Strategie der Bundesregierung zur Rechtgrundlage für die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete
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Strategie der Bundesregierung zur Rechtgrundlage für die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8010
21. Wahlperiode 15.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Bauer, Ina Latendorf, Violetta Bock, Lorenz Gösta
Beutin, Jorrit Bosch, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Caren
Lay, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, David Schliesing, Sascha Wagner und der
Fraktion Die Linke
Strategie der Bundesregierung zur Rechtsgrundlage für die Ausweisung mit
Nitrat belasteter Gebiete
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24. Oktober 2025 (10 CN
1.25 bis 10 CN 4.25) die bayerische Ausführungsverordnung zur
Düngeverordnung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts genügt § 13a
Absatz 1 der Düngeverordnung wegen unzureichender Regelungsdichte nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen und stellt daher keine wirksame
Grundlage für die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete durch die
Länder dar. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung
kann diesen Mangel nicht beheben, da sie keine Außenwirkung besitzt (www.b
verwg.de/pm/2025/82). Seither haben mehrere Bundesländer ihre nach § 13a
Absatz 1 der Düngeverordnung gestützten Landesverordnungen aufgehoben
oder den Vollzug der zusätzlichen Anforderungen, einschließlich Kontrolle und
Sanktionierung, ausgesetzt. Damit besteht seit Herbst 2025 für die zusätzlichen
Anforderungen in den bislang ausgewiesenen belasteten Gebieten weitgehend
ein Regelungs- und Vollzugsdefizit.
Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat am 20. März 2026 in Bad Reichenhall
beschlossen: „Der Bund wird gebeten, bis zur Herbst-AMK 2026 ein
ausgearbeitetes Konzept vorzulegen, um möglichst bis zum Beginn der Düngesaison
2027 die entsprechende notwendige rechtliche Sicherheit zu gewährleisten“
(www.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-a
mk-bad-reichenhall-2026.pdf). Für die Erarbeitung des Konzepts sollte eine
hochrangige Arbeitsgruppe unter Führung des Bundes eingerichtet werden
(ebd.).
Und auch der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 die Bundesregierung
aufgefordert, umgehend eine Verordnung zur Gebietsausweisung zu erlassen und die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe umgehend einzuberufen (www.bundesrat.de/Share
dDocs/drucksachen/2026/0201-0300/251-26(B).pdf?__blob=publicationFile
&v=1).
Ein Sprecher des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat hat am 26. Mai 2026 gegenüber „Tagesspiegel Background“ erklärt, der
Entwurf einer entsprechenden Verordnung befinde sich „noch in der
hausinternen Abstimmung“ (https://background.tagesspiegel.de/agrar-und-ernaehrung/br
iefing/bund-plant-reform-der-gebietsausweisungsverordnung-verursacherprinzi
p-bleibt-ungeklaert). Auf dem Deutschen Bauerntag in Freiburg im Juni 2026
hat Bundesminister Alois Rainer einen „regionalisierten Ansatz“ ins Gespräch
gebracht, bei dem die Länder über die Ausweisung belasteter Gebiete selbst
entscheiden (www.agrarzeitung.de/nachrichten/politik/rote-gebiete-rainer-pruef
t-regionalisierte-duengepolitik-157879).
Die bayerische Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Tourismus, Michaela Kaniber, hat in einem Interview mit „top agrar“ Anfang
August 2026 erklärt, das Bundesministerium habe in einem Gespräch auf
Staatssekretärsebene eine dritte Variante vorgestellt, die eine generelle
Abschaffung der mit Nitrat belasteten Gebiete und den Wegfall der um 20 Prozent
reduzierten Stickstoffdüngung vorsehe, während die übrigen Auflagen auf die
gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ausgeweitet würden. Schriftlich liege
den Ländern dazu nichts vor (www.topagrar.com/betriebsleitung/news/
kanibereine-neue-dungeverordnung-ist-bis-2027-zu-schaffen-b-20027273.html).
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 146 der
Abgeordneten Ina Latendorf auf Bundestagsdrucksache 21/6244 mitgeteilt, das
Forschungsvorhaben „Multiparametrisches Monitoring von Nitratfrachten in
der Landwirtschaft“ (MoNi) des Julius Kühn-Instituts weise darauf hin, dass
einzelne Stickstoffbedarfswerte der Düngeverordnung zu überprüfen seien;
diesem Prüfauftrag solle im Rahmen der geplanten Anpassung der
Düngeverordnung nachgekommen werden. Aus Sicht der Fragestellenden muss die
Überprüfung insbesondere klären, ob die geltenden Stickstoffbedarfswerte
angesichts der verbesserten Stickstoffeffizienz noch fachlich angemessen sind und
ob einzelne Werte abgesenkt werden müssen.
