Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4080)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4080)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7004
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4080 –
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
A. Problem
Die Bundesregierung hebt hervor, im Bereich der Migrationsverwaltung nähmen
die Datenmengen zu und die notwendige schnellstmögliche Kenntnisnahme durch
die zahlreichen beteiligten öffentlichen Stellen erfordere eine Vereinheitlichung
von Datenaustauschformaten sowie die Vermeidung von Medienbrüchen.
Mit einem verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden der
Migrationsverwaltung verfolge der Gesetzentwurf das Ziel, die Behörden zu entlasten und
die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen.
Zentraler Bestandteil der Vorlage sei daher die Schaffung einer Möglichkeit zur
Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten, die im Rahmen
der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden
seien. Des Weiteren seien Regelungen enthalten, um allen im Visumverfahren
beteiligten Behörden den Zugriff auf die für Visaerteilung maßgebenden
antragsbegründenden Dokumente zu erleichtern. Um einen funktionierenden
Informationskreislauf zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den
Ausländerbehörden und Trägern für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewährleisten, solle der Umstand sowie die Dauer
einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses nach Maßgabe des
AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Zudem solle die
Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die
zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) zentral im AZR verbessert werden. Schließlich werde neben der
strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die
Möglichkeit geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige
nichtamtliche Dokumente, die zur eindeutigen Identifikation der Person geeignet seien,
als Volltextdokumente im AZR zu erfassen.
B. Lösung
Der Innenausschuss hat beschlossen, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um
folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Erfassung der Zertifikate über die Teilnahme am „Deutsch-Test für
Zuwanderer“ gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Integrationskursverordnung zur
Feststellung eines Sprachniveaus der deutschen Sprache nach dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, über die Teilnahme am Test „Leben
in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der
Integrationskursverordnung sowie über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes im AZR;
– Einführung von Push-Benachrichtigungen an die AsylbLG-Stellen über
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen den
Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung;
– Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein
einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und
zu arbeiten;
– Ermöglichung von Datenabrufen durch die Kindergeldstellen zu Grunddaten
sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen
einen Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen;
– Klarstellung, wonach für das Abnehmen von Fingerabdrücken bei der
Beantragung eines nationalen Visums eine Altersgrenze von sechs Jahren gilt;
– Speicherung von Informationen zur aufenthaltsrechtlichen
Verpflichtungserklärung sowie der Verpflichtungserklärung selbst im allgemeinen
Datenbestand des AZR;
– Einführung einer Übergangsregelung beim Arbeitsverbot für Asylbewerber
aus den nach EU-Recht bestimmten neuen sicheren Herkunftsländern (§ 104
Absatz 18 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils
betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027
einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca.
310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und
beim Generalbundesanwalt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
insgesamt um rund 1 250 764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand
in Höhe von 17 668 000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die
Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder
Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels und den damit verbundenen
Wegfall einer obligatorischen persönlichen Vorsprache in der Behörde und des
daraus resultierenden Zeitaufwands sowie der Kosten, die für die Abgabe der
biometrischen Daten anfallen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
36 465 000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 495 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl.
Kommunen) reduziert sich um rund 36 959 000 Euro. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 5 435 000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund
3 635 500 Euro auf das Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung
und rund 1 799 000 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher
Sozialversicherungsträger, wovon 900 000 Euro auf den Rechtskreis des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), 100 000 Euro auf den Rechtskreis des SGB III
und 800 000 Euro auf die Familienkasse entfallen.
Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die
Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder
Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall
des persönlichen Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen
Daten in der Behörde.
Soweit der hier dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam
wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt
ist, soll er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) ‚ Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung“.‘
b) Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem
Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie
Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz,“.‘
c) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. ‚ § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Registerbehörde übermittelt an das
Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung
eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des
Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7.“ ‘
d) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
16. ‚ Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a
Automatisierte Datenübermittlung
(1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22
Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen
öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse
Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen
Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den
Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3
unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die
unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist
und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an
die Registerbehörde übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen
unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens
oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2
Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines
Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert
sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die
in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des
Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ ‘
e) Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und gg durch die
folgenden Doppelbuchstaben ff bis hh ersetzt:
ff) ‚ Nummer 10 wird gestrichen.
gg) Nummer 11 wird zu Nummer 10.
hh) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die
Zustimmung zur Beschäftigung.“ ‘
f) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. ‚ § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden
und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach
§ 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet.“ ‘
g) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit
nicht § 21 anzuwenden ist,“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c
und d.
h) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt:
27. ‚ § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43
Übergangsregelung
Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum
31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1
Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind,
können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026
geltenden Fassung des § 19 der AZRG-
Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1
Nummer 6 bis 12“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 6 bis 11“ ersetzt.‘
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. ‚ § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende
Nummer 38a eingefügt:
„38a. Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,“.
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier
oder Aufenthaltstitel“ durch die Angabe „zu
Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel“ ersetzt.‘
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ wird die
Angabe „Angaben zum Ausweisdokument/zu
sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung
der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit
vorgelegte Dokumente werden nur an die
Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten
Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der
Länder und die in § 71 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und die
Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „– die Familienkassen zu Spalte A
Buchstabe a, b, d und f“ wird durch die Angabe „–
Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h
und l“ ersetzt.‘
bb) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Dreifachbuchstabe aaa wird der folgende
Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:
aaa) ‚ Die Angabe „Bezug von existenzsichernden
Leistungen“ wird durch die Angabe „Bezug von
existenzsichernden Leistungen nach AsylbLG,
UhVorschG, SGB II, SGB VIII oder SGB XII
sowie Anspruchseinschränkung und
Leistungsausschluss nach AsylbLG“ ersetzt.‘
bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ccc werden zu
den Dreifachbuchstaben bbb bis ddd.
cc) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „– Ausländerbehörden
und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen“ wird die Angabe „–
Auslandsvertretungen“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „– die
Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f
Doppelbuchstabe cc“ wird gestrichen.‘
bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des
AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe
„§§ 15, 18a, 18b, 18d, 21, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A
Buchstabe e und f werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
übermittelt.“ wird gestrichen.
ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge“ wird durch die Angabe „–
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird
durch die Angabe „– Bundeskriminalamt
zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird
durch die Angabe „– Landeskriminalämter
zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ wird
durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe b bis f“ ersetzt.
hhh) Die Angabe „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe
„– die Bundesagentur für Arbeit und die für
die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu
Spalte A Buchstabe b bis f – Jugendämter
zu Spalte A Buchstabe b bis f – das
Auswärtige Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.‘
dd) Buchstabe g wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden
Doppelbuchstabe aa ersetzt:
aa) ‚ Die Spalten A und B werden durch die folgenden
Spalten A und B ersetzt:
„A B
35
Zeitpunkt der
Übermittlung
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
a) § 29 Nummer 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*)
b) § 29 Nummer 1a
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*)
c) § 29 Nummer 2
Visum erteilende Behörde
aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
(7)*)
„A B
bb) mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behörden
(7)*)
d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 4 und 5
Grundpersonalien
aa) Familienname (7)*)
bb) Geburtsname (7)*)
cc) Vornamen (7)*)
dd) Geburtsdatum (7)*)
ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*)
ff) Geschlechtsangabe (7)*)
gg) Doktorgrad (7)*)
hh) Staatsangehörigkeiten (7)*)
Weitere Personalien
jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*)
kk) andere Namen (7)*)
ll) Familienstand (7)*)
mm) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
(7)*)
nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*)
oo) freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit
(7)*)
pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder
des Lebenspartners
(7)*)
e) § 29 Nummer 4
– Lichtbild (7)*)
f) § 29 Nummer 4a
– die den Antrag auf Erteilung eines nationalen
Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
begründenden Unterlagen:
- Antragsformular
- Nachweis des Sorgerechts/der
Vormundschaft
- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde
nach § 31 der Aufenthaltsverordnung
- Lebenslauf
- Qualifikationsnachweise
- Personenstandsurkunden
- Kopie der Datenseite des Reisedokuments
- Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B.
Arbeitsvertrag/verbindliches
Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der
Bildungseinrichtung, Zulassung zum
Sprachkurs, Zulassungsbescheid der Hochschule)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
(7)**)
„A B
- Nachweise über Berufserfahrung (z. B.
Arbeitszeugnisse)
- Nachweise über Sprachkenntnisse
- Nachweise über angemessene
Altersversorgung
g) § 29 Nummer 5
– Datum der Datenübermittlung (7)*)
h) § 29 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum
aa) Visum erteilt (2)**)
bb) Antrag abgelehnt (2)**)
cc) Rücknahme des Antrags (2)**)
dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**)
ee) Annullierung des Visums (2)**)
ff) Aufhebung des Visums (2)**)
gg) Rücknahme des Visums (2)**)
hh) Widerruf des Visums (2)**)
i) § 29 Nummer 7
Weitere Daten
aa) Datum der Entscheidung (7)**)
bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**)
j) § 29 Nummer 8
Angaben zum Visum
aa) Art des Visums (7)**)
bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**)
cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**)
dd) Nummer des Visums (7)**)
ee) Geltungsdauer des Visums (7)**)
k) § 29 Nummer 9
– die im Visumverfahren beteiligte
Ausländerbehörde
(7)**)
l) § 29 Nummer 10
Ge- oder verfälschte Dokumente
aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im
Visaverfahren
(7)**)
bb) Art des Dokuments (7)**)
cc) Nummer des Dokuments (7)**)
dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**)
ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**)
ff) im Dokument enthaltene Angaben über
Aussteller
(7)**)
m) § 29 Nummer 11
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über
die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung
zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG
(reguläres Verfahren)
aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (7)**)
„A B
erteilt am
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren
Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine
Arbeitgeberbindung
bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
versagt am
(7)**)
cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)“.‘
bbb) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ In Spalte C wird die Angabe „– Träger der
Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc – die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g
Doppelbuchstabe cc – die Jugendämter zu Spalte A
zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f
Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc
– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff
und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.‘
ccc) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum
Verpflichtungsgeber sowie die
Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10)
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere
öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger
der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die
für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die
Jugendämter übermittelt.“ gestrichen.‘
ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Dokumente
zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden,
die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger
der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeit zuständigen Stellen,
die Jugendämter sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die
Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die
Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten, die Bundespolizei und andere mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. ‚ § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind
das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von
Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei
Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden
von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6
Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen
Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf
Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden,
sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger
Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten
Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in
Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut
durchzuführen.“ ‘
b) Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den
folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der
Fingerabdrücke,“.‘
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. ‚ § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt:
(18) „ § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine
Anwendung
1. auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau,
die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des
Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden
Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023
geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen
Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum
11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und
2. auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens,
Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich
zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben
oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 13.
4. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zum
Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ durch die Angabe „nur
zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ ersetzt.
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die
Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4
in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und
die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3
Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den
Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten
nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2
Absatz 2c,“.‘
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. ‚ § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
„§ 18e
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit
(1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des
(2) Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die
Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu
Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des
Lebenspartners,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für
oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden
minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und
Lebenspartnern,
4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie
zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die
Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des
Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.
(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder
gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen übermittelt.“ ‘
6. Artikel 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert:
aa) Nach Dreifachbuchstabe hhh wird der folgende
Dreifachbuchstabe iii eingefügt:
iii) ‚ Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a
bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– die Jugendämter
zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.‘
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben iii bis kkk werden zu den
Dreifachbuchstaben jjj bis lll.
cc) Nach dem neuen Dreifachbuchstaben lll wird der folgende
Dreifachbuchstabe mmm eingefügt:
mmm) ‚ Die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu
Spalte A Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– alle
übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und
f“ ersetzt.‘
dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben lll und mmm werden zu den
Dreifachbuchstaben nnn und ooo.
b) Buchstabe d Doppelbuchstabe dd wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben dd ersetzt:
dd) ‚ In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die
Angabe „– Jugendämter“ und die Angabe „– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“
eingefügt.‘
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch die folgenden
Doppelbuchstaben bb und cc ersetzt:
bb) ‚ Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f
wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6
in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern
nicht Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4
bis 7.‘
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen
am“ durch die Angabe „erloschen am/erloschen nach
§ 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“
ersetzt.
bb) In Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch
die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „–
Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-
Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung
nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9d
Bezeichnung der
Daten
(§ 3 des AZR-
Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/
Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 5
§§ 15, 18d, 18e des
AZR-Gesetzes
Verfahren nach den
§§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes
(1)
–
Ausländerbehörden
–
Auslandsvertretungen
– Ausländerbehörden
–
Auslandsvertretungen
– Elterngeldstellen
– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung
nach § 18e Absatz 1
des AZR-Gesetzes
a) Zustimmung zu
einer Anerkennung
der Vaterschaft
aa) beantragt am (1)
bb) erteilt am (2)
b) Zustimmung zu
einer Anerkennung
der Vaterschaft
zurückgenommen
am
(2)
c) Eintritt der
Zustimmungsfiktion
am
(6)
d) beteiligte Personen
aa) anderer
Elternteil/Kind
– AZR-
Nummer
(2)
„A A1*) B**) C D
bb) anderer
Elternteil/Kind
deutscher
Staatsangehörigkeit
–
Familienname
– Vornamen
–
Geschlechtsangabe
–
Geburtsdatum
– Geburtsort
(2)
§ 3 Absatz 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 5
Verfahren nach den
§§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes
– wie vorstehend – (2) – wie
vorstehend –
– wie vorstehend – – wie vorstehend –
§ 3 Absatz 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 5
Verfahren nach den
§§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes
– wie vorstehend – (3) – wie
vorstehend –
– wie vorstehend – – Ausländerbehörden
und die mit der
Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten
öffentlichen Stellen“.‘
cc) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) ‚ In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse
Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ gestrichen.‘
dd) Buchstabe g Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur
an die Ausländerbehörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ wird durch die
Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an
die Ausländerbehörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, das
Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge übermittelt.“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe „– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute
Behörden“ wird die Angabe „– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut
sind“ eingefügt.
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 wird durch die folgende Nummer 6.1 ersetzt:
„6.1 Angaben zum
Zuzug und
Fortzug
(1) in den Fällen, in denen eine der in
Nummer 6 genannten Behörden
eine Ausreiseaufforderung an
einen ausreisepflichtigen
Ausländer mit Setzung einer
Ausreisefrist oder eine Ab- oder
Zurückschiebung des Ausländers an das
Register übermittelt hat“.
bb) In Nummer 8 Spalte A wird die Angabe „Träger der Sozialhilfe“
durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe zu den Nummern 8.1
und 8.2 sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Nummer 8.2“ ersetzt.
cc) In Nummer 8.2 Spalte D wird die Angabe „in den Fällen, in denen
sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den
Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer
Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“
durch die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische
Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befindet
und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine
sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene
aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung, Erhöhung oder einer
Verkürzung der Leistungen führen kann“ ersetzt.
dd) In Nummer 9.1 wird die Angabe „Die Bundesagentur für Arbeit
und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach
Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten
eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der
Bundesagentur für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind,
zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach Nummer 9
übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“
gestrichen.
ee) In Nummer 10.1 Spalte B wird die Angabe „Angaben zum
Herkunftsland“ durch die Angabe „letzter Wohnort im Herkunftsland“
ersetzt.
ff) In Nummer 12.2 wird die Angabe „Die Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach
Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der
Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder
nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen
Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall,
hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die
nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers
unverzüglich zu löschen.“ gestrichen.
gg) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 und 13.1
eingefügt:
„13 Zuständige
deutsche
Auslandsvertretung
(1)
–
Grundpersonalien
– AZR-
Nummer
(2) bei Speicheranlässen nach
§ 2 Absatz 2b des AZR-
Gesetzes zur Fortführung eines
beschleunigten
Fachkräfteverfahrens nach § 81a des
Aufenthaltsgesetzes
13.1
Vorabzustimmung nach
§ 81a Absatz 3
Satz 1
Nummer 6
AufenthG
(1) “.
8. In Artikel 10 wird die Angabe „Anlage 2 Nummer 12“ durch die Angabe
„Anlage 2 Nummer 10“ ersetzt.
9. Artikel 11 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt:
Artikel 11‚
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I
S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende
Angabe eingefügt:
„82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3“.
2. § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im
Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild
und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung
eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes
verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten
Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist
nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister
begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die
Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“
3. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
„§ 82c
Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3
Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in
seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung
gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften
können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines
Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des
Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3
Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden
Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2
weiterverwendet werden.“ ‘
10. Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 13 ersetzt:
‚Artikel 131
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate“ durch die Angabe
„sechs Monate“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein
Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig
beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82
Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet
wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7
Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der
Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten
verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende
Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu
arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024).
ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2
Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach den Sätzen 1
und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer
des Aufenthaltstitels überschritten wird.“
2. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das
Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die
das sechste Lebensjahr vollendet haben.“
3. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2
Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt.‘
11. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 14 bis 17 eingefügt:
Artikel 14‚
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.“
2. § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder
gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen,
2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur
Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die
Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu
den beteiligten Personen.“
3. § 28 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 15
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f
ersetzt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6
in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern
nicht Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ nach 18 Monaten
a) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3
Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-
Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine
Einreise der Person erfolgt ist,“.
2. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3, 4, 8 (Teil I) bis 9 (Teil II), 10 bis 20, 24,
24a, 29 und 35 Spalte D wird jeweils die Angabe „– Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 3, 4, 6, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b bis 9
(Teil II), 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 29, 35 und 37 Spalte D wird
jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
ersetzt.
c) In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a bis f, h und j“ durch die Angabe „– Gerichte“ ersetzt.
d) In Nummer 8a Spalte D werden die Angaben „§ 18e,“ und
„– Meldebehörden“ gestrichen.
e) In den Nummern 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe
„deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
ersetzt.
f) In Nummer 37 Spalte D wird die Angabe „Dokumente zu
Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die
Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die
Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die
Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, die
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der
Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
die Jugendämter sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt.
Artikel 16
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung,
Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung
ausgeschrieben sind,“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen
für die Einbürgerung erforderlichen Test über
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „Gefahr ausgeht.“ durch die
Angabe „Gefahr ausgeht,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. die an einem Integrationskurs teilgenommen haben
oder die einen für die Einbürgerung erforderlichen
Test über Kenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung gestellt
haben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach
den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am
Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die
Angabe „Absatz 5,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur
erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a
sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8, sofern nicht
Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5
ersetzt:
5. „ die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8 bis 9a, Absatz 2
Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d,
Absatz 4 Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht
Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
4. In § 17a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die
Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“ ersetzt.
5. § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43
bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“.
6. § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43
bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“.
7. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft.“
durch die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8
eingefügt:
6. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den
§§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,
7. Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes,
8. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am
Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes.“
Artikel 17
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3a Spalte D wird die Angabe „18a bis 18d, 18f“ durch die
Angabe „18a bis 18e“ und die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A
Buchstabe a“ durch die Angabe „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a“
ersetzt.
