polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4146, 21/4961)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6692 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4146, 21/4961) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6692 21. Wahlperiode 24.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4146, 21/4961 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften A. Problem Mit dem Gesetzentwurf soll das Klagerecht für Umweltverbände gestrafft und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards angepasst werden. Ziel ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltfragen zu verkürzen, um hierdurch insbesondere Infrastrukturprojekte schneller realisieren zu können. Konkret sollen laufende Klageverfahren künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Neu eingeführt werden soll außerdem eine zehnwöchige Frist zur Klageerwiderung, innerhalb derer Kläger ihre Beweismittel einreichen müssen. Das Recht, Rechtsmittel einzulegen, wird zudem auf Umweltorganisationen beschränkt, deren sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich von einem Vorhaben unmittelbar berührt wird. Hinsichtlich der Anerkennung von Umweltvereinigungen sieht der Gesetzentwurf klar definierte Kriterien sowie eine zeitliche Befristung vor. Gleichzeitig öffnet er den Kreis möglicher Antragsteller: Auch Stiftungen sollen künftig als Umweltvereinigung anerkannt werden können. Parallel überführt die Novelle die europaweit geltenden Rechte auf Information, Beteiligung und Klage für Umweltorganisationen ins nationale Recht. Hintergrund ist die wiederholt geäußerte Kritik des Europäischen Gerichtshofs sowie der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention, die den deutschen Rechtsrahmen für den Zugang zu Umweltgerichten als nicht ausreichend bewertet hatten. Darüber hinaus setzt der Entwurf aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag, dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung der 20. Legislaturperiode sowie einschlägige Entschließungen des Bundestags um. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften leistet einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und stärkt damit den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Zugleich bleibt der effektive Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, insbesondere durch Umweltvereinigungen, gewährleistet und trägt damit dem Schutz der Umwelt angemessen Rechnung. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Bundestag die Zielrichtung der in § 7a UmwRG-E vorgesehenen Regelung zum Prüfumfang des Gerichts. Im Interesse einer kohärenten und widerspruchsfreien Ausgestaltung des Verfahrensrechts im verwaltungsgerichtlichen Prozess spricht sich der Deutsche Bundestag jedoch dafür aus, diese im Zuge der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung und der in § 86 Absatz 1 Satz 2 VwGO-E vorgesehenen Bestimmung zu berücksichtigen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind darüber hinaus weitere Aspekte deutlich geworden, die mit Blick auf eine zusätzliche Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren Anlass für weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben. Rechts- und Investitionsunsicherheit entsteht weiterhin dadurch, dass die Fristen für Dritt- und Verbandsklagen vielfach erst nach den zu § 58 Absatz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen zu laufen beginnen und daher häufig erst ein Jahr nach Kenntniserlangung beziehungsweise im Falle von Klagen anerkannter Umweltvereinigungen bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung ablaufen. Vorhabenträger tragen während dieses langen Zeitraums ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, sollten sie bereits vor Ablauf der Fristen und Eintritt der Bestandskraft mit dem Vorhaben beginnen. Dieser Unsicherheit kann durch die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe, wie sie bereits in einzelnen Fachgesetzen, etwa für Windenergievorhaben, vorgesehen ist, begegnet werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen; 2. die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter Fachgesetze, insbesondere bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorzusehen.“ Berlin, den 24. Juni 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Christian Moser Berichterstatter Andreas Bleck Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Dr. Jan-Niclas Gesenhues Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/4146, 21/4961 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1* Artikel 1 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes* Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung - von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) geändert worden ist, - von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist, - von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist, - von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, − von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; 3. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 4. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes- Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 5. Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder 6. Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Gebiets zu überprüfen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795) geändert worden ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden: 1. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 2. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, a) für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder b) für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 3. Verwaltungsakte oder öffentlich- rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; 4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Ab- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses satz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist; 5. Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union; 5a. Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020; 5b. Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024; 5c. Verwaltungsakte über Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346); 5d. Verwaltungsakte über Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024); 5e. Verwaltungsakte über Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024; Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5f. Verwaltungsakte über Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024; 5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai 2023 und 6. Verwaltungsakte über Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f unterfallen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 und 5 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ „(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses eine weitere Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Fall eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: b) entfällt „(2a) Eine Vereinigung ist nach § 3 anerkannt, wenn der Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs wirksam ist. Wird der Anerkennungsbescheid im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 3 Absatz 4 unwirksam, gilt die Anerkennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens fort.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen: a) Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung, b) der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie c) die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt. In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die erstmalige Anerkennung gilt ab dem Datum des Anerkennungsbescheides für fünf Jahre. Nach dem Ablauf des Zeitraumes in Satz 1 gilt jede weitere Anerkennung ab dem Datum des Anerkennungsbescheides für jeweils zehn Jahre.“ „(4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran, ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3 zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses dieses Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 2b“ gestrichen. b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben 1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie 2. § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung. Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gegen Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.“ e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und 6“ ersetzt. 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: 5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt: „§ 5 „§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich oder unredlich, wenn Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn 1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder 1. u n v e r ä n d e r t 2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht. 2. u n v e r ä n d e r t § 6 § 6 Fristen, Fristversäumnis u n v e r ä n d e r t (1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb einer Frist Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. (2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und 2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder 2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat. Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.“ e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: e) u n v e r ä n d e r t „(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergän- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses zung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“ f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und 1a haben keine aufschiebende Wirkung.“ „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 1 und 1a, insbesondere 1. Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie 2. Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.“ 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 7. entfällt „§ 7a Prüfung durch das Gericht Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6, 1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.