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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 16.02.2026 · WP 21 · 21/4146 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 21/4146 21. Wahlperiode 16.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention – AK – der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen – UNECE) und an entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Ferner werden Aufträge des Koalitionsvertrages der 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD zur zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben umgesetzt. Die Änderungen dienen zum einen der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7. Konferenz der Vertragsstaaten der AK (Vertragsstaatenkonferenz) vom 20. Oktober 2021 sowie des Folgebeschlusses VIII/8f der 8. Vertragsstaatenkonferenz vom 20. November 2025. Die Vertragsstaatenkonferenz hat darin die Entscheidung des Compliance-Komitees der AK vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) verbindlich bestätigt, wonach das Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gegen das Völkerrecht verstößt. Die Vertragsstaatenkonferenz hat deshalb empfohlen, die Anforderung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG zu streichen. Zum anderen sollen europäische und nationale Rechtsprechung sowie Rechtsschutzanforderungen aus unionsrechtlichen Rechtsvorschriften zum Anwendungsbereich des UmwRG klarstellend umgesetzt werden. Insbesondere soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19) umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich festgestellt, dass sich gesetzliche Kriterien, die die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. Er hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Plänen und Programmen klagen können, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. 10 CN 1.23). Ferner sind zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/12146 und 20/5570: Überführung des § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das UmwRG; Einführung Klageerwiderungsfrist und Regelbeispiele für missbräuchliches und unredliches Verhalten nach § 5 UmwRG) umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs. C. Alternativen Keine. Die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen durch dieses Gesetz zu erwarten. Bereits das geltende Recht sowie die langjährige gerichtliche Praxis ermöglichen anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Rechtslage nach den unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen wird nunmehr durch das Gesetz – wo punktuell erforderlich – im nationalen Recht nachvollzogen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch dieses Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht für Bund und Länder voraussichtlich ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand, der jedoch im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl an Anerkennungsanträgen, die verpflichtende Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide im Internet und die Befristung der Anerkennungen geringfügig sein wird. Die Artikel 2, 3 und 4 bewirken keinen Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Mit Artikel 5 Nummer 3 wird der Erfüllungsaufwand durch die Erleichterung des Verfahrens und Entschlackung des Inhalts des Umweltzustandsberichts zumindest geringfügig reduziert. F. Weitere Kosten Wie unter Abschnitt D erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Auf Grund der bereits bestehenden langjährigen gerichtlichen Praxis zur Rechtslage nach den unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen ist kein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei den Gerichten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 16. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 23. Januar 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1* Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung - von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist, - von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist, - von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist, - von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, − von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). 3. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 4. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 5. Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder 6. Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Gebiets zu überprüfen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795) geändert worden ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden: 1. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 2. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, a) für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder b) für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 3. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; 4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist; 5. Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union; 5a. Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020; 5b. Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024; 5c. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346); 5d. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024); 5e. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024; 5f. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024; 5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai 2023 und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f unterfallen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 und 5 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Fall eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Eine Vereinigung ist nach § 3 anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs wirksam ist. Wird der Anerkennungsbescheid im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 3 Absatz 4 unwirksam, gilt die Anerkennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens fort.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen: a) Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung, b) der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie c) die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt. In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die erstmalige Anerkennung gilt ab dem Datum des Anerkennungsbescheides für fünf Jahre. Nach dem Ablauf des Zeitraumes in Satz 1 gilt jede weitere Anerkennung ab dem Datum des Anerkennungsbescheides für jeweils zehn Jahre.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 2b“ gestrichen. b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben 1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie 2. § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung. Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gegen 1. Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.“ e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und 6“ ersetzt. 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: § 5„ Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich oder unredlich, wenn 1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder 2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht. § 6 Fristen, Fristversäumnis (1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. (2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und 2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird 1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder 2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat. Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.“ e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und 1a haben keine aufschiebende Wirkung.“ 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a Prüfung durch das Gericht Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6, 1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder 2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.“ c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die 1. am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder 2. nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ergangen sind oder hätten ergehen müssen. (2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.“ d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt: (4) „ § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] gilt für Verfahren, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort. (5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort. (6) Anerkennungen gemäß § 3, die 1. vor dem 31. Dezember 2009 erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2029; 2. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2030 und 3. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2031. Nach dem Ablauf des Zeitraums der jeweiligen Befristung kann die Anerkennung nach § 3 auf Antrag erneut befristet zu ihrer Fortgeltung nach Maßgabe der Fristen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 von den zuständigen Behörden ausgesprochen werden. (7) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt unbeschadet der Regelung nach Absatz 6 auch für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen unbefristeten Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“ Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64 (weggefallen)“. 2. § 64 wird gestrichen. 3. § 74 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: § 48„ Raumordnungspläne Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ 3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden.“ Artikel 5 Änderung des Umweltinformationsgesetzes Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.“ 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Umweltzustandsbericht Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.“ Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Text des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesberggesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung und den Text des Umweltinformationsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32) 4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L, 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2025) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025) 6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung betont die Bedeutung des Umweltverbandsklagerechts für die rechtsstaatliche Kontrolle, die Durchsetzung des geltenden Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an umweltrelevanten Entscheidungen. Die Bundesregierung setzt sich auch für die dringend notwendige Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben ein. Ziel der Bundesregierung ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben zu schaffen – im Einklang mit den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages. Der Koalitionsvertrag verfolgt das Ziel, die EU und Deutschland als starken Industriestandort zu sichern und Investitionen durch schnellere Genehmigungsverfahren zu fördern. Weiterhin fordert der Koalitionsvertrag mutige Schritte auf dem Weg zur Planungs- und Baubeschleunigung, was eine grundlegende Reform auch des Umwelt- und Verfahrensrechts einschließt. Eine internationale Vereinfachung von Klagerechten unterstützt diese Ziele und sorgt für effizientere Verfahren im europäischen Wettbewerb. Zur Erreichung einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben wird die Bundesregierung daher – ergänzend zum vorliegenden Gesetzentwurf – durch weitere ressortabgestimmte Initiativen auf europäischer Ebene bis zum Ende des ersten Quartals 2026 auf eine Vereinfachung des Umweltverbandsklagerechts (Aarhus-Konvention) sowie des Verfahrensrechts hinwirken (z. B. Stichtagsregelung, Wiedereinführung der materiellen Präklusion). Dabei soll auch eine Reduzierung und Vereinfachung der materiellen Anforderungen an Vorhaben erreicht werden. Dies gilt insbesondere auch für Infrastrukturvorhaben, einschließlich des Ersatzneubaus von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben. Damit soll sowohl eine effektive Beteiligung in Umweltangelegenheiten als auch eine zügige Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben ermöglicht werden. Es besteht ferner die Notwendigkeit, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, die im UmwRG umgesetzt werden, an die Anforderungen der AK und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Artikel 1 dieses Gesetzes dient dementsprechend zum einen dazu, den Beschluss VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz vom 20. Oktober 2021 sowie den Folgebeschluss VIII/8f der 8. Vertragsstaatenkonferenz vom 20. November 2025 zur Unvereinbarkeit des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG mit der AK umzusetzen. Des Weiteren wird den Urteilen des EuGH (Rechtssache C-873/19)vom 8. November 2022 und des BVerwG vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN 1.23) Rechnung getragen. Alle Anpassungen erfolgen im Wege einer 1:1- Umsetzung der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. Ferner soll mit einer Vereinfachung rechtlicher Vorgaben und ihrer anwenderfreundlicheren Gestaltung ein Beitrag zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geleistet werden. Im Übrigen enthält Artikel 1 redaktionelle Änderungen. Zudem