Verursachergerechte Eingrenzung der landwirtschaftlichen Roten Gebiete (Antwort zu Drs. 21/3221)
Text
Verursachergerechte Eingrenzung der landwirtschaftlichen Roten Gebiete (Antwort zu Drs. 21/3221)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3566
21. Wahlperiode 12.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3221 –
Verursachergerechte Eingrenzung der landwirtschaftlichen Roten Gebiete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Pressemitteilung Nummer 74/2025 vom 8. Oktober 2025 teilt das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit, dass die Bundesregierung verpflichtet
ist, nach dem Urteil vom selben Tage, BVerwG 10 C1.25, ein
Aktionsprogramm Nitrat zu erstellen und in den Entwurf zur Änderung der
Düngeverordnung mit einzubeziehen (www.bverwg.de/pm/2025/74).
Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, OVD 20 D
8/19.AK – Urteil vom 25. Januar 2024, das Begehren einer
Umweltvereinigung zu diesem Sachverhalt abgelehnt (https://oberverwaltungsgericht.nieders
achsen.de/aktuelles/presseinformationen/ausweisung-der-roten-gebiete-in-nied
ersachsen-ist-unwirksam-239116.html).
Die massive Kritik an der verschärften Düngeverordnung (DVO) führte zu
weitergehenden Protesten bei den praktizierenden Landwirten im Jahr 2020,
weil durch die Auflagen hohe Ernteverluste beim Ertrag und bei der Qualität
entstehen (https://afdbundestag.de/felser-die-verschaerfte-duengeverordnung-i
st-nicht-vereinbar-mit-dem-grundgesetz/).
Durch die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) zur
Nitratkonzentrationsüberwachung im Grundwasser sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ergebnisse
eines repräsentativen Nitratmessstellennetzes zu übermitteln. Die
Bundesregierung hat 2019 aber die Ergebnisse eines
Nitratbelastungsmessstellennetzes an die EU-Kommission gemeldet (Bundestagsdrucksache 20/10864).
Nach der Verabschiedung der Bundesdüngeverordnung mit der Anlage AVV
GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten [AVV GeA 2022]) wurden über die
Landesbehörden die Roten Gebiete als Gebietsausweisung festgelegt. Gegen die
Landesdüngeverordnung in Niedersachsen wurde bereits erfolgreich geklagt
(https://hsa-partner.de/hsa-erfolgreich-mit-normenkontrollantrag-gegen-lande
s-duengeverordnung-in-niedersachsen/).
Flächenbesitzer in den Roten Gebieten, die als besonders wasserschonend
wirtschaftende Betriebe bereits an Wasserkooperationsprojekten teilnehmen,
werden durch die Ausweisung der Roten Gebiete massiv benachteiligt und zu
Unrecht der Gewässerverunreinigung beschuldigt (www.fdp-petershagen.de/g
erechte-messstellen).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 12. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die nach Brüssel gemeldeten Roten Brunnen mit erhöhten Nitratmesswerten
halten in vielen Fällen einer Evaluation zur landwirtschaftlichen
Nitratbelastung nicht stand. Viele auffällige Brunnen, deren Nitratbelastungen nicht
landwirtschaftlichen Ursprunges sind, könnten technisch oder hydrogeologisch
überprüft und saniert werden. Die Messstellendichte im Rahmen der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird als zu gering angesehen (www.landtag.nrw.de/
portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1539.pdf).
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte am 23. Oktober 2025 die Bayerische
Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für nichtig und damit auch die
aktuelle Rechtswirksamkeit der ausgewiesenen Roten und Gelben Gebiete in
Bayern und anderen Bundesländern (www.bayerischerbauernverband.de/press
e/rote-und-gelbe-gebiete-ab-sofort-unwirksam-38250). Wenn Vorschriften
ohne Rechtsgrundlage von den Länderbehörden umgesetzt werden und den
Betroffenen damit kosten für Mehraufwand, Behälterbau, Ausbringtechnik,
Sperrfristen, Analysekosten, Gülleabgaben, Separation und Mindererträge zu
Unrecht entstanden sind, könnten juristische Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden. Aktuell ist eine neue DVO in der Bearbeitung, wobei die
einzelnen Länderbehörden aufgrund des Urteils eine Rücknahme der
Landesverordnungen der AVV GeA zur verschärften Düngeverordnung zeitnah
durchführen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/auch-rheinlan
d-pfalz-setzt-regeln-in-roten-gebieten-aus-20020369.html).
