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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2506, 21/3203)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4326 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2506, 21/3203) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4326 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2506, 21/3203 – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften A. Problem Klimaneutral erzeugtem Wasserstoff kommt eine zentrale Rolle für das Erreichen der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zu. Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen die Speicherung und den Transport von Energie sowie deren Einsatz insbesondere in Bereichen, in denen eine direkte Elektrifizierung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Dies betrifft vor allem die Stahl- und Chemieindustrie, die Luft- und Schifffahrt sowie schwere Nutzfahrzeuge. Zugleich ist die Nutzung von Wasserstoff unverzichtbar, um die Resilienz des Energiesystems zu stärken und die Transformation hin zu einem klimaneutralen Energiesystem erfolgreich zu vollziehen. Trotz dieser zentralen Bedeutung steht Wasserstoff jedoch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Der derzeitige Regulierungsrahmen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffinfrastrukturvorhaben wird dieser Bedeutung bislang nicht gerecht. Insbesondere langwierige Genehmigungsverfahren sowie komplexe regulatorische Anforderungen und die damit verbundenen hohen Planungs- und Realisierungskosten verzögern den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur erheblich. Es fehlen zudem bislang klare gesetzliche Vorgaben, die Wasserstoffvorhaben im Rahmen behördlicher Abwägungsprozesse angemessen priorisieren. Darüber hinaus erweisen sich auch die gerichtlichen Verfahren, die wasserstoffbezogene Infrastrukturvorhaben betreffen, als zeitintensiv und führen zu weiteren Verzögerungen bei deren Umsetzung. Schließlich bestehen derzeit keine hinreichenden bundeseinheitlichen Regelungen zur Planung und Genehmigung der Wasserstoffinfrastruktur. Divergierende landesrechtliche Vorgaben würden den Ausbau des Wasserstoffnetzes weiter verkomplizieren und zu unnötigen Belastungen für Unternehmen und Behörden führen. In der Gesamtschau gefährden die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen die rechtzeitige Errichtung der für die Energiewende und die Versorgungssicherheit erforderlichen Wasserstoffinfrastruktur. In den Ausschussberatungen wurde deutlich, dass Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Gesetzes, der Beschleunigung und Digitalisierung von Verfahren sowie Präzisierungen von Begrifflichkeiten erforderlich sind. B. Lösung Der Gesetzentwurf bündelt eine Vielzahl von Einzelbeschleunigungsregelungen in einem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz und reduziert somit die Komplexität des bestehenden Rechtsrahmens. Für relevante Wasserstoffinfrastrukturprojekte werden die Verfahren vereinfacht und die Zulassung von Vorhaben deutlich beschleunigt. Den Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes wird ein überragendes öffentliches Interesse zugewiesen. Zusätzlich wird durch diesen Gesetzentwurf festgelegt, dass diese Vorhaben der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Darüber hinaus werden verschiedene Änderungen der behördlichen Verfahrensregelungen bei der Planung, Genehmigung und Vergabe von Schlüsselvorhaben der Wasserstoffinfrastruktur vorgenommen, unter anderem Digitalisierungsvorgaben, die Einführung oder Verkürzung behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen sowie Erleichterungen bei der Umrüstung bestehender Gasleitungen und Gasspeicher in Wasserstoffleitungen und Wasserstoffspeicher. Adressiert werden unter anderem das immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Beschleunigung von gerichtlichen Verfahren, Vergabe- und Nachprüfungsverfahren ergriffen. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert wurde, Anpassungen zum Zweck des leichteren Vollzugs für die zuständige Behörde erfolgten, Begrifflichkeiten angepasst und präzisiert wurden sowie Regelungen zur Beschleunigung bereits begonnener Verfahren eingefügt wurden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zudem wird die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung aufgefordert, insbesondere Regelungen zu der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur und der gezielten Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs vorzulegen. Zudem soll die Bundesregierung sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation und die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einsetzen. Die Bundesnetzagentur wird gebeten, zu prüfen, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. Mit dem Gesetzentwurf sollen Anliegen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgegriffen und kodifiziert werden. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der weiteren Sicherung der Energieversorgung und der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. Ablehnung der Entschließung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen – bis auf die nachstehenden Ausführungen zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – keine neuen Ausgaben. Etwaigen Mehrbedarfen bei den Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfen infolge der vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit dieser Gerichte stehen Minderbedarfe bei den Verwaltungsgerichten (VG) gegenüber. Die Übertragung weiterer erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten auf das BVerwG wird dort zu einem geringfügig erhöhten Verfahrensaufkommen und damit voraussichtlich zu einer Erhöhung der jährlichen Personalkosten und der damit zusammenhängenden Sachkosten im Justizhaushalt – Einzelplan 07 – frühestens ab dem Jahr 2026 führen. Bis zum Jahr 2030 wird ein jährlicher Mehrbedarf von rund 37 000 Euro geschätzt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz kann im Einzelfall eine Ersparnis von 2 000 Euro angenommen werden. Dies ist auch für die elektronische Einreichung von Genehmigungsunterlagen nach dem EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 150 000 Euro pro Jahr angenommen werden. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die zuvor genannten Entlastungen verringern die Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr gelten die Regelungen zur Genehmigung und Zulassung entsprechend den Vorgaben der Fachgesetze. Durch die Vorgaben zur Digitalisierung dieser Verfahren kommt es zu Entlastungen. Für die elektronische Zugänglichmachung der Genehmigungsunterlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz wird für den Einzelfall, d. h. pro Genehmigungsverfahren, eine Entlastung von 1 500 Euro geschätzt. Dies ist auch für das EnWG anzusetzen. Für das EnWG können Entlastungen von insgesamt 112 500 Euro pro Jahr angenommen werden. Mit den Regelungen zum Bundesfernstraßengesetz wird ein Zustimmungserfordernis der Straßenbaubehörde entbehrlich, wobei die zuständige Straßenbaubehörde im Genehmigungsverfahren für die Anlage beteiligt wird. Insgesamt ist daher von keinem veränderten Aufwand auszugehen. F. Weitere Kosten Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs bewirken keine wesentlichen Änderungen bei den sonstigen Kosten der Wirtschaft und den Kosten für soziale Sicherungssysteme. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden auch Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht präzise geschätzt werden. Durch die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit beim Oberverwaltungsgericht entfällt eine Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt, da die Anzahl der geplanten Anlagen nicht präzise abgeschätzt werden kann. Es kann aktuell insbesondere nicht genau prognostiziert werden, für wie viele der bis zum Jahr 2030 benötigten Elektrolyseure an Land eine Leistung von über 30 Megawatt (MW) installiert sein wird. Die zukünftige Leistung von Elektrolyseuren hängt von wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen ab, die derzeit noch nicht feststehen. Der weit überwiegende Anteil der Elektrolyseure außerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone dürfte unterhalb dieser für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe maßgeblichen Schwelle von 30 MW liegen. Nach derzeitiger grober Abschätzung wird mit einer zweistelligen Anzahl von Vorhaben von über 30 MW gerechnet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 15 oberirdische und unterirdische Wasserstoffspeicher sowie eine niedrige einstellige Anzahl von Verdichtern bis zum Jahr 2030 samt infrastruktureller Anbindung in Betrieb gehen werden. Es wird angenommen, dass insgesamt nur ein geringer Teil der benannten Vorhaben in oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden wird, da diese aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen regelmäßig in Hafen- und Industriegebieten angesiedelt werden und etwaige Nutzungs- und Interessenkonflikte somit voraussichtlich eher selten auftreten werden. Durchschnittliche Einzelfallkosten für ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für Oberverwaltungsgerichte weist die Statistik des Statistischen Bundesamtes für 2023 DESTATIS, Statistischer Bericht – Verwaltungsgericht – 2023 leicht divergierende Daten je nach Bundesland aus, für technische Großvorhaben werden für Deutschland gemittelte 15,3 Monate angegeben (Datenblatt 24251-16). Für Verwaltungsgerichte wird für erledigte Hauptverfahren eine deutschlandweit gemittelte Verfahrensdauer von 16,4 Monaten angegeben (Datenblatt 24251-06). Grob überschlägig und ohne Ansehung der Besoldungsstufen kann der Personalaufwand für Richter bei einem Verfahren vor dem VG, dem OVG oder dem BVerwG als vergleichbar angesehen werden (drei Richter und gegebenenfalls zwei ehrenamtliche Richter am VG, drei oder fünf Richter am OVG). Das Sozialgericht (SG) Duisburg (Entscheidung vom 28.3.2023, Az. S 49 U 26/22) hat die Kosten einer Richterstunde mit rund 300 Euro beziffert. Mit der Rechtswegverkürzung kann dabei im Einzelfall die Verfahrensdauer (Tatsachen- und Rechtsmittelinstanz) erheblich beschleunigt werden, was im Einzelfall auch zu einer Verringerung der Justizkosten führen kann. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die besondere Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur gesetzlich zu hinterlegen und den Bau sowie Ausbau von Produktions- und Lagerstätten für Energieträger und erneuerbare Energieanlagen in den Häfen zu beschleunigen und zu unterstützen, 2. eine gezielte Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie insbesondere kleiner Handwerksbetriebe im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs sicherzustellen, da Wasserstoff eine zentrale Rolle für die Dekarbonisierung der Industrie spielt, insbesondere dort, wo eine direkte Elektrifizierung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, und 3. sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation insgesamt und damit auch für grünen Wasserstoff über das Jahr 2030 hinaus sowie für die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einzusetzen. II. Mit seinem Urteil vom 2. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof den Begriff der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde näher ausbuchstabiert und festgestellt, dass die Festlegung der Methoden der Netzentgeltbildung von der unionsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde umfasst ist. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesnetzagentur daher, im Rahmen des von ihr angestoßenen Reformprozesses der Netzentgeltsystematik, zu prüfen, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten (u. a. die bestehende Netzentgeltbefreiung) von Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Fabian Gramling Berichterstatter Steffen Kotré Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/2506, 21/3203 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG) Artikel 2 Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See- Gesetzes Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Artikel 9 Inkrafttreten Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)* (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG)* I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Überragendes öffentliches Interesse § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren § 8 Rechtsbehelfe § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der – Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023), – Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, – Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, – Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, – Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 10 Übergangsregelungen § 1 § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes u n v e r ä n d e r t Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen. § 2 § 2 Anwendungsbereich Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen: (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen: 1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, 3. u n v e r ä n d e r t 4. Anlage zum Import von Wasserstoff, 4. u n v e r ä n d e r t 5. Anlage zum Import von Ammoniak, 5. u n v e r ä n d e r t 6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern, 6. u n v e r ä n d e r t 7. Anlage zum Import von Methanol, 7. u n v e r ä n d e r t 8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff, 8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff, 9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff, 9. u n v e r ä n d e r t 10. Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, 10. Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, 11. Wasserstoffleitung, 11. u n v e r ä n d e r t 12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist, 12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist, 13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 erforderlich ist und 13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist, 14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet. 14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet, 15. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid, 16. Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern, 17. Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und 18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist. (2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen. (2) u n v e r ä n d e r t § 3 § 3 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 1. u n v e r ä n d e r t 2. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung, 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 3. u n v e r ä n d e r t 4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung, 4. u n v e r ä n d e r t 5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt, 5. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt, 6. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert, 6. u n v e r ä n d e r t 7. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert, 7. u n v e r ä n d e r t 8. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“ 8. u n v e r ä n d e r t a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist, 9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen, 9. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regeloder Messanlagen, 10. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff, 10. u n v e r ä n d e r t 11. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann, 11. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff. 12. u n v e r ä n d e r t § 4 § 4 Überragendes öffentliches Interesse u n v e r ä n d e r t (1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann. (3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden. § 5 § 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung u n v e r ä n d e r t Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitun- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses gen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen. § 6 § 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren u n v e r ä n d e r t (1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden. (2) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat. (3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren. (4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. § 7 § 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren u n v e r ä n d e r t (1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden. (2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. (4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (5) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet in diesem Fall keine Anwendung. (6) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. (7) Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. (9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht anzuwenden. § 8 § 8 Rechtsbehelfe u n v e r ä n d e r t (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 9 § 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und 1. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und 2. einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. 2. u n v e r ä n d e r t Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen. (2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen. (2) u n v e r ä n d e r t § 10 § 10 Übergangsregelungen Übergangsregelungen (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (2) entfällt (3) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (2) u n v e r ä n d e r t (4) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben. (3) u n v e r ä n d e r t (5) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden. (4) u n v e r ä n d e r t (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] bekanntgegeben wird. (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben“. 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: „§ 16c „§ 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt. (1) u n v e r ä n d e r t (2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht. (2) u n v e r ä n d e r t (3) § 16b Absatz 1, 2 und 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasser- (3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses stoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [Artikel 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt: 1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt: „3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von „3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Leistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,“. b) u n v e r ä n d e r t 2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen“ durch die Angabe „in § 9 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat“ die Angabe „; Helium und Wasserstoff“ eingefügt. Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen“ die Angabe „und der öffentlichen Sicherheit dienen“ eingefügt. b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ 2. Nach § 35h Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: 2. Nach § 35j Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen.“ „(8) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Kraftwerken“ die Angabe „, Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff“ eingefügt. 3. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt: 4. § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt: „§ 43a „§ 43a Anhörungsverfahren Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Jede Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermittelt ihre Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. (5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. (6) u n v e r ä n d e r t (7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn (8) u n v e r ä n d e r t 1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder 4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans. (9) u n v e r ä n d e r t (10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“ (10) u n v e r ä n d e r t 4. § 43l wird wie folgt geändert: 5. § 43l wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: a) u n v e r ä n d e r t „Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf „(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“ c) Nach Absatz 8 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff- Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind.“ 5. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Angabe „,bei Wasserstoffleitungen“ eingefügt. 