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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Bericht zu Drs. 21/1941, 21/4325)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4344 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Bericht zu Drs. 21/1941, 21/4325) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4344 21. Wahlperiode 25.02.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1941, 21/4325 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing, Dr. Thorsten Rudolph, Leon Eckert und Tamara Mazzi Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Durch die Einführung eines Bundestariftreuegesetzes sollen Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes sollen beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem Folgeänderungen im Arbeitsgerichtsgesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsregistergesetz, Tarifvertragsgesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: – Das Bundestariftreuegesetz findet keine Anwendung auf Lieferaufträge. – Es wird klargestellt, dass tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nur unverändert Gegenstand einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) werden können. – Der erstmalige Verordnungserlass nach § 5 BTTG erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. – Für tarifgebundene Arbeitgeber und kirchliche Arbeitgeber, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, werden Erleichterungen beim Zertifizierungsverfahren geschaffen. – Es wird die Möglichkeit einer unbürokratischen Datenabfrage der Prüfstellen bei den Arbeitgebern für die Prüfstellen Tariftreue auf Bundes- und Landesebene über die Deutsche Rentenversicherung geschaffen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem neuen Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 590.844 Euro wegen des hierfür zu veranschlagenden Stellenmehrbedarfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von einer Planstelle in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A12). Für die Einrichtung einer Website belaufen sich die Kosten einmalig auf rund 150.000 Euro und jährlich rund 84.000 Euro. Für die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsteht ein zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe von 8 Planstellen und Stellen für die Prüfstelle sowie damit verbundene Mehrausgaben von rund 1,4 Millionen Euro jährlich. Weiter fallen für die Einrichtung der Prüfstelle einmalige Projektkosten in Höhe von rund 157.000 Euro an. Für die erstmalige Einrichtung der Softwarelösung werden Kosten in Höhe von 16.000 Euro beziffert. Die Lizenzkosten der benötigten Softwarelösung belaufen sich auf einmalig rund 36.000 Euro und jährlich rund 7.000 Euro für Wartung. Diese Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus dem Einzelplan 11 erstattet. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen Mehrausgaben in Höhe von rund 6,5 Millionen Euro im Jahr 2026 für die technische Anbindung des Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister durch die Anpassung des IT-Systems. Der damit verbundene einmalige Personalmehrbedarf im Jahr 2026 besteht in Höhe von rund 500.00 Euro für eine Planstelle des gehobenen Dienstes und eine Planstelle des höheren Dienstes für den IT-Bereich und für eine Planstelle des gehobenen Dienstes und eine Planstelle für den höheren Dienst des Fachbereichs; im Jahr 2027 ist ein weiterer einmaliger Personalmehrbedarf für die Anbindung an das Wettbewerbsregister in derselben Höhe möglich. In den Folgejahren entstehen für den dauerhaften Betrieb der Erweiterung des Wettbewerbsregisters Sachkosten und Personalkosten jährlich in Höhe von rund 700.000 Euro. Der dauerhafte Personalmehrbedarf besteht in Höhe von einer Planstelle für den gehobenen Dienst für den IT-Bereich und 0,4 Planstellen für den gehobenen Dienst für den Fachbereich. Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den unter E.3 ausgewiesenen Erfüllungsaufwand. Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen Einzelplänen der Ressorts finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr rund 1,3 Mio. Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Aus zwei neuen Informationspflichten rund 300.000 Euro jährlich. Der jährliche Erfüllungsaufwand von rund 300.000 Euro stellt ein „In“ im Sinne der „One in, one out“- Regel dar, welcher hälftig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und hälftig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kompensiert wird. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Mio. Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand rund 9,7 Mio. Euro Weitere Kosten Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen weitere nicht bezifferbare Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diese in das Angebot für den öffentlichen Auftrag eingepreist und die höheren Kosten an den Bundesauftraggeber weitergegeben werden. Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Angebotspreise steigen, sind die höheren Kosten für die Bundesauftraggeber nicht bezifferbar. Diese Kosten sind aus den Einzelplänen der Ressorts zu finanzieren. Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 25. Februar 2026 Der Haushaltsausschuss Klaus-Peter Willsch Geschäftsführender Vorsitzender Dr. Yannick Bury Berichterstatter Ulrike Schielke-Ziesing Berichterstatterin Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Tamara Mazzi Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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