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Schriftliche Frage 19 von Dr. Malte Kaufmann (AfD): Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdruck…

dip / schriftliche_frage 26.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 19 von Dr. Malte Kaufmann (AfD): Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdruck… Frage 19 (Dr. Malte Kaufmann, AfD): Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/6098, wonach Daten zu Kinderehen in Deutschland aus dem Ausländerzentralregister, die weiter als fünf Jahre zurückliegen, „dort nicht mehr vorhanden sind“ bzw. werden solche Daten gelöscht, und wenn ja, durch welche Stelle und aus welchem konkreten Grund erfolgt die Löschung (bitte um Antwort unter Verweis auf rechtliche Grundlage)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 22. Juni 2026: Für die Daten des Ausländerzentralregister (AZR) gelten die Löschungsvorschriften des § 36 des AZR-Gesetzes sowie der §§ 18 und 19 der AZRG-Durchführungsverordnung. Für die Durchführung dieser Löschungen ist ausschließlich die Registerbehörde verantwortlich. Die gesetzlichen Löschungspflichten der Registerbehörde lassen sich in vier Fallgruppen unterteilen. Die Daten sind zu löschen, wenn – die für ihre Speicherung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist; – die Speicherung von Anfang an unzulässig gewesen ist; – die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat; – die Daten für die öffentliche Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Wie in den Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Nicole Höchst auf Bundestagsdrucksache 20/14954 sowie auf Ihre Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/6098 (und auch in anderen parlamentarischen Anfragen der Vergangenheit) ausgeführt, können Angaben aus dem AZR im Sinne der Fragestellungen rückwirkend nur für die letzten fünf Jahre ermittelt werden. Diese Aussagen beziehen sich jedoch nicht auf den operativen Echtdatenbestand im Ausländerzentralregister, sondern den Datenbestand für statistische Auswertungen. Aus Gründen der Datensparsamkeit und zur Sicherung der Systemperformance werden in diesem Datenbestand lediglich die Stände der jeweils letzten fünf Jahre für automatisierte Auswertungen bereitgehalten. Die entsprechenden Daten sind daher weiterhin im AZR gespeichert – soweit und solange keine von den oben genannten rechtlichen Löschungspflichten greifen. Eine statistische Auswertung von AZR-Daten zu einem Stichtagsdatum, welches mehr als fünf Jahre zurückliegt, kann jedoch aufgrund der genannten Gründe technisch nicht erfolgen. Außerhalb des AZR liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der ursprünglichen Fragestellung vor.

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