Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2506, 21/3203)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2506, 21/3203)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4326
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2506, 21/3203 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem
Klimaneutral erzeugtem Wasserstoff kommt eine zentrale Rolle für das Erreichen
der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Netto-Treibhausgasneutralität bis
zum Jahr 2045 zu. Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen die
Speicherung und den Transport von Energie sowie deren Einsatz insbesondere in
Bereichen, in denen eine direkte Elektrifizierung technisch oder wirtschaftlich nicht
möglich ist. Dies betrifft vor allem die Stahl- und Chemieindustrie, die Luft- und
Schifffahrt sowie schwere Nutzfahrzeuge. Zugleich ist die Nutzung von
Wasserstoff unverzichtbar, um die Resilienz des Energiesystems zu stärken und die
Transformation hin zu einem klimaneutralen Energiesystem erfolgreich zu
vollziehen. Trotz dieser zentralen Bedeutung steht Wasserstoff jedoch nicht in
ausreichendem Umfang zur Verfügung.
Der derzeitige Regulierungsrahmen für die Errichtung und den Betrieb von
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben wird dieser Bedeutung bislang nicht gerecht.
Insbesondere langwierige Genehmigungsverfahren sowie komplexe regulatorische
Anforderungen und die damit verbundenen hohen Planungs- und
Realisierungskosten verzögern den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur erheblich. Es fehlen
zudem bislang klare gesetzliche Vorgaben, die Wasserstoffvorhaben im Rahmen
behördlicher Abwägungsprozesse angemessen priorisieren. Darüber hinaus
erweisen sich auch die gerichtlichen Verfahren, die wasserstoffbezogene
Infrastrukturvorhaben betreffen, als zeitintensiv und führen zu weiteren Verzögerungen bei
deren Umsetzung. Schließlich bestehen derzeit keine hinreichenden
bundeseinheitlichen Regelungen zur Planung und Genehmigung der
Wasserstoffinfrastruktur. Divergierende landesrechtliche Vorgaben würden den Ausbau des
Wasserstoffnetzes weiter verkomplizieren und zu unnötigen Belastungen für
Unternehmen und Behörden führen.
In der Gesamtschau gefährden die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen
die rechtzeitige Errichtung der für die Energiewende und die
Versorgungssicherheit erforderlichen Wasserstoffinfrastruktur.
In den Ausschussberatungen wurde deutlich, dass Änderungen und Ergänzungen
hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Gesetzes, der Beschleunigung und
Digitalisierung von Verfahren sowie Präzisierungen von Begrifflichkeiten
erforderlich sind.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf bündelt eine Vielzahl von Einzelbeschleunigungsregelungen
in einem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz und reduziert somit die Komplexität
des bestehenden Rechtsrahmens. Für relevante Wasserstoffinfrastrukturprojekte
werden die Verfahren vereinfacht und die Zulassung von Vorhaben deutlich
beschleunigt. Den Vorhaben im Anwendungsbereich des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes wird ein überragendes öffentliches Interesse zugewiesen.
Zusätzlich wird durch diesen Gesetzentwurf festgelegt, dass diese Vorhaben der
Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Darüber hinaus werden verschiedene
Änderungen der behördlichen Verfahrensregelungen bei der Planung, Genehmigung
und Vergabe von Schlüsselvorhaben der Wasserstoffinfrastruktur vorgenommen,
unter anderem Digitalisierungsvorgaben, die Einführung oder Verkürzung
behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen sowie
Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und Gasspeicher in
Wasserstoffleitungen und Wasserstoffspeicher. Adressiert werden unter anderem das
immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das
Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die
Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren.
Zusätzlich werden Maßnahmen zur Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren,
Vergabe- und Nachprüfungsverfahren ergriffen.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der
Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert wurde, Anpassungen zum Zweck des
leichteren Vollzugs für die zuständige Behörde erfolgten, Begrifflichkeiten
angepasst und präzisiert wurden sowie Regelungen zur Beschleunigung bereits
begonnener Verfahren eingefügt wurden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung aufgefordert,
insbesondere Regelungen zu der besonderen Bedeutung von
Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur und der gezielten Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs vorzulegen. Zudem soll die
Bundesregierung sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation und die
Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einsetzen.
Die Bundesnetzagentur wird gebeten, zu prüfen, in welchem Umfang eine
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren auch
zukünftig möglich sein könnte.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus
dient der Gesetzentwurf der weiteren Sicherung der Energieversorgung und der
Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen
Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen.
Ablehnung der Entschließung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den
Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der
vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den
Verwaltungsgerichten (VG) gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und
letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig
erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der
jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im
Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab dem Jahr 2026 führen. Bis zum
Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37 000 Euro geschätzt. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die
Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der
Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu
Entlastungen. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach
dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz kann im Einzelfall eine Ersparnis von
2 000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für die elektronische Einreichung
von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG anzusetzen. Für das EnWG
können Entlastungen von insgesamt 150 000 Euro pro Jahr angenommen werden.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die
Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der
Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu
Entlastungen. Für die elektronische Zugänglichmachung der
Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz
wird für den Einzelfall, d. h. pro Genehmigungsverfahren, eine Entlastung von
1 500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das EnWG anzusetzen. Für das EnWG
können Entlastungen von insgesamt 112 500 Euro pro Jahr angenommen werden.
Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz wird ein
Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige
Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird. Insgesamt ist
daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen.
F. Weitere Kosten
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen
bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale
Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten der
Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben
können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine
Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch
nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise
abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert
werden, für wie viele der bis zum Jahr 2030 benötigten Elektrolyseure an Land
eine Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige
Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen
Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende
Anteil der Elektrolyseure außerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte
unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von
30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen
Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon
auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine
niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis zum Jahr 2030 samt
infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt
nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen
Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe
und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt
werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher
selten auftreten werden.
Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für
Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS,
Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023 leicht divergierende Daten je
nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland
gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte
wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte
Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig
und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter
bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar
angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter
am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das Sozialgericht (SG) Duisburg
(Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde
mit rund 300 Euro beziffert.
Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer
(Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im
Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die besondere Bedeutung von Transformationsprojekten der
Hafeninfrastruktur gesetzlich zu hinterlegen und den Bau sowie
Ausbau von Produktions- und Lagerstätten für Energieträger und
erneuerbare Energieanlagen in den Häfen zu beschleunigen und zu
unterstützen,
2. eine gezielte Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie
insbesondere kleiner Handwerksbetriebe im Rahmen des
Wasserstoffhochlaufs sicherzustellen, da Wasserstoff eine zentrale Rolle
für die Dekarbonisierung der Industrie spielt, insbesondere dort,
wo eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder
unwirtschaftlich ist, und
3. sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation
insgesamt und damit auch für grünen Wasserstoff über das Jahr 2030
hinaus sowie für die Erhaltung der geltenden
Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einzusetzen.
II. Mit seinem Urteil vom 2. September 2021 hat der Europäische
Gerichtshof den Begriff der Unabhängigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde näher ausbuchstabiert und festgestellt, dass die Festlegung der
Methoden der Netzentgeltbildung von der unionsrechtlich geschützten
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umfasst ist. Der Deutsche
Bundestag bittet die Bundesnetzagentur daher, im Rahmen des von ihr
angestoßenen Reformprozesses der Netzentgeltsystematik, zu prüfen,
in welchem Umfang eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Besonderheiten (u. a. die bestehende Netzentgeltbefreiung) von
Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Fabian Gramling
Berichterstatter
Steffen Kotré
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/2506, 21/3203 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung der Verfügbarkeit von
Wasserstoff und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für
den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung der Verfügbarkeit von
Wasserstoff und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für
den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Gesetz zur planungs- und
genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von
Erzeugung, Speicherung, Import und Transport
von Wasserstoff
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 5 Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur planungs- und
genehmigungsrechtlichen
Beschleunigung von Erzeugung,
Speicherung, Import und Transport
von Wasserstoff
Gesetz zur planungs- und
genehmigungsrechtlichen
Beschleunigung von Erzeugung,
Speicherung, Import und Transport
von Wasserstoff
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz –
WasserstoffBG)*
(Wasserstoffbeschleunigungsgesetz –
WasserstoffBG)*
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 8 Rechtsbehelfe
§ 9 Sachliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001,
der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),
– Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
– Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L,
2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden
ist,
– Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl.
L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 10 Übergangsregelungen
§ 1 § 1
Zweck und Ziel des Gesetzes u n v e r ä n d e r t
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung
rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und
beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für
die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den
Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll
insbesondere zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung
mit Wasserstoff sicherzustellen.
§ 2 § 2
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die
Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung
folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der
jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die
Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung
folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der
jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus
biogenen Reststoffen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, 3. u n v e r ä n d e r t
4. Anlage zum Import von Wasserstoff, 4. u n v e r ä n d e r t
5. Anlage zum Import von Ammoniak, 5. u n v e r ä n d e r t
6. Anlage zum Import von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern,
6. u n v e r ä n d e r t
7. Anlage zum Import von Methanol, 7. u n v e r ä n d e r t
8. Anlage zur Umwandlung von
Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff,
8. Anlage zur Umwandlung von
Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen
Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff, 9. u n v e r ä n d e r t
10. Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
10. Anlage zur Erzeugung oder zum Import von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs,
11. Wasserstoffleitung, 11. u n v e r ä n d e r t
12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur
Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder
Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern
erforderlich ist,
13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb
von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10
erforderlich ist und
13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb
von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und
16 erforderlich ist,
14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien mit dem
Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10 zum
Zweck der direkten Versorgung verbindet.