1. Mit wie viel Prozent trägt die Landwirtschaft in Deutschland nach
Wissen der Bundesregierung an den jährlichen Gesamtstickstoffemissionen
in Deutschland bei, und wie viel Prozent davon sind durch die Düngung
verursacht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung betrug der Anteil der Landwirtschaft an
den Gesamtstickstoffemissionen rund zwei Drittel im Zeitraum der Jahre 2010
bis 2014. Vom Stickstoff-Gesamtbilanzüberschuss der Landwirtschaft der Jahre
2021 bis 2023 entfallen rund drei Viertel auf die Flächennutzung, deren
Emissionsanteil zum größten Teil auf die Düngung zurückzuführen ist.
2. Mit wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung der Verkehr,
die Industrie und die Haushalte an den Gesamtstickstoffemissionen in
Deutschland beteiligt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung trugen im Durchschnitt der Jahre 2015 bis
2020 der Verkehr mit etwa 9 Prozent, die Industrie/Energiewirtschaft mit rund
9 Prozent und die Haushalte mit etwa 8 Prozent zu den Gesamtemissionen bei.
3. Wie viel Prozent der sog. landwirtschaftlichen
Gesamtstickstoffemissionen entfallen nach Wissen der Bundesregierung auf den Bereich
mineralische Düngung und deren Derivate in Deutschland?
Der Anteil der mineralischen Düngung an den landwirtschaftlichen
Gesamtstickstoffemissionen liegt der Bundesregierung im Detail nicht vor, da die
Stickstoffausnutzung – und damit das Emissionsgeschehen – u. a. von
Standortfaktoren, Wetterbedingungen und dem betrieblichen Nährstoffmanagement
abhängt. Der durchschnittliche Anteil der mineralischen Düngung an der
Stickstoffzufuhr der Gesamtbilanz für die Jahre 2021 bis 2023 betrug rund 45
Prozent.
4. Wie viel Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtstickstoffemissionen
werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland durch
Geflügel-, Schweine-, Rinderhaltung sowie die Biogasproduktion verursacht?
Vom Stickstoff-Gesamtbilanzüberschuss der Landwirtschaft der Jahre 2021 bis
2023 entfallen rund ein Viertel auf die Tierhaltung und weniger als 1 Prozent
auf die Biogasproduktion.
5. Wie viele Hektar (ha) Rote Gebiete wurden nach Wissen der
Bundesregierung in den jeweiligen Bundesländern ausgewiesen, und wie
verteilen sich diese auf Waldflächen, Sonderkulturen, Grünland- und
Ackerflächen je Bundesland?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren in Deutschland im Jahr 2023 rund
3,5 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche als mit Nitrat
belastetet ausgewiesen. Davon entfallen rund 80 Prozent auf Ackerflächen und rund
20 Prozent auf Grünland und Sonderkulturen. Diese Anteile können je nach
Bundesland variieren. Der auf die Bundesländer entfallende Flächenumfang ist
in der Anlage 1 zu Frage 5 dargestellt.* Zum Umfang der Waldflächen, die in
als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten liegen, liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
6. Wie viele ha Rote Gebiete wurden je Bundesland nach Kenntnis der
Bundesregierung in den bestehenden Wasserschutzgebieten der
jeweiligen Bundesländer ausgewiesen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
7. Hat das Bundesumweltamt nach Wissen der Bundesregierung besonders
die Brunnen mit erhöhten Nitratgehalten im Rahmen der Nitrat-
Berichterstattung auf Anfrage der EU-Kommission zur repräsentativen
Nitratwertemitteilung des EU-Nitratmessnetzes im Jahr 2020 in Deutschland
gemeldet (www.topagrar.com/management-und-politik/news/
bundestaggibt-geld-fuer-die-Ueberpruefung-der-nitrat-messstellen-frei-1353288
8.html)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Nitratmessstellennetzausbau und Ertüchtigung zur
Abgrenzung der Roten Gebiete in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/10864
wird verwiesen.
