Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4146, 21/4961)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4146, 21/4961)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6692
21. Wahlperiode 24.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4146, 21/4961 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf soll das Klagerecht für Umweltverbände gestrafft und
gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards angepasst werden.
Ziel ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltfragen zu verkürzen, um hierdurch
insbesondere Infrastrukturprojekte schneller realisieren zu können. Konkret
sollen laufende Klageverfahren künftig keine aufschiebende Wirkung mehr
entfalten. Neu eingeführt werden soll außerdem eine zehnwöchige Frist zur
Klageerwiderung, innerhalb derer Kläger ihre Beweismittel einreichen müssen. Das Recht,
Rechtsmittel einzulegen, wird zudem auf Umweltorganisationen beschränkt,
deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich von einem Vorhaben unmittelbar
berührt wird. Hinsichtlich der Anerkennung von Umweltvereinigungen sieht der
Gesetzentwurf klar definierte Kriterien sowie eine zeitliche Befristung vor.
Gleichzeitig öffnet er den Kreis möglicher Antragsteller: Auch Stiftungen sollen
künftig als Umweltvereinigung anerkannt werden können. Parallel überführt die
Novelle die europaweit geltenden Rechte auf Information, Beteiligung und Klage
für Umweltorganisationen ins nationale Recht. Hintergrund ist die wiederholt
geäußerte Kritik des Europäischen Gerichtshofs sowie der Vertragsstaatenkonferenz
der Aarhus-Konvention, die den deutschen Rechtsrahmen für den Zugang zu
Umweltgerichten als nicht ausreichend bewertet hatten. Darüber hinaus setzt der
Entwurf aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag,
dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung der
20. Legislaturperiode sowie einschlägige Entschließungen des Bundestags um.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer
umweltrechtlicher Vorschriften leistet einen wichtigen Beitrag zur dringend
erforderlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
und stärkt damit den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland.
Zugleich bleibt der effektive Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten,
insbesondere durch Umweltvereinigungen, gewährleistet und trägt damit dem
Schutz der Umwelt angemessen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag die Zielrichtung
der in § 7a UmwRG-E vorgesehenen Regelung zum Prüfumfang des
Gerichts. Im Interesse einer kohärenten und widerspruchsfreien Ausgestaltung
des Verfahrensrechts im verwaltungsgerichtlichen Prozess spricht sich der
Deutsche Bundestag jedoch dafür aus, diese im Zuge der Novellierung der
Verwaltungsgerichtsordnung und der in § 86 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E
vorgesehenen Bestimmung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind darüber hinaus weitere
Aspekte deutlich geworden, die mit Blick auf eine zusätzliche
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Anlass für weiteren
gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben.
Rechts- und Investitionsunsicherheit entsteht weiterhin dadurch, dass die
Fristen für Dritt- und Verbandsklagen vielfach erst nach den zu § 58 Absatz
2 VwGO entwickelten Grundsätzen zu laufen beginnen und daher häufig erst
ein Jahr nach Kenntniserlangung beziehungsweise im Falle von Klagen
anerkannter Umweltvereinigungen bis zu zwei Jahre nach Erteilung der
Genehmigung ablaufen. Vorhabenträger tragen während dieses langen
Zeitraums ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, sollten sie bereits vor Ablauf
der Fristen und Eintritt der Bestandskraft mit dem Vorhaben beginnen.
Dieser Unsicherheit kann durch die Möglichkeit einer öffentlichen
Bekanntgabe, wie sie bereits in einzelnen Fachgesetzen, etwa für
Windenergievorhaben, vorgesehen ist, begegnet werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu
prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen
werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine an den
Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der
Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verfolgten Regelungsintention der
Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen;
2. die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen
Änderungen geeigneter Fachgesetze, insbesondere bei künftigen Regelungen
zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder
anderen Transformationsprojekten, vorzusehen.“
Berlin, den 24. Juni 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Christian Moser
Berichterstatter
Andreas Bleck
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/4146, 21/4961 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1* Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes*
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S.
3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S.
3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Rechtsbehelfe gegen folgende
Entscheidungen:
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
- von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist,
- von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni
2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist,
- von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom
19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist,
- von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist,
− von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197
vom 24.7.2012, S. 1).
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Zulassungsentscheidungen im Sinne
von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung über
die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
bestehen kann nach
a) dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung,
b) der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
bergbaulicher Vorhaben oder
c) landesrechtlichen Vorschriften;
2. Genehmigungen für Anlagen, die in
Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
mit dem Buchstaben G gekennzeichnet
sind, gegen Entscheidungen nach § 17
Absatz 1a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach
§ 8 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit
einem Vorhaben im Sinne der
Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom
24. April 2024 verbunden sind, sowie
gegen Planfeststellungsbeschlüsse für
Deponien nach § 35 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
3. Genehmigungen für Anlagen nach
§ 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19
Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für
Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des
Bundesberggesetzes;
4. Entscheidungen über die Zulässigkeit
von Vorhaben, die benachbarte
Schutzobjekte im Sinne des § 3
Absatz 5d des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb
des angemessenen Sicherheitsabstands
zu einem Betriebsbereich nach § 3
Absatz 5a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und
einer Zulassung nach landesrechtlichen
Vorschriften bedürfen;
5. Entscheidungen über Projekte oder
Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36
des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu
überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den
Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
6. Entscheidungen über die Zulassung von
Windenergieanlagen an Land, die in
einem Beschleunigungsgebiet nach § 2
Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b
Absatz 6 Satz 1 und 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine
Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden
ist. Unberührt bleiben
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19
Absatz 2 Satz 5 bis 7 des
Standortauswahlgesetzes sowie
3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4
des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und andere
Rechtsvorschriften des Bundes, die eine
selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit
ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes
über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf
Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1
Nummer 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen eines Natura 2000-
Gebiets zu überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf
Grund einer Entscheidung in einem
verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen
worden ist.