14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien mit dem
Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15
und 16 zum Zweck der direkten Versorgung
verbindet,
15. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter
Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von
Kohlendioxid,
16. Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern,
17. Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff
umgestellt wird und
18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach
§ 15c Absatz 2 Satz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten
Änderung] geändert worden ist, oder im
genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q
Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im
Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für
die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 3 § 3
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist: Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine
Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak
und zur damit im Zusammenhang stehenden
Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
1. u n v e r ä n d e r t
2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von
flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur
damit im Zusammenhang stehenden Entladung
oder Lagerung,
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage
zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur
damit im Zusammenhang stehenden Entladung,
Lagerung oder Wiederverdampfung,
3. u n v e r ä n d e r t
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine
Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit
im Zusammenhang stehenden Entladung,
Lagerung oder Wiederverdampfung,
4. u n v e r ä n d e r t
5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage,
die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren
Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU)
2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024
sowie den auf deren Grundlage erlassenen
delegierten Rechtsakten der Europäischen Union
synthetische Kraftstoffe herstellt,
5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage,
die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren
Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU)
2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023
sowie den auf deren Grundlage erlassenen
delegierten Rechtsakten der Europäischen Union
gasförmige, flüssige oder feste synthetische
Kraftstoffe herstellt,
6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus
biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und
Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413
in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff
produziert,
6. u n v e r ä n d e r t
7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“
eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder
den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
7. u n v e r ä n d e r t
8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“ 8. u n v e r ä n d e r t
a) eine Anlage, die der oberirdischen
Speicherung von Wasserstoff dient, oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der
unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von
Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu
zu errichten oder umzurüsten ist,
9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage,
die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient,
einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder
Entlastungsstationen sowie Regel- oder
Messanlagen,
9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage,
die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient,
einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-,
Absperr- oder Entlastungsstationen sowie
Regeloder Messanlagen,
10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“
eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch
elektrolytische Umwandlung von Wasser in
Wasserstoff und Sauerstoff,
10. u n v e r ä n d e r t
11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine
organische Verbindung, die Wasserstoff mittels
einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder
abgeben kann,
11. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung
von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur
Herstellung der Transportfähigkeit von
Wasserstoff.
12. u n v e r ä n d e r t
§ 4 § 4
Überragendes öffentliches Interesse u n v e r ä n d e r t
(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage
oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum
Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045
im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die
Wasserentnahme durch Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die
Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder
der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden
kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie berichtet gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die
Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des
Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die
Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen
diese vorgeschlagen werden.
§ 5 § 5
Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
u n v e r ä n d e r t
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I
S. 540), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom
… [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten
Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitun-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
gen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich
elektronisch vorzulegen.
§ 6 § 6
Beschleunigtes Vergabeverfahren u n v e r ä n d e r t
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen die
vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die
Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche,
technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97
Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber
ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer
öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es
Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
(3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge
dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen
vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder
zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein
Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das
Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher
Bauaufträge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren.
(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf
Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von
Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach
Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden
öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des
Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen
des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das
Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur
Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie
umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des
Vertrages.
§ 7 § 7
Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren u n v e r ä n d e r t
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde
die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben
der Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die
Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die
Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die
mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung
nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt
werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen
nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch
den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche
Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2
Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2
Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des
Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das
überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu
berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als
Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss
des Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer
Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller
verbundenen Vorteile.
(5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die
sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung,
wenn die Vergabekammer den Antrag auf
Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie
Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet in diesem Fall keine Anwendung.
(6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das
überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu
berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse
der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens überwiegt in der Regel die mit einer
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller
verbundenen Vorteile.
(7) Das Gericht kann über die sofortige
Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten
entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung
des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck
der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist.
Die mündliche Verhandlung kann als
Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung
durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166
Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder
Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe
öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder
Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein
Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind
alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des
jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und
Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen
Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1
sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach
§ 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht
anzuwenden.
§ 8 § 8
Rechtsbehelfe u n v e r ä n d e r t
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine
Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die
Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der
Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für
eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann
nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Zulassungsentscheidung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein,
die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80
Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 9 § 9
Sachliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
Sachliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die
Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit
einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und der
dazugehörigen Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit
einer elektrischen Nennleistung von mindestens
30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern
diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen
Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
2. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der
vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder
Leitungen nach Satz 1 beziehen.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der
vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder
Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die
Änderung einer Anlage nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen
Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die
Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der
vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder
Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 10 § 10
Übergangsregelungen Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch
auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer
Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1
anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber
nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt,
der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch
auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer
Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1
anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber
nicht abgeschlossen wurden.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht
abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz
entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein
Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen,
aber nicht abgeschlossen wurde, nach den
Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des
Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden,
wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller
abgeschlossen werden kann.
(2) entfällt
(3) Fallen Verfahrensschritte nach diesem
Gesetz weg, sind auch die entsprechenden
Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnene, aber nicht
abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für
Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum
Gegenstand haben.
(3) u n v e r ä n d e r t
(5) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche
Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses
Gesetzes] bekanntgegeben werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50
Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche
Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung
nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt
anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9
dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein
Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen
Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf
ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der
angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes]
bekanntgegeben wird.
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 16b die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 16c Sondervorschriften für
Wasserinfrastrukturvorhaben“.
