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Schriftliche Frage 179 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurden in Deutschland bislang Ausnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

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Schriftliche Frage 179 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurden in Deutschland bislang Ausnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates… Frage 179 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurden in Deutschland bislang Ausnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bzw. auf Grundlage entsprechender nationaler Umsetzungen erteilt, und falls ja, welche? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Carsten Träger vom 9. Dezember 2025: Ja, in Deutschland wurden Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährt, für die im Recht der Europäischen Union Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) die Grundlage bildet. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der UVP-Richtlinie können Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen der UVP-Richtlinie ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der UVP-Richtlinie verwirklicht werden. Um zu ermöglichen, dass die Vollzugsbehörden der Länder bei bestimmten stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases (LNG) und den hierfür erforderlichen Anbindungsleitungen, Gewässerausbauten, Gewässerbenutzungen sowie Dampf- oder Warmwasserpipelines von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wurde mit § 4 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases vom 24. Mai 2022 eine entsprechende Umsetzungsnorm geschaffen. Diese Vorschrift war befristet und ist mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft getreten. Die gewährten Ausnahmen betrafen die Standorte in Brunsbüttel, Wilhelmshaven, Stade/Bützfleth, Mukran und Lubmin.

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