Demnach liegen für die Überwachung der Grundwasserqualität in Deutschland
eine Vielzahl von Messstellen vor. Diese werden in unterschiedlichen
Teilmessnetzen für verschiedene Zwecke verwendet.
Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(EU-Nitratrichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten
Gebiet die Nitratkonzentration der Gewässer an ausgewählten Messstellen
überwachen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus
landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann, und darüber alle vier Jahre
berichten. Dafür sind aus dem allgemeinen Europäische-Umwelt-Agentur
(EUA)-Messnetz diejenigen Messstellen ausgewählt worden, in deren
Einzugsgebiet die Nutzungseinflüsse der Landwirtschaft (Acker, Grünland und Sonder-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3566 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
kulturen) auf die Grundwassermessstellen dominieren. Deshalb werden in
diesem Messnetz jene Messstellen unter Flächen, die nicht landwirtschaftlich
genutzt werden (Siedlung, Wald), nicht berücksichtigt.
8. Wie gewichtet die Bundesregierung bei der Gebietsausweisung nach § 5
Absatz 3 AVV GeA mehrere Messstellen in einem Grundwasserkörper
mit guten Nitratwerten, wenn sich im selben Einzugsgebiet eine
Messstelle mit zu hohen Nitratwerten befindet, die anthropogenen Ursprungs
sein können (www.agrarheute.com/pflanze/getreide/rote-gebiete-
folgenurteils-fuer-deutsche-duengerecht-637242)?
Die Gebietsausweisung nach § 5 Absatz 3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
(AVV GeA) erfolgt durch die Bundesländer. Die Grundsätze der Ausweisung
werden bundesweit einheitlich durch die AVV GeA vorgegeben, wobei
sicherzustellen ist, dass alle zu betrachtenden Grundwasserkörper gemäß § 3 AVV
GeA in der Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete berücksichtigt werden.
Hierzu zählt auch die von den Fragestellern aufgeworfene Fallkonstellation.
Die genaue Abgrenzung zwischen belasteten und unbelasteten Messstellen wird
durch die Anzahl und Lage der Messstellen zueinander, die gemessenen
Nitratkonzentrationen und das gewählte Regionalisierungsverfahren bestimmt.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die massiven Kritiken, dass die
gemeldeten Trinkwasserbrunnen, die als Rote Brunnen eingestuft worden
sind, technisch unzureichend waren oder von naheliegenden Klärwerken,
Friedhöfen, kommunalen Kompostplätzen, Schrebergartensiedlungen,
Bergwerksarbeiten oder defekten Abwasserrohren negativ beeinflusst
waren?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Nitratmessstellennetzausbau und Ertüchtigung zur
Abgrenzung der Roten Gebiete in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/10864
wird verwiesen. Es bestehen auch weiterhin keine Zweifel an den Ergebnissen
der Nitratmessstellen. Alle zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete
herangezogenen Messstellen müssen die Anforderungen gemäß Anlage 1 AVV GeA
erfüllen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass bei einem hohen Anteil
von operativen Messstellen Handlungsbedarf besteht, und in welchen
Bundesländern wurde diese ggf. anthropogene Beeinflussung bei wie
vielen Messbrunnen berücksichtig (www.bauernverband.de/themendossi
ers/umwelt-artenschutz/themendossier/nitratmessstellen-in-deutschland)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Der Betrieb und die Prüfung auf
Eignung und Funktionsfähigkeit von Messstellen, sowie der Messstellenausbau
liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer.
