Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 251/1/26
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Düngegesetzes
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik
und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Der Bundesrat verweist auf den doppelten Nutzen von Nährstoffbilanzen, die
nicht nur dem Gewässerschutz dienen, sondern auch die Landwirtschaft
entlasten könnten, da Betriebe mit geringen Stickstoffüberschüssen je Hektar auf
dieser Grundlage rechtssicher von Auflagen in Roten Gebieten ausgenommen
werden könnten.
U
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2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Verabschiedung
des Düngegesetzes umgehend eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen.
Mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes zu
den Verfahren bezüglich der Bayerischen Ausführungsverordnung zur
Düngeverordnung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 - 10 CN 1.25 -) wurde vom Senat
klargestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der
Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) nicht den Anforderungen des Grundgesetzes genügt.
Es obliegt somit dem Bundesverordnungsgeber, unter Beachtung der in der
Urteilsbegründung genannten Maßgaben zügig eine Neuregelung der
Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame
Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. Auch nach
Auffassung der Amtschefkonferenz der Agrarministerkonferenz im Januar 2026 ist
seitens der Bundesregierung schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung umgehend die Monitoringverordnung
[unter frühzeitiger Einbindung der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder]
auf den Weg zu bringen, damit belastbare Datengrundlagen für eine Bewertung
der Anstrengungen bei der Nitratreduktion zur Verfügung stehen.
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AV
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[ nur U ]
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4. Der Bundesrat begrüßt die Planungen der Bundesregierung für die Einberufung
einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert eine umgehende
Einberufung der BLAG, die ein Konzeptpapier zur grundsätzlichen
Weiterentwicklung des Düngerechts vorlegen soll. [Die BLAG ist paritätisch mit
Vertreterinnen und Vertretern der Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zu
besetzen.] Ziel muss sein, unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes und
der landwirtschaftlichen Düngepraxis die Maßnahmen der Düngeverordnung
sowohl praktikabel als auch kontrollierbar und wirksam zu gestalten. In diesem
Zusammenhang ist höchstmögliche Stickstoff-Düngeeffizienz anzustreben, um
die Stickstoff-Auswaschung zu minimieren.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung:
Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen
§ 11a DüngG als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit
der vorgesehenen vollständigen Aufhebung des § 11a soll die
Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem
widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig
mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit
festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann.
Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)Streichung des Satzes 3 in
§ 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und
insbesondere aber auch der Klarheit.
AV
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[ nur U ]
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6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe
„ , soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist“ zu streichen.
Begründung:
Der Halbsatz ist entbehrlich und damit zu streichen. Es ist eine
Selbstverständlichkeit, dass Vorschriften im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben
erlassen werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e ist die Angabe „Menge und
Nährstoffgehalte“ durch die Angabe „Art und Menge“ zu ersetzen.
Begründung:
Die pauschale Festlegung einer zusätzlichen Erhebung der konkreten
Nährstoffgehalte der einer Biogasanlage zugeführten Stoffe würde einen
erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Dokumentationsaufwand verursachen. Für
die vorgesehenen Monitoring- und Bewertungszwecke ist die Erfassung von
Menge und Art der Stoffe regelmäßig ausreichend. Nährstoffgehalte können
bei Bedarf über Richtwerte oder vorhandene Datengrundlagen berücksichtigt
werden.
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8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung im
Sinne des im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratierückbaus und der
bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht auszugestalten und in enger Abstimmung
mit den Ländern zu erarbeiten, sodass bei der Umsetzung ein möglichst
geringer bürokratischer Aufwand für Betriebe und Verwaltung entsteht. Zudem bittet
der Bundesrat die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung dem Bundesrat
mit dem zweiten Durchgang des Düngegesetzes zur Beratung vorzulegen.
Begründung:
Mit § 12a DüngG-E wird die Bundesregierung zum Erlass einer
Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Monitoring-Verordnung soll nähere Bestimmungen
über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings regeln. Es besteht
erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Monitoring-Verordnung, etwa
bei der Nutzung vorhandener Daten und der Ausgestaltung von Nachweis- und
Dokumentationspflichten. Dieser muss konsequent im Sinne einer
bürokratiearmen Ausgestaltung insbesondere für die Betriebe aber auch für die
Verwaltung genutzt werden.
Bei einer gemeinsamen Vorlage von Düngegesetz und Monitoring-Verordnung
kann ein sinnvoller Abgleich zwischen der Ermächtigungsgrundlage und der
tatsächlichen Ausgestaltung der Verordnung stattfinden. Darüber hinaus wird
durch eine gemeinsame Vorlage Transparenz für den neu entstehenden
Aufwand für Bürger und Verwaltung geschaffen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Ausnahmen von
den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere
für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können“
durch die Angabe „die Anforderungen der in Satz 1 genannten
Rechtsverordnungen angepasst werden können“ zu ersetzen.
AV
AV
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10
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Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorhandenen Formulierungen könnten als Argument
genutzt werden, die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete fortzuführen
bzw. zu manifestieren. Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 sprach
sich dafür aus zu prüfen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu
verzichten.
Die Ergebnisse des Monitorings können auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur
Prüfung von Ausnahmen für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten
herangezogen werden. Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe
werden bereits in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG)*
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „ , insbesondere
für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten,“ zu streichen.
Begründung:
Obwohl mit dem vorliegenden Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung
des Düngegesetzes die Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Nitrat
belasteten Gebieten geschaffen werden kann, ist derzeit noch nicht sicher, dass
es nach der Novellierung der Düngeverordnung auch zu der Ausweisung der
Gebiete kommen muss.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„Durchführung“ durch die Angabe „Mitwirkung oder Unterstützung” zu
ersetzen.