(1a) Dieses Gesetz ist ferner
anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden
sonstigen Entscheidungen von Behörden
gemäß § 1 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den
entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im
Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
des Übereinkommens vom 25. Juni 1998
über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S.
1251, 1252), das durch den Beschluss vom
27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795)
geändert worden ist, unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen
wurden:
1. Entscheidungen nach dem
Umweltschadensgesetz;
2. Entscheidungen über die Annahme von
Plänen und Programmen im Sinne von
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und im
Sinne der entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften,
a) für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach landesrechtlichen
Vorschriften eine Pflicht zur
Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung bestehen kann und
die nicht bereits Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 unterfallen oder
b) für deren Annahme in sonstiger
Weise umweltbezogene
Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des
Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der
Europäischen Union anzuwenden sind;
ausgenommen hiervon sind Pläne und
Programme, über deren Annahme
durch formelles Gesetz entschieden
wird;
3. Verwaltungsakte oder öffentlich-
rechtliche Verträge, durch die Vorhaben
unter Anwendung umweltbezogener
Rechtsvorschriften des Bundesrechts,
des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen
Union zugelassen werden und die nicht
bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen;
4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1
Nummer 2 bis 4 und Absatz 2
Nummer 4a bis 7 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
satz 2 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits
Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder
können Rechtsbehelfe von anerkannten
Naturschutzvereinigungen auch in
anderen Fällen zulassen, in denen nach
§ 63 Absatz 2 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes eine
Mitwirkung vorgesehen ist;
5. Entscheidungen durch deutsche
Behörden über Typenzulassungen, Bauart-
und Baumusterzulassungen oder
ähnliche Entscheidungen über die Zulassung
von Produktgruppen unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschriften
des Bundesrechts, des Landesrechts
oder unmittelbar geltender Rechtsakte
der Europäischen Union;
5a. Entscheidungen nach Artikel 5
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der
Verordnung (EU) 2020/741 in der
Fassung vom 25. Mai 2020;
5b. Entscheidungen nach Artikel 7
Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
1257/2013 in der Fassung vom 11.
April 2024;
5c. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen nach der
Zweiten Verordnung zur Novellierung
der Trinkwasserverordnung vom 20.
Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder
nach der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 346);
5d. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit
der
Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I
S. 95) oder der
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni
2021 (BGBl. I S. 2024);
5e. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5f. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590
in der Fassung vom 7. Februar 2024;
5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31
und 32 der Verordnung (EU)
2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai
2023 und
6. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur
Umsetzung oder Durchführung von
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach
Satz 1 dieses Absatzes, die der
Einhaltung umweltbezogener
Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des
Landesrechts oder unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union
dienen und die nicht bereits den
Nummern 5c bis 5f unterfallen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Dieses Gesetz gilt für
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1
oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber
hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5
bis 6 und 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 4 und 5 für Rechtsbehelfe von Personen
gemäß § 61 Nummer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen
gemäß § 61 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung.“
„(3) Dieses Gesetz gilt für
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1
oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber
hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5
bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen
gemäß § 61 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Umweltbezogene
Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
Bestimmungen, die sich zum Schutz von
Mensch und Umwelt auf
1. den Zustand von
Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3
Nummer 1 des
Umweltinformationsgesetzes oder
2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3
Nummer 2 des
Umweltinformationsgesetzes
beziehen. Verweist eine umweltbezogene
Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
eine weitere Bestimmung, so handelt es
sich bei dieser weiteren Bestimmung nur
dann um eine umweltbezogene
Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Eine nach § 3 anerkannte
inländische oder ausländische Vereinigung kann,
ohne eine Verletzung in eigenen Rechten
geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen
deren Unterlassen einlegen, wenn die
Vereinigung
1. geltend macht, dass eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a
Satz 1 oder deren Unterlassen
Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung
von Bedeutung sein können,
widerspricht,
2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3
Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder
durch deren Unterlassen berührt zu
sein, und
3. im Fall eines Verfahrens nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur
Beteiligung berechtigt war;
b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a oder b mit einem
Beteiligungsverfahren, das die
Mindestvoraussetzungen des § 42 des
Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur
Beteiligung berechtigt war und sie sich
hierbei in der Sache gemäß den
geltenden Rechtsvorschriften
geäußert hat oder ihr entgegen den
geltenden Rechtsvorschriften
keine Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine
Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder gegen deren Unterlassen muss die
Vereinigung zudem die Verletzung
umweltbezogener Rechtsvorschriften
geltend machen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
b) entfällt
„(2a) Eine Vereinigung ist nach § 3
anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid
zum Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsbehelfs wirksam ist. Wird der
Anerkennungsbescheid im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens
gemäß § 3 Absatz 4 unwirksam, gilt die
Anerkennung bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Rechtsbehelfsverfahrens fort.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den
geltenden Rechtsvorschriften weder
öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung
bekannt gegeben worden, so müssen
Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres
erhoben werden, nachdem die Vereinigung von
der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder
hätte erlangen können. Widerspruch oder
Klage gegen eine Entscheidung nach § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen
jedoch spätestens binnen zweier Jahre,
nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde,
erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden
Rechtsvorschriften nicht getroffen worden
ist und die Vereinigung von diesem Umstand
Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen
können.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind
begründet, soweit der Verstoß Belange
berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3
festgelegten Aufgabenbereich der
Vereinigung gehören, und
1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1
Satz 1 oder deren Unterlassen gegen
Rechtsvorschriften verstößt, die für
diese Entscheidung von Bedeutung
sind, oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a
Satz 1 oder deren Unterlassen gegen
umweltbezogene Rechtsvorschriften
verstößt, die für diese Entscheidung von
Bedeutung sind.
Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht
zur Durchführung einer Umweltprüfung im
Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
bestehen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Auf Antrag wird einer
inländischen oder ausländischen Vereinigung die
Anerkennung zur Einlegung von
Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als
Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Stiftungen des privaten Rechts. Die
Anerkennung ist zu erteilen, wenn die
Vereinigung
1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen
Verfassung ideell und nicht nur
vorübergehend vorwiegend die Ziele des
Umweltschutzes fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung
mindestens drei Jahre besteht und in diesem
Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig
gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine
sachgerechte Beteiligung an
behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet;
dabei sind zu berücksichtigen:
a) Art und Umfang der bisherigen
Tätigkeit der Vereinigung,
b) der Kreis der Mitglieder oder,
wenn keine Mitglieder vorhanden
sind, die Organmitglieder und die
für die Förderung der Ziele nach
Nummer 1 für die Vereinigung
tätigen Personen sowie
c) die Leistungsfähigkeit der
Vereinigung, und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von
§ 52 der Abgabenordnung verfolgt.
In der Anerkennung ist der der Satzung oder
der sonstigen Verfassung entsprechende
räumliche und sachliche Aufgabenbereich,
für den die Anerkennung nach Maßgabe der
Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen;
dabei ist zudem anzugeben, ob die
Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert.
Im Anerkennungsbescheid ist darauf
hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in
der Anerkennung bestimmten räumlichen
und sachlichen Bereichs keine
Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der
Auflage zu verbinden, dass Änderungen der
Satzung oder der sonstigen Verfassung
mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder
teilweise zu widerrufen, soweit eine der
Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
weggefallen ist. Der jeweils gültige
Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist
von der zuständigen Behörde im Internet zu
veröffentlichen.
(2) Für eine ausländische Vereinigung
sowie für eine Vereinigung mit einem
Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines
Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch
das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die
Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1,
die im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
oder ein Widerruf dieser Anerkennung
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz. Für die Anerkennung
werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Die erstmalige Anerkennung gilt
ab dem Datum des Anerkennungsbescheides
für fünf Jahre. Nach dem Ablauf des
Zeitraumes in Satz 1 gilt jede weitere Anerkennung
ab dem Datum des Anerkennungsbescheides
für jeweils zehn Jahre.“
„(4) Ergeben sich in einem
Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes
begründete Zweifel daran, ob eine nach
Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die
Voraussetzungen für die Anerkennung
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin
ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht
die nach Absatz 2 oder 3 zuständige
Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der
Anerkennung aufzufordern. Die
zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin
die Anerkennung zu überprüfen. Wenn
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
dieses Überprüfungsverfahren zu einer
Aufhebung oder Änderung der
Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese
Aufhebung oder Änderung Wirkung für
zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.“
4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Nummer 1 bis 2b“ gestrichen.
b) Absatz 1b wird durch den folgenden
Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung
der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn
sie nicht durch Entscheidungsergänzung
oder ein ergänzendes Verfahren behoben
werden kann. Unberührt bleiben
1. § 45 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2. § 75 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende
Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass
die Verhandlung bis zur Heilung von
Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und
1a ausgesetzt wird, sofern dies im Sinne der
Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Auf Rechtsbehelfe von Personen
und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2
ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der
Entscheidung nur verlangt werden kann,
wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten
die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen
Beteiligung am Entscheidungsprozess
genommen hat.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Absätze 1 bis 2 sind
entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von
Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
gegen
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Entscheidungen über Pläne nach § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2.
Sofern Raumordnungspläne nach dem
Raumordnungsgesetz Gegenstand der
gerichtlichen Überprüfung sind, gelten
abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2
des Raumordnungsgesetzes sowie die
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und
6“ ersetzt.
5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5
und 6 ersetzt:
5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5
und 6 ersetzt:
„§ 5 „§ 5
Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im
Rechtsbehelfsverfahren
Missbräuchliches Verhalten im
Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine
Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals
im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben
unberücksichtigt, wenn die erstmalige
Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich
oder unredlich ist. Die erstmalige
Geltendmachung einer Einwendung im
Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich oder
unredlich, wenn
Einwendungen, die eine Person oder eine
Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals
im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben
unberücksichtigt, wenn die erstmalige
Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich
ist. Die erstmalige Geltendmachung einer
Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist
insbesondere missbräuchlich, wenn
1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung
bereits im Verwaltungsverfahren bekannt
war und er sie bewusst und in vorwerfbarer
Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren
geltend macht oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der
Teilnahme an einem ordnungsgemäßen
Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und
deshalb die Einwendung erstmalig im
Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.
2. u n v e r ä n d e r t
§ 6 § 6
Fristen, Fristversäumnis u n v e r ä n d e r t
(1) Eine Person oder eine Vereinigung im
Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur
Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im
Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a
Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen
dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben. Erklärungen und
Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist
vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der
Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der
Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn
es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu
ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den
Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag
verlängert werden, wenn die Person oder die
Vereinigung in dem Verfahren, in dem die
angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine
Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(2) Das Gericht soll im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten
mit der Zustellung der Klagebegründung eine
angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist
nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder
den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für
1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren
zur Durchführung eines ergänzenden
Verfahrens ausgesetzt wurde und später
fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab
Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens;
und
2. Normenkontrollanträge nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung.“
6. § 7 wird wie folgt geändert: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Ist für Entscheidungen nach § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach
den geltenden Rechtsvorschriften keine
öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben,
so hat die zuständige Behörde die im
Einzelfall getroffene Entscheidung mit
Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau
zu bezeichnenden Personen oder
Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies
beantragt wird
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. vom Antragsteller des
Verwaltungsaktes oder
2. von demjenigen, an den die Behörde
den Verwaltungsakt gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der
Antragsteller zu tragen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe
„§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des
§ 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur
Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren
über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit
allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie
im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder
nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht
rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte
geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für
Verfahren zur Aufstellung, Änderung,
Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen
eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c
Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im
Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42
Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
anzuwenden.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„(5) Eine Verletzung materieller
Rechtsvorschriften führt nur dann zur
Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3,
wenn sie nicht durch Entscheidungsergän-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
zung oder ein ergänzendes Verfahren
behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im
Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Entscheidungen über
Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und 1a haben
keine aufschiebende Wirkung.“
„(6) Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte
nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere
1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und
Telekommunikationsinfrastruktur
sowie
2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz,
der Klimaanpassung oder der
Ernährungssicherheit, ausgenommen
Tierhaltungsanlagen, dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 7. entfällt
„§ 7a
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von
Amts wegen nur, soweit dies durch ein
entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch
andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.“
8. § 8 wird wie folgt geändert: 7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis
zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf
solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe
anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und
vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(2) Dieses Gesetz gilt für
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 3 und 6,
1. die am 2. Juni 2017 noch keine
Bestandskraft erlangt haben, oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. die nach dem Zeitpunkt nach
Nummer 1 ergangen sind oder hätten
ergehen müssen.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 2a und 2b eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(2a) Dieses Gesetz gilt für
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6
sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die
1. am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7]
noch keine Bestandskraft erlangt haben,
oder
2. nach dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
Artikel 7] ergangen sind oder hätten
ergehen müssen.