2. In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Familienkassen zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l“ durch die Angabe „– Familienkassen
zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt.
3. In Nummer 9 (Teil II) Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“
durch die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „– Familienkassen“
durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
4. Nummer 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B
ersetzt:
„A A1*) B**)
9a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1
Nummer 9a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 9a sowie § 3 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1
Angaben zur Teilnahme an
Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
Aufenthaltsgesetzes, zur erfolgreichen Teilnahme
am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Teilnahme an einer
Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes
a) Schulbildung (7)
b) Studium (7)
c) Ausbildung (7)
d) Beruf (7)
e) Sprachkenntnisse (7)
f) Sprachzertifikat über die Teilnahme
an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a AufenthG
(7)
g) Berechtigung oder Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs
nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder
Verpflichtung
(7)
bb) Erteilungszeitpunkt (7)
cc) Erteilende Stelle (7)
h) Teilnahme an einem Integrationskurs
nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Kursart (7)
bb) Kursbeginn (7)
cc) Kursabschluss
erfolgreich
nicht erfolgreich
(7)
i) gemeldete Fehlzeiten (1) (7)
j) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1
AufenthG
(7)
k) Sprachzertifikat über die Teilnahme
am „Deutsch-Test für Zuwanderer“
(DTZ) nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
Integrationskursverordnung zur Feststellung eines
Sprachniveaus der deutschen Sprache nach
dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen (GER)
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Sprachniveau nach dem GER (7)
cc) Prüfstelle (7)
l) Erfolgreiche Teilnahme am Test
„Leben in Deutschland“ (LiD) nach § 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Integrationskursverordnung
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Ergebnis (7)
aaa) Staatsbürgerliche
Grundkenntnisse
bbb) Staatsbürgerliche
Kenntnisse
cc) Prüfstelle (7)
m) Erfolgreiche Teilnahme am
Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Prüfstelle (7)“.
b) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ wird durch die
Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
zu Spalte A Buchstabe a bis e und g bis j“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
Spalte A Buchstabe f bis g und j“ wird durch die Angabe
„– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe f bis h und k bis m“ ersetzt.
cc) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ wird
durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für
die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 15, 18a, 18b, 19, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
bis g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und
der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis k
– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a bis k
– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
bis j
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A
Buchstabe f und k bis m
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a
bis h, k und l
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“.
d) Nach der Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die
mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“ wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 3 Absatz 4 Nummer 9
Angaben zur Teilnahme
an einem
Integrationskurs nach § 44 Absatz 4
des Aufenthaltsgesetzes
und zur erfolgreichen
Teilnahme am
Einbürgerungstest (EBT) nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
– wie vorstehend
Buchstabe f und k bis m –
(3) – wie
vorstehend –
– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
–
Ausländerbehörden
– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
–
Staatsangehörigkeitsbehörden“.
5. In den Nummern 10 bis 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe
„18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und jeweils die
Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes –
Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
6. In den Nummern 13 bis 16 und 18 bis 20 Spalte D wird jeweils die
Angabe „18f“ durch die Angabe „18e“ und jeweils die Angabe „–
Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
7. Nummer 23 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme,
Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“ wird
durch die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme,
Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder
Identitätsklärung“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ Ausschreibung zur Identitätsklärung“.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
b) In Spalte B wird zu Buchstabe d die Angabe „(6)“ eingefügt.‘
12. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 18 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 11“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16
Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c,
Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b,
Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f
und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9,
Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f
treten am 1. November 2026 in Kraft.“
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4
Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa,
Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24
Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6
Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a
bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17
Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.“
e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17
Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028 in Kraft.
(9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c,
Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am
1. Mai 2030 in Kraft.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und die Angabe „und 7
Buchstabe g treten“ wird durch die Angabe „und 7 Buchstabe g und
Artikel 15 Nummer 2 treten“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 11.
h) Der bisherige Absatz 10 wird gestrichen.
13. Die Liste „EU-Rechtsakte“ wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und
Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne
rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom
30.6.2009, S. 24)“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur
Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und
zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für
Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)“.
d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 5 und 6.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Detlef Seif
Berichterstatter
Dr. Christian Wirth
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Johannes Schätzl, Lukas
Benner und Clara Bünger
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Februar
2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der
Geschäftsordnung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich
gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)38-8).
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung
empfohlen. Seinen Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung wird er gesondert abgeben.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 31. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in
geänderter Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/4080 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht
Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 33. Sitzung am 4. Mai 2026 durchgeführt. Den
kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die schriftliche Stellungnahme
der kommunalen Spitzenverbände lag dem Innenausschuss als Ausschussdrucksache 21(4)167 neu vor.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 33. Sitzung verwiesen (Protokoll 21/33).
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 in seiner 38. Sitzung am 8. Juli 2026
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)194, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)194 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Änderung Artikel 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h (Einfügung eines neuen
§ 43).
Zu Buchstabe b
Die Nummer 7a der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV) enthält zukünftig zwei
Kategorien von leistungsrechtlich relevanten Daten: die Art der Leistung sowie Bezugsbeginn- und Ende von
existenzsichernden Leistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen und im Bereich des AsylbLG Angaben zu
Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüssen. Leistungsausschlüsse nach § 1 Absatz 4 AsylbLG sind auch
dann zu erfassen, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG entfällt, aber Überbrückungs- und/oder
Härtefallleistungen oder Rückreisekosten nach § 1 Absatz 4 Satz 2 ff. AsylbLG erbracht werden. Diese beiden
Kategorien von Daten sollen sich auch auf Gesetzesebene in § 3 Absatz 1 Nummer 6a AZRG widerspiegeln, um
den Rahmen dessen, was im AZR gespeichert werden darf, konkreter abzustecken.
Zu Buchstabe c
Die Änderung des Absatzes 6 wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet.
Bei der Streichung des § 21 Absatz 8 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16
(Schaffung einer Generalklausel zur automatisierten Datenübermittlung); dadurch waren die „deutschen
Auslandsvertretungen“ ebenfalls in die Generalklausel des § 22a aufzunehmen (s. Buchstabe d). Näheres wird in
Anlage 2 der AZRG-Durchführungsverordnung geregelt.
Die Streichung der Sätze 3 und 4 des Absatzes 8 resultiert aus der Neuregelung des § 22 durch das Gesetz zur
Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 8.5.2024,
BGBl. I Nr. 152 . Nach Satz 3 dieser Regelung können grundsätzlich alle öffentlichen Stellen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen
werden.
Zu Buchstabe d
Bei Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Aufgrund der Schaffung einer
Generalklausel zur automatisierten Datenübermittlung waren die „deutschen Auslandsvertretungen“ ebenfalls in
§ 22a aufzunehmen.
Die Regelung in Absatz 2 verfolgt das Ziel, Regelungsinhalte aus der Anlage 2 der AZRG-DV zu entfernen und
stattdessen in das AZRG zu überführen. In der Anlage 2 soll lediglich erfasst werden, welche ohnehin gemäß § 22
AZRG abruffähigen Informationen an welche Behörden durch automatisierte Benachrichtigungen übermittelt
werden. Eigenständige Prüf- und Löschregelungen sollen in der Anlage 2 nicht getroffen werden.
Zu Buchstabe e
Um den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c („Datenminimierung“) der Verordnung (EU)
2016/679 (DSGVO) hinreichend Rechnung zu tragen, werden Daten sowohl zu Verpflichtungserklärungen, die
bei einer Behörde im Bundesgebiet als auch zu denen, die im Ausland in Verbindung mit der
Visumantragsstellung abgegeben wurden, ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. § 29 Nummer 10 war
daher zu streichen.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10). Daten zu
Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; die
Verpflichtung zur Übermittlung der Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die
Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war, war damit zu streichen. Im verbliebenen Satz wurde zudem die
Verweisung auf § 29 angepasst.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine Korrektur. Oberste Bundes- und Landesbehörden (bspw. das Auswärtige Amt als oberste
Bundesbehörde) sind auch mit der Durchführung passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung des § 29 Nummer 10 AZRG. Die bislang nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG in der Visadatei zu speichernden Angaben zur Verpflichtungserklärung sowie
zum Verpflichtungsgeber und das Dokument selbst sollen zukünftig nicht mehr in der Visadatei des AZR
gespeichert werden, sondern im allgemeinen Datenbestand des AZR. Dazu werden mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen vorgenommen.
Die Regelungen treten am 1. November 2026 in Kraft.
Aus technischen Gründen kann der bestehende Datenbestand von Angaben zur Verpflichtungserklärung sowie
zum Verpflichtungsgeber und das Dokument selbst nicht zum Ablauf des 31. Oktober 2026 von der Visadatei in
den allgemeinen Datenbestand überführt werden. Für die bislang abrufberechtigten Behörden, darunter
insbesondere Regressverfahren durchführende Leistungsbehörden, besteht jedoch ein fachlicher Bedarf bis zum Ablauf
der jeweiligen gesetzlichen Löschfristen nach § 19 AZRG-DV weiter auf die Datensätze zugreifen zu können.
Um die gesetzlich vorgesehene Zugriffsmöglichkeit der jeweiligen Behörden weiterhin sicherzustellen, wird eine
Übergangsregelung geschaffen; damit bleibt der Datenbestand nach § 29 Nummer 10 AZRG so lange in der
Visadatei bestehen wie die gesetzlichen Löschfristen es für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 in der Visadatei
gespeicherten Daten erlauben.
