Schriftliche Frage 175 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wirken sich die Beschlüsse des EU- Umweltrates vom 5. November 2025 – insbesondere die zur Verschiebung des EU-Emissionshandels für Gebä…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 175 von Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wirken sich die Beschlüsse des EU- Umweltrates vom 5. November 2025 – insbesondere die zur Verschiebung des EU-Emissionshandels für Gebä…
Frage 175 (Lisa Badum, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie wirken sich die Beschlüsse des EU- Umweltrates vom 5. November 2025 – insbesondere die zur Verschiebung des EU-Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS2) auf 2028 – auf die Einnahmen für den Bundeshaushalt (Auktionserlöse aus nationalem Brennstoffemissionshandel und EU-ETS2 sowie Mittel aus EU- Klima-Sozialfonds) aus (bitte erwartete Einnahmenhöhe und Veränderung durch Beschlüsse des EU- Umweltrats vom 5. November 2025 jahresweise ab 2027 angeben)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 8. Dezember 2025:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder der Beschluss des Umweltrates im Rahmen der Allgemeinen Ausrichtung zum 2040-Klimaziel im EU- Klimaschutzgesetz, den Start des Europäischen Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS 2) auf das Jahr 2028 zu verschieben, im Trilog-Verfahren bestätigt noch sind die Vorschläge der EU-Kommission zur Anpassung der Marktstabilitätsreserve im EU-ETS 2 durch eine Änderung des sogenannten „MSR-Beschlusses“ (EU) 2015/1814 rechtlich abschließend umgesetzt. Vor diesem Hintergrund können noch keine endgültigen Aussagen zur Abschätzung der Auswirkungen auf den Haushalt und die Mittelverfügbarkeit für den EU-Klima-Sozialfonds getroffen werden. Grundsätzlich würden bei einer Verschiebung des Starts des EU-ETS 2 um ein Jahr – von 2027 auf 2028 – sämtliche Einnahmen aus dem EU- ETS 2 im Jahr 2027 entfallen. Nach geltender Rechtslage würde in Deutschland im Fall einer Verschiebung des EU-ETS 2 in diesem Zeitraum aber die nationale Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz fortgelten. Neben der Verschiebung hat die Europäische Kommission zudem Vorschläge für eine Stärkung der preisstabilisierenden Instrumente, ein sogenanntes Revenue-Frontloading durch die Europäische Investitionsbank sowie für sogenannte Early Auctions (vorzeitige Versteigerungen) vorgelegt. Eine belastbarere Bewertung dieser Effekte kann erst nach einem förmlichen Änderungsbeschluss zu dem MSR-Beschluss (EU) 2015/1814 erfolgen.
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