Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb (Antwort zu Drs. 21/873)
Text
Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb (Antwort zu Drs. 21/873)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1075
21. Wahlperiode 29.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Doris Achelwilm,
Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/873 –
Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über
Plattformen wie Airbnb
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesrechnungshof listet in seinem Bericht nach § 99 der
Bundeshaushaltsordnung über Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmebasis vom
15. April 2025 (Bundestagsdrucksache 21/32) als Maßnahme 16 auf:
„Besteuerung bei der Plattformökonomie sicherstellen“. Er stellt fest, dass „ein nicht
unerheblicher Teil der über Plattformen erzielten Vermietungseinkünfte der
Finanzverwaltung nicht bekannt“ sei und dass sich diese Situation mit dem
Plattformen-Steuertransparenzgesetz dahin gehend verschärfen werde, dass
die Finanzverwaltungen möglicherweise nicht in der Lage seien, dieses
erhöhte Datenaufkommen zu bearbeiten.
Gleichzeitig warnen sowohl Anwohnerinnen und Anwohner als auch
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler seit vielen Jahren vor einer Verödung
ganzer Stadtteile durch eine hohe Ferienwohnungsdichte, die sowohl auf die
nachgewiesenen Mietsteigerungen im Umfeld als auch auf das Verschwinden
essenzieller Nahversorgungseinrichtungen für die Nachbarschaften
zurückzuführen ist. Diese Entwicklungen haben zuletzt in mehreren Regionen
europaweit zu Protesten in den Städten geführt.
1. Welche digitalen Plattformen zur Vermietung von Ferienwohnungen sind
der Bundesregierung bekannt, und wo haben diese ihren Sitz in der
europäischen Union (bitte die zehn größten Portale auflisten)?
Der Bundesregierung liegt eine entsprechende Liste nicht vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Datensätze wurden von diesen Plattformen seit der
Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/51 4 des
Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 201 1/1 6/EU über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.
Dezember 2022 von den Plattformbetreibern an die deutschen
Steuerbehörden im Rahmen des DPI (Deep Packet Inspection)-Verfahrens
übermittelt (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern aufschlüsseln)?
Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von
Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-
Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730)
wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und den
grenzüberschreitenden, automatischen Informationsaustausch zwischen den
Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen
unter bestimmten Umständen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen
erzielt werden.
Das PStTG regelt das Verfahren, um den Finanzbehörden einen besseren
Zugang zu Informationen zu verschaffen und Kenntnis über wirtschaftliche
Aktivitäten von Anbietern auf digitalen Plattformen zu erhalten. Es ist Aufgabe des
BZSt, die empfangenen Informationen an die zuständigen
Landesfinanzbehörden sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten
weiterzuleiten, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten.
Beim BZSt erfolgt eine Zuordnung der Daten zu den verschiedenen Kategorien
relevanter Tätigkeiten. Dadurch ist statistisch ermittelbar, wie viele Datensätze
(entspricht der Anzahl der in- und ausländischen Anbieter) von
Plattformbetreibern erhalten wurden, über deren Plattformen ausschließlich zeitlich begrenzte
Überlassungen von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an
unbeweglichem Vermögen erbracht werden.
Meldezeitraum 2023 2024
Anzahl Datensätze 131 386 157 336
Die von den Plattformbetreibern zu übermittelnden Daten können jedoch nicht
eindeutig einer Kategorie „Vermietung von Ferienwohnungen“ zugeordnet
werden, weshalb der Bundesregierung keine Kenntnisse über die Anzahl von
Datensätzen dieser Plattformbetreiber vorliegt.
Eine Aufschlüsselung der Datensätze nach Ländern ist derzeit noch nicht
möglich. Die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden ist ab dem
dritten Quartal 2025 vorgesehen. Zurzeit werden die Datensätze noch innerhalb
des BZSt verarbeitet sowie die finalen nötigen IT-Schnittstellen zwischen BZSt
und Landesfinanzbehörden geschaffen. Im Rahmen der Zuständigkeit der
Landesfinanzbehörden werden die Datensätze anschließend innerhalb des
Besteuerungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zur Auswertung genutzt.
3. Wie viele dieser Datensätze wurden durch die Steuerbehörden
ausgewertet (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern aufschlüsseln)?
4. Wie hoch waren die durch die Auswertung der Daten erzielten
Steuermehreinnahmen (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Das BZSt hat die bisher erhaltenen Datensätze im Rahmen der Erfüllung der
ihm nach § 9 Absatz 10 PStTG obliegenden Pflicht zur Überprüfung der
Plattformbetreiber ausgewertet. Die Auswahl der Prüffälle und -schwerpunkte
erfolgt dabei nach Risikogesichtspunkten, mittels derer sämtliche Datensätze
untersucht werden.
Eine Auswertung zu steuerlichen Zwecken kann erst dann erfolgen, wenn eine
Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden stattgefunden hat.