2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c „§ 16c
Sondervorschriften für
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
Sondervorschriften für
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der
Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils
geltenden Fassung, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren
elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und
Stellungnahmen können anstelle der elektronischen
Eingabe auch bei der zuständigen Behörde
mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben
werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder
bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf
das elektronisch durchzuführende Verfahren nach
Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2
hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde,
das Vorhaben im amtlichen
Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt
zu machen, bleibt unberührt.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) § 8a ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach
§ 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a
Absatz 1 Nummer 2 besteht.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) § 16b Absatz 1, 2 und 4 ist für eine
Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasser-
(3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2
Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
stoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch … [Artikel 3 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.
686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die
folgende Nummer 3d eingefügt:
1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die
folgende Nummer 3d eingefügt:
„3d. die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von
„3d. die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von
a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes],
in der jeweils geltenden Fassung, mit
einer Leistung von mindestens 30
Megawatt und den dazugehörigen
Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und
a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung,
mit einer elektrischen Nennleistung
von mindestens 30 Megawatt und den
dazugehörigen Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und
b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität
von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr
haben, und der dazugehörigen
Leitungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,“.
b) u n v e r ä n d e r t
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von
Terminals zum Import von Wasserstoff und
Derivaten betreffen“ durch die Angabe „in § 9
Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
bezeichnet sind“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„Schwerspat“ die Angabe „; Helium und Wasserstoff“
eingefügt.
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse
liegen“ die Angabe „und der öffentlichen
Sicherheit dienen“ eingefügt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 5 ist nicht bei den jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber
Belangen der Landes- und
Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. Nach § 35h Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
2. Nach § 35j Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
„(8) Die Umstellung einer
Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der
zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor
dem geplanten Beginn der Umstellung
anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch
erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die
Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige
Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb
einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn
nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt,
sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige
bei der zuständigen Behörde vorliegen.“
„(8) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach
der Angabe „Kraftwerken“ die Angabe
„, Elektrolyseuren zur Erzeugung von
Wasserstoff“ eingefügt.
3. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt: 4. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt:
„§ 43a „§ 43a
Anhörungsverfahren Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren sind
§ 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
§§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben
der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den
Plan in dem von der Anhörungsbehörde
vorgegebenen elektronischen Format bei der
Anhörungsbehörde ein.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Der vollständige Plan ist von der
Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang für eine Dauer von einem Monat zur
Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu
bewirken, dass die Dokumente auf der
Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das
während der Dauer der Auslegung an die
zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht
zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der
Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer
Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich
bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3
bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger
öffentlicher Belange, deren oder dessen
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Jede Behörde, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
übermittelt ihre Stellungnahme elektronisch an die
Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit
des informationstechnischen Systems ist gestört.
Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes
Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die
Anhörungsbehörde dies dem Absender unter
Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mit.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch das
Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige
Stellungnahme elektronisch an die
Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des
informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein
der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument
nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die
Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe
der für die Anhörungsbehörde geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(6) Jede Einwendung sowie jede
Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde
elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der
Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen
Eingabe abgegeben werden. In der
Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungsfrist ist auf die elektronische
Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2
hinzuweisen.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede
Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger
des Vorhabens und den von ihm Beauftragten
elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine
Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch
den Träger des Vorhabens oder den von ihm
Beauftragten auf die Einwendung oder
Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch
zu übermitteln.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine
Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein
Erörterungstermin findet statt, wenn
(8) u n v e r ä n d e r t
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen
zurückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben
worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin
verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die
Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzugeben und diese der
Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die
technische Ausgestaltung für die elektronische
Übermittlung einer Stellungnahme, einer
Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die
technische Ausgestaltung des elektronischen
Formats für die Veröffentlichung oder
Zugänglichmachung des Plans.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so kann im Regelfall von der Erörterung
nach § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.“
(10) u n v e r ä n d e r t
4. § 43l wird wie folgt geändert: 5. § 43l wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Satz 2 ist nicht bei der jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung
anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Errichtung und der
Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr
als 300 Millimetern einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlagen zur
Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von
Wasserstoff mit einem Durchmesser von
mehr als 300 Millimetern bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde fasst den
Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf
Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs
Monate verlängern, wenn dies wegen der
Schwierigkeit der Prüfung oder aus
Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,
erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist
gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung
der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43
Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1
Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie
Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf
„(2) Die Errichtung und der Betrieb
sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen
mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur
Speicherung und zum Import von Wasserstoff
mit einem Durchmesser von mehr als
300 Millimetern bedürfen der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
zuständige Behörde. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde fasst den
Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie
kann die Frist um bis zu sechs Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Prüfung oder aus Gründen, die dem
Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung ist gegenüber dem
Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2
beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach
§ 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4,
Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a
dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2
zu dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen
entsprechend anzuwenden. Die auf
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Wasserstoffleitungen entsprechend
anzuwenden.