(2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4
gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden. Für
Rechtsbehelfe, die vor dem … [einsetzen:
Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
fort.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 bis 7 eingefügt:
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 7] gilt für
Verfahren, die ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
7] anhängig werden. Vorbehaltlich des
Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig
geworden sind, § 6 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I
S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
71) geändert worden ist, fort.
„(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(5) Die nach § 64 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7]
geltenden Fassung erlassenen
Landesvorschriften gelten fort.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Anerkennungen gemäß § 3, die (6) Die Verpflichtung der
zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des
jeweiligen gültigen
Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet
nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die
vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7]
ausgesprochenen
Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“
1. vor dem 31. Dezember 2009 erteilt
worden sind, werden befristet bis zum 31.
Dezember 2029;
1. entfällt
2. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2017 erteilt
worden sind, werden befristet bis zum 31.
Dezember 2030 und
2. entfällt
3. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2018
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 7] erteilt worden sind,
werden befristet bis zum 31. Dezember
2031.
3. entfällt
Nach dem Ablauf des Zeitraums der
jeweiligen Befristung kann die Anerkennung nach
§ 3 auf Antrag erneut befristet zu ihrer
Fortgeltung nach Maßgabe der Fristen nach § 3
Absatz 4 Satz 2 von den zuständigen
Behörden ausgesprochen werden.
entfällt
(7) Die Verpflichtung der zuständigen
Behörden zur Veröffentlichung des
jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder
seiner Aufhebung im Internet nach § 3
Absatz 1 Satz 7 gilt unbeschadet der Regelung
nach Absatz 6 auch für die vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen
unbefristeten Anerkennungsbescheide oder
deren Aufhebung.“
(7) entfällt
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64 (weggefallen)“.
2. § 64 wird gestrichen.
3. § 74 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende
Satz eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: 2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
„§ 48 „§ 48
Raumordnungspläne Raumordnungspläne
Besteht für die Aufstellung eines
Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht,
so wird die Strategische Umweltprüfung
einschließlich der Überwachung nach dem
Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen
Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6,
der Flächen für die Windenergienutzung oder für
den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Ab-
Besteht für die Aufstellung eines
Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht,
so wird die Strategische Umweltprüfung
einschließlich der Überwachung nach dem
Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen
Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6,
der Flächen für die Windenergienutzung oder für
den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf ei-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
satz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
nen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die
Windenergie an Land nach § 28 des
Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
nicht anzuwenden.“
3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf
Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden
bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht
kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele
und den geographischen Anwendungsbereich des
Plans oder Programms berücksichtigen,
insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative
Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und
bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung auf
Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes
ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder § 1 Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet,
können von der zuständigen Behörde auch öffentlich
bekannt gegeben werden.“
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Umweltinformationsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Umweltinformationen müssen
uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und
sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine
Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein.
Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die
enthaltenen Daten durch Software automatisiert
ausgelesen und verarbeitet werden können.“
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Umweltzustandsbericht
Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr
als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der
Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10
Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
für Verkehr und dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt
und veröffentlicht. Der Bericht enthält
Informationen über die Umweltqualität und vorhandene
Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer
Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen
werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006
zu veröffentlichen.“
Artikel 6 Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den
Text des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des
Bundesnaturschutzgesetzes in der vom … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom … [
einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des
Bundesberggesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkraft-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
tretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden
Fassung und den Text des
Umweltinformationsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die
Zitierweise von Vorschriften des Rechts der
Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 7 Artikel 7
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April
2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.
L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 (ABl. L,
2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024) geändert
worden ist
2. u n v e r ä n d e r t
3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Mai 2020 über
Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom
5.6.2020, S. 32)
3. u n v e r ä n d e r t
4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit
Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen,
auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L, 2025/90188,
28.2.2025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
(EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L,
2025/2650, 23.12.2025) geändert worden ist
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte
Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024;
2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025;
2025/90514, 18.6.2025)
5. u n v e r ä n d e r t
6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590,
20.2.2024)
6. u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Andreas Bleck, Daniel Rinkert, Dr. Jan-
Niclas Gesenhues und Violetta Bock
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4146 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 26. Februar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verteidigungsausschuss sowie den Verkehrsausschuss
überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4146 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur
federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat, den Verteidigungsausschuss sowie den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention
– AK – der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen – UNECE) und an entsprechende unionsrechtliche
Vorgaben anzupassen. Ferner werden Aufträge des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode zwischen
CDU, CSU und SPD zur zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben umgesetzt. Die
Änderungen dienen zum einen der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7. Konferenz der Vertragsstaaten der AK
(Vertragsstaatenkonferenz) vom 20. Oktober 2021 sowie des Folgebeschlusses VIII/8f der 8.