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
Länder oder Kommunen die im Rahmen des DPI-Verfahrens
übermittelten Daten zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung nutzen?
Sämtliche dem Informationsaustausch zugrundeliegenden Abkommen,
Übereinkommen und EU-Rechtsakte enthalten spezifische Bestimmungen, die dem
Schutz der Vertraulichkeit dienen und die zulässigen Zwecke, für die
ausgetauschte Informationen verwendet werden, beschränken.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung unterliegen auch
die zu Plattformbetreibern ausgetauschten Informationen der
Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats,
der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Die
Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen
Rechts der Mitgliedstaaten über die in der Richtlinie 2011/16/EU genannten
Steuern verwendet werden.
Eine darüberhinausgehende Nutzung der Daten erfordert nach Artikel 16
Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU die Zustimmung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat. Eine Nutzung ist dann
möglich, soweit dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der
zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist.
Im nationalen Recht steht das Steuergeheimnis einer Verwendung der nach dem
PStTG erhobenen Informationen zur Verfolgung illegaler Wohnraum-
Zweckentfremdung entgegen.
6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
Länder oder Kommunen die im Rahmen des DPI-Verfahrens
übermittelten Daten zur Erhebung von CityTaxes, Kurtaxen, Übernachtungssteuern
oder vergleichbarer lokaler Steuern oder Abgaben verwenden?
Die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden ist ab dem dritten
Quartal 2025 vorgesehen. Daher kann die Bundesregierung zum aktuellen
Zeitpunkt keine Aussage zu dieser Frage treffen.
7. Wie steht die Bundesregierung zur Nutzung der im Rahmen des DPI-
Verfahrens zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung von Wohnraum bzw.
zur Eintreibung lokaler Steuern?
Die Bundesregierung verhält sich entsprechend der in Abkommen,
Übereinkommen und EU-Rechtsakten enthaltenen spezifischen Bestimmungen
rechtskonform. Eine Nutzung der im Rahmen des DPI-Verfahrens erhaltenen
Informationen zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung von Wohnraum ist
rechtlich nicht möglich.
Die Nutzung der im Rahmen des DPI-Verfahrens übermittelten Daten zur
Eintreibung lokaler Steuern würde die Bundesregierung begrüßen.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofs
(s. Vorbemerkung der Fragesteller), dass „ein nicht unerheblicher Teil der
über Plattformen erzielten Vermietungseinkünfte der Finanzverwaltung
nicht bekannt“ sei, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung dagegen?
Die Einschätzung des Bundesrechnungshofes teilt die Bundesregierung so und
in dieser Form nicht. Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, welche durch das Gesetz über die Meldepflicht
und den automatischen Austausch von Informationen meldender
Plattformbetreiber in Steuersachen in nationales Recht umgesetzt wurde, ist der
automatische Austausch von Informationen von Plattformbetreibern über Einkünfte
vorgesehen, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Daten von
Nutzern sind deshalb von den Plattformbetreibern an das BZSt zu melden. Das
BZSt leitet diese Daten an die Finanzämter weiter, die prüfen, ob die
gemeldeten Einkünfte steuerpflichtig sind und ob sie in den entsprechenden
Steuererklärungen korrekt angegeben wurden.
Verstöße können verfolgt und auch mit Geldbußen geahndet werden.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofs
(s. Vorbemerkung der Fragesteller), dass die Finanzverwaltungen
möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das erhöhte Datenaufkommen
aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes zu bearbeiten, und
wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung dagegen?
Die steuerrechtliche Bearbeitung der Informationen obliegt grundsätzlich den
Landesfinanzbehörden. Der Bundesregierung liegen keinerlei Erkenntnisse
darüber vor, wozu die Finanzverwaltungen in der Zukunft möglicherweise nicht
in der Lage sein werden. Wenn eine derartige „Lage“ in der Zukunft tatsächlich
eintreten sollte, dann werden die dafür zuständigen gemeinsamen Fachgremien
des Bundes und der Länder die „Lage“ beraten und Entscheidungen treffen.
10. Wie steht die Bundesregierung zur Aussage des Bundesrechnungshofes,
dass die Auswertung der Daten mittels IT-gestützter Verfahren verbessert
werden könnte, und welchen Fahrplan hat die Bundesregierung, die
Finanzbehörden entsprechend auszustatten (s. Bundestagsdrucksache
21/32, S. 35)?
Das PStTG sieht vor, dass der Bund die eingehenden Daten zentral annimmt
und an die Steuerverwaltungen der Länder weiterleitet. Der Vollzug der
Steuergesetze obliegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern.
Der Bundesregierung ist es aus rechtlichen Gründen nicht gestattet, den
Steuerverwaltungen der Länder technische Unterstützung zur automatisierten
Auswertung übermittelter „Plattform-Daten“ zur Verfügung zu stellen. Die Länder
sind insbesondere für die Auswertung und eventuelle technische
Unterstützungen zur Automatisierung der Auswertung übermittelter „Plattform-Daten“
zuständig. Die näheren Einzelheiten über Verfahren und Modalitäten unterliegen
dem Schutz des § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung (AO).
11. Nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden oder
ggf. das Bundeszentralamt für Steuern künstliche Intelligenz (KI) zur
Auswertung der Daten aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz,
und wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis (bitte darstellen, wo
sich die KI bewährt hat und wo nicht)?
Unternehmen, Private und auch Verwaltungen, also auch die Finanzverwaltung
setzen sich mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz in ihren Abläufen und
Routinen auseinander. Über Art und Umfang derartiger technischer
Unterstützungen kann die Bundesregierung unter Hinweis auf § 88 Absatz 5 AO
keinerlei Auskunft erteilen.
12. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl von
Ferienwohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor, die
über digitale Plattformen zur Vermietung von Ferienwohnungen
angeboten werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
13. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zusammenhang
von Mietentwicklung und Ferienwohnungsdichte vor, wie sie z. B. durch
das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung untersucht wurde (vgl.:
www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.810825.de/21-7-
1.pdf)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über den
Zusammenhang von Mietentwicklung und Ferienwohnungsdichte vor.
14. Sind der Bundesregierung Berechnungen oder Schätzungen bekannt,
inwiefern sich eine hohe Dichte an Ferienwohnungen, vermittelt über die
Mietenentwicklung vor Ort, auf die Ausgaben der öffentlichen Hand für
Wohngeld bzw. die Kosten der Unterkunft für Menschen im
Transferleistungsbezug auswirkt, und wie hoch sind die dadurch verursachten
Kosten?
15. Wie hoch sind die geschätzten oder berechneten Kosten (bitte nach
Ländern, Art der Transferleistung und Jahren aufschlüsseln)?
16. Für wann plant die Bundesregierung entsprechende Berechnungen oder
Schätzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, falls sie ihr derzeit
nicht vorliegen?
Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Die
Bundesregierung plant derzeit nicht, solche Berechnungen oder Schätzungen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen.
17. Hat die Bundesregierung seit der Vorstellung des Gutachtens „Sharing
Economy im Wirtschaftsraum Deutschland“ weitere Untersuchungen
oder Gutachten in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt, um die
Lage auf dem Ferienwohnungsmarkt und dessen Interaktion mit der
Mietentwicklung, der Stadtentwicklung sowie lokaler ökonomischer
Entwicklungen zu untersuchen?
18. Welche Ergebnisse haben diese Untersuchungen oder Gutachten
erbracht, und wo sind diese einsehbar?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat seit der Vorstellung des Gutachtens „Sharing
Economy im Wirtschaftsraum Deutschland“ keine weiteren Untersuchungen oder
Gutachten in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt, um die Lage auf dem
Ferienwohnungsmarkt und dessen Interaktion mit der Mietentwicklung, der
Stadtentwicklung sowie lokaler ökonomischer Entwicklungen zu untersuchen.
19. Für wann plant die Bundesregierung entsprechende Gutachten oder
Untersuchungen zu erstellen oder in Auftrag zu geben?
Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Gutachten oder
Untersuchungen zu erstellen oder in Auftrag zu geben.
20. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Airbnb
und vergleichbare Plattformen auch möblierte Mietwohnungen
vermitteln?
Über die Tatsache hinaus, dass über Plattformen auch möblierte
Mietwohnungen vermittelt werden, liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse
vor.
21. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über weitere
Dienstleistungen vor, die über Airbnb vermittelt werden, und werden auch dazu
Daten mittels des DPI-Verfahrens ausgetauscht?
Eine Meldepflicht im Sinne des PStTG setzt insbesondere das Vorhandensein
einer relevanten Tätigkeit voraus. Eine relevante Tätigkeit im Sinne des § 5
Absatz 1 PStTG ist die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und
anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung
persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren sowie die zeitlich begrenzte
Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an
Verkehrsmitteln.
22. Plant die Bundesregierung für Digitalplattformen und ähnliche Geschäfte
eine Digitalsteuer nach dem Vorbild anderer EU-Staaten wie Frankreich
oder Italien bzw. im Sinne des Entwurfs der Europäischen Kommission
(data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7420-2018-INIT/de/pdf)?
Die Bundesregierung setzt sich für eine dauerhaft befriedende, multilaterale
Lösung auf OECD-Ebene zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen
der digitalisierten Wirtschaft (sogenannte OECD Zwei-Säulen-Lösung) ein. Die
Verhandlungen auf internationaler Ebene laufen. Die OECD Zwei-Säulen-
Lösung sieht u. a. die Abschaffung bestehender und die Nichteinführung von
unilateralen Digitalsteuern vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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