6. u n v e r ä n d e r t 7. Nach § 118 Absatz 53 wird der folgende Absatz 54 eingefügt: „(54) Auf Vorhaben, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] gestellt wurde, finden die §§ 43 bis 48a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 dieses Gesetzes] gültigen Fassung Anwendung.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 6 Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, Bundesratsdrucksache 385/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt und wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3“ die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit“ eingefügt. 3. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 7 Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … [Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, Bundesratsdrucksache 382/25] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“. 2. In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „den §§ 11a und 11c“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: 3. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt: „§ 11c „§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [ einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [ einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 1. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und 1. u n v e r ä n d e r t 2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10 und 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten. 2. bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.“ (2) u n v e r ä n d e r t 4. § 70 wird wie folgt geändert: 4. § 70 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“ „Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.“ b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: b) u n v e r ä n d e r t „(4) Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröf- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses fentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.“ Artikel 8 Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde“ durch die Angabe „für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde“ ersetzt. 2. Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt: „(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange und Maßgaben zu beachten.“ Artikel 9 Artikel 9 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) Bericht der Abgeordneten Fabian Gramling und Steffen Kotré A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2506 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. November 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Verkehrsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/3203 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben aufgeführten Ausschüsse überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage In dem Gesetzentwurf werden Vorhaben erfasst, die der Erzeugung, Speicherung, dem Import sowie dem Transport von Wasserstoff dienen und für den Um- und Aufbau eines klimaneutralen Energiesystems von zentraler Bedeutung sind. Es wird ein Rechtsrahmen zur deutlichen Beschleunigung der Zulassungsverfahren für diese Projekte geschaffen und sie werden als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft. Darüber hinaus werden verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigt. Im Bereich des Vergaberechts werden kurzfristige Instrumente der Beschaffungsbeschleunigung auf Vorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes übertragen. Darüber hinaus werden umfassende Maßgaben zur Digitalisierung sowie verkürzte behördliche Bearbeitungsfristen vorgesehen. Das Energiewirtschaftsgesetz wird um verfahrensbeschleunigende Regelungen für Wasserstoffleitungen sowie für die Umstellung von Gasspeichern ergänzt. Es erfolgt eine Erweiterung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, so dass bestehende Beschleunigungsmechanismen für Windenergieanlagen an Land künftig auch für Elektrolyseure, Speicheranlagen und Importterminals gelten. Das Windenergie-auf-See-Gesetz wird um Klarstellungen zum überragenden öffentlichen Interesse in der Ausschließlichen Wirtschaftszone ergänzt und im Wasserhaushaltsgesetz werden spezifische Verfahrensregelungen und Fristen für wasserrechtliche Zulassungen von Wasserstoffinfrastrukturvorhaben eingeführt. Im Bundesfernstraßengesetz erfolgt eine Angleichung der Regelungen für Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff an diejenigen für Windenergie- und Solarenergieanlagen an Bundesfernstraßen. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes gemäß § 2 Absatz 1 auf weitere Anlagen erweitert wurde, hierzu zählen unter anderem Anlagen zur Umwandlung flüssiger organischer Wasserstoffträger zu Wasserstoff und Anlagen zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs. Mit der Anpassung des § 10 wurde außerdem der Vollzug für die zuständige Behörde erleichtert. Die Änderungen hinsichtlich Artikel 5, Nummer 3 sollen Verfahren durch eine Konzentrationswirkung beschleunigen und rechtssicher ausgestalten. Darüber hinaus wurde mit der Regelung zu Artikel 5, Nummer 5 eine ganzheitliche Beschleunigung der Leitungsinfrastruktur bezweckt. Durch die Änderung zu Artikel 5, Nummer 4 sollen doppelte Strukturen im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren vermieden werden. Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung insbesondere dazu aufgefordert, Regelungen zu der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten der Hafeninfrastruktur und der gezielten Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen des Wasserstoffhochlaufs vorzulegen. Zudem soll die Bundesregierung sich für eine Verlängerung der Strompreiskompensation und die Erhaltung der geltenden Stromnetzentgeltbefreiung für Elektrolyseure einsetzen. Die Bundesnetzagentur wird gebeten zu prüfen, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten von Elektrolyseuren auch zukünftig möglich sein könnte. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 18. Sitzung am 24. November 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)132 bis 21(9)136, 21(9)138 und 21(9)139neu zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Dr. André Brauner, Leiter Liegenschafts- und Planungsrecht, Open Grid Europe GmbH; • Hauke Dierks, Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik, Deutsche Industrie- und Handelskammer; • Barbara Fischer, Geschäftsführerin, Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V.; • Alexander Kräß, Referent Klima- und Energiepolitik, Deutscher Naturschutzring e. V.; • Anke Mönnig, Stellvertretende Bereichsleiterin der Abteilung Wirtschaft und Soziales, Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung mbH; • Prof. Dr. Mario Ragwitz, Koordinator TranshyDE, Leiter Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien IEG; • Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; • Dr. Kirsten Westphal, Mitglied der Hauptgeschäftsführung, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 12. Sitzung am 25. Februar 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/2506) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf die Herstellung von und die Versorgung mit Wasserstoff bundeseinheitlich regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet das Gesetz damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es die Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, die Speicherung und den Import von Wasserstoff vereinfacht und insbesondere die Planfeststellungsverfahren stärker digitalisiert. Außerdem trägt der Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 bei, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen und seiner Zielvorgabe 13.3 bei, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Mit dem Wasserstoffhochlauf sollen die nationalen und internationalen Klimaschutzziele erreicht werden. Ebenso trägt das Regelungsvorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, eine widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung zu fördern und Innovationen zu unterstützen, bei. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er sowohl für eine zügige Realisierung der Wasserstoffinfrastruktur sorgt, als auch durch eine stärkere Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren ein hochwertiges und nachhaltiges Infrastrukturangebot fördert. Damit berücksichtigt der Entwurf auch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“)“. Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem sie folgende Nachhaltigkeitskriterien benennt: • SDG 7: Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern, • SDG 9: Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen, • SDG 13: Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seine Auswirkungen ergreifen, • SDG 16: Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen, • Indikator 13.1.b: Internationale Klimafinanzierung zur Reduktion von Treibhausgasen und zur Anpassung an den Klimawandel, • Leitprinzip (1): „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, • Leitprinzip (2): „Global Verantwortung wahrnehmen“, • Leitprinzip (3): „Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, • Leitprinzip (4): „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, • Leitprinzip (5): „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, • Leitprinzip (6) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)173 einen Änderungsantrag und auf Ausschussdrucksache 21(9)182 einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, der Gesetzentwurf sei bereits 2024 im parlamentarischen Verfahren gewesen und habe aufgrund der Diskontinuität der Ampel nicht verabschiedet werden können. Die Zwischenzeit sei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie genutzt worden, um sich bereits im Entstehungsprozess mit den umsetzenden Behörden dazu auszutauschen, welche Neuregelungen sinnvoll seien und wie der Gesetzentwurf möglichst praktikabel umgesetzt werden könne. Sie würden in Bezug auf Wasserstoffinfrastruktur nun ein überragendes öffentliche Interesse festlegen sowie eine kürzere Frist im Energiewirtschaftsrecht und im Wasserrecht einführen. Zudem werde das Verfahren vollständig digitalisiert, es erfolge eine Beschleunigung der Vergabeverfahren und eine beschleunigte Umwidmung von Speichern von Erdgas auf Wasserstoff. Ferner hätten sie