11. Wurden nach Wissen der Bundesregierung andere Quellen für
Nitratverunreinigungen als aus der Landwirtschaft bei der Auswahl der
Messstellen für das Messnetz benutzt, z. B. Substanzen im Grundwasser, die den
Einfluss von Abwasser anzeigen, und wurden diese Brunnen
ausgeschlossen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Nitratmessstellennetzausbau und Ertüchtigung zur
Abgrenzung der Roten Gebiete in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/10864
wird verwiesen. So sind gemäß Anlage 1 Nummer 4 AVV GeA alle
Messstellen auszuschließen, die im Abstrom von dominierenden Punktquellen
anthropogenen, nicht landwirtschaftlichen Ursprungs liegen und wesentlich zur
Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse führen. Andere Quellen für
Nitratverunreinigungen, wie beispielsweise defekte Abwasserrohre, können in der
Regel durch die Berücksichtigung der jeweiligen Landnutzung in der Auswahl
der Messstellen für das Messnetz und/oder durch die Analyse bestimmter
gelöster Substanzen im Grundwasser, die den Einfluss von Abwasser anzeigen,
ausgeschlossen werden.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die massiven Proteste der Landwirte
nach der Verschärfung der Düngeverordnung im Jahr 2019 gegen die
damalige Bundesregierung (www.bayerischerbauernverband.de/themen/lan
dwirtschaft-umwelt/duengeverordnung-demo-gegen-weitere-verschaerfu
ng-6794)?
Aufgrund der zu hohen Nitratbelastung des Grundwassers in einigen Regionen
in Deutschland, des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-
Nitratrichtlinie und des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-
Kommission gegen Deutschland hinsichtlich der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie war
die Einführung ambitionierter zusätzlicher Maßnahmen – vor allem in den mit
Nitrat belasteten Gebieten – erforderlich. Um den Berufsstand bei der
Bewältigung der mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehenden besonderen
Herausforderungen zu unterstützen, wurde unter anderem durch das BMLEH ein
Bundesprogramm Nährstoffmanagement, abrufbar unter www.ble.de/DE/Projektfo
erderung/Foerderungen-Auftraege/Ackerbaustrategie/Handlungsfeld_Duengun
g/Naehrstoffmanagement/Naehrstoffmanagement_node.html, initiiert.
13. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zur verringerten
Nitratentwicklung im Grundwasser an einzelnen Messbrunnen vor der Verschärfung
der Düngeverordnung am 27. März 2020?
Für Grundwassermessstellen mit sinkenden Nitratkonzentrationen vor der
Änderung der Düngeverordnung 2020 wird auf den Nitratbericht 2020, abrufbar
unter www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_P
DF/Binnengewaesser/nitratbericht_2020_bf.pdf, insbesondere Tabelle 4 und
Abbildung 1, verwiesen.
14. Welche Bewertungskriterien wurden nach Wissen der Bundesregierung
zur Ausweisung der Roten Gebiete in den jeweiligen Bundesländern
genutzt?
15. Weichen die Bewertungskriterien der einzelnen Bundesländer in den
jeweiligen Verordnungen nach Kenntnis der Bundesregierung voneinander
ab, und gibt es dadurch Ungleichbehandlungen innerhalb der
landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhanges zusammen
beantwortet.
Die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete erfolgt in Deutschland nach
einheitlichen Kriterien, die sich aus den Vorgaben nach § 13a der Düngeverordnung
und der AVV GeA ergeben.
16. Wird sich die Bundesregierung der Forderung der Landwirte nach einer
betriebsspezifischen, fairen Bewertung im Rahmen eines
Düngemonitorings, für Betriebe die nachweislich keinen Beitrag zu hohen
Nitratwerten leisten, anschließen (www.bayerischerbauernverband.de\themen\land
wirtschaft-umwelt\geplante-neuausweisung-rote-gelbe-gebiete)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Nitratmessstellennetzausbau und Ertüchtigung zur
Abgrenzung der Roten Gebiete in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 20/10864
wird verwiesen.
17. Wie viel Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe beteiligen sich nach
Wissen der Bundesregierung als besonders wasserschonend
wirtschaftende Betriebe an Wasserschutzprogrammen in den Roten Gebieten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Wasserschutzprogramme liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer.
18. In welcher Form möchte die Bundesregierung besonders wasserschonend
wirtschaftende Betriebe die in den Roten Gebieten Flächen besitzen,
entlasten?
