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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 381/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) [Bundesrat Drucksache 381/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - R - Wi - Wo zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) A Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 BTTG) Es wird gebeten, den Anwendungsbereich für das Bundestariftreuegesetz auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungen zu beschränken und von der Einbeziehung von Lieferleistungen abzusehen. Begründung: Das Bundestariftreuegesetz soll nach § 1 Absatz 1 des Gesetzentwurfs für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes gelten, und dies im Bereich der Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge. Die Einbeziehung von Lieferleisten wird als nicht rechtssicher und praktikabel umsetzbar erachtet, da sich der Leistungsbezug bei derartigen Aufträgen nur schwerlich herstellen lässt. Die maßgeblichen Lohnarbeiten bei Lieferleistungen stellen sich aus Unternehmenssicht regelmäßig als Mischarbeiten dar, bei denen sich der tariftreuebewehrte Anteil für den öffentlichen Auftrag nicht vom Rest trennen lässt. Dies AIS ... scheint in der Begründung zum Gesetzentwurf in gewisser Weise berücksichtigt zu sein, wie sich aus der in der Begründung zu § 3 Absatz 1 ergibt. Hier heißt es konkret: „Nicht zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession werden Leistungen erbracht, die vor Zuschlagserteilung und damit unabhängig von einem konkreten Auftrag ausgeführt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zur Leistungserbringung eingesetzt, wenn sie Tätigkeiten erbringen, die in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand nach der Leistungsbeschreibung stehen und die den konkreten Prozess der Herstellung oder Bereitstellung der beauftragten Leistung charakterisieren. Regelmäßig sind die Tätigkeiten nicht erfasst, die zur Herstellung von Sachen erbracht werden, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen, die neuwertig sind und die serienmäßig oder nach Muster hergestellt werden.“ Sofern man dies zugrunde legt, erscheint die Ausnahme aus § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs die Vorgaben als obsolet wirken zu lassen. Die Ausnahme hinsichtlich der Zulieferer macht die Lieferleistung praktisch irrelevant. Zudem ist der räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 3 aus unionsrechtlichen Gründen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Bei der Einbeziehung von Lieferleistungen würde dies mitunter zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen, da für diese das Bundestariftreuegesetz Anwendung finden würde. Würde ein ausländisches Unternehmen die Lieferleistung ausführen (ohne Zulieferer zu sein) so würde diesem bereits bei der Angebotsabgabe ein völlig anderer Spielraum zur Verfügung stehen als einem deutschen Unternehmen. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung auch im Gesetzestext vorzunehmen, dass für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Auftraggeber keine Anwendung des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) erfolgt, falls die aufgeführten Auftraggeber ihrerseits als Bieter oder Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Vergabe eines Landes oder einer Kommune auftreten und während der Laufzeit eines solchen öffentlichen Auftrags eine Untervergabe an Nachunternehmen nach den einschlägigen Landesgesetzen mit eigenen Tariftreueregelungen erfolgt. Begründung: Nach der Begründung zu § 1 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) soll das Vergabeverfahren der Länder und Kommunen unberührt bleiben. Im Falle der Teilnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Auftraggeber an Vergabeverfahren der Länder und Gemeinden sollte klargestellt werden, dass bei Anwendung eines Landestariftreuegesetzes keine AIS ... Anwendung des BTTG erfolgt. Andernfalls kann ein schwieriges Konkurrenzverhältnis entstehen, welches Recht anzuwenden ist. Bundesrecht bricht Landesrecht. Bei der Vergabe an Nachunternehmen sollten die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger als Auftragnehmer in einem Vergabeverfahren der Länder und Kommunen daher allein das einschlägige Landestariftreuegesetz anwenden müssen. 3. Zu Artikel 1 (§§ 3, 5 BTTG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für Unternehmen, die ohnehin tarifgebunden sind oder deren Bezahlung, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen in Anlehnung an einen Tarifvertrag erfolgen, eine Befreiungsmöglichkeit vom Zwang zur Anwendung der in einer Rechtsverordnung zusammengefassten Entgeltleistungen eines Tarifvertrages aufgenommen werden kann. Bieter sollten die Tariftreue durch Präqualifikation oder Eigenerklärung nachweisen können. Begründung: Die bürokratische Belastung durch die verpflichtende Beachtung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Rechtsverordnung ist jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn sich Unternehmen ohnehin bereits tariftreu verhalten. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn sie originär Tarifpartei sind und damit unmittelbar an einen Tarifvertrag gebunden, oder aber wenn sie ihren Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die in einem konkreten Tarifvertrag geregelt sind. Jedenfalls diese Unternehmen müssen von der Bindung an die Rechtsverordnung nach § 5 des geplanten Bundestariftreuegesetzes ausgenommen werden. Dies sollte im Wege einer unbürokratischen Befreiungsmöglichkeit erfolgen. So sollten Unternehmen mithilfe eines einseitigen Dokuments erklären können, dass sie sich mit Blick auf die Bezahlung sowie die Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen bereits an einem Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung orientieren. Für diese Erklärung sollte ein einmaliges Einreichen im Sinne einer Präqualifikation genügen. In dem Formular würde der konkrete Tarifvertrag, dessen Regelungen befolgt werden, benannt. Wie im übrigen Entwurf auch vorgesehen, könnte im Einzelfall eine anlassbezogene Kontrolle dahingehend stattfinden, ob die abgegebene Erklärung zutreffend ist. Durch eine solche Ausnahme würde es Unternehmen ermöglicht, deutlich unbürokratischer an der Vergabe von Aufträgen des Bundes teilzunehmen, was insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme ermöglichen und den Wettbewerb steigern würde. Gleichzeitig würde ein Anreiz für die Unternehmen geschaffen, selbst Tarifpartei zu werden oder gleichwertige Arbeitsbedingungen zu gewähren. Wi ... 