Regelungslücken geschlossen und die gesamte Wertschöpfungskette des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes abgedeckt. Auch die Erzeugung von kohlenstoffarmem Wasserstoff und die erdgasverstärkenden Maßnahmen seien aufgenommen worden. Die Fraktion der AfD kritisierte, die Bundesregierung versuche zwanghaft einen Markt zu schaffen, der nicht existiere. Nun solle es Wasserstoff richten, der um ein Vielfaches teurer sei als Gas. Auch der Transport von Wasserstoff sei schwierig. Entsprechend gebe es kaum Marktakteure, die sich mit Wasserstoff beschäftigten. Dieses Problem wolle man nun lösen, indem man sich der Formulierung bediene, das Ganze diene der öffentlichen Sicherheit und sei im überragenden öffentlichen Interesse. Die Nutzung von Wasserstoff sei aber nicht im öffentlichen Interesse, wenn sonstige Energiequellen verfügbar seien. Die fossilen Energien hätten über 100 Jahre lang funktioniert. Die Fraktion der SPD erläuterte, es handle sich um einen wichtigen Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität, zur Unabhängigkeit und zur Resilienz Deutschlands. Positiv seien insbesondere die Digitalisierung des Planungsverfahrens, die Privilegierung im Außenbereich und das überragende öffentliche Interesse. Die Fraktion sprach sich dafür aus, die Einbringung von grünem Wasserstoff voranzutreiben. In Bezug auf das Vergaberecht sei besonders wichtig, dass auch eine Gesamthandvergabe durchgeführt werden könne, die zu einem zügigeren, effektiveren und günstigeren Verfahren führe. Mit dem Entschließungsantrag bildeten sie insbesondere ab, dass die Häfen für den Einsatz von Wasserstoff ertüchtigt werden müssten, auch die Privilegierung im Außenbereich analog zu bestehenden energiewirtschaftlichen Regelungen sei miterfasst. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, wenn man alles in das überragende öffentliche Interesse stelle, erfolge im Ergebnis keine Priorisierung. Durch den Änderungsantrag werde der Gesetzentwurf nicht besser. Es erschließe sich nicht, wie durch die Abscheidung von CO2 langfristig Investitionen gesichert werden sollten. Das bedeute langfristig, dass Erdgas benötigt werde, womit man sich abhängig von Importen mache. Es sei auch fraglich, wo das CO2 gespeichert werden solle. Zudem kritisierte die Fraktion das Zögern der Bundesregierung im Hinblick auf das Wasserstoffkernnetz. Die Fraktion Die Linke führte aus, das Problem beim Wasserstoffhochlauf seien nicht die Verwaltungsverfahren, sondern, dass das ökonomische Umfeld nicht funktioniere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Redispatchkosten bei den erneuerbaren Energien gesenkt werden sollten, aber der erneuerbare Strom, der nicht sofort genutzt werden könne, nicht in grünen Wasserstoff umgewandelt werde. Dies wäre zukunftsorientiert, um die Netze zu entlasten, die Technologieentwicklung voranzutreiben und neue Kapazitäten in Deutschland zu schaffen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)173. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2506, 21/3203 in geänderter Fassung zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)182 zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksachen 21/2506, 21/3203 verwiesen. Zu Artikel 1 Zu § 2 Im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird klargestellt, dass auch Anlagen zur Umwandlung flüssiger organischer Wasserstoffträger zu Wasserstoff erfasst sind. Zudem werden Anlagen zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (beispielsweise PtL-Produkte) in die bestehende Nummer 10 aufgenommen. Ferner werden in einer neuen Nummer 15 Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen in den Anwendungsbereich aufgenommen. Damit sind Dampfreformierungsanlagen erfasst, die unter Nutzung der Kohlendioxid-Abscheidung (CCS) kohlenstoffarmen Wasserstoff erzeugen. Mit Einfügung einer neuen Nummer 16 werden zudem Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern erfasst. Diese Anlagen dienen der Beladung der Wasserstoffträger zum Zweck der Speicherung. Die Anpassung der Nummern 12 bis 14 stellt notwendige Folgeänderungen der Aufnahme der neuen Nummern 15 und 16 dar. Zusätzlich erfolgt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs um Änderungsverfahren, bei denen eine Gasversorgungsleitung auf Wasserstoff umgestellt wird (Nummer 17) sowie erdgasverstärkende Maßnahmen, die aufgrund des Auf- und Ausbaus des Wasserstoffnetzes erforderlich werden. Dies erfasst Verdichter (Nummer 12) und die für die Umstellung erforderliche netzverstärkende Gasversorgungsleitung (Nummer 18). Netzverstärkende Gasversorgungsleitungen sind solche Gasversorgungsleitungen, die nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz zu Ermöglichung der Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff ausgewiesen worden sind (sogenannte „erdgasverstärkenden Maßnahmen“). Erdgasverstärkenden Maßnahmen, die im Wasserstoff-Kernnetz genehmigt wurden, kommen dabei im Rahmen des § 43l Absatz 8 Satz 2 nur solange in Betracht, bis der erste Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz bestätigt worden ist. Denn nach § 