erfolgt mit den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes die Umsetzung von zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/12146 und 20/5570). Die Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes enthalten notwendige Folgeänderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Bundesberggesetzes (BbergG) anlässlich der Änderungen des UmwRG. Artikel 5 dieses Gesetzes dient insbesondere der Angleichung an die Vorgaben des Datennutzungsgesetzes des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Änderungen im Gesetzentwurf dienen zum einen der Umsetzung eines Beschlusses der Vertragsstaatenkonferenz der AK. Diese hat mit ihrem Beschluss VII/8g vom 20. Oktober 2021 die Entscheidung des Compliance- Komitees der AK vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) sowie dem Folgebeschluss VIII/8f vom 20. November 2025 verbindlich bestätigt, wonach das Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des UmwRG gegen das Völkerrecht verstößt. Sie hat deshalb empfohlen, die Anforderung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG, nach der für den Zugang zu Überprüfungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 AK nichtstaatliche Organisationen, die den Umweltschutz fördern, eine offene Mitgliedschaft mit vollen Stimmrechten für Mitglieder haben müssen, zu streichen. Deutschland muss als Vertragsstaat der AK diesen völkerrechtlich verbindlichen Beschluss im nationalen Recht umsetzen. Zum anderen soll folgende europäische und nationale Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des UmwRG gesetzlich abgebildet und dadurch mehr Rechtssicherheit erreicht werden: Das Urteil des EuGH vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19) soll im nationalen Recht umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich festgestellt, dass sich gesetzliche Kriterien, welche die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. Er hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen, beispielsweise im zugrundeliegenden Fall eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird. Artikel 9 Absatz 3 AK in Verbindung mit Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist dahin auszulegen, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine solche Verwaltungsentscheidung vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten. Das BVerwG hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN 1.23) entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Plänen und Programmen klagen können, wenn der Plan oder das Programm keiner Pflicht zur SUP unterliegt. Diese Einschränkung muss daher im Gesetz entfallen. Des Weiteren sind Anforderungen aus unionsrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen. Die gesetzliche Umsetzung soll durch eine klarstellende Ergänzung des Anwendungsbereichs des UmwRG erfolgen. Zudem setzt der Entwurf zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/12146 und 20/5570) um. Erstere betrifft die Überführung des § 64 BNatSchG in das UmwRG ohne inhaltliche Abstriche zwecks besserer Systematisierung des Bundesrechts. Letztere erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf Aufträge des Koalitionsvertrages der 21. Legislaturperiode zur zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben umgesetzt. Ferner trägt eine Vereinfachung weiterer rechtlicher Vorgaben und ihre anwenderfreundlichere Gestaltung zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei. III. Exekutiver Fußabdruck Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und -vertretern oder beauftragten Dritten ist nicht erfolgt. IV. Alternativen Keine, denn die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen in Artikel 1 (Änderung des UmwRG), Artikel 2 (Änderung des BNatSchG), Artikel 3 (Änderung des UVPG) und Artikel 4 (Änderung des BBergG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren). Hinsichtlich der Änderungen in Artikel 5 (Änderung des UIG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen, die bei Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes vorhanden sind, sowie über die aktive Verbreitung von Umweltinformationen durch informationspflichtige Stellen des Bundes als Annex zu der jeweils den betreffenden Tätigkeiten der Bundesverwaltung zugrundeliegenden Sachkompetenz des Bundes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere den Richtlinien 2011/92/EU (UVP-Richtlinie), 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) und 2001/42/EG (SUP-Richtlinie). Der Gesetzentwurf ist ebenso mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, insbesondere der AK, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Gesetzentwurf wird die Rechtslage nach den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im nationalen Recht nachvollzogen. Ferner enthält es Regelungen für das Anerkennungsverfahren von Umweltvereinigungen durch Bund und Länder, die teilweise eine Vereinfachung zur Folge haben, sowie zur Verschlankung der Umweltberichterstattung im Rahmen des UIG. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf unions- und völkerrechtliche Vorgaben zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten 1:1 in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben insbesondere, indem er zur Vereinfachung rechtlicher Vorgaben, ihrer anwenderfreundlichen Gestaltung und zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiträgt. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung insbesondere von Ziel 13 bei: „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. b.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II. 2. c.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Änderungen des UmwRG sind nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht und die langjährige gerichtliche Praxis ermöglichen anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen wird nunmehr im nationalen Recht – wo punktuell erforderlich – nachvollzogen. Die bisherigen Erfahrungen mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht aus den vergangenen Jahren zeigen, dass weiterhin keine Zunahme an Klagen zu erwarten ist (siehe hierzu die Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 37 18 17 10 10, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA-Texte 149/2021, sowie „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene in der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0 – veröffentlicht im März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025, www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 11850/publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf). Exemplarisch wird auf den geringen Anteil von Klagen bzw. Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz anerkannter Umweltvereinigungen nach dem UmwRG im Vergleich zu allen verwaltungsgerichtlichen Klagen verwiesen: Im Jahr 2023 wurden vor deutschen Verwaltungsgerichten (ohne Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und das BVerwG) 156.022 und ohne die Asylkammern 84.993 Verfahren eingeleitet (vergleiche www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Pub likationen/Downloads-Gerichte/statistischer-bericht-verwaltungsgerichte-2100240237005.html?templateQuery String=verwaltungsgerichte). Davon sind lediglich 81 Verfahren (erstinstanzliche Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem BVerwG) als Umweltverbandsklagen nach dem UmwRG einzustufen (vergleiche Abschlussbericht „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“, Band I, www.umweltbundes amt.de/system/files/medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf). Auch die Änderung beim Anerkennungsverfahren wird zu keinem Anstieg der Klageverfahren führen, da nach aktuellen Forschungszahlen nur 34 von seinerzeit 399 vom Bund und den Ländern anerkannten Umweltvereinigungen, d. h. etwa 8,5 % der anerkannten Umweltvereinigungen von ihrem Klagerecht auch Gebrauch machen (vergleiche Abschlussbericht „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“, Band I, www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf). 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Ebenso entsteht für die Wirtschaft durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, auch nicht aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) für die Wirtschaft. Eventuelle mittelbare Kostenfolgen sind nach der Methodik der Bundesregierung nicht abzuschätzen. Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht für Bund und Länder voraussichtlich ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand (Vollzugsaufwand), der jedoch im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl von zusätzlichen Anträgen auf Anerkennung einer Umweltvereinigung geringfügig sein wird. Im Einzelnen: Lfd. Nr. Regelung Vorgabe Normadressat (Bürger, Wirtschaft, Verwaltung) Veränderung Erfüllungsaufwand in € 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG Streichung des Anerkennungskriteriums Verwaltung 0 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 UmwRG Verpflichtende Auflage Verwaltung 0 3 § 3 Absatz 1 Satz 6 UmwRG Zulassung Widerruf durch Rechtsvorschrift Verwaltung 0 4 § 3 Absatz 1 Satz 7 UmwRG Verpflichtende Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide im Internet Verwaltung 21.380,00 5 § 3 Absatz 4 UmwRG Befristung der Anerkennung Verwaltung 44.475,00 Die Schätzung des Erfüllungsaufwands beruht auf folgenden Erwägungen: • Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG: Die Streichung des Kriteriums im geltenden § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG ist zur Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben zwingend. Der Wegfall dieses Kriteriums vereinfacht zum einen das Anerkennungsverfahren und ist geeignet, den Aufwand der Verwaltung zu vermindern. Zum anderen besteht damit aber die Möglichkeit, dass ein erweiterter Kreis von Antragsberechtigten, konkret Stiftungen, eine Anerkennung beantragen. Nach den bisherigen Erfahrungen der Anerkennungspraxis vor allem in Bezug auf die Zahl der Anträge, bei denen dieses Kriterium eine signifikante Rolle spielte oder deren Antrag wegen dieses Kriteriums abgelehnt werden musste, ist ein wesentlicher Anstieg an Anträgen auf Anerkennung einer Umweltvereinigung anlässlich dieser Änderungen nicht zu erwarten. Es entsteht insofern lediglich ein geringer zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand (Vollzugsaufwand) für die Verwaltung. • Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 5 UmwRG: Die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 5 gestaltet die bisherige Ermächtigung zur Aufnahme einer Auflage bei der Anerkennung in eine Pflicht um. In der Praxis vieler Anerkennungsbehörden ist dies guter Standard. • Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 6 UmwRG: Der Widerruf der Anerkennung wird durch Rechtsvorschrift in § 3 Absatz 1 Satz 6 gesetzlich zugelassen. Ein Widerruf der Anerkennung war schon immer nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) möglich (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/2495, S. 13). Soweit hierdurch für die Anerkennungsbehörde im Einzelfall dennoch Vollzugsaufwand ausgelöst werden sollte, ist dieser allenfalls als geringfügig zu bewerten. • Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 7 UmwRG: Die Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide würde nach Schätzungen einen einmaligen Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von ca. 5.700 Euro, für die Länder hinsichtlich der Landesanerkennungen in Höhe von ca. 9.000 Euro verursachen. Die Schätzungen zu künftigem laufenden Erfüllungskosten für das Umweltbundesamt belaufen sich auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aktualisierung aufgrund der Einführung von Befristungen der Anerkennungen auf ca. 2.280 Euro (Personalkosten), für die Länder hinsichtlich der Landesanerkennungen auf ca. 4.400 Euro (Personalkosten) pro Jahr. Zusätzlich sollen auch die bisher unbefristeten Bestandsanerkennungen einer Befristung zugeführt würden. • Zur Änderung in § 3 Absatz 4 UmwRG: Auf Grundlage von Schätzungen beträgt der laufende Erfüllungsaufwand für den Bund (Umweltbundesamt) bei der Befristung auf erstmals fünf, sodann zehn Jahre ca. 5.500 Euro jährlich. Für die Anerkennungsstellen der Bundesländer können hierfür insgesamt 13.000 Euro jährlich für Neuanträge und Änderungsanträge in den ersten zehn Jahren angesetzt werden. Da auch die bisher unbefristeten Bestandsanerkennungen einer Befristung zugeführt werden und sich durch gesetzlich geregelte Übergangsregelungen deren Folgeanträge zeitlich gestaffelt verteilen, fallen für etwaige Folgeanträge zusätzlich ca. 9.700 Euro jährlich und für die Anerkennungsstellen der Länder insgesamt 16.275 Euro jährlich an. Die Artikel 2 (BNatSchG), Artikel 3 (UVPG), Artikel 4 (BBergG) und Artikel 5 (UIG) dienen der Rechtsvereinfachung und enthalten lediglich redaktionelle Folgeanpassungen oder klarstellende Regelungen und lösen im Ergebnis keinen Erfüllungsaufwand aus. Mit der Änderung in Artikel 5 Nummer 3 (§ 11 UIG) wird im Gegenteil der Erfüllungsaufwand reduziert. 