4. Zu Artikel 1 (§ 4 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung vorzunehmen, dass für entsprechende individuelle Ansprüche auf verbindliche Arbeitsbedingungen gemäß § 4 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) nach den Tariftreuegesetzen der Länder keine abschließende Regelung durch den Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Grundgesetzes vorgenommen worden ist. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) wird in § 4 ein individueller Anspruch auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen der betroffenen Arbeitnehmer begründet. Insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung des Arbeitsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes in die konkurrierende Gesetzgebung sollte im Bundestariftreuegesetz eine Klarstellung erfolgen, dass entsprechende individualrechtliche Ansprüche auch in den Landestariftreuegesetzen der Länder bei der geltenden Rechtslage begründet werden können. Damit könnte die bisher übliche Verpflichtung der Auftragnehmer auf Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften nach den Landestariftreuegesetzen durch individualrechtliche Ansprüche ergänzt werden, was den Arbeitnehmerschutz im Rahmen von öffentlichen Aufträgen stärkt. 5. Zu Artikel 1 (§§ 5 Absatz 6, § 7 Absatz 1 BTTG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Stärkung des Ermessens für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Entscheidung über Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Geltungsbereichen der Tarifverträge zu prüfen. Dabei sollte geprüft werden, ob insbesondere § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 nicht als Kann-Vorschrift auszugestalten sind. Begründung: Das Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Entscheidung über den Erlass, der Änderung und Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen sollte bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen auf Gewährung von verbindlichen Arbeitsbedingungen bei sich überschneidenden Tarifverträgen mit vergleichbaren auskömmlichen und guten Arbeitsbedingungen gestärkt werden. Zum Beispiel bei Tarifabschlüssen im Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe dürfte es überschneidende Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungen AIS AIS ... für bestimmte Arbeitnehmer in räumlicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht geben. Bei einer Änderung können diese zwangsläufig dann auch Auswirkungen auf die Bestimmung der in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelten Arbeitsbedingungen in einer Branche bedingen, soweit diese eine Regelung abbildet, die mehrere Tarifverträge betreffen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Rechtsverordnung dann bei jeder Änderung eines solchen Tarifvertrags geändert werden soll. Insofern sollten § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 1 als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. 6. Zu Artikel 1 (§ 9 BTTG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Nachweispflichten aus § 9 des Bundestariftreuegesetzes auch auf die Nachunternehmer auszuweiten. Begründung: Damit die Prüfstelle Bundestariftreue die laut Gesetz vorgesehenen (anlassbezogenen) Kontrollen durchführen kann, für die sie nach § 8 Absatz 2 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) zuständig ist, müssen Bundesauftraggeber und Auftragnehmern vertragliche Nachweispflicht vereinbaren. Ein Auftragnehmer muss mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG einhält und die Unterlagen dem jeweiligen Bundesauftraggeber oder der Prüfstelle Bundestariftreue auf Anforderung vorlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der Auftragnehmer den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Ausführung des öffentlichen Auftrags zur Erfüllung seines Tariftreueversprechens aus § 3 Absatz 1 BTTG mindestens die Arbeitsbedingungen gewährt, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Der Gesetzesentwurf und auch die Begründung zum Gesetzentwurf sehen hier aber nur den Auftragnehmer selbst in der Pflicht. Zweckmäßig wäre die Einbeziehung der Nachunternehmer und Verleiher in die Nachweis- und Dokumentationspflicht. Ohne eine solche Einbeziehung bliebe völlig unklar, wie die Prüfstelle etwaige Verstöße von Nachunternehmen und Verleihern effektiv kontrollieren und nachweisen können soll. Ohne Einbeziehung von Nachunternehmern und Verleihern ist ein effektiver Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gewährleistet und das Ziel dieses Gesetzes wäre verfehlt. Ein Schaden, den am Ende die Allgemeinheit zu tragen hätte. 7. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 SchwarzArbG) In Artikel 3 Nummer 2 § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 ist nach der Angabe AIS AIS, Wi „Länder“ die Angabe „einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen untergesetzlichen Regelungen über die aufgrund von Vergabeverfahren einzuhaltenden Arbeitsbedingungen“ einzufügen. Begründung: Mit der vorgeschlagenen Regelung wird klargestellt, dass die in den Ländern oftmals in untergesetzlichen Regelungen festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen miterfasst sind. B 8. Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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