“ c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: c) u n v e r ä n d e r t „(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die 1. am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder 2. nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ergangen sind oder hätten ergehen müssen. (2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem … [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.“ d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt: d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt: „(4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] gilt für Verfahren, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort. „(4) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses (5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Anerkennungen gemäß § 3, die (6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“ 1. vor dem 31. Dezember 2009 erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2029; 1. entfällt 2. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2030 und 2. entfällt 3. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2031. 3. entfällt Nach dem Ablauf des Zeitraums der jeweiligen Befristung kann die Anerkennung nach § 3 auf Antrag erneut befristet zu ihrer Fortgeltung nach Maßgabe der Fristen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 von den zuständigen Behörden ausgesprochen werden. entfällt (7) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt unbeschadet der Regelung nach Absatz 6 auch für die vor dem … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] ausgesprochenen unbefristeten Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“ (7) entfällt Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 64 (weggefallen)“. 2. § 64 wird gestrichen. 3. § 74 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: 2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: „§ 48 „§ 48 Raumordnungspläne Raumordnungspläne Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Ab- Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf ei- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses satz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ nen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 des Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ 3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“ Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben werden.“ Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Umweltinformationsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.“ 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Umweltzustandsbericht Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird § 10 Absatz 1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.“ Artikel 6 Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis u n v e r ä n d e r t Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Text des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom … [ einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesberggesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkraft- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses tretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung und den Text des Umweltinformationsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern. Artikel 7 Artikel 7 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist 1. u n v e r ä n d e r t 2. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024) geändert worden ist 2. u n v e r ä n d e r t 3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32) 3. u n v e r ä n d e r t 4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L, 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2025) geändert worden ist 4. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025) 5. u n v e r ä n d e r t 6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) 6. u n v e r ä n d e r t Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Andreas Bleck, Daniel Rinkert, Dr. Jan- Niclas Gesenhues und Violetta Bock A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4146 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Februar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verteidigungsausschuss sowie den Verkehrsausschuss überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4146 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, den Verteidigungsausschuss sowie den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention – AK – der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen – UNECE) und an entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Ferner werden Aufträge des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD zur zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben umgesetzt. Die Änderungen dienen zum einen der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7. Konferenz der Vertragsstaaten der AK (Vertragsstaatenkonferenz) vom 20. Oktober 2021 sowie des Folgebeschlusses VIII/8f der 8. Vertragsstaatenkonferenz vom 20. November 2025. Die Vertragsstaatenkonferenz hat darin die Entscheidung des Compliance- Komitees der AK vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) verbindlich bestätigt, wonach das Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gegen das Völkerrecht verstößt. Die Vertragsstaatenkonferenz hat deshalb empfohlen, die Anforderung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG zu streichen. Zum anderen sollen europäische und nationale Rechtsprechung sowie Rechtsschutzanforderungen aus unionsrechtlichen Rechtsvorschriften zum Anwendungsbereich des UmwRG klarstellend umgesetzt werden. Insbesondere soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19) umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich festgestellt, dass sich gesetzliche Kriterien, die die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. Er hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Plänen und Programmen klagen können, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. 