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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4080)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7004 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4080) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7004 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/4080 – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) A. Problem Die Bundesregierung hebt hervor, im Bereich der Migrationsverwaltung nähmen die Datenmengen zu und die notwendige schnellstmögliche Kenntnisnahme durch die zahlreichen beteiligten öffentlichen Stellen erfordere eine Vereinheitlichung von Datenaustauschformaten sowie die Vermeidung von Medienbrüchen. Mit einem verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden der Migrationsverwaltung verfolge der Gesetzentwurf das Ziel, die Behörden zu entlasten und die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Zentraler Bestandteil der Vorlage sei daher die Schaffung einer Möglichkeit zur Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten, die im Rahmen der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden seien. Des Weiteren seien Regelungen enthalten, um allen im Visumverfahren beteiligten Behörden den Zugriff auf die für Visaerteilung maßgebenden antragsbegründenden Dokumente zu erleichtern. Um einen funktionierenden Informationskreislauf zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ausländerbehörden und Trägern für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewährleisten, solle der Umstand sowie die Dauer einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses nach Maßgabe des AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Zudem solle die Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) zentral im AZR verbessert werden. Schließlich werde neben der strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die Möglichkeit geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige nichtamtliche Dokumente, die zur eindeutigen Identifikation der Person geeignet seien, als Volltextdokumente im AZR zu erfassen. B. Lösung Der Innenausschuss hat beschlossen, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Erfassung der Zertifikate über die Teilnahme am „Deutsch-Test für Zuwanderer“ gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Integrationskursverordnung zur Feststellung eines Sprachniveaus der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, über die Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Integrationskursverordnung sowie über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes im AZR; – Einführung von Push-Benachrichtigungen an die AsylbLG-Stellen über Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung; – Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten; – Ermöglichung von Datenabrufen durch die Kindergeldstellen zu Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen einen Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen; – Klarstellung, wonach für das Abnehmen von Fingerabdrücken bei der Beantragung eines nationalen Visums eine Altersgrenze von sechs Jahren gilt; – Speicherung von Informationen zur aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung sowie der Verpflichtungserklärung selbst im allgemeinen Datenbestand des AZR; – Einführung einer Übergangsregelung beim Arbeitsverbot für Asylbewerber aus den nach EU-Recht bestimmten neuen sicheren Herkunftsländern (§ 104 Absatz 18 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 1 250 764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 17 668 000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall einer obligatorischen persönlichen Vorsprache in der Behörde und des daraus resultierenden Zeitaufwands sowie der Kosten, die für die Abgabe der biometrischen Daten anfallen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 36 465 000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 495 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) reduziert sich um rund 36 959 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 5 435 000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund 3 635 500 Euro auf das Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung und rund 1 799 000 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher Sozialversicherungsträger, wovon 900 000 Euro auf den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), 100 000 Euro auf den Rechtskreis des SGB III und 800 000 Euro auf die Familienkasse entfallen. Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall des persönlichen Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen Daten in der Behörde. Soweit der hier dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, soll er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 43 Übergangsregelung“.‘ b) Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.‘ c) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. ‚ § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7.“ ‘ d) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt: 16. ‚ Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt: „§ 22a Automatisierte Datenübermittlung (1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ ‘ e) Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und gg durch die folgenden Doppelbuchstaben ff bis hh ersetzt: ff) ‚ Nummer 10 wird gestrichen. gg) Nummer 11 wird zu Nummer 10. hh) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung.“ ‘ f) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt: 20. ‚ § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet.“ ‘ g) Nummer 22 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,“.‘ bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d. h) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt: 27. ‚ § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: „§ 43 Übergangsregelung Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind, können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der AZRG- Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 6 bis 11“ ersetzt.‘ b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ‚ § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt: „38a. Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,“. b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel“ ersetzt.‘ c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ wird die Angabe „Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt. bbb) Die Angabe „– die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f“ wird durch die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: aaa) Vor Dreifachbuchstabe aaa wird der folgende Dreifachbuchstabe aaa eingefügt: aaa) ‚ Die Angabe „Bezug von existenzsichernden Leistungen“ wird durch die Angabe „Bezug von existenzsichernden Leistungen nach AsylbLG, UhVorschG, SGB II, SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkung und Leistungsausschluss nach AsylbLG“ ersetzt.‘ bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ccc werden zu den Dreifachbuchstaben bbb bis ddd. cc) Buchstabe f wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ wird die Angabe „– Auslandsvertretungen“ eingefügt. bbb) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ wird gestrichen.‘ bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 18d, 21, 24a des AZR- Gesetzes“ ersetzt. bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird gestrichen. ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f“ ersetzt. hhh) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f – Jugendämter zu Spalte A Buchstabe b bis f – das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.‘ dd) Buchstabe g wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstabe aa ersetzt: aa) ‚ Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B 35 Zeitpunkt der Übermittlung Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) a) § 29 Nummer 1 – Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) (7)*) b) § 29 Nummer 1a – Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*) c) § 29 Nummer 2 Visum erteilende Behörde aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (7)*) „A B bb) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden (7)*) d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien aa) Familienname (7)*) bb) Geburtsname (7)*) cc) Vornamen (7)*) dd) Geburtsdatum (7)*) ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*) ff) Geschlechtsangabe (7)*) gg) Doktorgrad (7)*) hh) Staatsangehörigkeiten (7)*) Weitere Personalien jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*) kk) andere Namen (7)*) ll) Familienstand (7)*) mm) Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart • Reisepass • Passersatzpapier • sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat (7)*) nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*) oo) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit (7)*) pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7)*) e) § 29 Nummer 4 – Lichtbild (7)*) f) § 29 Nummer 4a – die den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden Unterlagen: - Antragsformular - Nachweis des Sorgerechts/der Vormundschaft - Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 der Aufenthaltsverordnung - Lebenslauf - Qualifikationsnachweise - Personenstandsurkunden - Kopie der Datenseite des Reisedokuments - Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsvertrag/verbindliches Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der Bildungseinrichtung, Zulassung zum Sprachkurs, Zulassungsbescheid der Hochschule) - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung (7)**) „A B - Nachweise über Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse) - Nachweise über Sprachkenntnisse - Nachweise über angemessene Altersversorgung g) § 29 Nummer 5 – Datum der Datenübermittlung (7)*) h) § 29 Nummer 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum aa) Visum erteilt (2)**) bb) Antrag abgelehnt (2)**) cc) Rücknahme des Antrags (2)**) dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**) ee) Annullierung des Visums (2)**) ff) Aufhebung des Visums (2)**) gg) Rücknahme des Visums (2)**) hh) Widerruf des Visums (2)**) i) § 29 Nummer 7 Weitere Daten aa) Datum der Entscheidung (7)**) bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**) j) § 29 Nummer 8 Angaben zum Visum aa) Art des Visums (7)**) bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**) cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**) dd) Nummer des Visums (7)**) ee) Geltungsdauer des Visums (7)**) k) § 29 Nummer 9 – die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7)**) l) § 29 Nummer 10 Ge- oder verfälschte Dokumente aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren (7)**) bb) Art des Dokuments (7)**) cc) Nummer des Dokuments (7)**) dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**) ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**) ff) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7)**) m) § 29 Nummer 11 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (7)**) „A B erteilt am räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (7)**) cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am (7)**)“.