28q Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes werden die genehmigten Projekte des Wasserstoff-Kernnetzes im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff grundsätzlich überprüft. Die als erdgasverstärkenden Maßnahmen ebenfalls erforderlichen Regel- und Messanlagen sind bereits über den Begriff der dazugehörigen Nebenanlage in § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Nummer 9 erfasst. Zu § 3 Durch die Anpassung des § 3 Nummer 5 erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit. Die Anpassung des § 3 Nummer 9 stellt eine notwendige Folgeänderung der Aufnahme der neuen Nummern 15 bis 18 in § 2 dar. Zu § 9 Durch die Anpassung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit. Zu § 10 Die Anpassung des § 10 erfolgt zum Zweck des leichteren Vollzugs für die zuständige Behörde. Verfahrensschritte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, werden nach dem vorher geltenden Recht abgeschlossen. Die zuständige Behörde wendet das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende, neue Recht bei dem danach zu beginnenden Verfahrensschritt an. Zu Artikel 2 Zu Nummer 2 In § 16c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt eine Streichung des Verweises auf § 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, da diese Anforderung speziell für Windenergieanlagen geschaffen wurde und sich nicht auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff übertragen lässt. Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 Durch die Anpassung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d erfolgt eine Präzisierung der Begrifflichkeit. Zu Artikel 5 Zu Nummer 3 Mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung entsteht ein Bedarf für den Anschluss von Elektrolyseuren an das Stromnetz auch in Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt. Die Änderung der Regelung bewirkt die Möglichkeit zu einer Durchführung von Planfeststellungsverfahren. Auf diese Weise werden die Verfahren durch die Konzentrationswirkung beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet. Zu Nummer 4 In § 43a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt eine Erweiterung des Behördenbegriffs auf die Träger öffentlicher Belange. Dies erfolgt in Anpassung an die Formulierung in § 43a Absatz 4 zum Zweck eines einheitlichen und rechtssicheren Vollzuges. Zu Nummer 5 In § 43l Absatz 2 wird ein neuer Satz 7 zum Zweck der Klarstellung und Rechtssicherheit eingefügt. Dieser verdeutlicht, dass die auf Verfahren für Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften auch für Wasserstoffleitungen nach § 43l Absatz 2 gelten. Bei der Anpassung von § 43l Absatz 3 Satz 3 handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung. In § 43l Absatz 8 wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Damit sind die in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Regelungen entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die für die Umstellung erforderlichen netzverstärkenden Gasversorgungsleitungen. Als netzverstärkende Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43l Absatz 8 Satz 2 kommen solche Gasversorgungsleitungen in Betracht, die nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz zu Ermöglichung der Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff ausgewiesen worden sind (sogenannte „erdgasverstärkenden Maßnahmen“). Erdgasverstärkenden Maßnahmen, die im Wasserstoff-Kernnetz genehmigt wurden, kommen dabei im Rahmen des § 43l Absatz 8 Satz 2 nur solange in Betracht bis der erste Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigt worden ist. Denn nach § 28q Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes werden die genehmigten Projekte des Wasserstoff-Kernnetzes im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff grundsätzlich überprüft. Mit der Regelung wird eine ganzheitliche Beschleunigung der Leitungsinfrastruktur bezweckt, die aufgrund des zunehmenden Auf- und Ausbaus des Wasserstoffnetzes erforderlich ist. Zu Nummer 7 Die Regelung dient dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung bereits begonnener Verfahren. Verfahrensschritte, die bereits begonnen wurden, werden nach dem „alten Recht“ abgeschlossen. Die zuständige Behörde wendet das „neue Recht“ bei dem danach beginnenden Verfahrensschritt an. Zu Artikel 7 Zu Nummer 3 Bei der Anpassung von § 11c Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt es sich um eine Folgeänderung durch die Aufnahme der neuen Nummern 15 bis 18 in § 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes. Zu Nummer 4 Durch die Anpassung von § 70 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird der Verweis im wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf die einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gestrichen. Dies dient der Vermeidung von doppelten Strukturen im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, welche ohnehin Konzentrationswirkung entfalten. Berlin, den 25. Februar 2026 Fabian Gramling Berichterstatter Steffen Kotré Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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