Zu Nummer 2 (Änderung Artikel 2)
Zu Buchstabe a (Änderung Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10).
Zu Buchstabe b (Änderung Nummer 3)
Es handelt sich in Nummer 3 Buchstabe a um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (vgl. Nummer 5
Buchstabe b). Infolge der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e des AZR-Gesetzes (AZRG) war die Aufnahme
einer weiteren Aufgabenbezeichnung in § 18 Absatz 3 Satz 3 AZRG-DV erforderlich, die die Familienkassen bei
einem Übermittlungsersuchen gegenüber der Registerbehörde anzugeben haben.
Die Änderung des Absatzes 6 wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet.
Zu Buchstabe c (Änderung Nummer 6)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 4 der Tabelle)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (in Dreifachbuchstabe bbb). An die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur eindeutigen Identifizierung des jeweiligen
Kindergeldberechtigten weitere Daten übermittelt.
Die weitere Änderung (in Dreifachbuchstabe aaa) wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet.
Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung Nummer 7a der Tabelle)
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Daten, die im AZR zum Thema Leistungsbezug gespeichert werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung Nummer 31 der Tabelle)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Spalte C)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10). Daten
zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert.
Damit waren die Auslandsvertretungen als übermittelnde Stellen von Daten zu Verpflichtungserklärungen, die im
Ausland abgegeben wurden, in Spalte C aufzunehmen. Artikel 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb war aus
rechtsförmlichen Gründen in Gänze abzubilden.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung Spalte D)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 (vgl. Nummer 11). In Nummer 31 waren das Auswärtige
Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als
abrufberechtigte Behörden aufzunehmen. Artikel 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc war aus rechtsförmlichen Gründen in
Gänze abzubilden.
Zu Doppelbuchstabe dd (Änderung Nummer 35 der Tabelle)
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach § 29 Nummer 4a werden die den Antrag auf Erteilung
eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden Unterlagen bei dessen
Erteilung in der Visadatei gespeichert und nicht bereits bei Antragstellung. Die entsprechende Angabe in Spalte B war
daher entsprechend zu korrigieren.
Zudem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des
AZR gespeichert; damit war Buchstabe l in den Spalten A und B zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f (Streichung § 30 Absatz 1 Satz 2
AZRG). Die zur Übermittlung des Sachverhalts „erfolglose Inanspruchnahme (des Verpflichtungsgebers) nach
Aufwendung öffentlicher Mittel“ verpflichteten Behörden in Spalte C waren zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f (Streichung § 30 Absatz 1 Satz 2
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des
AZR gespeichert; damit war der vorangestellte Satz in Spalte D zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung Nummer 37 der Tabelle)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen sowie die dazu gespeicherten Dokumente werden künftig
ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Damit die Auslandsvertretungen das Dokument
zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums aus dem AZR abrufen können, war Spalte D entsprechend
anzupassen.
Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 3)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10. In Artikel 13 Nummer 2 wird § 49 Absatz 6a AufenthG
dahingehend geändert, dass ein weiterer Satz angefügt wird (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). § 49
Absatz 6a AufenthG wird in Artikel 3 Nummer 4 erneut zu einem unbestimmten Inkrafttretenszeitpunkt geändert
(Anfügung weiterer Sätze). Der durch Artikel 13 Nummer 2 angefügte Satz muss infolgedessen auch in Artikel 3
Nummer 4 abgebildet werden.
Zu Buchstabe b
Durch die perspektivische Erfassung der biometrischen Daten ausschließlich im AZR und der dafür erforderlichen
(zweiten) Änderung des § 61a Absatz 3 AufenthV ist auch die entsprechende Verordnungsermächtigung in der
Aufenthaltsverordnung anzupassen, so dass auch die zweite Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV von der
Verordnungsermächtigung abgedeckt ist. Denn § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e AufenthG wird mit dem
MDWG-E dahingehend geändert, dass Näheres zur Speicherung von biometrischen Daten zur Erstellung von eAT
„bei den Ausländerbehörden“ auf dem Verordnungsweg geregelt werden kann. Sobald alle Ausländerbehörden
jedoch die technischen Voraussetzungen geschaffen haben, die biometrischen Daten im AZR zu speichern, wird
die Möglichkeit der Speicherung der Daten lokal bei den Ausländerbehörden abgeschnitten. Dies wird durch die
zweite Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV ermöglicht, für die als Folgeregelung eine entsprechende
Verordnungsermächtigung geschaffen werden muss. Aus diesem Grund ist die Angabe „bei den Ausländerbehörden“ in
§ 99 Absatz 1a Nummer 13 Buchstabe e AufenthG zu streichen, um die Verordnungsermächtigung hinsichtlich
des Speicherstandortes der biometrischen Daten offen zu halten.
Zu Buchstabe c
Die Übergangsregelungen für Arbeitsverbote für Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau bleiben
unverändert.
Mit der neuen Nummer 2 in § 104 Absatz 18 wird Geduldeten aus den sicheren Herkunftsstaaten gemäß
Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348, die zuvor nicht schon auf nationaler Ebene nach § 29a oder § 29b AsylG
als sichere Herkunftsstaaten bestimmt waren und die bis zum Tag vor Inkrafttreten des GEAS im Besitz einer
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren oder die vor dem 7. Mai 2025 erstmalig eine Duldung
erhalten haben (ohne zwischenzeitliche Ausreise) die weitere Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ermöglicht. Diejenigen, die erstmals am oder nach dem 7. Mai 2025 eine Duldung erhalten haben, sollen im
Übrigen vom Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umfasst sein. Ziel ist eine zügige
Aufenthaltsbeendigung. Die Regelung umfasst damit die derzeit zusätzlich zur bisherigen nationalen Rechtslage EU-weit
bestimmten sicheren Herkunftsstaaten. Im Falle einer zukünftigen Bestimmung weiterer sicherer Herkunftsstaaten auf
Unionsebene oder der Aufnahme weiterer Staaten als EU-Beitrittskandidaten ist eine erneute rechtzeitige
Ergänzung der Übergangsvorschrift erforderlich, um dann bestehende Duldungen ggf. vom Arbeitsverbot ausnehmen
zu können, wenn der jeweilige Staat nicht zuvor schon als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a oder § 29 AsylG
oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt war. Das Gleiche gilt für Personen, die sich vor dem
jeweiligen Stichtag geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Für die von den Ausnahmen umfassten Personen bleibt die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme mit ausdrücklicher
Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde gemäß § 4a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
bestehen. Diese Ausnahme vom Arbeitsverbot dient der Rechtssicherheit der Erwerbstätigen wie auch der
Arbeitgeber.
Die EU-Beitrittskandidaten sind nach Artikel 62 Absatz 1b Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348
als sicherer Herkunftsstaat bestimmt, es sei denn, es liegen einer oder mehrere der in den Buchstaben a bis c
genannten Umstände vor. Mit Bekanntmachung vom 12. Juni 2026 hat die Europäische Kommission informiert,
dass in Bezug auf die Ukraine die Ausnahmeregelung nach Artikel 62 Absatz 1b Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1348 (C/2026/3247) gilt.
Greift bei einem EU-Beitrittskandidaten ein Ausnahmetatbestand in Zukunft, sind rechtzeitig Anpassungen an der
Übergangsvorschrift erforderlich.
Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 4)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das
Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments ausschließlich zum Zweck der erneuten
Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden sollen. Der Wortlaut der Regelung entspricht damit der
Formulierung des § 61a Absatz 3 Satz 1 AufenthV in Artikel 11, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird.
Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 6)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
des Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an
das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) wird § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6
dahingehend geändert, dass die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen keine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen
des § 2 Absatz 2 Nummer 3a an das AZR haben (Inkrafttreten zum 1. November 2026). Nachdem § 6 Absatz 2
Satz 3 Nummer 6 mit diesem Gesetz erneut zum 1. November 2026 geändert wird, war die Regelung entsprechend
anzupassen.
Zu Buchstabe b
Den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Vollzug des
Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt.
Ein möglicher Anspruch auf Kinderzuschlag setzt voraus, dass die antragstellende Person, die zugleich
kindergeldberechtigt sein muss sowie gegebenenfalls ihr Partner bzw. ihre Partnerin, ihre Kinder, für die sie
Kinderzuschlag beantragt und gegebenenfalls ihre weiteren Kinder, die mit ihr im Haushalt leben, nicht vom
Leistungsbezug gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen sind. Sie müssen
leistungsberechtigt sein und somit eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II bilden können.
Die Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 1 SGB II muss nachgewiesen werden. In der Verwaltungspraxis
geschieht dies bei Ausländern unter anderem durch die Vorlage des Aufenthaltstitels. Dies gilt sowohl für die
antragstellende Person als auch für ihre Familienangehörigen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Denn
die Ausschlusstatbestände des § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II finden nach dem Sachzusammenhang und der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (bspw. B 14 AS 66/08 R) auch für nicht erwerbsfähige Familienangehörige
von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Anwendung.
Durch den Datenabruf aus dem AZR wird die Antragstellung für ausländische Bürger und für die Verwaltung
erleichtert und beschleunigt, da die Aufenthaltstitel nicht mehr von den Antragstellenden vorgelegt werden
müssen.