‘ bbb) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ In Spalte C wird die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.‘ ccc) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ gestrichen.‘ ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeit zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen.“ ‘ b) Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke,“.‘ c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. ‚ § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt: (18) „ § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung 1. auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und 2. auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.“ ‘ d) Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 13. 4. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ durch die Angabe „nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ ersetzt. 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘ b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. ‚ § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt: „§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des (2) Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, 2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern, 4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen. (3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.“ ‘ 6. Artikel 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert: aa) Nach Dreifachbuchstabe hhh wird der folgende Dreifachbuchstabe iii eingefügt: iii) ‚ Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.‘ bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben iii bis kkk werden zu den Dreifachbuchstaben jjj bis lll. cc) Nach dem neuen Dreifachbuchstaben lll wird der folgende Dreifachbuchstabe mmm eingefügt: mmm) ‚ Die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt.‘ dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben lll und mmm werden zu den Dreifachbuchstaben nnn und ooo. b) Buchstabe d Doppelbuchstabe dd wird durch den folgenden Doppelbuchstaben dd ersetzt: dd) ‚ In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“ und die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ eingefügt.‘ 7. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc ersetzt: bb) ‚ Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.‘ b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch die Angabe „erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt. bb) In Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR- Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt: „A A1*) B**) C D 9d Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR- Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/ Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 §§ 15, 18d, 18e des AZR-Gesetzes Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes (1) – Ausländerbehörden – Auslandsvertretungen – Ausländerbehörden – Auslandsvertretungen – Elterngeldstellen – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes a) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft aa) beantragt am (1) bb) erteilt am (2) b) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft zurückgenommen am (2) c) Eintritt der Zustimmungsfiktion am (6) d) beteiligte Personen aa) anderer Elternteil/Kind – AZR- Nummer (2) „A A1*) B**) C D bb) anderer Elternteil/Kind deutscher Staatsangehörigkeit – Familienname – Vornamen – Geschlechtsangabe – Geburtsdatum – Geburtsort (2) § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes – wie vorstehend – (2) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend – § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes – wie vorstehend – (3) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen“.‘ cc) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) ‚ In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ gestrichen.‘ dd) Buchstabe g Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ wird durch die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ wird die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ eingefügt. c) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6.1 wird durch die folgende Nummer 6.1 ersetzt: „6.1 Angaben zum Zuzug und Fortzug (1) in den Fällen, in denen eine der in Nummer 6 genannten Behörden eine Ausreiseaufforderung an einen ausreisepflichtigen Ausländer mit Setzung einer Ausreisefrist oder eine Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers an das Register übermittelt hat“. bb) In Nummer 8 Spalte A wird die Angabe „Träger der Sozialhilfe“ durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe zu den Nummern 8.1 und 8.2 sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Nummer 8.2“ ersetzt. cc) In Nummer 8.2 Spalte D wird die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“ durch die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung, Erhöhung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“ ersetzt. dd) In Nummer 9.1 wird die Angabe „Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ gestrichen. ee) In Nummer 10.1 Spalte B wird die Angabe „Angaben zum Herkunftsland“ durch die Angabe „letzter Wohnort im Herkunftsland“ ersetzt. ff) In Nummer 12.2 wird die Angabe „Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen.“ gestrichen. gg) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 und 13.1 eingefügt: „13 Zuständige deutsche Auslandsvertretung (1) – Grundpersonalien – AZR- Nummer (2) bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b des AZR- Gesetzes zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 13.1 Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG (1) “. 8. In Artikel 10 wird die Angabe „Anlage 2 Nummer 12“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 10“ ersetzt. 9. Artikel 11 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt: Artikel 11‚ Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt: „82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3“. 2. § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“ 3. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt: „§ 82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3 Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden.“ ‘ 10. Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 13 ersetzt: ‚Artikel 131 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate“ durch die Angabe „sechs Monate“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders 1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024). ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird.“ 2. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.“ 3. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt.‘ 11. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 14 bis 17 eingefügt: Artikel 14‚ Weitere Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. „ für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.“ 2. § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.“ 3. § 28 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 15 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,“. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ nach 18 Monaten a) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes, b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR- Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist,“. 2. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3, 4, 8 (Teil I) bis 9 (Teil II), 10 bis 20, 24, 24a, 29 und 35 Spalte D wird jeweils die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt. b) In den Nummern 1 bis 3, 4, 6, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b bis 9 (Teil II), 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 29, 35 und 37 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt. c) In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“ durch die Angabe „– Gerichte“ ersetzt. d) In Nummer 8a Spalte D werden die Angaben „§ 18e,“ und „– Meldebehörden“ gestrichen. e) In den Nummern 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt. f) In Nummer 37 Spalte D wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt. Artikel 16 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung ausgeschrieben sind,“. bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe „Gefahr ausgeht.“ durch die Angabe „Gefahr ausgeht,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. die an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder die einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,“. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8 bis 9a, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d, Absatz 4 Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. 4. In § 17a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“ ersetzt. 5. § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. 6. § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. 7. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft.“ durch die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft,“ ersetzt. b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 eingefügt: 6. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, 7. Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, 8. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“ Artikel 17 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3a Spalte D wird die Angabe „18a bis 18d, 18f“ durch die Angabe „18a bis 18e“ und die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt. 2. In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt. 3. In Nummer 9 (Teil II) Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 4. Nummer 9a wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt: „A A1*) B**) 9a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9a sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes a) Schulbildung (7) b) Studium (7) c) Ausbildung (7) d) Beruf (7) e) Sprachkenntnisse (7) f) Sprachzertifikat über die Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG (7) g) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Berechtigung oder Verpflichtung (7) bb) Erteilungszeitpunkt (7) cc) Erteilende Stelle (7) h) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Kursart (7) bb) Kursbeginn (7) cc) Kursabschluss erfolgreich nicht erfolgreich (7) i) gemeldete Fehlzeiten (1) (7) j) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG (7) k) Sprachzertifikat über die Teilnahme am „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Integrationskursverordnung zur Feststellung eines Sprachniveaus der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) aa) Prüfungsdatum (7) bb) Sprachniveau nach dem GER (7) cc) Prüfstelle (7) l) Erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ (LiD) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Integrationskursverordnung aa) Prüfungsdatum (7) bb) Ergebnis (7) aaa) Staatsbürgerliche Grundkenntnisse bbb) Staatsbürgerliche Kenntnisse cc) Prüfstelle (7) m) Erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aa) Prüfungsdatum (7) bb) Prüfstelle (7)“. b) Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ wird durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und g bis j“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis h und k bis m“ ersetzt. cc) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt. c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 18a, 18b, 19, 23, 24a des AZR-Gesetzes – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis k – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a bis k – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j – Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe f und k bis m – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h, k und l – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“. d) Nach der Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“ wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 3 Absatz 4 Nummer 9 Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – wie vorstehend Buchstabe f und k bis m – (3) – wie vorstehend – – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Staatsangehörigkeitsbehörden“. 5. In den Nummern 10 bis 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR- Gesetzes“ ersetzt. 6. In den Nummern 13 bis 16 und 18 bis 20 Spalte D wird jeweils die Angabe „18f“ durch die Angabe „18e“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 7. Nummer 23 wird wie folgt geändert: a) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“ wird durch die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt. bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) „ Ausschreibung zur Identitätsklärung“. cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. b) In Spalte B wird zu Buchstabe d die Angabe „(6)“ eingefügt.‘ 12. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 11“ ersetzt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft.“ c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9, Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in Kraft.“ d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.“ e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt: (8) „ Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17 Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028 in Kraft. (9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft.“ f) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und die Angabe „und 7 Buchstabe g treten“ wird durch die Angabe „und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten“ ersetzt. g) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 11. h) Der bisherige Absatz 10 wird gestrichen. 13. Die Liste „EU-Rechtsakte“ wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. „ Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24)“. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)“. d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 5 und 6. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Detlef Seif Berichterstatter Dr. Christian Wirth Berichterstatter Johannes Schätzl Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Johannes Schätzl, Lukas Benner und Clara Bünger I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Februar 2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)38-8). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung empfohlen. Seinen Bericht gemäß § 96 der Geschäftsordnung wird er gesondert abgeben. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 35. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 31. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4080 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 33. Sitzung am 4. Mai 2026 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die schriftliche Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände lag dem Innenausschuss als Ausschussdrucksache 21(4)167 neu vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 33. Sitzung verwiesen (Protokoll 21/33). Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4080 in seiner 38. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)194, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. IV. Begründung 1. Begründung zum Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Innenausschuss aufgrund des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)194 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Änderung Artikel 1) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h (Einfügung eines neuen § 43). Zu Buchstabe b Die Nummer 7a der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV) enthält zukünftig zwei Kategorien von leistungsrechtlich relevanten Daten: die Art der Leistung sowie Bezugsbeginn- und Ende von existenzsichernden Leistungen nach unterschiedlichen Leistungsgesetzen und im Bereich des AsylbLG Angaben zu Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüssen. Leistungsausschlüsse nach § 1 Absatz 4 AsylbLG sind auch dann zu erfassen, wenn der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG entfällt, aber Überbrückungs- und/oder Härtefallleistungen oder Rückreisekosten nach § 1 Absatz 4 Satz 2 ff. AsylbLG erbracht werden. Diese beiden Kategorien von Daten sollen sich auch auf Gesetzesebene in § 3 Absatz 1 Nummer 6a AZRG widerspiegeln, um den Rahmen dessen, was im AZR gespeichert werden darf, konkreter abzustecken. Zu Buchstabe c Die Änderung des Absatzes 6 wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet. Bei der Streichung des § 21 Absatz 8 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16 (Schaffung einer Generalklausel zur automatisierten Datenübermittlung); dadurch waren die „deutschen Auslandsvertretungen“ ebenfalls in die Generalklausel des § 22a aufzunehmen (s. Buchstabe d). Näheres wird in Anlage 2 der AZRG-Durchführungsverordnung geregelt. Die Streichung der Sätze 3 und 4 des Absatzes 8 resultiert aus der Neuregelung des § 22 durch das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 8.5.2024, BGBl. I Nr. 152 . Nach Satz 3 dieser Regelung können grundsätzlich alle öffentlichen Stellen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Zu Buchstabe d Bei Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Aufgrund der Schaffung einer Generalklausel zur automatisierten Datenübermittlung waren die „deutschen Auslandsvertretungen“ ebenfalls in § 22a aufzunehmen. Die Regelung in Absatz 2 verfolgt das Ziel, Regelungsinhalte aus der Anlage 2 der AZRG-DV zu entfernen und stattdessen in das AZRG zu überführen. In der Anlage 2 soll lediglich erfasst werden, welche ohnehin gemäß § 22 AZRG abruffähigen Informationen an welche Behörden durch automatisierte Benachrichtigungen übermittelt werden. Eigenständige Prüf- und Löschregelungen sollen in der Anlage 2 nicht getroffen werden. Zu Buchstabe e Um den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c („Datenminimierung“) der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) hinreichend Rechnung zu tragen, werden Daten sowohl zu Verpflichtungserklärungen, die bei einer Behörde im Bundesgebiet als auch zu denen, die im Ausland in Verbindung mit der Visumantragsstellung abgegeben wurden, ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. § 29 Nummer 10 war daher zu streichen. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; die Verpflichtung zur Übermittlung der Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war, war damit zu streichen. Im verbliebenen Satz wurde zudem die Verweisung auf § 29 angepasst. Zu Buchstabe g Es handelt sich um eine Korrektur. Oberste Bundes- und Landesbehörden (bspw. das Auswärtige Amt als oberste Bundesbehörde) sind auch mit der Durchführung passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut. Zu Buchstabe h Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Streichung des § 29 Nummer 10 AZRG. Die bislang nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG in der Visadatei zu speichernden Angaben zur Verpflichtungserklärung sowie zum Verpflichtungsgeber und das Dokument selbst sollen zukünftig nicht mehr in der Visadatei des AZR gespeichert werden, sondern im allgemeinen Datenbestand des AZR. Dazu werden mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen vorgenommen. Die Regelungen treten am 1. November 2026 in Kraft. Aus technischen Gründen kann der bestehende Datenbestand von Angaben zur Verpflichtungserklärung sowie zum Verpflichtungsgeber und das Dokument selbst nicht zum Ablauf des 31. Oktober 2026 von der Visadatei in den allgemeinen Datenbestand überführt werden. Für die bislang abrufberechtigten Behörden, darunter insbesondere Regressverfahren durchführende Leistungsbehörden, besteht jedoch ein fachlicher Bedarf bis zum Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Löschfristen nach § 19 AZRG-DV weiter auf die Datensätze zugreifen zu können. Um die gesetzlich vorgesehene Zugriffsmöglichkeit der jeweiligen Behörden weiterhin sicherzustellen, wird eine Übergangsregelung geschaffen; damit bleibt der Datenbestand nach § 29 Nummer 10 AZRG so lange in der Visadatei bestehen wie die gesetzlichen Löschfristen es für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 in der Visadatei gespeicherten Daten erlauben. Zu Nummer 2 (Änderung Artikel 2) Zu Buchstabe a (Änderung Nummer 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10). Zu Buchstabe b (Änderung Nummer 3) Es handelt sich in Nummer 3 Buchstabe a um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (vgl. Nummer 5 Buchstabe b). Infolge der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e des AZR-Gesetzes (AZRG) war die Aufnahme einer weiteren Aufgabenbezeichnung in § 18 Absatz 3 Satz 3 AZRG-DV erforderlich, die die Familienkassen bei einem Übermittlungsersuchen gegenüber der Registerbehörde anzugeben haben. Die Änderung des Absatzes 6 wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet. Zu Buchstabe c (Änderung Nummer 6) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 4 der Tabelle) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (in Dreifachbuchstabe bbb). An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur eindeutigen Identifizierung des jeweiligen Kindergeldberechtigten weitere Daten übermittelt. Die weitere Änderung (in Dreifachbuchstabe aaa) wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderung Nummer 7a der Tabelle) Es handelt sich um eine Konkretisierung der Daten, die im AZR zum Thema Leistungsbezug gespeichert werden. Zu Doppelbuchstabe cc (Änderung Nummer 31 der Tabelle) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Änderung Spalte C) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Damit waren die Auslandsvertretungen als übermittelnde Stellen von Daten zu Verpflichtungserklärungen, die im Ausland abgegeben wurden, in Spalte C aufzunehmen. Artikel 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb war aus rechtsförmlichen Gründen in Gänze abzubilden. Zu Dreifachbuchstabe bbb (Änderung Spalte D) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 (vgl. Nummer 11). In Nummer 31 waren das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als abrufberechtigte Behörden aufzunehmen. Artikel 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc war aus rechtsförmlichen Gründen in Gänze abzubilden. Zu Doppelbuchstabe dd (Änderung Nummer 35 der Tabelle) Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach § 29 Nummer 4a werden die den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden Unterlagen bei dessen Erteilung in der Visadatei gespeichert und nicht bereits bei Antragstellung. Die entsprechende Angabe in Spalte B war daher entsprechend zu korrigieren. Zudem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; damit war Buchstabe l in den Spalten A und B zu streichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f (Streichung § 30 Absatz 1 Satz 2 AZRG). Die zur Übermittlung des Sachverhalts „erfolglose Inanspruchnahme (des Verpflichtungsgebers) nach Aufwendung öffentlicher Mittel“ verpflichteten Behörden in Spalte C waren zu streichen. Zu Dreifachbuchstabe ccc Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f (Streichung § 30 Absatz 1 Satz 2 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; damit war der vorangestellte Satz in Spalte D zu streichen. Zu Doppelbuchstabe ee (Änderung Nummer 37 der Tabelle) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen sowie die dazu gespeicherten Dokumente werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Damit die Auslandsvertretungen das Dokument zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums aus dem AZR abrufen können, war Spalte D entsprechend anzupassen. Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 3) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10. In Artikel 13 Nummer 2 wird § 49 Absatz 6a AufenthG dahingehend geändert, dass ein weiterer Satz angefügt wird (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). § 49 Absatz 6a AufenthG wird in Artikel 3 Nummer 4 erneut zu einem unbestimmten Inkrafttretenszeitpunkt geändert (Anfügung weiterer Sätze). Der durch Artikel 13 Nummer 2 angefügte Satz muss infolgedessen auch in Artikel 3 Nummer 4 abgebildet werden. Zu Buchstabe b Durch die perspektivische Erfassung der biometrischen Daten ausschließlich im AZR und der dafür erforderlichen (zweiten) Änderung des § 61a Absatz 3 AufenthV ist auch die entsprechende Verordnungsermächtigung in der Aufenthaltsverordnung anzupassen, so dass auch die zweite Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV von der Verordnungsermächtigung abgedeckt ist. Denn § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e AufenthG wird mit dem MDWG-E dahingehend geändert, dass Näheres zur Speicherung von biometrischen Daten zur Erstellung von eAT „bei den Ausländerbehörden“ auf dem Verordnungsweg geregelt werden kann. Sobald alle Ausländerbehörden jedoch die technischen Voraussetzungen geschaffen haben, die biometrischen Daten im AZR zu speichern, wird die Möglichkeit der Speicherung der Daten lokal bei den Ausländerbehörden abgeschnitten. Dies wird durch die zweite Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV ermöglicht, für die als Folgeregelung eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden muss. Aus diesem Grund ist die Angabe „bei den Ausländerbehörden“ in § 99 Absatz 1a Nummer 13 Buchstabe e AufenthG zu streichen, um die Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Speicherstandortes der biometrischen Daten offen zu halten. Zu Buchstabe c Die Übergangsregelungen für Arbeitsverbote für Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau bleiben unverändert. Mit der neuen Nummer 2 in § 104 Absatz 18 wird Geduldeten aus den sicheren Herkunftsstaaten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348, die zuvor nicht schon auf nationaler Ebene nach § 29a oder § 29b AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt waren und die bis zum Tag vor Inkrafttreten des GEAS im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren oder die vor dem 7. Mai 2025 erstmalig eine Duldung erhalten haben (ohne zwischenzeitliche Ausreise) die weitere Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Diejenigen, die erstmals am oder nach dem 7. Mai 2025 eine Duldung erhalten haben, sollen im Übrigen vom Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umfasst sein. Ziel ist eine zügige Aufenthaltsbeendigung. Die Regelung umfasst damit die derzeit zusätzlich zur bisherigen nationalen Rechtslage EU-weit bestimmten sicheren Herkunftsstaaten. Im Falle einer zukünftigen Bestimmung weiterer sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene oder der Aufnahme weiterer Staaten als EU-Beitrittskandidaten ist eine erneute rechtzeitige Ergänzung der Übergangsvorschrift erforderlich, um dann bestehende Duldungen ggf. vom Arbeitsverbot ausnehmen zu können, wenn der jeweilige Staat nicht zuvor schon als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a oder § 29 AsylG oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt war. Das Gleiche gilt für Personen, die sich vor dem jeweiligen Stichtag geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Für die von den Ausnahmen umfassten Personen bleibt die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme mit ausdrücklicher Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde gemäß § 4a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Diese Ausnahme vom Arbeitsverbot dient der Rechtssicherheit der Erwerbstätigen wie auch der Arbeitgeber. Die EU-Beitrittskandidaten sind nach Artikel 62 Absatz 1b Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt, es sei denn, es liegen einer oder mehrere der in den Buchstaben a bis c genannten Umstände vor. Mit Bekanntmachung vom 12. Juni 2026 hat die Europäische Kommission informiert, dass in Bezug auf die Ukraine die Ausnahmeregelung nach Artikel 62 Absatz 1b Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 (C/2026/3247) gilt. Greift bei einem EU-Beitrittskandidaten ein Ausnahmetatbestand in Zukunft, sind rechtzeitig Anpassungen an der Übergangsvorschrift erforderlich. Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 4) Die Änderung dient der Klarstellung, dass die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments ausschließlich zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden sollen. Der Wortlaut der Regelung entspricht damit der Formulierung des § 61a Absatz 3 Satz 1 AufenthV in Artikel 11, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 6) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Mit Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) wird § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 dahingehend geändert, dass die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen keine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a an das AZR haben (Inkrafttreten zum 1. November 2026). Nachdem § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 mit diesem Gesetz erneut zum 1. November 2026 geändert wird, war die Regelung entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe b Den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Vollzug des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt. Ein möglicher Anspruch auf Kinderzuschlag setzt voraus, dass die antragstellende Person, die zugleich kindergeldberechtigt sein muss sowie gegebenenfalls ihr Partner bzw. ihre Partnerin, ihre Kinder, für die sie Kinderzuschlag beantragt und gegebenenfalls ihre weiteren Kinder, die mit ihr im Haushalt leben, nicht vom Leistungsbezug gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen sind. Sie müssen leistungsberechtigt sein und somit eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II bilden können. Die Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 1 SGB II muss nachgewiesen werden. In der Verwaltungspraxis geschieht dies bei Ausländern unter anderem durch die Vorlage des Aufenthaltstitels. Dies gilt sowohl für die antragstellende Person als auch für ihre Familienangehörigen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Denn die Ausschlusstatbestände des § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II finden nach dem Sachzusammenhang und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (bspw. B 14 AS 66/08 R) auch für nicht erwerbsfähige Familienangehörige von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Anwendung. Durch den Datenabruf aus dem AZR wird die Antragstellung für ausländische Bürger und für die Verwaltung erleichtert und beschleunigt, da die Aufenthaltstitel nicht mehr von den Antragstellenden vorgelegt werden müssen. Zu Nummer 6 (Änderung Artikel 7) Zu Buchstabe a Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 19. (Änderung der „weiteren Personalien“ in Bezug auf die Schaffung der Speichersachverhalte „abweichende Vornamen und Geschlechtsangabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates“). Durch die Einfügung der Buchstaben e und f in Spalte A waren Zugriffsberechtigungen in Spalte D entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c. Damit wird klargestellt, dass Daten aus der Visadatei auch an das Auswärtige Amt als oberste Bundesbehörde übermittelt werden (§ 32 Absatz 1 Nummer 11 AZRG). Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 8) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 Nummer 1. Die Verpflichtungserklärung als Dokument, Angaben dazu sowie zum Verpflichtungsgeber werden nur noch im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert und werden nach 10 Jahren gelöscht. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 9 (Teil I) der AZRG-DV-Anlage) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 14 Nummer 2. Künftig werden an die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Angaben zum Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes übermittelt. Zu Doppelbuchstabe cc Eine automatisierte Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf den Sachverhalt „Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben“ (Nummer 31a der AZRG-DV-Anlage) ist nicht von § 18f Absatz 1 AZRG umfasst. Nach dieser Regelung wird diese Datenübermittlung dann ausgelöst, wenn bei einem Unionsbürger der Sachverhalt „Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 FreizügG/EU“ gespeichert wird, d. h. die Ausländerbehörde die Feststellung bereits getroffen hat. Dies ist zum Zeitpunkt der Speicherung des in Nummer 31a genannten Sachverhalts durch die Polizeibehörden jedoch (noch) nicht der Fall. Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit war daher in Nummer 31a Spalte D zu streichen. Zu Doppelbuchstabe dd Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine Korrektur. Antragsbegründende Unterlagen (Spalte A Buchstabe f) sollen auch an das Auswärtige Amt übermittelt werden. An das Auswärtige Amt werden im Rahmen des Visaverfahrens Daten übermittelt (§ 21 AZRG). Zudem handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; damit war der vorangestellte Satz zu Spalte A Buchstabe l zu streichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Es handelt sich um eine Klarstellung. Daten aus der Visadatei werden auch an das Auswärtige Amt als oberste Bundesbehörde übermittelt (§ 32 Absatz 1 Nummer 11 AZRG). Zu Buchstabe c (Änderung Anlage 2) Zu Doppelbuchstabe aa In Anlage 2 Nummer 6.1 wurde der Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung berichtigt. Korrekt muss dieser „Angaben zum Zuzug und Fortzug“ lauten. Zudem soll eine automatisierte Datenübermittlung auch dann erfolgen, wenn die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuvor eine Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers an das Register übermittelt hat. In diesen Fällen haben die jeweiligen Behörden zu prüfen, ob der Ablauf einer festgesetzten Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt ist (§ 11 Absatz 9 AufenthG) und gegebenenfalls das Befristungsdatum neu zu berechnen und an das AZR zu übermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder eine sonstige aufenthaltsrechtliche Entscheidung für oder gegen die Person kann eine leistungsrechtlich relevante Tatsache sein, bei der die Behörde prüft, ob Leistungen ggf. eingeschränkt erweitert oder aufgehoben werden müssen. Hiervon sind auch die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen betroffen, die somit ebenfalls in den Kreis der in Nummer 8 genannten Behörden aufzunehmen waren. Zu Doppelbuchstabe cc Die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder eine sonstige aufenthaltsrechtliche Entscheidung für oder gegen die Person kann eine leistungsrechtlich relevante Tatsache sein, bei der die Behörde prüft, ob Leistungen ggf. eingeschränkt oder aufgehoben werden müssen. Hiervon sind auch die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen betroffen, die somit ebenfalls in den Kreis der in Nummer 8 genannten Behörden aufzunehmen waren. Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Die Regelung wurde in § 22a Absatz 2 übernommen (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) und war daher hier zu streichen. Zu Doppelbuchstabe ee In Nummer 10.1 der Anlage 2 wird die Angabe „Angaben zum Herkunftsland“ durch die Angabe „letzter Wohnort im Herkunftsland“ ersetzt. Damit soll klargestellt werden, welcher Sachverhalt konkret im Rahmen der automatisierten Datenübermittlung an die Meldebehörden übermittelt wird. Nach der Erstregistrierung von Asylsuchenden im AZR erfolgen die Anmeldungen bei den Meldebehörden auf Grundlage der Übermittlungen nach § 18e AZRG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden, melden sich nicht selbst bei den Meldebehörden an. Dieser Schritt erfolgt stattdessen durch die Push-Benachrichtigung an die Meldebehörden. Das AZR übermittelt dabei derzeit jedoch nicht das Datum „Herkunftsland“ (Staat, in dem eine Person vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, DSAusländer-Blatt 019) der jeweiligen Person an die Meldebehörden. Nach den Vorgaben des DSMeld-Blatts 1223 ist bei Zuzug aus dem Ausland die Speicherung des Zuzugsstaats (also desjenigen Staats, in dem der Einwohner bisher gewohnt hat) jedoch verpflichtend einzutragen. Der „Zuzugsstaat“ entspricht dabei melderechtlich im Wesentlichen dem „Herkunftsland“. Einige Meldebehörden behelfen sich damit, dass in diesen Fällen der Staat der Staatsangehörigkeit als Zuzugsstaat gespeichert wird, obwohl die Betreffenden dort möglicherweise nicht ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in das Bundesgebiet hatten. Dieses Vorgehen soll vermieden werden, denn es hat Auswirkungen auf die Richtigkeit der Melderegister. Inhaltlich entspricht die Staatsangehörigkeit, gerade bei Geflüchteten, die vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet nicht mehr im Land der Staatsangehörigkeit gewohnt haben, mitunter nicht dem Zuzugsstaat. In der Folge wird auch die amtliche europäische Wanderungsstatistik verfälscht. Zu Doppelbuchstabe ff Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16. Die Regelung wurde in § 22a Absatz 2 übernommen (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) und war daher hier zu streichen. Zu Doppelbuchstabe gg Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 16 (Schaffung einer Generalklausel zur automatisierten Datenübermittlung in Fällen, in denen die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist); damit waren die „deutschen Auslandsvertretungen“ ebenfalls in die Anlage 2) als Stellen, an die automatisierte Datenübermittlungen erfolgen, aufzunehmen (Nummer 13). Zu Nummer 8 (Änderung Artikel 10) Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Zu Nummer 9 (Änderung Artikel 11) Die in der ersten Fassung des § 61a AufenthV Absatz 3 (vgl. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b) normierten Speicherfristen von 5 Jahren bzw. 7 Jahren laufen mit hoher Wahrscheinlichkeit über das Inkrafttreten der zweiten Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV (vgl. Artikel 11 MDWG) hinaus. Artikel 11 Nummer 2 fasst den § 61a Absatz 3 AufenthV dahingehend neu, dass die biometrischen Daten nur noch im AZR gespeichert und aus diesem gelöscht werden können. Damit fehlt ab Inkrafttreten der zweiten Fassung des § 61a Absatz 3 AufenthV (Artikel 11 MDWG) eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der noch vorhandenen lokal gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften, da diese nicht in das AZR migriert werden können. Die Ausländerbehörden werden durch diese Übergangsregelung in die Lage versetzt, diese „Altdaten“ auch nach Inkrafttreten des Artikels 11 MDWG weiterzuverarbeiten und entlang der Löschfristen des § 61a Absatz 3 AufenthV in der Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe b löschen zu können. Zu Nummer 10 (Änderung Artikel 13) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung der Zahl der Monate in § 18 Absatz 4 AufenthG, die im Falle von befristeten Arbeitsverhältnissen dem Befristungszeitraum bei der Bestimmung der Titelerteilungsdauer hinzugefügt wird, dient der Umsetzung der in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1233 enthaltenen Wertung (siehe dazu Begründung zu Buchstabe b). Auch in Fällen von durch Ablauf der Beschäftigungsbefristung eintretender Arbeitslosigkeit soll die Übergangszeit greifen. Auch hier soll aus Vereinfachungsgründen nicht zwischen drei und sechs Monaten differenziert werden. Zu Buchstabe b Die Ergänzung des § 18 AufenthG um einen neuen Absatz 5 dient zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2024/1233 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer. Aus Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1233 ergibt sich, dass Arbeitslosigkeit „an sich“ keinen Grund für den Entzug – im aufenthaltsrechtlichen Verständnis ein Widerruf oder die nachträgliche Befristung auf null – eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit darstellt, wenn die Arbeitslosigkeit höchstens drei Monate beträgt. Wenn der Aufenthaltstitel seit mehr als zwei Jahren besteht, dehnt sich diese Frist auf sechs Monate aus. Zudem setzt die Richtlinie voraus, dass die Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden – hier der Ausländerbehörde – gemeldet wird. Die Änderung bezieht sich auf § 7 Absatz 2 AufenthG, wo die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Befristung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt ist, wenn eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung entfallen ist. Im neuen § 18 Absatz 5 Satz 1 wird für Erwerbstitel klargestellt, dass im Falle der Meldung der Arbeitslosigkeit bzw. des vorzeitigen Endes der Beschäftigung durch den Ausländer oder den Arbeitgeber die nachträgliche Befristung so erfolgen muss, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Frist von mindestens sechs Monaten verbleibt. Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Ausländerbehörde als auch für den Ausländer gering zu halten, wird nicht anhand der bisherigen Titelgültigkeit differenziert. In Satz 2 wird Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1233 umgesetzt, indem die Frist auf neun Monate festgesetzt wird, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde nicht grundsätzlich das Vorliegen solcher Bedingungen prüfen muss, sondern nur, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen. Hinweise hierfür können etwa seitens der Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) erfolgen, die prüfen und ermitteln, ob Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt werden oder wurden (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 SchwarzArbG). Daneben prüft die Gewerbeaufsicht der Länder, ob der Arbeitsschutz eingehalten wird, z. B. das Arbeitszeitgesetz. Weiterhin können auch Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die durch eine Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel benannt werden. Satz 3 stellt klar, dass die Fristverkürzung nicht dazu führen darf, dass der ursprüngliche Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis überschritten wird. Mit beiden unter Nummer 1 vorgenommenen Änderungen bleiben die Anforderungen an die in der Regel erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts unberührt. Zu Nummer 2 Die Regelung in § 49 Absatz 6a AufenthG dient der Klarstellung, dass für das Abnehmen von Fingerabdrücken bei der Beantragung eines nationalen Visums eine Altersgrenze von sechs Jahren gilt. Die Altersgrenze ergibt sich in anderen Fällen bereits aus § 49 Absatz 6 Satz 2 AufenthG und wird bei der speziellen Regelung für nationale Visa zusätzlich aufgenommen. Im Gleichklang gilt auf EU-Ebene für die Beantragung eines Schengen- Visums mit Umsetzung der Reform des VIS und der Änderung des Artikel 13 der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) ebenfalls eine Mindestaltersgrenze von sechs Jahren. Denn Studien der Kommission zeigen, dass die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren notwendig und verhältnismäßig ist, denn dadurch wird vor allem die Bekämpfung des Identitätsbetrugs erleichtert und eine verbesserte Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt (vgl. Erwägungsgrund 10 zu Verordnung (EU) 2021/1134 (Reform des Visa-Informationssystem). Zu Nummer 3 Die Änderung des § 105a wird aus rechtsförmlichen Gründen hier erneut abgebildet. Zu Nummer 11 (Einfügung Artikel 14 bis 17) Zu Artikel 14 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 Mit Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa wurde in Nummer 35 Spalte A Buchstabe f (Visadatei) der Sachverhalt „Dokument zu Buchstabe a bis c“, also das Dokument zu einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG gestrichen. Es hat sich herausgestellt, dass die Speicherung des Dokuments bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Inland in der Visadatei – wie bisher vorgesehen – in sehr vielen Fällen technisch nicht umsetzbar ist. Der Anlass für das Anlegen eines Datensatzes in der Visadatei ist an die Beantragung eines Visums geknüpft (§ 28 AZRG). Eine Verpflichtungserklärung einer einladenden Person, die gegenüber einer Ausländerbehörde im Inland abgegeben wird, kann durch die Ausländerbehörde nicht an die Visadatei übermittelt werden, da die eingeladene Person im Ausland zu diesem Zeitpunkt noch keinen Visumantrag gestellt hat und somit in der Visadatei noch kein Datensatz vorhanden ist, zu dem die Daten hinzugespeichert werden können. Eine Person, die bei einer Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellt, hat zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen als Nachweis über die finanzielle Absicherung eine etwaig erforderliche Verpflichtungserklärung vorzulegen. Das Dokument muss derzeit im Original bei den Auslandsvertretungen vorgelegt werden, was einen zeit- und kostenintensiven Versand der Verpflichtungserklärung erforderlich macht. Nachdem die im Inland bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung aus den vorgenannten Gründen nicht in der Visadatei gespeichert werden kann, stehen den Auslandsvertretungen zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums in den dargestellten Fällen weder die Verpflichtungserklärung als Dokument noch Angaben dazu bzw. zum Verpflichtungsgeber durch Abruf aus der Visadatei zur Verfügung. Die ursprünglich mit dem DÜV-AnpassG mit der Speicherung der Dokumente in der Visadatei verfolgten Ziele, das Verfahren zu beschleunigen und die Antragsteller zu entlasten, können so nicht erreicht werden. Künftig soll daher neben den Informationen zu einer Verpflichtungserklärung das dazu gehörige Dokument zentral im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert werden, also auch für den Personenkreis, die für die Einreise ein Visum benötigen. Die Speicherung soll zudem nicht – so wie bisher – erst mit Erteilung des Visums erfolgen, sondern auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung vorverlagert werden. Die Einreise von visumpflichtigen Personen in das Bundesgebiet stellt einen großen Teil einreisender Personen dar. Erst die Speicherung im Allgemeinen Datenbestand des AZR (und nicht in der Visadatei des AZR) ermöglicht die Übermittlung von Daten zu Verpflichtungserklärungen durch Inlandsbehörden über das AZR an das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und damit nicht außerhalb, sondern im Rahmen des Visumsverfahrens. Eine Speicherung der Angaben einer Verpflichtungserklärung im allgemeinen Datenbestand des AZR und vor der Erteilung des Visums macht es künftig für Verpflichtungserklärende entbehrlich, das Original der Verpflichtungserklärung an den antragstellenden Ausländer zu versenden. Der Versand ins Ausland ist nicht nur zeit- und kostenintensiv, sondern teilweise unsicher und verlustanfällig. Für die Auslandsvertretungen bedeutet die Speicherung im AZR zudem einen eindeutigen Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts des Ausländers. Da Verpflichtungserklärungen aus technischen Gründen weder als Dokument noch als strukturierte Daten in der Visadatei des AZR durch Inlandsbehörden gespeichert werden können, ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörden und andere Inlandsbehörden diese an zentraler Stelle im allgemeinen Datenbestand des AZR einspeichern können. Wenn eine Verpflichtungserklärung gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben wird, sieht das Visa- Warndateigesetz bereits vor, dass die Auslandsvertretungen in der Visa-Warndatei des Bundesverwaltungsamtes feststellen können, ob ein Verpflichtungsgeber im Zusammenhang mit einer anderen Verpflichtungserklärung seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Kosten für den Lebensunterhalt oder die Abschiebung zu übernehmen. Durch den zusätzlichen Abruf sämtlicher durch die Ausländerbehörden bereits im AZR erfasster Verpflichtungserklärungen kann sich die Auslandsvertretung zudem ein Bild über die Bonität des Verpflichtungsgebers machen. Hierfür benötigt die Auslandsvertretung wie die Ausländerbehörden, die üblicherweise Verpflichtungserklärungen aufnehmen, auch Zugriffsrechte auf die Verpflichtungserklärungen im allgemeinen Datenbestand des AZR. Ziel der zentralen Speicherung der Verpflichtungserklärung im allgemeinen Datenbestand des AZR ist es außerdem, die Nachnutzung durch Leistungsbehörden zu erleichtern und der weiteren Digitalisierung der Migrationsverwaltung Rechnung zu tragen. Den Leistungsbehörden wird eine Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers im Regressfall durch den Abruf der jeweiligen Verpflichtungserklärung aus dem AZR erleichtert. Durch die Eintragung der zuständigen Leistungsbehörde, ob ein Regress beim Verpflichtungsgeber erfolglos war und es damit bei einer Aufwendung öffentlicher Mittel verblieb, wird zudem eine Ausländerbehörde neben der schon jetzt bestehenden Möglichkeit, bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums die erfolglose Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers über die beim Bundesverwaltungsamt geführte Visawarndatei zu ermitteln, in die Lage versetzt, die Bonität von Verpflichtungsgebern auf noch breiterer Grundlage beurteilen zu können. Insofern werden Arbeits- und Zeitaufwände aufseiten der Ausländerbehörden und Leistungsbehörden erheblich reduziert. Um den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c („Datenminimierung“) der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) hinreichend Rechnung zu tragen, werden Verpflichtungserklärungen zukünftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert und nicht zusätzlich in der Visadatei des AZR. Damit wird eine ineffektive und datenschutzrechtlich nicht erforderliche doppelte Datenhaltung vermieden. Zu Nummer 2 Nach dem neu geregelten Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft ist in bestimmten Konstellationen die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretungen als „mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen“ zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Im AZR werden künftig Angaben zum Verfahren nach den §§ 85a bis 85d AufenthG gespeichert, beispielsweise, wenn die Ausländerbehörde nach § 85b Absatz 3 AufenthG die Zustimmung erteilt hat. Künftig werden an die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Angaben zum Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes übermittelt. Damit sollen diese in die Lage versetzt werden, den Elterngeldanspruch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 27. Januar 2015 (BGBl. 2025 I Nr. 370) prüfen zu können. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert; damit war Satz 2 zu streichen. Zu Artikel 15 (Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen und zum Verpflichtungsgeber bei Personen, die für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ein Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG benötigen, werden künftig nicht mehr in der Visadatei, sondern ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Daten zur Verpflichtungserklärung und zum Verpflichtungsgeber werden, wie bereits mit dem DÜV- AnpassG bei Personen geregelt, die nach § 41 der Aufenthaltsverordnung visumfrei in das Bundesgebiet einreisen können, nach 10 Jahren gelöscht. Gleiches soll nunmehr auch bei Informationen zur Verpflichtungserklärung und zum Verpflichtungsgeber bei Personen gelten, die für die Einreise ein Visum benötigen. Die Dauer der Speicherung dieser Informationen von 10 Jahren bei tatsächlich erfolgter Einreise der ausländischen Person ist sowohl für eine etwaige Regressnahme der Leistungsbehörden als auch für eine zukünftige Prüfung der Ausländerbehörden erforderlich, sollte die verpflichtungsgebende Person nach erstmaliger Abgabe einer Verpflichtungserklärung erneut als potenzieller Verpflichtungsgeber oder Verpflichtungsgeberin in Erscheinung treten. Der Zeitraum der Gültigkeit einer Verpflichtungserklärung von fünf Jahren nach § 68 Absatz 1 Satz 2 AufenthG beginnt bei Verpflichtungserklärungen, die vor Einreise ausgestellt wurden, mit der Einreise. Die in diesem Zeitraum entstandenen Forderungen können durch die Behörden, die öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt haben, gegenüber der Person, die eine Erklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben haben, geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Forderungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen )§ 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist und die erstattungsberechtigte Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen (Verpflichtungserklärung) und der Person des Schuldners (Verpflichtungsgeberin/Verpflichtungsgeber) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Erstattungsansprüche werden dadurch zeitlich auch deutlich nachgelagert zur Gültigkeit der Verpflichtungserklärungen geltend gemacht. Eine Speicherung der relevanten Informationen ist aus diesem Grund deutlich länger erforderlich als die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung selbst dauert. Zu Buchstabe b Eine Verpflichtungserklärung entfaltet nur dann Wirkung, wenn die visumantragsstellende Person tatsächlich einreist. Denn die Gültigkeit einer Verpflichtungserklärung beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Steht fest, dass eine Verpflichtungserklärung nicht aktiviert wird, weil die Person nicht einreist, und die verpflichtungsgebende Person dadurch nicht für die Dauer von 5 Jahren potenzieller Kostenschuldner der Bundesrepublik Deutschland werden kann, besteht keine Notwendigkeit die relevanten Informationen zu speichern. Die hier normierte Löschfrist von 18 Monaten seit Abgabe der Verpflichtungserklärung ergibt sich zum einen daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung nicht mehr als sechs Monate liegen sollen, da sich die der Bonität zugrunde liegenden Verhältnisse verändert haben können (vgl. dazu das Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthG – Stand: 24. Januar 2024). Zum anderen ist eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Erteilung des Visums für bis zu einem Jahr nach Erteilung des Visums denkbar, zum Beispiel bei nationalen Visa, die in der Praxis für maximal ein Jahr ausgestellt werden. Aus diesem Grund steht spätestens nach Ablauf der 18 Monate verlässlich fest, ob eine Person auf Grundlage eines Visums tatsächlich einreist und die Gültigkeit der Verpflichtungserklärung zu laufen beginnt. Reist die Person ein, werden die Informationen zur Verpflichtungserklärung und über den Verpflichtungsgeber oder die Verpflichtungsgeberin zehn Jahre im AZR gespeichert. Reist die ausländische Person nicht ein, werden die Daten zur Verpflichtungserklärung und zum Verpflichtungsgeber 18 Monate nach Übermittlung der Daten gelöscht. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe a (Einfügung einer neuen Nummer 2 in § 18 Absatz 3 Satz 1). Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 4 (Korrektur eines Verweises auf das Geldwäschegesetz in § 17a AZRG). Zu Buchstabe b Der Verweis auf andere öffentliche Stellen im Visumverfahren kann hier gestrichen werden. Soweit andere Stellen im Visumverfahren auf die AZR-Visadatei zugreifen dürfen, ist dies bereits in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 AZRG geregelt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Korrektur. Nach § 16 AZRG werden an die Gerichte im Wege eines gestaffelten Verfahrens alle zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten aus dem AZR übermittelt. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung. Mit Artikel 1 Nummer 18 des DÜV-AnpassG wurde § 18e Absatz 2 AZRG (Übermittlung der AKN-Nummer an die Meldebehörden) gestrichen. Zu Buchstabe e Der Verweis auf andere öffentliche Stellen im Visumverfahren kann hier gestrichen werden. Soweit andere Stellen im Visumverfahren auf die AZR-Visadatei zugreifen dürfen, ist dies bereits in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 AZRG geregelt. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (Streichung § 29 Nummer 10 AZRG). Daten zu Verpflichtungserklärungen sowie die dazu gespeicherten Dokumente werden künftig ausschließlich im allgemeinen Datenbestand des AZR gespeichert. Damit die Auslandsvertretungen das Dokument zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums aus dem AZR abrufen können, war Spalte D entsprechend anzupassen. Zudem handelt es sich um eine Korrektur. Auch die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Jugendämter benötigen bei Gewährung öffentlicher Mittel bei erfolgloser Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers zur Durchsetzung von Regressansprüchen das Dokument der Verpflichtungserklärung. Zu Artikel 16 (Weitere Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung § 2) Zu Buchstabe a (Änderung Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa (Änderung Nummer 6) Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) wurden in § 50 Absatz 6 Satz 2 AufenthG die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, ausländische Personen mit ungeklärter Identität in den nationalen Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Identitätsklärung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch die Landespolizeien oder die Bundespolizei über die polizeiliche Datenbank INPOL. Die Ausschreibung kann in der Praxis ebenfalls durch die Ausländerbehörden bei den Polizeien angestoßen werden. Ziel ist, dass im Fall einer polizeilichen Kontrolle oder im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung identitätsklärender Dokumente bzw. Datenträger ergriffen werden können und die Polizei über die ungeklärte Identität der Person in Kenntnis gesetzt wird. Da insbesondere die Ausländerbehörden aber auch weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden keinen Zugriff auf die ausschließlich für den polizeilichen Abruf ausgestaltete INPOL-Datenbank haben, besteht behörden- und bundeslandübergreifend keine Kenntnis über eine bereits bestehende Ausschreibung zur Identitätsklärung. Um die Ausländerbehörden sowie weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden in die Lage zu versetzen, Kenntnis von bereits bestehenden Ausschreibungen zur Identitätsklärung zu erlangen, sollen entsprechende Ausschreibungen zukünftig zentral im AZR erfasst werden. Dadurch wird die Veranlassung von Mehrfachausschreibungen bei den Landespolizeien oder der Bundespolizei vermieden und die Ausländerbehörden sowie weitere mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraute Behörden in die Lage versetzt, im Falle offener Ausschreibungen identitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch wird die zwischenbehördliche Kommunikation der nicht polizeilichen Behörden sowie dieser Behörden mit den polizeilichen Behörden erheblich beschleunigt und unnötiger Verwaltungsaufwand reduziert. Zu Doppelbuchstabe bb (Einfügung Nummer 9a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ), am „Test Leben in Deutschland“ (LiD) und am Einbürgerungstest (EBT). Für die Speicherung von Sachverhalten zur Teilnahme am EBT durch Drittstaatsangehörige war ein neuer Speicheranlass zu schaffen. Zu Buchstabe b (Änderung Absatz 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 Doppelbuchstabe bb (Aufnahme von Speichersachverhalten bei Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Die Sachverhalte werden auch für Unionsbürger im AZR gespeichert. Zu Nummer 2 (Änderung § 3) Zu Buchstabe a (Änderung Absatz 1) In der Praxis müssen Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Einbürgerung gestellt haben, gegenwärtig die erforderlichen Kenntnisse durch die Vorlage von Zertifikaten bzw. Teilnahmebescheinigungen in Papierform nachweisen. Dies ist durch die Speicherung der Angaben im AZR nicht mehr erforderlich. Der Nachweis in Papierform macht die genannten Verfahren zudem anfällig für Fälschungen. In der Praxis kommt es deshalb häufig zu Nachfragen von Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden bezüglich der Echtheit dort vorgelegter Zertifikate bzw. der vorgelegten Teilnahmebescheinigungen beim BAMF, welche aufwändig im Einzelfall geprüft und beantwortet werden müssen. Mit der Bereitstellung der Daten im AZR wird der „Umweg“ über den Teilnehmenden bzw. Antragstellenden vermieden. Die Ergebnisse stehen durch die zentrale Speicherung im AZR den Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden im AZR direkt zum Abruf bereit. Die Verwaltungsaufwände in den Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder für die Prüfung der physischen Testzertifikate und beim BAMF für