10 CN 1.23). Ferner sind zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/12146 und 20/5570: Überführung des § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das UmwRG; Einführung Klageerwiderungsfrist und Regelbeispiele für missbräuchliches und unredliches Verhalten nach § 5 UmwRG) umzusetzen. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 12. Sitzung am 25. Februar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (BT- Drs. 21/4146) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf unions- und völkerrechtliche Vorgaben zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten 1:1 in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben insbesondere, indem er zur Vereinfachung rechtlicher Vorgaben, ihrer anwenderfreundlichen Gestaltung und zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiträgt. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung insbesondere von Ziel 13 bei: ‚Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen‘. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS ‚(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden‘, ‚(II. 2. b.) Global Verantwortung wahrnehmen‘, ‚(II. 2. c.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten‘, ‚(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken‘ und ‚(II. 2. e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern‘.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die mit dem Gesetzentwurf verfolgten positiven Auswirkungen auf konkrete Nachhaltigkeitsziele herausgestellt werden. Durch die Umsetzung unions- und völkerrechtlicher Vorgaben zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in nationales Recht, werden Maßnahmen ergriffen, die zur Vereinfachung rechtlicher Vorgaben, ihrer anwenderfreundlichen Gestaltung und zur Beschleunigung von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beitragen und dadurch die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (SDG 16) und seiner Unterziele fördern sollen: – Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ – Zielvorgabe 16.2: Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten, – Zielvorgabe 16.6: Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen. Außerdem soll der Gesetzentwurf die Zielerreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (SDG 13) beitragen: – Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Schließlich werden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt: – „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, – „(2) Global Verantwortung wahrnehmen“, – „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, – „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, – „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. IV. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 30. Sitzung am 25. März 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4146 durchgeführt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: Catrin Schiffer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) Prof. Dr. Rainer Wernsmann Universität Passau Dr. Stefan Bauer CMS Hasche Sigle Prof. Dr. Kai Niebert Präsident des Umweltdachverbands Deutscher Naturschutzring (DNR) Henrike Lindemann Green Legal Impact Germany e. V. Dr. Franziska Heß Rechtsanwältin Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)112-A bis 21(16)112-G) sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 42. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 27. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Verkehrsausschuss hat in seiner 34. Sitzung am 24. Juni 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen. VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in seiner 39. Sitzung am 24. Juni 2026 abschließend behandelt. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ergänzten zunächst die Begründung des Vorhabens mit einer Erklärung zum Protokoll. Aufgrund der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Behördenaktenübermittlungsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 125 vom 05.05.2025) ab dem 01. Januar 2028 verpflichtenden Übermittlung von Behördenakten an das Gericht sei absehbar gewährleistet, dass Klägern und Klägerinnen zügig nach Klageerhebung und Beginn der Klagebegründungsfrist des § 6 Absatz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Einsicht in die das streitgegenständliche Verfahren betreffende elektronische Akte der beklagten Behörde erhielten. Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG finde außerdem nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall keine Anwendung auf Klagen von Vorhabenträgern in Form von Verpflichtungsklagen auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes auf Zulassung eines Vorhabens nach § 1 UmwRG (vgl. unter anderem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 2022, Aktenzeichen 22 D 243/21.AK). Der Zweck der Klagebegründungsfrist ziele grundsätzlich darauf ab, einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einerseits und den Belangen der von diesen Klagen Betroffenen nach einer Verfahrensbeschleunigung andererseits herzustellen. Ein solches Ausgleichsbedürfnis bestehe bei Klagen des Vorhabenträgers auf Erlass einer beantragten Zulassungsentscheidung nicht, weil der Vorhabenträger regelmäßig ein Eigeninteresse an der zügigen Durchführung des Verfahrens habe. Auch die nunmehr nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 UmwRG (neu) verschobene Ausweitung der Klagebegründungsfrist auf Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt worden sei und später fortgesetzt werde, diene der Beschleunigung der Verfahren. Dabei sei festzustellen, dass das fristauslösende Ereignis in dieser Verfahrenskonstellation die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens sei. Das Gericht sei daher verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten über die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens zu unterrichten. Weil an die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens der Beginn der Fristen nach § 6 Absatz 1 und 2 UmwRG geknüpft sei, habe das Gericht über dieses fristauslösende Ereignis mittels eines Informationsschreibens oder eines Beschlusses zwingend die Verfahrensbeteiligten zu informieren. Einer Fristsetzung durch das Gericht im Einzelfall gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfe es auch in Verfahrenskonstellationen, in denen im laufenden Gerichtsverfahren ein Planänderungs- oder Planergänzungsbeschluss ergehe, aber keine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens erfolge und der Planänderungs- oder -ergänzungsbeschluss in ein gegen den Ausgangsbeschluss gerichtetes anhängiges Klageverfahren einbezogen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009, Aktenzeichen 9 A 31/07). Als fristauslösendes Ereignis solle das Gericht in diesem Fall an die Bekanntgabe oder Zustellung des Planänderungs- oder -ergänzungsbeschlusses anknüpfen. Seitens des Gerichtes seien in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften des § 86 Absatz 4 Satz 2 und des § 87b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zur innerprozessualen Fristsetzung anzuwenden. Auch diese Bestimmungen seien nach § 87b Absatz 3 VwGO mit einer innerprozessualen Präklusion versehen, die gemäß dem Regierungsentwurf zu Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesratsdrucksache 328/26) nochmals gestärkt werde. Die Einbeziehung des Planänderungs- oder -ergänzungsbeschlusses in ein laufendes Gerichtsverfahren diene bereits der Beschleunigung. Das Gericht solle sich bei der gesetzten Frist an der 10-Wochen-Frist des § 6 Absatz 1 UmwRG als Obergrenze orientieren. Möglicherweise handele es sich aber nicht immer um komplexe Änderungen bzw. Ergänzungen, mitunter könne eine 10-Wochen-Frist je nach Einzelfall auch zu großzügig bemessen sein. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte anschließend, dass mit dem eingebrachten Änderungsantrag und dem Gesetzentwurf insgesamt eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden könne. Dies gelte insbesondere für Gerichtsverfahren, in denen der Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu einer schnelleren Durchführung der Verfahren führen werde. Gleichzeitig würden die Regelungen zur Überprüfung von Umweltverbänden entbürokratisiert. Zudem werde ein Instrument geschaffen, das es ermögliche, Umweltverbände auch anlassbezogen im Rahmen von Gerichtsverfahren durch das Gericht überprüfen zu lassen und die Angelegenheit anschließend an die Anerkennungsbehörde weiterzuleiten, welche die Überprüfung dann durchführe. Es handele sich dabei um ein bürokratiearmes Instrument, das zugleich dem Ziel gerecht werde, die Anerkennungsvoraussetzungen zielgenau zu überprüfen. Die Fraktion der SPD erklärte weiter, dass es gelungen sei, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu finden. Einerseits bleibe ein effektives Klagerecht für Umweltverbände erhalten, andererseits werde dem notwendigen Beschleunigungsaspekt bei gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen. Zudem sei erreicht worden, ein bürokratiearmes Gesetz auf den Weg zu bringen. Hierzu sei das ursprünglich vorgesehene Anerkennungsverfahren mit befristeten Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren gestrichen worden. Stattdessen solle eine Überprüfung künftig nur dann erfolgen, wenn im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Dies sei ein wesentlicher Punkt für die Umweltverbände gewesen. Dadurch müssten diese nicht mehr alle fünf bis zehn Jahre Unterlagen bei den Anerkennungsbehörden einreichen. Gleichzeitig würden auch die Anerkennungsbehörden entlastet. Der weit gefasste Infrastrukturbegriff, bei dem die aufschiebende Wirkung entfalle, werde konkretisiert. Die Regelung beschränke sich nun auf die Bereiche Telekommunikations-, Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie auf Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Gerade für diese Vorhaben solle eine zügige gerichtliche Entscheidung ermöglicht werden. Darüber hinaus räumte die Fraktion der SPD ein, dass die Beibehaltung der Mitwirkungspflicht teilweise kritisch gesehen werde. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass entsprechende Mitwirkungspflichten bzw. materielle Präklusionsregelungen künftig europarechtlich vorgegeben würden. Daher sei an dieser Regelung festgehalten worden. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf versuche, zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen: Zum einen solle europäisches Recht in nationales Recht umgesetzt werden, zum anderen sollten die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Beide Ziele stünden jedoch teilweise im Widerspruch zueinander. Die Bundesregierung versuche daher mit dem Gesetzentwurf, „mit gezogener Handbremse zu beschleunigen“. Die Einschätzung der Fraktion der CDU/CSU und SPD in deren Entschließungsantrag, wonach der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zur dringend erforderlichen Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren leiste und den Industrie- und Wirtschaftsstandort stärke, sei falsch. Weiter führte die Fraktion der AfD aus, dass europäisches Recht grundsätzlich veränderbar sei. Als Beispiel verwies sie auf das europäische Asylrecht, dessen Existenz über Jahre als Hindernis für Änderungen des nationalen Asylrechts angeführt worden sei, das jedoch inzwischen selbst geändert worden sei. Der Gesetzentwurf schaffe ferner durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs zusätzliche Angriffspunkte für Klagen und erhöhe den Verwaltungsaufwand. Die Annahme der Bundesregierung, gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen, dass die Zahl der Klagen nicht steigen werde, halte die Fraktion der AfD für fragwürdig. Ebenso zweifle sie die Einschätzung an, wonach für Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger kaum oder kein zusätzlicher Aufwand entstehe. Zwar räumte die Fraktion der AfD ein, dass die Verkürzung von Fristen möglicherweise zu einer geringeren Zahl von Klagen führen könne. Gleichzeitig bestehe jedoch die Befürchtung, dass Streitigkeiten, die bislang in bestimmten Verfahrensschritten ausgetragen würden, künftig bereits früher entstünden. Dadurch könne der erhoffte Beschleunigungseffekt ausbleiben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte zunächst das Vorgehen der Koalitionsfraktionen im Ausschuss. Es sei ungewöhnlich, dass nahezu die gesamte Redezeit dafür verwendet werde, Protokollerklärungen abzugeben und die Begründung des Gesetzentwurfs nachträglich zu ergänzen. Dies deute darauf hin, dass wesentliche Fragen zuvor in den Berichterstattergesprächen nicht hätten geklärt werden können. Dies sei kein angemessener Umgang mit dem Ausschuss, sondern undemokratisch. Die Koalitionsfraktionen machten sich außerdem insbesondere zu Erfüllungsgehilfen der Wirtschafts- und Verkehrsressorts, um populistische Politik umzusetzen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vermutete, dass auch in den Fachabteilungen der Ministerien erhebliche Unzufriedenheit über die Entstehung des Gesetzentwurfs bestehe, da dieser eine deutliche Einschränkung von Beteiligungsrechten sowie eine Absenkung von Umwelt- und Naturschutzstandards mit sich bringe. Als besonders kritisch sei anzusehen, dass verschiedene Regelungen ideologisch und dogmatisch durchgesetzt würden, obwohl sie den tatsächlichen Gegebenheiten widersprächen. So sei wiederholt behauptet worden, es gebe einen Missbrauch von Klagerechten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf die Antwort der Bundesregierung auf eine von ihr gestellte Schriftliche Frage. Danach liege ein solcher Missbrauch nicht vor. Darüber hinaus sei der Gesetzentwurf rechtswidrig. Er verstoße gegen europäisches Recht, da er eine materielle Präklusion vorsehe, auch wenn dies von den Koalitionsfraktionen bestritten werde. Zudem sei der Gesetzentwurf auch völkerrechtswidrig, da weiterhin keine Generalklausel vorgesehen sei, sondern lediglich eine enumerative Aufzählung von Klagegegenständen. An die Fraktion der SPD gerichtet stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Frage, ob die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf mit dem Anspruch vereinbar sei, Demokratie und Umweltschutz stärken zu wollen. Durch die vorgesehenen Regelungen würden demokratische Mitwirkungsrechte erheblich eingeschränkt sowie die Vertretung von Umwelt- und Naturschutzinteressen vor Gericht deutlich geschwächt. Dies schade sowohl der Demokratie als auch dem Umwelt- und