Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes - Drucksache 21/6135 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes - Drucksache 21/6135 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6811
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6135)
01.07.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
– Drucksache 21/6135 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend
eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen. Mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung des
Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren bezüglich der Bayerischen Ausführungsverordnung zur
Düngeverordnung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 - 10 CN 1.25 -) wurde vom Senat klargestellt, dass die
bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) nicht den Anforderungen des
Grundgesetzes genügt. Es obliegt somit dem Bundesverordnungsgeber, unter Beachtung der in der
Urteilsbegründung genannten Maßgaben zügig eine Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren
Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. Auch nach
Auffassung der Amtschefkonferenz der Agrarministerkonferenz im Januar 2026 ist seitens der
Bundesregierung schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung umgehend die Monitoringverordnung unter frühzeitiger
Einbindung der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder auf den Weg zu bringen, damit belastbare
Datengrundlagen für eine Bewertung der Anstrengungen bei der Nitratreduktion zur Verfügung stehen.
3. Der Bundesrat begrüßt die Planungen der Bundesregierung für die Einberufung einer Bund-Länder-
Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert eine umgehende Einberufung der BLAG, die ein Konzeptpapier zur
grundsätzlichen Weiterentwicklung des Düngerechts vorlegen soll. Die BLAG ist paritätisch mit Vertreterinnen und
Vertretern der Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zu besetzen. Ziel muss sein, unter
Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der landwirtschaftlichen Düngepraxis die Maßnahmen der
Düngeverordnung sowohl praktikabel als auch kontrollierbar und wirksam zu gestalten. In diesem
Zusammenhang ist höchstmögliche Stickstoff-Düngeeffizienz anzustreben, um die Stickstoff-Auswaschung zu
minimieren.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung:
Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen § 11a DüngG als
Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit der vorgesehenen vollständigen Aufhebung des § 11a
soll die Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem
widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig mit der Änderung nach Nummer 9
zu behördlichen Anordnungen explizit festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann.
Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)Streichung des Satzes 3 in § 13 dient somit der
Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und insbesondere aber auch der Klarheit.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit dies mit den
unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist“ zu streichen.
Begründung:
Der Halbsatz ist entbehrlich und damit zu streichen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Vorschriften im
Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben erlassen werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe e DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 12 Absatz 7 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe e ist die Angabe „Menge und Nährstoffgehalte“ durch die Angabe „Art und Menge“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die pauschale Festlegung einer zusätzlichen Erhebung der konkreten Nährstoffgehalte der einer
Biogasanlage zugeführten Stoffe würde einen erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Dokumentationsaufwand
verursachen. Für die vorgesehenen Monitoring- und Bewertungszwecke ist die Erfassung von Menge und Art
der Stoffe regelmäßig ausreichend. Nährstoffgehalte können bei Bedarf über Richtwerte oder vorhandene
Datengrundlagen berücksichtigt werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung im Sinne des im Koalitionsvertrag
vereinbarten Bürokratierückbaus und der bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht auszugestalten und in
enger Abstimmung mit den Ländern zu erarbeiten, sodass bei der Umsetzung ein möglichst geringer
bürokratischer Aufwand für Betriebe und Verwaltung entsteht. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
die Monitoring-Verordnung dem Bundesrat mit dem zweiten Durchgang des Düngegesetzes zur Beratung
vorzulegen.
Begründung:
Mit § 12a DüngG-E wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Diese
Monitoring-Verordnung soll nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings
regeln. Es besteht erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Monitoring-Verordnung, etwa bei der
Nutzung vorhandener Daten und der Ausgestaltung von Nachweis- und Dokumentationspflichten. Dieser muss
konsequent im Sinne einer bürokratiearmen Ausgestaltung insbesondere für die Betriebe aber auch für die
Verwaltung genutzt werden.
Bei einer gemeinsamen Vorlage von Düngegesetz und Monitoring-Verordnung kann ein sinnvoller Abgleich
zwischen der Ermächtigungsgrundlage und der tatsächlichen Ausgestaltung der Verordnung stattfinden.