anwendbaren Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens kann die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung
und den Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlagen zur
Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von
Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300
Millimetern oder weniger durch
Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 6
ist entsprechend anzuwenden.“
(3) Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens kann die nach Landesrecht für
Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
zuständige Behörde die Errichtung und den
Betrieb sowie die Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur
Speicherung und zum Import von
Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300
Millimetern oder weniger durch Planfeststellung
zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist
entsprechend anzuwenden.“
c) Nach Absatz 8 Satz 1 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend
anzuwenden auf die Änderung und den
Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die
auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie
auf die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Gasversorgungsleitungen,
die im bestätigten Netzentwicklungsplan
Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2
Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-
Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als
zusätzliche Ausbaumaßnahmen im
Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.“
5. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„Nutzung erneuerbarer Energien“ die Angabe
„,bei Wasserstoffleitungen“ eingefügt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. Nach § 118 Absatz 53 wird der folgende
Absatz 54 eingefügt:
„(54) Auf Vorhaben, für die der Antrag auf
Planfeststellung vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses
Gesetzes] gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in
der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9
dieses Gesetzes] gültigen Fassung Anwendung.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch …
[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung
der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen
Windenergie auf See und Stromnetze,
Bundesratsdrucksache 385/25] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“
durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der
Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die
Angabe „sowie das nach § 4 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende
öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem
Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2
Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie
das nach § 4 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche
Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von
Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren
Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt
und wird die Angabe „ist“ durch die Angabe
„sind“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“
durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der
Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die
Angabe „sowie das nach § 4 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende
öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem
Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2
Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
und deren Bedeutung für die öffentliche
Sicherheit“ eingefügt.
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 7 Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … [Artikel 5 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des
Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen
Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache
382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 11b die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 11c Verfahren bei
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“.
2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“
durch die Angabe „den §§ 11a und 11c“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c „§ 11c
Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder
Bewilligung im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer
Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, gilt
ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7
Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der
Erlaubnis oder Bewilligung
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder
Bewilligung im Zusammenhang mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer
Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, gilt
ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7
Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der
Erlaubnis oder Bewilligung
1. bei einer Anlage oder Leitung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis
14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
sieben Monate beträgt mit einer einmaligen
Verlängerungsmöglichkeit von drei
Monaten und
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr
beträgt mit einer einmaligen
Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2
Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein
Jahr beträgt mit einer einmaligen
Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) In einem Planfeststellungsverfahren
für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
hat die zuständige Wasserbehörde die
Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach
§ 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der
Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die
Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1
keine Entscheidung über die Erteilung des
Einvernehmens, ist die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde zu treffen.“
(2) u n v e r ä n d e r t
4. § 70 wird wie folgt geändert: 4. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Für die Planfeststellung und die
Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im
Zusammenhang mit der Errichtung, dem
Betrieb und der Modernisierung von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist
zur Erteilung der Planfeststellung oder der
Plangenehmigung ein Jahr mit einer
einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs
Monaten beträgt.“
„Für die Planfeststellung und die
Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im
Zusammenhang mit der Errichtung, dem
Betrieb und der Modernisierung von Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist
zur Erteilung der Planfeststellung oder der
Plangenehmigung ein Jahr mit einer
einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs
Monaten beträgt.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(4) Für die Erteilung von
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1
Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1
und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung
mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5
anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist
kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig
gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen
mit dem Antragsteller und denjenigen, die
Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung
wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im
Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben.
Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch
bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite
der zuständigen Behörde und durch eine Veröf-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
fentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere
Weise öffentlich bekannt gemacht wird.“
Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die
Anzeige zuständige Behörde“ durch die Angabe „für
die Entgegennahme der Anzeige zuständige
Behörde“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d
eingefügt:
„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für
Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder
zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist
für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend
anzuwenden, auch bei der Durchführung von
Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1
weder einer Genehmigung noch einer Anzeige,
hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige
Behörde nach Satz 2 um eine Stellungnahme zu dem
Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und
dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in
Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden
Fassung, genannten Belange und Maßgaben zu
beachten.“
Artikel 9 Artikel 9
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie
aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)
Bericht der Abgeordneten Fabian Gramling und Steffen Kotré
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2506 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6.