Die Fragen 18 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, dass mit der in der Ressortabstimmung
befindlichen Änderung des Düngegesetzes die erforderlichen Rechtsgrundlagen
geschaffen werden, um unter anderem das gegenüber der Europäischen
Kommission (EU-Kommission) zugesagte, erweiterte Monitoring zur
Wirkungsweise der Düngeverordnung etablieren zu können. Auf der Grundlage der im
Anschluss über das Monitoring gewonnenen Daten und Indikatoren über die
Wirkungsweise der Maßnahmen der Düngeverordnung soll ein Konzept für eine
Maßnahmendifferenzierung erarbeitet werden. Dieses Konzept ist eng mit der
EU-Kommission abzustimmen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass besonders
wasserschonend wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe, die vertraglich
zugesicherten Ausgleichszahlungen der Wasserwerke in
Gewässerkooperationen nicht erhalten haben oder erhalten werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Gewässerkooperationen und deren Kontrolle liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer.
20. Kommen nach Wissen der Bundesregierung durch die Ausweisung der
Roten Gebiete auf die Betroffenen hohe Kosten in Form von Nmin-
Proben zu oder können diese Zusatzkosten an andere weitergereicht werden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den tatsächlichen Kosten
der Nmin-Proben vor. Diese können je nach Region sowie einer eventuellen
Beauftragung unterschiedlicher Dienstleister variieren. Die Schätzung des mit der
Nmin-Beprobung in Verbindung stehenden Erfüllungsaufwandes ist der
Bundesratsdrucksache 98/20 „Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und
anderer Vorschriften“ vom 20. Februar 2020 (S. 51) zu entnehmen.
21. Wie möchte die Bundesregierung ein Wirkungsmonitoring zur
Düngeverordnung weiterentwickeln, um möglichst schnell eine Entlastung der
betroffenen Betriebe in den Roten Gebieten zu erreichen?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
22. Wurden zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in den Bundesländern
gemäß § 4 AVV GeA zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Messstellen
besondere Messstellen aus der Trinkwassergewinnung übernommen, und
wenn ja, in welchen Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, welche
Bundesländer von der Möglichkeit gemäß § 4 AVV GeA Gebrauch gemacht haben,
Messstellen von Trinkwassergewinnungen in das Ausweisungsmessnetz zu
übernehmen.
23. Welches robuste, rechtssichere, vollzugstaugliche und auf
kontrollierbaren Daten beruhende System verlangt die Europäische Kommission von
der Bundesregierung, bevor das Verursacherprinzip im Rahmen des
Düngerechts in Deutschland angewendet werden darf
(Bundestagsdrucksache 20/10595)?
Die EU-Kommission verlangt ein System, dass die Wirkung der Maßnahmen
der Düngeverordnung im Detail nachvollziehbar aufzeigen kann und auf
belegbaren Daten beruht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 21
verwiesen.
24. Gibt es nach Wissen der Bundesregierung in den Roten Gebieten ein
erweitertes Pflanzenschutzmittelverbot, und welche Pflanzenschutzmittel
sind davon betroffen?
Nach geltendem Bundesrecht bestehen in den nitratbelasteten Gebieten keine
erweiterten Pflanzenschutzmittelverbote.
25. Welcher zusätzliche Aufwand und welche Kosten sind nach Wissen der
Bundesregierung für die zusätzlichen Bürokratiekosten für einen
durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen landwirtschaftliche
Nutzflächen in den Roten Gebieten liegen, notwendig?
Die mit der Düngeverordnung in Verbindung stehenden Erfüllungsaufwände
sind der Bundesratsdrucksache 98/20 „Verordnung zur Änderung der
Düngeverordnung und anderer Vorschriften“ vom 20. Februar 2020 zu entnehmen.
26. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der kommenden
Düngeverordnung mit einem Aktionsprogramm Nitrat für einen verringerten
Bürokratieaufwand bei den vorgeschriebenen Dokumentationspflichten,
Sperrfristen, Lagerkapazitätsvorgaben, Einarbeitungstechniken und den
pauschalen Mengenbegrenzungen einsetzen?
Im Rahmen einer zukünftigen Anpassung der Düngeverordnung beabsichtigt
die Bundesregierung unter anderem den Aspekt der Verringerung des
Bürokratieaufwandes mit einzubeziehen.
27. Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, warum die dänische
Stickstoffdüngereglementierung abgeschafft wurde?
Eine Aufhebung der dänischen Reglementierung für Stickstoff ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird derzeit in
Dänemark beraten, dass bestehende Nährstoffquoten-System aufgrund der
anhaltend hohen Wasserbelastung unter anderem durch Flächenstilllegungen in
einigen Regionen zu verschärfen.