Darüber hinaus wird durch eine gemeinsame Vorlage Transparenz für den neu entstehenden Aufwand für Bürger
und Verwaltung geschaffen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Ausnahmen von den Anforderungen der in
Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten,
vorgesehen werden können“ durch die Angabe „die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen
angepasst werden können“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorhandenen Formulierungen könnten als Argument genutzt werden, die mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebiete fortzuführen bzw. zu manifestieren. Die Agrarministerkonferenz vom
20. März 2026 sprach sich dafür aus zu prüfen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu verzichten.
Die Ergebnisse des Monitorings können auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur Prüfung von Ausnahmen für
Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten herangezogen werden. Ausnahmen für gewässerschonend
wirtschaftende Betriebe werden bereits in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Durchführung“ durch die Angabe
„Mitwirkung oder Unterstützung” zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Mitwirkung“ durch die Angabe
„Durchführung“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 12a Absatz 1 ist es Anliegen ein bundesweit einheitliches Wirkungsmonitoring zur
Düngeverordnung einzurichten und durchzuführen. D.h. die eigentliche Durchführung des Monitorings einschließlich der
Erstellung der Monitoringberichte bleibt daher dem Bund beziehungsweise den von ihm beauftragten
zuständigen Bundesinstituten vorbehalten.
Dies entspricht auch der bereits heute praktizierten Vorgehensweise. Die nach Landesrecht zuständigen
Behörden sollen hierfür die Daten erfassen, bereitstellen und übermitteln und somit bei der Durchführung des
Monitorings unterstützen. Eine vollständige Durchführung des Monitorings auf Landesebene wäre mit
erheblichem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden, ist fachlich nicht leistbar
und würde zudem nicht zu einer bundeseinheitlichen Umsetzung führen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Daten verlangen können,“ die Angabe
„jeweils“ durch die Angabe „optional“ zu ersetzen.
Begründung:
Es sollte den Ländern überlassen bleiben, wie sie die Datenübermittlung und -erfassung bei den in § 12a
Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und Behörden organisieren. Ein automatisiertes Abrufverfahren kann
dabei nur eine Option darstellen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist
jeweils die Angabe „der“ vor der Angabe „Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
erhoben“ durch die Angabe „einer“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten
Gebieten möglich, aber nicht zwingend ist.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eine wesentliche Zielsetzung der Regelungen des
Geologiedatengesetzes. Die im Gesetzeszweck aufgeführten Anwendungen für geologische Daten umfassen auch die Wasser-,
Land- und Forstwirtschaft und wurden bewusst allgemein gehalten, um das breite Spektrum der Aufgaben
abzudecken. Einer gesonderten Rechtsverordung für die Bereitstellung oder einen Abruf geologischer Daten
für die Zwecke des Monitorings nach Düngegesetz bedarf es daher nicht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über
Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ durch die Angabe „sobald die behördliche
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall Bestandskraft erlangt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf § 12a Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Löschpflicht der personenbezogenen Daten
„sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ ist zu
kurz bemessen. Bei der Gewährung oder Versagung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden ist
stets mit einem erhöhten Klagerisiko zu rechnen. Daher ist eine Speicherung bis zum endgültigen Eintritt
der Bestandskraft des Bescheides unerlässlich, um das gerichtliche Verfahren adäquat führen zu können.
Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist insbesondere erforderlich, da sich Behörden bei Verarbeitung
personenbezogener Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen können (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
DSGVO).
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung kann dem Anliegen teilweise zustimmen.
Die Bundesregierung hält weiterhin an ihrem Ziel fest, den Ländern schnellstmöglich auf Basis der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 wieder eine wirksame Gebietsausweisung zu ermöglichen.
Ein paralleler Erlass der geplanten Gebietsausweisungsverordnung zur Änderung des Düngegesetzes ist allerdings
aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Rahmen der erforderlichen Strategischen Umweltprüfung zeitlich nicht
zu bewerkstelligen.
Zu Ziffer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen im Grundsatz zu.
Die geplante Monitoringverordnung kann jedoch erst abschließend erarbeitet und erlassen werden, wenn das
Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes in Kraft getreten ist und damit die Ermächtigungsgrundlage für
die Verordnung feststeht. Auf diese Weise soll Kohärenz zwischen Gesetz und Verordnung sichergestellt werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltungen ist innerhalb der Länder sicherzustellen.
Zu Ziffer 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen im Grundsatz zu. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Weiterentwicklung des Düngerechts wurde einberufen.
Die Berücksichtigung von Anliegen der Wasserwirtschaft hat über die zuständigen und in der Arbeitsgruppe
vertretenen Pflanzenbaureferenten zu erfolgen und ist mit diesen abzustimmen. Für eine effiziente Arbeitsweise der
Arbeitsgruppe ist es essentiell, dass auf Landesebene die Positionen zwischen Wasser- und Landwirtschaft im
Vorhinein der Besprechungen zwischen den Behörden geeint werden.
Zu Ziffer 4 (Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 3 Absatz 2a des Gesetzentwurfs dem bisherigen
Absatz 1 Satz 1 des § 11a des Düngegesetzes als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung
entspreche und der bezweckten Abschaffung der Stoffstrombilanzierung widerspreche.
Ein solcher Widerspruch besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. Die Ermächtigungsgrundlage für eine
Stoffstrombilanzverordnung enthielt der bisherige § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes, der zukünftig entfallen soll.
§ 3 Absatz 2a des Gesetzentwurfs ist keine Ermächtigungsgrundlage für eine Stoffstrombilanzierung, sondern ein
allgemeiner Grundsatz, der das Ziel des Gesetzes eines nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgangs mit
Nährstoffen in der landwirtschaftlichen Praxis widerspiegelt und dadurch einen Beitrag zur Erreichung von
Umweltzielen leistet. Aus Sicht der Bundesregierung ist die Regelung nicht schon mangels einer Anordnungsbefugnis
der zuständigen Behörden entbehrlich.
Zu Ziffer 5 (Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die strengeren Regelungen in belasteten Gebieten waren bislang ein wesentlicher Bestandteil zur hinreichenden
Umsetzung der Nitratrichtlinie und für die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens. Der Vorbehalt der
Vereinbarkeit von Ausnahmen mit den unionsrechtlichen Vorgaben ist vor diesem Hintergrund dringend erforderlich,
auch um herauszustellen, dass kein rein nationaler Gestaltungsspielraum besteht. Die Regelung möglicher
Ausnahmen ist nur nach Abstimmung mit der EU-Kommission möglich. Die vorgeschlagene Streichung könnte
hingegen Irritationen bei der EU-Kommission auslösen und Abstimmungen, u. a. über Ausnahmemöglichkeiten,
erschweren.
Zu Ziffer 6 (Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e DüngG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag im Grundsatz ab.
Eine Übermittlung bereits vorhandener Angaben über Nährstoffgehalte ist aus Sicht der Bundesregierung
unbedingt erforderlich, während die Art der einer Biogasanlage zugeführten Stoffe eher unerheblich erscheint. Die
Bundesregierung prüft jedoch die Einbringung eines Formulierungsvorschlags, der „Art, Menge und
Nährstoffgehalte der Stoffe“ umfasst.
Zu Ziffer 7 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG))
Die Bundesregierung kann dem Anliegen nur teilweise zustimmen.