November 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Verkehrsausschuss und
den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/3203 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben
aufgeführten Ausschüsse überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
In dem Gesetzentwurf werden Vorhaben erfasst, die der Erzeugung, Speicherung, dem Import sowie dem
Transport von Wasserstoff dienen und für den Um- und Aufbau eines klimaneutralen Energiesystems von zentraler
Bedeutung sind. Es wird ein Rechtsrahmen zur deutlichen Beschleunigung der Zulassungsverfahren für diese
Projekte geschaffen und sie werden als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft. Darüber
hinaus werden verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigt. Im Bereich des Vergaberechts werden
kurzfristige Instrumente der Beschaffungsbeschleunigung auf Vorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
übertragen. Darüber hinaus werden umfassende Maßgaben zur Digitalisierung sowie verkürzte behördliche
Bearbeitungsfristen vorgesehen. Das Energiewirtschaftsgesetz wird um verfahrensbeschleunigende Regelungen für
Wasserstoffleitungen sowie für die Umstellung von Gasspeichern ergänzt. Es erfolgt eine Erweiterung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, so dass bestehende Beschleunigungsmechanismen für Windenergieanlagen an Land
künftig auch für Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals gelten. Das Windenergie-auf-See-Gesetz
wird um Klarstellungen zum überragenden öffentlichen Interesse in der Ausschließlichen Wirtschaftszone ergänzt
und im Wasserhaushaltsgesetz werden spezifische Verfahrensregelungen und Fristen für wasserrechtliche
Zulassungen von Wasserstoffinfrastrukturvorhaben eingeführt. Im Bundesfernstraßengesetz erfolgt eine Angleichung
der Regelungen für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff an diejenigen für Windenergie-
und Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere
dahingehend geändert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes gemäß § 2 Absatz 1 auf weitere Anlagen erweitert
wurde, hierzu zählen unter anderem Anlagen zur Umwandlung flüssiger organischer Wasserstoffträger zu
Wasserstoff und Anlagen zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs. Mit der Anpassung
des § 10 wurde außerdem der Vollzug für die zuständige Behörde erleichtert. Die Änderungen hinsichtlich
Artikel 5, Nummer 3 sollen Verfahren durch eine Konzentrationswirkung beschleunigen und rechtssicher
ausgestalten. Darüber hinaus wurde mit der Regelung zu Artikel 5, Nummer 5 eine ganzheitliche Beschleunigung der
Leitungsinfrastruktur bezweckt. Durch die Änderung zu Artikel 5, Nummer 4 sollen doppelte Strukturen im
Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren vermieden werden.
Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung insbesondere dazu aufgefordert, Regelungen zu der
besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur und der gezielten Förderung kleiner
und mittlerer Unternehmen im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs vorzulegen. Zudem soll die Bundesregierung
sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation und die Erhaltung der geltenden
Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einsetzen. Die Bundesnetzagentur wird gebeten zu prüfen, in welchem Umfang eine
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 18. Sitzung am 24. November 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)132 bis
21(9)136, 21(9)138 und 21(9)139neu zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Dr. André Brauner, Leiter Liegenschafts- und Planungsrecht, Open Grid Europe GmbH;
• Hauke Dierks, Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik, Deutsche Industrie- und Handelskammer;
• Barbara Fischer, Geschäftsführerin, Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V.;
• Alexander Kräß, Referent Klima- und Energiepolitik, Deutscher Naturschutzring e. V.;
• Anke Mönnig, Stellvertretende Bereichsleiterin der Abteilung Wirtschaft und Soziales, Gesellschaft für
Wirtschaftliche Strukturforschung mbH;
• Prof. Dr. Mario Ragwitz, Koordinator TranshyDE, Leiter Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen
und Geotechnologien IEG;
• Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände;
• Dr. Kirsten Westphal, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e. V.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner 22. Sitzung am
25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 12. Sitzung am
25. Februar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/2506) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Das Gesetz
entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Indem der Entwurf die Herstellung von und die Versorgung mit Wasserstoff bundeseinheitlich
regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem es die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, die Speicherung
und den Import von Wasserstoff vereinfacht und insbesondere die Planfeststellungsverfahren stärker digitalisiert.
Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen
und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der
Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Mit dem Wasserstoffhochlauf sollen die nationalen und
internationalen Klimaschutzziele erreicht werden.
Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er sowohl für eine zügige Realisierung der
Wasserstoffinfrastruktur sorgt, als auch durch eine stärkere Digitalisierung der Planungs- und
Genehmigungsverfahren ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot fördert.
Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung
und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber
einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“)“.
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem sie
folgende Nachhaltigkeitskriterien benennt:
• SDG 7: Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern,
• SDG 9: Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern
und Innovationen unterstützen,
• SDG 13: Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seine Auswirkungen ergreifen,
• SDG 16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf
allen Ebenen aufbauen,
• Indikator 13.1.b: Internationale Klimafinanzierung zur Reduktion von Treibhausgasen und zur Anpassung
an den Klimawandel,
• Leitprinzip (1): „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“,
• Leitprinzip (2): „Global Verantwortung wahrnehmen“,
• Leitprinzip (3): „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
• Leitprinzip (4): „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
• Leitprinzip (5): „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“,
• Leitprinzip (6) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner
26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)173 einen Änderungsantrag und
auf Ausschussdrucksache 21(9)182 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf sei bereits 2024 im parlamentarischen Verfahren
gewesen und habe aufgrund der Diskontinuität der Ampel nicht verabschiedet werden können. Die Zwischenzeit sei
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genutzt worden, um sich bereits im Entstehungsprozess mit
den umsetzenden Behörden dazu auszutauschen, welche Neuregelungen sinnvoll seien und wie der Gesetzentwurf
möglichst praktikabel umgesetzt werden könne. Sie würden in Bezug auf Wasserstoffinfrastruktur nun ein
überragendes öffentliche Interesse festlegen sowie eine kürzere Frist im Energiewirtschaftsrecht und im Wasserrecht
einführen. Zudem werde das Verfahren vollständig digitalisiert, es erfolge eine Beschleunigung der
Vergabeverfahren und eine beschleunigte Umwidmung von Speichern von Erdgas auf Wasserstoff. Ferner hätten sie
Regelungslücken geschlossen und die gesamte Wertschöpfungskette des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
abgedeckt. Auch die Erzeugung von kohlenstoffarmem Wasserstoff und die erdgasverstärkenden Maßnahmen seien
aufgenommen worden.
