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Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb (Antwort zu Drs. 21/873)

dip / drucksache 29.07.2025 · WP 21 · 21/1075 · Antwort · Original ↗

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Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb (Antwort zu Drs. 21/873) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1075 21. Wahlperiode 29.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Doris Achelwilm, Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/873 – Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie Airbnb V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesrechnungshof listet in seinem Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmebasis vom 15. April 2025 (Bundestagsdrucksache 21/32) als Maßnahme 16 auf: „Besteuerung bei der Plattformökonomie sicherstellen“. Er stellt fest, dass „ein nicht unerheblicher Teil der über Plattformen erzielten Vermietungseinkünfte der Finanzverwaltung nicht bekannt“ sei und dass sich diese Situation mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz dahin gehend verschärfen werde, dass die Finanzverwaltungen möglicherweise nicht in der Lage seien, dieses erhöhte Datenaufkommen zu bearbeiten. Gleichzeitig warnen sowohl Anwohnerinnen und Anwohner als auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler seit vielen Jahren vor einer Verödung ganzer Stadtteile durch eine hohe Ferienwohnungsdichte, die sowohl auf die nachgewiesenen Mietsteigerungen im Umfeld als auch auf das Verschwinden essenzieller Nahversorgungseinrichtungen für die Nachbarschaften zurückzuführen ist. Diese Entwicklungen haben zuletzt in mehreren Regionen europaweit zu Protesten in den Städten geführt.  1. Welche digitalen Plattformen zur Vermietung von Ferienwohnungen sind der Bundesregierung bekannt, und wo haben diese ihren Sitz in der europäischen Union (bitte die zehn größten Portale auflisten)? Der Bundesregierung liegt eine entsprechende Liste nicht vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie viele Datensätze wurden von diesen Plattformen seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/51 4 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 201 1/1 6/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 von den Plattformbetreibern an die deutschen Steuerbehörden im Rahmen des DPI (Deep Packet Inspection)-Verfahrens übermittelt (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern aufschlüsseln)? Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen- Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und den grenzüberschreitenden, automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen unter bestimmten Umständen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Das PStTG regelt das Verfahren, um den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu verschaffen und Kenntnis über wirtschaftliche Aktivitäten von Anbietern auf digitalen Plattformen zu erhalten. Es ist Aufgabe des BZSt, die empfangenen Informationen an die zuständigen Landesfinanzbehörden sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiterzuleiten, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten. Beim BZSt erfolgt eine Zuordnung der Daten zu den verschiedenen Kategorien relevanter Tätigkeiten. Dadurch ist statistisch ermittelbar, wie viele Datensätze (entspricht der Anzahl der in- und ausländischen Anbieter) von Plattformbetreibern erhalten wurden, über deren Plattformen ausschließlich zeitlich begrenzte Überlassungen von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen erbracht werden. Meldezeitraum 2023 2024 Anzahl Datensätze 131 386 157 336 Die von den Plattformbetreibern zu übermittelnden Daten können jedoch nicht eindeutig einer Kategorie „Vermietung von Ferienwohnungen“ zugeordnet werden, weshalb der Bundesregierung keine Kenntnisse über die Anzahl von Datensätzen dieser Plattformbetreiber vorliegt. Eine Aufschlüsselung der Datensätze nach Ländern ist derzeit noch nicht möglich. Die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden ist ab dem dritten Quartal 2025 vorgesehen. Zurzeit werden die Datensätze noch innerhalb des BZSt verarbeitet sowie die finalen nötigen IT-Schnittstellen zwischen BZSt und Landesfinanzbehörden geschaffen. Im Rahmen der Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden werden die Datensätze anschließend innerhalb des Besteuerungsverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zur Auswertung genutzt.  3. Wie viele dieser Datensätze wurden durch die Steuerbehörden ausgewertet (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern aufschlüsseln)?  4. Wie hoch waren die durch die Auswertung der Daten erzielten Steuermehreinnahmen (bitte nach Jahren, Plattform und Ländern aufschlüsseln)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Das BZSt hat die bisher erhaltenen Datensätze im Rahmen der Erfüllung der ihm nach § 9 Absatz 10 PStTG obliegenden Pflicht zur Überprüfung der Plattformbetreiber ausgewertet. Die Auswahl der Prüffälle und -schwerpunkte erfolgt dabei nach Risikogesichtspunkten, mittels derer sämtliche Datensätze untersucht werden. Eine Auswertung zu steuerlichen Zwecken kann erst dann erfolgen, wenn eine Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden stattgefunden hat.  