Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Text
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 780/25
19.12.25
Vk - In - R - U - Wi - Wo
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
A. Problem und Ziel
Deutschland steht als Wirtschafts- und Mobilitätsstandort vor bedeutenden strukturellen
Aufgaben. Der Zustand vieler Straßen, Brücken, Schienen und Wasserstraßen ist
modernisierungsbedürftig. Langwierige Prozesse und Verfahren verzögern dringend
notwendige Sanierungen sowie Neu- und Ausbauten. Dies wirkt sich zunehmend negativ
auf Wachstum, Wohlstand und auch auf die gesamtstaatliche Handlungsfähigkeit aus.
Eine moderne, leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zentral für die
Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes, für die Daseinsvorsorge, die gesellschaftliche
Teilhabe, unser sicherheitspolitisches Fundament und damit für die Verteidigungsfähigkeit
und den Schutz von Leib und Leben. Planungs-, und Genehmigungsverfahren müssen
zukunftsfähig und hierzu deutlich vereinfacht, digitalisiert und effizienter ausgestaltet
werden, damit der bedarfsgerechte Ausbau und Erhalt der Infrastruktur gelingen. Dies gilt
sowohl für die Verkehrs- als auch die Energieinfrastruktur.
Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz von Planungs- und
Genehmigungsverfahren im Allgemeinen und insbesondere für den Bereich Verkehr und
Energie deutlich zu steigern. Durch Verfahrenserleichterungen für die
Bundesverkehrsverwaltung lassen sich zukünftig deutlich mehr
Verkehrsinfrastrukturvorhaben als bisher planerisch vorbereiten und zur
Genehmigungsreife führen. Die Vereinfachung der Verfahrensregelungen trägt mittel- und
langfristig zu erheblichen und nachhaltigen volkswirtschaftlichen Effekten und Nutzen bei.
Eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur erfordert, dass das notwendige
Baurecht für Unterhaltung, Sanierung, Neu- und Ausbauten zeit- und bedarfsgerecht
geschaffen werden kann.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Verkehrsinfrastrukturen in das überragende
öffentliche Interesse gestellt sowie klargestellt, dass sie der öffentlichen Sicherheit und
den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung dienen und einen
Schutzgütervorrang genießen. Davon erfasst sind auch alle Maßnahmen der
Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
finanziert werden. Auch wird ein einheitliches Verfahrensrecht für alle Infrastrukturen bei
Planfeststellungsverfahren geschaffen. Dadurch wird die Rechtsanwendung erleichtert.
Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und
Fristablauf: 30.01.26
Linienbestimmung werden gestrafft. Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der
Schieneninfrastruktur sowie Kreuzungsmaßnahmen werden vereinfacht.
Die Umsetzung von vielfältigen Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes werden in der
Praxisanwendung vereinfacht. Für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen
Interesse wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die
Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung verankert. Die Umweltverträglichkeitsprüfungs-
Pflichten werden für weitere Schienenmaßnahmen vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(UVP-Richtlinie) wird für Einzelfälle von herausragender Bedeutung für
Infrastrukturplanungen im Bereich Verkehr, Energie und Verteidigung umgesetzt.
Genehmigungsfiktionen und Benehmensherstellungen vereinfachen die
Verfahrensabläufe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund
veranlasst. Die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6a BNatSchG können
aktuell noch nicht beziffert werden. Eventuelle Mehrbedarfe des Bundes sind finanziell
und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Aufwände verringern sich durch Online-Einreichungen oder
digitale Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen der Beteiligungsverfahren.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht eine geringe Entlastung. Die Autobahn GmbH des Bundes, als
Trägerin öffentlicher Aufgaben, wird der Verwaltung zugerechnet (siehe Leitfaden zum
EA, Kap. 3.1). Dies gilt ebenso für die Eisenbahn des Bundes.
0 0 -8,73 15 -130,94 0 0
IP jährliche
Sachkosten
gesamt in
T€
jährlicher
Aufwand
pro Fall in
T€
Fallzahl Gesamtaufwand
in T€
einmalige
Sachkosten
gesamt in
T€
einmaliger
Aufwand
pro Fall in
T€
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Neue
Informationspflichten werden nicht eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene ist durch die gesetzlichen Maßnahmen eine Entlastung zu erwarten.
Arbeitsumfang und Durchlaufzeiten werden reduziert.
Im Besonderen die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, der öffentlichen
Sicherheit und eines Schutzgütervorrangs für Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit
Gesetzeskraft wird die Planung und Genehmigung der Vorhaben erleichtern und damit zu
einer Beschleunigung der vorbereitenden Maßnahmen von Investitionsvorhaben mit
einem nicht näher zu quantifizierenden volkswirtschaftlichen Nutzen sowie zur Senkung
von Planungs- und Verfahrenskosten in noch nicht näher zu quantifizierender Höhe
führen. Infolgedessen ist zu erwarten, dass sich Projekte weniger häufig verzögern und
Kostensteigerungen geringer ausfallen. Die Entlastung ist vorgabenspezifisch noch
genauer zu beziffern.