Die Fraktion der AfD kritisierte, die Bundesregierung versuche zwanghaft einen Markt zu schaffen, der nicht
existiere. Nun solle es Wasserstoff richten, der um ein Vielfaches teurer sei als Gas. Auch der Transport von
Wasserstoff sei schwierig. Entsprechend gebe es kaum Marktakteure, die sich mit Wasserstoff beschäftigten.
Dieses Problem wolle man nun lösen, indem man sich der Formulierung bediene, das Ganze diene der öffentlichen
Sicherheit und sei im überragenden öffentlichen Interesse. Die Nutzung von Wasserstoff sei aber nicht im
öffentlichen Interesse, wenn sonstige Energiequellen verfügbar seien. Die fossilen Energien hätten über 100 Jahre lang
funktioniert.
Die Fraktion der SPD erläuterte, es handle sich um einen wichtigen Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität,
zur Unabhängigkeit und zur Resilienz Deutschlands. Positiv seien insbesondere die Digitalisierung des
Planungsverfahrens, die Privilegierung im Außenbereich und das überragende öffentliche Interesse. Die Fraktion sprach
sich dafür aus, die Einbringung von grünem Wasserstoff voranzutreiben. In Bezug auf das Vergaberecht sei
besonders wichtig, dass auch eine Gesamthandvergabe durchgeführt werden könne, die zu einem zügigeren,
effektiveren und günstigeren Verfahren führe. Mit dem Entschließungsantrag bildeten sie insbesondere ab, dass die
Häfen für den Einsatz von Wasserstoff ertüchtigt werden müssten, auch die Privilegierung im Außenbereich
analog zu bestehenden energiewirtschaftlichen Regelungen sei miterfasst.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, wenn man alles in das überragende öffentliche Interesse
stelle, erfolge im Ergebnis keine Priorisierung. Durch den Änderungsantrag werde der Gesetzentwurf nicht besser.
Es erschließe sich nicht, wie durch die Abscheidung von CO2 langfristig Investitionen gesichert werden sollten.
Das bedeute langfristig, dass Erdgas benötigt werde, womit man sich abhängig von Importen mache. Es sei auch
fraglich, wo das CO2 gespeichert werden solle. Zudem kritisierte die Fraktion das Zögern der Bundesregierung
im Hinblick auf das Wasserstoffkernnetz.
Die Fraktion Die Linke führte aus, das Problem beim Wasserstoffhochlauf seien nicht die Verwaltungsverfahren,
sondern, dass das ökonomische Umfeld nicht funktioniere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Redispatchkosten bei den erneuerbaren Energien gesenkt werden sollten, aber der erneuerbare Strom, der nicht sofort genutzt
werden könne, nicht in grünen Wasserstoff umgewandelt werde. Dies wäre zukunftsorientiert, um die Netze zu
entlasten, die Technologieentwicklung voranzutreiben und neue Kapazitäten in Deutschland zu schaffen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)173.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in geänderter Fassung zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)182 zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksachen 21/2506,
21/3203 verwiesen.
Zu Artikel 1
Zu § 2
Im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird klargestellt, dass auch Anlagen zur Umwandlung
flüssiger organischer Wasserstoffträger zu Wasserstoff erfasst sind. Zudem werden Anlagen zum Import von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (beispielsweise PtL-Produkte) in die bestehende Nummer 10
aufgenommen. Ferner werden in einer neuen Nummer 15 Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung
von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen in den Anwendungsbereich aufgenommen. Damit sind
Dampfreformierungsanlagen erfasst, die unter Nutzung der Kohlendioxid-Abscheidung (CCS) kohlenstoffarmen
Wasserstoff erzeugen. Mit Einfügung einer neuen Nummer 16 werden zudem Anlagen zur Hydrierung von
flüssigen organischen Wasserstoffträgern erfasst. Diese Anlagen dienen der Beladung der Wasserstoffträger zum
Zweck der Speicherung. Die Anpassung der Nummern 12 bis 14 stellt notwendige Folgeänderungen der
Aufnahme der neuen Nummern 15 und 16 dar. Zusätzlich erfolgt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs um
Änderungsverfahren, bei denen eine Gasversorgungsleitung auf Wasserstoff umgestellt wird (Nummer 17) sowie
erdgasverstärkende Maßnahmen, die aufgrund des Auf- und Ausbaus des Wasserstoffnetzes erforderlich werden.