Die erbetene Vorlage der Monitoringverordnung zum zweiten Durchgang des Änderungsgesetzes im Bundesrat
lehnt die Bundesregierung ab. Um die Kohärenz zwischen Gesetz und Verordnung sicherzustellen, müssen
zunächst die Inhalte der Ermächtigungsgrundlage im Düngegesetz feststehen. Bei Umsetzung der empfohlenen
gleichzeitigen Vorlage im zweiten Bundesratsdurchgang käme es zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung
des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Düngegesetzes. Das derzeit bestehende Arbeitspapier für die
geplante Monitoringverordnung wäre zunächst weiterzuentwickeln und mit den Ressorts, Ländern und Verbänden
abzustimmen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission das deutsche Vorgehen im Detail verfolgt
und verdeutlicht hat, unverhältnismäßige Verzögerungen nicht zu tolerieren, nicht zu verantworten. Die
Bundesregierung sagt zu, das derzeitige Arbeitspapier zur Monitoringverordnung umgehend nach Inkrafttreten der
Änderung des Düngegesetzes gemeinsam mit den Ländern weiterzuentwickeln und dabei auch eine bürokratiearme
Ausgestaltung zu berücksichtigen.
Zu Ziffer 8 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG))
Die Bundesregierung kann den Vorschlag grundsätzlich mittragen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es zutreffend, dass Ausnahmeregelungen für gewässerschonend wirtschaftende
Betriebe im Fall belasteter Gebiete bereits durch § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 abgedeckt sind. Dabei muss allerdings
weiterhin klar sein, dass auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings überprüft wird, ob und unter welchen
Voraussetzungen insbesondere Ausnahmen für Betriebe in den mit Nitrat belasteten Gebieten vorgenommen
werden können. Die Bundesregierung wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen entsprechenden,
rechtsförmlich geprüften Formulierungsvorschlag vorlegen.
Zu Ziffer 9 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Nummer 1 DüngG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag im Grunde ab.
Aus Sicht der Bundesregierung sind die Zuständigkeiten von Bund und Ländern im geplanten Monitoring klar
gefasst, sodass eine Umformulierung nicht erforderlich erscheint. Durch die vorgeschlagene Änderung käme es
insbesondere bei der Folgeänderung in § 12a Absatz 2 Nummer 2 zu sprachlichen Defiziten. Die Bundesregierung
wird daher im weiteren Verfahren prüfen, einen rechtsförmlich angepassten Formulierungsvorschlag
einzubringen, der die einheitliche Formulierung „Mitwirkung an der Durchführung“ in § 12a Absatz 2 Nummer 1 und 2
beinhalten soll.
Zu Ziffer 10 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG))
Die Bundesregierung kann den Vorschlag grundsätzlich mittragen, auch wenn die vorgeschlagene Änderung nicht
erforderlich erscheint.
Die Verordnungsermächtigung nach § 12a Absatz 3 Satz 1 räumt dem Verordnungsgeber ein Ermessen ein, wie
er die Ermächtigung im Einzelnen nutzt. Die Ermächtigung sieht dabei nicht vor, dass zwingend das
automatisierte Abrufverfahren für die Datenübermittlung zwischen den Behörden vorgeschrieben werden muss. Der
Verordnungsgeber kann dies vielmehr als Option der Datenübermittlung vorsehen. Aus Sicht der Bundesregierung
kann dies im Sinne des Vorschlags klargestellt werden.
Zu Ziffer 11 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
DüngG))
Die Bundesregierung kann den Vorschlag im Grundsatz mittragen.
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird ein entsprechender, rechtsförmlich geprüfter
Formulierungsvorschlag vorgelegt.
Zu Ziffer 12 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Ermächtigung soll ermöglichen und sicherstellen, vorhandene Daten nutzen zu können. Es sollen keine neuen
Daten erhoben werden.
Zu Ziffer 13 (Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG))
Die Bundesregierung kann den Vorschlag im Grundsatz mittragen. Sie wird im weiteren Verfahren einen
rechtsförmlich geprüften, entsprechenden Formulierungsvorschlag vorlegen, durch den ausdrücklich klargestellt wird,
dass die nach § 12a Absatz 6 Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erst nach Bestandskraft der
Entscheidung über die Ausnahmen im Einzelfall zu löschen sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)