Naturschutz in Deutschland. Hierdurch sei die Glaubwürdigkeit entsprechender Aussagen der Fraktion der SPD zu Demokratie- und Umweltschutzfragen infrage zu stellen. Die Fraktion Die Linke schloss sich der Kritik am Verfahren mit den Protokollerklärungen an. Die Koalition habe im Gesetzgebungsprozess versucht, die Anerkennung der Umweltverbände pauschal infrage zu stellen. Dass erst Sachverständige in der Anhörung darauf hätten hinweisen müssen, dass dies gegen das Grundgesetz verstoße, sei bereits bezeichnend genug. Noch problematischer sei jedoch die Botschaft, die nach Auffassung der Fraktion Die Linke mitschwinge und die auch durch den Änderungsantrag sowie den Entschließungsantrag der Koalition nicht aus der Welt geschafft worden sei: Der Koalition seien Umweltverbände lästig. Es störe sie, dass die Zivilgesellschaft gegen rechtswidrige oder unsaubere Entscheidungen klagen könne und davon auch Gebrauch mache. Der Koalition wäre es lieber gewesen, Skandale wie der VW-Abgasskandal wären nie aufgedeckt worden. Das Problem der Koalition sei nicht die Verletzung von Umweltrecht, sondern dass solche Verstöße öffentlich bekannt würden. Gerade in Zeiten, in denen demokratische Institutionen stark unter Druck stünden, sei es jedoch Aufgabe der Politik, die Zivilgesellschaft zu schützen und zu unterstützen, anstatt ihr in den Rücken zu fallen. Die Fraktion Die Linke forderte die Koalitionsfraktionen auf, konkrete Infrastrukturverfahren zu benennen, die bislang nicht beschleunigt seien und noch einem normalen UVP-Verfahren unterlägen. Mit der inflationären Ausweitung des „überragenden öffentlichen Interesses“ auf nahezu jede Form von Infrastruktur seien Umweltbelange vollständig ins Abseits gedrängt worden. Zugleich liege das Naturflächenbedarfsgesetz, das Biotopverbünde und natürliche Flächen wieder auf ein gleichwertiges Niveau heben solle, weiterhin im Umweltministerium und komme nicht ins Kabinett. Es zeichne sich daher folgendes Gesamtbild: Erstens gebe es beschleunigte Infrastrukturverfahren auf nahezu allen Ebenen. Zweitens werde das Umweltrecht gegenüber Infrastrukturinteressen deutlich schlechter gestellt. Drittens entfalle für viele Projekte die aufschiebende Wirkung von Klagen. Viertens werde gegenüber Umweltverbänden ein Generalverdacht aufgebaut. Dieses Gesamtbild sei angesichts des massiven Verlusts von Biotopen durch Flächenübernutzung und Klimawandel verheerend. Darüber hinaus kritisierte die Fraktion Die Linke den Entschließungsantrag der Koalition. Dieser suggeriere, Umweltverbände seien verantwortlich dafür, dass Investoren wirtschaftliche Risiken aufgrund möglicher Klagen tragen müssten, anstatt Fehlentscheidungen von Behörden oder Betrug bei Antragsunterlagen als Ursache zu benennen. Diese Darstellung sei falsch. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)131 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/4146, 21/4961 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)129 anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3) Mit dem neuen § 1 Absatz 3 wird eine klarstellende Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes eingeführt. Eine Erweiterung oder Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes ist hiermit nicht verbunden. Es werden lediglich die bislang im Gesetz an verschiedenster Stelle aufgeführten Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich zentral gebündelt und zum Zweck einer Signalwirkung für Anwenderinnen und Anwender in § 1 UmwRG überführt. Mit der Maßgabe wird § 1 Absatz 3 Satz 2 um die Nennung von § 7 Absatz 6 ergänzt, der nicht nur auf Rechtsbehelfe von nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen, sondern auch von Individualklägerinnen und Individualklägern anwendbar sein soll. Da aufgrund der völker- und europarechtlichen Vorgaben kein nachteiliges Sonderrecht für Umweltvereinigungen normiert werden darf, wird diese Regelung für Rechtsbehelfe auf dem Gebiet des Umweltrechts einheitlich getroffen. Zu Buchstabe c (§ 1 Absatz 4) Mit dem neuen Satz 2 wird eine klarstellende Regelung in Ergänzung zur Definition umweltbezogener Rechtsvorschriften eingeführt. Eine Änderung der Definition ist hiermit nicht verbunden. Für den Fall, dass eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 1 auf eine weitere Bestimmung verweist, wird klargestellt, dass es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handelt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Zu Nummer 2 Buchstabe b (Streichung von § 2 Absatz 2a) Aufgrund der Änderungen in § 3 Absatz 4 wird § 2 Absatz 2a als Folgeänderung gestrichen. Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4) Die Neufassung von § 3 Absatz 4 UmwRG (neu) ist an den geltenden § 4a Absatz 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) angelehnt, allerdings modifiziert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und aus Gründen der Beschleunigung unter Verzicht auf eine Aussetzung des laufenden Gerichtsverfahrens vor dem erkennenden Gericht. Für das Vorliegen begründeter Zweifel gelten vergleichbar strenge Anforderungen. Die Zweifel können sich auf den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen aber auch darauf beziehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben. Anders als in § 4a Absatz 2 UKlaG gewährt § 3 Absatz 4 UmwRG (neu) dem erkennenden Gericht kein Ermessen, auch wenn dieses auf Null reduziert wäre, sondern verpflichtet das Gericht dazu, bei der zuständigen Anerkennungsbehörde ein Überprüfungsverfahren auszulösen. Entsprechend der richterlichen Praxis zu § 4a Absatz 2a UKlaG, kann durch das Gericht in dem jeweiligen Verfahren ein richterlicher Beschluss dahingehend ergehen, dass die Anerkennung seitens der zuständigen Anerkennungsbehörde überprüft werden soll. Dieser Beschluss wird der zuständigen Anerkennungsbehörde übermittelt, die die Anerkennung überprüft und dem Gericht das Ergebnis der Überprüfung nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens mitteilt. Der laufende Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht läuft davon unabhängig weiter und wird nicht unterbrochen, die bestehende Anerkennung der klagenden Umweltvereinigung bleibt für dieses Verfahren unverändert maßgeblich. Die zuständige Anerkennungsbehörde ist zwingend verpflichtet, im Lichte der mitgeteilten Zweifel des Gerichtes ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Aufgrund dieses Überprüfungsverfahren der Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung im Ergebnis aufgehoben, bestätigt oder geändert werden. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn der sachliche oder räumliche Aufgabenbereich einer Vereinigung neu zu bestimmen ist. Eine Aufhebung oder Änderung der Anerkennung entfaltet nur für die Zukunft Wirkung und erstreckt sich daher nicht auf das gerichtliche Verfahren, welches den Anlass für die Überprüfung der Anerkennung gegeben hat. Zu Nummer 5 (§ 5) Die Ergänzungen, wonach ein Verhalten oder eine Geltendmachung auch unredlich sein müssen, werden in der Norm gestrichen. Um die Kohärenz mit dem neu eingefügten Satz 2 herzustellen, wird die Norm aus Gründen der Rechtsbereinigung auf missbräuchliches Verhalten fokussiert. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Zu Nummer 6 Buchstabe f (§ 7 Absatz 6) Die Ergänzung erfolgt zur Konkretisierung der Norm sowie zur schnellstmöglichen Umsetzung auch von Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen. Hierunter fallen beispielsweise behördliche Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a im Bereich des Hochwasserschutzes oder des Hopfenanbaus. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen. Zu Nummer 7 – alt – (Streichung des § 7a) § 7a UmwRG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird aufgrund der geplanten Änderung des § 86 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung im parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Verwaltungsgerichtsordnung (Bundesratsdrucksache 328/26) aus Gründen der Kohärenz gestrichen. Daneben wird die in der Gerichtspraxis etablierte und bewährte Beschleunigungswirkung der Klagebegründungsfrist des § 6 mit der Folge einer innerprozessualen Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgehoben. Zu Nummer 7 – neu – Buchstabe d (§ 8 Absatz 4 bis 6) Aufgrund der Neufassung des § 3 Absatz 4 wird eine Folgeänderung in den Überleitungsvorschriften vorgenommen, der bisherige § 8 Absatz 6 in der Fassung des Regierungsentwurfs kann entfallen. Zu Artikel 3 Mit der Ergänzung wird der Stellungnahme des Bundesrates vom 06. März 2026, Bundesratsdrucksache 43/26 (Beschluss), Ziffer 7, Rechnung getragen. Es wird der Ausschluss von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG auf Pläne nach § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG), die Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land ausweisen, erweitert. Die Ergänzung erfolgt, da die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet zusätzlich zur Ausweisung als Windenergiegebiet erfolgt und es sich bei zeitlich nachfolgenden Plänen im Sinne des § 28 Absatz 5 Satz 2 ROG nicht um Raumordnungspläne, sondern um Pläne sui generis handelt. Damit wird der Zielrichtung des § 48 Satz 2 UVPG in seiner geltenden Fassung entsprochen, durch den Ausschluss von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG die Umsetzung der Raumordnungspläne für die Windenergienutzung und den Rohstoffabbau zu erleichtern. Dieses Ziel gilt gleichermaßen für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie. Da das System der Raumordnungs- und Bauleitplanung in Deutschland in der Regel mehrstufig ist, bleibt effektiver Rechtsschutz weiterhin möglich im Wege einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der der Raumordnungsplanung nachfolgenden Bauleitpläne und Zulassungsentscheidungen. Im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ist auch eine Inzidentüberprüfung des Plans möglich. Berlin, den 24. Juni 2026 Christian Moser Berichterstatter Andreas Bleck Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Dr. Jan-Niclas Gesenhues Berichterstatter Violetta Bock Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen