Schriftliche Frage 8 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wie viele Steuerbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Beginn der laut der
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 8 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wie viele Steuerbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Beginn der laut der
Frage 8 (Katalin Gennburg, Die Linke):
Wie viele Steuerbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Beginn der laut der
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 13. November 2025:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nimmt auf Grundlage des Plattformensteuertransparenzgesetzes bzw. des Artikels 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie Informationen entgegen, die ihm von meldenden Plattformbetreibern und von den zuständigen Behörden anderer EU- Mitgliedstaaten übermittelt werden, und es speichert diese Informationen. Das BZSt leitet die entgegengenommenen und gespeicherten Informationen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörden weiter. Die steuerliche Auswertung der Informationen erfolgt in den Finanzämtern. Die Informationen, die die Plattformbetreiber erstmalig für 2023 und 2024 an das BZSt übermittelt haben und die das BZSt für diese Jahre aus dem Ausland erhalten hat, stehen zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Zurzeit werden IT-Schnittstellen finalisiert sowie Tests durchgeführt. Nach erfolgreicher Pilotierung kann mit dem Datenversand an die Länderfinanzbehörden voraussichtlich im ersten Quartal 2026 begonnen werden. Im Rahmen der Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden werden die Datensätze anschließend innerhalb des Besteuerungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zur Auswertung genutzt; das BZSt stellt im Zusammenhang mit diesen Informationen keine Steuerbescheide aus. Die Bereitstellung der Daten zu diesem Zeitpunkt führt bei den Landesfinanzbehörden nicht zur Nicht-Auswertung, sondern in Fällen, in denen die Veranlagung für das entsprechende Jahr bereits stattgefunden hat, ggfs. zu einer nachträglichen Anpassung von Steuerbescheiden.
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