Vertragsstaatenkonferenz vom 20. November 2025. Die Vertragsstaatenkonferenz hat darin die Entscheidung des Compliance-
Komitees der AK vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) verbindlich bestätigt, wonach das Anerkennungskriterium
des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
(UmwRG) gegen das Völkerrecht verstößt. Die Vertragsstaatenkonferenz hat deshalb empfohlen, die Anforderung des
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG zu streichen. Zum anderen sollen europäische und nationale
Rechtsprechung sowie Rechtsschutzanforderungen aus unionsrechtlichen Rechtsvorschriften zum Anwendungsbereich des
UmwRG klarstellend umgesetzt werden. Insbesondere soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
8. November 2022 (Rechtssache C-873/19) umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich festgestellt,
dass sich gesetzliche Kriterien, die die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9
Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht
auf den Gegenstand der Klage. Er hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich
von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen
des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen. Des
Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei
möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die
Zulassung von Plänen und Programmen klagen können, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung (SUP) unterliegen (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. 10 CN 1.23). Ferner sind zwei Entschließungen
des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/12146 und 20/5570: Überführung des § 64 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das UmwRG; Einführung Klageerwiderungsfrist und Regelbeispiele für
missbräuchliches und unredliches Verhalten nach § 5 UmwRG) umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext der
gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler
Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 12. Sitzung am 25. Februar
2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer
umweltrechtlicher Vorschriften (BT- Drs. 21/4146) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf unions- und völkerrechtliche Vorgaben zum Zugang zu Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten 1:1 in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16,
das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler
Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgaben insbesondere, indem er zur Vereinfachung rechtlicher Vorgaben, ihrer anwenderfreundlichen Gestaltung
und zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiträgt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 trägt der Entwurf
gleichzeitig zur Erreichung insbesondere von Ziel 13 bei: ‚Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen‘. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen
den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS ‚(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden‘, ‚(II. 2. b.) Global Verantwortung
wahrnehmen‘, ‚(II. 2. c.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten‘, ‚(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken‘ und
‚(II. 2. e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern‘.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
mit dem Gesetzentwurf verfolgten positiven Auswirkungen auf konkrete Nachhaltigkeitsziele herausgestellt
werden.
Durch die Umsetzung unions- und völkerrechtlicher Vorgaben zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in
nationales Recht, werden Maßnahmen ergriffen, die zur Vereinfachung rechtlicher Vorgaben, ihrer
anwenderfreundlichen Gestaltung und zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
beitragen und dadurch die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (SDG 16) und seiner Unterziele fördern sollen:
– Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“
– Zielvorgabe 16.2: Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten,
– Zielvorgabe 16.6: Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen.
Außerdem soll der Gesetzentwurf die Zielerreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (SDG 13) beitragen:
– Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“.
Schließlich werden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt:
– „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
– „(2) Global Verantwortung wahrnehmen“,
– „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
– „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
– „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 30. Sitzung am
25. März 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4146 durchgeführt.
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:
Catrin Schiffer
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
Prof. Dr. Rainer Wernsmann
Universität Passau
Dr. Stefan Bauer
CMS Hasche Sigle
Prof. Dr. Kai Niebert
Präsident des Umweltdachverbands Deutscher Naturschutzring (DNR)
Henrike Lindemann
Green Legal Impact Germany e. V.
Dr. Franziska Heß
Rechtsanwältin
Prof. Dr. Alexander Schmidt
Hochschule Anhalt
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)112-A bis 21(16)112-G) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung
anzunehmen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter
Fassung anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen.
VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 abschließend behandelt.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ergänzten zunächst die Begründung des Vorhabens mit einer Erklärung
zum Protokoll. Aufgrund der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Behördenaktenübermittlungsverordnung (BGBl. 2025
I Nr. 125 vom 05.05.2025) ab dem 01. Januar 2028 verpflichtenden Übermittlung von Behördenakten an das
Gericht sei absehbar gewährleistet, dass Klägern und Klägerinnen zügig nach Klageerhebung und Beginn der
Klagebegründungsfrist des § 6 Absatz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Einsicht in die das
streitgegenständliche Verfahren betreffende elektronische Akte der beklagten Behörde erhielten. Die Klagebegründungsfrist
des § 6 UmwRG finde außerdem nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall keine Anwendung auf
Klagen von Vorhabenträgern in Form von Verpflichtungsklagen auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes auf
Zulassung eines Vorhabens nach § 1 UmwRG (vgl. unter anderem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 27. Oktober 2022, Aktenzeichen 22 D 243/21.AK). Der Zweck der Klagebegründungsfrist ziele
grundsätzlich darauf ab, einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Klagen nach dem
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einerseits und den Belangen der von diesen Klagen Betroffenen nach einer
Verfahrensbeschleunigung andererseits herzustellen. Ein solches Ausgleichsbedürfnis bestehe bei Klagen des
Vorhabenträgers auf Erlass einer beantragten Zulassungsentscheidung nicht, weil der Vorhabenträger regelmäßig ein
Eigeninteresse an der zügigen Durchführung des Verfahrens habe. Auch die nunmehr nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
UmwRG (neu) verschobene Ausweitung der Klagebegründungsfrist auf Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren
zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt worden sei und später fortgesetzt werde, diene der
Beschleunigung der Verfahren. Dabei sei festzustellen, dass das fristauslösende Ereignis in dieser
Verfahrenskonstellation die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei. Das Gericht sei daher verpflichtet, die
Verfahrensbeteiligten über die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens zu unterrichten. Weil an die Fortsetzung des
gerichtlichen Verfahrens der Beginn der Fristen nach § 6 Absatz 1 und 2 UmwRG geknüpft sei, habe das Gericht
über dieses fristauslösende Ereignis mittels eines Informationsschreibens oder eines Beschlusses zwingend die
Verfahrensbeteiligten zu informieren. Einer Fristsetzung durch das Gericht im Einzelfall gemäß den
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfe es auch in Verfahrenskonstellationen, in denen im laufenden
Gerichtsverfahren ein Planänderungs- oder Planergänzungsbeschluss ergehe, aber keine Aussetzung des
gerichtlichen Verfahrens erfolge und der Planänderungs- oder -ergänzungsbeschluss in ein gegen den Ausgangsbeschluss
gerichtetes anhängiges Klageverfahren einbezogen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.