Auf Bundesebene ergeben sich folgende Erfüllungsaufwände der Verwaltung:
Summe
in T€ -5.556 -4.728 -10.283 302 0 302
davon
Bund -4.452 -4.726 -9.178 269 0 269
davon
Land -1.100 0 -1.100 33 0 33
davon
Kommu
ne -3,5 -1,3 -4,8 0,0 0,0 0,0
jährliche
Personalkost
en in T€
jährliche
Sachkost
en in T€
jährlicher
Erfüllungsaufw
and in T€
einmalige
Personalkost
en in T€
einmalige
Sachkost
en in T€
einmaliger
Erfüllungsaufw
and in T€
F. Weitere Kosten
Es werden keine weiteren Kosten erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 780/25
19.12.25
Vk - In - R - U - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 5 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 13 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 17 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439)), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. § 11a wird gestrichen.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a wird nach der Angabe „Bundesstraßen“ die Angabe
„in der Baulast des Bundes“ eingefügt.
5. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe “oder
Stromschiene“ und nach der Angabe „notwendiger“ die Angabe
„Bahnstromschaltanlagen und“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „European Rail Traffic
Management System (ERTMS),“ die Angabe „einschließlich dafür notwendiger
Anpassungen von Bahnübergängen soweit die Vorgaben des § 11
beachtet werden,“ eingefügt.
ccc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der barrierefreie Umbau, die Errichtung und Änderung von
Wetterschutzanlagen auf Bahnsteigen, der Neubau und Ausbau von
Bahnsteigen, insbesondere die Erhöhung und die Verlängerung
von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher
Anpassung von Zuwegungen,“
ddd) In Nummer 6 wird die Angabe „2 000 Meter.“ durch die Angabe „3 000
Meter,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
„7. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von
Bahnübergängen,
8. die Änderung von Durchlässen sowie
9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der
Schienenwege.“
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche
Zulassung erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen
unberührt.“
cc) In Satz 6 wird die Angabe „vom 26. September 2002“ durch die Angabe „vom
14. August 2013“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung
erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur
Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen
und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den
anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt öffentlich
bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige
Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung
ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die
Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen,
soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren
Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.“
7. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19
und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter
Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese
Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen
Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
8. Die §§ 18b und 18c werden gestrichen.
9. § 18d wird durch den folgenden § 18d ersetzt:
„§ 18d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz
2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer
Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
10. § 18e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der
Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem
Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre
verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch
keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht
absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt
werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung
die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend
entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den
Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger
in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für
Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines
Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt
wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
11. § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt:
„§ 18f
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18
Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die
Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).“
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten
grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt
der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des
Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder
Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem
Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen
Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines
Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
14. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der
Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen
über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
15. In § 20b Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie
den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.“
d) In Absatz 4 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe “
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
18. In § 27 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Die Absätze 8 und 10 werden gestrichen.
c) Absatz 11 wird zu Absatz 8.
d) Absatz 12 wird zu Absatz 9 und durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats] beantragte
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 1] geltenden Fassung weitergeführt.“
e) Absatz 13 wird zu Absatz 10.
20. § 39 wird gestrichen.
21. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1)
Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen
notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den
Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2 ABS Berlin – Dresden
3 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
4 ABS/NBS Leipzig – Dresden
5 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
6 ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
7 ABS Köln – Aachen
8 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
9 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
10 ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A/ – Simbach –
Grenze D/A
11 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
12 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
13 ABS München – Lindau – Grenze D/A
14 Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin –
Rostock
15 Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
16 Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS
Magdeburg – Stendal – Uelzen2, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf
– Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS
Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS
Sandersleben – Halle
17 Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg
– Nürnberg– Ingolstadt – München
18 Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin –
Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda
19 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS
Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim,
ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm,
ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
20 Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl –
Grenze D/F
21 Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover –
Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover
22 Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg
– Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg –
Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
23 Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
24 Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
25 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
26 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden
27 ABS Nürnberg – Passau
28 ABS/NBS Paderborn – Halle
29 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
30 ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
31 ABS Angermünde – Grenze D/PL
32 ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
33 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München)
34 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen
35 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
36 NBS Dresden – Grenze D/CZ
37 ABS Leipzig – Chemnitz
38 ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
39 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
40 ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL
41 ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz)
42 ABS Graustein – Spreewitz
43 ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL
44 ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg)
45 ABS Naumburg – Halle
46 ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg
47 ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera
48 S 11-Ergänzungspaket
49 ABS Köln – Mönchengladbach
50 S-Bahn-Netz Rheinisches Revier.“
22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“
b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird
gestrichen.
23. Anlage 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Ausbau, Neubau und Ersatzneubau von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen
Sicherheit. Dies gilt insbesondere für den Bau oder die Änderung eines
Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen vordringlichen
Bedarf feststellt sowie für folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die
Bundesschienenwege:
1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den
Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,
2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum
Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden
ist, bezeichnet sind,
3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung,
Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens
einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als
überlastet erklärten Schienenweg umfassen,
4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, soweit
das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der
Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen
Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt, sowie
5. Maßnahmen zur Herstellung des Transformatorennetzes nach § 53b Absatz 2
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch …des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten
Änderung] geändert worden ist.“
2. In § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, §§ 7, 11 a Absatz 4 Satz 5 und 7,
Absatz 8 Satz 3 sowie § 11c Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ ersetz.