Nach Auffassung der Fragestellenden ist die zeitliche Dimension hier von
eigenständiger Bedeutung: Liegt zum Beginn der Düngesaison 2027 keine
wirksame Rechtsgrundlage vor, entfallen die Anforderungen für belastete
Gebiete ein weiteres Jahr, ohne dass darüber je eine Entscheidung von Kabinett,
Deutschem Bundestag oder Bundesrat getroffen worden wäre. Den ohnehin
beeinträchtigten Flächen droht somit zusätzliche Belastung.
Unabhängig von der kurzfristig erforderlichen rechtssicheren Regelung halten
die Fragestellenden die derzeitige Orientierung der zusätzlichen Anforderungen
an der Gebietszuweisung für unzureichend. Aus ihrer Sicht bedarf es
mittelfristig einer konsequent am Verursacherprinzip ausgerichteten Regelung. Hierfür
sollte eine verpflichtende, bundesweit geltende und weiterentwickelte
Hoftorbilanz eingeführt und durch geeignete Wirkungsindikatoren ergänzt werden. So
könnten Betriebe mit hohen Nährstoffüberschüssen – auch außerhalb bislang
als belastet ausgewiesener Gebiete – gezielt identifiziert, wirksam in die
Verantwortung genommen und bei Bedarf mit verbindlichen Auflagen und
Sanktionen belegt werden. Während Betriebe mit geringem Beitrag zur
Gewässerbelastung nicht allein aufgrund ihrer Lage zusätzlichen Anforderungen
unterliegen. Die gebietsbezogenen Maßnahmen zum Schutz belasteter Gewässer
sollten dabei als notwendige Schutzvorkehrung erhalten und wirksam
fortentwickelt werden.
Die Fragestellenden weisen darauf hin, dass die Fragen 22 bis 24 die
Abstimmung mit der Europäischen Kommission betreffen und gegenüber den übrigen
Fragen abtrennbar sind. Sollte deren Beantwortung zusätzliche Zeit erfordern,
wird um vorgezogene Beantwortung der Fragen 1 bis 21 innerhalb der Frist des
§ 104 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gebeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Bundesregierung, dem Kabinett
eine Rechtsverordnung zur Regelung der Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten zur Beschlussfassung vorzulegen, und
für welche Sitzung des Bundesrates ist die Befassung mit der
zustimmungsbedürftigen Verordnung vorgesehen?
2. Bis zu welchem Zeitpunkt müsste die Bundesregierung spätestens den
Entwurf einer Änderungsverordnung zur Düngeverordnung beschließen
und dem Bundesrat zuleiten, damit die Verordnung nach Abschluss des
Bundesratsverfahrens rechtzeitig vor dem Ende der Sperrfrist am 31.
Januar 2027 im Bundesgesetzblatt verkündet und von den Ländern
rechtzeitig zum Beginn der Düngesaison 2027 umgesetzt werden kann?
3. Hat die Bundesregierung geprüft, die Verordnung nach § 15 Absatz 3 des
Düngegesetzes zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen,
um vor Beginn der Düngesaison 2027 Rechtssicherheit herzustellen, wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
4. Wann wurde die von der Agrarministerkonferenz am 20. März 2026
beschlossene Bund-Länder-Arbeitsgruppe konstituiert, und an welchen
Terminen hat sie seither getagt?
5. Zu welchem Termin wird das von der Agrarministerkonferenz erbetene
ausgearbeitete Konzept vorliegen, und auf welchem Weg wird die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber unterrichten?
6. Verfolgt die Bundesregierung ein zweistufiges Vorgehen, bei dem
zunächst eine Verordnung zur Herstellung von Rechtssicherheit für die
Düngesaison 2027 in Kraft tritt und diese anschließend auf Grundlage der
Ergebnisse der Arbeitsgruppe überarbeitet wird, und wenn nein, welches
Vorgehen verfolgt sie stattdessen?
7. Falls ein einstufiges Vorgehen verfolgt wird, bis zu welchem Datum
müssen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorliegen, damit eine daraus
abgeleitete Regelung vor Beginn der Düngesaison 2027 in Kraft treten kann?
8. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei der Festlegung
zusätzlicher Düngebeschränkungen künftig stärker die individuelle
Nährstoffbilanz und den tatsächlichen Beitrag eines landwirtschaftlichen
Betriebs zur Gewässerbelastung zu berücksichtigen, anstatt pauschal alle
Betriebe innerhalb eines belasteten Gebiets mit zusätzlichen Anforderungen
zu belegen?
9. Plant die Bundesregierung, die in Frage 8 gesehenen Möglichkeiten
umzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
10. Welche Rechtslage gilt nach Auffassung der Bundesregierung in der
Düngesaison 2027, wenn bis zum 31. Januar 2027 weder eine wirksame
bundesrechtliche Grundlage noch wirksame Landesverordnungen vorliegen,
und trifft es zu, dass in den betroffenen Grundwasserkörpern dann keine
über die allgemeinen Vorgaben der Düngeverordnung hinausgehenden
Anforderungen gelten?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Zustand im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2000/60/EG?