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen.
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entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
AV
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Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„Mitwirkung“ durch die Angabe „Durchführung“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 12a Absatz 1 ist es Anliegen ein bundesweit einheitliches
Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung einzurichten und durchzuführen. D.h. die
eigentliche Durchführung des Monitorings einschließlich der Erstellung der
Monitoringberichte bleibt daher dem Bund beziehungsweise den von ihm
beauftragten zuständigen Bundesinstituten vorbehalten.
Dies entspricht auch der bereits heute praktizierten Vorgehensweise. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden sollen hierfür die Daten erfassen,
bereitstellen und übermitteln und somit bei der Durchführung des Monitorings
unterstützen. Eine vollständige Durchführung des Monitorings auf Landesebene
wäre mit erheblichem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand
verbunden, ist fachlich nicht leistbar und würde zudem nicht zu einer
bundeseinheitlichen Umsetzung führen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Daten
verlangen können,“ die Angabe „jeweils“ durch die Angabe „optional“ zu ersetzen.
Begründung:
Es sollte den Ländern überlassen bleiben, wie sie die Datenübermittlung und -
erfassung bei den in § 12a Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und Behörden
organisieren. Ein automatisiertes Abrufverfahren kann dabei nur eine Option
darstellen.
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13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a ist jeweils die Angabe „der“ vor der Angabe
„Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben“ durch die
Angabe „einer“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten möglich, aber nicht zwingend ist.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eine
wesentliche Zielsetzung der Regelungen des Geologiedatengesetzes. Die im
Gesetzeszweck aufgeführten Anwendungen für geologische Daten umfassen auch die
Wasser-, Land- und Forstwirtschaft und wurden bewusst allgemein gehalten,
um das breite Spektrum der Aufgaben abzudecken. Einer gesonderten
Rechtsverordung für die Bereitstellung oder einen Abruf geologischer Daten für die
Zwecke des Monitorings nach Düngegesetz bedarf es daher nicht.
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15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 vorgesehene Festlegung in einer künftigen
Rechtsverordnung, dass die nach Landesrecht für das Monitoring „jeweils
zuständigen Behörden“ von den in Nummer 5 genannten Stellen und Behörden
„sonstige festgelegte Daten“ verlangen können, ist zu unbestimmt und zu
weitreichend. Ein Eingriff in gespeicherte Datenbestände verlangt eine Begrenzung
der Art und des Umfangs.
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 sollen in einer Rechtsverordnung
Vorschriften erlassen werden können, die die Erhebung von geeigneten Parametern
des hydrogeologischen und geochemischen Verhaltens des Grundwassers, auch
hinsichtlich der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen
Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen regeln. Eine Regelung der
Datenerhebung, Messung, Verfahren und Untersuchungen greift in die
Zuständigkeiten der Wasserwirtschaft der Länder ein. Die Entscheidung über die
Messverfahren und Untersuchungen ist allein den Wasserwirtschaftsverwaltungen
der Länder zu überlassen. Auch waren Vorschriften zur Erhebung, Messung
und Verfahren im Feinkonzept (2. Monitoringbericht) für das
Wirkungsmonitoring nicht vorgesehen. § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist somit zu
streichen.
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17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 ist nach der Angabe
„sowie unter Mitwirkung der Länder“ die Angabe „und im Einvernehmen mit
den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder“ einzufügen.
Begründung:
Die Berichte sind im Einvernehmen mit den Wasserwirtschaftsverwaltungen
der Länder zu erstellen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „sobald sie zur
Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr
erforderlich sind“ durch die Angabe „sobald die behördliche Entscheidung über
Ausnahmen im Einzelfall Bestandskraft erlangt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf § 12a Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Löschpflicht der
personenbezogenen Daten „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über
Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ ist zu kurz bemessen. Bei
der Gewährung oder Versagung von Ausnahmen durch die zuständigen
Behörden ist stets mit einem erhöhten Klagerisiko zu rechnen. Daher ist eine
Speicherung bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheides
unerlässlich, um das gerichtliche Verfahren adäquat führen zu können. Eine
entsprechende gesetzliche Grundlage ist insbesondere erforderlich, da sich
Behörden bei Verarbeitung personenbezogener Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen können (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
DSGVO).
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19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 7 DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 7 ist zu streichen.
Begründung:
Dieser neu eingefügte Absatz 7 ermöglicht die Verwendung und Weitergabe
der erhobenen Daten für weitere Zwecke, die nicht in Verbindung mit der
Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU-
Nitratrichtlinie stehen und widerspricht damit dem in Absatz 1 aufgeführten
Zweck des Monitorings. Die im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten
sollten ausschließlich mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU-
Nitratrichtlinie verwendet werden.
Zudem ist der Begriff „andere Bundesbehörden“ und der Passus „soweit dies
zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichtserstattung und
Umweltberichterstattung…“ zu unbestimmt und zu weit gefasst. Zwar werden
Beispiele genannt (Bundes-Klimaschutzgesetz und Verordnung über nationale
Verpflichtungen zur Reduktion der Emission bestimmter Luftschadstoffe),
diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Demzufolge könnten die Daten
auch von anderen Bundesbehörden abgefordert und für unterschiedlichste
Auswertungszwecke herangezogen werden. Durch eine ggf. fachfremde
Interpretation besteht hier die Gefahr ggf. falscher Rückschlüsse, die ebenfalls zur
Minderung der Akzeptanz des Monitorings beim landwirtschaftlichen
Berufsstand führen würden.
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Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)