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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 251/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 251/1/26 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein 1. Der Bundesrat verweist auf den doppelten Nutzen von Nährstoffbilanzen, die nicht nur dem Gewässerschutz dienen, sondern auch die Landwirtschaft entlasten könnten, da Betriebe mit geringen Stickstoffüberschüssen je Hektar auf dieser Grundlage rechtssicher von Auflagen in Roten Gebieten ausgenommen werden könnten. U ... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, parallel zur Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen. Mit dem Vorliegen der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren bezüglich der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2025 - 10 CN 1.25 -) wurde vom Senat klargestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Düngeverordnung (§ 13a Absatz 1) nicht den Anforderungen des Grundgesetzes genügt. Es obliegt somit dem Bundesverordnungsgeber, unter Beachtung der in der Urteilsbegründung genannten Maßgaben zügig eine Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. Auch nach Auffassung der Amtschefkonferenz der Agrarministerkonferenz im Januar 2026 ist seitens der Bundesregierung schnellstmöglich Rechtssicherheit zu schaffen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung umgehend die Monitoringverordnung [unter frühzeitiger Einbindung der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder] auf den Weg zu bringen, damit belastbare Datengrundlagen für eine Bewertung der Anstrengungen bei der Nitratreduktion zur Verfügung stehen. U AV U [ nur U ] ... 4. Der Bundesrat begrüßt die Planungen der Bundesregierung für die Einberufung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert eine umgehende Einberufung der BLAG, die ein Konzeptpapier zur grundsätzlichen Weiterentwicklung des Düngerechts vorlegen soll. [Die BLAG ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung zu besetzen.] Ziel muss sein, unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der landwirtschaftlichen Düngepraxis die Maßnahmen der Düngeverordnung sowohl praktikabel als auch kontrollierbar und wirksam zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist höchstmögliche Stickstoff-Düngeeffizienz anzustreben, um die Stickstoff-Auswaschung zu minimieren. 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2a DüngG) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 9 ist zu streichen. Begründung: Absatz 2a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 1 des aufgehobenen § 11a DüngG als Ermächtigungsgrundlage für die Stoffstrombilanzierung. Mit der vorgesehenen vollständigen Aufhebung des § 11a soll die Stoffstrombilanzierung konsequent entfallen. Die Neuaufnahme des § 3 Absatz 2a würde dem widersprechen und ist zudem regelungstechnisch entbehrlich, da gleichzeitig mit der Änderung nach Nummer 9 zu behördlichen Anordnungen explizit festgelegt werden soll, dass die Behörde keine Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a treffen kann. Die Streichung von § 3 Absatz 2a sowie die (Folge-)Streichung des Satzes 3 in § 13 dient somit der Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung und insbesondere aber auch der Klarheit. AV U [ nur U ] AV ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist“ zu streichen. Begründung: Der Halbsatz ist entbehrlich und damit zu streichen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Vorschriften im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben erlassen werden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e DüngG) In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e ist die Angabe „Menge und Nährstoffgehalte“ durch die Angabe „Art und Menge“ zu ersetzen. Begründung: Die pauschale Festlegung einer zusätzlichen Erhebung der konkreten Nährstoffgehalte der einer Biogasanlage zugeführten Stoffe würde einen erheblichen zusätzlichen Bürokratie- und Dokumentationsaufwand verursachen. Für die vorgesehenen Monitoring- und Bewertungszwecke ist die Erfassung von Menge und Art der Stoffe regelmäßig ausreichend. Nährstoffgehalte können bei Bedarf über Richtwerte oder vorhandene Datengrundlagen berücksichtigt werden. AV AV ... 8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a DüngG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung im Sinne des im Koalitionsvertrag vereinbarten Bürokratierückbaus und der bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht auszugestalten und in enger Abstimmung mit den Ländern zu erarbeiten, sodass bei der Umsetzung ein möglichst geringer bürokratischer Aufwand für Betriebe und Verwaltung entsteht. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Monitoring-Verordnung dem Bundesrat mit dem zweiten Durchgang des Düngegesetzes zur Beratung vorzulegen. Begründung: Mit § 12a DüngG-E wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Diese Monitoring-Verordnung soll nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings regeln. Es besteht erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Monitoring-Verordnung, etwa bei der Nutzung vorhandener Daten und der Ausgestaltung von Nachweis- und Dokumentationspflichten. Dieser muss konsequent im Sinne einer bürokratiearmen Ausgestaltung insbesondere für die Betriebe aber auch für die Verwaltung genutzt werden. Bei einer gemeinsamen Vorlage von Düngegesetz und Monitoring-Verordnung kann ein sinnvoller Abgleich zwischen der Ermächtigungsgrundlage und der tatsächlichen Ausgestaltung der Verordnung stattfinden. Darüber hinaus wird durch eine gemeinsame Vorlage Transparenz für den neu entstehenden Aufwand für Bürger und Verwaltung geschaffen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten, vorgesehen werden können“ durch die Angabe „die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen angepasst werden können“ zu ersetzen. AV AV bei Annahme entfällt Ziffer 10 ... Begründung: Die im Gesetzentwurf vorhandenen Formulierungen könnten als Argument genutzt werden, die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete fortzuführen bzw. zu manifestieren. Die Agrarministerkonferenz vom 20. März 2026 sprach sich dafür aus zu prüfen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu verzichten. Die Ergebnisse des Monitorings können auch ohne ausdrücklichen Hinweis zur Prüfung von Ausnahmen für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten herangezogen werden. Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe werden bereits in § 3 Absatz 5 Satz 2 geregelt. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 1 Satz 2 DüngG)* In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „ , insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten,“ zu streichen. Begründung: Obwohl mit dem vorliegenden Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes die Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Nitrat belasteten Gebieten geschaffen werden kann, ist derzeit noch nicht sicher, dass es nach der Novellierung der Düngeverordnung auch zu der Ausweisung der Gebiete kommen muss. 11. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Durchführung“ durch die Angabe „Mitwirkung oder Unterstützung” zu ersetzen. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen. AV entfällt bei Annahme von Ziffer 9 AV ... Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Mitwirkung“ durch die Angabe „Durchführung“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 12a Absatz 1 ist es Anliegen ein bundesweit einheitliches Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung einzurichten und durchzuführen. D.h. die eigentliche Durchführung des Monitorings einschließlich der Erstellung der Monitoringberichte bleibt daher dem Bund beziehungsweise den von ihm beauftragten zuständigen Bundesinstituten vorbehalten. Dies entspricht auch der bereits heute praktizierten Vorgehensweise. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen hierfür die Daten erfassen, bereitstellen und übermitteln und somit bei der Durchführung des Monitorings unterstützen. Eine vollständige Durchführung des Monitorings auf Landesebene wäre mit erheblichem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden, ist fachlich nicht leistbar und würde zudem nicht zu einer bundeseinheitlichen Umsetzung führen. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Daten verlangen können,“ die Angabe „jeweils“ durch die Angabe „optional“ zu ersetzen. Begründung: Es sollte den Ländern überlassen bleiben, wie sie die Datenübermittlung und - erfassung bei den in § 12a Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und Behörden organisieren. Ein automatisiertes Abrufverfahren kann dabei nur eine Option darstellen. AV ... 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist jeweils die Angabe „der“ vor der Angabe „Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben“ durch die Angabe „einer“ zu ersetzen. Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten möglich, aber nicht zwingend ist. 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 DüngG) Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist eine wesentliche Zielsetzung der Regelungen des Geologiedatengesetzes. Die im Gesetzeszweck aufgeführten Anwendungen für geologische Daten umfassen auch die Wasser-, Land- und Forstwirtschaft und wurden bewusst allgemein gehalten, um das breite Spektrum der Aufgaben abzudecken. Einer gesonderten Rechtsverordung für die Bereitstellung oder einen Abruf geologischer Daten für die Zwecke des Monitorings nach Düngegesetz bedarf es daher nicht. AV U ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 DüngG) Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 vorgesehene Festlegung in einer künftigen Rechtsverordnung, dass die nach Landesrecht für das Monitoring „jeweils zuständigen Behörden“ von den in Nummer 5 genannten Stellen und Behörden „sonstige festgelegte Daten“ verlangen können, ist zu unbestimmt und zu weitreichend. Ein Eingriff in gespeicherte Datenbestände verlangt eine Begrenzung der Art und des Umfangs. 16. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 DüngG) Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist zu streichen. Begründung: Nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 sollen in einer Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden können, die die Erhebung von geeigneten Parametern des hydrogeologischen und geochemischen Verhaltens des Grundwassers, auch hinsichtlich der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen regeln. Eine Regelung der Datenerhebung, Messung, Verfahren und Untersuchungen greift in die Zuständigkeiten der Wasserwirtschaft der Länder ein. Die Entscheidung über die Messverfahren und Untersuchungen ist allein den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder zu überlassen. Auch waren Vorschriften zur Erhebung, Messung und Verfahren im Feinkonzept (2. Monitoringbericht) für das Wirkungsmonitoring nicht vorgesehen. § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist somit zu streichen. AV U ... 17. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 ist nach der Angabe „sowie unter Mitwirkung der Länder“ die Angabe „und im Einvernehmen mit den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder“ einzufügen. Begründung: Die Berichte sind im Einvernehmen mit den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder zu erstellen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 6 Satz 2 DüngG) In Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 6 Satz 2 ist die Angabe „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ durch die Angabe „sobald die behördliche Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall Bestandskraft erlangt hat“ zu ersetzen. Begründung: Die im Gesetzentwurf § 12a Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Löschpflicht der personenbezogenen Daten „sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind“ ist zu kurz bemessen. Bei der Gewährung oder Versagung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden ist stets mit einem erhöhten Klagerisiko zu rechnen. Daher ist eine Speicherung bis zum endgültigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheides unerlässlich, um das gerichtliche Verfahren adäquat führen zu können. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist insbesondere erforderlich, da sich Behörden bei Verarbeitung personenbezogener Daten in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf die Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen können (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 DSGVO). U AV 19. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 12a Absatz 7 DüngG) Artikel 1 Nummer 8 § 12a Absatz 7 ist zu streichen. Begründung: Dieser neu eingefügte Absatz 7 ermöglicht die Verwendung und Weitergabe der erhobenen Daten für weitere Zwecke, die nicht in Verbindung mit der Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU- Nitratrichtlinie stehen und widerspricht damit dem in Absatz 1 aufgeführten Zweck des Monitorings. Die im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten sollten ausschließlich mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU- Nitratrichtlinie verwendet werden. Zudem ist der Begriff „andere Bundesbehörden“ und der Passus „soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichtserstattung und Umweltberichterstattung…“ zu unbestimmt und zu weit gefasst. Zwar werden Beispiele genannt (Bundes-Klimaschutzgesetz und Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emission bestimmter Luftschadstoffe), diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Demzufolge könnten die Daten auch von anderen Bundesbehörden abgefordert und für unterschiedlichste Auswertungszwecke herangezogen werden. Durch eine ggf. fachfremde Interpretation besteht hier die Gefahr ggf. falscher Rückschlüsse, die ebenfalls zur Minderung der Akzeptanz des Monitorings beim landwirtschaftlichen Berufsstand führen würden. AV

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