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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 251/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 251/26 (Beschluss) 12.06.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen. Mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren bezüglich der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 - 10 CN 1.25 -) wurde vom Senat klargestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) nicht den Anforderungen des Grundgesetzes genügt. Es obliegt somit dem Bundesverordnungsgeber, unter Beachtung der in der Urteilsbegründung genannten Maßgaben zügig eine Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. Auch nach Auffassung der Amtschefkonferenz der Agrarministerkonferenz im Januar 2026 ist seitens der Bundesregierung schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung umgehend die Monitoringverordnung unter frühzeitiger Einbindung der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder auf den Weg zu bringen, damit belastbare Datengrundlagen für eine Bewertung der Anstrengungen bei der Nitratreduktion zur Verfügung stehen. 3. Der Bundesrat begrüßt die Planungen der Bundesregierung für die Einberufung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert eine umgehende Einberufung der BLAG, die ein Konzeptpapier zur grundsätzlichen Weiterentwicklung des Düngerechts vorlegen soll. Die BLAG ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zu besetzen. Ziel muss sein, unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der landwirtschaftlichen Düngepraxis die Maßnahmen der Düngeverordnung sowohl praktikabel als auch kontrollierbar und wirksam zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist höchstmögliche Stickstoff-Düngeeffizienz anzustreben, um die Stickstoff-Auswaschung zu minimieren. 4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen. Begründung: Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen § 11a DüngG als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit der vorgesehenen vollständigen Aufhebung des § 11a soll die Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann. Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)Streichung des Satzes 3 in § 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und insbesondere aber auch der Klarheit. 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist“ zu streichen. Begründung: Der Halbsatz ist entbehrlich und damit zu streichen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Vorschriften im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben erlassen werden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e DüngG) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e ist die Angabe „Menge und Nährstoffgehalte“ durch die Angabe „Art und Menge“ zu ersetzen. Begründung: Die pauschale Festlegung einer zusätzlichen Erhebung der konkreten Nährstoffgehalte der einer Biogasanlage zugeführten Stoffe würde einen erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Dokumentationsaufwand verursachen. Für die vorgesehenen Monitoring- und Bewertungszwecke ist die Erfassung von Menge und Art der Stoffe regelmäßig ausreichend. Nährstoffgehalte können bei Bedarf über Richtwerte oder vorhandene Datengrundlagen berücksichtigt werden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung im Sinne des im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratierückbaus und der bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht auszugestalten und in enger Abstimmung mit den Ländern zu erarbeiten, sodass bei der Umsetzung ein möglichst geringer bürokratischer Aufwand für Betriebe und Verwaltung entsteht. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung dem Bundesrat mit dem zweiten Durchgang des Düngegesetzes zur Beratung vorzulegen. Begründung: Mit § 12a DüngG-E wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Monitoring-Verordnung soll nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings regeln. Es besteht erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Monitoring-Verordnung, etwa bei der Nutzung vorhandener Daten und der Ausgestaltung von Nachweis- und Dokumentationspflichten. Dieser muss konsequent im Sinne einer bürokratiearmen Ausgestaltung insbesondere für die Betriebe aber auch für die Verwaltung genutzt werden. Bei einer gemeinsamen Vorlage von Düngegesetz und Monitoring-Verordnung kann ein sinnvoller Abgleich zwischen der Ermächtigungsgrundlage und der tatsächlichen Ausgestaltung der Verordnung stattfinden. Darüber hinaus wird durch eine gemeinsame Vorlage Transparenz für den neu entstehenden Aufwand für Bürger und Verwaltung geschaffen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können“ durch die Angabe „die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen angepasst werden können“ zu ersetzen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorhandenen Formulierungen könnten als Argument genutzt werden, die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete fortzuführen bzw. zu manifestieren. Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 sprach sich dafür aus zu prüfen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu verzichten. Die Ergebnisse des Monitorings können auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur Prüfung von Ausnahmen für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten herangezogen werden. Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe werden bereits in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt. 9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Durchführung“ durch die Angabe „Mitwirkung oder Unterstützung” zu ersetzen. Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Mitwirkung“ durch die Angabe „Durchführung“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 12a Absatz 1 ist es Anliegen ein bundesweit einheitliches Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung einzurichten und durchzuführen. D.h. die eigentliche Durchführung des Monitorings einschließlich der Erstellung der Monitoringberichte bleibt daher dem Bund beziehungsweise den von ihm beauftragten zuständigen Bundesinstituten vorbehalten. Dies entspricht auch der bereits heute praktizierten Vorgehensweise. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen hierfür die Daten erfassen, bereitstellen und übermitteln und somit bei der Durchführung des Monitorings unterstützen. Eine vollständige Durchführung des Monitorings auf Landesebene wäre mit erheblichem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden, ist fachlich nicht leistbar und würde zudem nicht zu einer bundeseinheitlichen Umsetzung führen. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Daten verlangen können,“ die Angabe „jeweils“ durch die Angabe „optional“ zu ersetzen. Begründung: Es sollte den Ländern überlassen bleiben, wie sie die Datenübermittlung und - erfassung bei den in § 12a Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und Behörden organisieren. Ein automatisiertes Abrufverfahren kann dabei nur eine Option darstellen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist jeweils die Angabe „der“ vor der Angabe „Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben“ durch die Angabe „einer“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten möglich, aber nicht zwingend ist. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG) Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eine wesentliche Zielsetzung der Regelungen des Geologiedatengesetzes. Die im Gesetzeszweck aufgeführten Anwendungen für geologische Daten umfassen auch die Wasser-, Land- und Forstwirtschaft und wurden bewusst allgemein gehalten, um das breite Spektrum der Aufgaben abzudecken. Einer gesonderten Rechtsverordung für die Bereitstellung oder einen Abruf geologischer Daten für die Zwecke des Monitorings nach Düngegesetz bedarf es daher nicht. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ durch die Angabe „sobald die behördliche Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall Bestandskraft erlangt hat“ zu ersetzen. Begründung: Die im Gesetzentwurf § 12a Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Löschpflicht der personenbezogenen Daten „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ ist zu kurz bemessen. Bei der Gewährung oder Versagung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden ist stets mit einem erhöhten Klagerisiko zu rechnen. Daher ist eine Speicherung bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheides unerlässlich, um das gerichtliche Verfahren adäquat führen zu können. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist insbesondere erforderlich, da sich Behörden bei Verarbeitung personenbezogener Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen können (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 DSGVO).

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