2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen
die dadurch entstehenden Kosten demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung
verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen. Vorteile, die dem
anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen
(Vorteilsausgleich).
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen
die dadurch entstehenden Kosten beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die
Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen. Die Kosten
werden wie folgt geteilt:
1. im Verhältnis 50 zu 50, wenn bei getrennter Durchführung die jeweilige Änderung
durch einen der beiden Beteiligten die Erneuerung der Überführung zur Folge
hätte, oder
2. im Verhältnis 90 zu 10, wenn die Änderung nur eines Beteiligten die Erneuerung
der Überführung zur Folge hätte; dieser Beteiligte trägt 90 Prozent der Kosten.
Es gilt Absatz 1 Satz 2. Die Kosten werden ohne Vorteilsausgleich getragen, wenn die
Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in
der Baulast des Bundes dient.“
3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „oder 2“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer
Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine
Änderung verlangen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne
Ausgleich zu tragen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die
Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022
eine Vereinbarung getroffen haben. Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1] geschlossen werden,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1] geltenden Fassung.“
Artikel 4
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des §
27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um
Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer Bekanntmachung kann abgesehen
werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ausgelegten Plänen als solche
kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit
Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines
Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.“
b) Absatz 6 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben.“
2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der
Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast
haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder
sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des
Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende
Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage und
der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse
und dient der öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und
Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen bedarfsabhängig
durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf
ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Sicherheitsvorschriften
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen,
Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.
Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt,
soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.“
4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 und § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Verkehr“ ersetzt.
5. Nach § 6 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Kosten der Vermessung und Abmarkung eines Grundstücks, dessen
Eigentum nach Absatz 1 oder nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2 übergeht, trägt der
neue Träger der Straßenbaulast.”
6. In § 8 Absatz 3 Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen
zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu
einer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde
oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht
vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher
begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.”
b) In Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
8. In § 13b wird in der Angabe von Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
10. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Planungen
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt den Vorschlag des Trägers des
Vorhabens für die Planung und Linienführung einer Bundesfernstraße (Linienbestätigung).
Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil
einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die
Linienbestätigung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der
Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen und
der Raumverträglichkeit.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder
die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige
Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund
die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange
der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben
grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.“
11. § 16a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, solche Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar bekannt zu
geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich
bekannt zu machen.“
12. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen,
in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung
festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und
der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden
Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt nach Maßgabe von § 27a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der
Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der
elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung
hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt
unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder
zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem
früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch,
wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch
den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem
früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der
durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt entsprechend.“
13. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
folgenden Absatzes.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan
geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“
14. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „die §§ 74 und 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Entscheidungen
der Planfeststellungsbehörde keine Anwendung.”
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die
Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit
sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3
und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit
des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und
Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bei Entscheidungen nach Satz 1 tritt an die Stelle einer gesetzlich
angeordneten Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens eine Pflicht zur Benehmensherstellung.
Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-
Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer
Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung
des Bundesministeriums für Verkehr einzuholen.“
15. In § 17b Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. § 17c wird gestrichen.
17. § 17d wird durch den folgenden § 17d ersetzt:
„§ 17d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im
Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im
Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
18. § 17e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der
Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem
Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre
verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch
keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht
absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt
werden.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung
die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend
entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den
Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger
in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für
Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines
Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt
wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
19. § 17g wird gestrichen.
20. § 17i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und
Rodby gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt
der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des
Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder
Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am
Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem
Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen
Interesse liegen, zu beachten.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
21. § 17j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung
(EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den
Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
22. In § 17k wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
23. In § 18f Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
24. In § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 23a Absatz 1 Satz 2
wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17c“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) Die Absätze 13 bis 16 werden durch die folgenden Absätze 13 bis 15 ersetzt:
„(13) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in
Auftragsverwaltung verwaltet werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5
und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026
fort.
(14) § 3 Absatz 1a und 1b sind nicht auf den Bau oder die Änderung von
Bundesautobahnen anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist.
(15) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19
Absatz 1] und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne
Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz
3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags
vor dem Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1] geltenden Fassung anwenden.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf
das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.”
26. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage (zu § 17e Absatz 1)“
27. Die Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben
entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die
Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des
Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
verbindlich.
(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden
öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz,
wenn
1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium
der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,
2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau
festgelegt ist, oder
3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger
Neubau festgelegt ist.
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach
Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium
weiterer Bedarf mit Planungsrecht gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur,
wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.“
2. In § 4 Satz 1, 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“
4. Die Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.
August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 7 und § 2 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
2. In § 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
3. Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz:
„Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz
bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen,
liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit,
wenn
1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der
Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für
Leib und Leben führen kann oder
2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von
Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz
unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden
Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der
vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau
festgesetzt werden, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten
erfordern und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach
§ 14b Absatz 1 Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen
und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige
Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des
Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich
bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige
Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung
ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung
für unzulässig erklärt sind, ist ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartiger Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein
Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung eines mit dem früheren Zustand
im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe
gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. § 14e gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Wird das Einvernehmen nicht
innerhalb dieser Frist ausdrücklich verweigert, gilt es als erteilt. Für eine vorläufige
Anordnung kann die Planfeststellungsbehörde eine kürzere Frist bestimmen; die
Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
6. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der
folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach
den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter
Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese
Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen dessen
Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
7. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „gelten die §§ 74 und 74a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 75 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
8. § 14c wird gestrichen.