5. Weitere Kosten Wie unter Nummer 1 erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht sowie die langjährige gerichtliche Praxis anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Mit der klarstellenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes werden unions- und völkerrechtliche Vorgaben umgesetzt und die bisherige Rechtsprechung, d. h. der bereits bestehende Status quo, gesetzlich abgebildet. Durch die Änderungen entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. Bei der letzten Novellierung des Anwendungsbereichs im Jahr 2017 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Neuregelungen in wenigen Einzelfällen zu einem späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei Investitionsvorhaben führen können. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar. Durch dieses Gesetz sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten, die damalige Bewertung gilt jedoch unverändert fort. Bei den Gerichten ist kein zusätzlicher Arbeitsaufwand zu erwarten. Nach der langjährigen gerichtlichen Praxis sind die Klagen anerkannter Umweltvereinigungen regelmäßig entweder nach dem UmwRG oder in direkter Anwendung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zulässig. Diesen Rechtszustand soll die Novelle abbilden, um die gerichtliche Praxis bei der Prüfung der Zulässigkeit von Klagen in der Praxis zu entlasten. Durch die Artikel 2 bis 5 entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes kommt aufgrund seiner Zielsetzung, zwingende Vorgaben des Unions- und Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Vollzug und Praxis des UmwRG werden regelmäßig durch Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit untersucht; einer darüberhinausgehenden Evaluierung bedarf es nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 und 1a) Der geltende abschließende Katalog an Entscheidungen, bei welchen der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes stets eröffnet ist, wird um weitere für eine unions- und völkerrechtskonforme Umsetzung wesentliche Entscheidungen erweitert. Hierdurch soll die Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Vorgaben der AK und dem Unionsrecht ausdrücklich im Gesetzestext hergestellt werden. Damit wird der bisherige bewährte Katalog fortgeführt. Zum anderen ist weiterhin eine Differenzierung zwischen den besonderen Streitgegenständen gemäß Artikel 9 Absatz 2 AK einerseits (nunmehr geregelt in § 1 Absatz 1) und den Streitgegenständen andererseits, die dem Auffangtatbestand des Artikels 9 Absatz 3 AK unterfallen (nunmehr geregelt in § 1 Absatz 1a), möglich. Damit wird bewirkt, dass bei den Streitgegenständen nach Artikel 9 Absatz 3 AK weiterhin nur eine eingeschränkte Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten umweltbezogenen Rechtsverletzung (siehe zu diesem Begriff die amtliche Begründung der Novellierung des UmwRG im Jahr 2017, Bundestagsdrucksache 18/9526) möglich ist. Ferner wird damit die Möglichkeit gewahrt, im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts bei den Entscheidungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 AK, die nach Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts nur mit einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen werden können, auch für das nachfolgende Rechtsbehelfsverfahren eine materielle Präklusion von nicht vorgetragenen Einwendungen vorzusehen (siehe dazu im Einzelnen Bericht der Bundesregierung vom 18. Juni 2021, Bundestagsdrucksache 19/31266). Im Gesetz werden die Entscheidungen, die nach der AK und nach der Rechtsprechung des EuGH dem Artikel 9 Absatz 2 AK zuzuordnen sind, klar und durchgängig benannt. Dies sind: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (UVP-pflichtige Vorhaben), Nummer 2 (Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen), Nummer 3 und 4 (Entscheidungen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Seveso III-Richtlinie) sowie Nummer 5 (Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen unterliegen, FFH-Richtlinie). Für diese Entscheidungen wird der unions- und völkerrechtlich vorgegebene Maßstab der umfassenden Überprüfbarkeit festgelegt. Für die Entscheidungen ist unions- und völkerrechtlich zudem eine materielle Präklusion ausgeschlossen. Stattdessen findet hier unverändert die bewährte und in der gerichtlichen Praxis etablierte innerprozessuale Präklusion nach § 6 Anwendung. Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) unterfallen bereits nach geltendem Recht der Zuordnung zu Artikel 9 Absatz 2 AK. Auch Entscheidungen gemäß der Seveso-III-Richtlinie (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4) sind dem Artikel 9 Absatz 2 AK nach den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben zuzuordnen. Zudem fallen auch Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH dem Artikel 9 Absatz 2 AK. Die Fortentwicklung des bestehenden Katalogs hat im Allgemeinen folgende Hintergründe: • Entwicklungen in der europäischen und nationalen Rechtsprechung Es wird die bisherige Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene gesetzlich nachvollzogen. Verwaltungsgerichtlich erfolgen Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren von anerkannten Umweltvereinigen bereits ohnehin unter Bezugnahme auf die AK und Artikel 47 GrCh unter Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes. Das geltende UmwRG wird demnach entweder in unionsrechtskonformer Auslegung oder aber mittels eines Verweises auf die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 AK i. V. m. Artikel 47 GrCh schon jetzt unions- und völkerrechtskonform zugunsten eines effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich dessen Anwendungsbereichs weit ausgelegt. Höchstrichterliche Entscheidungen, die eine Klagebefugnis von anerkannten Umweltvereinigungen auf der Grundlage der geltenden Regelung im UmwRG bei Erfüllung der unions- und völkerrechtlichen Voraussetzungen verneinen, entsprechen daher schon jetzt nicht mehr der Gerichtspraxis. • Anpassungsbedarf durch neue europäische umweltrechtliche Vorgaben Die Rechtsetzung auf der europäischen Ebene führt zu weiterem Anpassungsbedarf. Verschiedene umweltrechtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union dazu enthalten entweder ausdrückliche Rechtsschutzvorgaben oder mindestens in den Erwägungsgründen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich verpflichtet sind, natürlichen und juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse haben und ggf. weiteren Anforderung der nationalen Rechtsordnung genügen, Zugang zu Gericht zur Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zu ermöglichen. Die ausdrücklichen Regelungen zum Zugang zu Gericht, aber auch die Klarstellung der Pflichten zur Gewährung von Rechtsschutz in den Erwägungsgründen, unterstreichen die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz zur Absicherung der umweltbezogenen Vorgaben des Unionsrecht für die Mitgliedsstaaten. Der deutsche Gesetzgeber muss daher einen ausreichenden Rechtsschutz gewähren. • Auswirkungen der Ergänzungen Abgeschlossene und laufende Beobachtungen im Rahmen von Forschungsvorhaben lassen zudem den Schluss zu, dass eine Steigerung der Klagezahlen durch eine klarstellende Erweiterung der Klagegegenstände nicht zu besorgen ist (siehe hierzu das Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3718 17 101 0, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA-Texte 149/2021 sowie „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene in der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0 – veröffentlicht im März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025, www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/ publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf). Denn anerkannte Umweltvereinigungen klagen bereits jetzt in allen Fällen, in denen sie sich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH dazu berechtigt sehen, d. h. unabhängig davon, ob das aktuelle UmwRG dies vorsieht. In allen Fällen, in denen es um eine Verletzung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften des Unionsumweltrechts geht, wird seitens der anerkannten Umweltvereinigen regelmäßig mindestens die Zulässigkeit der Klage erreicht. Die Gründe, weshalb anerkannte Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, liegen damit nicht darin, ob dies gesetzlich nach dem UmwRG möglich erscheint, sondern in der Schwere der materiellen Umweltrechtsverletzung aus Sicht der klagenden Umweltvereinigung. • Zukünftige Entwicklungen beim umweltrechtlichen Rechtsschutz Ziel des Gesetzentwurfs ist unverändert (ebenso wie bereits bei der Novellierung des UmwRG im Jahre 2017, Bundestagsdrucksache 18/9526) eine 1:1-Umsetzung der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Absätze 2 und 3 des Artikels 9 AK, zum umweltrechtlichen Rechtsschutz in Deutschland zu erreichen. Insofern stellt der abschließende Katalog in § 1 Absatz 1 und 1a UmwRG (neu) eine Momentaufnahme aus Sicht des Gesetzgebers dar. Zukünftige, bisher nicht aufgetretene Fallkonstellationen und Entwicklungen des nationalen und europäischen Rechts sowie der Rechtsprechung können durch einen abschließenden Katalog nicht ausgeschlossen werden und dürften dies nach der Rechtsprechung des EuGH (vergleiche Urteil des EuGH vom 8. November 2022, Rechtssache C-873/19) auch nicht. Daher bleibt es der zukünftigen Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte auch weiterhin vorbehalten, über die Zulässigkeit des umweltrechtlichen Rechtsschutzes bei nicht in den Katalogen aufgeführten Klagegegenständen in Auslegung des UmwRG oder in direkter Anwendung von Artikel 47 GrCh i. V. m. Artikel 9 Absatz 2 oder 3 AK zu entscheiden. Der Gesetzgeber wird den Anwendungsbereich des UmwRG erneut anpassen müssen, um solche zukünftigen Rechtsentwicklungen für die Vollzugspraxis transparent im UmwRG abzubilden. Dies gilt unter anderem auch vor dem Hintergrund absehbarer unionsumweltrechtlicher Rechtsakte, die Regelungen zum Umweltrechtsschutz enthalten. Im Einzelnen zu den Änderungen des Absatzes 1 Soweit nachfolgend nicht ausgeführt, entsprechen die Regelungen, beispielsweise § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, bislang geltendem Recht. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 wurde vorgenommen. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Aufgrund der Neufassung des § 1 Absatz 1 und der Einfügung eines neuen Absatz 1a werden die bisherigen Nummern 2a und 2b in § 1 Absatz 1 Satz 1 a. F. zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4. Zudem werden diese Entscheidungen in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben den unter Artikel 9 Absatz 2 AK fallenden Entscheidungen zugeordnet. Gemäß Artikel 23 Buchstabe b der Seveso-III-Richtlinie (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) ist anerkannten Umweltvereinigungen als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 der UVP-Richtlinie zu gewähren. Nach Artikel 11 der UVP-Richtlinie ist ein Überprüfungsverfahren nach dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK vorzusehen (Seveso-III-Richtlinie, siehe hierzu auch Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Rn. 66 und 68). Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Die Ergänzung einer neuen Nummer 5 erfolgt anlässlich der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. November 2016, Rechtssache C-243/15 „Slowakischer Braunbär II“, bestätigt durch Urteile vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-664/15, und vom 2. März 2023, Rechtssache C-432/21). Dieser entschied, dass die praktische Wirksamkeit der FFH-Richtlinie verlangt, dass sich auch Bürger und Bürgerinnen vor Gericht auf die Richtlinie als umweltschützende Vorschrift berufen können (Artikel 47 GrCh in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 und 4 AK). Das soll insbesondere dazu dienen, zu prüfen, ob die nationale Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie beachtet hat. Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie sieht die Pflicht einer Überprüfung eines Plans oder Projekts vor seiner Zulassung oder Durchführung auf dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets vor, wenn der Plan oder das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dient (FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 36 BNatSchG). Daraus folgt, dass auch im nationalen Prozessrecht eine Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich behördlicher Entscheidungen über Pläne und Projekte, die der Pflicht einer FFH- Verträglichkeitsprüfung unterliegen, nach dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK vorgesehen werden muss. Der Anwendungsbereich des UmwRG wird mit der Ergänzung dieser Nummer dahingehend angepasst. Dieser Ergänzung bedarf es für die Fälle, in denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht Teil einer Zulassungsentscheidung ist, für die der Anwendungsbereich bereits durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eröffnet ist. Dies betrifft zum Beispiel Vorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind, weil sie die unteren Schwellenwerte der Anlage 1 des UVPG nicht überschreiten. Darüber hinaus fungiert die neue Nummer 5 des Absatzes 1 Satz 1 als Auffangtatbestand in Fällen, in denen eine Vorhabenzulassung zwar § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterfällt, die Klage aber nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht begründet wäre, weil eine UVP-Pflicht zutreffend verneint wurde. In diesen Fällen stellt die neue Nummer 5 auch für diese Entscheidung Rechtsschutz nach dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK gemäß der Rechtsprechung des EuGH sicher. Hiermit soll nichts daran geändert werden, dass Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden können. Zur Klarstellung wird ein Satz in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ergänzt. Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um Entscheidungen handelt, die nicht bereits § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 unterfallen. Dies ist sachgerecht, weil unter anderem vielfach UVP und FFH- Verträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt werden. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eingeführt (BGBl. 2025 I Nr. 189). Mit der Einführung des § 6b Absatz 2 Nummer 1 WindBG entfällt für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, es sei denn, das Vorhaben hat voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht (§ 6b Absatz 2 Satz 4 WindBG). In den Fällen des § 6b Absatz 6 Satz 1 ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nach § 6b Absatz 3 Satz 6 WindBG feststellt, dass eindeutige Nachweise dafür bestehen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach § 6b Absatz 3 Satz 4 WindBG höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist. Für diese § 6b Absatz 3 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 und 2 WindBG unterfallenden Genehmigungsverfahren ist Rechtsschutz nach dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK vorzusehen, da es sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AK um Entscheidungen über nicht in Anhang I der AK aufgeführte geplante Tätigkeiten handelt, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Es ist daher eine Ergänzung des Katalogs des § 1 Absatz 1 UmwRG erforderlich. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Mit der Streichung des Verweises auf § 49 Absatz 3 UVPG wird dessen Streichung durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 nachvollzogen. Ferner wird eine Regelung ergänzt, wonach verdeutlicht wird, dass Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden können. Im Einzelnen zu den Änderungen des Absatzes 1a: Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 § 1 Absatz 1a Satz 1 stellt einleitend klar, dass die in Absatz 1a folgenden Entscheidungen in den Nummern 1 bis 6 in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen. Es handelt sich hierbei um einen abschließenden Katalog an Entscheidungen, die Artikel 9 Absatz 3 AK unterfallen. Mit der Aufnahme des Behördenbegriffs und der Bezugnahme auf das VwVfG in § 1 Absatz 1a Satz 1 wird klargestellt, dass nur Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen – nicht solche Privater. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll im Gesetzestext ferner verdeutlicht werden, dass § 1 Absatz 1a UmwRG, wie im geltenden Recht, auch für Entscheidungen von Behörden des Landes aufgrund der jeweiligen Landes- Verwaltungsverfahrensgesetze gilt. Damit wird auch Ziffer 3 der Stellungnahme des Bundesrates zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 430/24 (Beschluss)) Rechnung getragen werden. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Dem bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspricht § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a n. F. mit der Maßgabe, dass der in der bisherigen Fassung enthaltene Bezug zu Anlage 5 des UVPG entfällt. Hiermit soll klargestellt werden, dass hierunter auch eine SUP-Pflichtigkeit eines Plans oder Programms in bestimmten Planoder Programmbereichen oder im Einzelfall nach § 35 UVPG fällt. Die Ergänzung der neuen Nummer 2 Buchstabe b greift europäische und nationale Rechtsprechung auf. Bereits 2017 hat der EuGH (Urteil vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-664/15, „Protect“) festgestellt, dass anerkannten Umweltvereinigungen Rechtsschutz zustehen muss, wenn ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands von Gewässern, die umweltbezogene europäische Vorschriften darstellen, besteht. Hieraus resultiert, dass auch Bewirtschaftungspläne nach der Richtlinie, umgesetzt in § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch anerkannte Umweltvereinigungen anfechtbar sein müssen. Nach bisheriger Rechtslage war das mangels einer UVP- oder SUP-Pflicht nicht der Fall. Das BVerwG hat ferner in einer Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN 1.23) festgestellt, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Plänen und Programmen auch dann klagen dürfen, wenn der zugrundeliegende Plan oder das Programm keiner Pflicht zur Durchführung einer SUP unterliegt. Das nationale Gericht müsse demnach die jeweiligen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet lassen, die einer anerkannten Umweltvereinigung Rechtsschutz hiergegen verwehren. Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ausweislich des Gerichts möglicherweise gegen das völkerrechtliche, und von Deutschland ratifizierte (BGBl. 2002 II S. 1785) Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch) zur Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz der Alpen vom 12. März 1996, verstoßen. Artikel 11 Absatz 1 ProtNatSch stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift des nationalen Rechts dar, die der Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 GRCh dient. Bei einem möglichen Verstoß hiergegen muss eine Rechtsschutzmöglichkeit nach nationalem Recht gegeben sein. Der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 3 AK in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 GRCh, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Unionsrecht garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten, würde sonst nicht genügt. Dies hat ausweislich des Urteils zur Folge, dass § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bisheriger Fassung unionsrechtskonform dergestalt auszulegen ist, dass auf dessen tatbestandliche Voraussetzung einer Pflicht zur Durchführung einer SUP verzichtet wird. Um diese Rechtsprechung abzubilden, werden mit § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b n. F. auch Pläne und Programme, die keiner SUP bedürfen, in den Katalog des Anwendungsbereichs des UmwRG aufgenommen. Eine Beschränkung auf mögliche Verletzungen des Unionsrechts ist nicht vorzusehen. Denn Deutschland ist als Vertragspartei der AK durch Artikel 9 Absatz 3 AK nicht nur verpflichtet, Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu Gericht zu gewähren, sofern sie die Kriterien des deutschen Rechts zum Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren erfüllen, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die möglicherweise gegen umweltbezogene Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen. Vielmehr muss Deutschland als Vertragspartei der AK diesen Schutz auch sicherstellen, wenn Handlungen und begangene Unterlassungen gegen innerstaatliches Recht verstoßen. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 Die Umstellung im Gesetzestext dient der Klarstellung und Rechtssicherheit dahingehend, dass Nummer 3, die dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. entspricht, als Auffangregelung dann Anwendung findet, wenn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht einschlägig sind und damit auch solche Vorhaben erfasst, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ein solches Verständnis entspricht der vom BVerwG angemahnten Orientierung an den Zielen der AK und eines effektiven Rechtsschutzes. Es verhindert den vom BVerwG bei Annahme eines Exklusivitätsverhältnisses angenommenen Wertungswiderspruch. Denn sonst würden Vorhaben, die UVP-vorprüfungspflichtig sind, bei denen die Vorprüfung aber keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hat, bereits auf der Zulässigkeitsebene ausgeschlossen werden. Demgegenüber könnten Vorhaben, bei denen aufgrund geringer Größe oder geringer Leistung keine Verpflichtung zu einer Vorprüfung besteht, auf die Klage eines Umweltverbandes hin ohne Weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden (vergleiche BVerwG 7 C 5.18, Urteil vom 26. September 2019, Rn. 25). Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 Anlässlich der Überarbeitung des UmwRG wird auch die bislang in § 64 BNatSchG geregelte naturschutzrechtliche Verbandsklage in das UmwRG überführt. Hiermit werden die umweltrechtlichen Rechtsschutzregelungen durch Bündelung in einem Gesetz vereinfacht und vollzugsfreundlicher gestaltet. Die Überführung erfolgt ohne inhaltliche Änderungen und dient ausschließlich der optimierten Systematisierung der bundesrechtlichen Regelungen, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestags anlässlich der letzten Novellierung des UmwRG gefordert (Bundestagsdrucksache 18/12146). Hinsichtlich der neuen Nummer 4 ist der Anwendungsbereich weiterhin nur dann eröffnet, wenn es sich um eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 BNatSchG handelt. Andere anerkannte Umweltvereinigungen haben keine Anerkennung nach § 3 UmwRG für Klagegegenstände nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG. Zur Klarstellung und zur Schaffung von Rechtssicherheit wird hierzu der Katalog der Klagegegenstände des § 64 BNatSchG, der bislang auf Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 BNatSchG verwies, übernommen. Ferner wurde auch ein Verweis auf § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG aufgenommen, der die Ermächtigung zu landesrechtlichen Vorschriften umfasst. Es erscheint weiterhin sinnvoll, den Ländern auch künftig die Möglichkeit für Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen nach landesspezifischen Gegebenheiten, gekoppelt an landesspezifische Mitwirkungsrechte, zu geben. Hiernach dürfen die Bundesländer nach § 64 Absatz 3 BNatSchG Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG eine Mitwirkung vorgesehen ist. In § 8 wird eine entsprechende Übergangsklausel zur Fortgeltung der bisherigen Landesregelungen aufgenommen. Durch die Fortgeltung können landeseigene Spezifika besser gewahrt werden. Eine Übernahme des § 64 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG ist nicht erfolgt, da es sich bei dieser um eine nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Regelung zur materiellen Präklusion handelt (vergleiche EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, Rechtssache C-137/14, Kommission gegen Deutschland; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-664/15, „Protect“; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Rechtssache C-826/18, „Stichting Varkens in Nood“). Darüber hinaus umfasst der Begriff „umweltbezogene Rechtsvorschrift“, der weiterhin in § 1 Absatz 4 UmwRG definiert ist, auch die Inhalte, die bisher Gegenstand der rügefähigen Inhalte des § 64 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG waren. Aktualisierungsbedarf an der Gesetzesdefinition besteht daher nicht. Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um Entscheidungen handelt, die nicht bereits § 1 Absatz 1 Satz 1 unterfallen. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 Die Einfügung der neuen Nummer 5 dient der ausdrücklichen Umsetzung des Urteils des EuGH vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19). In diesem Vorabentscheidungsverfahren hat dieser grundsätzlich festgestellt, dass sich gesetzliche Kriterien, welche die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen kann, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. EU-Mitgliedstaaten dürfen demnach den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK im Rahmen ihrer nationalen Umsetzung nicht dadurch einschränken, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts, vom Gegenstand der Klage ausnehmen. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH im konkreten Fall entschieden, dass Artikel 9 Absatz 3 AK in Verbindung mit Artikel 47 GrCh dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen europäisches Umweltrecht verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten. Da nach herrschender Meinung die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nicht unter den Klagegenstand des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. zu fassen ist, da damit keine Zulassung eines planungsrechtlich zu definierenden „Vorhabens“ erfolgt, muss diese Entscheidung im Gesetzestext nachvollzogen werden. Es erfolgt daher eine Klarstellung unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH, die über die Anwendung der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall hinausgehen. Denn dieser stellt fest, dass sich einschränkende Kriterien, welche die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 3 AK festlegen können, nicht auf den Gegenstand der Klage beziehen dürfen. Es soll daher klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich nicht nur punktuell für EU-Typgenehmigungen, sondern insgesamt für Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, eröffnet ist. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass das deutsche Recht an dieser Stelle den Anforderungen genügt, die sich nach der Auslegung des EuGH des Artikels 9 Absatz 3 AK aus dem Unionsrecht und auch aus der Stellung Deutschlands als Vertragspartei der AK ergeben. Umfasst werden davon beispielsweise die sogenannten Typgenehmigungen, wie Bauart- oder Baumusterzulassungen und ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen. Die Zulassung oder Überwachung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Nutzung von Produkten im Einzelfall sind hiervon nicht umfasst. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a bis 5g Die Rechtsetzung auf der europäischen Ebene führt zu weiterem Anpassungsbedarf. Verschiedene umweltrechtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten entweder ausdrückliche Rechtsschutzvorgaben oder mindestens in den Erwägungsgründen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich verpflichtet sind, natürlichen und juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse haben und ggf. weiteren Anforderung der nationalen Rechtsordnung genügen, Zugang zu Gericht zur Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zu ermöglichen. Der deutsche Gesetzgeber muss daher auch hinsichtlich der folgenden behördlichen Entscheidungen, die auf Basis dieser umweltrechtlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergehen, ausreichenden Rechtsschutz gewähren: • Nummer 5a: Die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung enthält einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz in Erwägungsgrund 39. Entscheidungen, die auf Basis von Artikel 5 Absatz 1 (Entscheidungen zur Durchsetzung der Pflicht zur Aufstellung von Risikomanagementplänen) und Artikel 6 Absatz 1 und 6 (Entscheidungen über Genehmigungen der Erzeugung von und der Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung) ergehen, sind mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. • Nummer 5b: Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung vom 11. April 2024 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG enthält einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz in Erwägungsgrund 18. Entscheidungen, die auf Basis von Artikel 7 Absatz 3 (Entscheidungen über die Zulassung eines Schiffsrecyclingplans), Artikel 9 Absatz 1 und 9 (Entscheidungen über die Erstellung einer Inventaroder Recyclingbescheinigung) und Artikel 14 Absatz 1 (Entscheidungen über die Zulassung einer Abwrackeinrichtung) ergehen, sind mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. • Nummer 5c: Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch enthält Ausführungen zur Gewährung von Umweltrechtsschutz im Erwägungsgrund 47. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die auf Basis der die Richtlinie umsetzenden Trinkwasserverordnung oder der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden, sind mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, Rechtssache C-197/18). • Nummer 5d: Die Richtlinie (EU) 2019/904 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt enthält Ausführungen zur Gewährung von Umweltrechtsschutz im Erwägungsgrund 29. Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff oder der Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, ergehen (Umsetzungsakte der Richtlinie), sind mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. • Nummer 5e: Die Verordnung 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält in Erwägungsgrund 49 einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen werden, sind nach der Verordnung mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. Hierunter fallen beispielsweise Anordnungen deutscher Behörden zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses entsprechend den Anforderungen des Artikels 12 der Verordnung 2024/573 oder die behördliche Untersagung der Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Markt der Europäischen Union auf Grundlage von § 8 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, das unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung 2024/573 in Verkehr gebracht wurde. • Nummer 5f: Die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthält in Erwägungsgrund 44 einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen werden, sind nach der Verordnung mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. Hierunter fällt beispielsweise die behördliche Untersagung der Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Markt der Europäischen Union, das unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 2024/590 in Verkehr gebracht wurde (§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020). • Nummer 5g: Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Verordnung (EU) 2023/1115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) enthält in Artikel 32 eine Rechtsschutzregelung und im Erwägungsgrund 78 den Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich dazu verpflichtet sind, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Daher sind behördliche Entscheidungen, die auf Basis der Artikel 31 (begründete Bedenken) und Artikel 32 ergehen, mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 6 Nummer 6 entspricht der im geltenden Recht bestehenden Nummer 6 des § 1 Absatz 1 Satz 1, welche lediglich um die neuen Katalogentscheidungen in § 1 Absatz 1a ergänzt wird. Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 2 Es wird klargestellt, dass auch § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 für die Fälle des Absatzes 1a entsprechend gelten. Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3) Die bislang geltende Abgrenzung des Absatzes 3 a. F. muss durch die Überführung des § 64 BNatSchG in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 entfallen. Ersetzt wird der bisherige Absatz 3 durch eine neue Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, die der Klarstellung dient. Eine Erweiterung oder Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes ist hiermit nicht verbunden. Es werden lediglich die bislang im Gesetz an verschiedenster Stelle aufgeführten Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich zentral gebündelt und zum Zweck einer Signalwirkung für Anwenderinnen und Anwender in § 1 UmwRG überführt. Dies hat zum Hintergrund, dass aus der anwaltlichen und richterlichen Praxis berichtet wird, dass Regelungsbedarf besteht. Es soll sichtbar dargestellt werden, dass und inwieweit dieses Gesetz, neben der Anwendbarkeit auf Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen, auch personell auf Rechtsbehelfe von Individualklägerinnen und Individualklägern anwendbar ist. Der neue § 1 Absatz 3 stellt daher klar, dass dieses Gesetz im Grundsatz für Vereinigungen gilt, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. In Satz 2 wird ferner klargestellt, dass das Gesetz auch Regelungen enthält, die für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO gelten. Satz 2 listet diese Einzelbestimmungen, wie bisher in den in den §§ 4 bis 7 dezentral angegeben, auf. So regelte bereits zuvor § 4 Absatz 3, dass § 4 Absatz 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO sowie Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen, gilt. Hier ist die Einschränkung in § 4 Absatz 3 Satz 2 a. F. für Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO zu beachten. Ferner ist § 4 Absatz 5 UmwRG für alle Rechtsbehelfe, auch Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO, anzuwenden. Auch die prozessualen Regelungen der §§ 5 und 6 UmwRG sind bereits nach ihrem Wortlaut auf Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO anwendbar. § 7 Absatz 6 a. F. stellt klar, dass dessen Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie dessen Absätze 4 und 5 auch für Rechtsbehelfe von Individualklägerinnen und Individualklägern anwendbar sind. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 vor Nummer 1 und in Nummer 1 Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierungen in § 1. Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Anlässlich der Streichung der Voraussetzung der demokratischen Binnenstruktur (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 a. F.) zur Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 sind Folgeänderungen im Gesetzestext erforderlich. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird nun nicht mehr der Begriff „Satzung“ verwandt, da nach der Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 weitere Organisationsformen anerkannt werden können und damit auch andere weitere Formen der Zweckbestimmung als eine Satzung relevant werden können. Stattdessen wird auf den Aufgabenbereich verwiesen, der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegt und nach § 3 Absatz 1 Satz 3 in der Anerkennung bestimmt wurde (siehe dazu Begründung zu § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6, vergleiche unten Nummer 3). Zugleich wird damit die in 2017 in § 3 UmwRG eingeführte Vorgabe zur beschränkten Anerkennung, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist (siehe dazu in Nummer 3), deutlicher in § 2 Absatz 1 und 4 UmwRG abgebildet. Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Bei der Zitierung von § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 in Nummer 3 Buchstabe b handelt es sich um eine Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz 1a. Die Regelung soll neben den bisher in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 a. F. (nunmehr § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geregelten Fällen auch für die neu in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b geregelten Fälle gelten. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich in diesen Fällen um Verfahren handelt, bei welchen eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Maßstäben des § 42 UVPG durchgeführt wurde. Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Anlässlich des nun in dem neuen § 1 Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Katalogs der unter Artikel 9 Absatz 3 AK fallenden Entscheidungen wird auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 verwiesen. Diese unterliegen nach wie vor nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit auf eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, vergleiche auch § 2 Absatz 4 Nummer 2 UmwRG. Hingegen unterfallen die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten behördlichen Entscheidungen dem Artikel 9 Absatz 2 AK und unterliegen somit einer gerichtlichen Vollüberprüfung, vergleiche § 2 Absatz 4 Nummer 1 UmwRG. Dies gilt nun auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Seveso-III-Richtlinie) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 über Pläne und Projekte, die einer FFH- Verträglichkeitsprüfung bedürfen. Zu Buchstabe b (Absatz 2a) Diese Regelung gewährleistet das Fortgelten der Anerkennung im Rahmen laufender Rechtsbehelfsverfahren im Falle eines Wegfalls der Anerkennung durch die mit diesem Gesetz neu eingeführte Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen nach § 3 Absatz 4. Maßgeblich ist für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzung der Anerkennung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs. Hiermit werden auch die Verwaltungsgerichte entlastet, die andernfalls das Vorliegen der Anerkennungsregelungen individuell im Verfahren feststellen müssten. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Es handelt sich bei den Änderungen in den Sätzen 1 bis 3 jeweils um redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierung des § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a. Zu Buchstabe d (Absatz 4) Bei den Änderungen in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Umstrukturierung des § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a. Bei der weiteren Änderung in Satz 1 handelt es sich um eine Klarstellung, dass der Rechtsverstoß Belange berühren muss, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verwiesen. Bei der Einschränkung auf § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung anlässlich der Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG, dass auch gegen nicht SUP-pflichtige Pläne und Programme eine Klagebefugnis besteht. Denn in diesen Fällen kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 UVPG nicht bestehen. Die Anforderung wird für § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 insgesamt gestrichen, um in Einzelfällen möglicherweise sonst erforderliche umfangreiche Prüfungen zur Abgrenzung zwischen § 1 Absatz 1a Nummer 2 Buchstabe a und b zu vermeiden. Zu Nummer 3 (§ 3) Zu Buchstabe a (Absatz 1 und 2) Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 Anlässlich der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 wird fingiert, dass Stiftungen des privaten Rechts auch Vereinigungen im Sinne des UmwRG sind. Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Es wird auf die Ausführungen zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verwiesen. Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Nummer 3 wird aus rechtsförmlichen Gründen untergliedert. Es handelt sich bei der Änderung in Nummer 3 Buchstabe b um eine Folgeänderung im Gesetzestext anlässlich der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021. Die Änderung des Begriffs „Mitgliederkreis“ stellt die Anwendbarkeit der Norm auch auf solche Vereinigungen sicher, die nach ihrer Struktur keine Mitglieder haben, z. B. Stiftungen bürgerlichen Rechts, siehe auch § 3 Absatz 1 Satz 1 UmwRG. Bei solchen ist bei einer Prüfung des Vorliegens einer Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung mangels Mitgliedern auf die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele des Umweltschutzes für die Vereinigung tätigen Personen abzustellen. Grundlage der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist eine Prognoseentscheidung, ob eine dauerhaft sachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleistet wird. Es ist eine Prognose zu treffen, dass insbesondere unter Heranziehung des aktuellen Mitgliederbestandes sowie von Art und Umfang der Tätigkeiten in den vergangenen drei Jahren die Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung auch künftig als gesichert erscheint. Die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung kann nur angenommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung als dauerhaft gewährleistet angesehen wird. Eine bloß vorübergehende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nach dem UmwRG verliehenen Rechten genügt den Anforderungen nicht. Es ist zum Beispiel auch darauf zu achten, dass bei mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen der Kreis der Mitglieder groß genug ist, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. In der Regel kann dies angenommen werden, wenn der Kreis der aktiven Mitglieder zehn Personen nicht unterschreitet. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH, dass Anforderungen an die Mitgliederzahl nicht dazu führen dürfen, dass das Ziel der AK, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht und effektiven Rechtsschutz zu gewähren, beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rechtssache C-263/08, Djurgarden), ist bei Unterschreitung dieser Zahl jedoch stets zu prüfen, ob die Voraussetzung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (besonderes Engagement, Fachkompetenz, Gremientätigkeit, besonderes öffentliches Interesse vor Ort an Tätigkeit der Vereinigung etc.) dennoch erfüllt wird. Vereinigungen können die Art und den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit auch über finanzierte Auftragsprojekte, Gutachten o. Ä., die von Dritten durchgeführt werden, nachweisen. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von der Anerkennungsbehörde stets der Grundsatz des § 18 Absatz 1 Satz 3 UVPG zu berücksichtigen. Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich des Wegfalls der Nummer 5. Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 a. F. Die Änderung dient der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021. Mit diesem Beschluss stellt die Vertragsstaatenkonferenz – nach entsprechender Empfehlung des ACCC – einen Völkerrechtsverstoß durch Deutschland wegen Unvereinbarkeit des Anerkennungskriteriums des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 AK verbindlich fest. Sie empfahl, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu streichen. Deutschland muss als Vertragsstaat der AK diesen völkerrechtlich verbindlichen Beschluss im nationalen Recht umsetzen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wird § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 gestrichen. Schon nach aktueller Rechtslage kann unter einer Vereinigung jeder nichtstaatliche Zusammenschluss inländischer und ausländischer (Sitz außerhalb des Bundesgebietes) natürlicher Personen sowie juristische Personen verstanden werden. Erfasst werden dabei lediglich Nichtregierungsorganisationen (Artikel 9 Absatz 2 und 3 AK in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 und 5 AK, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der UVP-Richtlinie 2011/92/EU). Die hier vorgenommene Umsetzung des Beschlusses VII/8g stellt klar, dass auch juristische Personen des Privatrechts ohne binnendemokratische Struktur, z. B. Stiftungen bürgerlichen Rechts, als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden und eine Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Absatz 1 erhalten können. Gleichwohl bestehen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 fort, die kumulativ bei einer Vereinigung vorliegen müssen, um nach dem Gesetz anerkannt zu werden. Diese Kriterien sind auch ohne die bisherige Nummer 5 im Vergleich mit EU-Mitgliedstaaten weiterhin sehr streng, da nicht alle EU-Mitgliedstaaten überhaupt ein Anerkennungsverfahren vorsehen oder wenn sie es tun, oft einen Kriterienkatalog mit weniger Voraussetzungen haben. Damit wird weiterhin unter anderem auch ausreichend Sorge dafür getragen, dass nur gegenüber solchen Umweltvereinigungen eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, die auch die Werte einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unterstützen. Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 In Satz 3 werden die Wörter „satzungsgemäße Aufgabenbereich“ durch die Formulierung „der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt“ ersetzt. Damit wird zum einen anlässlich der Streichung der Voraussetzung der demokratischen Binnenstruktur (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 a. F.) zur Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 klargestellt, dass bei der Festlegung des Aufgabenbereichs auch auf andere Zweckbestimmungen der Vereinigungen zurückgegriffen werden kann. Schon bisher wird für die Bestimmung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für den Fall, dass eine Satzung im engeren vereinsrechtlichen Sinne nicht vorliegt, auf satzungsähnliche Zwecksetzungen zurückgegriffen. Da nach der Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 weitere Organisationsformen anerkannt werden können und damit auch weitere Formen der Zweckbestimmung relevant werden können, erleichtert diese Klarstellung die Anwendung des Gesetzes. Die Ergänzung soll Klarheit darüber schaffen, dass auch solche Vereinbarungen erfasst werden, die nicht ausdrücklich „Satzung“ genannt werden. Zum anderen wird klargestellt, dass der im Anerkennungsbescheid festzulegende Aufgabenbereich sowohl den räumlichen als auch den sachlichen Aufgabenbereich der Vereinigung und dabei neben der Satzung auch weitere Umstände, wie die tatsächliche Tätigkeit, zu berücksichtigen sind, soweit sich dies innerhalb des in der Satzung oder der sonstigen Verfassung festgelegten Aufgabenbereichs bewegt. Dies dient der Klarstellung, eine Änderung der geltenden Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Schon der geltende § 3 Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass in der Anerkennung einer Vereinigung der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, genau zu bezeichnen ist. Dies gilt einerseits sachlich, wenn eine Vereinigung nur einzelne Ziele des Umweltschutzes oder neben den Umweltschutzzielen auch andere nicht umweltschutzbezogene Zwecke fördert. Dies gilt andererseits aber auch hinsichtlich des räumlichen Aufgabenbereichs der Vereinigung. Das ist insbesondere von Relevanz, wenn die Anerkennung einer Vereinigung durch das Umweltbundesamt zu erteilen ist, da ihr Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinausgeht, die Vereinigung aber nicht bundesweit, sondern nur in einigen Bundesländern tätig ist. Ferner ist der räumliche Aufgabenbereich insbesondere bei einer Anerkennung einer Vereinigung durch ein Land zu bezeichnen, wenn die Vereinigung nicht landesweit, sondern nur in einigen Gebietskörperschaften dieses Landes tätig ist. Dies hat zur Folge, dass die mit der Anerkennung verbundenen Rechtsbehelfsbefugnisse nach § 2 UmwRG auf den in der Anerkennung bezeichneten sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich der anerkannten Umweltvereinigung beschränkt sind. Dementsprechend verpflichtet der neue Satz 4 die Anerkennungsbehörde, im Anerkennungsbescheid nun auch darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Dies betrifft in der Praxis vor allem Fälle, in denen der Rechtsbehelf gemäß den Vorgaben des § 2 Absatz 4 Satz 1 unbegründet ist. In Einzelfällen kann sich aber aus einem fehlenden Bezug zum sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich auch schon eine Unzulässigkeit ergeben, wenn eine Umweltvereinigung nicht geltend machen kann, dass sie durch eine Entscheidung oder deren Unterlassen in diesem Aufgabenbereich berührt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). Somit soll bereits im Anerkennungsbescheid der enge Zusammenhang des räumlichen und sachlichen Aufgabenbereichs mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Vereinigung verdeutlicht werden. Denn im Rahmen einer Verbandsklage muss ein Gericht stets auch prüfen, ob die Umweltvereinigung geltend gemacht hat, dass die beklagte behördliche Entscheidung oder ein Unterlassen dieser Entscheidung Belange berührt, die den gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 im Anerkennungsbescheid festgelegten räumlichen und sachlichen Aufgabenbereich der Vereinigung betreffen und ob ein festgestellter Rechtsverstoß Belange berührt, die zu diesen Aufgaben gehören. Mit dieser Klarstellung wird in Übereinstimmung mit dem Ziel des Koalitionsvertrages aus der 21. Legislaturperiode verdeutlicht, dass eine unmittelbare Betroffenheit der anerkannten Vereinigung für den Erfolg von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG gegeben sein muss. Der Aufgabenbereich ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch, zum Beispiel durch Vorlage des Anerkennungsbescheids, nachzuweisen. Der Verweis auf eine Veröffentlichung auf der Internetseite einer Anerkennungsstelle würde dafür nicht ausreichen, jedoch kann eine solche den Zulassungsbehörden bei der Bewertung der Beiträge von Umweltvereinigungen im Zulassungsverfahren erste Hinweise geben. In den Sätzen 3 und 4 werden ferner Folgeänderungen anlässlich der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 (siehe auch Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) vorgenommen. Die weitere Änderung in Satz 5 verpflichtet die Anerkennungsbehörde, in den Anerkennungsbescheid eine Auflage aufzunehmen, wonach die Vereinigung Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen hat. Bisher sah die Rechtslage lediglich eine Ermächtigung dahingehend vor, die dies in das Ermessen der Anerkennungsbehörde stellte. In der Praxis vieler Anerkennungsbehörden ist die Aufnahme einer solchen Auflage bereits guter Standard. Ferner wird mit der Ergänzung eines neuen Satzes 6 der Widerruf der Anerkennung durch Rechtsvorschrift gesetzlich zugelassen, vergleiche § 49 Absatz 2 Nummer 1 erste Variante VwVfG. Ein Widerruf der Anerkennung war schon immer nach § 49 VwVfG möglich (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/2495, S. 13). Die Regelung folgt dem Modell der alten Fassung des § 29 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG. Mit der Anpassung im neuen Satz 7 wird für Anerkennungsbehörden eine Veröffentlichungspflicht des jeweils gültigen Anerkennungsbescheides im Internet eingeführt. Die Regelung hat zum Ziel, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung einer Vereinigung, insbesondere des Datums der Anerkennung und des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs. Ebenso ist die eventuell eintretende Aufhebung einer Anerkennung im Internet zu veröffentlichen. Zur Änderung in § 3 Absatz 2 Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird geregelt, dass ein (Teil-)Widerruf einer Anerkennung nach der neuen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 6 für die Fälle des § 3 Absatz 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz ergehen muss. Zu Buchstabe b (Absatz 4) Mit dieser Regelung wird die nach Absatz 1 erteilte Anerkennung einer Vereinigung befristet. Die erstmalige Anerkennung gilt demnach für fünf Jahre beginnend ab dem Datum des Anerkennungsbescheides. Jede darauffolgende weitere Anerkennung gilt für jeweils zehn Jahre, ebenfalls beginnend ab dem Datum des neuen Anerkennungsbescheides. Eine Befristung ermöglicht die Aktualität des Kreises der Umweltvereinigungen, die Rechtsbehelfe einlegen können. Zu Nummer 4 ( § 4) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Es wird in Satz 1 eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Umstrukturierung des § 1 Absatz 1 UmwRG vorgenommen. Damit fallen auch Entscheidungen nach dem neuen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG über Projekte, die einer Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, unter die Regelungen des Absatzes 1. Zu Buchstabe b (Absatz 1b) Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierung in § 1 Absatz 1 und der Einfügung von § 1 Absatz 1a sowie notwendige redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Änderungen des VwVfG im Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz 3. Hierfür wurde Satz 1 a. F. gestrichen und Satz 2 redaktionell angepasst. Zu Buchstabe d (Absatz 4) In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich des neuen § 1 Absatz 3 vorgenommen und in Nummer 1 ein Verweis auf Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ergänzt. Damit gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 zu Verfahrensfehlern entsprechend auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Pläne, die einer Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Satz 2 wird lediglich sprachjuristisch verbessert. Zu Buchstabe e (Absatz 5) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung anlässlich der Umstrukturierungen in § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a. Zu Nummer 5 (§§ 5 und 6) Zu den Änderungen in § 5: Zu den Änderungen in Satz 1 Die Änderung des Verweises auf § 4 Absatz 3 Satz hin zu einem Verweis auf § 1 Absatz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung. Zu den Änderungen in Satz 2 Der Deutsche Bundestag hat in seiner Entschließung zum Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 10. Februar 2023 (Bundestagsdrucksache 20/5570) die Bundesregierung aufgefordert, eine Formulierungshilfe in Form von Regelbeispielen zu erarbeiten, um im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG betreffend missbräuchliche und unredliche Rechtsbehelfe zu konkretisieren und so deren Anwendbarkeit zu erleichtern. Dem liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass es in der Praxis Missbrauchsfälle gibt, deren Ahndung durch eine fehlende Konkretisierung von § 5 erschwert wird. Tatsächlich gibt es bislang wenige (höchstrichterliche) Gerichtsentscheidungen, die sich mit § 5 auseinandersetzen. In einer Untersuchung des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3718 17 101 0, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA-Texte 149/2021) wurden für den dort untersuchten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2021 lediglich achtzehn Entscheidungen gefunden, in welchen sich Verwaltungsgerichte mit dieser Vorschrift befassten. In keinem Fall wurde danach gerichtlich festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers missbräuchlich und unredlich gewesen und daher gemäß § 5 auszuschließen sei; in drei Fällen wurde die Frage offengelassen. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schließen, dass die Missbrauchsklausel zu unbestimmt ist, dies wurde in den ergangenen Entscheidungen auch nicht gerügt. Vieles, so auch Rückmeldungen aus der Praxis, spricht vielmehr dafür, dass ein rechtsmissbräuchlich später Vortrag im Gerichtsverfahren in der Praxis nur äußerst selten vorkommt. Diesen Befund bestätigt auch die Folgeuntersuchung im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0, veröffentlicht im März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025, www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/37_2025_tex te_rechtsschutz.pdf). Danach konnte für den untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein einziger Fall ermittelt werden, in dem die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG zur Anwendung kam. Rechtsmissbrauch ist ein allgemeines Rechtsinstitut, das von der gerichtlichen Praxis auch ohne eine Verankerung in § 5 UmwRG in geeigneten Fällen angewendet werden könnte. Dennoch ist an der Norm als zu beachtende Leitlinie für die Praxis festzuhalten. Dieses Institut besteht nicht nur beim umweltrechtlichen Rechtsschutz, sondern auch in anderen Rechtsbereichen und ist stets eng und möglichst einheitlich auszulegen und anzuwenden, da es sich um echte Ausnahmefälle handelt. Hinzu kommt, dass der geltende § 5 im Jahre 2017 als Reaktion des Bundesgesetzgebers geschaffen worden ist, um Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit der früher geltenden materiellen Präklusion im deutschen Recht u. a. für UVP-Vorhaben zu ziehen. In dieser Entscheidung hat der EuGH begrenzt die Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Sonderfällen eine Nichtberücksichtigung von Einwendungen vorzusehen. Davon hat der Bundesgesetzgeber durch eine sehr enge Anlehnung an die Vorgaben des EuGH Gebrauch gemacht. Unionsrechtlich besteht damit kein Spielraum für eine erweiternde Konkretisierung des Missbrauchstatbestandes. Hinzuweisen ist darauf, dass aus der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine Veränderung des geltenden § 5 nicht empfohlen wird. Ein Durchgreifen des Vortrages des Rechtsmissbrauchs ist auch bei der Einführung von Regelbeispielen weiterhin in der Mehrzahl der Fälle nicht zu erwarten. Stattdessen besteht die Gefahr, dass eine Konkretisierung lediglich zu einem vermehrten Vortrag der Verfahrensbeteiligten und zu einer Zusatzbelastung der Gerichte führt, die vielfach lediglich eine Verfahrensverzögerung auslöst. Dennoch kann die Konturierung der Norm durch die Rechtsprechung durch eine vorsichtige Konkretisierung im Normtext unterstützt werden. Die Konkretisierung erfolgt auf Basis der Vorstellungen des Gesetzgebers bei Erlass der Regelungen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9526, S. 41) sowie der dazu seither auch in Ansehung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben (vergleiche EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14 – Kommission gegen Deutschland) ergangenen Rechtsprechung. Danach ist, wie dargelegt, eine enge Auslegung des Missbrauchstatbestandes erforderlich und eine den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Wirkung ähnlich der durch das Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehobenen Präklusionsregelung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht allein der (objektive) Umstand der Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren nicht aus, um ein unredliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen, da es keine Obliegenheit zur Beteiligung gibt. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann (vergleiche BVerwG 3 A 1.16, Urteil vom 29. Juni 2017, Rn. 24; BVerwG 9 A 2.18, Urteil vom 12. Juni 2019, Rn. 38). Satz 2 beschreibt daher mit dem Begriff „bewusst“ einen subjektiven Umstand, bei dessen Vorliegen insbesondere von einem solchen vorwerfbaren Verhalten auszugehen ist. Der Begriff Einwendungen wird hier entsprechend der gerichtlichen Praxis auch für Vortrag von anerkennten Umweltvereinigungen genutzt. Diese sind auch nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechend zu behandeln, vergleiche § 73 Absatz 4 Satz 6 VwVfG. Die Nummer 2 im neuen Satz 2 soll bewirken, dass die erstmalige Geltendmachung von Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren dann nicht missbräuchlich oder unredlich ist, wenn die betreffende Person oder Vereinigung sich bereits am Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Dies beugt Missbrauch vor. Zu den Änderungen in § 6: Die Vorschrift wird durch die Untergliederung in mehrere Absätze besser strukturiert. Zu den Änderungen in Absatz 1 Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf § 4 Absatz 3 Satz 1 als redaktionelle Folgeänderung aufgrund dessen Verschiebung nach § 1 Absatz 3 durch einen Verweis auf diesen ersetzt. Weiterhin wird in Satz 1 eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Neugliederung in § 1 Absatz 1 und 1a vorgenommen. Mit der Änderung in Satz 2 soll der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung getragen werden. Der Bundesrat wies darauf hin, dass die bisherige Formulierung missverständlich sei. Ziel der Änderung des Satzes 2 ist es daher, die Regelung sprachlich zu präzisieren. Die Formulierung greift auf die in § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO („Verspätung [nicht] genügend entschuldigt“) zurück. Der Maßstab des § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO soll damit auch zukünftig beibehalten werden. Eine inhaltliche Abweichung von der bislang geübten Rechtspraxis ist mit der Umformulierung nicht verbunden. Die Gerichte sollen weiterhin an die bereits entwickelten Maßstäbe zur „genügenden Entschuldigung“ anknüpfen. Zu den Änderungen in Absatz 2 Der neue Absatz 2 stellt das Ergebnis der Prüfung im Auftrag des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung in seiner Entschließung zum Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 10. Februar 2023 (Bundestagsdrucksache 20/5570) dar, ob und inwieweit eine Klageerwiderungsfrist im Verwaltungsprozess für Beklagte und Beigeladene einen sinnvollen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung von Infrastrukturprojekten leisten kann. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages vom 23. Januar 2023 sowie weiterer Stimmen aus der Praxis. Sie ergab, dass eine Klageerwiderungsfrist in aller Regel vom Gericht gesetzt wird. Für die Fälle, in denen dies bislang unterbleibt, soll der Erwartungshaltung des Gesetzgebers Ausdruck verliehen werden, dass eine Klageerwiderungsfrist sowohl für Beklagte als auch für Beigeladene unter Umständen und in geeigneten Fällen Beschleunigungspotential haben kann. Die Frist soll vor allem darauf hinwirken, dass die Behörden der Erstellung der Klageerwiderung in ihrer internen Arbeitsorganisation die nötige Priorität einräumen. Da eine Fristsetzung nicht in allen Fällen erforderlich sein muss, wird die Fristsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Auch die Länge der Frist liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei soll die Länge entsprechend dem Sinn und Zweck der Klageerwiderungsfrist, der Beschleunigung des Gerichtsverfahrens, gewählt werden und mithin nicht zu Verfahrensverzögerungen führen. Die Länge der Klageerwiderungsfrist kann sich in geeigneten Fällen an der Klagebegründungsfrist orientieren. Diese Frist oder im Einzelfall sogar eine kürzere Frist kann zumutbar und ausreichend sein, denn die Behörden und die Beigeladenen kennen die angegriffene Entscheidung genau und haben sich in vielen Fällen bereits im Verwaltungsverfahren mit den vor Gericht geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt. Im Einzelfall kann aber auch eine längere Frist angemessen sein. Eine innerprozessuale Präklusion soll nicht eingeführt werden, um vorsorgend zu breite Klageerwiderungen zu vermeiden. Zudem sollen Zweifel an der Zulässigkeit von Erläuterungen der beklagten Partei und der Beigeladenen in späteren Verfahrensstadien vermieden werden, denn ergänzendes Vorbringen kann notwendig sein. So können Tatsachen, die eine rechtmäßige behördliche Entscheidung untermauern, auch nach Ablauf der Frist noch wirksam vorgetragen werden. Zu den Änderungen in Absatz 3 Der neue Absatz 3 Nummer 1 entspricht grundsätzlich dem § 6 Satz 5 a. F. mit redaktioneller Anpassung an die neue Struktur des § 6. Des Weiteren soll eine weitere Anpassung der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung tragen. Die Regelung wird insoweit angepasst, als dass sie sich, wie im bisher geltenden Recht, nicht mehr nur auf Fälle beschränkt, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde. Sie erstreckt sich nun auf die Aussetzung gerichtlicher Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Damit werden auch die Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens wegen formeller Mängel bei anderen, mit Planfeststellungen gleich zu behandelnden Zulassungsentscheidungen erfasst. So erlaubt zum Beispiel § 4 Absatz 1b Satz 3 UmwRG die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungsergänzung und ein ergänzendes Verfahren auch für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5 UmwRG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG n. F.). Dies umfasst zum Beispiel immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder Baugenehmigungen. Ferner wird klargestellt, dass sich die Regelung zum Fristbeginn nach Nummer 1 zweiter Halbsatz nur auf die Klagebegründungsfrist des Absatzes 1 und nicht auch auf die Klageerwiderungsfrist nach Absatz 2 erstreckt, die erst nach Vorliegen der Klagebegründung durch das Gericht zu setzen ist. Mit dem neuen Absatz 3 Nummer 2 soll der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung getragen werden. Damit wird die Klagebegründungsfrist des Absatzes 1 und die neu eingeführte Klageerwiderungsfrist des Absatzes 2 entsprechend auch auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ausgeweitet. Damit wird ein Beitrag zur Beschleunigung von Normen-kontrollverfahren und somit zur beschleunigten Realisierung von Infrastrukturprojekten geleistet. Die Änderung führt nicht zu einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle, deren Funktion als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll. Zu Nummer 6 (§ 7) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 werden die Verweise an die neue Struktur des § 1 redaktionell angepasst. Ferner wird die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auf Produktzulassungen und bestimmte Entscheidungen des § 63 BNatSchG erweitert. Auch bei Produktzulassungen ist, wie bei den in § 7 Absatz 1 Satz 1 bereits genannten Verwaltungsakten, häufig eine Bekanntmachung nicht vorgeschrieben. Auch hier gibt es aber in der Regel einen Kreis von klageberechtigten Drittbetroffenen und Umweltvereinigungen. Daher ist auch für diese Entscheidungen die Möglichkeit zu schaffen, durch die Bekanntgabe gegenüber einer zur Einlegung eines Rechtsbehelfes berechtigten Person oder anerkannten Umweltvereinigung den Lauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Gang zu setzen, damit der Adressat der Zulassung schneller Rechtssicherheit erlangen kann. Darüber hinaus erfolgen die weiteren Änderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als Folgeänderungen anlässlich der Änderungen in § 4 Absatz 3 Satz 1 a. F. Dies gilt auch für die Streichung der Inbezugnahme von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG a. F., wie sie in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 UmwRG a. F. enthalten war. Denn bereits § 7 Absatz 1 Satz 1 n. F. stellt klar, dass diese Regelungen nur für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 gilt. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Es handelt sich bei der Änderung des Satz 1 um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Neustrukturierung des § 1. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Die Regelung des Absatzes 3 Satz 1 wird auf Entscheidungen ausgeweitet, die § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass in diesen Fällen eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, die die Voraussetzungen des neuen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllt. Nach dem neuen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b muss die Öffentlichkeitsbeteiligung die Mindestvoraussetzungen des § 42 UVPG erfüllen. Hiermit wird den seitens des EuGH aufgestellten strengen Maßstäben zur materiellen Präklusion Rechnung getragen. Durch diese Regelung wird zugleich ein Gleichklang mit der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b n. F. hergestellt. Ferner werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Neustrukturierung des § 1 sowie notwendige redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Änderungen des VwVfG im Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgenommen. Zu Buchstabe d (Absatz 4) Die Ergänzung eines neuen Satzes 2 in Absatz 4 erfolgt, da Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK genügen müssen (siehe Begründung zu Artikel 1, Nummer 1). Darunter fallen auch Rechtsbehelfe gegen Pläne, die gemäß § 36 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG in Verbindung mit § 36 UVPG einer SUP bedürfen. Die für diese nach § 42 Absatz 3 Satz 3 UVPG angeordnete Präklusion von Einwendungen ist für diese Rechtsbehelfe auszuschließen. Klargestellt wird zugleich, dass der in § 42 Absatz 3 Satz 4 UVPG angeordnete Hinweis auf eine solche Präklusion in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Ferner werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Änderungen des VwVfG im Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgenommen. Zu Buchstabe e (Absatz 5) Es handelt sich bei der Änderung des Satz 1 um redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Neustrukturierung des § 1. Zu Buchstabe f (Absatz 6) Der bisherige Inhalt wird als redaktionelle Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz 3 gestrichen. Die Änderung erfolgt, um die schnellstmögliche Umsetzung von Vorhaben der Infrastruktur zu gewährleisten. Die Vorschrift trägt dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen. Zu Nummer 7 (§ 7a) Die neu eingefügte Regelung greift die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25 –, juris Rn. 15 m. w. N.), wonach der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Damit soll ein Beitrag zur Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet werden. § 6 bleibt von dieser Regelung unberührt; insbesondere die Regelungen zur Klagebegründungsfrist in § 6 Absatz 1 (und im zukünftigen Absatz 3) gelten weiterhin ohne Änderung. Zu Nummer 8 (§ 8) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) Es wird anlässlich des neuen § 8 Absatz 4 die bestehende Übergangsregelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Umstrukturierung in § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a. Änderungen für die Geltung des UmwRG für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die bisher in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 a. F. genannt wurden, ergeben sich dadurch nicht. Zu Buchstabe c (Absatz 2a und 2b) Der neue Absatz 2a stellt für die neu in den Anwendungsbereich des UmwRG fallenden Entscheidungen sicher, dass das UmwRG für Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen nur dann gilt, wenn diese beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Bestandskraft erlangt haben oder wenn diese nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Diese Regelung orientiert sich an der bisher bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs genutzten Übergangsregelung in Absatz 2. Aufgrund der Überführung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage aus § 64 BNatSchG in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG wird in Absatz 2b eine Übergangsvorschrift für Rechtsbehelfe nach § 64 BNatSchG eingeführt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7 eingelegt wurden. Zu Buchstabe d (Absatz 4 bis 7) Es wird mit Absatz 4 eine Übergangsvorschrift für die Einführung einer Klageerwiderungsfrist aufgenommen. Für Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig waren, gelten damit die Regelungen des § 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, fort. Mit Absatz 5 wird eine Übergangsvorschrift geschaffen, welche die bisher nach § 64 Absatz 3 BNatSchG ergangenen Landesregelungen fortgelten lässt. Diese würden ansonsten durch die zeitlich nachgelagerte Bundesregelung überregelt. Durch die Fortgeltung können landeseigene Spezifika besser gewahrt werden. Angesichts der in § 3 Absatz 4 neu eingeführten Befristung der Anerkennungen für Umweltvereinigungen wird in Absatz 6 eine gestaffelte Übergangsregelung für bestehende Anerkennungen geregelt. Spätestens nach dem Ablauf der jeweils genannten Frist kann die Anerkennung auf Antrag der Umweltvereinigung erneut befristet zur Fortgeltung nach Maßgabe der Fristen des neuen § 3 Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Dies dient der Entlastung des Anerkennungsvollzugs. Mit Absatz 7 wird klargestellt, dass die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 eingeführte Veröffentlichungspflicht auch für bestehende Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung gilt. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Artikel 2 enthält rechtssystematisch notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1, mit denen das BNatSchG punktuell angepasst wird, da in Artikel 1 die Regelungsinhalte des bisherigen § 64 BNatSchG in den Katalog des § 1 Absatz 1a Satz 1 UmwRG in die neue Nummer 4 überführt werden (vergleiche dazu Ausführungen zu § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG). Die Länder können daher auch künftig noch landesspezifische Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen an landesspezifische Mitwirkungsrechte koppeln. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassene Landesvorschriften gelten nach wie vor nach Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c. Hiermit werden die umweltrechtlichen Rechtsschutzregelungen durch Bündelung in einem Gesetz vereinfacht und vollzugsfreundlicher gestaltet. Die Überführung erfolgt ohne inhaltliche Änderungen und dient ausschließlich der optimierten Systematisierung der bundesrechtlichen Regelungen, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestags anlässlich der letzten Novellierung des UmwRG gefordert (Bundestagsdrucksache 18/12146). Der § 74 Absatz 3 BNatSchG kann mangels fortgesetztem Regelungsbedürfnis ersatzlos entfallen. Es bleibt bei der Überleitungsvorschrift des § 8 Absatz 3 UmwRG. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Die Änderung in § 1 Absatz 2 erfolgt, um die schnellstmögliche Umsetzung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, effektiv zu gewährleisten. Dazu werden parallel zur Möglichkeit der Gewährung einer generellen Ausnahme von einer UVP für diese Vorhaben mit der Änderung auch Rechtsbehelfsverfahren beschleunigt, indem in Absatz 2 Satz 6 die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet wird. Es handelt sich um Vorhaben, deren zeitnahe Realisierung für die Abwehr einer drohenden oder der Bewältigung einer bestehenden Gefahr für die Landes- und Bündnisverteidigung von großer Bedeutung sind. Die Vorschrift trägt somit dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen. Bei den Änderungen in § 48 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des dort enthaltenen Verweises auf das UmwRG. Dieser ist notwendig, da SUP-pflichtige Pläne nicht mehr in § 1 Absatz 1 Nummer 4 UmwRG a. F., sondern in § 1 Absatz 1a Nummer 2 UmwRG n. F. aufgeführt werden. Die Änderungen in § 53 Absatz 2 Satz 2 erfolgen aus rechtssystematischen Gründen zur Gewährleistung der im geltenden Recht bestehenden Ausnahme der Bundesverkehrswegeplanung von Anwendungsbereich des UmwRG. Die Aufnahme von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG in § 53 Absatz 2 Satz 2 UVPG erfolgt für den in der Praxis nicht auszuschließenden Fall, dass eine Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Durchführung einer SUP im Rahmen der Aufstellung eines Bundesverkehrswegeplans angenommen wird. Um einer daraus abgeleiteten eigenständigen Klagemöglichkeit entgegenzuwirken, wird die Ausnahme ausdrücklich klargestellt. Zugleich wird damit der vorbereitenden und politischen Bedeutung der den Ausbaugesetzen und den – in vollem Umfang gerichtlich überprüfbaren – Zulassungsentscheidungen der Vorhaben auf Projektebene vorgelagerten Bundesverkehrswegeplanung entsprochen. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung anlässlich der Umstrukturierung in § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a UmwRG. Zu Artikel 5 (Änderung des Umweltinformationsgesetzes) Im UIG des Bundes werden zwei punktuelle Anpassungen vorgenommen, die auf Grund von rechtlichen Entwicklungen seit der letzten Anpassung notwendig geworden sind. Im § 11 UIG erfolgt eine Regelungsänderung zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und Bürokratie. Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 2) Die Änderung des § 10 Absatz 3 UIG in Buchstabe a steht im Zusammenhang mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz – DNG – vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2942). Die Herausnahme von Umweltinformationen aus dem Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes soll – wie schon beim vorherigen Informationsweiterverwendungsgesetz – klarstellen, dass das UIG als Spezialregelung Vorrang hat. Insbesondere erlaubt das UIG keine Einschränkungen für die Weiterverwendung der Umweltinformationen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/4614, S. 12). Die Anforderung, dass Umweltinformationen, die über elektronische Kommunikationsmittel verbreitet werden, „soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar“ sein sollen, spiegelt die entsprechenden Anforderungen, die bereits auf Basis des Datennutzungsgesetzes (§ 7 Absatz 2) und des E-Government-Gesetzes (§ 12) gelten, geht aber nicht darüber hinaus. Für den Begriff der Maschinenlesbarkeit wird die Begriffsdefinition des § 12 Absatz 1 Satz 2 des E-Government-Gesetzes verwendet, wonach ein Format maschinenlesbar ist, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Zu Nummer 2 (§ 11) Die Änderung des § 11 UIG dient der Verfahrensvereinfachung. Die Verschlankung der Pflicht zur Berichtserstattung, die sich nunmehr auf das Umweltressort beschränkt, entlastet die anderen Bundesressorts. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass der Umweltzustandsbericht auf umweltrelevante Informationen, die von der Bundesregierung andernorts veröffentlich worden sind, verweisen kann. Beispielsweise kann dafür auch das zentrale Portal für Umwelt- und Naturschutzinformationen „umwelt.info“ genutzt werden. Die Dopplung von Berichten wird dadurch vermieden. Mit beiden Änderungen wird ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Der Pflicht der Vertragsparteien aus Artikel 5 Absatz 4 AK und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Artikel 7 Absatz 3 und 6 der Umweltinformations-Richtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates) zur Veröffentlichung von nationalen Umweltzustandsberichten in regelmäßigen Abständen wird weiterhin Rechnung getragen. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Da es sich nicht um einen politischen Bericht, sondern eine Faktensammlung zum Zustand der Umwelt in Deutschland und seiner Entwicklung handelt, kann jedoch der Kabinettsbeschluss entfallen. Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis) Der Artikel 6 ermächtigt zur Neubekanntmachung des UmwRG, des BNatSchG, des UVPG, des BBergG und des UIG in der geltenden Fassung vom Inkrafttreten der Änderungen durch dieses Gesetz an. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Artikel 7 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Ein Inkrafttreten zum nächsten Quartalsbeginn ist anlässlich des zur Umsetzung völker- und europarechtlicher Verpflichtungen bestehenden Eilbedarfs nicht möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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