Zu Nummer 6 (Änderung Artikel 7)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 19. (Änderung der „weiteren Personalien“ in Bezug
auf die Schaffung der Speichersachverhalte „abweichende Vornamen und Geschlechtsangabe aus den vorgelegten
Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates“). Durch die Einfügung der Buchstaben e und f in Spalte A waren
Zugriffsberechtigungen in Spalte D entsprechend anzupassen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c. Damit wird klargestellt, dass Daten
aus der Visadatei auch an das Auswärtige Amt als oberste Bundesbehörde übermittelt werden (§ 32 Absatz 1
Nummer 11 AZRG).
Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 8)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 Nummer 1. Die Verpflichtungserklärung als Dokument,
Angaben dazu sowie zum Verpflichtungsgeber werden nur noch im allgemeinen Datenbestand des AZR
gespeichert und werden nach 10 Jahren gelöscht.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 9 (Teil I) der AZRG-DV-Anlage)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung
eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 Nummer 2. Künftig werden an die für den Vollzug des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Angaben zum Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes übermittelt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Eine automatisierte Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf
den Sachverhalt „Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
gegeben“ (Nummer 31a der AZRG-DV-Anlage) ist nicht von § 18f Absatz 1 AZRG umfasst. Nach dieser
Regelung wird diese Datenübermittlung dann ausgelöst, wenn bei einem Unionsbürger der Sachverhalt „Feststellung
des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 FreizügG/EU“ gespeichert wird, d. h. die Ausländerbehörde die Feststellung bereits getroffen
hat. Dies ist zum Zeitpunkt der Speicherung des in Nummer 31a genannten Sachverhalts durch die
Polizeibehörden jedoch (noch) nicht der Fall. Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit war daher in
Nummer 31a Spalte D zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine Korrektur. Antragsbegründende Unterlagen (Spalte A Buchstabe f) sollen auch an das
Auswärtige Amt übermittelt werden. An das Auswärtige Amt werden im Rahmen des Visaverfahrens Daten
übermittelt (§ 21 AZRG).
Zudem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des
AZR gespeichert; damit war der vorangestellte Satz zu Spalte A Buchstabe l zu streichen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine Klarstellung. Daten aus der Visadatei werden auch an das Auswärtige Amt als oberste
Bundesbehörde übermittelt (§ 32 Absatz 1 Nummer 11 AZRG).
Zu Buchstabe c (Änderung Anlage 2)
Zu Doppelbuchstabe aa
In Anlage 2 Nummer 6.1 wurde der Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung berichtigt. Korrekt muss
dieser „Angaben zum Zuzug und Fortzug“ lauten. Zudem soll eine automatisierte Datenübermittlung auch dann
erfolgen, wenn die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden zuvor eine Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers an das Register übermittelt hat. In
diesen Fällen haben die jeweiligen Behörden zu prüfen, ob der Ablauf einer festgesetzten Frist eines Einreise-
und Aufenthaltsverbots für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt ist (§ 11 Absatz 9 AufenthG)
und gegebenenfalls das Befristungsdatum neu zu berechnen und an das AZR zu übermitteln.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder eine sonstige aufenthaltsrechtliche
Entscheidung für oder gegen die Person kann eine leistungsrechtlich relevante Tatsache sein, bei der die Behörde prüft,
ob Leistungen ggf. eingeschränkt erweitert oder aufgehoben werden müssen. Hiervon sind auch die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen betroffen, die somit ebenfalls in den Kreis der in
Nummer 8 genannten Behörden aufzunehmen waren.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder eine sonstige aufenthaltsrechtliche
Entscheidung für oder gegen die Person kann eine leistungsrechtlich relevante Tatsache sein, bei der die Behörde prüft,
ob Leistungen ggf. eingeschränkt oder aufgehoben werden müssen. Hiervon sind auch die für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen betroffen, die somit ebenfalls in den Kreis der in Nummer 8
genannten Behörden aufzunehmen waren.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Die Regelung wurde in § 22a Absatz 2
übernommen (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) und war daher hier zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe ee
In Nummer 10.1 der Anlage 2 wird die Angabe „Angaben zum Herkunftsland“ durch die Angabe „letzter
Wohnort im Herkunftsland“ ersetzt. Damit soll klargestellt werden, welcher Sachverhalt konkret im Rahmen der
automatisierten Datenübermittlung an die Meldebehörden übermittelt wird.
Nach der Erstregistrierung von Asylsuchenden im AZR erfolgen die Anmeldungen bei den Meldebehörden auf
Grundlage der Übermittlungen nach § 18e AZRG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesmeldegesetzes (BMG). Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden, melden sich nicht
selbst bei den Meldebehörden an. Dieser Schritt erfolgt stattdessen durch die Push-Benachrichtigung an die
Meldebehörden. Das AZR übermittelt dabei derzeit jedoch nicht das Datum „Herkunftsland“ (Staat, in dem eine
Person vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, DSAusländer-Blatt 019) der
jeweiligen Person an die Meldebehörden. Nach den Vorgaben des DSMeld-Blatts 1223 ist bei Zuzug aus dem
Ausland die Speicherung des Zuzugsstaats (also desjenigen Staats, in dem der Einwohner bisher gewohnt hat)
jedoch verpflichtend einzutragen. Der „Zuzugsstaat“ entspricht dabei melderechtlich im Wesentlichen dem
„Herkunftsland“. Einige Meldebehörden behelfen sich damit, dass in diesen Fällen der Staat der Staatsangehörigkeit
als Zuzugsstaat gespeichert wird, obwohl die Betreffenden dort möglicherweise nicht ihren letzten gewöhnlichen
Aufenthalt vor der Einreise in das Bundesgebiet hatten. Dieses Vorgehen soll vermieden werden, denn es hat
Auswirkungen auf die Richtigkeit der Melderegister. Inhaltlich entspricht die Staatsangehörigkeit, gerade bei
Geflüchteten, die vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet nicht mehr im Land der Staatsangehörigkeit gewohnt haben,
mitunter nicht dem Zuzugsstaat. In der Folge wird auch die amtliche europäische Wanderungsstatistik verfälscht.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Die Regelung wurde in § 22a Absatz 2
übernommen (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) und war daher hier zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe gg
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16 (Schaffung einer Generalklausel zur
automatisierten Datenübermittlung in Fällen, in denen die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist); damit waren die „deutschen Auslandsvertretungen“ ebenfalls in die Anlage 2) als Stellen, an die
automatisierte Datenübermittlungen erfolgen, aufzunehmen (Nummer 13).
Zu Nummer 8 (Änderung Artikel 10)
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 9 (Änderung Artikel 11)
Die in der ersten Fassung des § 61a AufenthV Absatz 3 (vgl. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b) normierten
Speicherfristen von 5 Jahren bzw. 7 Jahren laufen mit hoher Wahrscheinlichkeit über das Inkrafttreten der zweiten
Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV (vgl. Artikel 11 MDWG) hinaus. Artikel 11 Nummer 2 fasst den § 61a
Absatz 3 AufenthV dahingehend neu, dass die biometrischen Daten nur noch im AZR gespeichert und aus diesem
gelöscht werden können. Damit fehlt ab Inkrafttreten der zweiten Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV
(Artikel 11 MDWG) eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der noch vorhandenen lokal gespeicherten
Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften, da diese nicht in das AZR migriert werden können. Die
Ausländerbehörden werden durch diese Übergangsregelung in die Lage versetzt, diese „Altdaten“ auch nach Inkrafttreten des
Artikels 11 MDWG weiterzuverarbeiten und entlang der Löschfristen des § 61a Absatz 3 AufenthV in der
Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe b löschen zu können.
Zu Nummer 10 (Änderung Artikel 13)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Zahl der Monate in § 18 Absatz 4 AufenthG, die im Falle von befristeten Arbeitsverhältnissen
dem Befristungszeitraum bei der Bestimmung der Titelerteilungsdauer hinzugefügt wird, dient der Umsetzung
der in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1233 enthaltenen Wertung (siehe dazu Begründung zu
Buchstabe b). Auch in Fällen von durch Ablauf der Beschäftigungsbefristung eintretender Arbeitslosigkeit soll die
Übergangszeit greifen. Auch hier soll aus Vereinfachungsgründen nicht zwischen drei und sechs Monaten
differenziert werden.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung des § 18 AufenthG um einen neuen Absatz 5 dient zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 4 und 6
der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein
gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer. Aus Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2024/1233 ergibt sich, dass Arbeitslosigkeit „an sich“ keinen Grund für den Entzug – im aufenthaltsrechtlichen
Verständnis ein Widerruf oder die nachträgliche Befristung auf null – eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit
darstellt, wenn die Arbeitslosigkeit höchstens drei Monate beträgt. Wenn der Aufenthaltstitel seit mehr als zwei
Jahren besteht, dehnt sich diese Frist auf sechs Monate aus. Zudem setzt die Richtlinie voraus, dass die
Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden – hier der Ausländerbehörde – gemeldet wird.
Die Änderung bezieht sich auf § 7 Absatz 2 AufenthG, wo die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der
Befristung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt ist, wenn eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung entfallen ist.