28. Welche weiteren Verschärfungen wird die Bundesregierung in der
nächsten Düngeverordnung durch das Gerichtsurteil zum Aktionsprogramm
Nitrat diskutieren?
Die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts und der sich daraus
ergebende Handlungsbedarf werden derzeit von der Bundesregierung geprüft.
29. Wird die Bundesregierung ein Prämiensystem für besonders
wasserschonend wirtschaftende Betriebe einführen, die weite Fruchtfolgen
anwenden, bei denen ein geringer Stickstoffbedarf, eine geringe
Nitratauswaschung und ein kontinuierlicher Humusabbau erfolgt?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, ein Prämiensystem für besonders
wasserschonend wirtschaftende Betriebe im Sinne der Fragestellung einzuführen.
Landwirtschaftliche Betriebe werden bereits im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union für die Durchführung von
Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Verringerung von
Umweltbelastungen über Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
gefördert. Dazu gehört etwa auch der Anbau vielfältiger Kulturen.
30. Sind der Bundesregierung die Folgen eines durch Stickstoffmangel
verursachten Humusabbaus mit sinkender Wasserspeicherfähigkeit,
verringerter Nährstoffnachlieferung und nachlassender Ertragskraft der
Ackerböden in Deutschland bekannt?
Der Bundesregierung sind die grundlegenden Zusammenhänge zwischen einem
nicht nachhaltigen Düngemanagement und der Entwicklung der
Bodenfruchtbarkeit bekannt. Vor diesem Hintergrund verfolgt das geltende Düngerecht den
Zweck, die Bodenfruchtbarkeit dauerhaft zu erhalten und zu fördern.
Ergänzend wird dies durch Maßnahmen im Rahmen der GAP, zum Beispiel durch die
Standards für den Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand, flankiert.
Zusätzlich wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
31. Wie wird die Bundesregierung den Nachteil eines sinkenden
Humusgehaltes durch eine Unterversorgung der Kulturpflanzen mit
Stickstoffdünger ausgleichen, wenn damit eine kontinuierliche
Ertragsverschlechterung, eine Degeneration des Bodens einhergeht und es als Folge daraus
zu einer schleichenden Enteignung durch Wertverlust der
landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt?
Im Rahmen der Bodenzustandserhebung Landwirtschaft (BZE-LW) hat das
Thünen-Institut die Entwicklung organischer Kohlenstoffgehalte in
landwirtschaftlich genutzten Böden wiederholt ermittelt. Ein aktueller Zwischenbericht
ist unter www.thuenen.de/de/thuenen-institut/infothek/schriftenreihen/
thuenenworking-paper abrufbar. Dabei wurden insgesamt bislang nur sehr geringe
Veränderungen des Gehaltes an organischem Kohlenstoff der Böden festgestellt. In
der oberen Bodenschicht (0-10 Zentimeter) war die Vorratsänderung an
organischem Kohlenstoff positiv.
Die alleinige Betrachtung des Einflusses der Stickstoffzufuhr auf die Gehalte
an organischem Kohlenstoff im Boden ist überdies nicht zielführend, da eine
Vielzahl von Faktoren, wie z. B. Zwischenfruchtanbau, Fruchtfolge,
Bodenbearbeitung, steigende Durchschnittstemperaturen (Klimawandel), zeitgleich
erheblichen Einfluss ausüben. Dass die in belasteten Gebieten geltende Vorgabe
zur Reduktion der Stickstoffdüngung gemäß Düngeverordnung zu einer
Absenkung der Kohlenstoffvorräte im Boden führen, lässt sich derzeit anhand der
ermittelten Werte nicht bestätigen. An der Stelle wird auf die Entwicklung der
Ertragsstatistiken verwiesen, aus welchen kein negativer Trend abgeleitet
werden kann. Im Erntejahr 2025 wurden bei vielen Kulturen überdurchschnittliche
Erträge und Qualitäten erzielt.
32. Wird die Bundesregierung die Länderbehörden aufrufen, die Rücknahme
der Landesverordnungen der AVV GeA zeitnah durchzuführen, um
weitere Schäden für die Betroffenen zu verringern?