Dies erfasst Verdichter (Nummer 12) und die für die Umstellung erforderliche netzverstärkende
Gasversorgungsleitung (Nummer 18). Netzverstärkende Gasversorgungsleitungen sind solche Gasversorgungsleitungen, die nach
§ 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz zu Ermöglichung der Umstellung von Fernleitungen auf
Wasserstoff ausgewiesen worden sind (sogenannte „erdgasverstärkenden Maßnahmen“). Erdgasverstärkenden
Maßnahmen, die im Wasserstoff-Kernnetz genehmigt wurden, kommen dabei im Rahmen des § 43l Absatz 8 Satz
2 nur solange in Betracht, bis der erste Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3
Energiewirtschaftsgesetz bestätigt worden ist. Denn nach § 28q Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes werden die
genehmigten Projekte des Wasserstoff-Kernnetzes im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff grundsätzlich
überprüft. Die als erdgasverstärkenden Maßnahmen ebenfalls erforderlichen Regel- und Messanlagen sind bereits
über den Begriff der dazugehörigen Nebenanlage in § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Nummer 9 erfasst.
Zu § 3
Durch die Anpassung des § 3 Nummer 5 erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit. Die Anpassung des § 3
Nummer 9 stellt eine notwendige Folgeänderung der Aufnahme der neuen Nummern 15 bis 18 in § 2 dar.
Zu § 9
Durch die Anpassung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit.
Zu § 10
Die Anpassung des § 10 erfolgt zum Zweck des leichteren Vollzugs für die zuständige Behörde.
Verfahrensschritte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, werden nach dem vorher
geltenden Recht abgeschlossen. Die zuständige Behörde wendet das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende,
neue Recht bei dem danach zu beginnenden Verfahrensschritt an.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
In § 16c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt eine Streichung des Verweises auf § 16b Absatz
2 Satz 2 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, da diese Anforderung speziell für
Windenergieanlagen geschaffen wurde und sich nicht auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff übertragen lässt.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Durch die Anpassung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit.
Zu Artikel 5
Zu Nummer 3
Mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung entsteht ein Bedarf für den Anschluss von
Elektrolyseuren an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt. Die Änderung
der Regelung bewirkt die Möglichkeit zu einer Durchführung von Planfeststellungsverfahren. Auf diese Weise
werden die Verfahren durch die Konzentrationswirkung beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet.
Zu Nummer 4
In § 43a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt eine Erweiterung des Behördenbegriffs auf die
Träger öffentlicher Belange. Dies erfolgt in Anpassung an die Formulierung in § 43a Absatz 4 zum Zweck eines
einheitlichen und rechtssicheren Vollzuges.
Zu Nummer 5
In § 43l Absatz 2 wird ein neuer Satz 7 zum Zweck der Klarstellung und Rechtssicherheit eingefügt. Dieser
verdeutlicht, dass die auf Verfahren für Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
anwendbaren Vorschriften auch für Wasserstoffleitungen nach § 43l Absatz 2 gelten. Bei der Anpassung von
§ 43l Absatz 3 Satz 3 handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung.
In § 43l Absatz 8 wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Damit sind die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Regelungen
entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff
umgestellt werden, sowie auf die für die Umstellung erforderlichen netzverstärkenden Gasversorgungsleitungen.
Als netzverstärkende Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43l Absatz 8 Satz 2 kommen solche
Gasversorgungsleitungen in Betracht, die nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem bestätigten
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4
des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz zu Ermöglichung der
Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff ausgewiesen worden sind (sogenannte „erdgasverstärkenden
Maßnahmen“). Erdgasverstärkenden Maßnahmen, die im Wasserstoff-Kernnetz genehmigt wurden, kommen dabei
im Rahmen des § 43l Absatz 8 Satz 2 nur solange in Betracht bis der erste Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigt worden ist. Denn nach § 28q Absatz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes werden die genehmigten Projekte des Wasserstoff-Kernnetzes im
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff grundsätzlich überprüft. Mit der Regelung wird eine ganzheitliche Beschleunigung der
Leitungsinfrastruktur bezweckt, die aufgrund des zunehmenden Auf- und Ausbaus des Wasserstoffnetzes
erforderlich ist.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung bereits begonnener Verfahren. Verfahrensschritte,
die bereits begonnen wurden, werden nach dem „alten Recht“ abgeschlossen. Die zuständige Behörde wendet das
„neue Recht“ bei dem danach beginnenden Verfahrensschritt an.
Zu Artikel 7
Zu Nummer 3
Bei der Anpassung von § 11c Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt es sich um eine
Folgeänderung durch die Aufnahme der neuen Nummern 15 bis 18 in § 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes.
Zu Nummer 4
Durch die Anpassung von § 70 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird der Verweis im
wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf die einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Absatz 2
und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gestrichen. Dies dient der Vermeidung von doppelten Strukturen im Rahmen
der wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, welche ohnehin
Konzentrationswirkung entfalten.
Berlin, den 25. Februar 2026
Fabian Gramling
Berichterstatter
Steffen Kotré
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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