Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Bericht zu Drs. 21/1941, 21/4325)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) (Bericht zu Drs. 21/1941, 21/4325)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4344
21. Wahlperiode 25.02.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1941, 21/4325 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung
von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
Bericht der Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Ulrike Schielke-Ziesing,
Dr. Thorsten Rudolph, Leon Eckert und Tamara Mazzi
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu
stärken und das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. Durch die Einführung eines
Bundestariftreuegesetzes sollen Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen,
tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Die Nachteile
tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des
Bundes sollen beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und
Personalkosten eingeschränkt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem Folgeänderungen im
Arbeitsgerichtsgesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsregistergesetz, Tarifvertragsgesetz,
Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz vor.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales folgende Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen:
– Das Bundestariftreuegesetz findet keine Anwendung auf Lieferaufträge.
– Es wird klargestellt, dass tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nur unverändert
Gegenstand einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
(BTTG) werden können.
– Der erstmalige Verordnungserlass nach § 5 BTTG erfolgt im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
– Für tarifgebundene Arbeitgeber und kirchliche Arbeitgeber, die kirchliche
Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, werden Erleichterungen beim
Zertifizierungsverfahren geschaffen.
– Es wird die Möglichkeit einer unbürokratischen Datenabfrage der Prüfstellen bei
den Arbeitgebern für die Prüfstellen Tariftreue auf Bundes- und Landesebene
über die Deutsche Rentenversicherung geschaffen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales beschlossenen Änderungen auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem
neuen Verordnungsverfahren zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund
590.844 Euro wegen des hierfür zu veranschlagenden Stellenmehrbedarfs des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von einer Planstelle in der Wertigkeit des
höheren Dienstes (A15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes
(A12). Für die Einrichtung einer Website belaufen sich die Kosten einmalig auf rund
150.000 Euro und jährlich rund 84.000 Euro.
Für die Einrichtung der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsteht ein zusätzlicher jährlicher Mehraufwand in Höhe
von 8 Planstellen und Stellen für die Prüfstelle sowie damit verbundene Mehrausgaben
von rund 1,4 Millionen Euro jährlich. Weiter fallen für die Einrichtung der Prüfstelle
einmalige Projektkosten in Höhe von rund 157.000 Euro an. Für die erstmalige
Einrichtung der Softwarelösung werden Kosten in Höhe von 16.000 Euro beziffert. Die
Lizenzkosten der benötigten Softwarelösung belaufen sich auf einmalig rund 36.000
Euro und jährlich rund 7.000 Euro für Wartung. Diese Kosten werden der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom Bund aus dem Einzelplan 11 erstattet.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen Mehrausgaben in Höhe
von rund 6,5 Millionen Euro im Jahr 2026 für die technische Anbindung des
Bundestariftreuegesetzes an das Wettbewerbsregister durch die Anpassung des IT-Systems.
Der damit verbundene einmalige Personalmehrbedarf im Jahr 2026 besteht in Höhe
von rund 500.00 Euro für eine Planstelle des gehobenen Dienstes und eine Planstelle
des höheren Dienstes für den IT-Bereich und für eine Planstelle des gehobenen
Dienstes und eine Planstelle für den höheren Dienst des Fachbereichs; im Jahr 2027 ist ein
weiterer einmaliger Personalmehrbedarf für die Anbindung an das
Wettbewerbsregister in derselben Höhe möglich. In den Folgejahren entstehen für den dauerhaften
Betrieb der Erweiterung des Wettbewerbsregisters Sachkosten und Personalkosten
jährlich in Höhe von rund 700.000 Euro. Der dauerhafte Personalmehrbedarf besteht in
Höhe von einer Planstelle für den gehobenen Dienst für den IT-Bereich und 0,4
Planstellen für den gehobenen Dienst für den Fachbereich. Für Länder und Kommunen
entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Dieser Haushaltsaufwand umfasst auch den unter E.3 ausgewiesenen
Erfüllungsaufwand.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln ist in den jeweiligen
Einzelplänen der Ressorts finanziell und stellenmäßig gegenzufinanzieren.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr rund 1,3 Mio. Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Aus zwei neuen Informationspflichten rund 300.000 Euro jährlich. Der jährliche
Erfüllungsaufwand von rund 300.000 Euro stellt ein „In“ im Sinne der „One in, one out“-
Regel dar, welcher hälftig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und hälftig durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kompensiert wird.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene rund 1,5 Mio. Euro und einmaliger
Erfüllungsaufwand rund 9,7 Mio. Euro
Weitere Kosten
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung eine Anhebung der Personalkosten bei Arbeitgebern, die einen öffentlichen
Auftrag oder eine Konzession ausführen, erforderlich wird, entstehen weitere nicht
bezifferbare Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diese in das Angebot für den
öffentlichen Auftrag eingepreist und die höheren Kosten an den Bundesauftraggeber
weitergegeben werden.
Soweit aufgrund einer nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Angebotspreise steigen, sind die höheren Kosten für die Bundesauftraggeber
nicht bezifferbar. Diese Kosten sind aus den Einzelplänen der Ressorts zu finanzieren.
Als Folge der gesetzlichen Änderungen sind keine Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Haushaltsausschuss
Klaus-Peter Willsch
Geschäftsführender Vorsitzender
Dr. Yannick Bury
Berichterstatter
Ulrike Schielke-Ziesing
Berichterstatterin
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Leon Eckert
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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