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit Länder oder Kommunen die im Rahmen des DPI-Verfahrens übermittelten Daten zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung nutzen? Sämtliche dem Informationsaustausch zugrundeliegenden Abkommen, Übereinkommen und EU-Rechtsakte enthalten spezifische Bestimmungen, die dem Schutz der Vertraulichkeit dienen und die zulässigen Zwecke, für die ausgetauschte Informationen verwendet werden, beschränken. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung unterliegen auch die zu Plattformbetreibern ausgetauschten Informationen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Die Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in der Richtlinie 2011/16/EU genannten Steuern verwendet werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Daten erfordert nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat. Eine Nutzung ist dann möglich, soweit dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist. Im nationalen Recht steht das Steuergeheimnis einer Verwendung der nach dem PStTG erhobenen Informationen zur Verfolgung illegaler Wohnraum- Zweckentfremdung entgegen.  6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit Länder oder Kommunen die im Rahmen des DPI-Verfahrens übermittelten Daten zur Erhebung von CityTaxes, Kurtaxen, Übernachtungssteuern oder vergleichbarer lokaler Steuern oder Abgaben verwenden? Die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden ist ab dem dritten Quartal 2025 vorgesehen. Daher kann die Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage zu dieser Frage treffen.  7. Wie steht die Bundesregierung zur Nutzung der im Rahmen des DPI- Verfahrens zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung von Wohnraum bzw. zur Eintreibung lokaler Steuern? Die Bundesregierung verhält sich entsprechend der in Abkommen, Übereinkommen und EU-Rechtsakten enthaltenen spezifischen Bestimmungen rechtskonform. Eine Nutzung der im Rahmen des DPI-Verfahrens erhaltenen Informationen zur Verfolgung illegaler Zweckentfremdung von Wohnraum ist rechtlich nicht möglich. Die Nutzung der im Rahmen des DPI-Verfahrens übermittelten Daten zur Eintreibung lokaler Steuern würde die Bundesregierung begrüßen.  8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofs (s. Vorbemerkung der Fragesteller), dass „ein nicht unerheblicher Teil der über Plattformen erzielten Vermietungseinkünfte der Finanzverwaltung nicht bekannt“ sei, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung dagegen? Die Einschätzung des Bundesrechnungshofes teilt die Bundesregierung so und in dieser Form nicht. Auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, welche durch das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen in nationales Recht umgesetzt wurde, ist der automatische Austausch von Informationen von Plattformbetreibern über Einkünfte vorgesehen, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Daten von Nutzern sind deshalb von den Plattformbetreibern an das BZSt zu melden. Das BZSt leitet diese Daten an die Finanzämter weiter, die prüfen, ob die gemeldeten Einkünfte steuerpflichtig sind und ob sie in den entsprechenden Steuererklärungen korrekt angegeben wurden. Verstöße können verfolgt und auch mit Geldbußen geahndet werden.  9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofs (s. Vorbemerkung der Fragesteller), dass die Finanzverwaltungen möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das erhöhte Datenaufkommen aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes zu bearbeiten, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung dagegen? Die steuerrechtliche Bearbeitung der Informationen obliegt grundsätzlich den Landesfinanzbehörden. Der Bundesregierung liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, wozu die Finanzverwaltungen in der Zukunft möglicherweise nicht in der Lage sein werden. Wenn eine derartige „Lage“ in der Zukunft tatsächlich eintreten sollte, dann werden die dafür zuständigen gemeinsamen Fachgremien des Bundes und der Länder die „Lage“ beraten und Entscheidungen treffen. 10. Wie steht die Bundesregierung zur Aussage des Bundesrechnungshofes, dass die Auswertung der Daten mittels IT-gestützter Verfahren verbessert werden könnte, und welchen Fahrplan hat die Bundesregierung, die Finanzbehörden entsprechend auszustatten (s. Bundestagsdrucksache 21/32, S. 35)? Das PStTG sieht vor, dass der Bund die eingehenden Daten zentral annimmt und an die Steuerverwaltungen der Länder weiterleitet. Der Vollzug der Steuergesetze obliegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern. Der Bundesregierung ist es aus rechtlichen Gründen nicht gestattet, den Steuerverwaltungen der Länder technische Unterstützung zur automatisierten Auswertung übermittelter „Plattform-Daten“ zur Verfügung zu stellen. Die Länder sind insbesondere für die Auswertung und eventuelle technische Unterstützungen zur Automatisierung der Auswertung übermittelter „Plattform-Daten“ zuständig. Die näheren Einzelheiten über Verfahren und Modalitäten unterliegen dem Schutz des § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung (AO). 11. Nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden oder ggf. das Bundeszentralamt für Steuern künstliche Intelligenz (KI) zur Auswertung der Daten aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, und wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis (bitte darstellen, wo sich die KI bewährt hat und wo nicht)? Unternehmen, Private und auch Verwaltungen, also auch die Finanzverwaltung setzen sich mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz in ihren Abläufen und Routinen auseinander. Über Art und Umfang derartiger technischer Unterstützungen kann die Bundesregierung unter Hinweis auf § 88 Absatz 5 AO keinerlei Auskunft erteilen. 12. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl von Ferienwohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor, die über digitale Plattformen zur Vermietung von Ferienwohnungen angeboten werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 13. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zusammenhang von Mietentwicklung und Ferienwohnungsdichte vor, wie sie z. B. durch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung untersucht wurde (vgl.: www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.810825.de/21-7- 1.pdf)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über den Zusammenhang von Mietentwicklung und Ferienwohnungsdichte vor. 14. Sind der Bundesregierung Berechnungen oder Schätzungen bekannt, inwiefern sich eine hohe Dichte an Ferienwohnungen, vermittelt über die Mietenentwicklung vor Ort, auf die Ausgaben der öffentlichen Hand für Wohngeld bzw. die Kosten der Unterkunft für Menschen im Transferleistungsbezug auswirkt, und wie hoch sind die dadurch verursachten Kosten? 15. Wie hoch sind die geschätzten oder berechneten Kosten (bitte nach Ländern, Art der Transferleistung und Jahren aufschlüsseln)? 16. Für wann plant die Bundesregierung entsprechende Berechnungen oder Schätzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, falls sie ihr derzeit nicht vorliegen? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Die Bundesregierung plant derzeit nicht, solche Berechnungen oder Schätzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 17. Hat die Bundesregierung seit der Vorstellung des Gutachtens „Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland“ weitere Untersuchungen oder Gutachten in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt, um die Lage auf dem Ferienwohnungsmarkt und dessen Interaktion mit der Mietentwicklung, der Stadtentwicklung sowie lokaler ökonomischer Entwicklungen zu untersuchen? 18. Welche Ergebnisse haben diese Untersuchungen oder Gutachten erbracht, und wo sind diese einsehbar? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat seit der Vorstellung des Gutachtens „Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland“ keine weiteren Untersuchungen oder Gutachten in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt, um die Lage auf dem Ferienwohnungsmarkt und dessen Interaktion mit der Mietentwicklung, der Stadtentwicklung sowie lokaler ökonomischer Entwicklungen zu untersuchen. 19. Für wann plant die Bundesregierung entsprechende Gutachten oder Untersuchungen zu erstellen oder in Auftrag zu geben? Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Gutachten oder Untersuchungen zu erstellen oder in Auftrag zu geben. 20. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Airbnb und vergleichbare Plattformen auch möblierte Mietwohnungen vermitteln? Über die Tatsache hinaus, dass über Plattformen auch möblierte Mietwohnungen vermittelt werden, liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über weitere Dienstleistungen vor, die über Airbnb vermittelt werden, und werden auch dazu Daten mittels des DPI-Verfahrens ausgetauscht? Eine Meldepflicht im Sinne des PStTG setzt insbesondere das Vorhandensein einer relevanten Tätigkeit voraus. Eine relevante Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 1 PStTG ist die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln. 22. Plant die Bundesregierung für Digitalplattformen und ähnliche Geschäfte eine Digitalsteuer nach dem Vorbild anderer EU-Staaten wie Frankreich oder Italien bzw. im Sinne des Entwurfs der Europäischen Kommission (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7420-2018-INIT/de/pdf)? Die Bundesregierung setzt sich für eine dauerhaft befriedende, multilaterale Lösung auf OECD-Ebene zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft (sogenannte OECD Zwei-Säulen-Lösung) ein. Die Verhandlungen auf internationaler Ebene laufen. Die OECD Zwei-Säulen- Lösung sieht u. a. die Abschaffung bestehender und die Nichteinführung von unilateralen Digitalsteuern vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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