März 2009, Aktenzeichen 9 A 31/07). Als fristauslösendes Ereignis solle das Gericht in diesem Fall an die
Bekanntgabe oder Zustellung des Planänderungs- oder -ergänzungsbeschlusses anknüpfen. Seitens des Gerichtes
seien in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften des § 86 Absatz 4 Satz 2 und des § 87b Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung zur innerprozessualen Fristsetzung anzuwenden. Auch diese Bestimmungen seien
nach § 87b Absatz 3 VwGO mit einer innerprozessualen Präklusion versehen, die gemäß dem Regierungsentwurf
zu Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesratsdrucksache 328/26) nochmals gestärkt werde. Die
Einbeziehung des Planänderungs- oder -ergänzungsbeschlusses in ein laufendes Gerichtsverfahren diene bereits
der Beschleunigung. Das Gericht solle sich bei der gesetzten Frist an der 10-Wochen-Frist des § 6 Absatz 1
UmwRG als Obergrenze orientieren. Möglicherweise handele es sich aber nicht immer um komplexe Änderungen
bzw. Ergänzungen, mitunter könne eine 10-Wochen-Frist je nach Einzelfall auch zu großzügig bemessen sein.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte anschließend, dass mit dem eingebrachten Änderungsantrag und dem
Gesetzentwurf insgesamt eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden könne. Dies gelte insbesondere für
Gerichtsverfahren, in denen der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu einer schnelleren Durchführung der
Verfahren führen werde. Gleichzeitig würden die Regelungen zur Überprüfung von Umweltverbänden
entbürokratisiert. Zudem werde ein Instrument geschaffen, das es ermögliche, Umweltverbände auch anlassbezogen im
Rahmen von Gerichtsverfahren durch das Gericht überprüfen zu lassen und die Angelegenheit anschließend an die
Anerkennungsbehörde weiterzuleiten, welche die Überprüfung dann durchführe. Es handele sich dabei um ein
bürokratiearmes Instrument, das zugleich dem Ziel gerecht werde, die Anerkennungsvoraussetzungen zielgenau
zu überprüfen.
Die Fraktion der SPD erklärte weiter, dass es gelungen sei, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen
Interessen zu finden. Einerseits bleibe ein effektives Klagerecht für Umweltverbände erhalten, andererseits werde
dem notwendigen Beschleunigungsaspekt bei gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen. Zudem sei erreicht
worden, ein bürokratiearmes Gesetz auf den Weg zu bringen. Hierzu sei das ursprünglich vorgesehene
Anerkennungsverfahren mit befristeten Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren gestrichen worden. Stattdessen solle eine
Überprüfung künftig nur dann erfolgen, wenn im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens konkrete
Anhaltspunkte vorlägen. Dies sei ein wesentlicher Punkt für die Umweltverbände gewesen. Dadurch müssten diese nicht
mehr alle fünf bis zehn Jahre Unterlagen bei den Anerkennungsbehörden einreichen. Gleichzeitig würden auch
die Anerkennungsbehörden entlastet. Der weit gefasste Infrastrukturbegriff, bei dem die aufschiebende Wirkung
entfalle, werde konkretisiert. Die Regelung beschränke sich nun auf die Bereiche Telekommunikations-, Energie-
und Verkehrsinfrastruktur sowie auf Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Gerade für diese
Vorhaben solle eine zügige gerichtliche Entscheidung ermöglicht werden. Darüber hinaus räumte die Fraktion
der SPD ein, dass die Beibehaltung der Mitwirkungspflicht teilweise kritisch gesehen werde. Allerdings müsse
berücksichtigt werden, dass entsprechende Mitwirkungspflichten bzw. materielle Präklusionsregelungen künftig
europarechtlich vorgegeben würden. Daher sei an dieser Regelung festgehalten worden.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf versuche, zwei Ziele
gleichzeitig zu erreichen: Zum einen solle europäisches Recht in nationales Recht umgesetzt werden, zum anderen
sollten die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Beide Ziele stünden jedoch teilweise im Widerspruch
zueinander. Die Bundesregierung versuche daher mit dem Gesetzentwurf, „mit gezogener Handbremse zu
beschleunigen“. Die Einschätzung der Fraktion der CDU/CSU und SPD in deren Entschließungsantrag, wonach der
Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren leiste und den Industrie- und Wirtschaftsstandort stärke, sei falsch. Weiter führte die Fraktion
der AfD aus, dass europäisches Recht grundsätzlich veränderbar sei. Als Beispiel verwies sie auf das europäische
Asylrecht, dessen Existenz über Jahre als Hindernis für Änderungen des nationalen Asylrechts angeführt worden
sei, das jedoch inzwischen selbst geändert worden sei. Der Gesetzentwurf schaffe ferner durch die Ausweitung
des Anwendungsbereichs zusätzliche Angriffspunkte für Klagen und erhöhe den Verwaltungsaufwand. Die
Annahme der Bundesregierung, gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen, dass die Zahl
der Klagen nicht steigen werde, halte die Fraktion der AfD für fragwürdig. Ebenso zweifle sie die Einschätzung
an, wonach für Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger kaum oder kein zusätzlicher Aufwand
entstehe. Zwar räumte die Fraktion der AfD ein, dass die Verkürzung von Fristen möglicherweise zu einer geringeren
Zahl von Klagen führen könne. Gleichzeitig bestehe jedoch die Befürchtung, dass Streitigkeiten, die bislang in
bestimmten Verfahrensschritten ausgetragen würden, künftig bereits früher entstünden. Dadurch könne der
erhoffte Beschleunigungseffekt ausbleiben.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte zunächst das Vorgehen der Koalitionsfraktionen im
Ausschuss. Es sei ungewöhnlich, dass nahezu die gesamte Redezeit dafür verwendet werde, Protokollerklärungen
abzugeben und die Begründung des Gesetzentwurfs nachträglich zu ergänzen. Dies deute darauf hin, dass
wesentliche Fragen zuvor in den Berichterstattergesprächen nicht hätten geklärt werden können. Dies sei kein
angemessener Umgang mit dem Ausschuss, sondern undemokratisch. Die Koalitionsfraktionen machten sich
außerdem insbesondere zu Erfüllungsgehilfen der Wirtschafts- und Verkehrsressorts, um populistische Politik
umzusetzen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vermutete, dass auch in den Fachabteilungen der Ministerien
erhebliche Unzufriedenheit über die Entstehung des Gesetzentwurfs bestehe, da dieser eine deutliche
Einschränkung von Beteiligungsrechten sowie eine Absenkung von Umwelt- und Naturschutzstandards mit sich bringe. Als
besonders kritisch sei anzusehen, dass verschiedene Regelungen ideologisch und dogmatisch durchgesetzt
würden, obwohl sie den tatsächlichen Gegebenheiten widersprächen. So sei wiederholt behauptet worden, es gebe
einen Missbrauch von Klagerechten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf die Antwort der
Bundesregierung auf eine von ihr gestellte Schriftliche Frage. Danach liege ein solcher Missbrauch nicht vor.
