingehend
stattfinden, ob die abgegebene Erklärung zutreffend ist.
Durch eine solche Ausnahme würde es Unternehmen ermöglicht, deutlich
unbürokratischer an der Vergabe von Aufträgen des Bundes teilzunehmen, was
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme ermöglichen
und den Wettbewerb steigern würde. Gleichzeitig würde ein Anreiz für die
Unternehmen geschaffen, selbst Tarifpartei zu werden oder gleichwertige
Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Wi
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4. Zu Artikel 1 (§ 4 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung
vorzunehmen, dass für entsprechende individuelle Ansprüche auf verbindliche
Arbeitsbedingungen gemäß § 4 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) nach den
Tariftreuegesetzen der Länder keine abschließende Regelung durch den Bund
im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 und 12 des Grundgesetzes vorgenommen worden ist.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) wird in § 4 ein
individueller Anspruch auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen
der betroffenen Arbeitnehmer begründet. Insbesondere im Hinblick auf die
Zuweisung des Arbeitsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des
Grundgesetzes in die konkurrierende Gesetzgebung sollte im
Bundestariftreuegesetz eine Klarstellung erfolgen, dass entsprechende individualrechtliche
Ansprüche auch in den Landestariftreuegesetzen der Länder bei der geltenden
Rechtslage begründet werden können. Damit könnte die bisher übliche
Verpflichtung der Auftragnehmer auf Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften
nach den Landestariftreuegesetzen durch individualrechtliche Ansprüche
ergänzt werden, was den Arbeitnehmerschutz im Rahmen von öffentlichen
Aufträgen stärkt.
5. Zu Artikel 1 (§§ 5 Absatz 6, § 7 Absatz 1 BTTG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Stärkung des
Ermessens für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die
Entscheidung über Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen
Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Geltungsbereichen der Tarifverträge zu
prüfen. Dabei sollte geprüft werden, ob insbesondere § 5 Absatz 6 und § 7
Absatz 1 nicht als Kann-Vorschrift auszugestalten sind.
Begründung:
Das Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der
Entscheidung über den Erlass, der Änderung und Aufhebung der festgesetzten
Arbeitsbedingungen sollte bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen auf
Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden
Tarifverträgen mit vergleichbaren auskömmlichen und guten Arbeitsbedingungen
gestärkt werden.
Zum Beispiel bei Tarifabschlüssen im Bauhauptgewerbe und
Baunebengewerbe dürfte es überschneidende Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen
AIS
AIS
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für bestimmte Arbeitnehmer in räumlicher, fachlicher und persönlicher
Hinsicht geben. Bei einer Änderung können diese zwangsläufig dann auch
Auswirkungen auf die Bestimmung der in einer Rechtsverordnung nach § 5
Absatz 1 geregelten Arbeitsbedingungen in einer Branche bedingen, soweit diese
eine Regelung abbildet, die mehrere Tarifverträge betreffen. Es ist kaum
anzunehmen, dass die Rechtsverordnung dann bei jeder Änderung eines solchen
Tarifvertrags geändert werden soll. Insofern sollten § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1
als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 9 BTTG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Nachweispflichten aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes auch auf die Nachunternehmer
auszuweiten.
Begründung:
Damit die Prüfstelle Bundestariftreue die laut Gesetz vorgesehenen
(anlassbezogenen) Kontrollen durchführen kann, für die sie nach § 8 Absatz 2 des
Bundestariftreuegesetzes (BTTG) zuständig ist, müssen Bundesauftraggeber und
Auftragnehmern vertragliche Nachweispflicht vereinbaren. Ein Auftragnehmer
muss mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass er sein
Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG einhält und die Unterlagen dem jeweiligen
Bundesauftraggeber oder der Prüfstelle Bundestariftreue auf Anforderung vorlegen.
Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der Auftragnehmer den zur
Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die
Dauer der Ausführung des öffentlichen Auftrags zur Erfüllung seines
Tariftreueversprechens aus § 3 Absatz 1 BTTG mindestens die
Arbeitsbedingungen gewährt, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG
festsetzt.
Der Gesetzesentwurf und auch die Begründung zum Gesetzentwurf sehen hier
aber nur den Auftragnehmer selbst in der Pflicht. Zweckmäßig wäre die
Einbeziehung der Nachunternehmer und Verleiher in die Nachweis- und
Dokumentationspflicht. Ohne eine solche Einbeziehung bliebe völlig unklar, wie die
Prüfstelle etwaige Verstöße von Nachunternehmen und Verleihern effektiv
kontrollieren und nachweisen können soll.
Ohne Einbeziehung von Nachunternehmern und Verleihern ist ein effektiver
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gewährleistet und das
Ziel dieses Gesetzes wäre verfehlt. Ein Schaden, den am Ende die
Allgemeinheit zu tragen hätte.
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 SchwarzArbG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 ist nach der Angabe
AIS
AIS, Wi
„Länder“ die Angabe „einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen
untergesetzlichen Regelungen über die aufgrund von Vergabeverfahren
einzuhaltenden Arbeitsbedingungen“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird klargestellt, dass die in den Ländern
oftmals in untergesetzlichen Regelungen festgesetzten
Mindestarbeitsbedingungen miterfasst sind.
B
8. Der Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
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