Schriftliche Frage 97 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bayerischen Ausführungsverordnung zur D…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 97 von Karl Bär (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bayerischen Ausführungsverordnung zur D…
Frage 97 (Karl Bär, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (PM 82/2025 BVerwG) mit Blick auf § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes natürlicher und juristischer Personen vor einer hohen Nitratbelastung im Grundwasser nach EU- Recht (nach EuGH-Urteil ECLI:EU:C:2019:824), und wie stellt die Bundesregierung die Einhaltung dieses Rechts in Bayern sicher?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 24. November 2025:
Am 24. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vier Urteile gegen den Freistaat Bayern verkündet (Az. 10 CN 1.25., 10 CN 2.25,10 CN 3.25 und 10 CN 4.25), die das Düngerecht betreffen. Wie aus der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) veröffentlichten Pressemitteilung Nr. 82/2025 vom 24. Oktober 2025 hervorgeht, hat das BVerwG entschieden, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsausweisungen (§ 13a Absatz 1 der Düngeverordnung) mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genügt. Demnach müssten die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung statt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Der Freistaat Bayern hat nach den Urteilen des BVerwG erklärt, dass die aktuell ausgewiesenen Gebiete nach der bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung mit sofortiger Wirkung aufgehoben und das im Herbst 2025 vorgesehene Verfahren zur Neuausweisung belasteter Gebiete ausgesetzt seien. Die Grundanforderungen der Düngeverordnung hingegen gelten weiterhin. Die schriftlichen Urteilsgründe des BVerwG liegen der Bundesregierung gegenwärtig noch nicht vor. Daher ist auch nicht bekannt, ob sich das BVerwG zur Frage der Anwendbarkeit des § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung geäußert hat. Erst wenn die Urteilsgründe vorliegen, kann der sich ergebende Handlungsbedarf, auch mit Blick auf § 13a Absatz 4 der Düngeverordnung abschließend geprüft und die weitere Vorgehensweise entschieden werden. Ziel der Bundesregierung ist es, die benötigte Rechtssicherheit hinsichtlich der Ausweisung belasteter Gebiete herzustellen und die Einhaltung sowohl der verfassungsrechtlichen als auch der unionsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Verbesserungen der Nitratbelastung des Grundwassers besteht derzeit jedenfalls kein Spielraum für Regelungen, die inhaltlich hinter dem derzeitigen Umweltschutzniveau zurückbleiben würden. Für die Bundesregierung bleibt der Umwelt- und Gewässerschutz weiterhin ein zentraler Maßstab.
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