Im neuen § 18 Absatz 5 Satz 1 wird für Erwerbstitel klargestellt, dass im Falle der Meldung der Arbeitslosigkeit
bzw. des vorzeitigen Endes der Beschäftigung durch den Ausländer oder den Arbeitgeber die nachträgliche
Befristung so erfolgen muss, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Frist von mindestens sechs Monaten
verbleibt. Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Ausländerbehörde als auch für den Ausländer gering zu
halten, wird nicht anhand der bisherigen Titelgültigkeit differenziert. In Satz 2 wird Artikel 11 Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2024/1233 umgesetzt, indem die Frist auf neun Monate festgesetzt wird, wenn hinreichende Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2
Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Das bedeutet,
dass die Ausländerbehörde nicht grundsätzlich das Vorliegen solcher Bedingungen prüfen muss, sondern nur,
wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen. Hinweise hierfür können etwa seitens der Zollbehörden
(Finanzkontrolle Schwarzarbeit) erfolgen, die prüfen und ermitteln, ob Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu
ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt werden oder wurden (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 SchwarzArbG). Daneben prüft
die Gewerbeaufsicht der Länder, ob der Arbeitsschutz eingehalten wird, z. B. das Arbeitszeitgesetz. Weiterhin
können auch Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die durch eine Fachberatungsstelle für Opfer von
Menschenhandel benannt werden. Satz 3 stellt klar, dass die Fristverkürzung nicht dazu führen darf, dass der ursprüngliche
Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis überschritten wird.
Mit beiden unter Nummer 1 vorgenommenen Änderungen bleiben die Anforderungen an die in der Regel
erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts unberührt.
Zu Nummer 2
Die Regelung in § 49 Absatz 6a AufenthG dient der Klarstellung, dass für das Abnehmen von Fingerabdrücken
bei der Beantragung eines nationalen Visums eine Altersgrenze von sechs Jahren gilt. Die Altersgrenze ergibt
sich in anderen Fällen bereits aus § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG und wird bei der speziellen Regelung für
nationale Visa zusätzlich aufgenommen. Im Gleichklang gilt auf EU-Ebene für die Beantragung eines Schengen-
Visums mit Umsetzung der Reform des VIS und der Änderung des Artikel 13 der Verordnung (EG) 810/2009
(Visakodex) ebenfalls eine Mindestaltersgrenze von sechs Jahren. Denn Studien der Kommission zeigen, dass die
Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren notwendig und verhältnismäßig ist, denn dadurch
wird vor allem die Bekämpfung des Identitätsbetrugs erleichtert und eine verbesserte Bekämpfung des
Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt (vgl. Erwägungsgrund 10 zu Verordnung (EU) 2021/1134 (Reform des
Visa-Informationssystem).
Zu Nummer 3
Die Änderung des § 105a wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet.
Zu Nummer 11 (Einfügung Artikel 14 bis 17)
Zu Artikel 14 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Mit Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa wurde in Nummer 35 Spalte A Buchstabe f (Visadatei)
der Sachverhalt „Dokument zu Buchstabe a bis c“, also das Dokument zu einer Verpflichtungserklärung nach
§ 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG gestrichen. Es hat sich herausgestellt, dass die Speicherung
des Dokuments bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Inland in der Visadatei – wie bisher vorgesehen
– in sehr vielen Fällen technisch nicht umsetzbar ist. Der Anlass für das Anlegen eines Datensatzes in der
Visadatei ist an die Beantragung eines Visums geknüpft (§ 28 AZRG). Eine Verpflichtungserklärung einer
einladenden Person, die gegenüber einer Ausländerbehörde im Inland abgegeben wird, kann durch die Ausländerbehörde
nicht an die Visadatei übermittelt werden, da die eingeladene Person im Ausland zu diesem Zeitpunkt noch keinen
Visumantrag gestellt hat und somit in der Visadatei noch kein Datensatz vorhanden ist, zu dem die Daten
hinzugespeichert werden können.
Eine Person, die bei einer Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellt, hat zur Prüfung der
Erteilungsvoraussetzungen als Nachweis über die finanzielle Absicherung eine etwaig erforderliche
Verpflichtungserklärung vorzulegen. Das Dokument muss derzeit im Original bei den Auslandsvertretungen vorgelegt
werden, was einen zeit- und kostenintensiven Versand der Verpflichtungserklärung erforderlich macht. Nachdem die
im Inland bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung aus den vorgenannten Gründen nicht
in der Visadatei gespeichert werden kann, stehen den Auslandsvertretungen zur Prüfung eines Antrags auf
Erteilung eines Visums in den dargestellten Fällen weder die Verpflichtungserklärung als Dokument noch Angaben
dazu bzw. zum Verpflichtungsgeber durch Abruf aus der Visadatei zur Verfügung. Die ursprünglich mit dem
DÜV-AnpassG mit der Speicherung der Dokumente in der Visadatei verfolgten Ziele, das Verfahren zu
beschleunigen und die Antragsteller zu entlasten, können so nicht erreicht werden.
Künftig soll daher neben den Informationen zu einer Verpflichtungserklärung das dazu gehörige Dokument
zentral im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert werden, also auch für den Personenkreis, die für die
Einreise ein Visum benötigen. Die Speicherung soll zudem nicht – so wie bisher – erst mit Erteilung des Visums
erfolgen, sondern auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung vorverlagert werden. Die Einreise von
visumpflichtigen Personen in das Bundesgebiet stellt einen großen Teil einreisender Personen dar. Erst die Speicherung
im Allgemeinen Datenbestand des AZR (und nicht in der Visadatei des AZR) ermöglicht die Übermittlung von
Daten zu Verpflichtungserklärungen durch Inlandsbehörden über das AZR an das Auswärtige Amt, die
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und damit nicht außerhalb, sondern im Rahmen
des Visumsverfahrens. Eine Speicherung der Angaben einer Verpflichtungserklärung im allgemeinen
Datenbestand des AZR und vor der Erteilung des Visums macht es künftig für Verpflichtungserklärende entbehrlich, das
Original der Verpflichtungserklärung an den antragstellenden Ausländer zu versenden. Der Versand ins Ausland
ist nicht nur zeit- und kostenintensiv, sondern teilweise unsicher und verlustanfällig. Für die Auslandsvertretungen
bedeutet die Speicherung im AZR zudem einen eindeutigen Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts des
Ausländers.
Da Verpflichtungserklärungen aus technischen Gründen weder als Dokument noch als strukturierte Daten in der
Visadatei des AZR durch Inlandsbehörden gespeichert werden können, ist es erforderlich, dass die
Ausländerbehörden und andere Inlandsbehörden diese an zentraler Stelle im allgemeinen Datenbestand des AZR einspeichern
können. Wenn eine Verpflichtungserklärung gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben wird, sieht das Visa-
Warndateigesetz bereits vor, dass die Auslandsvertretungen in der Visa-Warndatei des Bundesverwaltungsamtes
feststellen können, ob ein Verpflichtungsgeber im Zusammenhang mit einer anderen Verpflichtungserklärung
seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Kosten für den Lebensunterhalt oder die Abschiebung zu
übernehmen. Durch den zusätzlichen Abruf sämtlicher durch die Ausländerbehörden bereits im AZR erfasster
Verpflichtungserklärungen kann sich die Auslandsvertretung zudem ein Bild über die Bonität des
Verpflichtungsgebers machen. Hierfür benötigt die Auslandsvertretung wie die Ausländerbehörden, die üblicherweise
Verpflichtungserklärungen aufnehmen, auch Zugriffsrechte auf die Verpflichtungserklärungen im allgemeinen
Datenbestand des AZR.
Ziel der zentralen Speicherung der Verpflichtungserklärung im allgemeinen Datenbestand des AZR ist es
außerdem, die Nachnutzung durch Leistungsbehörden zu erleichtern und der weiteren Digitalisierung der
Migrationsverwaltung Rechnung zu tragen. Den Leistungsbehörden wird eine Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers
im Regressfall durch den Abruf der jeweiligen Verpflichtungserklärung aus dem AZR erleichtert. Durch die
Eintragung der zuständigen Leistungsbehörde, ob ein Regress beim Verpflichtungsgeber erfolglos war und es damit
bei einer Aufwendung öffentlicher Mittel verblieb, wird zudem eine Ausländerbehörde neben der schon jetzt
bestehenden Möglichkeit, bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die
Verlängerung eines Visums die erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers über die beim
Bundesverwaltungsamt geführte Visawarndatei zu ermitteln, in die Lage versetzt, die Bonität von Verpflichtungsgebern auf
noch breiterer Grundlage beurteilen zu können. Insofern werden Arbeits- und Zeitaufwände aufseiten der
Ausländerbehörden und Leistungsbehörden erheblich reduziert.
Um den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c („Datenminimierung“) der Verordnung (EU)
2016/679 (DSGVO) hinreichend Rechnung zu tragen, werden Verpflichtungserklärungen zukünftig
ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert und nicht zusätzlich in der Visadatei des AZR. Damit
wird eine ineffektive und datenschutzrechtlich nicht erforderliche doppelte Datenhaltung vermieden.
Zu Nummer 2
Nach dem neu geregelten Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
ist in bestimmten Konstellationen die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der deutschen
Auslandsvertretungen als „mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen“ zu einer
Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Im AZR werden künftig Angaben zum Verfahren nach den §§ 85a bis 85d
AufenthG gespeichert, beispielsweise, wenn die Ausländerbehörde nach § 85b Absatz 3 AufenthG die
Zustimmung erteilt hat.
Künftig werden an die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen
(Elterngeldstellen) zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Angaben zum
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes übermittelt. Damit sollen diese in die Lage versetzt
werden, den Elterngeldanspruch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 27. Januar 2015 (BGBl. 2025 I Nr. 370) prüfen zu können.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des
AZR gespeichert; damit war Satz 2 zu streichen.