Aufgrund der Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie besteht in belasteten Gebieten
besonderer Anlass zur Durchführung von dem Gewässerschutz dienenden
Maßnahmen. Nach Vorliegen und Prüfung der Urteilsgründe des
Bundesverwaltungsgerichts zur Bayerischen Ausführungsverordnung wird die
Bundesregierung eine Anpassung der Düngeverordnung prüfen, die die rechtssichere
Ausweisung der belasteten Gebiete gewährleistet.
33. Sind der Bundesregierung Nitratblattdünger bekannt, mit denen man die
Nitratunterversorgung von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen durch die
DVO ausgleichen kann, und um wie viel höher sind die Kosten je ha im
Vergleich zu Mineraldünger?
Grundsätzlich können Blattdünger ein sinnvoller Baustein für ein effizientes
Düngemanagement sein, da sie unter anderem eine gezielte Anpassung auf
bestimmte Witterungsbedingungen ermöglichen. Aufgrund des teilweise volatilen
Düngemittelmarktes und der jeweils stark variierenden Marktpreise der
verschiedenen Mineral- und Blattdüngerarten liegen der Bundesregierung keine
verlässlichen Angaben zu möglichen Mehrkosten durch den Einsatz von
Blattdüngern vor.
34. Um wie viele Messnetzbrunnen wurde das EU-Nitratmessnetz in
Deutschland über die Zahl 693 nach Wissen der Bundesregierung
erweitert, und in welchen Bundesländern wurden dazu wie viele neue Brunnen
im Rahmen der WRRL errichtet?
Gemäß § 4 Absatz 2 AVV GeA sind die Bundesländer verpflichtet, das AVV-
Ausweisungsmessnetz in Abhängigkeit der vorliegenden hydrogeologischen
Verhältnisse zu verdichten und die geforderte Messstellendichte zu erreichen.
Die Verdichtung umfasst dabei sowohl die Ertüchtigung und Integration bereits
bestehender als auch die Neuerrichtung von Messstellen. Das verdichtete AVV-
Ausweisungsmessnetz soll zukünftig für die Ausweisung nitratbelasteter
Gebiete verwendet werden. Gemäß Nitratbericht 2024 wird angestrebt, für die
Beschreibung der Nitratbelastung des Grundwassers in Deutschland zukünftig
eine erweiterte Datengrundlage mit einer höheren Anzahl Messstellen als im
EU-Nitratmessnetz zu verwenden. Das AVV-Ausweisungsmessnetz umfasst
aktuell mehr als 11 000 Messstellen und wurde durch die Bundesländer
gegenüber dem Jahr 2022 um mehr als 2 500 Messstellen erweitert.
35. Wie viele Denitrifikationsanlagen werden nach Wissen der
Bundesregierung aktuell zur Trinkwasseraufbereitung kommerziell in Deutschland
betrieben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
36. Welche naturwissenschaftlich gesicherte Bewertungsmethode wird nach
Wissen der Bundesregierung für die Denitrifikationsleistung der Böden
zur Berechnung des Nitratwertes in den Messbrunnen angewendet, und
wie wurde die statistische Unsicherheit dieser Methode bei der
Gebietsausweisung berücksichtigt (www.hydor.de/downloads/PDF/veroeffentlic
hungen2019/2019_N2AR%20ST.pdf)?
Aus Sicht der Bundesregierung entspricht die Stickstoff-Argon-Methode
aktuell der besten verfügbaren Technik zur Bestimmung des im Grundwasserleiter
durch Denitrifikation abgebauten Nitrats.
Messunsicherheiten bei der Bestimmung der Exzesskonzentration der
Stickstoff-Argon-Methode sind grundsätzlich quantifizierbar. Die Berücksichtigung
von Unsicherheiten und die Verwendbarkeit von Messwerten für die
Gebietsausweisung obliegt den Bundesländern.
37. Wie viele Menschen sind in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren durch einen erhöhten Genuss von
Nitrat erkrankt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
38. Welche Menge an Nitrat nimmt nach Wissen der Bundesregierung der
durchschnittliche Bürger pro Tag in Deutschland über Gemüseprodukte
auf und wie viel mit dem Trinkwasser?