erforderliche Einzelfallprüfungen entfallen, was zu einer Entlastung dieser Behörden und der betroffenen Personen führt. Absatz 1 Nummer 9 wurde neu gefasst, nachdem der DTZ und LiD Teil der bereits im AZR gespeicherten „Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a AufenthG“ sind. Integrationskurse i. S. d. § 43 AufenthG beinhalten auch die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet und DTZ und LiD können zudem im Einbürgerungsverfahren relevant sein. Zu Buchstabe b (Änderung Absatz 4) Die Angaben zum DTZ, LiD und EBT werden auch für Unionsbürger im AZR gespeichert. Im Jahr 2024 waren insgesamt 12,4 Prozent der eingebürgerten Personen Unionsbürger, sodass auch für diese Personengruppe der Nachweis bzw. die Prüfung von Sprachkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit einem digitalen Datenabruf der Testergebnisse des DTZ, LiD und EBT ermöglicht wird (siehe Einbürgerungsstatistik 2024). Neben der Möglichkeit die Testergebnisse digital abrufen zu können, werden die Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder entlastet und das Verfahren auch zugunsten der betroffenen Personen entbürokratisiert. Zu Nummer 3 (Änderung § 6) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll künftig diese Daten für alle Drittstaatsangehörige sowie Unionsbürger an das AZR übermitteln. Zu Nummer 4 (Änderung § 17a) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Korrekt muss auf „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“ des Geldwäschegesetzes verwiesen werden. Zu Nummer 5 (Änderung § 18a Satz 1 Nummer 12) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am DTZ). § 18a Satz 1 Nummer 12 und 12a wird zusammengefasst und an die geänderte Formulierung des § 3 Absatz 1 Nummer 9 angepasst. Die Träger der Sozialhilfe benötigen diese Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie können im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Teilnahme an Integrationskursen empfehlen, wenn diese für die soziale Teilhabe und das Führen eines eigenständigen Lebens förderlich sind. Zu Nummer 6 (Änderung § 18b Nummer 11) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am DTZ). § 18b Nummer 11 und 12 wird zusammengefasst und an die geänderte Formulierung des § 3 Absatz 1 Nummer 9 angepasst. Die Bundesagentur für Arbeit sowie die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen (Jobcenter) benötigen diese Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten bzw. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB II). Die Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen, insbesondere zum erreichten Sprachniveau, sind für die Jobcenter und Agenturen für Arbeit für die weitere Betreuung und Unterstützung bei der individuellen beruflichen Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt notwendig. Darüber hinaus sind die Informationen zu Integrationskursen bei der Planung und dem Einsatz weiterer Förderinstrumente, die gegebenenfalls ein bestimmtes Sprachniveau voraussetzen, von Bedeutung. Schließlich dienen die Informationen der Bestimmung des weiteren Sprachförderbedarfs und dem Angebot entsprechender Fördermöglichkeiten. Zu Nummer 7 (Änderung § 19 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am DTZ, LiD und EBT). Die Registerbehörde übermittelt die genannten Sachverhalte auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden. Zu Artikel 17 (Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (vgl. Nummer 5 Buchstabe b: Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e bzgl. der Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Nummer 4 (Änderung Nummer 9a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2 (Aufnahme von Speichersachverhalten zur Teilnahme am DTZ, LiD und am EBT). Informationen über einen erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Kursabschlusses benötigen die Ausländerbehörden zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a AufenthG. Die Angaben zum Bestehen des im Rahmen des Integrationskurses erlangten Sprachzertifikats und des erfolgreichen Tests “Leben in Deutschland“ sowie die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest werden auch für Unionsbürger im AZR zur Verwendung bei der Prüfung eines Einbürgerungsantrags gespeichert. Zu Nummer 5 Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Nummer 6 Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 11 (§ 18f wird durch § 18e ersetzt sowie Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 18e: Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes). Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Speicherung von Daten zu Personen, die zur Identitätsklärung ausgeschrieben sind). Zu Nummer 12 (Änderung Artikel 18) Es handelt sich um Anpassungen der Regelungen zum Inkrafttreten. Zu Buchstabe e Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Registerbehörde sowie der Justizseite werden bis zum 1. Mai 2030 geschaffen. Aufgrund der umfangreichen Umsetzungsaufwände, insbesondere auf Seiten der Länder, wurde ein Datum gewählt, das eine technische Umsetzung bis zu diesem Datum in allen Bundesländern ermöglicht. Absatz 9 war damit entsprechend anzupassen. Zu Nummer 13 (Ergänzung Liste EU-Rechtsakte) Aufgrund der Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG in Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b dieses Entwurfs zur Änderung des § 18 AufenthG ist neben der oben ergänzten Fußnote zur Beachtung des Zitiergebots von EU-Richtlinien in nationalen Rechtsnormen, auch die Liste EU-Rechtsakte entsprechend zu ergänzen. 2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss Die Koalitionsfraktionen geben in der Sitzung des Innenausschusses gemeinsam zu Protokoll: „Die Koalitionsfraktionen erklären, die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Prüfung der Feststellung der Staatenlosigkeit in dem nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahren zu regeln.“ Die Fraktion der CDU/CSU betont, das MDWG sei ein Meilenstein für den Datenaustausch in der Migrationsverwaltung. Der Gesetzentwurf diene dem Bürokratieabbau, da nun bei der Neubeantragung befristeter elektronischer Aufenthaltstitel auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden könne. Außerdem würden demnächst alle an Visumsverfahren beteiligten Behörden auf die maßgebenden antragsbegründenden Dokumente zugreifen können. Zudem werde die digitale Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen verbessert und ermöglicht, Daten zur Identitätsklärung zentral im Ausländerzentralregister zu erfassen. Leistungsmissbrauch werde verhindert, indem das BAMF sowie die Ausländerbehörden zukünftig einen Überblick erhalten sollen, ob die von ihnen übermittelten Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss geführt haben. Es sei aber dringend geboten, auch in den Bundesländern einheitliche Verfahren, Standards, Hardware und Software einzuführen, denn ein Gesetz wie dieses nütze nichts, wenn es nicht mit der zu seiner Umsetzung notwendigen Technik und dem erforderlichen Personal unterlegt sei. Sie bitte um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Die Fraktion der AfD kritisiert, den Änderungsantrag erst am gestrigen Abend und damit sehr kurzfristig erhalten zu haben. Positiv zu bewerten sei, dass die Digitalisierung vorangetrieben werde, aber aufgrund des Föderalismus seien Anlaufschwierigkeiten zu erwarten. Vor allem sei die im Gesetzentwurf enthaltene systematische Erfassung und automatisierte Rückmeldung von Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen zwischen den Leistungsbehörden, den Ausländerbehörden und dem BAMF sowie die Speicherung von straftatbezogenen Daten im Ausländerzentralregister und die automatische Benachrichtigung der relevanten Behörden zu begrüßen. Die Fraktion der SPD bekräftigt, das Gesetz werde die Verwaltung und die antragstellenden Personen durch weniger Bürokratie entlasten. Den Ländern habe man eine Umsetzungsfrist bis 2030 eingeräumt um sicherzustellen, dass die technischen Bedingungen zeitnahe eingerichtet würden. Die Übergangsregelung im Änderungsantrag ziele darauf ab, Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten nach der EU-Liste, die hier schon in Arbeit seien oder vor Mai 2025 geduldet seien, von Arbeitsverboten auszunehmen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN moniert ebenfalls, die späte Bekanntgabe des Änderungsantrags sei mit den parlamentarischen Rechten nur schwer vereinbar. Das Ziel des Gesetzentwurfs, die Digitalisierung der Migrationsverwaltung, sei in der Sache richtig, aber im Spannungsfeld zwischen der Digitalisierung und dem Grundsatz der Datensparsamkeit würde nicht immer die richtige Abwägungsentscheidung getroffen, zumal an einigen Stellen Speicherdauern verlängert würden und mehr Behörden Zugriff auf Daten erhielten. Die Übergangsregeln beim Arbeitsverbot für bestimmte Asylbewerber im Änderungsantrag brächten zwar auch Verbesserungen, jedoch sei auch hier der Grundsatz der Datensparsamkeit in Teilen nicht gewahrt. Im Ergebnis werde sie sich enthalten. Die Fraktion Die Linke betont, die Digitalisierung zu unterstützen, jedoch müsse sie mit dem Schutz der Grundrechte einhergehen. Im Gesetzentwurf sehe sie eine strukturelle Diskriminierung nach Aufenthaltsstatus und für bestimmten Gruppen. Dass für bestimmte Gruppen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gelten solle, sei höchst problematisch. Das Bundesverfassungsgericht habe im Volkszählungsurteil klargestellt, dass die Vergabe eines Personenkennzeichens und eines bundesweiten Melderegisters nicht mit der Verfassung vereinbar seien. Der Gesetzentwurf unterstelle zudem von vornherein einer Gruppe von bis zu 14 Millionen Menschen, regelmäßig über ihre Identität zu täuschten. Damit schüre der Gesetzgeber pauschalisierte Vorurteile. Die Kurzfristigkeit des Änderungsantrags habe die Prüfung der gravierenden Grundrechtseingriffe erheblich erschwert. Sie lehne den Gesetzentwurf insgesamt ab. Berlin, den 8. Juli 2026 Detlef Seif Berichterstatter Dr. Christian Wirth Berichterstatter Johannes Schätzl Berichterstatter Lukas Benner Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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