Darüber hinaus sei der Gesetzentwurf rechtswidrig. Er verstoße gegen europäisches Recht, da er eine materielle
Präklusion vorsehe, auch wenn dies von den Koalitionsfraktionen bestritten werde. Zudem sei der Gesetzentwurf
auch völkerrechtswidrig, da weiterhin keine Generalklausel vorgesehen sei, sondern lediglich eine enumerative
Aufzählung von Klagegegenständen. An die Fraktion der SPD gerichtet stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Frage, ob die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf mit dem Anspruch vereinbar sei, Demokratie
und Umweltschutz stärken zu wollen. Durch die vorgesehenen Regelungen würden demokratische
Mitwirkungsrechte erheblich eingeschränkt sowie die Vertretung von Umwelt- und Naturschutzinteressen vor Gericht deutlich
geschwächt. Dies schade sowohl der Demokratie als auch dem Umwelt- und Naturschutz in Deutschland.
Hierdurch sei die Glaubwürdigkeit entsprechender Aussagen der Fraktion der SPD zu Demokratie- und
Umweltschutzfragen infrage zu stellen.
Die Fraktion Die Linke schloss sich der Kritik am Verfahren mit den Protokollerklärungen an. Die Koalition
habe im Gesetzgebungsprozess versucht, die Anerkennung der Umweltverbände pauschal infrage zu stellen. Dass
erst Sachverständige in der Anhörung darauf hätten hinweisen müssen, dass dies gegen das Grundgesetz verstoße,
sei bereits bezeichnend genug. Noch problematischer sei jedoch die Botschaft, die nach Auffassung der Fraktion
Die Linke mitschwinge und die auch durch den Änderungsantrag sowie den Entschließungsantrag der Koalition
nicht aus der Welt geschafft worden sei: Der Koalition seien Umweltverbände lästig. Es störe sie, dass die
Zivilgesellschaft gegen rechtswidrige oder unsaubere Entscheidungen klagen könne und davon auch Gebrauch mache.
Der Koalition wäre es lieber gewesen, Skandale wie der VW-Abgasskandal wären nie aufgedeckt worden. Das
Problem der Koalition sei nicht die Verletzung von Umweltrecht, sondern dass solche Verstöße öffentlich bekannt
würden. Gerade in Zeiten, in denen demokratische Institutionen stark unter Druck stünden, sei es jedoch Aufgabe
der Politik, die Zivilgesellschaft zu schützen und zu unterstützen, anstatt ihr in den Rücken zu fallen. Die Fraktion
Die Linke forderte die Koalitionsfraktionen auf, konkrete Infrastrukturverfahren zu benennen, die bislang nicht
beschleunigt seien und noch einem normalen UVP-Verfahren unterlägen. Mit der inflationären Ausweitung des
„überragenden öffentlichen Interesses“ auf nahezu jede Form von Infrastruktur seien Umweltbelange vollständig
ins Abseits gedrängt worden. Zugleich liege das Naturflächenbedarfsgesetz, das Biotopverbünde und natürliche
Flächen wieder auf ein gleichwertiges Niveau heben solle, weiterhin im Umweltministerium und komme nicht
ins Kabinett. Es zeichne sich daher folgendes Gesamtbild: Erstens gebe es beschleunigte Infrastrukturverfahren
auf nahezu allen Ebenen. Zweitens werde das Umweltrecht gegenüber Infrastrukturinteressen deutlich schlechter
gestellt. Drittens entfalle für viele Projekte die aufschiebende Wirkung von Klagen. Viertens werde gegenüber
Umweltverbänden ein Generalverdacht aufgebaut. Dieses Gesamtbild sei angesichts des massiven Verlusts von
Biotopen durch Flächenübernutzung und Klimawandel verheerend. Darüber hinaus kritisierte die Fraktion Die
Linke den Entschließungsantrag der Koalition. Dieser suggeriere, Umweltverbände seien verantwortlich dafür,
dass Investoren wirtschaftliche Risiken aufgrund möglicher Klagen tragen müssten, anstatt Fehlentscheidungen
von Behörden oder Betrug bei Antragsunterlagen als Ursache zu benennen. Diese Darstellung sei falsch.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(16)131 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in
geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(16)129 anzunehmen.
V. Begründung zu den Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3)
Mit dem neuen § 1 Absatz 3 wird eine klarstellende Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes
eingeführt. Eine Erweiterung oder Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes ist hiermit
nicht verbunden. Es werden lediglich die bislang im Gesetz an verschiedenster Stelle aufgeführten Regelungen
zum persönlichen Anwendungsbereich zentral gebündelt und zum Zweck einer Signalwirkung für
Anwenderinnen und Anwender in § 1 UmwRG überführt.
Mit der Maßgabe wird § 1 Absatz 3 Satz 2 um die Nennung von § 7 Absatz 6 ergänzt, der nicht nur auf
Rechtsbehelfe von nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen, sondern auch von Individualklägerinnen und
Individualklägern anwendbar sein soll. Da aufgrund der völker- und europarechtlichen Vorgaben kein
nachteiliges Sonderrecht für Umweltvereinigungen normiert werden darf, wird diese Regelung für Rechtsbehelfe auf dem
Gebiet des Umweltrechts einheitlich getroffen.