9. § 14d wird durch den folgenden § 14d ersetzt:
„§ 14d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im
Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im
Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im
Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
10. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der
Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem
Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre
verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch
keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht
absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt
werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung
die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend
entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den
Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger
in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht
anzuwenden. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das
gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder
Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab
Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.“
11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sobald der Plan ausgelegt ist oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan
einzusehen (§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht
vorgenommen werden (Veränderungssperre).“
12. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher
unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.“
13. § 17 wird gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vormittelten Abschnitten
grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt
der Einleitung des Verfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die
Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder
sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung
einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen
im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die
Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und
daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
15. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung
(EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über
den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
16. In § 18b wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“
durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für
Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Die in Absatz 2 und 4 genannten Fristen
gelten nicht. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung.“
18. In § 27 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
19. In § 34 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klima“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
20. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Bei Kreuzungen von Bundeswasserstraßen mit Eisenbahnen des
Bundes, Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in der Baulast des Bundes werden
in den Fällen des Absatzes 5 die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt. Eine
Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten nach § 42 Absatz 2 Satz 3 findet nicht
statt.“
b) In Absatz 7 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
22. In § 42 Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
23. In § 45 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
25. In § 51 Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
26. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
„(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich … [einsetzen: drei
Monate nach Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes].
(10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19
Absatz 1] beantragte Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in
der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 19 Absatz 1] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf
das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“
b) Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor“ wird
gestrichen.
28. Anlage 4 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
Das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert
sind oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung
feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen
Sicherheit.“
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch
Bundesbehörden“ gestrichen.
3. § 45l wird durch den folgenden § 45l ersetzt:
„§ 45l
Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten
Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund
des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken
von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu
regeln.“
4. In § 50 Absatz 4a Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
5. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
6. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe
„Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl.
I S. 698), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 10b Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
3. In § 10c wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.“
5. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4“ ersetzt.
7. In § 18a Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
8. In § 26a Absatz 1 und 4, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a, 1b und 4 Satz 1
und 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 30 Absatz 3
Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. In § 30a Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium“ die Angabe „der
Verteidigung“ eingefügt.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, den Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft und den Verordnungen der Europäischen Union werden,
soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr oder
einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4b werden die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt:
„4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste
a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und
Benachrichtigungen von Organisationen, die für die Erbringung von
Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, wobei Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 auch zugelassene Anbieter
von Flugverkehrsdiensten sind, die Vorfeldkontrolldienste erbringen;
b) die Aufsicht über die Organisationen, die Vorfeldkontrolldienste
erbringen;
4d. die Aufsicht über die Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie damit
befasster Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
139/2014;
4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre
Luftfahrzeuge an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen,
gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1804/2023;
4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den
Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;“
bb) In Nummer 11a Buchstabe b wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“
ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
dd) In Nummer 18 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
11. In den §§ 31a, 31b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6
Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. In § 31c Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
13. § 31d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „den Bundesminister der Verteidigung,“ durch die
Angabe „das Bundesministerium der Verteidigung,“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
14. In § 31e Satz 1, § 31f Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
ee) In Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
e) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
f) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Bildung und Forschung“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ ersetzt.
g) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
h) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
i) In Absatz 5a wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
16. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz “ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz “ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die
Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz “ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
17. In § 32d Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
18. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz “ durch die
Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums
für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz “ durch die
Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Justiz“
durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
19. In § 57a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die
Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
20. § 57c wir wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“, die Angabe
„Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
21. In § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2, § 73 Absatz 1 Satz 2 und 6 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die
durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind und für
die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten
Vorhaben, stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft
insbesondere die Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1
des Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes,
§ 8 Absatz 1 Satz 6 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1
Absatz 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für
Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die jeweils
zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der
Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung
und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an
das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt
sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre
Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem
betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung,
Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die
Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der
Bundeskompensationsverordnung.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum
Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich
Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und
Ersatz benötigten Flächen oder, soweit eine Ersatzzahlung zu leisten ist,
Angaben zur Berechnung und Höhe.“
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit
dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen oder zur Beurteilung der Berechnung und Höhe einer
Ersatzzahlung erforderlich ist.“
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a.“
c) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In das Verzeichnis sind auch die durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a
finanzierten Maßnahmen sowie die Höhe und Empfänger der jeweiligen
Ersatzgeldleistungen aufzunehmen. Zuständig für die Übermittlung an die für die Führung des
Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle ist das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses
zu bestimmende Stelle.“
d) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 15 Absatz 6a stellt die zuständige Behörde lediglich die
Leistung der Zahlung fest.“
e) Nach Absatz 9 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit die Kompensation durch Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6a erfolgt, finden
die Sätze 1, 2 und 3 keine Anwendung; die Verpflichtung des Verursachers gilt mit
Zahlung als erfüllt.“
f) Nach Absatz 10 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zusätzlich zu den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehenen Unterlagen sollen auch die Angaben zur Ersatzzahlung nach § 15
Absatz 6a gemacht werden, soweit diese für die Beurteilung der
Umweltauswirkungen erheblich sind.“
3. Nach § 74 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 15 und § 17 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 2] geltenden Fassung finden
weiterhin Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
1. deren Zulassung vor dem … [einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel
19 Absatz 2] bei einer zuständigen Behörde beantragt wurde,
2. deren Anzeige vor dem … [einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 19
Absatz 2] erfolgt ist oder
3. bei denen die Durchführung durch eine Behörde vor dem … [einsetzen:
Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 2] begonnen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend für Eingriffe, bei denen vor dem … [einsetzen: Inkrafttreten
des Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 2] durch die zuständige Behörde
1. das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
eingeleitet wurde,
2. das Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz
1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurde oder
3. der UVP-Bericht durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wurde.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Anwendung von § 15 Absatze 6a
sowie § 17 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz
2] geltenden Fassung auf Antrag des Verursachers erfolgen.“
Artikel 11
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27b Auslegung von Dokumenten“.
b) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 72a Einreichung des Plans“
c) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 73a Behördenbeteiligung
§ 73b Erörterungstermin
§ 73c Planänderung im Verfahren“.
d) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende ersetzt:
„§ 74 Planfeststellungsbeschluss
§ 74a Plangenehmigung
§ 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung“.
e) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Außerkrafttreten des Plans“
f) Nach der Angabe zu § 102a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78“
2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung
angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung
auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird.
Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im elektronischen Mitteilungs- oder
Verkündungsblatt der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers. Soweit durch Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die
Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus
technischen Gründen, nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung auf
eine andere Weise zu bewirken. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist für die Einhaltung
einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.“
3. § 27b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27b
Auslegung von Dokumenten“
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht
angeordnet, so erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente auf einer Internetseite der
für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers
veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Dokumente im Internet,
insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, erfolgt die angeordnete
Auslegung zur Einsicht durch eine andere Zugangsmöglichkeit.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1. der Zeitraum der Auslegung,
2. die Internetseite, auf der die Veröffentlichung erfolgt, und
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Art und der Ort der anderen
Zugangsmöglichkeit.“
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „auszulegenden“
gestrichen.
4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die
zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer
Infrastruktur betreffen, die durch Rechtsvorschrift als Kritische Infrastruktur bestimmt
worden sind und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die
Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt
offenbart werden.“
5. § 72 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17
Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.“
6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt:
„§ 72a
Einreichung des Plans
(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der
Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Die Anforderungen an den Geheim- und
Sabotageschutz sind zu beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann festlegen, dass der Plan über eine von ihr
oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestellte Datenplattform einzureichen ist
und diese Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das
durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte
zwischen den Beteiligten ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den
elektronischen Austausch und an die Datenplattform, sowie die Art und den Umfang
der einzureichenden Dokumente. Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts
vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen
Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.“
7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt:
„§ 73
Anhörungsverfahren
(1) Die Planfeststellungsbehörde legt den Plan innerhalb von drei Wochen nach
Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines
Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu
richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der
Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 5 bekannt sind und ihnen
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan anderweitig
elektronisch einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der
Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder
Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
1. Betroffene und
2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen
Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
Entscheidung nach § 74 einzulegen.
Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die
Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung. Im Falle
des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene
Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist
bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich
bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde
innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,
2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der
Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind,
3. im Fall der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im
Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn
verhandelt werden kann,
6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die
Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können,
7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen
auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und
8. während der Dauer der Anhörung einem Beteiligten auf dessen Verlangen eine
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur
Verfügung gestellt wird.“
8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt:
„§ 73a
Behördenbeteiligung
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden,
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, elektronisch zur
Stellungnahme auf.
(2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der
Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. Die Frist darf drei Monate
nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen,
sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten
Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich
einheitliche Stellungnahme abzugeben.
§ 73b
Erörterungstermin
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen
Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält, weil dadurch eine
weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage oder eine Befriedung zu erwarten ist. Die
Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine
Woche vorher öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines
Erörterungstermins soll mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden
werden.
(3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan
erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die
rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan.
Berechtigt zur Teilnahme am Erörterungstermin sind:
1. der Träger des Vorhabens,
2. die Behörden nach § 73a,
3. die Betroffenen sowie
4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
Die Planfeststellungsbehörde kann den Kreis der Teilnehmenden bestimmen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch
digitale Formate nach § 27c ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme
Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. Die
Planfeststellungsbehörde informiert im Fall des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art,
Umfang und Nutzung der digitalen Formate.
(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche
Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und
Absatz 3 sowie § 68) entsprechend.
§ 73c
Planänderung im Verfahren
(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Nummer 2 oder
Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung
elektronisch mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und
Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt
entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde
auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder
deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.“
9. § 74 wird durch die folgenden §§ 74 bis 74b ersetzt:
„§ 74
Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).
Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im
förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über
die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist;
nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem
Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von
Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder
Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf
angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im
Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei
aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte
Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen
eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss
dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder
Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann
dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden
worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist,
auch zugestellt werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans
vorher öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und
2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den
Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben
haben, als zugestellt gilt.
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach
dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur
Information im Internet veröffentlichen.
§ 74a
Plangenehmigung
(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung
erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie
des § 73b entsprechen muss.
(2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist dem Träger des
Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den
Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind
außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt
§ 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. § 75 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73
Absatz 2 Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
§ 74b
Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher
Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen
Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen
entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b
entsprechen muss.“
10. § 75 wird durch die folgenden §§ 75 und 75a ersetzt:
„§ 75
Rechtswirkungen der Planfeststellung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich
der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht
erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend geregelt.
(2) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die
§§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Absatz 2
erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig,
soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens
offensichtlich nicht berührt ist.
(4) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche
auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf
Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen
des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das
Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene
Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche
die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch
Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder
Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch
auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im
Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens
auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die
hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen,
es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt
verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf
angemessene Entschädigung nach Absatz 4 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind
an die Planfeststellungsbehörde zu richten; sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach
dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des
dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage
Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan
entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
§ 75a
Außerkrafttreten des Plans
(1) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn der
Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde
um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird.
(2) Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen
erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens
berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte
Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die
Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.“
11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:
„§ 102b
Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne
Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1] geltenden Fassung
anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
Artikel 121
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14d die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und
Energieinfrastruktur“
2. In § 1 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14b“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14e“
ersetzt.
4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom
25.4.2014, S.1)
„§ 14a
Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen folgende Änderungen von
Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich
dafür notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher
Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder
Stromschiene auf einer Länge bis 60 Kilometer, einschließlich dafür notwendiger
Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und
Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS)
einschließlich dafür notwendiger Anpassungen,
4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und
Industriestammgleisen,
6. die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen und Überholgleisen,
8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte
Gleislageänderungen,
9. die Änderung der unter Nummer 1 bis 8 genannten Anlagen und
Anlagebestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher
Lückenschlüsse,
10. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach
Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für
die Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder einer entsprechenden
Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur
Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder
Stromschiene mit einer Länge von mehr als 60 Kilometern, einschließlich dafür
notwendiger Bahnstromschaltanlagen und räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach
Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für
die Anlage ab 5 000 Quadratmetern oder einer entsprechenden Reduktion der
Flächeninanspruchnahme für die Anlage,
3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.“
5. Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt:
„§ 14e
Ausnahmen von der Umweltprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und
Energieinfrastruktur
(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der
Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von
Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren
Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr
durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht
anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des
Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und
Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses
Gesetzes verwirklicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in
Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe
der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich
deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde,
insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass
die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte
Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1
Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses
Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des
Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch
unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.
(5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige
Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist.
Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt,
entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten
der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über folgende
Informationen:
1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt dargestellt werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.
Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder
unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die
Verteidigung drohen. Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt
vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen
kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und
in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet
sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu
vermitteln.
(7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium
unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische
Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen
1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit
nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die
Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung
der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen
Bundesministerium ab.
(8) Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein
Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes
ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.“
6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Stellungnahmen gelten §§ 73a Absatz 2 und Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 und 3
73 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 und § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz, auch
in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist
nicht anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem
Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem
Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf
die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die
Angabe „Veröffentlichung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „macht“ durch die Angabe „veröffentlicht“ ersetzt und
die Angabe „zugänglich“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Zugänglichmachung“ durch die Angabe
„Veröffentlichung“ ersetzt.
9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
(1) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung
der Unterlagen.
(2) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des
Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Information über die
Veröffentlichung des Plans oder bei der Information über die Äußerungsfrist hin.“
10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 21
Absatz 1“ ersetzt.
11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 21 und 56“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 1 Satz 4 und § 56“ ersetzt.
12. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§
74 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
13. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“ durch die Angabe „§§
19, 22“ ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes und für die“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes und die“ gestrichen.
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
16. In § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
17. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) Für Verfahren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie §§ 14a und 21
Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1] anwendbar, wenn das Verfahren
vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats] eingeleitet wurde.“
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13.18 wird durch die folgende Nummer 13.18 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„13.18 Sonstige der Art nach
nicht von den
Nummern 13.1 bis 13.17
erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes oder des
Bundeswasserstraßengesetzes.“
b) Die Nummern 14.7 und 14.8 werden durch die folgenden Nummern 14.7 und 14.8
ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp.2
„14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen X
14.8 Bau einer intermodalen Umschlaganlage oder eines
Terminals für Eisenbahnen mit einer Fläche von 1 ha
oder mehr
A“
c) Die Nummern 14.8.1 bis 14.8.3.2 werden gestrichen.