Zu Artikel 15 (Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen und zum Verpflichtungsgeber bei Personen, die für die Einreise und
den Aufenthalt im Bundesgebiet ein Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
benötigen, werden künftig nicht mehr in der Visadatei, sondern ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR
gespeichert. Daten zur Verpflichtungserklärung und zum Verpflichtungsgeber werden, wie bereits mit dem DÜV-
AnpassG bei Personen geregelt, die nach § 41 der Aufenthaltsverordnung visumfrei in das Bundesgebiet einreisen
können, nach 10 Jahren gelöscht. Gleiches soll nunmehr auch bei Informationen zur Verpflichtungserklärung und
zum Verpflichtungsgeber bei Personen gelten, die für die Einreise ein Visum benötigen.
Die Dauer der Speicherung dieser Informationen von 10 Jahren bei tatsächlich erfolgter Einreise der
ausländischen Person ist sowohl für eine etwaige Regressnahme der Leistungsbehörden als auch für eine zukünftige
Prüfung der Ausländerbehörden erforderlich, sollte die verpflichtungsgebende Person nach erstmaliger Abgabe einer
Verpflichtungserklärung erneut als potenzieller Verpflichtungsgeber oder Verpflichtungsgeberin in Erscheinung
treten.
Der Zeitraum der Gültigkeit einer Verpflichtungserklärung von fünf Jahren nach § 68 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
beginnt bei Verpflichtungserklärungen, die vor Einreise ausgestellt wurden, mit der Einreise. Die in diesem
Zeitraum entstandenen Forderungen können durch die Behörden, die öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt
gewährt haben, gegenüber der Person, die eine Erklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben haben, geltend
gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Forderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren
unterliegen )§ 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –
BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist und die erstattungsberechtigte Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen
(Verpflichtungserklärung) und der Person des Schuldners (Verpflichtungsgeberin/Verpflichtungsgeber) Kenntnis
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Erstattungsansprüche werden dadurch zeitlich
auch deutlich nachgelagert zur Gültigkeit der Verpflichtungserklärungen geltend gemacht. Eine Speicherung der
relevanten Informationen ist aus diesem Grund deutlich länger erforderlich als die Gültigkeit der
Verpflichtungserklärung selbst dauert.
Zu Buchstabe b
Eine Verpflichtungserklärung entfaltet nur dann Wirkung, wenn die visumantragsstellende Person tatsächlich
einreist. Denn die Gültigkeit einer Verpflichtungserklärung beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung
ermöglichten Einreise des Ausländers (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Steht fest, dass eine
Verpflichtungserklärung nicht aktiviert wird, weil die Person nicht einreist, und die verpflichtungsgebende Person dadurch nicht
für die Dauer von 5 Jahren potenzieller Kostenschuldner der Bundesrepublik Deutschland werden kann, besteht
keine Notwendigkeit die relevanten Informationen zu speichern. Die hier normierte Löschfrist von 18 Monaten
seit Abgabe der Verpflichtungserklärung ergibt sich zum einen daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe
einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung nicht mehr als sechs Monate liegen sollen, da sich die der
Bonität zugrunde liegenden Verhältnisse verändert haben können (vgl. dazu das Bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2
und § 67 AufenthG – Stand: 24. Januar 2024). Zum anderen ist eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
nach Erteilung des Visums für bis zu einem Jahr nach Erteilung des Visums denkbar, zum Beispiel bei nationalen
Visa, die in der Praxis für maximal ein Jahr ausgestellt werden. Aus diesem Grund steht spätestens nach Ablauf
der 18 Monate verlässlich fest, ob eine Person auf Grundlage eines Visums tatsächlich einreist und die Gültigkeit
der Verpflichtungserklärung zu laufen beginnt. Reist die Person ein, werden die Informationen zur
Verpflichtungserklärung und über den Verpflichtungsgeber oder die Verpflichtungsgeberin zehn Jahre im AZR gespeichert.
Reist die ausländische Person nicht ein, werden die Daten zur Verpflichtungserklärung und zum
Verpflichtungsgeber 18 Monate nach Übermittlung der Daten gelöscht.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe a (Einfügung einer
neuen Nummer 2 in § 18 Absatz 3 Satz 1).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 4 (Korrektur eines Verweises auf das
Geldwäschegesetz in § 17a AZRG).
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf andere öffentliche Stellen im Visumverfahren kann hier gestrichen werden. Soweit andere
Stellen im Visumverfahren auf die AZR-Visadatei zugreifen dürfen, ist dies bereits in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 13
AZRG geregelt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Korrektur. Nach § 16 AZRG werden an die Gerichte im Wege eines gestaffelten
Verfahrens alle zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten aus dem AZR übermittelt.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit Artikel 1 Nummer 18 des DÜV-AnpassG wurde § 18e Absatz 2
AZRG (Übermittlung der AKN-Nummer an die Meldebehörden) gestrichen.
Zu Buchstabe e
Der Verweis auf andere öffentliche Stellen im Visumverfahren kann hier gestrichen werden. Soweit andere
Stellen im Visumverfahren auf die AZR-Visadatei zugreifen dürfen, ist dies bereits in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 13
AZRG geregelt.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10
AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen sowie die dazu gespeicherten Dokumente werden künftig
ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Damit die Auslandsvertretungen das Dokument
zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums aus dem AZR abrufen können, war Spalte D entsprechend
anzupassen.
Zudem handelt es sich um eine Korrektur. Auch die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Jugendämter benötigen bei Gewährung
öffentlicher Mittel bei erfolgloser Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers zur Durchsetzung von
Regressansprüchen das Dokument der Verpflichtungserklärung.
Zu Artikel 16 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung § 2)
Zu Buchstabe a (Änderung Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 6)
Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) wurden in § 50 Absatz 6 Satz 2
AufenthG die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, ausländische Personen mit ungeklärter Identität in den
nationalen Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Identitätsklärung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch
die Landespolizeien oder die Bundespolizei über die polizeiliche Datenbank INPOL. Die Ausschreibung kann in
der Praxis ebenfalls durch die Ausländerbehörden bei den Polizeien angestoßen werden. Ziel ist, dass im Fall
einer polizeilichen Kontrolle oder im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung
identitätsklärender Dokumente bzw. Datenträger ergriffen werden können und die Polizei über die ungeklärte
Identität der Person in Kenntnis gesetzt wird.
Da insbesondere die Ausländerbehörden aber auch weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden keinen Zugriff auf die ausschließlich für den
polizeilichen Abruf ausgestaltete INPOL-Datenbank haben, besteht behörden- und bundeslandübergreifend keine
Kenntnis über eine bereits bestehende Ausschreibung zur Identitätsklärung.
Um die Ausländerbehörden sowie weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden in die Lage zu versetzen, Kenntnis von bereits bestehenden
Ausschreibungen zur Identitätsklärung zu erlangen, sollen entsprechende Ausschreibungen zukünftig zentral im AZR
erfasst werden. Dadurch wird die Veranlassung von Mehrfachausschreibungen bei den Landespolizeien oder der
Bundespolizei vermieden und die Ausländerbehörden sowie weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden in die Lage versetzt, im Falle offener
Ausschreibungen identitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch wird die zwischenbehördliche
Kommunikation der nicht polizeilichen Behörden sowie dieser Behörden mit den polizeilichen Behörden erheblich
beschleunigt und unnötiger Verwaltungsaufwand reduziert.
Zu Doppelbuchstabe bb (Einfügung Nummer 9a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ), am „Test Leben in Deutschland“ (LiD) und am
Einbürgerungstest (EBT). Für die Speicherung von Sachverhalten zur Teilnahme am EBT durch Drittstaatsangehörige war ein
neuer Speicheranlass zu schaffen.
Zu Buchstabe b (Änderung Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 Doppelbuchstabe bb (Aufnahme von
Speichersachverhalten bei Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Die Sachverhalte werden auch
für Unionsbürger im AZR gespeichert.
Zu Nummer 2 (Änderung § 3)
Zu Buchstabe a (Änderung Absatz 1)
In der Praxis müssen Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf
Einbürgerung gestellt haben, gegenwärtig die erforderlichen Kenntnisse durch die Vorlage von Zertifikaten bzw.
Teilnahmebescheinigungen in Papierform nachweisen. Dies ist durch die Speicherung der Angaben im AZR nicht
mehr erforderlich. Der Nachweis in Papierform macht die genannten Verfahren zudem anfällig für Fälschungen.
In der Praxis kommt es deshalb häufig zu Nachfragen von Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden
bezüglich der Echtheit dort vorgelegter Zertifikate bzw. der vorgelegten Teilnahmebescheinigungen beim BAMF,
welche aufwändig im Einzelfall geprüft und beantwortet werden müssen.
Mit der Bereitstellung der Daten im AZR wird der „Umweg“ über den Teilnehmenden bzw. Antragstellenden
vermieden. Die Ergebnisse stehen durch die zentrale Speicherung im AZR den Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsbehörden im AZR direkt zum Abruf bereit. Die Verwaltungsaufwände in den Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder für die Prüfung der physischen Testzertifikate und beim BAMF für erforderliche
Einzelfallprüfungen entfallen, was zu einer Entlastung dieser Behörden und der betroffenen Personen führt.
Absatz 1 Nummer 9 wurde neu gefasst, nachdem der DTZ und LiD Teil der bereits im AZR gespeicherten
„Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a AufenthG“ sind. Integrationskurse i. S. d. § 43
AufenthG beinhalten auch die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im
Bundesgebiet und DTZ und LiD können zudem im Einbürgerungsverfahren relevant sein.