12. Welche der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung
von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November
2022 getroffenen Regelungen müssen nach Auffassung der
Bundesregierung aus Rechtsgründen in eine Rechtsverordnung mit Außenwirkung
überführt werden?
13. Beschränkt sich der Änderungsbedarf, den die Bundesregierung aus den
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ableitet, auf Rechtsform und
Außenwirkung, oder besteht darüber hinaus fachlicher Änderungsbedarf an
den Ausweisungskriterien (bitte für jeden der folgenden Punkte gesondert
angeben, ob fachlicher Änderungsbedarf gesehen wird: Messstellendichte,
Eignungskriterien für Messstellen, Regionalisierungsverfahren,
Bezugsraum der Abgrenzung, Behandlung steigender Trends, Kriterien für
eutrophierte Gebiete, Überprüfungsturnus, Beteiligung der
Wasserwirtschaftsverwaltungen)?
14. Trifft es zu, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Juli 2026 in einem Gespräch
auf Staatssekretärsebene mit den Ländern einen von den bisher erörterten
Ansätzen abweichenden Regelungsansatz vorgestellt haben, an welchem
Datum fand dieses Gespräch statt, und ist der Ansatz den Ländern
inzwischen schriftlich zugeleitet worden?
15. Trifft es zu, dass der in Frage 14 genannte Ansatz vorsieht, auf die
Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete und damit auf die Vorgabe einer um
20 Prozent unter dem ermittelten Düngebedarf liegenden
Stickstoffdüngung zu verzichten und stattdessen die übrigen bisher in belasteten
Gebieten geltenden Auflagen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche
auszudehnen, und wenn nein, welcher Ansatz wurde vorgestellt?
16. Welche Modellrechnungen, Gutachten oder fachlichen Abschätzungen zur
Wirkung eines solchen Ansatzes auf Stickstoffüberschüsse und
Nitratkonzentrationen im Grundwasser liegen der Bundesregierung vor, und wenn
keine vorliegen, auf welcher fachlichen Grundlage wurde der Ansatz den
Ländern vorgestellt, und bis wann sollen entsprechende Abschätzungen
erstellt werden?
17. Wie bewertet die Bundesregierung den von den Ländern Bayern,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt zur Frühjahrs-
Agrarministerkonferenz 2026 eingebrachten Vorschlag, die Ausweisung mit Nitrat
belasteter Gebiete durch einen Abgleich zwischen ermitteltem Düngebedarf
und tatsächlicher Düngung auf Betriebsebene sowie durch betriebliche
Obergrenzen für Stickstoff und Phosphor zu ersetzen?
18. Auf welcher Datengrundlage soll nach Einschätzung der Bundesregierung
nach dem Wegfall der Stoffstrombilanz nach § 11a des Düngegesetzes ein
Abgleich zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen
Düngung auf Betriebsebene erfolgen, und wie soll dieser Abgleich durch
die zuständigen Behörden kontrolliert werden?
19. Mit welchem zusätzlichen Kontroll- und Verwaltungsaufwand für die
Länder rechnet die Bundesregierung infolge des vorgesehenen Abgleichs
zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen Düngung
auf Betriebsebene?
20. Müsste nach Auffassung der Bundesregierung eine Überprüfung und
gegebenenfalls Korrektur der Stickstoffbedarfswerte der Anlage 4 Tabelle 2
der Düngeverordnung vor, gleichzeitig mit oder nach einer möglichen
Umstellung auf ein betriebsbezogenes System erfolgen?
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft eines Abgleichs
zwischen Düngebedarf und tatsächlicher Düngung, solange die in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 146 der Abgeordneten Ina Latendorf auf
Bundestagsdrucksache 21/6244 angekündigte Überprüfung nicht
abgeschlossen ist?
22. An welchen Terminen, auf welcher Ebene und mit welchen
Generaldirektionen hat die Bundesregierung seit dem 24. Oktober 2025 Gespräche mit
der Europäischen Kommission über eine Neuordnung des deutschen
Düngerechts geführt, und wurde der Kommission ein Konzept übermittelt?
23. Hat die Europäische Kommission gegenüber der Bundesregierung erklärt,
ob ein Verzicht auf die flächenbezogene Ausweisung mit Nitrat belasteter
Gebiete grundsätzlich mit der Richtlinie 91/676/EWG vereinbar wäre?
24. Welche Auskunftsersuchen, Mahnschreiben oder sonstigen Schreiben zur
Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG hat die Kommission seit dem
24. Oktober 2025 an die Bundesregierung gerichtet (bitte Datum und
Verfahrensnummer angeben), und welche Anforderungen muss eine
Neuregelung nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, um mit der Richtlinie
und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni
2018 (Rechtssache C‑543/16) vereinbar zu sein?
Berlin, den 10. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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