d) Nummer 19.13 wird durch die folgende Nummer 19.13 ersetzt:
Artikel 13
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ und die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„19.13 Errichtung einer Bahnstromfernleitung mit einer
Nennspannung von 110 kV
A“
„Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, Schienenwege des
Bundes sowie für Pumpspeicherkraftwerke soll keine Raumverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden. Satz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen
mit der für Verkehr oder Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde
innerhalb von vier Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit
sie erwartet, dass das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den
Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen führen wird.“
3. Nach § 27 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] eingeleitete Raumverträglichkeitsprüfungen gilt § 16 Absatz 2 Satz 3
nicht.“
Artikel 14
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bestimmung“ durch die Angabe
„Bestätigung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Oberleitung“ die Angabe „oder
Stromschiene“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der barrierefreie Umbau, die Errichtung und Änderung von
Wetterschutzanlagen auf Bahnsteigen, der Neubau und Ausbau von
Bahnsteigen, insbesondere die Erhöhung und die Verlängerung
von Bahnsteigen, einschließlich notwendiger baulicher
Anpassung von Zuwegungen,“
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Lärmsanierung.“ durch die Angabe
„Lärmsanierung,“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von
Bahnübergängen sowie
6. die Änderung von Durchlässen.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 2002“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74a des Verwaltungsverfahrensgesetztes“ ersetzt.
d) Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung
erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur
Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen
und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den
anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt öffentlich
bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige
Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt
gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung
ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die
Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein
Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand
im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe
gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74b Satz 2 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
2. § 28a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu
ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre).“
3. § 28b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung
des Unternehmers und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und
Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7. der Leitung eines Erörterungstermins und
8. dem Entwurf von Entscheidungen.“
4. § 28c wird gestrichen.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach
§ 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74b
des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Absatz 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der
Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von
einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für
das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung
die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel
anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend
entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den
Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger
in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für
Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines
Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt
wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
6. Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
„§ 29a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§
27a, 27b und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19
und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder
ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(3) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese
Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein
Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
7. Der bisherige § 29a wird zu § 29b und nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Der Unternehmer kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der
Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur
vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In
diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der
aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des
Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der
Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen
Plangenehmigung herbeizuführen.“
8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten,
die zur Planung und Baudurchführung von Betriebsanlagen und Straßenbahnen
notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten
zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen,
von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm
Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom
Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- oder
Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten
werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmittelbar und in den
Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich
bekanntzugeben. Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentümer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar
oder öffentlich bekannt zu geben.“
9. § 55 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.“
10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1
dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31.12.2028 eingeleitete
Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf alle oder
einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anwenden.“
Artikel 16
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.
1565), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 74a Absatz 1 bis Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche
Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die
Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.“
Artikel 17
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 74a
Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Antrag, Anzeige
(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der
zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers
und des Entwurfsverfassers,
2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine
Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
3. Standort und Bezeichnung der Deponie,
4. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
5. Kapazität der Deponie,
6. Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und
Beschaffenheit,
7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den
Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen
Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
10. Angaben zur Sicherheitsleistung,
11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden
Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage
zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende
Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und
Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich
enthalten:
1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des
Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und
2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung
durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten
Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren
Zustand wiederherzustellen.
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen
nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den
voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach
§ 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens
mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der
zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf
die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr
vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung
betreffenden Angaben.“
2. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 73a Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. [Alternativtext: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.]
(2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündigung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen
und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L vom 24.5.2024) geändert worden
ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1804/2023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
(ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1)
3. Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L
vom 28.6.2024)
4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 273 vom 29.9.2012, S.
1)
5. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die
Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991,
29.7.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen
Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist unverzichtbar für wirtschaftliches Wachstum,
Beschäftigung, Daseinsvorsorge, gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit. Die Bedeutung
einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur für die öffentliche Sicherheit zeigt sich
insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Energieträgertransporte werden über diese
abgewickelt. Die Verkehrsinfrastruktur nimmt eine entscheidende Rolle im Rahmen der
Gesamtverteidigung, d.h. der zivilen und militärischen Verteidigung ein. Die benannten
Bedarfsplanprojekte tragen unmittelbar zur Funktionsfähigkeit des Staates, der
Versorgungssicherheit sowie der Verteidigungsfähigkeit und der Resilienz des Gesamtverkehrsnetzes
und damit auch der Sicherheit für Leib und Leben der Bevölkerung bei.
Langwierige Prozesse und Verfahren verzögern bislang dringend notwendige Sanierungen
sowie Neu- und Ausbauten. Die Beschleunigung von Planung und Genehmigungsverfahren
für Infrastrukturen dient nicht nur kurzfristigem Effizienzgewinn, sondern auch der
langfristigen Sicherung eines verfassungsrechtlich geschützten Netzes, das für die Mobilität, die
Versorgungssicherheit und die Resilienz unseres Landes essenziell ist. Die Gewährleistung
der Funktionsfähigkeit dieses Netzes ist Teil der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates
– insbesondere im Hinblick auf Leib und Leben und zur Gewährleistung der
Verteidigungsfähigkeit und der Daseinsvorsorge der Bevölkerung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von beschleunigenden Regelungen vor, die im
Wesentlichen aber nicht nur die Verkehrsinfrastruktur adressieren. In den Fachplanungs- und
Ausbaugesetzen für Schienenwege, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen werden das
überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein Schutzgütervorrang
geregelt. Dadurch werden Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen
Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen (verteidigungsrelevanter
und verteidigungswichtiger Infrastruktur), ein Schutzgütervorrang eingeräumt, was
behördliche Abwägungsentscheidungen erleichtert und beschleunigt, ohne die weitergehende
Auseinandersetzung mit militärischen Belangen und Interessen zu unterbinden. Davon
erfasst sind auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.
Darüber hinaus werden gleichartige Verfahrensvorschriften aus den Fachgesetzen im
Verwaltungsverfahrensgesetz zusammengeführt. Dadurch wird die Rechtsanwendung
erleichtert. Verfahrensdopplungen im Verkehrsbereich durch Raumordnungsverfahren und
Linienbestimmung werden abgeschafft und gestrafft. Hierdurch werden Verfahren
beschleunigt. Genehmigungsverfahren für die Modernisierung der Schieneninfrastruktur sowie
Kreuzungsmaßnahmen von Schiene und Wasserstraße vereinfacht. Erleichterungen im
Raumordnungsrecht werden zudem für Pumpspeicherkraftwerke eingeführt, um auch die
Verfahren für diese wichtigen Energiespeicher zu beschleunigen und zu straffen.
Die Umsetzung des Umwelt- und Naturschutzes wird in der Praxisanwendung vereinfacht.
Für bestimmte Vorhaben, die bundesgesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse
stehen, wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit
der Ersatzgeldzahlung verankert. Die UVP-Pflichten werden für weitere
Schienenmaßnahmen vereinfacht. Artikel 2 Absatz 4 der UVP-Richtlinie wird für Einzelfälle von
herausragender Bedeutung für Infrastrukturplanungen umgesetzt.
Genehmigungsfiktionen und Benehmensherstellung im Wasserrecht vereinfachen die
Verfahrensabläufe.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zu den in diesem Entwurf getroffenen Regelungen.
Daneben sind aber weitere außergesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs-
und Genehmigungsprozesse notwendig. Auch eine Europäische Initiative wird durch das
Bundesministerium für Verkehr initiiert werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzentwurfs (Änderung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, des Bundesschienenwegeausbaugesetzes und des Eisenbahnkreuzungsgesetzes)
steht dem Bund neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen
des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a Grundgesetz) auch die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer
23 Grundgesetz) zu.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs
(Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Fernstraßenausbaugesetzes) ergibt sich
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Eine bundeseinheitliche Regelung der in dem Gesetzentwurf angesprochenen
Vereinfachung und Beschleunigung von Bundesfernstraßenmaßnahmen ist im gesamtstaatlichen
Interesse zur Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz
erforderlich. Eine Vielzahl entsprechender Planungen betrifft länderübergreifende
Vorhaben oder solche mit länderübergreifenden Auswirkungen auf Umwelt und Betroffene.
Unterschiedliche Regelungen wären daher kontraproduktiv. Für eine angemessene
Infrastrukturausstattung von überregionaler Verkehrsbedeutung ist es geboten, dass eine Planung
unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen möglich ist. Ohne einheitliches Planungsrecht
besteht die Gefahr, dass Planungen durch Fragen des anwendbaren Rechts zu Lasten der
Verkehrs- und Umweltbelange beeinflusst werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Artikel 6 und 7 (Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes und des Wasserstraßenausbaugesetzes) ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 Grundgesetz.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 8 (Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz.
Für Artikel 9 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) steht dem Bund die
Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz zu.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 10 und 12 (Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes.
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Organisation und
Verfahren der Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug von Bundesrecht zu. Dies betrifft
Artikel 11 (Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für die Bundesverwaltung
folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus der Natur der Sache oder als
Annexkompetenz zur jeweiligen Gesetzgebungskompetenz (Artikel 72 ff. Grundgesetz). Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Organisation und Verfahren der
Landesbehörden beim Vollzug von Bundesrecht in landeseigener Verwaltung oder in
Bundesauftragsverwaltung ergibt sich ebenfalls als Annexkompetenz zur jeweiligen
Gesetzgebungskompetenz oder aus den ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen in Artikel 84 Absatz 1 Sätze
2 und 5 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.
Für die Änderung des Raumordnungsgesetzes in Artikel 14 ist der Bund im Rahmen seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Raumordnungsrecht (Artikel 74 Absatz
1 Nummer 31 Grundgesetz) zuständig.
Für die Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz in Artikel 14 folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 90 Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 des
Grundgesetzes, die eine ausschließliche Kompetenz im Sinne von Artikel 71 des Grundgesetzes
darstellt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 15 (Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Da das Personenbeförderungsgesetz den gesetzlichen
Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr enthält und die
Unternehmen häufig bundesweit operieren, würden unterschiedliche Regelungen durch einzelne
Länder das Gewerbe erheblich belasten und zu Schwierigkeiten bei Kontrollen führen. Eine
bundesrechtliche Regelung ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Die vorgenommenen Änderungen bewegen sich in diesem gesetzlichen
Rahmen.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 des
Grundgesetzes für Artikel 16 (Äderungen des Atomgesetzes).
Für Artikel 17 und Artikel 18 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Mit dem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des UVPG durch Artikel 12 soll der
beschleunigte Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gefördert und da
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Relationen
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