Zu Buchstabe b (Änderung Absatz 4)
Die Angaben zum DTZ, LiD und EBT werden auch für Unionsbürger im AZR gespeichert. Im Jahr 2024 waren
insgesamt 12,4 Prozent der eingebürgerten Personen Unionsbürger, sodass auch für diese Personengruppe der
Nachweis bzw. die Prüfung von Sprachkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und
der Lebensverhältnisse in Deutschland mit einem digitalen Datenabruf der Testergebnisse des DTZ, LiD und EBT
ermöglicht wird (siehe Einbürgerungsstatistik 2024). Neben der Möglichkeit die Testergebnisse digital abrufen
zu können, werden die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder entlastet und das Verfahren auch zugunsten der
betroffenen Personen entbürokratisiert.
Zu Nummer 3 (Änderung § 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll künftig diese Daten
für alle Drittstaatsangehörige sowie Unionsbürger an das AZR übermitteln.
Zu Nummer 4 (Änderung § 17a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Korrekt muss auf „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“ des
Geldwäschegesetzes verwiesen werden.
Zu Nummer 5 (Änderung § 18a Satz 1 Nummer 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am DTZ). § 18a Satz 1 Nummer 12 und 12a wird zusammengefasst und an die geänderte Formulierung
des § 3 Absatz 1 Nummer 9 angepasst.
Die Träger der Sozialhilfe benötigen diese Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie können im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Teilnahme an Integrationskursen
empfehlen, wenn diese für die soziale Teilhabe und das Führen eines eigenständigen Lebens förderlich sind.
Zu Nummer 6 (Änderung § 18b Nummer 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am DTZ). § 18b Nummer 11 und 12 wird zusammengefasst und an die geänderte Formulierung des § 3
Absatz 1 Nummer 9 angepasst.
Die Bundesagentur für Arbeit sowie die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen (Jobcenter) benötigen diese Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten bzw. Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB II).
Die Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen, insbesondere zum erreichten Sprachniveau, sind für die
Jobcenter und Agenturen für Arbeit für die weitere Betreuung und Unterstützung bei der individuellen beruflichen
Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt notwendig. Darüber hinaus sind die Informationen zu
Integrationskursen bei der Planung und dem Einsatz weiterer Förderinstrumente, die gegebenenfalls ein bestimmtes
Sprachniveau voraussetzen, von Bedeutung. Schließlich dienen die Informationen der Bestimmung des weiteren
Sprachförderbedarfs und dem Angebot entsprechender Fördermöglichkeiten.
Zu Nummer 7 (Änderung § 19 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Die Registerbehörde übermittelt die genannten Sachverhalte auf Ersuchen an die
Staatsangehörigkeitsbehörden.
Zu Artikel 17 (Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung
eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (vgl. Nummer 5 Buchstabe b: Einfügung eines
neuen Absatzes 2 in § 18e bzgl. der Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung
eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Nummer 4 (Änderung Nummer 9a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur
Teilnahme am DTZ, LiD und am EBT). Informationen über einen erfolgreichen oder nicht erfolgreichen
Kursabschlusses benötigen die Ausländerbehörden zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a AufenthG. Die
Angaben zum Bestehen des im Rahmen des Integrationskurses erlangten Sprachzertifikats und des erfolgreichen Tests
“Leben in Deutschland“ sowie die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest werden auch für Unionsbürger
im AZR zur Verwendung bei der Prüfung eines Einbürgerungsantrags gespeichert.
Zu Nummer 5
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie
Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Nummer 6
Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie
Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes).
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Speicherung
von Daten zu Personen, die zur Identitätsklärung ausgeschrieben sind).
Zu Nummer 12 (Änderung Artikel 18)
Es handelt sich um Anpassungen der Regelungen zum Inkrafttreten.
Zu Buchstabe e
Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Registerbehörde sowie der Justizseite werden bis zum
1. Mai 2030 geschaffen. Aufgrund der umfangreichen Umsetzungsaufwände, insbesondere auf Seiten der Länder,
wurde ein Datum gewählt, das eine technische Umsetzung bis zu diesem Datum in allen Bundesländern
ermöglicht. Absatz 9 war damit entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 13 (Ergänzung Liste EU-Rechtsakte)
Aufgrund der Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG in Artikel 13 Nummer 1
Buchstabe b dieses Entwurfs zur Änderung des § 18 AufenthG ist neben der oben ergänzten Fußnote zur Beachtung
des Zitiergebots von EU-Richtlinien in nationalen Rechtsnormen, auch die Liste EU-Rechtsakte entsprechend zu
ergänzen.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Koalitionsfraktionen geben in der Sitzung des Innenausschusses gemeinsam zu Protokoll: „Die
Koalitionsfraktionen erklären, die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
für die Prüfung der Feststellung der Staatenlosigkeit in dem nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahren zu
regeln.“
Die Fraktion der CDU/CSU betont, das MDWG sei ein Meilenstein für den Datenaustausch in der
Migrationsverwaltung. Der Gesetzentwurf diene dem Bürokratieabbau, da nun bei der Neubeantragung befristeter
elektronischer Aufenthaltstitel auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden könne. Außerdem würden demnächst alle
an Visumsverfahren beteiligten Behörden auf die maßgebenden antragsbegründenden Dokumente zugreifen
können. Zudem werde die digitale Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die
zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen verbessert und
ermöglicht, Daten zur Identitätsklärung zentral im Ausländerzentralregister zu erfassen. Leistungsmissbrauch werde
verhindert, indem das BAMF sowie die Ausländerbehörden zukünftig einen Überblick erhalten sollen, ob die von
ihnen übermittelten Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss geführt haben. Es
sei aber dringend geboten, auch in den Bundesländern einheitliche Verfahren, Standards, Hardware und Software
einzuführen, denn ein Gesetz wie dieses nütze nichts, wenn es nicht mit der zu seiner Umsetzung notwendigen
Technik und dem erforderlichen Personal unterlegt sei. Sie bitte um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.
Die Fraktion der AfD kritisiert, den Änderungsantrag erst am gestrigen Abend und damit sehr kurzfristig erhalten
zu haben. Positiv zu bewerten sei, dass die Digitalisierung vorangetrieben werde, aber aufgrund des Föderalismus
seien Anlaufschwierigkeiten zu erwarten. Vor allem sei die im Gesetzentwurf enthaltene systematische Erfassung
und automatisierte Rückmeldung von Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen zwischen den
Leistungsbehörden, den Ausländerbehörden und dem BAMF sowie die Speicherung von straftatbezogenen Daten im
Ausländerzentralregister und die automatische Benachrichtigung der relevanten Behörden zu begrüßen.
Die Fraktion der SPD bekräftigt, das Gesetz werde die Verwaltung und die antragstellenden Personen durch
weniger Bürokratie entlasten. Den Ländern habe man eine Umsetzungsfrist bis 2030 eingeräumt um
sicherzustellen, dass die technischen Bedingungen zeitnahe eingerichtet würden. Die Übergangsregelung im Änderungsantrag
ziele darauf ab, Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten nach der EU-Liste, die hier schon in Arbeit seien oder
vor Mai 2025 geduldet seien, von Arbeitsverboten auszunehmen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN moniert ebenfalls, die späte Bekanntgabe des Änderungsantrags sei
mit den parlamentarischen Rechten nur schwer vereinbar. Das Ziel des Gesetzentwurfs, die Digitalisierung der
Migrationsverwaltung, sei in der Sache richtig, aber im Spannungsfeld zwischen der Digitalisierung und dem
Grundsatz der Datensparsamkeit würde nicht immer die richtige Abwägungsentscheidung getroffen, zumal an
einigen Stellen Speicherdauern verlängert würden und mehr Behörden Zugriff auf Daten erhielten. Die
Übergangsregeln beim Arbeitsverbot für bestimmte Asylbewerber im Änderungsantrag brächten zwar auch
Verbesserungen, jedoch sei auch hier der Grundsatz der Datensparsamkeit in Teilen nicht gewahrt. Im Ergebnis werde sie
sich enthalten.
Die Fraktion Die Linke betont, die Digitalisierung zu unterstützen, jedoch müsse sie mit dem Schutz der
Grundrechte einhergehen. Im Gesetzentwurf sehe sie eine strukturelle Diskriminierung nach Aufenthaltsstatus und für
bestimmten Gruppen. Dass für bestimmte Gruppen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gelten
solle, sei höchst problematisch. Das Bundesverfassungsgericht habe im Volkszählungsurteil klargestellt, dass die
Vergabe eines Personenkennzeichens und eines bundesweiten Melderegisters nicht mit der Verfassung vereinbar
seien. Der Gesetzentwurf unterstelle zudem von vornherein einer Gruppe von bis zu 14 Millionen Menschen,
regelmäßig über ihre Identität zu täuschten. Damit schüre der Gesetzgeber pauschalisierte Vorurteile. Die
Kurzfristigkeit des Änderungsantrags habe die Prüfung der gravierenden Grundrechtseingriffe erheblich erschwert. Sie
lehne den Gesetzentwurf insgesamt ab.
Berlin, den 8. Juli 2026
Detlef Seif
Berichterstatter
Dr. Christian Wirth
Berichterstatter
Johannes Schätzl
Berichterstatter
Lukas Benner
Berichterstatter
Clara Bünger
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Christian Wirth (Berichterstattung)
- authored ← Clara Bünger (Berichterstattung)
- authored ← Detlef Seif (Berichterstattung)
- authored ← Innenausschuss
- authored ← Johannes Schätzl (Berichterstattung)
- authored ← Lukas Benner (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht)