Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 251/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Düngegesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Verabschiedung
des Düngegesetzes umgehend eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen.
Mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes zu
den Verfahren bezüglich der Bayerischen Ausführungsverordnung zur
Düngeverordnung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 - 10 CN 1.25 -) wurde vom Senat
klargestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der
Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) nicht den Anforderungen des Grundgesetzes genügt.
Es obliegt somit dem Bundesverordnungsgeber, unter Beachtung der in der
Urteilsbegründung genannten Maßgaben zügig eine Neuregelung der
Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame
Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. Auch nach
Auffassung der Amtschefkonferenz der Agrarministerkonferenz im Januar 2026 ist
seitens der Bundesregierung schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung umgehend die Monitoringverordnung
unter frühzeitiger Einbindung der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder
auf den Weg zu bringen, damit belastbare Datengrundlagen für eine Bewertung
der Anstrengungen bei der Nitratreduktion zur Verfügung stehen.
3. Der Bundesrat begrüßt die Planungen der Bundesregierung für die Einberufung
einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert eine umgehende
Einberufung der BLAG, die ein Konzeptpapier zur grundsätzlichen
Weiterentwicklung des Düngerechts vorlegen soll. Die BLAG ist paritätisch mit
Vertreterinnen und Vertretern der Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zu
besetzen. Ziel muss sein, unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der
landwirtschaftlichen Düngepraxis die Maßnahmen der Düngeverordnung
sowohl praktikabel als auch kontrollierbar und wirksam zu gestalten. In diesem
Zusammenhang ist höchstmögliche Stickstoff-Düngeeffizienz anzustreben, um
die Stickstoff-Auswaschung zu minimieren.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung:
Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen
§ 11a DüngG als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit
der vorgesehenen vollständigen Aufhebung des § 11a soll die
Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem
widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig
mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit
festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann.
Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)Streichung des Satzes 3 in
§ 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und
insbesondere aber auch der Klarheit.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe
„ , soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist“ zu streichen.
Begründung:
Der Halbsatz ist entbehrlich und damit zu streichen. Es ist eine
Selbstverständlichkeit, dass Vorschriften im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben
erlassen werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e ist die Angabe „Menge und
Nährstoffgehalte“ durch die Angabe „Art und Menge“ zu ersetzen.
Begründung:
Die pauschale Festlegung einer zusätzlichen Erhebung der konkreten
Nährstoffgehalte der einer Biogasanlage zugeführten Stoffe würde einen
erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Dokumentationsaufwand verursachen. Für
die vorgesehenen Monitoring- und Bewertungszwecke ist die Erfassung von
Menge und Art der Stoffe regelmäßig ausreichend. Nährstoffgehalte können
bei Bedarf über Richtwerte oder vorhandene Datengrundlagen berücksichtigt
werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung im
Sinne des im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratierückbaus und der
bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht auszugestalten und in enger Abstimmung
mit den Ländern zu erarbeiten, sodass bei der Umsetzung ein möglichst
geringer bürokratischer Aufwand für Betriebe und Verwaltung entsteht. Zudem bittet
der Bundesrat die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung dem Bundesrat
mit dem zweiten Durchgang des Düngegesetzes zur Beratung vorzulegen.
Begründung:
Mit § 12a DüngG-E wird die Bundesregierung zum Erlass einer
Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Monitoring-Verordnung soll nähere Bestimmungen
über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings regeln. Es besteht
erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Monitoring-Verordnung, etwa
bei der Nutzung vorhandener Daten und der Ausgestaltung von Nachweis- und
Dokumentationspflichten. Dieser muss konsequent im Sinne einer
bürokratiearmen Ausgestaltung insbesondere für die Betriebe aber auch für die
Verwaltung genutzt werden.
Bei einer gemeinsamen Vorlage von Düngegesetz und Monitoring-Verordnung
kann ein sinnvoller Abgleich zwischen der Ermächtigungsgrundlage und der
tatsächlichen Ausgestaltung der Verordnung stattfinden. Darüber hinaus wird
durch eine gemeinsame Vorlage Transparenz für den neu entstehenden
Aufwand für Bürger und Verwaltung geschaffen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Ausnahmen von
den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere
für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können“
durch die Angabe „die Anforderungen der in Satz 1 genannten
Rechtsverordnungen angepasst werden können“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorhandenen Formulierungen könnten als Argument
genutzt werden, die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete fortzuführen
bzw. zu manifestieren. Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 sprach
sich dafür aus zu prüfen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu
verzichten.
Die Ergebnisse des Monitorings können auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur
Prüfung von Ausnahmen für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten
herangezogen werden. Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe
werden bereits in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„Durchführung“ durch die Angabe „Mitwirkung oder Unterstützung” zu
ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„Mitwirkung“ durch die Angabe „Durchführung“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 12a Absatz 1 ist es Anliegen ein bundesweit einheitliches
Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung einzurichten und durchzuführen. D.h. die
eigentliche Durchführung des Monitorings einschließlich der Erstellung der
Monitoringberichte bleibt daher dem Bund beziehungsweise den von ihm
beauftragten zuständigen Bundesinstituten vorbehalten.
Dies entspricht auch der bereits heute praktizierten Vorgehensweise. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden sollen hierfür die Daten erfassen,
bereitstellen und übermitteln und somit bei der Durchführung des Monitorings
unterstützen. Eine vollständige Durchführung des Monitorings auf Landesebene
wäre mit erheblichem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand
verbunden, ist fachlich nicht leistbar und würde zudem nicht zu einer
bundeseinheitlichen Umsetzung führen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Daten
verlangen können,“ die Angabe „jeweils“ durch die Angabe „optional“ zu ersetzen.
Begründung:
Es sollte den Ländern überlassen bleiben, wie sie die Datenübermittlung und -
erfassung bei den in § 12a Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und Behörden
organisieren. Ein automatisiertes Abrufverfahren kann dabei nur eine Option
darstellen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a ist jeweils die Angabe „der“ vor der Angabe
„Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben“ durch die
Angabe „einer“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten möglich, aber nicht zwingend ist.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eine
wesentliche Zielsetzung der Regelungen des Geologiedatengesetzes. Die im
Gesetzeszweck aufgeführten Anwendungen für geologische Daten umfassen auch die
Wasser-, Land- und Forstwirtschaft und wurden bewusst allgemein gehalten,
um das breite Spektrum der Aufgaben abzudecken. Einer gesonderten
Rechtsverordung für die Bereitstellung oder einen Abruf geologischer Daten für die
Zwecke des Monitorings nach Düngegesetz bedarf es daher nicht.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „sobald sie zur
Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr
erforderlich sind“ durch die Angabe „sobald die behördliche Entscheidung über
Ausnahmen im Einzelfall Bestandskraft erlangt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf § 12a Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Löschpflicht der
personenbezogenen Daten „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über
Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ ist zu kurz bemessen. Bei
der Gewährung oder Versagung von Ausnahmen durch die zuständigen
Behörden ist stets mit einem erhöhten Klagerisiko zu rechnen. Daher ist eine
Speicherung bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheides
unerlässlich, um das gerichtliche Verfahren adäquat führen zu können. Eine
entsprechende gesetzliche Grundlage ist insbesondere erforderlich, da sich
Behörden bei Verarbeitung personenbezogener Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen können (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
DSGVO).
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (Beschlussdrucksache)