Zu Buchstabe c (§ 1 Absatz 4)
Mit dem neuen Satz 2 wird eine klarstellende Regelung in Ergänzung zur Definition umweltbezogener
Rechtsvorschriften eingeführt. Eine Änderung der Definition ist hiermit nicht verbunden. Für den Fall, dass eine
umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 1 auf eine weitere Bestimmung verweist, wird
klargestellt, dass es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift
handelt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 erfüllt.
Zu Nummer 2 Buchstabe b (Streichung von § 2 Absatz 2a)
Aufgrund der Änderungen in § 3 Absatz 4 wird § 2 Absatz 2a als Folgeänderung gestrichen.
Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4)
Die Neufassung von § 3 Absatz 4 UmwRG (neu) ist an den geltenden § 4a Absatz 2 des Gesetzes über
Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) angelehnt, allerdings modifiziert für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren und aus Gründen der Beschleunigung unter Verzicht auf eine Aussetzung des
laufenden Gerichtsverfahrens vor dem erkennenden Gericht. Für das Vorliegen begründeter Zweifel gelten
vergleichbar strenge Anforderungen. Die Zweifel können sich auf den Fortbestand der
Anerkennungsvoraussetzungen aber auch darauf beziehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben.
Anders als in § 4a Absatz 2 UKlaG gewährt § 3 Absatz 4 UmwRG (neu) dem erkennenden Gericht kein Ermessen,
auch wenn dieses auf Null reduziert wäre, sondern verpflichtet das Gericht dazu, bei der zuständigen
Anerkennungsbehörde ein Überprüfungsverfahren auszulösen.
Entsprechend der richterlichen Praxis zu § 4a Absatz 2a UKlaG, kann durch das Gericht in dem jeweiligen
Verfahren ein richterlicher Beschluss dahingehend ergehen, dass die Anerkennung seitens der zuständigen
Anerkennungsbehörde überprüft werden soll. Dieser Beschluss wird der zuständigen Anerkennungsbehörde übermittelt,
die die Anerkennung überprüft und dem Gericht das Ergebnis der Überprüfung nach Abschluss des
Überprüfungsverfahrens mitteilt. Der laufende Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht läuft davon unabhängig weiter
und wird nicht unterbrochen, die bestehende Anerkennung der klagenden Umweltvereinigung bleibt für dieses
Verfahren unverändert maßgeblich.
Die zuständige Anerkennungsbehörde ist zwingend verpflichtet, im Lichte der mitgeteilten Zweifel des Gerichtes
ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Aufgrund dieses Überprüfungsverfahren der Anerkennungsbehörde
kann die Anerkennung im Ergebnis aufgehoben, bestätigt oder geändert werden. Letzteres kann beispielsweise
der Fall sein, wenn der sachliche oder räumliche Aufgabenbereich einer Vereinigung neu zu bestimmen ist. Eine
Aufhebung oder Änderung der Anerkennung entfaltet nur für die Zukunft Wirkung und erstreckt sich daher nicht
auf das gerichtliche Verfahren, welches den Anlass für die Überprüfung der Anerkennung gegeben hat.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Die Ergänzungen, wonach ein Verhalten oder eine Geltendmachung auch unredlich sein müssen, werden in der
Norm gestrichen. Um die Kohärenz mit dem neu eingefügten Satz 2 herzustellen, wird die Norm aus Gründen der
Rechtsbereinigung auf missbräuchliches Verhalten fokussiert. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht
verbunden.
Zu Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6)
Die Ergänzung erfolgt zur Konkretisierung der Norm sowie zur schnellstmöglichen Umsetzung auch von
Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen
Tierhaltungsanlagen, dienen. Hierunter fallen beispielsweise behördliche Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a
im Bereich des Hochwasserschutzes oder des Hopfenanbaus.
Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den
Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu
beantragen.
Zu Nummer 7 – alt – (Streichung des § 7a)
§ 7a UmwRG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird aufgrund der geplanten Änderung
des § 86 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung im parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren zur
Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesratsdrucksache 328/26) aus Gründen der Kohärenz gestrichen.
Daneben wird die in der Gerichtspraxis etablierte und bewährte Beschleunigungswirkung der
Klagebegründungsfrist des § 6 mit der Folge einer innerprozessualen Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
hervorgehoben.
Zu Nummer 7 – neu – Buchstabe d (§ 8 Absatz 4 bis 6)
Aufgrund der Neufassung des § 3 Absatz 4 wird eine Folgeänderung in den Überleitungsvorschriften
vorgenommen, der bisherige § 8 Absatz 6 in der Fassung des Regierungsentwurfs kann entfallen.
Zu Artikel 3
Mit der Ergänzung wird der Stellungnahme des Bundesrates vom 06. März 2026, Bundesratsdrucksache 43/26
(Beschluss), Ziffer 7, Rechnung getragen.
Es wird der Ausschluss von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG auf Pläne nach § 28 des Raumordnungsgesetzes
(ROG), die Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ausweisen, erweitert. Die Ergänzung erfolgt,
da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung als Windenergiegebiet erfolgt und es
sich bei zeitlich nachfolgenden Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 ROG nicht um Raumordnungspläne,
sondern um Pläne sui generis handelt.
Damit wird der Zielrichtung des § 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung entsprochen, durch den
Ausschluss von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die
Windenergienutzung und den Rohstoffabbau zu erleichtern. Dieses Ziel gilt gleichermaßen für die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten für die Windenergie.
Da das System der Raumordnungs- und Bauleitplanung in Deutschland in der Regel mehrstufig ist, bleibt
effektiver Rechtsschutz weiterhin möglich im Wege einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der der
Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen. Im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ist
auch eine Inzidentüberprüfung des Plans möglich.
Berlin, den 24. Juni 2026
Christian Moser
Berichterstatter
Andreas Bleck
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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