Der Bundesregierung liegen hierzu im Detail keine Informationen vor. Die
zuständigen Gesundheitsämter der Bundesländer erfassen im Rahmen der
Überwachung die Nitratkonzentration im Trinkwasser des jeweiligen
Wasserversorgungsgebiets. Die Bundesländer berichten dem Bund nach § 69 der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) diesbezüglich nur Daten unter anderem zu
Überschreitungen des Grenzwertes nach der TrinkwV.
Hinsichtlich der Aufnahme an Nitrat über Gemüseprodukte wird auf die
Antwort zu Frage 39 verwiesen.
39. Als wie gefährlich stuft die Bundesregierung Nitrat im Grund- oder
Trinkwasser im Vergleich mit der Nitrataufnahme durch Gemüse mit
dem WHO-Grenzwert (WHO = Weltgesundheitsorganisation) von 50 mg
Nitrat pro Liter ein?
Für Deutschland wurden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
aktuelle Daten zu Gehalten an Nitrat in Lebensmitteln im Rahmen der ersten Total-
Diet-Studie in Deutschland (BfR-MEAL-Studie: Mahlzeiten für die
Expositionsschätzung und Analytik von Lebensmitteln) erhoben. Der basierend auf den
Daten aus der BfR-MEAL-Studie berechnete Mittelwert der
ernährungsbedingten Nitrataufnahme liegt für alle Altersgruppen zwischen 0,70 und 1,92
Milligramm (mg)/Kilogramm (kg) Körpergewicht und Tag (Upper Bound (UB)).
Der Anteil an der Nitrataufnahme für Gemüse und Gemüseprodukte schwankt
je nach betrachteter Altersgruppe zwischen 15 und 29 Prozent (UB). Bei
Erwachsenen mit vegetarischer Ernährung liegt die Exposition bei Annahme einer
hohen Nitrataufnahme bei 2,91 mg/kg Körpergewicht und Tag. Zur Bewertung
möglicher gesundheitlicher Risiken durch die Aufnahme von Nitrat über
Lebensmittel wird vom BfR eine, durch internationale Gremien abgeleitete und
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr
2017 bestätigte, akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) von 3,7 mg/kg
Körpergewicht und Tag zugrunde gelegt. Von diesem Wert ausgehend wird in
Deutschland bei mittlerer Exposition auf Basis der oben genannten Daten eine
niedrige Wahrscheinlichkeit für das Auftreten gesundheitlicher
Beeinträchtigungen durch das Vorkommen von Nitrat in Lebensmitteln angenommen.
Die Hauptquelle der menschlichen Nitrataufnahme stellt die Nahrung,
insbesondere pflanzliche Kost, und nicht das Trinkwasser dar (www.who.int/docs/de
fault-source/wash-documents/wash-chemicals/nitrate-nitrite-background-docu
ment.pdf und https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.200
8 .689). Basierend auf entsprechenden gesundheitlichen Bewertungen sind
Höchstgehalte für Nitrat in bestimmten Lebensmitteln in der Verordnung (EU)
2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 geregelt. So sind beispielsweise
Nitratgehalte von 2000 mg/kg für im Freiland angebauten Eisbergsalat oder
3000 mg/kg für frischen Spinat nach EU-Recht zulässig (abrufbar unter https://
eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02023R0915-2025
1008). Der Grenzwert für Nitrat in Trinkwasser liegt bei 50 mg/Liter. Insgesamt
stellt das Trinkwasser in Deutschland also eine vergleichsweise geringe
Nitratquelle dar.
Anlage 1 zu Frage 5
Landwirtschaftlich genutzte Fläche in mit Nitrat belasteten Gebieten nach ATKIS.
Stand der Gebietsausweisung: 2023.
Quelle: Wirkungsmonitoring.
Bundesland Hektar
Baden-Württemberg 30.100
Bayern 606.000
Berlin -
Brandenburg 66.000
Bremen 250
Hamburg 40
Hessen 183.600
Mecklenburg-Vorpommern 423.000
Niedersachsen 937.000
Nordrhein-Westfalen 545.000
Rheinland-Pfalz 238.880
Saarland 3.560
Sachsen 191.800
Sachsen-Anhalt 144.700
Schleswig-Holstein 105.100
Thüringen 43.190
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